RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2174684-1 SpruchL503 2174684-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 29.8.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber F. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können.
- Mit Bescheid vom 29.8.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber F. vereitelt. Die vom BF geltend gemachten Nachsichtsgründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirates nicht anerkannt werden können. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 13.7.2017, mit welchem dem BF ein Stellenangebot der Firma F. übermittelt wurde. Im Schreiben wurde betont, der BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung informieren; in diesem Zusammenhang wurde etwa wörtlich ausgeführt: "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort". Das Stellenangebot wurde im Einzelnen dargelegt; dabei handelte es sich um einen Online-Marketing-Experten in Vollzeitbeschäftigung; Mindestentgelt € 2.724,00 brutto mit der Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
- Mit Schreiben vom 27.7.2017 wies das AMS den BF darauf hin, dass er sich laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers F. nicht auf die am 13.7.2017 zugewiesene Stelle beworben habe, sodass der Leistungsbezug eingestellt habe werden müssen. Es werde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu am 23.8.2017 persönlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit E-Mail vom 30.7.2017 teilte der BF dem AMS wie folgt mit: "Auf diesen Job habe ich mich schon einmal beworben". 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 23.8.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass dem BF vom AMS am 13.7.2017 eine Beschäftigung als Online-Marketing-Experte beim Dienstgeber F. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 27.7.2017 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurde folgende Aussage des BF protokolliert: "Ich habe mich im Jahr 2016 bereits bei dieser Firma beworben und habe damals eine Absage erhalten. Ich werde den E-Mail-Verkehr mit der Fa. F. bis 25.8.2017 beim AMS nachreichen." Schließlich wurde im Protokoll eine entsprechende Stellungnahme des AMS getätigt und wurde seitens des Leiters festgehalten, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.Schließlich wurde im Protokoll eine entsprechende Stellungnahme des AMS getätigt und wurde seitens des Leiters festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen. 2.
- Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein E-Mail-Verkehr des BF mit dem AMS betreffend seine vorgebrachte Bewerbung beim Dienstgeber F. im Jahr
- Daraus geht hervor, dass der BF dem AMS mit E-Mail vom 24.8.2017 einen "Screenshot" seiner Bewerbung bei der Firma F. übermittelt hatte. Dieser "Screenshot" enthält (ausschließlich) wörtlich folgenden Text: "26.09.16 – Gesendet – Gmx - Meine Bewerbung als Marketing-Assistenten - Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe auf www.karriere.at gelesen, dass sie einen Marketing-Assistenten in Vollzeit suchen und würde mich hiermit gerne bewerben." Sonstige Ausführungen enthält der "Screenshot" nicht. Mit E-Mail noch vom 24.8.2017 wurde der BF vom AMS daraufhin ersucht, den E-Mail-Verkehr mit der Firma F. zu übermitteln. Insbesondere werde seitens des AMS auch die Absage der Firma F. benötigt, da eine Nichtbewerbung ansonsten nicht entschuldigt werden könne. Mit E-Mail ebenfalls noch vom 24.8.2017 teilte der BF dem AMS daraufhin mit, er habe auf seine damalige Bewerbung keine Antwort bekommen. Mit E-Mail des AMS ebenfalls noch vom 24.8.2017 wurde der BF daraufhin nochmals ersucht, seine Originalbewerbungs-E-Mail mit angehängten Bewerbungsunterlagen an das AMS weiterzuleiten. Mit E-Mail ebenfalls noch vom 24.8.2017 antwortete der BF daraufhin dahingehend, "nachdem ein Screenshot vor Jahren auch gereicht hat", habe er "inzwischen die Mail gelöscht". Falls es wirklich zu einer Bezugssperre kommen sollte, könne er am Montag Privatkonkurs anmelden. Er sei arbeitswillig, aber wenn bei den meisten Firmen nicht einmal auf Bewerbungen geantwortet werde, dann könne er "leider auch nichts machen". 2.
- Im Akt befindet sich weiters eine Stellungahme der Beraterin des AMS vom 28.8.2017, wonach eine Sanktion nach § 10 AlVG befürwortet werde, da der BF nicht ausreichend habe nachweisen können, dass er sich bereits letztes Jahr bei der Firma F. beworben und eine Absage erhalten hat. Eine Bewerbung ohne einen Nachweis einer Reaktion der Firma F. reiche nicht aus, um von einer neuerlichen Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag des AMS abzusehen. Darüber hinaus sei im Jahr 2016 kein Vermittlungsvorschlag dieser Firma an den BF gesandt worden, auch sei keine Bewerbung bei dieser Firma vom BF in der Eigenbewerbungsliste vermerkt worden.2.
- Im Akt befindet sich weiters eine Stellungahme der Beraterin des AMS vom 28.8.2017, wonach eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG befürwortet werde, da der BF nicht ausreichend habe nachweisen können, dass er sich bereits letztes Jahr bei der Firma F. beworben und eine Absage erhalten hat. Eine Bewerbung ohne einen Nachweis einer Reaktion der Firma F. reiche nicht aus, um von einer neuerlichen Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag des AMS abzusehen. Darüber hinaus sei im Jahr 2016 kein Vermittlungsvorschlag dieser Firma an den BF gesandt worden, auch sei keine Bewerbung bei dieser Firma vom BF in der Eigenbewerbungsliste vermerkt worden. 2.
- Im Akt befindet sich weiters eine Liste von Eigenbewerbungen des BF, unter anderem das Jahr 2016 betreffend; eine Bewerbung bei der Firma F. geht daraus nicht hervor. 2.
- Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF.
- Mit Schreiben vom 14.9.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.8.2017, die wörtlich wie folgt lautet: "Dieser Arbeitgeber scheint mir nicht seriös zu sein, da diese Stelle seit vielen Monaten ständig vakant ist und mir auf meine Bewerbung im letzten Jahr nicht geantwortet wurde (siehe Screenshot). Des Weiteren ist das Webportal bzw. der Server des AMS STÄNDIG wegen interner Probleme nicht erreichbar, so dass ich gar nicht die Möglichkeit hatte Ihnen dieses Problem mitzuteilen. Aus diesen genannten Gründen erbitte ich um Nachsicht, da ich sonst Privatkonkurs anmelden muss. Nachdem ich keine Geldreserven besitze, werde ich dazu noch aus meiner Wohnung geschmissen und sitze dementsprechend auf der Strasse, nur weil IHRE IT nicht richtig funktioniert. Des Weiteren funktionieren Benachrichtigungen ihres Portals auch nur sporadisch."
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.10.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 29.8.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs führte das AMS aus, die letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld habe der BF am 7.9.2015 erfüllt. Sein letztes längeres Dienstverhältnis habe er vom 2.11.2016 bis 31.12.2016 gehabt; seither sei er wieder arbeitslos und beziehe durchgehend Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch ein 14-tägiges Dienstverhältnis vom 1.6.2017 bis 14.6.
- Der BF habe Berufserfahrung im Bereich Marketing, weshalb das AMS mit ihm am 23.02.2017 vereinbart habe, ihn unter anderem auch bei der Suche nach einer Stelle im Marketingbereich zu unterstützen. Das AMS habe ihm daher am 13.7.2017 ein Stellenangebot der Firma F. vermittelt. Die Firma F. habe einen Online-Marketing-Experten bzw. eine Online-Marketing-Expertin für eine Vollzeitbeschäftigung gesucht. Das Stellenangebot sei dem BF via eAMS-Konto übermittelt worden. Wie aus dem Sendeprotokoll hervorgehe, habe der BF das Stellenangebot am 13.7.2017 um 16:54 Uhr gelesen. Am 25.5.2017 (richtig wohl: 25.7.2017) habe die Firma F. dem AMS mitgeteilt, dass sich der BF bis dato nicht um dieses Stellenangebot beworben hätte. In der mit dem BF daraufhin am 23.8.2017 aufgenommenen Niederschrift habe der BF erklärt, dass er sich bereits im Jahr 2016 bei dieser Firma beworben und damals eine Absage erhalten habe. Der BF habe dem AMS in Folge einen Screenshot seiner Bewerbung an die Firma F., die Stelle eines Marketingassistenten in Vollzeit betreffend, vom 26.9.2016 vorgelegt und erklärt, dass er die Absage nicht vorlegen könne, weil er nie eine Antwort erhalten habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG dar und führte sodann aus, Bezieher von Notstandshilfe müssten bereit sein, jede vom AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen bzw. sich darum zu bewerben, wenn diese zumutbar ist. Der BF habe keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der ihm vom AMS vermittelten Beschäftigung als Online-Marketing-Experte bei der Firma F. vorgebracht und könne auch das AMS keine Umstände feststellen, die gegen die Zumutbarkeit dieser vom AMS angebotenen Stelle sprechen würden. Die dem BF vom AMS vermittelte Beschäftigung als Online-Marketing-Experte bei der Firma F. entspreche demnach sämtlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG dar und führte sodann aus, Bezieher von Notstandshilfe müssten bereit sein, jede vom AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen bzw. sich darum zu bewerben, wenn diese zumutbar ist. Der BF habe keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der ihm vom AMS vermittelten Beschäftigung als Online-Marketing-Experte bei der Firma F. vorgebracht und könne auch das AMS keine Umstände feststellen, die gegen die Zumutbarkeit dieser vom AMS angebotenen Stelle sprechen würden. Die dem BF vom AMS vermittelte Beschäftigung als Online-Marketing-Experte bei der Firma F. entspreche demnach sämtlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Dieses zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich der BF nicht darum beworben haben. Es liege – näher begründet - der Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten. Ebenso wenig könne als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, dass sich der BF vor einem Jahr bereits einmal um eine Beschäftigung als Marketingassistent bei der Firma F. beworben habe. Da er keine Antwort auf seine Bewerbung erhalten habe, wisse er auch gar nicht, weshalb seine Bewerbung nicht in die engere Auswahl gekommen ist. Es wäre dem BF daher vor allem in Hinblick auf seine lange Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen, sich noch einmal um diese Stelle zu bewerben, um seine Chancen auf eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu wahren. Des Weiteren liege dem AMS kein Hinweis vor, dass die Firma F. nicht seriös sei. Auch eine über mehrere Monate vakante Stelle spreche nicht für fehlende Seriosität, da gerade in der IT-Branche immer Bedarf an motivierten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehe. Die angebliche Nichterreichbarkeit des AMS über das Webportal sei auch nicht geeignet, eine Nachsicht herbeizuführen, da der BF auch die Möglichkeit gehabt hätte, bestehende Unklarheiten telefonisch oder persönlich bezüglich dieses Stellenangebotes mit seiner Beraterin zu besprechen. Auch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien nicht geeignet, eine Nachsicht herbeizuführen, da gerade eine Arbeitsaufnahme geeignet gewesen wäre, seine finanzielle Situation zu erleichtern und er durch die Ausschlussfrist nicht schlechter gestellt werde als andere arbeitslose Personen, die ebenfalls wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.
- Mit Schreiben vom 18.10.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, seine "Einsprüche zu dieser Jobausschreibung" seien "weiterhin gegeben". Er sei arbeitswillig und bewerbe sich auf jeden Job, der ihm vorgeschrieben wird. Er sei sogar nach Wien für ein Bewerbungsgespräch gefahren und "genommen worden", wobei er im Anhang eine Bestätigung beifüge. Viele Bewerber seien zu bequem, von Salzburg nach Wien zu fahren, diesen Bewerbern werde die Existenz – im Unterschied zum BF – aber nicht genommen, was ungerecht sei. Er ersuche nochmals darum, ihm die Notstandshilfe nicht zu kürzen, da er sonst Privatkonkurs anmelden müsste und auf der Straße sitzen würde. In der vom BF vorgelegten Bestätigung vom 12.10.2017 führt der potentielle Dienstgeber B. (Sitz in Wien) aus, es werde die "Absicht" "bestätigt", dem BF "nach einer allfälligen Probezeit und noch zu vereinbarenden Rahmenbedingungen mit spätestens 01.03.2018 eine Festanstellung in Vollzeit anzubieten".
- Am 25.10.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde des BF abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – mit Schreiben vom 13.7.2017 eine Beschäftigung als Online-Marketing-Experte beim Dienstgeber F. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung (Brutto € 2.724,00) zugewiesen; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 27.7.2017 gewesen. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung informieren; wörtlich wurde ausgeführt: "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort". Seitens des BF erfolgte keine Bewerbung beim Dienstgeber F. und auch keine Rückmeldung an das AMS; die Beschäftigung kam nicht zustande. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 10 AlVG gab der BF vor dem AMS an, er habe sich nicht auf das Stellenangebot beworben, da er sich bereits im Jahr 2016 bei dieser Firma beworben habe und brachte diesbezüglich einen Screenshot (ausschließlich) folgenden Inhalts in Vorlage: : "26.09.16 – Gesendet – Gmx - Meine Bewerbung als Marketing-Assistenten - Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe auf www.karriere.at gelesen, dass sie einen Marketing-Assistenten in Vollzeit suchen und würde mich hiermit gerne bewerben."Im daraufhin eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 10, AlVG gab der BF vor dem AMS an, er habe sich nicht auf das Stellenangebot beworben, da er sich bereits im Jahr 2016 bei dieser Firma beworben habe und brachte diesbezüglich einen Screenshot (ausschließlich) folgenden Inhalts in Vorlage: : "26.09.16 – Gesendet – Gmx - Meine Bewerbung als Marketing-Assistenten - Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe auf www.karriere.at gelesen, dass sie einen Marketing-Assistenten in Vollzeit suchen und würde mich hiermit gerne bewerben." Seitens des BVwG wird für möglich gehalten, dass der BF – wie von ihm behauptet – am 26.9.2016 tatsächlich eine E-Mail mit dem dargestellten Inhalt an die Firma F. gesendet und keine Antwort erhalten hatte.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor. So befindet sich das erwähnte Schreiben des AMS vom 13.7.2017 im Akt, mit dem das AMS dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – eine Beschäftigung als Online-Marketing-Experte beim Dienstgeber F. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung (Brutto € 2.724,00) zugewiesen hatte und mit dem der BF aufgefordert wurde, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren bzw. das AMS sofort zu kontaktieren, sollte dieses Stellenangebot den Vereinbarungen oder den Qualifikationen des BF nicht entsprechen. Seitens des BF blieb der Erhalt dieses Schreibens zudem gänzlich unbestritten. Unbestritten blieb auch, dass sich der BF nicht beworben hat bzw. von sich aus auch keinerlei Reaktion an das AMS tätigte. Die Feststellungen zur Rechtfertigung des BF vor dem AMS beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren bzw. dem von ihm vorgelegten "Screenshot"; auf diesem "Screenshot" beruht auch die Feststellung, dass für möglich gehalten wird, dass der BF – wie von ihm behauptet – am 26.9.2016 tatsächlich eine E-Mail mit dem dargestellten Inhalt an die Firma F. gesendet und keine Antwort erhalten hatte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
- (...)
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 13.7.2017 verbindlich eine Stelle als Online-Marketing-Experte beim Dienstgeber F. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung (Brutto € 2.724,00) zugewiesen; der mögliche Arbeitsantritt wäre der 27.7.2017 gewesen. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren; wörtlich wurde ausgeführt: "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort". Dessen ungeachtet hat sich der BF nicht beworben und hat von sich aus auch keinerlei Reaktion an das AMS getätigt. Die Beschäftigung kam nicht zustande. 3.3.3.
- Der BF wandte im Verfahren ein, er habe sich nicht auf das Stellenangebot beworben, da er sich bereits im Jahr 2016 bei dieser Firma beworben habe und brachte diesbezüglich einen Screenshot (ausschließlich) folgenden Inhalts in Vorlage: : "26.09.16 – Gesendet – Gmx - Meine Bewerbung als Marketing-Assistenten - Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe auf www.karriere.at gelesen, dass sie einen Marketing-Assistenten in Vollzeit suchen und würde mich hiermit gerne bewerben"; einen sonstigen Bewerbungsinhalt vermochte er nicht in Vorlage zu bringen. Allerdings kann dahingestellt bleiben, ob der BF seinerzeit im September 2016 tatsächlich ein entsprechendes Schreiben an die Firma F. gerichtet und keine Antwort erhalten hatte. Selbst wenn der BF nämlich damals dieses Schreiben gesendet haben sollte, so hätte ihn dies keinesfalls von der Verpflichtung entbunden, sich ein knappes Jahr später auf eine vom AMS zugewiesene Stelle bei diesem Dienstgeber zu bewerben, noch dazu, wo aus den Angaben des BF nicht einmal hervorgeht, ob es sich im Jahr 2016 um die gleiche Stelle gehandelt hätte (arg. "Marketing-Assistent" versus "Online-Marketing-Experte"). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zwar nicht zulässig, von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen (vgl. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0137; siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016 Rz 222 zu § 9 AlVG). Aufgrund eines möglichen – ein knappes Jahr zurückliegenden – (vergeblichen) Bewerbungsschreibens des BF beim Dienstgeber F. kann jedoch nicht schon darauf geschlossen werden, dass die Erlangung der nunmehr vom AMS zugewiesenen Stelle gänzlich aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr wären vom BF entsprechende Bemühungen zu erwarten gewesen, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen sei, dass der BF im Schreiben des AMS vom 13.7.2017 explizit darauf hingewiesen wurde, dass er das AMS sofort zu kontaktieren habe, wenn dieses Stellenangebot den mit dem AMS getroffenen Vereinbarungen oder den Qualifikationen des BF nicht entsprechen sollte. Der BF hingegen hat dieses Stellenangebot – eigenen Angaben zufolge bewusst – ignoriert und sich weder beworben, noch eine entsprechende Rückmeldung an das AMS, in deren Rahmen die Notwendigkeit der Bewerbung hätte erörtert werden können, getätigt. Wie das AMS zudem in der Beschwerdevorentscheidung richtig aufgezeigt hat, geht der diesbezügliche Einwand des BF in seiner Beschwerde, das Webportal bzw. der Server des AMS sei ständig nicht erreichbar, sodass er gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, dem AMS "dieses Problem" mitzuteilen, ins Leere, da es dem BF jedenfalls frei gestanden wäre, das AMS telefonisch oder persönlich zu kontaktieren.Allerdings kann dahingestellt bleiben, ob der BF seinerzeit im September 2016 tatsächlich ein entsprechendes Schreiben an die Firma F. gerichtet und keine Antwort erhalten hatte. Selbst wenn der BF nämlich damals dieses Schreiben gesendet haben sollte, so hätte ihn dies keinesfalls von der Verpflichtung entbunden, sich ein knappes Jahr später auf eine vom AMS zugewiesene Stelle bei diesem Dienstgeber zu bewerben, noch dazu, wo aus den Angaben des BF nicht einmal hervorgeht, ob es sich im Jahr 2016 um die gleiche Stelle gehandelt hätte (arg. "Marketing-Assistent" versus "Online-Marketing-Experte"). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es zwar nicht zulässig, von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen vergleiche VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0137; siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
- Lfg Jänner 2016 Rz 222 zu Paragraph 9, AlVG). Aufgrund eines möglichen – ein knappes Jahr zurückliegenden – (vergeblichen) Bewerbungsschreibens des BF beim Dienstgeber F. kann jedoch nicht schon darauf geschlossen werden, dass die Erlangung der nunmehr vom AMS zugewiesenen Stelle gänzlich aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr wären vom BF entsprechende Bemühungen zu erwarten gewesen, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen sei, dass der BF im Schreiben des AMS vom 13.7.2017 explizit darauf hingewiesen wurde, dass er das AMS sofort zu kontaktieren habe, wenn dieses Stellenangebot den mit dem AMS getroffenen Vereinbarungen oder den Qualifikationen des BF nicht entsprechen sollte. Der BF hingegen hat dieses Stellenangebot – eigenen Angaben zufolge bewusst – ignoriert und sich weder beworben, noch eine entsprechende Rückmeldung an das AMS, in deren Rahmen die Notwendigkeit der Bewerbung hätte erörtert werden können, getätigt. Wie das AMS zudem in der Beschwerdevorentscheidung richtig aufgezeigt hat, geht der diesbezügliche Einwand des BF in seiner Beschwerde, das Webportal bzw. der Server des AMS sei ständig nicht erreichbar, sodass er gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, dem AMS "dieses Problem" mitzuteilen, ins Leere, da es dem BF jedenfalls frei gestanden wäre, das AMS telefonisch oder persönlich zu kontaktieren. Somit liegt unzweifelhaft der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG vor.Somit liegt unzweifelhaft der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG vor. 3.3.3.
- Im Übrigen bestehen auch keine Zweifel an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle. Mit seinem vagen Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihm die Firma F. "nicht seriös zu sein scheint", da die Stelle seit vielen Monaten ständig vakant sei, vermag der BF der Zumutbarkeit einer Stelle bei der Firma F. nicht substantiiert entgegen zu treten. Zutreffend hat das AMS diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass auch eine über mehrere Monate vakante Stelle nicht für fehlende Seriosität spricht, da gerade in der IT-Branche immer Bedarf an motivierten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht. 3.3.3.
- Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
- Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 27.7.2017 bis zum 6.9.2017 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So hat bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner (schlechten) persönlichen finanziellen Umstände nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG darzustellen vermag (vgl. zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. So hat bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner (schlechten) persönlichen finanziellen Umstände nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darzustellen vermag vergleiche zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Schließlich wird nicht verkannt, dass der BF mit seinem Vorlageantrag eine Bestätigung des potentiellen Dienstgebers B. (Sitz in Wien) vom 12.10.2017 vorlegte, in der die "Absicht" "bestätigt" wird, dem BF "nach einer allfälligen Probezeit und noch zu vereinbarenden Rahmenbedingungen mit spätestens 01.03.2018 eine Festanstellung in Vollzeit anzubieten". Dazu ist zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um keine Einstellungszusage handelt, zumal darin nur äußerst vage die "Absicht" "bestätigt" wird, dem BF eine Anstellung "anzubieten"; einen berücksichtigungswürdigen Grund vermag dieses bloße Schreiben somit nicht darzustellen. Im Übrigen wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 10.1.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2174684.1.00