RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2180149-1 SpruchL503 2180149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 25.10.2017 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 25.10.2017 gebührt.
- Mit Bescheid vom 25.10.2017 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 25.10.2017 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Fist, sondern erst am 25.10.2017 eingebracht. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk der Beraterin des BF, Frau E. G. vom 23.10.2017 eine Vorsprache des BF an diesem Tag betreffend. Darin vermerkte diese unter anderem, dass der BF am 23.10.2017 mit seinem Bruder vorgesprochen habe (der Deutsch spreche und "mehrfach sehr laut" werde) und dass dem BF (gemeint: nochmals) ein Antragsformular ausgegeben worden sei. Der BF behaupte, dass er den Antrag vom 31.7.2017 seinerzeit sicher abgeben hat, er habe jedoch keine Bestätigung. Sodann wurde seitens der Beraterin ergänzend vermerkt, dass der BF ca. 10 Minuten nach der Vorsprache den Antrag vom 31.7.2017 vorgelegt habe und angebe, er sei am 13.8.2017 sicher da gewesen und habe ihm eine Kollegin gesagt, dass er den Antrag nicht mehr abgeben müsse. 2.
- Im Akt befindet sich zudem eine ausführliche Stellungahme der Beraterin des BF, Frau E. G., die auszugsweise wörtlich wie folgt lautet: "Der Kunde hat am 31.07.2017 spontan vorgesprochen und einen Antrag mit Rückgabefrist 14.08.2017 erhalten. Bei dieser Vorsprache hat er angegeben, dass er nicht arbeitsfähig ist - es wurde eine Zuweisung zur Gesundheitsstraße der PVA besprochen. Diese Zuweisung wurde bei einer Vorsprache am 11.08.2017 bei Fr. H. für den 06.09.2017 vereinbart. An der Gesundheitsstraße hat der Kunde teilgenommen und wurde arbeitsfähig und vollzeitig einsetzbar mit Einschränkungen erklärt. Am 23.10.2017 hat der Kunde mit seinem Bruder vorgesprochen. Da der Kunde nicht Deutsch spricht, hat sein Bruder das Gespräch übernommen in dessen Verlauf er mehrmals laut und ausfallend wird. Der Kunde wird mit dem Gutachten der PVA GESU konfrontiert und sieht nicht ein, dass er arbeitsfähig ist. Ebenso erklärt er, dass er den Antrag vom 31.07.2017 sicher abgegeben hat. Da der Antrag nicht aufliegt, wird der Kunde aufgefordert eine Bestätigung der Rücknahme vorzulegen, diese kann der Kunde nicht vorweisen. Daher wird ein neuer NH-Antrag mit Datum 23.10.2017 ausgegeben mit Hinweis der Antragsrückgabe auf Zimmer 2.035 im 2.Stock (dies ist auch gut sichtbar auf dem Antrag vermerkt). Der Kunde und sein Bruder verlassen das Büro und erscheinen nach rund 10 Minuten wieder. Sie legen den Antrag vom 31.07.2017 vor und geben folgendes bekannt: Sie waren sicher am 13.08.2017 im Haus und eine Kollegin hat gesagt, dass der Antrag nicht mehr abgegeben werden muss! Einen Namen dieser Kollegin kann der Kunde nicht nennen, es erfolgte an diesem Tag auch kein Zugriff auf den Datensatz. Der Kunde und sein Bruder wurden darauf hingewiesen, dass eine Antragsrücknahme ausschließlich am Antragsrücknahmeschalter im Zimmer 2.035 im
- Stock erfolgen kann und nicht durch eine Beraterin der Service- oder Beratungszone." 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 25.10.2017, Gegenstand: Fristversäumnis (gemeint wohl: betreffend Abgabe des am 31.7.2017 ausgegebenen Antrags). Dabei gab der BF zu Protokoll, er sei bei einem Kollegen in der Beratung gewesen und habe dort den Antrag abgeben wollen. Dieser habe den Antrag jedoch nicht angenommen und sei der BF von einer Beraterin zur PVA geschickt worden. Er habe nicht gewusst, wo er den Antrag abgeben solle.
- Mit Schriftsatz vom 7.11.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.10.
- Darin führte der BF aus, er habe sich am 30.7.2017 beim AMS gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld bekommen, der im Zimmer 2035 abzugeben gewesen wäre. Er habe dies aber "leider nicht verstanden". Am 7.
- habe er ein Schreiben des AMS erhalten, dass er sich am 11.
- im Zimmer 1022 melden soll; er sei zu diesem Termin gekommen. Er sei dann für den 13.
- wiederbestellt worden, wobei ihm ein Termin für den 6.
- bei der PVA gegeben worden sei. Er sei dann bei der PVA gewesen. Dann habe er eine SMS erhalten, wonach er sich am 23.
- im Zimmer 1023 melden solle. Ihm sei "jetzt nicht klar", warum er das Arbeitslosengeld verliere, weil er es verabsäumt habe, den Erstantrag abzugeben; er sei nämlich ständig zu den Terminen anwesend gewesen und habe alles befolgt. Nun sei ihm sein Fehler klar geworden. Er ersuche darum, ihm das Arbeitslosengeld ab der Erstmeldung zu gewähren.
- Am 15.11.2017 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, es habe dem BF am 31.7.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt. Als spätester Termin für die Rückgabe dieses Antrages habe das AMS den 14.8.2017 / Zimmer 2035 festgesetzt. Der BF habe den Antrag dann (erst) am 25.10.2017 abgegeben. In seiner Niederschrift vom 25.10.2017 habe der BF dazu angegeben, er habe (seinerzeit) den Antrag (gemeint wohl: vom 31.7.2017) bei einem Mitarbeiter in der Beratung abgeben wollen, wobei dieser den Antrag jedoch nicht angenommen habe; der BF habe dann nicht gewusst, wo er den Antrag abgeben solle. Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens des BF führte das AMS weiter aus, der BF habe am 11.8.2017 persönlich beim AMS vorgesprochen, wobei mit dem BF eine Niederschrift gem. § 8 AlVG aufgenommen und ein Termin zur Gesundheitsstraße ausgegeben worden sei. Am 13.8.2017 habe es keinen Kontakt des BF mit dem AMS, weder telefonisch, noch persönlich, gegeben.Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens des BF führte das AMS weiter aus, der BF habe am 11.8.2017 persönlich beim AMS vorgesprochen, wobei mit dem BF eine Niederschrift gem. Paragraph 8, AlVG aufgenommen und ein Termin zur Gesundheitsstraße ausgegeben worden sei. Am 13.8.2017 habe es keinen Kontakt des BF mit dem AMS, weder telefonisch, noch persönlich, gegeben. In weiterer Folge gab das AMS die gesamte Stellungnahme der Beraterin, Frau E. G., wieder (siehe dazu bereits oben Punkt 2.3.). Der BF könne dazu bis spätestens 24.11.2017 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 22.11.2017 gab der BF eine Stellungnahme ab. Zunächst fragte der BF darin an, ob er nun nicht doch auch den schriftlichen Antrag vom 23.10.2017 auf "Zimmer 2035 / 2.Stock" beim AMS abgeben soll, da ihm dort inzwischen gesagt worden sei, dass gerade dieser schriftliche Antrag wegen seines schriftlichen Antrags vom 31.7.2017 nicht benötigt werde. Generell bestehe seiner Ansicht nach die Problematik darin, dass man von einer Reihe von Mitarbeitern des AMS zu "Zimmern", Gesundheitsstraßen und Personen geschickt werde, was die Vorhersehbarkeit des behördlichen Handelns entsprechend erschwere: "‚Zimmer‘ aber nicht Personen (an letztere wäre ein gesellschaftlich integrierter Mensch an sich gewöhnt) sollen ausschließlich zur Entgegennahme schriftlicher Anträge zuständig sein." Vom AMS seien ihm keine "Richtlinien zum Antragsrücknahmeschalter auf Zimmer 2035 /
- Stock" bekannt, insbesondere nicht über die Behauptung des AMS, dass nicht auch Sachbearbeiter zu Anordnungen über schriftliche Anträge befugt sind, sondern dass eine Antragsrücknahme ausschließlich am Antragsrücknahmeschalter im Zimmer 2035 im
- Stock erfolgen könne und nicht durch eine Beraterin der Service- oder Beratungszone. Das AMS "möge daher nachweisen, welche Richtlinien über den Antragsrücknahmeschalter bestehen und wo insbesondere kundgemacht ist, dass Sachbearbeiter der belangten Behörde keine (gültigen) Dispositionen über schriftliche Anträge in dem gegenständlichen Zusammenhang treffen dürfen." Beantragt wurde, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.
- Mit Schreiben vom 27.11.2017 wurden AMS-intern Frau E. G. und Herr G. K. um Auskunft ersucht, ob sie dem BF gegenüber die Aussage, dass die Abgabe des Antrags vom 23.10.2017 wegen seines schriftlichen Antrags vom 31.7.2017 nicht mehr erforderlich sei, getätigt haben, was von diesen schriftlich verneint wurde.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.11.2017 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang dargestellt, wie er bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 wiedergegeben worden war (siehe oben Punkt 4.). In weiterer Folge wurde die Stellungnahme des BF vom 22.11.2017 (siehe oben Punkt 5.) wiedergegeben. Sodann wurde betont, dass der BF den am 23.10.2017 ausgehändigten Antrag bis dato nicht eingebracht habe. Als spätester Termin für die Rückgabe dieses Antrages habe das AMS den 6.11.2017 / Zimmer 2035 festgesetzt. Es wäre im Übrigen widersprüchlich, wenn der Berater die Auskunft gegeben hätte, dass der BF den Antrag nicht zurückbringen solle. In diesem Sinne wurde auch die Stellungnahme eines der AMS-Mitarbeiter zitiert, wonach er eine derartige Auskunft nie gegeben habe, wobei der Antrag vom 23.10.2017 im Gespräch vom 25.10.2017 überhaupt nie Erwähnung gefunden habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS zunächst näher begründet darauf hin, dass das AMS Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewähren könne, wobei die Antragstellung erst dann vollzogen sei, wenn der ausgefüllte Antrag fristgerecht der regionalen Geschäftsstelle übergeben wurde. Sodann wies das AMS näher auf die Rechtsprechung des VwGH hin, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthalte.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS zunächst näher begründet darauf hin, dass das AMS Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewähren könne, wobei die Antragstellung erst dann vollzogen sei, wenn der ausgefüllte Antrag fristgerecht der regionalen Geschäftsstelle übergeben wurde. Sodann wies das AMS näher auf die Rechtsprechung des VwGH hin, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthalte. Subsumierend führte das AMS aus, der BF habe das am 31.7.2017 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 14.8.2017 auf Zimmer 2035 versehene Antragsformular erst am 25.10.2017 abgegeben. Bei jeder Antragsausgabe würden die Modalitäten der Rückgabe besprochen (Frist und Zimmernummer), meist noch mit Leuchtstift am Antrag markiert. Der Bereich, wo Anträge abgegeben werden können, werde in der bundesweit gültigen Organisationsrichtlinie, welche für alle österreichischen regionalen Geschäftsstellen gelte, geregelt. In dieser sei vorgesehen, dass Anträge in der Betreuungszone ausgegeben und in der Servicezone oder bei einem eigenen Arbeitslosenversicherungsschalter zurückgenommen werden. Nach Auffassung des AMS sei der BF durch die Umstände, die er einwende, nicht gehindert gewesen, den Antrag beim AMS fristgerecht abzugeben, es liege kein triftiger Grund für das Fristversäumnis vor. Die Frist zur Abgabe des Antrags sei bis zum 14.8.2017 festgesetzt worden, die tatsächliche Antragsrückgabe sei am 25.10.2017 erfolgt. Das AMS beurteile seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld somit erst ab 25.10.
- Mit Schreiben vom 13.12.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF ergänzend aus, als er am 31.7.2017 beim AMS gewesen und ihm der Antrag auf Arbeitslosengeld übergeben worden sei, sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, wo er den Antrag genau bis zum 14.8.2017 abgeben müsse. Vom AMS seien ihm am 7.
- und am 11.
- zwei Termine vorgegeben worden, zu denen er auch ordnungsgemäß erschienen sei. Als er beim Termin am 11.8.17 seiner Beraterin den Antrag übergeben habe wollen, habe sie ihm den Antrag zurückgegeben, da sie ihn nicht mehr brauche. Bei den zwei Terminen beim AMS sei es um die Zuweisung zur Gesundheitsstraße gegangen. Wenn dem BF nun vorgeworfen werde, dass er den Antrag nur in Zimmer 2035 hätte abgeben können, so sie ihm dies "nicht ausdrücklich mitgeteilt worden". Im Übrigen sei der BF dann am 23.10.2017 beim AMS gewesen. An diesem Tag habe er einen (gemeint: weiteren) Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt erhalten und sei er am 25.10.2017 nun in das richtige Zimmer zu einem männlichen Berater gekommen und er habe diesen gefragt, warum er kein Geld erhalte. Der Berater habe den alten Antrag vom 31.7.2017 genommen und das Datum durchgestrichen; der Berater habe darüber den 25.10.2017 geschrieben. Der Berater habe leider nicht den anderen Antrag mit Datum 23.10.2017 genommen, den ihm der BF auch gezeigt habe, sodass er nun Arbeitslosengeld erst ab 25.10.2017 erhalte. Zum Beweis dafür, dass der Berater den Antrag vom 23.10.2017 in Händen hatte und trotzdem den 25.10.2017 als Tag für die Geltendmachung genommen hat, lege der BF den Antrag mit Ausgabedatum 23.10.2017 vor; in der obersten Zeile sei die Versicherungsnummer vom Berater mit rotem Stift ausgefüllt worden. Abschließend führte der BF aus, eigentlich müsste er das Arbeitslosengeld ab 31.7.2017 erhalten, weil er jeden Termin beim AMS eingehalten habe und sein Antrag zurückgegeben worden sei, und zwar ohne Hinweis darauf, wo er abzugeben gewesen wäre und mit dem Hinweis, dass das AMS diesen Antrag nicht brauche. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, dass er den Antrag nicht abgegeben habe, so verstehe er auch nicht, warum der Berater das Formular mit 25.10.2017 datiert hat, statt das andere Formular mit Datum 23.10.2017 zu nehmen, wonach er zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld um zwei Tage früher - nämlich ab 23.10.2017 – gehabt hätte. Er sei der Meinung, dass ihm das Arbeitslosengeld ab 31.7.2017 zustehe, in eventu ab 23.10.
- Bei allen Vorsprachen sei sein Cousin als Zeuge dabei gewesen; der "gerne befragt" werden könne.
- Am 18.12.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass der BF den (gemeint: "neuen") Antrag vom 23.10.2017 bis dato noch nicht abgegeben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Dem BF wurde am 31.7.2017 vom AMS ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben; vermerkt wurde darauf, dass der Antrag bis spätestens 14.8.2017 auf Zimmer 2035 persönlich abzugeben sei, widrigenfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht wird. Am 7.
- 2017 und am 11.8.2017 hatte der BF beim AMS persönlich vorgesprochen, wobei bei letzterer Vorsprache mit dem BF dessen Arbeitsfähigkeit im Sinne von § 8 AlVG erörtert wurde und der BF einen Termin für die Gesundheitsstraße erhielt. Nicht gänzlich ausgeschlossen kann, dass der BF – wie von ihm (teilweise) vorgebracht – anlässlich seines Termins beim AMS betreffend seine Arbeitsfähigkeit am 11.8.2017 das Antragsformular vom 31.7.2017 bei der Beraterin abgeben wollte und dass diese die Entgegennahme des Antrags mit dem Hinweis, sie sei dafür nicht zuständig, ablehnte.Am 7.
- 2017 und am 11.8.2017 hatte der BF beim AMS persönlich vorgesprochen, wobei bei letzterer Vorsprache mit dem BF dessen Arbeitsfähigkeit im Sinne von Paragraph 8, AlVG erörtert wurde und der BF einen Termin für die Gesundheitsstraße erhielt. Nicht gänzlich ausgeschlossen kann, dass der BF – wie von ihm (teilweise) vorgebracht – anlässlich seines Termins beim AMS betreffend seine Arbeitsfähigkeit am 11.8.2017 das Antragsformular vom 31.7.2017 bei der Beraterin abgeben wollte und dass diese die Entgegennahme des Antrags mit dem Hinweis, sie sei dafür nicht zuständig, ablehnte. 1.
- In weiterer Folge gab der BF den Antrag vom 31.7.2017 nicht ab; er setzte keine weiteren Schritte diesen Antrag betreffend. 1.
- (Erst) am 23.10.2017 sprach der BF sodann wieder beim AMS vor und wurde ihm – nachdem er angegeben hatte, er habe den Antrag vom 31.7.2017 seinerzeit sehr wohl abgegeben, er habe jedoch keinerlei Beleg dafür – ein (neues) Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben, auf dem vermerkt wurde, dass der Antrag bis spätestens 6.11.2017 auf Zimmer 2035 persönlich abzugeben sei, widrigenfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht wird. Ungefähr zehn Minuten nach dieser persönlichen Vorsprache erschien der BF nochmals beim AMS und zeigte seiner Beraterin den – zwischenzeitlich von ihm aufgefundenen - Antrag vom 31.7.2017 und gab an, er habe diesen gewiss bereits am 13.8.2017 (gemeint wohl: 11.8.2017) beim AMS abgeben wollen, allerdings sei ihm gesagt worden, dies sei nicht nötig. Von seiner Beraterin wurde er in diesem Zusammenhang sodann darauf hingewiesen, dass die Antragsrücknahme ausschließlich am Antragsrücknahmeschalter im Zimmer 2035 im zweiten Stock erfolgen könne und nicht durch sie selbst, eine Beraterin in der Service- oder Betreuungszone. 1.
- Am 25.10.2017 gab der BF daraufhin das ausgefüllte Antragsformular, welches ihm am 31.7.2017 ausgehändigt worden war, bei der zuständigen Stelle des AMS ab. Das ihm am 23.10.2017 (nochmals) ausgehändigte Antragsformular gab der BF hingegen nicht ab.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Unbestritten und aus dem Akt ersichtlich ist (Formular im Akt), dass dem BF am 31.7.2017 vom AMS ein Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben wurde; vermerkt wurde darauf, dass der Antrag bis spätestens 14.8.2017 auf Zimmer 2035 persönlich abzugeben sei, widrigenfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht wird. Unbestritten aus dem Akteninhalt (insb. Datenbankeinträge des AMS) geht zudem hervor, dass der BF am 7.
- 2017 und am 11.8.2017 persönliche Vorsprachen beim AMS absolvierte, wobei es etwa am 11.8.2017 um seine Arbeitsfähigkeit ging. 2.
- Strittig ist hingegen, ob dem BF – wie von ihm vereinzelt behauptet – am 11.8.2017 (oder am 13.8.2017, wobei er an diesem Tag nachweislich keine Vorsprache beim AMS tätigte) mitgeteilt wurde, er brauche den Antrag vom 31.7.2017 nicht abzugeben. Allerdings kommt dieser Frage keine Entscheidungsrelevanz zu: Unbestritten ist nämlich letztlich auch seitens des BF – und insbesondere auch durch die Ereignisse vom 23.10.2017 bewiesen, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt den seinerzeitigen Antrag vom 31.7.2017 "auffand" (was beweist, dass er ihn früher eben noch nicht abgegeben haben konnte) –, dass er den Antrag vom 31.7.2017 (seinerzeit) nicht abgegeben hatte. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, ist die Frage, ob die mangelnde Abgabe des Antrags allenfalls auf eine Falschauskunft des AMS zurückzuführen ist, für gegenständliches Verfahren nicht relevant, zumal eine allfällige Falschauskunft nur bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen relevant wäre. Dessen ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF widersprüchlich ist: So führt der BF – der offensichtlich der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig ist - in seiner (sprachlich einwandfreien) Beschwerde vom 7.11.2017 unmissverständlich aus, er habe den Hinweis im Antragsformular, dass der Antrag innerhalb der darin genannten Frist abgegeben werden müsse, "leider nicht verstanden"; in diesem Sinne betont er auch selbst in seiner Beschwerde, dass er "es verabsäumt habe, den Erstantrag abzugeben". Davon etwas abweichend – aber dem Grunde nach plausibel - war seine diesbezügliche Rechtfertigung in seiner niederschriftlichen Befragung vom 25.10.2017, zumal der BF hier angegeben hatte, er habe zwar den Antrag bei seiner Beraterin anlässlich des Termins betreffend seine Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: am 11.8.2017) abgeben wollen, wobei die Beraterin jedoch die Annahme abgelehnt habe; der BF fügte sodann wörtlich hinzu: "Ich habe nicht gewusst, wo ich den Antrag dann abgeben soll". Dazu in Widerspruch gab der BF sodann in seinem Vorlageantrag an, die Beraterin habe ihm anlässlich dieses Termins erklärt, dass "sie ihn (den Antrag) nicht mehr braucht". Aus einer Zusammenschau dieser Umstände gelangt das BVwG jedenfalls zum Ergebnis, dass – wenn überhaupt – der BF anlässlich seines Termins betreffend seine Arbeitsfähigkeit am 11.8.2017 das Antragsformular vom 31.7.2017 bei der Beraterin abgeben wollte und dass diese die Entgegennahme des Antrags mit dem Hinweis, sie sei dafür nicht zuständig, ablehnte, wobei dies vom BF möglicherweise missverstanden wurde. 2.
- Dass der BF den Antrag vom 31.7.2017 (seinerzeit) tatsächlich nicht abgegeben hat, ist – wie bereits ausgeführt - letztlich unbestritten bzw. erwiesen, zumal der BF sodann am 23.10.2017 dieses Antragsformular selbst in Händen hielt. 2.
- Unbestritten ist bzw. folgt aus dem Akteninhalt, dass der BF (erst) am 23.10.2017 wieder beim AMS vorsprach und ihm – nachdem er angegeben hatte, er habe den Antrag vom 31.7.2017 seinerzeit sehr wohl abgegeben, er habe jedoch keinerlei Beleg dafür – ein (neues) Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausgegeben wurde, auf dem vermerkt wurde, dass der Antrag bis spätestens 6.11.2017 auf Zimmer 2035 persönlich abzugeben sei, widrigenfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht wird. Unbestritten geblieben sind auch die entsprechenden Protokollierungen bzw. Stellungahmen des AMS, wonach der BF ungefähr zehn Minuten nach dieser persönlichen Vorsprache nochmals beim AMS erschien und seiner Beraterin den – zwischenzeitlich von ihm aufgefundenen - Antrag vom 31.7.2017 zeigte und angab, er habe diesen gewiss bereits am 13.8.2017 (gemeint wohl: 11.8.2017) beim AMS abgeben wollen, allerdings sei ihm gesagt worden, dies sei nicht nötig. Aus der entsprechenden Stellungahme der Beraterin des AMS (Stellungnahme von Frau E. G. vom 14.11.2017) geht zudem hervor, dass sie in diesem Zusammenhang den BF sodann darauf hinwies, dass die Antragsrücknahme ausschließlich am Antragsrücknahmeschalter im Zimmer 2035 im zweiten Stock erfolgen könne und nicht durch sie selbst, eine Beraterin in der Service- oder Betreuungszone. 2.
- Dass der BF sodann am 25.10.2017 das ausgefüllte Antragsformular, welches ihm am 31.7.2017 ausgehändigt worden war, bei der zuständigen Stelle des AMS abgab, folgt aus den – unbestritten gebliebenen - Angaben des AMS. Dass der BF das ihm am 23.10.2017 (nochmals) ausgehändigte Antragsformular hingegen nicht abgab, folgt einerseits aus den Angaben des AMS und andererseits aus dem Vorbringen des BF (vgl. etwa den BF in seiner Stellungnahme vom 22.11.2017: "Vorweg erlaube ich mir anzufragen, ob ich nun nicht2.
- Dass der BF sodann am 25.10.2017 das ausgefüllte Antragsformular, welches ihm am 31.7.2017 ausgehändigt worden war, bei der zuständigen Stelle des AMS abgab, folgt aus den – unbestritten gebliebenen - Angaben des AMS. Dass der BF das ihm am 23.10.2017 (nochmals) ausgehändigte Antragsformular hingegen nicht abgab, folgt einerseits aus den Angaben des AMS und andererseits aus dem Vorbringen des BF vergleiche etwa den BF in seiner Stellungnahme vom 22.11.2017: "Vorweg erlaube ich mir anzufragen, ob ich nun nicht doch auch den ... schriftlichen Antrag vom 23.10.2017 abgeben soll ").
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld: § 17 AlVG lautete auszugsweise: § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [ ]Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [ ]
(3)[ ] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46 AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [ ] 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Zur Abweisung der Beschwerde den Zeitraum vom 31.7.2017 bis zum 22.10.2017 betreffend: Der BF hat das am 31.7.2017 ausgegebene Antragsformular nicht innerhalb der festgesetzten Frist (bis zum 14.8.2017), sondern erst am 25.10.2017 beim AMS abgegeben. Wird die in einem derartigen Fall gesetzte Frist ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch gem. § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der BF hat das am 31.7.2017 ausgegebene Antragsformular nicht innerhalb der festgesetzten Frist (bis zum 14.8.2017), sondern erst am 25.10.2017 beim AMS abgegeben. Wird die in einem derartigen Fall gesetzte Frist ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch gem. Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Zunächst ist hier anzumerken, dass im Fall des BF kein "triftiger Grund" im Sinne von § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG ersichtlich ist, der ihn gehindert hätte, den Antrag fristgerecht abzugeben. Wenn der BF etwa in seiner Beschwerde vorbringt, er habe "es leider nicht verstanden", dass das Formular fristgerecht abzugeben sei oder wenn er etwa in seiner Niederschrift vom 25.10.2017 angibt, er habe, nachdem seine Beraterin die Entgegennahme des Antrags abgelehnt habe, "nicht gewusst", wo er "den Antrag dann abgeben soll", so handelt es sich dabei um keine zu berücksichtigenden Hinderungsgründe, sondern wäre es am BF gelegen, sich durch weiteres Nachfragen zu vergewissern, wie er seinen Antrag ordnungsgemäß stellt.Zunächst ist hier anzumerken, dass im Fall des BF kein "triftiger Grund" im Sinne von Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ersichtlich ist, der ihn gehindert hätte, den Antrag fristgerecht abzugeben. Wenn der BF etwa in seiner Beschwerde vorbringt, er habe "es leider nicht verstanden", dass das Formular fristgerecht abzugeben sei oder wenn er etwa in seiner Niederschrift vom 25.10.2017 angibt, er habe, nachdem seine Beraterin die Entgegennahme des Antrags abgelehnt habe, "nicht gewusst", wo er "den Antrag dann abgeben soll", so handelt es sich dabei um keine zu berücksichtigenden Hinderungsgründe, sondern wäre es am BF gelegen, sich durch weiteres Nachfragen zu vergewissern, wie er seinen Antrag ordnungsgemäß stellt. Der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass – wie der BF in seinem Vorlageantrag vorbringt – eine Beraterin ihm anlässlich eines Termins erklärt hat, dass "sie ihn (den Antrag) nicht mehr braucht". Dessen ungeachtet ist aber auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass – wie der BF in seinem Vorlageantrag vorbringt – eine Beraterin ihm anlässlich eines Termins erklärt hat, dass "sie ihn (den Antrag) nicht mehr braucht". Dessen ungeachtet ist aber auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Selbst wenn man – wovon hier aber nicht auszugehen ist - im Verhalten des AMS einen "Fehler" im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid (den Zeitraum vom 31.7.2017 bis zum 22.10.2017 betreffend) dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man – wovon hier aber nicht auszugehen ist - im Verhalten des AMS einen "Fehler" im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid (den Zeitraum vom 31.7.2017 bis zum 22.10.2017 betreffend) dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs 3 (nunmehr Abs 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.Zusammengefasst handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid (implizit) zu Recht ausgesprochen, dass dem BF im Zeitraum vom 31.7.2017 bis zum 22.10.2017 kein Arbeitslosengeld gebührt und ist die Beschwerde folglich diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.4.
- Zur Stattgebung der Beschwerde den Zeitraum vom 23.10.2017 bis zum 24.10.2017 betreffend: 3.4.2.
- Wie oben festgestellt, hat sich der BF sodann (erst) wieder am 23.10.2017 beim AMS persönlich gemeldet und wurde ihm dabei, da der Verbleib des Antragsformulars vom 31.7.2017 (noch) ungeklärt war, ein weiteres Antragsformular ausgegeben und mit der Abgabefrist 6.11.2017 versehen. Kurz darauf (noch am 23.10.2017) kam jedoch seitens des BF das "alte", am 31.7.2017 ausgegebene, Formular wieder hervor, wobei der BF von seiner Beraterin in diesem Zusammenhang sodann (laut deren eigener Stellungnahme vom 14.11.2017) darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsrücknahme ausschließlich am Antragsrücknahmeschalter im Zimmer 2035 im zweiten Stock erfolgen könne und nicht durch sie selbst, eine Beraterin in der Service- oder Betreuungszone. In weiterer Folge hat der BF dann am 25.11.2017 das am 31.7.2017 ausgegebene, "alte" Antragsformular abgegeben. Das "neue" Antragsformular (ausgegeben am 23.10.2017) hat er hingegen nicht abgegeben. Dies hatte zur Folge, dass ihm nach Ansicht des AMS das Arbeitslosengeld erst ab 25.10.2017 und nicht bereits ab 23.10.2017 gebührt. 3.4.2.
- Die rechtliche Argumentation des AMS läuft diesbezüglich somit (wenn auch nicht explizit ausgeführt) darauf hinaus, dass der BF am 25.10.2017 das "falsche" ("alte") Antragsformular abgegeben hat, was nicht fristwahrend sein könne. Die Frist bis zum 6.11.2017 sei dem BF ja nur im "neuen" Antragsformular gewährt worden; im Hinblick auf das "alte" Antragsformular sei die darin gesetzte Frist (14.8.2017) schon längst abgelaufen. Folglich gebühre dem BF das Arbeitslosengeld erst ab Einlangen des Formulars (dem 25.10.2017) und nicht bereits ab der (neuerlichen) Beantragung (dem 23.10.2017). Diese Sichtweise kann vom BVwG jedoch nicht geteilt werden: Entscheidungswesentlich ist nach Ansicht des BVwG, dass dem BF vom AMS am 23.10.2017 eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars betreffend Arbeitslosengeld gesetzt wurde, und zwar bis zum 6.11.
- Der BF hat dann tatsächlich innerhalb der Frist – nämlich am 25.10.2017 – das ausgefüllte Formular abgegeben, wenngleich es sich dabei um jenes Formular gehandelt hat, welches ihm bereits am 31.7.2017 ausgegeben worden war. Der bloße Umstand, dass der BF nun das "alte" Formular ausgefüllt und abgegeben hat – welches sich vom "neuen" ausschließlich durch das vom AMS darauf eingetragene Datum (samt jeweiliger Abgabefrist) unterscheidet – vermag in der konkreten Konstellation nach Ansicht des BVwG aber nicht dazu zu führen, dass die dem BF am 23.10.2017 eingeräumte Frist als nicht gewahrt anzusehen ist. Vielmehr ist hier ausschlaggebend, dass der BF innerhalb der eingeräumten Frist ein entsprechend ausgefülltes Formular abgegeben hat. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang – wenngleich allfällige Auskünfte von Mitarbeitern des AMS, wie oben dargestellt, hier abgesehen von Amtshaftungsfragen keine Relevanz haben - auch angemerkt, dass die Beraterin des BF, Frau E. G., am 23.10.2017 den BF, nachdem er nochmals mit dem zwischenzeitlich hervorgekommenen "alten" Formular zu ihr gekommen war, laut ihrer eigenen Stellungnahme vom 14.11.2017 zur Antragsrücknahme auf den Antragsrücknahmeschalter in Zimmer 2035 verwies, womit sie ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der ihr vorgelegte "alte" Antrag abzugeben sei, was der BF dann auch befolgt hat. 3.4.
- Somit war spruchgemäß zum Ergebnis zu gelangen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 23.10.2017 (anstelle von: 25.10.2017) gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer – wie dargestellt – umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer – wie dargestellt – umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2180149.1.00