← Österreich

{'item': 'L503 2177792-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2177792-1 SpruchL503 2177792-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 9.10.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma L. GmbH vereitelt.
  2. Mit Bescheid vom 9.10.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma L. GmbH vereitelt. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 3.8.2017, mit welchem dem BF eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH (einem Personaldienstleistungsunternehmen) verbindlich angeboten wurde. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. 2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS vom 6.9.2017 einen Kontrollmeldetermin des BF an diesem Tag betreffend. Dem Aktenvermerk zufolge wurde der BF dabei unter anderem auf die Notwendigkeit von Eigenbewerbungen hingewiesen und gab der BF dem AMS gegenüber an, dass er aus gesundheitlichen Gründen lieber Teilzeit arbeiten würde, da er die Erfahrung gemacht habe, dass er nach etwa zwei Monaten Vollzeitarbeit psychische Probleme bekommt. Daraufhin wurde der BF laut Aktenvermerk vom AMS darauf hingewiesen, dass ihm laut medizinischem Gutachten eine Vollzeitarbeit zumutbar sei. Abschließend wurde dem BF aufgetragen, er möge im Hinblick auf den Vermittlungsvorschlag vom 3.8.2017 nochmals mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufnehmen und seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit kundtun. 2.
  5. Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail-Verkehr des BF mit Frau M. von der Firma L., wobei daraus hervorgeht, dass der BF Frau L. am 7.8.2017 seinen Lebenslauf übermittelt hatte und ihr sodann am 2.10.2017 eine E-Mail wörtlich folgenden Inhalts sandte: "Sehr geehrte Frau M., lt. AMS muss ich Ihnen – trotz Bedenken meinerseits – anbieten, auch Vollzeit als HKLS Zeichner zu arbeiten. Mit freundlichen Grüßen S. M." 2.
  6. Im Akt befindet sich unter anderem eine vom AMS mit dem BF am 3.10.2017 aufgenommene Niederschrift zum Thema Nichtzustandekommen der beim Dienstgeber L. zugewiesenen Beschäftigung als Technischer Zeichner, wobei vom AMS protokolliert wurde, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe; unter einem wurde protokolliert, dass der BF einwende, er habe sich per E-Mail bei der Firma gemeldet und nun sehr wohl seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit angeboten; während des Gesprächs sei Frau M. von der Firma L. telefonisch kontaktiert worden und habe diese angegeben, sie leite aus der E-Mail des BF – welche sie dem AMS weiterleiten werde – ab, dass er nicht wirklich motiviert sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen; die Bewerbung könne vor diesem Hintergrund nicht weitergeleitet werden. Vom AMS wurde schließlich im Protokoll vermerkt: "Kunde verweigert Unterschrift". 2.
  7. Im Akt befindet sich unter anderem der E-Mail-Verkehr des AMS mit Frau M. von der Firma L., der sich insbesondere um die Weiterleitung der E-Mail des BF vom 2.10.2017 drehte; im Akt befindet sich zudem ein Aktenvermerk des AMS vom 17.10.2017 betreffend ein Telefonat mit Frau M. von der Firma L., wonach die Firma L. den Namen des potentiellen Dienstgebers (eines international tätigen Betriebes mit Einsatzbereich Linz) aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit diesem Dienstgeber nicht vorweg nennen könne. 2.
  8. Im Akt befinden sich unter anderem ein Ergebnisbericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 15.5.2015, ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 11.5.2015 sowie ein Zwischenbericht der Betreuungsinitiative BI 36 vom 8.6.2016 den BF betreffend. 2.
  9. Im Akt befindet sich unter anderem eine (Beschwerde-)E-Mail des BF an den AMS-Mitarbeiter Herrn D. H. vom 9.11.2017, in der der BF unter anderem rügt, Einrichtungen wie das BBRZ dürften nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betraut werden und habe das AMS etwa die Läsion seines ersten Halswirbels "unter den Tisch gekehrt"; das AMS bzw. deren Mitarbeiter würden "vorsätzlich (angeordnet durch Politik oder auch nicht) mit Existenzen" spielen und dadurch "maßgeblich zur Politik und Demokratieverdrossenheit" beitragen, "nebst der Destabilisierung von friedlichem Zusammenleben in der Republik". 2.
  10. Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF.
  11. Mit Schreiben vom 13.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.10.2017, wobei er darin eingangs ausführte, es gebe keine konkrete Arbeitsstelle, deren Annahme er vereitelt habe könnte. Im Übrigen habe er der Firma L. "aus gesundheitlichen Gründen" angeboten, eine Teilzeitstelle anzunehmen, was ihm nun als Arbeitsverweigerung ausgelegt werde. Die getroffenen Vereinbarungen seien im Übrigen von Herrn H. (einem Mitarbeiter des AMS) "einseitig diktiert worden", wobei der BF aber dennoch nicht gegen diese einseitig diktierten Vereinbarungen verstoßen habe.
  12. Am 17.10.2017 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF eingangs aufgefordert, seine Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben. Sodann führte das AMS aus, der BF beziehe seit Februar 2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Sein letztes Dienstverhältnis als freier Dienstnehmer sei vom 3.10.2011 bis 31.10.2011 gewesen; seitdem sei er keinen einzigen Tag einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgegangen. Er habe eine abgeschlossene Lehre als technischer Zeichner. Das AMS habe dem BF am 3.8.2017 verbindlich eine Vollzeitbeschäftigung von 38,5 Stunden pro Woche als technischer Zeichner bei der Firma L. mit Arbeitsort in Linz und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 3.10.2017 verbindlich angeboten; der Arbeitsort sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen und dazu habe der BF am 3.10.2017 beim AMS niederschriftlich erklärt, er hätte sich heute (am 3.10.2017) per Mail bei der Firma gemeldet und nun seine Bereitschaft zu Vollzeitarbeit angeboten. Aufgrund der Angaben des BF habe das AMS am 3.10.2017 telefonisch mit der Firma L. Kontakt aufgenommen und Folgendes festgehalten: " während des Gesprächs wurde Frau M. von der Firma L. telefonisch kontaktiert, sie hat dazu folgendes angegeben: Herr M. [gemeint: der BF] hat heute ein Email geschickt; das Mail wird sie weiterleiten (siehe Anhang); sie leitet aus den Angaben des Kunden ab, dass er nicht wirklich motiviert ist eine Vollzeitstelle anzunehmen; es hätte keinen Sinn diese Bewerbung weiterzuleiten; die lange Abwesenheit vom AM iVm der ausgedrückten geringen Motivation/Möglichkeit zur Vollzeitbeschäftigung führt dazu, dass die Bewerbung nicht weitergeleitet werden kann."Aufgrund der Angaben des BF habe das AMS am 3.10.2017 telefonisch mit der Firma L. Kontakt aufgenommen und Folgendes festgehalten: " während des Gesprächs wurde Frau M. von der Firma L. telefonisch kontaktiert, sie hat dazu folgendes angegeben: Herr M. [gemeint: der BF] hat heute ein Email geschickt; das Mail wird sie weiterleiten (siehe Anhang); sie leitet aus den Angaben des Kunden ab, dass er nicht wirklich motiviert ist eine Vollzeitstelle anzunehmen; es hätte keinen Sinn diese Bewerbung weiterzuleiten; die lange Abwesenheit vom AM in Verbindung mit der ausgedrückten geringen Motivation/Möglichkeit zur Vollzeitbeschäftigung führt dazu, dass die Bewerbung nicht weitergeleitet werden kann." Die von Frau M. dem AMS weitergeleitete E-Mail des BF an die Firma L. laute folgendermaßen: "Sehr geehrte Frau M., lt. AMS muss ich Ihnen - trotz Bedenken meinerseits - anbieten, auch Vollzeit als HKLS Zeichner zu arbeiten." Aus diesem Grunde habe das AMS die Notstandshilfe vom 3.10.2017 bis 13.11.2017 für sechs Wochen versagt. In seiner Beschwerde habe der BF vorgebracht, er habe der Firma L. aus gesundheitlichen Gründen angeboten, eine Teilzeitstelle annehmen zu können. Laut ärztlichem Gutachten vom 15.5.2015 sei im Fall des BF allerdings die Belastbarkeit für einen achtstündigen Arbeitstag gegeben, wobei vom AMS die Zusammenfassung des erwähnte Gutachtens wiedergebeben und insbesondere folgende Passage zitiert wurde: "Belastbarkeit: für 8-stündigen Arbeitstag gegeben, bei zeitweise besonderem Zeitdruck". Der BF habe jedoch die Möglichkeit, bestehende ärztliche Gutachten über seinen aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen. Der BF könne dazu bis spätestens 30.10.2017 schriftlich Stellung nehmen.
  13. Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
  14. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.11.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei eingangs, wie bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs, darauf hingewiesen wurde, dass das AMS dem BF – der seit Februar 2009 mit lediglich kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe - am 3.8.2017 verbindlich eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden pro Woche als technischer Zeichner bei der Firma L. mit Arbeitsort in Linz und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 3.10.2017 angeboten habe. Am 7.8.2017 habe der BF seinen Lebenslauf als Bewerbung an die Firma L. (Frau M.) per E-Mail übermittelt. Bei der Vorsprache am 6.9.2017 beim AMS habe der AMS-Mitarbeiter Herr H. den BF aufgefordert, nochmals mit der Firma L. (Frau M.) Kontakt aufzunehmen und seine Bereitschaft, auch Vollzeit zu arbeiten, darzutun, da der BF im Gespräch mit Herrn H. darauf hingewiesen habe, dass er ausgesundheitlichen Gründen lieber Teilzeit arbeiten möchte. Daraufhin habe der BF am 2.10.2017 an Frau M. (Firma L.) mit E-Mail mitgeteilt, dass er laut AMS, trotz Bedenken seinerseits, der Firma anbieten müsste, auch Vollzeit als HKLS- Zeichner zu arbeiten. Am 3.10.2017 habe Frau M. (Firma L.) dem AMS per E-Mail mitgeteilt, dass sie zur Bewerbung des BF kein erfreuliches Feedback geben könne. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 3.10.2017 habe der BF angegeben, dass er sich an diesem Tag bei der Firma L. per E-Mail gemeldet und seine Bereitschaft für eine Vollzeitarbeit angeboten habe. Frau M. habe daraufhin dem AMS gegenüber bei einer telefonischen Befragung auf die E-Mail des BF verwiesen und insbesondere auf die seitens des BF ausgedrückte geringe Motivation bzw. Möglichkeit zur Vollzeitbeschäftigung hingewiesen, was dazu führe, dass die Bewerbung des BF nicht weitergeleitet werden könne. Sodann stellte das AMS nochmals eingehend den Inhalt des Schreibens an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.10.2017 dar und wies darauf hin, dass der BF keine Stellungnahme abgegeben bzw. auch keine weiteren ärztlichen Gutachten vorgelegt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt das AMS fest, es sei unstrittig, dass das AMS dem BF am 3.8.2017 eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden pro Woche als Technischer Zeichner bei der Firma L. GmbH mit Arbeitsort in Linz und mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Sodann stellte das AMS insbesondere § 10 AlVG und dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und ging sodann wie folgt auf das Beschwerdevorbringen des BF ein:Sodann stellte das AMS insbesondere Paragraph 10, AlVG und dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH dar und ging sodann wie folgt auf das Beschwerdevorbringen des BF ein: Wenn der BF in seiner Beschwerde vermeine, dass es keine konkrete Arbeitsstelle gebe, die er vereitelt habe könnte, so sei dem entgegen zu halten, dass ihm das AMS am 3.8.2017 eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden pro Woche als Technischer Zeichner bei der Firma L. GmbH mit Arbeitsort in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten habe. Wenn der BF der Ansicht gewesen sein sollte, dass er nicht ausreichend Informationen zur Arbeitsstelle habe, hätte er trotzdem die Verpflichtung gehabt, sich in Bezug auf dieses konkrete Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, denn dies setze ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Ein Unternehmen könne aber nicht gezwungen werden, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich die Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.Wenn der BF in seiner Beschwerde vermeine, dass es keine konkrete Arbeitsstelle gebe, die er vereitelt habe könnte, so sei dem entgegen zu halten, dass ihm das AMS am 3.8.2017 eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden pro Woche als Technischer Zeichner bei der Firma L. GmbH mit Arbeitsort in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten habe. Wenn der BF der Ansicht gewesen sein sollte, dass er nicht ausreichend Informationen zur Arbeitsstelle habe, hätte er trotzdem die Verpflichtung gehabt, sich in Bezug auf dieses konkrete Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, denn dies setze ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Ein Unternehmen könne aber nicht gezwungen werden, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich die Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Durch seine Art der Bewerbung per E-Mail am 2.10.2017, worin er angegeben habe, dass er laut AMS der Firma L. - trotz seiner Bedenken - anbieten müsse, auch Vollzeit als HKLS Zeichner zu arbeiten, habe der BF zumindest in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Die Firma L. habe in dieser Art der Bewerbung die mangelnde Motivation des BF für die angebotene Vollzeitbeschäftigung erblickt. Dass eine Vollzeitbeschäftigung mit einem 8-stündigen Arbeitstag für den BF gesundheitlich zumutbar sei, ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 15.5.
  15. Die vom AMS verbindlich angebotene Beschäftigung wäre dem BF somit auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen. Trotz nachweislicher Aufforderung mit Schreiben vom 17.10.2017 habe der BF nämlich keine bestehenden ärztlichen Gutachten vorgelegt, die belegt hätten, dass ihm kein 8-stündiger Arbeitstag mehr zumutbar wäre. Im Zeitraum vom 3.10.2017 bis 13.11.2017 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das AMS dem BF mit (weiterem) Bescheid vom 16.10.2017 die Notstandshilfe (darüber hinaus) vom 14.11.2017 bis 27.11.2017 für weitere zwei Wochen, in Summe für acht Wochen versagt habe, da das AMS bereits rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG für die Zeiträume vom 22.7.2013 bis 15.9.2013 und vom 3.6.2014 bis 14.7.2014 verhängt habe; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich nämlich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das AMS dem BF mit (weiterem) Bescheid vom 16.10.2017 die Notstandshilfe (darüber hinaus) vom 14.11.2017 bis 27.11.2017 für weitere zwei Wochen, in Summe für acht Wochen versagt habe, da das AMS bereits rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG für die Zeiträume vom 22.7.2013 bis 15.9.2013 und vom 3.6.2014 bis 14.7.2014 verhängt habe; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich nämlich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
  16. Mit Schreiben vom 17.11.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wies der BF eingangs darauf hin, dass ihm seitens des AMS einerseits mitgeteilt worden sei, dass seine Beschwerde aufgrund seiner fehlenden Unterschrift nicht gültig sei, dass aber andererseits dessen ungeachtet der Folgebescheid erlassen worden sei. Da ein- und dieselbe Person den Ausgangsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, könne nur eine einseitige Entscheidung vorliegen. Im Übrigen würde die Vorgehensweise des AMS bedeuten, dass der BF mit Sanktionsdrohung zum Lügen gegenüber potentiellen Arbeitgebern bezüglich seines Gesundheitszustandes (den er "wohl selbst am besten einschätzen kann") angestiftet würde.
  17. Am 24.11.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Das AMS hat dem BF - einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe – mit Schreiben vom 3.8.2017 eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH (einem Personaldienstleistungsunternehmen) verbindlich angeboten. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. 1.
  20. Am 7.8.2017 übermittelte der BF der Firma L. per E-Mail – nachdem er telefonisch mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufgenommen hatte - seinen Lebenslauf. 1.
  21. Am 6.9.2017 nahm der BF beim AMS einen Kontrollmeldetermin wahr. Dabei wurde der BF unter anderem auf die Notwendigkeit von Eigenbewerbungen hingewiesen und gab der BF dem AMS gegenüber an, dass er aus gesundheitlichen Gründen lieber Teilzeit arbeiten würde, da er die Erfahrung gemacht habe, dass er nach etwa zwei Monaten Vollzeitarbeit psychische Probleme bekommt. Daraufhin wurde der BF vom AMS darauf hingewiesen, dass ihm laut medizinischem Gutachten eine Vollzeitarbeit zumutbar sei. Abschließend wurde dem BF aufgetragen, er möge im Hinblick auf den Vermittlungsvorschlag vom 3.8.2017 nochmals mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufnehmen und seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit kundtun. 1.
  22. In weiterer Folge gab es keine Kontaktaufnahme des BF mit der Firma L. und keine sonstigen Schritte die erwähnte Stelle betreffend; (erst) am 2.10.2017 – einem Tag vor seinem nächsten Kontrollmeldetermin beim AMS am 3.10.2017 - übermittelte der BF der Firma L. (Frau M.) eine E-Mail wortwörtlich folgenden Inhalts: "Sehr geehrte Frau M., lt. AMS muss ich Ihnen – trotz Bedenken meinerseits – anbieten, auch Vollzeit als HKLS Zeichner zu arbeiten. Mit freundlichen Grüßen S. M." 1.
  23. Die erwähnte Beschäftigung kam sodann nicht zustande, wobei Frau M. dem AMS auf Nachfragen mitteilte, dass die Firma L. aus den Angaben des BF in seiner E-Mail vom 2.10.2017 abgeleitet habe, dass er nicht motiviert sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen, sodass von einer weiteren Berücksichtigung des BF im Auswahlverfahren Abstand genommen worden sei. 1.
  24. Festgestellt wird, dass die angebotene Stelle dem BF – insbesondere auch in Anbetracht seines Gesundheitszustands - zumutbar gewesen wäre.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  27. Die unter Punkt 1.
  28. bis 1.
  29. getroffenen Feststellungen gehen unbestritten aus dem Akteninhalt hervor: So befindet sich das diesbezügliche Schreiben des AMS im Akt und blieb auch seitens des BF unbestritten, dass das AMS dem BF - einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe – am 3.8.2017 eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH verbindlich angeboten hatte, wobei der BF im erwähnten Schreiben des AMS aufgefordert wurde, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Dass der BF am 7.8.2017 der Firma L. per E-Mail – nachdem er telefonisch mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufgenommen hatte - seinen Lebenslauf übermittelte, folgt aus der im Akt befindlichen E-Mail des BF. Die Feststellungen zum Kontrollmeldetermin des BF beim AMS am 6.9.2017, bei dem dem BF insbesondere aufgetragen wurde, er möge im Hinblick auf den Vermittlungsvorschlag vom 3.8.2017 nochmals mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufnehmen und seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit kundtun, folgt aus der im Akt befindlichen Protokollierung des AMS und bestehen daran auch insofern keine Zweifel, als der BF in weiterer Folge mit E-Mail vom 2.10.2017 diesen Umstand der Firma L. "mitteilte". Die Feststellung, dass der BF (erst) am 2.10.2017 – einem Tag vor seinem nächsten Kontrollmeldetermin beim AMS am 3.10.2017 - der Firma L. eine E-Mail übermittelte, wonach er "laut AMS" der Firma L. "trotz Bedenken seinerseits" anbieten "müsse", auch Vollzeit als HKLS-Zeichner zu arbeiten, beruht auf dieser im Akt befindlichen E-Mail des BF. Unbestritten ist, dass die erwähnte Beschäftigung sodann nicht zustande kam, wobei Frau M. dem AMS laut Protokollierung auf Nachfragen mitteilte, dass die Firma L. aus den Angaben des BF in seiner E-Mail vom 2.10.2017 abgeleitet habe, dass er nicht motiviert sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen, sodass von einer weiteren Berücksichtigung des BF im Auswahlverfahren Abstand genommen worden sei. 2.
  30. Was die unter Punkt 1.
  31. getroffene Feststellung anbelangt, dass die angebotene Stelle dem BF – insbesondere auch in Anbetracht seines Gesundheitszustands - zumutbar gewesen wäre, so ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist anzumerken, dass der BF vom AMS am 3.10.2017 niederschriftlich zum Thema Nichtzustandekommen der beim Dienstgeber L. zugewiesenen Beschäftigung als Technischer Zeichner befragt wurde, wobei vom AMS protokolliert wurde, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe; sodann wurde unter einem protokolliert, dass der BF einwende, er habe sich per E-Mail bei der Firma gemeldet und nun sehr wohl seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit angeboten. In diesem Zusammenhang wird seitens des BVwG zwar nicht verkannt, dass der BF – wie vom AMS angemerkt wurde – seine Unterschrift unter dieses Protokoll verweigerte; dessen ungeachtet besteht kein Grund zur Annahme, dass das AMS hier eine Falschprotokollierung vorgenommen hätte und wurde auch vom BF im Laufe des Verfahrens kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass es sich hier um Falschprotokollierungen gehandelt hätte. Dennoch hat sich der BF im weiteren Verfahren sinngemäß – wenn auch sehr vage - auf eine mangelnde gesundheitliche Zumutbarkeit der angebotenen Stelle berufen; in seiner Beschwerde gab er diesbezüglich klausuliert etwa (lediglich) wörtlich an: "Da ich aus gesundheitlichen Gründen der Fa. L. GmbH, um nachhaltig meine Arbeitslosigkeit zu beenden, angeboten habe ein Teilzeitstelle annehmen zu können, wird mir dies nun als Arbeitsverweigerung ausgelegt"; sonstige Ausführungen die gesundheitliche Zumutbarkeit der angebotenen Stelle betreffend tätigte der BF in seiner Beschwerde nicht. In seinem Vorlageantrag wandte er gegen die Verhängung der Bezugssperre ein, das AMS würde letztlich von ihm verlangen, gegenüber potentiellen Dienstgebern im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zu lügen und fügte seinen Gesundheitszustand betreffend wörtlich hinzu: "den ich wohl selbst am besten einschätzen kann und aus diesem Grund auch immer die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit bekundet habe". Diesen vagen Ausführungen (arg. der BF im Vorlageantrag zu seinem Gesundheitszustand: "den ich wohl selbst am besten einschätzen kann") ist aber – in Übereinstimmung mit dem AMS – entgegen zu halten, dass im Fall des BF bereits umfassende medizinische Untersuchungen vorgenommen wurden; so befinden sich im Akt insbesondere ein Ergebnisbericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 15.5.2015 sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 11.5.2015; beiden Gutachten zufolge ist der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig einsetzbar, wobei laut dem erwähnten arbeitsmedizinischen Gutachten etwa lediglich Nachtarbeit von 22:00 bis 06:00 Uhr bzw. entsprechende Wechselschichten nicht zumutbar sind. Der BF hat im gesamten Verfahren in keiner Weise vorgebracht, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erstellung der beiden erwähnten Gutachten maßgeblich geändert hätte, geschweige denn anders lautende Gutachten vorgelegt. Darin vermag auch der Hinweis des BF in seiner an den AMS-Mitarbeiter Herrn H. gerichteten, aktenkundigen E-Mail vom 9.11.2017 nichts zu ändern, wonach das AMS seine "Läsion des ersten Halswirbels" "unter den Tisch gekehrt" habe. In diesem Zusammenhang ist etwa auch zu erwähnen, dass diese Läsion des ersten Halswirbels zwar Erwähnung im ebenfalls aktenkundigen Zwischenbericht der Betreuungsinitiative BI 36 vom 8.6.2016 findet, dass aber daraus keinerlei Konsequenzen für die Arbeitsfähigkeit des BF abgeleitet wurden. Zusammengefasst gelangt das BVwG somit – in Übereinstimmung mit dem AMS – zum Ergebnis, dass dem BF eine Vollzeitbeschäftigung gesundheitlich sehr wohl zumutbar ist. Was die konkret angebotene Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH anbelangt, so sind im Übrigen auch keine sonstigen Umstände objektiv erkennbar, die einer Zumutbarkeit dieser Beschäftigung entgegen stehen würden.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  33. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  34. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  35. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  36. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
  37. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
  38. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. (...)
  3. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  4. (...)
  5. (...)
  6. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Der Vollständigkeit halber sei eingangs darauf hingewiesen, dass der BF seinen Vorlageantrag unter anderem damit begründete, dass das AMS ihm zwar seinerzeit mitgeteilt habe, er müsse seine Beschwerde eigenhändig unterschreiben, widrigenfalls sie "nicht gültig" sei, dass aber anderseits dem BF "danach einen (Folge-)Bescheid" zugesandt worden sei (gemeint wohl: obwohl er seine Beschwerde tatsächlich nicht eigenhändig unterfertigt nachgereicht hat). Mit diesem Vorbringen vermag der BF allerdings keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung aufzuzeigen: Gem. § 13 Abs 4 AVG gilt bei "Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens" die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist (gemeint: betreffend Mängelbehebung) als zurückgezogen gilt. Um etwa eine Beschwerde nach dieser Bestimmung als zurückgezogen anzusehen, muss die Behörde entsprechende Zweifel an der Identität derjenigen Person, die die Beschwerde eingebracht hat, hegen; das AMS ging letztlich offensichtlich – mangels gegenteiliger Hinweise – davon aus, dass die Beschwerde tatsächlich vom BF stammt und hat diese somit zu Recht behandelt. Vor allem spricht der BF in seinem (sodann eigenhändig unterfertigten) Vorlageantrag wortwörtlich von "meiner Beschwerde", sodass er selbst explizit bekräftigt, dass die Beschwerde vom 13.10.2017 tatsächlich von ihm stammt. Vor dem Hintergrund, dass der BF somit selbst betont, die Beschwerde seinerzeit verfasst zu haben, kann eine im weiteren Verfahrensverlauf erlassene Beschwerdevorentscheidung in formeller Hinsicht nicht beanstandet werden.3.3.3.
  5. Der Vollständigkeit halber sei eingangs darauf hingewiesen, dass der BF seinen Vorlageantrag unter anderem damit begründete, dass das AMS ihm zwar seinerzeit mitgeteilt habe, er müsse seine Beschwerde eigenhändig unterschreiben, widrigenfalls sie "nicht gültig" sei, dass aber anderseits dem BF "danach einen (Folge-)Bescheid" zugesandt worden sei (gemeint wohl: obwohl er seine Beschwerde tatsächlich nicht eigenhändig unterfertigt nachgereicht hat). Mit diesem Vorbringen vermag der BF allerdings keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung aufzuzeigen: Gem. Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei "Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens" die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist (gemeint: betreffend Mängelbehebung) als zurückgezogen gilt. Um etwa eine Beschwerde nach dieser Bestimmung als zurückgezogen anzusehen, muss die Behörde entsprechende Zweifel an der Identität derjenigen Person, die die Beschwerde eingebracht hat, hegen; das AMS ging letztlich offensichtlich – mangels gegenteiliger Hinweise – davon aus, dass die Beschwerde tatsächlich vom BF stammt und hat diese somit zu Recht behandelt. Vor allem spricht der BF in seinem (sodann eigenhändig unterfertigten) Vorlageantrag wortwörtlich von "meiner Beschwerde", sodass er selbst explizit bekräftigt, dass die Beschwerde vom 13.10.2017 tatsächlich von ihm stammt. Vor dem Hintergrund, dass der BF somit selbst betont, die Beschwerde seinerzeit verfasst zu haben, kann eine im weiteren Verfahrensverlauf erlassene Beschwerdevorentscheidung in formeller Hinsicht nicht beanstandet werden. 3.3.3.
  6. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
  7. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS mit Schreiben vom 3.8.2017 eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH (einem Personaldienstleistungsunternehmen) verbindlich angeboten. In diesem Schreiben des AMS wurde der BF aufgefordert, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung zu informieren. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, handelte es sich dabei um eine für den BF – insbesondere auch in Anbetracht seines Gesundheitszustandes – zumutbare Stelle. 3.3.3.
  8. Nachdem der BF am 7.8.2017 der Firma L. per E-Mail seinen Lebenslauf übermittelt hatte und keine weiteren Rückmeldungen diese Stelle betreffend beim AMS eintrafen, wurde der BF, da das AMS Zweifel an den entsprechenden Bemühungen des BF hegte und dieser anmerkte, er würde lieber lediglich Teilzeit arbeiten, da er erfahrungsgemäß nach etwa zwei Monaten Vollzeitarbeit psychische Probleme bekomme, anlässlich eines Kontrollmeldetermins am 6.9.2017 aufgefordert, im Hinblick auf den Vermittlungsvorschlag vom 3.8.2017 nochmals mit Frau M. von der Firma L. Kontakt aufzunehmen und seine Bereitschaft zur Vollzeitarbeit kundzutun. In weiterer Folge gab es keine Kontaktaufnahme des BF mit der Firma L. und keine sonstigen Schritte die erwähnte Stelle betreffend; (erst) am 2.10.2017 – einem Tag vor seinem nächsten Kontrollmeldetermin beim AMS am 3.10.2017 - übermittelte der BF der Firma L. (Frau M.) eine E-Mail wortwörtlich folgenden Inhalts: "Sehr geehrte Frau M., lt. AMS muss ich Ihnen – trotz Bedenken meinerseits – anbieten, auch Vollzeit als HKLS Zeichner zu arbeiten. Mit freundlichen Grüßen S. M." Bei dieser E-Mail handelt es sich geradezu idealtypisch um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG: So betont der BF in seiner E-Mail, dass er sich nicht freiwillig bewirbt (arg. "laut AMS muss ich ") und dass er gar nicht gewillt ist, die angebotene Beschäftigung anzunehmen (arg. "trotz Bedenken meinerseits"). Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen des Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG darstellt (vgl. etwa VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2013/08/0101).Bei dieser E-Mail handelt es sich geradezu idealtypisch um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG: So betont der BF in seiner E-Mail, dass er sich nicht freiwillig bewirbt (arg. "laut AMS muss ich ") und dass er gar nicht gewillt ist, die angebotene Beschäftigung anzunehmen (arg. "trotz Bedenken meinerseits"). Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen des Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellt vergleiche etwa VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2013/08/0101). In diesem Sinne hat dann ja auch Frau M. von der Firma L. dem AMS gegenüber – durchaus nachvollziehbar – angegeben, dass die Firma L. aus den Angaben des BF in seiner E-Mail vom 2.10.2017 abgeleitet habe, dass er nicht motiviert sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen, sodass von einer weiteren Berücksichtigung des BF im Auswahlverfahren Abstand genommen worden sei. 3.3.3.
  9. Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand des BF in seiner Beschwerde, er könne gar keine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG gesetzt haben, da es "keine konkrete Arbeitsstelle" gebe, zumal diese nur "fiktiv" sei: So hat das AMS dem BF konkret eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH (einem Personaldienstleistungsunternehmen) verbindlich angeboten und dabei noch weitere konkrete Angaben, wie etwa den Umstand, dass die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, getätigt. Zutreffend ist zwar, dass das AMS dem BF nicht den Namen des potentiellen Dienstgebers genannt hatte; in diesem Sinne ist der Aktenlage zu entnehmen (Aktenvermerk des AMS vom 17.10.2017 betreffend ein Telefonat mit Frau M. von der Firma L.), dass die Firma L. (ein Personaldienstleistungsunternehmen) den Namen des Dienstgebers (eines international tätigen Betriebes mit Einsatzbereich Linz) aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit diesem Dienstgeber nicht vorweg nennen könne. Dies ändert aber in keiner Weise etwas daran, dass dem BF eine konkrete Arbeitsstelle angeboten wurde und hat das AMS diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass der BF sehr wohl die Verpflichtung gehabt hätte, sich in Bezug auf dieses konkrete Arbeitsangebot arbeitswillig zu zeigen und wäre es am BF gelegen, etwa im Zuge eines Bewerbungsgesprächs weitere, allenfalls notwendige Informationen zu erfragen.3.3.3.
  10. Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand des BF in seiner Beschwerde, er könne gar keine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt haben, da es "keine konkrete Arbeitsstelle" gebe, zumal diese nur "fiktiv" sei: So hat das AMS dem BF konkret eine Beschäftigung als Technischer Zeichner in Linz im Vollzeitausmaß (38,5 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von mindestens € 2.300 im Wege der Firma L. GmbH (einem Personaldienstleistungsunternehmen) verbindlich angeboten und dabei noch weitere konkrete Angaben, wie etwa den Umstand, dass die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, getätigt. Zutreffend ist zwar, dass das AMS dem BF nicht den Namen des potentiellen Dienstgebers genannt hatte; in diesem Sinne ist der Aktenlage zu entnehmen (Aktenvermerk des AMS vom 17.10.2017 betreffend ein Telefonat mit Frau M. von der Firma L.), dass die Firma L. (ein Personaldienstleistungsunternehmen) den Namen des Dienstgebers (eines international tätigen Betriebes mit Einsatzbereich Linz) aufgrund einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit diesem Dienstgeber nicht vorweg nennen könne. Dies ändert aber in keiner Weise etwas daran, dass dem BF eine konkrete Arbeitsstelle angeboten wurde und hat das AMS diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass der BF sehr wohl die Verpflichtung gehabt hätte, sich in Bezug auf dieses konkrete Arbeitsangebot arbeitswillig zu zeigen und wäre es am BF gelegen, etwa im Zuge eines Bewerbungsgesprächs weitere, allenfalls notwendige Informationen zu erfragen. 3.3.3.
  11. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Technischer Zeichner in Linz gesetzt.3.3.3.
  12. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Technischer Zeichner in Linz gesetzt. 3.3.3.
  13. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vom AMS mit weiterem Bescheid vom 16.10.2017 eine Bezugssperre für weitere zwei Wochen (vom 14.11.2017 bis zum 27.11.2017) ausgesprochen wurde, zumal im Fall des BF bereits andere (rechtskräftige) Bezugssperren gem. § 10 AlVG verhängt worden seien; letzterer Bescheid ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und hat das AMS darauf hingewiesen, dass der BF gegen diesen Bescheid auch nicht Beschwerde erhoben habe.3.3.3.
  14. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 3.10.2017 bis zum 13.11.2017 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vom AMS mit weiterem Bescheid vom 16.10.2017 eine Bezugssperre für weitere zwei Wochen (vom 14.11.2017 bis zum 27.11.2017) ausgesprochen wurde, zumal im Fall des BF bereits andere (rechtskräftige) Bezugssperren gem. Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien; letzterer Bescheid ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und hat das AMS darauf hingewiesen, dass der BF gegen diesen Bescheid auch nicht Beschwerde erhoben habe. 3.3.3.
  15. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 15.1.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  16. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 15.1.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2177792.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.