RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2174305-1 SpruchL503 2174305-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 7.7.2017 sprach das AMS aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") das Arbeitslosengeld gemäß den §§ 7 und 12 AlVG ab dem 8.12.2015 gebührt.
- Mit Bescheid vom 7.7.2017 sprach das AMS aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") das Arbeitslosengeld gemäß den Paragraphen 7 und 12 AlVG ab dem 8.12.2015 gebührt. Begründend wurde nach Wiedergabe von Teilen der zitierten Gesetzesbestimmungen – vor allem von § 12 Abs 3 lit h AlVG, wonach insbesondere nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist - ausgeführt, laut Speicherung beim Hauptverband, einer beigelegten Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und dem Kontoauszug über den Aufwand 2015 des Dienstgebers HGM F.-Straße 16 habe vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 ein freies Dienstverhältnis des BF mit einem Brutto-Entgelt über den im § 5 Abs.2 ASVG angeführten Beträgen bestanden. Ab 1.12.2015 sei eine Änderung der Anmeldung auf geringfügige Beschäftigung erfolgt, wobei diese mit 07.12.2015 beendet worden sei.Begründend wurde nach Wiedergabe von Teilen der zitierten Gesetzesbestimmungen – vor allem von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, wonach insbesondere nicht als arbeitslos gilt, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist - ausgeführt, laut Speicherung beim Hauptverband, einer beigelegten Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und dem Kontoauszug über den Aufwand 2015 des Dienstgebers HGM F.-Straße 16 habe vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 ein freies Dienstverhältnis des BF mit einem Brutto-Entgelt über den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträgen bestanden. Ab 1.12.2015 sei eine Änderung der Anmeldung auf geringfügige Beschäftigung erfolgt, wobei diese mit 07.12.2015 beendet worden sei.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 3.8.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 7.7.
- Darin führte der BF aus, mit Eingabe vom 14.1.2017 habe er die Gewährung des Arbeitslosengeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 27.10.2015 beantragt und habe das AMS das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 8.12.2015 zugesprochen; der Bescheid werde daher im abweisenden Teil bekämpft. Das AMS begründe den bekämpften Bescheid damit, der BF sei bis 30.11.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden, wobei mit 1.12.2015 eine Umwandlung in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber erfolgt sei. Somit komme nach Ansicht des AMS § 12 Abs 3 lit h AlVG zur Anwendung, wonach nicht als arbeitslos gelte, wer nach der Beendigung seines vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingeht, sofern zwischen der Beendigung und dem Antritt nicht mehr als ein Monat liegt.Das AMS begründe den bekämpften Bescheid damit, der BF sei bis 30.11.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden, wobei mit 1.12.2015 eine Umwandlung in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber erfolgt sei. Somit komme nach Ansicht des AMS Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung, wonach nicht als arbeitslos gelte, wer nach der Beendigung seines vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingeht, sofern zwischen der Beendigung und dem Antritt nicht mehr als ein Monat liegt. Allerdings sei entgegen der Ansicht des AMS zuvor gar kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim fraglichen Dienstgeber vorgelegen. Die Beschäftigung seit 1.12.2010 sei zwar als freies Dienstverhältnis deklariert worden, dem BF sei jedoch in dieser Tätigkeit bis zuletzt ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegender Zahlungsbetrag angewiesen worden. Im Jahr 2015 sei der Betrag von € 367,40 monatlich zur Auszahlung gebracht worden. Von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sei daher in diesem Zeitraum jedenfalls nicht auszugehen, zumal die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 € 405,98 betragen habe. Aus der vorgelegten Anmeldung des BF bei der Gebietskrankenkasse sei ersichtlich, dass die Vereinbarung über einen Bruttomonatslohn von € 329,31 geschlossen worden sei. Ebenso sei aus der Aufwandsauflistung der Hausgemeinschaft F.-Straße 16 ersichtlich, dass lediglich der Betrag von höchstens € 362,40 an den BF zur Auszahlung gelangt sei. Die an die Gebietskrankenkasse geleisteten Beiträge seien nicht in den Entgeltbegriff miteinzubeziehen, weshalb diese für die Beurteilung, ob ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, nicht zu berücksichtigen seien. Es sei daher jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden habe, weshalb auch die Ausnahme des § 12 Abs 3 lit h AIVG nicht schlagend werde. Das AMS hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem BF das Arbeitslosengeld seit 27.10.2015, nämlich seit der Kündigung der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Bäckerei K. GmbH, zustehe. Aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Es sei daher jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden habe, weshalb auch die Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG nicht schlagend werde. Das AMS hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem BF das Arbeitslosengeld seit 27.10.2015, nämlich seit der Kündigung der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Bäckerei K. GmbH, zustehe. Aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Abschließend wurde beantragt, das das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge der BF einzuvernehmen sei, beheben und das Arbeitslosengeld ab dem 27.10.2015 zusprechen.
- Mit E-Mail vom 6.9.2017 übermittelte das AMS dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein Konvolut von Unterlagen und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14.9.2017 ein. Darunter befinden sich insbesondere ein vom BF am 25.11.2010 mit der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 abgeschlossener "freier Dienstvertrag" (vereinbartes Entgelt: "€ 329,31 netto, € 385,70 brutto"), Ausdrucke des Jahreslohnkontos den BF betreffend aus 2015, eine Anmeldebestätigung der OÖGKK vom 26.11.2010 sowie sämtliche Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs des AMS mit dem (ehemaligen) Dienstgeber des BF.
- Am 14.9.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin führte er insbesondere aus, in dem von der Hausverwaltungsgesellschaft übermittelten Dienstvertrag und der GKK-Anmeldung sei festgehalten worden, dass der BF im Jahr 2010 zu einem Lohn von EUR 329,31 angemeldet werde. Dieser Betrag liege jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010, welche bei € 366,33 gelegen sei. Hinsichtlich der Äußerung der I. Realitätenbüro GmbH sei festzuhalten, dass der ausbezahlte Betrag, welchen der BF von der Hausverwaltung erhalten habe, die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 nie überschritten habe. Gemäß dem vorgelegten "Kontoauszug Aufwand 2015" für die HGM F.-Straße 16 habe der BF regelmäßig nur den Betrag von € 367,40 angewiesen erhalten. Für den BF habe es keinerlei Grund daran zu zweifeln gegeben, dass er als freier Dienstnehmer unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sei.Hinsichtlich der Äußerung der römisch eins. Realitätenbüro GmbH sei festzuhalten, dass der ausbezahlte Betrag, welchen der BF von der Hausverwaltung erhalten habe, die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 nie überschritten habe. Gemäß dem vorgelegten "Kontoauszug Aufwand 2015" für die HGM F.-Straße 16 habe der BF regelmäßig nur den Betrag von € 367,40 angewiesen erhalten. Für den BF habe es keinerlei Grund daran zu zweifeln gegeben, dass er als freier Dienstnehmer unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sei. Diesbezüglich sei dem BF "auch schon aufgrund des geschlossenen Dienstvertrages" klar gewesen, "dass das vereinbarte Entgelt jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag". Warum es trotz dieser ursprünglichen Vereinbarung zu einer Vollversicherung kam, entziehe sich der Kenntnis des BF und sei dies jedenfalls entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung im Dienstvertrag vorgenommen worden. Eine derartige irrtümliche Anmeldung zur Vollversicherung könne nicht zu Lasten des BF gehen und sei daher das gesamte Arbeitslosengeld seit 27.10.2015 auszubezahlen. Abschließend wurde betont, erst, als dem BF vom AMS mitgeteilt wurde, dass hier bisher offenbar fälschlicherweise von einer Vollversicherungspflicht ausgegangen wurde, habe sich dieser um eine Klarstellung bemüht. Erst in dieser Folge sei auch eine Änderungsmeldung mit 1.12.2015 vorgenommen worden. Festzuhalten wurde nochmals, dass der BF im Jahr 2015 zu keiner Zeit mehr als das unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entgelt ausbezahlt erhalten habe. Für eine Vollversicherung habe daher kein Grund vorgelegen. Diese sei allenfalls irrtümlich von der Hausverwaltung vorgenommen worden und könne dieser Irrtum nicht nachträglich dazu führen, dass der BF nunmehr nicht seine berechtigten Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Es wurde nochmals beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 7.7.2017 zu beheben sowie das Arbeitslosengeld ab dem 27.10.2015 auszubezahlen.
- Mit Bescheid vom 13.9.2017, abgefertigt am 14.9.2017, wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar. Sodann ging das AMS von folgendem Sachverhalt aus: Der BF habe mit 1.12.2010 einen unbefristeten freien Dienstvertrag mit der Wohnbau-Genossenschaft B. abgeschlossen. Es habe sich dabei um eine Beschäftigung als Hausbetreuer für die Hausgemeinschaft im Wohnobjekt F.-Straße 16 in G. gehandelt. Die Hausverwaltung für dieses Objekt sei bis 31.12.2014 der Wohnbau-Genossenschaft B. zugekommen; mit 1.1.2015 sei die Hausverwaltung von der Firma I. Realitätenbüro GmbH übernommen worden.Der BF habe mit 1.12.2010 einen unbefristeten freien Dienstvertrag mit der Wohnbau-Genossenschaft B. abgeschlossen. Es habe sich dabei um eine Beschäftigung als Hausbetreuer für die Hausgemeinschaft im Wohnobjekt F.-Straße 16 in G. gehandelt. Die Hausverwaltung für dieses Objekt sei bis 31.12.2014 der Wohnbau-Genossenschaft B. zugekommen; mit 1.1.2015 sei die Hausverwaltung von der Firma römisch eins. Realitätenbüro GmbH übernommen worden. Im freien Dienstvertrag vom 25.11.2010 sei ein monatliches Entgelt in Höhe von € 329,31 netto bzw. € 385,70 brutto vereinbart worden. Der BF sei am 1.12.2010 bei der SGKK zur Pflichtversicherung in der Beitragsgruppe L1R mit einem Geldbezug von € 329,31 monatlich angemeldet worden. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei maßgeblich, wie hoch der Anspruchslohn ist. Der Anspruchslohn beinhalte auch die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung. Der Dienstgeber des BF habe für diesen laufend die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an die SGKK abgeführt. Wie aus dem Versicherungsverlauf beim Hauptverband, den Stellungnahmen der Hausverwaltungen Firma B.-Genossenschaft und Firma I. Realitätenbüro GmbH sowie aus dem vorliegenden Lohnkonto hervorgehe, habe der BF unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Zeit vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 ein Bruttoentgelt für seine Hausbetreuertätigkeit bezogen, das die jeweils geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.Im freien Dienstvertrag vom 25.11.2010 sei ein monatliches Entgelt in Höhe von € 329,31 netto bzw. € 385,70 brutto vereinbart worden. Der BF sei am 1.12.2010 bei der SGKK zur Pflichtversicherung in der Beitragsgruppe L1R mit einem Geldbezug von € 329,31 monatlich angemeldet worden. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei maßgeblich, wie hoch der Anspruchslohn ist. Der Anspruchslohn beinhalte auch die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung. Der Dienstgeber des BF habe für diesen laufend die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an die SGKK abgeführt. Wie aus dem Versicherungsverlauf beim Hauptverband, den Stellungnahmen der Hausverwaltungen Firma B.-Genossenschaft und Firma römisch eins. Realitätenbüro GmbH sowie aus dem vorliegenden Lohnkonto hervorgehe, habe der BF unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Zeit vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 ein Bruttoentgelt für seine Hausbetreuertätigkeit bezogen, das die jeweils geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Umstand, dass bei der Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung mit 1.12.2010 nur ein Entgelt in Höhe von € 329,31 angegeben wurde, ändere nichts am Vorliegen einer pflichtversicherten Tätigkeit. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung sei nicht der Nettolohn, sondern der Bruttolohn maßgebend. Im Jahreslohnkonto 2015 sei von Jänner bis November 2015 ein monatlicher Bruttolohn von € 430,31 ausgewiesen. Für die Zeit vom 1.12.2015 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 7.12.2015 sei ein Betrag von € 91,68 ausgewiesen; dieser Zeitraum sei nur mehr geringfügig entlohnt worden. Auch bei einer "Nettolohnvereinbarung", bei dem der Dienstgeber mit seinem Dienstnehmer vereinbart, die Vergütung netto zu schulden, übernehme der Dienstgeber die sonst vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben), sodass der Lohn "brutto für netto" zustehe. Sozialversicherungsrechtlich führe aber auch eine derartige "Nettolohnvereinbarung" zu einer Pflichtversicherung, wenn unter Berücksichtigung der auf den Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten wird.Auch bei einer "Nettolohnvereinbarung", bei dem der Dienstgeber mit seinem Dienstnehmer vereinbart, die Vergütung netto zu schulden, übernehme der Dienstgeber die sonst vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben), sodass der Lohn "brutto für netto" zustehe. Sozialversicherungsrechtlich führe aber auch eine derartige "Nettolohnvereinbarung" zu einer Pflichtversicherung, wenn unter Berücksichtigung der auf den Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten wird. Mit 1.12.2015 sei im Zuge einer Änderungsmeldung an die SGKK die Umwandlung des bislang vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Reduzierung der Arbeitstätigkeit in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Das Arbeitsverhältnis sei mit 7.12.2015 beendet worden. Der BF habe am 3.11.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch in einem pflichtversicherten freien Dienstverhältnis als Hausbetreuer gestanden. Ab 8.12.2015 sei dem BF das Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Teilen von § 12 AlVG aus, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei ein den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließender Tatbestand nach § 12 Abs 1 Z 2 AlVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Teilen von Paragraph 12, AlVG aus, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei ein den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließender Tatbestand nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG. Das Vorliegen der Pensionsversicherungspflicht sei nach den Bestimmungen des ASVG zu prüfen. Aufgrund der Dienstgebermeldung sei der BF in der Zeit vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen worden. Grund dafür sei, dass sein monatlicher Entgeltanspruch unter Berücksichtigung der auf den BF als Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG überschritten habe. Im November 2015 habe der BF einen monatlichen Entgeltanspruch in Höhe von € 430,31 brutto gehabt. Dieser Betrag habe die im Jahr 2015 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 405,98 überstiegen; somit sei keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Ergänzend wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Zeit seiner vollversicherten Beschäftigung vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 auch gemäß § 1 Abs 2 Z 4 AllVG der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Im Arbeitslosenversicherungsrecht gelte aber der Grundsatz, dass Versicherungszeiten, die eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründen, nicht gleichzeitig auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld sein könnten.Das Vorliegen der Pensionsversicherungspflicht sei nach den Bestimmungen des ASVG zu prüfen. Aufgrund der Dienstgebermeldung sei der BF in der Zeit vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen worden. Grund dafür sei, dass sein monatlicher Entgeltanspruch unter Berücksichtigung der auf den BF als Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten habe. Im November 2015 habe der BF einen monatlichen Entgeltanspruch in Höhe von € 430,31 brutto gehabt. Dieser Betrag habe die im Jahr 2015 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 405,98 überstiegen; somit sei keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Ergänzend wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Zeit seiner vollversicherten Beschäftigung vom 1.12.2010 bis 30.11.2015 auch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, AllVG der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Im Arbeitslosenversicherungsrecht gelte aber der Grundsatz, dass Versicherungszeiten, die eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründen, nicht gleichzeitig auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld sein könnten. Nachdem sein freies (vollversichertes) Dienstverhältnis mit 1.12.2015 in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden sei, sei noch zu prüfen gewesen, ob nicht bereits ab 1.12.2015 Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Da es sich hier aber um die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Dienstgeber in geringfügigem Ausmaß gehandelt habe, komme § 12 Abs 3 lit h AlVG zur Anwendung. Da somit sein Arbeitsverhältnis als Hausbetreuer ohne Unterbrechung in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden sei, habe nach § 12 Abs 3 lit h AlVG auch in der Zeit vom 1.12.2015 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses am 7.12.2015 die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen.Nachdem sein freies (vollversichertes) Dienstverhältnis mit 1.12.2015 in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden sei, sei noch zu prüfen gewesen, ob nicht bereits ab 1.12.2015 Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Da es sich hier aber um die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Dienstgeber in geringfügigem Ausmaß gehandelt habe, komme Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Da somit sein Arbeitsverhältnis als Hausbetreuer ohne Unterbrechung in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt worden sei, habe nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch in der Zeit vom 1.12.2015 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses am 7.12.2015 die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab 8.12.2015 sei daher zu Recht erfolgt.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.9.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wiederholte er darin kurz nochmals sein bisher bereits erstattetes Vorbringen, nämlich dass er niemals ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und er "offensichtlich irrtümlicherweise" von der Hausverwaltung zur Vollversicherung angemeldet worden sei, wobei er selbst aber nicht daran gezweifelt habe, dass er eine lediglich geringfügige Beschäftigung ausübe.
- Am 9.10.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF schloss am 25.11.2010 mit der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 (welche damals durch die Wohnbau-Genossenschaft W. vertreten war) einen unbefristeten freien Dienstvertrag (Beschäftigung als Hausbetreuer) ab 1.12.
- Im Hinblick auf die Höhe des Entgelts wurde darin wie folgt festgehalten: "€ 329,31 netto, € 385,70 brutto" [Anmerkung des BVwG: die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2010 bei € 366,33]. Der BF wurde daraufhin am 26.11.2010 von seinem Dienstgeber bei der SGKK als vollversicherungspflichtiger, freier Dienstnehmer angemeldet und abgerechnet, und zwar bis einschließlich November
- 1.
- Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 bezog der BF – basierend auf dem erwähnten freien Dienstvertrag vom November 2010 – für seine Hausbetreuungstätigkeit seitens der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 in den Monaten Jänner bis einschließlich November ein monatliches Brutto-Entgelt in Höhe von € 430,31 (netto zwischen € 356,55 und € 367,40); Anmerkung des BVwG: die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2015 bei € 405,
- 1.
- Am 27.10.2015 endete ein weiteres (unbestrittener Maßen vollversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis des BF bei der Bäckerei K. und beantragte der BF daraufhin beim AMS am 3.11.2015 Arbeitslosengeld. 1.
- Am 18.11.2015 wurde der BF vom AMS auf das nach wie vor aufrecht gespeicherte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis als Hausbetreuer bei der der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 hingewiesen, woraufhin der Dienstgeber auf Wunsch des BF dieses Dienstverhältnis per 1.12.2015 auf geringfügig ummeldete. Dieses Dienstverhältnis endete sodann am 7.12.2015 (es wurde allerdings am 1.1.2016 wieder aufgenommen); das Bruttoentgelt im Dezember 2015 betrug € 91,
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind zudem gänzlich unstrittig: 2.
- So befindet sich insbesondere der erwähnte (freie) Dienstvertrag vom 25.11.2010, den der BF mit der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 abgeschlossen hatte und dem zufolge ein Entgelt in Höhe "€ 329,31 netto, € 385,70 brutto" vereinbart wurde, im Akt. Dieser Dienstvertag wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF im Rahmen des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht. Unbestritten ist zudem, dass der BF bereits auf Grund dieses Dienstvertrages seinerzeit am 26.11.2010 bei der SGKK als vollversicherungspflichtiger, freier Dienstnehmer angemeldet und abgerechnet wurde, und zwar bis einschließlich November 2015; was das diesbezügliche Vorbringen des BF anbelangt, dabei müsse es sich um einen "Irrtum" des Dienstgebers gehandelt haben, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
- Die Tatsache, dass der BF im nunmehr verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 – basierend auf dem freien Dienstvertrag vom November 2010 – für seine Hausbetreuungstätigkeit seitens der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 in den Monaten Jänner bis einschließlich November ein monatliches Brutto-Entgelt in Höhe von € 430,31 (netto zwischen € 356,55 und € 367,40) bezogen hat, folgt ebenso klar aus dem Akteninhalt, wie insbesondere einem detaillierten Jahresauszug aus dem Lohnkonto 2015 den BF betreffend, der zudem seitens des AMS dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht beanstandet worden war. Vielmehr wies der rechtsfreundliche Vertreter des BF – zutreffend und im Einklang mit dem Auszug aus dem Lohnkonto – darauf hin, dass das vom BF tatsächlich bezogene Entgelt (gemeint wohl: Netto-Entgelt) in der Höhe von € 367,40 nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. 2.
- Gänzlich unbestritten und zudem durch diverse Dokumente im Akt belegt ist zudem, dass ein weiteres (unbestrittener Maßen vollversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis des BF bei der Bäckerei K. am 27.10.2015 endete und der BF daraufhin beim AMS am 3.11.2015 Arbeitslosengeld beantragte. Ebenso ist unstrittig bzw. folgt klar aus dem Akteninhalt, dass der BF am 18.11.2015 vom AMS auf das nach wie vor aufrecht gespeicherte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis als Hausbetreuer bei der der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 hingewiesen wurde, woraufhin der Dienstgeber auf Wunsch des BF dieses Dienstverhältnis per 1.12.2015 auf geringfügig ummeldete. Dieses Dienstverhältnis endete sodann am 7.12.2015 (aus dem Akteninhalt und einer Abfrage beim Hauptverband geht allerdings hervor, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis am 1.1.2016 wieder aufgenommen wurde, was für das gegenständliche Verfahren allerdings von keiner Relevanz ist); das Bruttoentgelt im Dezember 2015 betrug laut Jahreslohnkonto 2015 € 91,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Einschlägige Regelungen des AlVG zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit: § 12 AlVG lautet auszugsweise: § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt [ ]
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt [ ] [ ]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: [ ]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. [ ]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [ ]
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [ ] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.1. Entscheidungswesentlich und einziger strittiger Punkt im gesamten Verfahren ist die Frage, ob das (freie) Dienstverhältnis des BF bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 im Jahr 2015 (konkret: im Oktober/November 2015) entsprechend der Meldung des Dienstgebers und der Speicherung beim Hauptverband tatsächlich vollversicherungspflichtig oder doch tatsächlich lediglich geringfügig war, hängt davon doch einerseits die Frage ab, ob der BF bis Ende November 2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag – was Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum ausschließen würde – und hängt davon anderseits die Frage ab, ob vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 die Regelung des § 12 Abs 3 lit h AlVG zur Anwendung gelangt, wonach – sinngemäß – bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung beim selben Dienstgeber, wenn zwischen Voll- und Teilversicherung weniger als ein Monat liegt, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ebenso ausgeschlossen ist.3.4.1. Entscheidungswesentlich und einziger strittiger Punkt im gesamten Verfahren ist die Frage, ob das (freie) Dienstverhältnis des BF bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 im Jahr 2015 (konkret: im Oktober/November 2015) entsprechend der Meldung des Dienstgebers und der Speicherung beim Hauptverband tatsächlich vollversicherungspflichtig oder doch tatsächlich lediglich geringfügig war, hängt davon doch einerseits die Frage ab, ob der BF bis Ende November 2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag – was Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum ausschließen würde – und hängt davon anderseits die Frage ab, ob vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung gelangt, wonach – sinngemäß – bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung beim selben Dienstgeber, wenn zwischen Voll- und Teilversicherung weniger als ein Monat liegt, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ebenso ausgeschlossen ist. 3.4.2. Eingangs ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein ergänzendes Nachfragen des BVwG bei der SGKK ergeben hat, dass gegenständlich kein Versicherungspflichtbescheid besteht bzw. kein Versicherungspflichtverfahren anhängig ist - in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu § 12 Abs 3 und Abs 6 AlVG, zu verweisen, wonach der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zukommt, welche vor allem im Bestreitungsfall die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. z. B. VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0311). Vielmehr ist in derartigen Fällen die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen und sind die erforderlichen Feststellungen dafür zu treffen (vgl. VwGH vom 24.7.2013, Zl. 2011/08/0221).3.4.2. Eingangs ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein ergänzendes Nachfragen des BVwG bei der SGKK ergeben hat, dass gegenständlich kein Versicherungspflichtbescheid besteht bzw. kein Versicherungspflichtverfahren anhängig ist - in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6, AlVG, zu verweisen, wonach der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zukommt, welche vor allem im Bestreitungsfall die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche z. B. VwGH vom 22.2.2012, Zl. 2011/08/0311). Vielmehr ist in derartigen Fällen die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen und sind die erforderlichen Feststellungen dafür zu treffen vergleiche VwGH vom 24.7.2013, Zl. 2011/08/0221). Im konkreten Fall hat sich das AMS zutreffend nicht auf die bloße Meldung bzw. Speicherung des fraglichen Dienstverhältnisses als vollversichert berufen, sondern den Sachverhalt vielmehr selbst entsprechend beurteilt. Dabei kam das AMS zum Ergebnis, dass sehr wohl ein vollversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis des BF bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 bestanden hat, wobei diese Ansicht vom BVwG nicht zu beanstanden ist, und zwar aus folgenden Gründen: 3.4.3. Entscheidungswesentlich ist, dass der verfahrensgegenständliche Dienstvertrag vom 25.11.2010, den der BF mit der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 abgeschlossen hatte, explizit zwischen einem Brutto-Entgelt und einem Netto-Entgelt differenzierte (arg. "€ 329,31 netto, € 385,70 brutto"), wobei das Brutto-Entgelt die (seinerzeitige) Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 366,33 überschritt. Vor dem Hintergrund, dass im Dienstvertrag sowohl ein Brutto-Entgelt, als auch ein (damit in Einklang stehendes) Netto-Entgelt angeführt wurden, handelt es sich bei der Erwähnung des Netto-Entgelts unzweifelhaft um eine "unechte (abgeleitete) Nettolohnvereinbarung" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, vgl. etwa VwGH vom 16.5.1995, Zl. 94/08/0169:3.4.3. Entscheidungswesentlich ist, dass der verfahrensgegenständliche Dienstvertrag vom 25.11.2010, den der BF mit der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 abgeschlossen hatte, explizit zwischen einem Brutto-Entgelt und einem Netto-Entgelt differenzierte (arg. "€ 329,31 netto, € 385,70 brutto"), wobei das Brutto-Entgelt die (seinerzeitige) Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 366,33 überschritt. Vor dem Hintergrund, dass im Dienstvertrag sowohl ein Brutto-Entgelt, als auch ein (damit in Einklang stehendes) Netto-Entgelt angeführt wurden, handelt es sich bei der Erwähnung des Netto-Entgelts unzweifelhaft um eine "unechte (abgeleitete) Nettolohnvereinbarung" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, vergleiche etwa VwGH vom 16.5.1995, Zl. 94/08/0169: "Bei einer konkludent zustandegekommenen echten (originären) Nettolohnvereinbarung iSd arbeitsrechtlichen Rechtssprechung wird - im Gegensatz zur unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung - der Nettolohn (und nicht ein um die zur Tragung übernommenen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben erhöhter Bruttolohn) als konstante Größe (von der auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen, usw zu berechnen sind), unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, und daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Dienstnehmers, geschuldet . Nach § 44 Abs 5 ASVG hat dies zur Folge, dass die vom Nettolohn zu errechnenden, vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile nicht wiederum als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG (diesfalls der Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, sondern lediglich zu einer Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage führen"Bei einer konkludent zustandegekommenen echten (originären) Nettolohnvereinbarung iSd arbeitsrechtlichen Rechtssprechung wird - im Gegensatz zur unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung - der Nettolohn (und nicht ein um die zur Tragung übernommenen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben erhöhter Bruttolohn) als konstante Größe (von der auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen, usw zu berechnen sind), unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, und daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Dienstnehmers, geschuldet . Nach Paragraph 44, Absatz 5, ASVG hat dies zur Folge, dass die vom Nettolohn zu errechnenden, vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile nicht wiederum als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG (diesfalls der Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, sondern lediglich zu einer Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage führen " Aufgrund der gleichzeitigen Nennung des Brutto- und Nettolohns im verfahrensgegenständlichen Dienstvertrag ergibt sich unzweifelhaft, dass der Nettolohn gerade nicht als konstante Größe – unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge – geschuldet wurde. Vielmehr wurde der genannte Nettolohn lediglich vom vereinbarten Bruttolohn abgeleitet. Im Umkehrschluss aus der erwähnten Entscheidung des VwGH folgt somit klar, dass die vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile hier sehr wohl als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG (als Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, was eben zur Konsequenz hat, dass die Geringfügigkeitsgrenze von Beginn an überschritten wurde.Aufgrund der gleichzeitigen Nennung des Brutto- und Nettolohns im verfahrensgegenständlichen Dienstvertrag ergibt sich unzweifelhaft, dass der Nettolohn gerade nicht als konstante Größe – unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge – geschuldet wurde. Vielmehr wurde der genannte Nettolohn lediglich vom vereinbarten Bruttolohn abgeleitet. Im Umkehrschluss aus der erwähnten Entscheidung des VwGH folgt somit klar, dass die vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile hier sehr wohl als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG (als Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, was eben zur Konsequenz hat, dass die Geringfügigkeitsgrenze von Beginn an überschritten wurde. Der BF hat seinerzeit zusammengefasst einen Dienstvertrag abgeschlossen, der explizit ein Brutto-Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze vorsah. Vor diesem Hintergrund geht aber die nunmehrige Argumentation des BF, er sei von Anfang an "irrtümlich" als vollversichert gemeldet worden, ins Leere. Vielmehr lag der vertragliche (Brutto-)Anspruchslohn des BF von Beginn an über der Geringfügigkeitsgrenze und wurde er von seinem Dienstgeber daher richtiger Weise zur Vollversicherung gemeldet. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF faktisch (gemeint: netto) kein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat; dies vermag aber nichts an den soeben getätigten Ausführungen zu ändern. Der BF hat nun – basierend auf dem Dienstvertrag vom 25.11.2010, der bereits seinerzeit ein Bruttoentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze vorsah – in den Monaten Oktober und November 2015 ein Brutto-Entgelt in Höhe von € 430,31 bezogen; die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 in Höhe von € 405,98 wurde somit überschritten. Folglich stand der BF – wie vom AMS zutreffend bejaht – (unter anderem) in den Monaten Oktober und November 2015 bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 in einem vollversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnis. 3.4.4. Somit unterlag der BF als vollversicherter (freier) Dienstnehmer der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 bis zum 30.11.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 1 Z 1 AlVG per se ausschließt. Aus diesem Grunde konnte dem BF das Arbeitslosengeld nicht bereits – wie in der Beschwerde und dem Vorlageantrag beantragt – ab dem 27.10.2015 (gemeint wohl: 28.10.2015) zugesprochen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus erwähnt, dass der BF der Aktenlage zufolge seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.11.2015 gestellt hatte.3.4.4. Somit unterlag der BF als vollversicherter (freier) Dienstnehmer der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 bis zum 30.11.2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, was Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG per se ausschließt. Aus diesem Grunde konnte dem BF das Arbeitslosengeld nicht bereits – wie in der Beschwerde und dem Vorlageantrag beantragt – ab dem 27.10.2015 (gemeint wohl: 28.10.2015) zugesprochen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus erwähnt, dass der BF der Aktenlage zufolge seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 3.11.2015 gestellt hatte. Das AMS hat dem BF in der Zeit vom 28.10.2015 bis zum 30.11.2015 folglich zutreffend das Arbeitslosengeld verwehrt. 3.4.5. Was den Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 betrifft, so gelangt hier die Regelung des § 12 Abs 3 lit h AlVG zur Anwendung, wonach – sinngemäß – bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung beim selben Dienstgeber, wenn zwischen Voll- und Teilversicherung weniger als ein Monat liegt, keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Da der BF, wie soeben dargestellt, zunächst (bis zum 30.11.2015) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 stand und dieses sodann am 1.12.2015 auf Teilversicherungspflicht geändert wurde, war der BF im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 gem. § 12 Abs 3 lit h AlVG nicht arbeitslos.3.4.5. Was den Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 betrifft, so gelangt hier die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung, wonach – sinngemäß – bei einem Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung beim selben Dienstgeber, wenn zwischen Voll- und Teilversicherung weniger als ein Monat liegt, keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Da der BF, wie soeben dargestellt, zunächst (bis zum 30.11.2015) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Eigentümergemeinschaft F.-Straße 16 stand und dieses sodann am 1.12.2015 auf Teilversicherungspflicht geändert wurde, war der BF im Zeitraum vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht arbeitslos. Das AMS hat dem folglich BF zutreffend das Arbeitslosengeld (auch) in der Zeit vom 1.12.2015 bis zum 7.12.2015 verwehrt und ausgesprochen, dass ihm das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 8.12.2015 gebührt. 3.4.6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Frage des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze und um die Konsequenzen im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Frage des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze und um die Konsequenzen im Hinblick auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2174305.1.00