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{'item': 'L503 2182961-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL503 2182961-1 SpruchL503 2182961-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 21.12.2017 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") gem. § 11 AlVG für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 28.12.2017 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.
  2. Mit Bescheid vom 21.12.2017 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") gem. Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 28.12.2017 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma M. freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem eine mit der BF vor dem AMS am 1.12.2017 aufgenommene Niederschrift zum Thema "Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma M. am 30.11.2017 durch Kündigung durch die Dienstnehmerin". Dabei gab die BF wörtlich zu Protokoll: "Ich, A. B., gebe folgende Nachsichtsgründe zur Lösung meines Dienstverhältnisses bekannt: Ich habe meine Beschäftigung selbst gekündigt, weil es für mich zu unorganisiert und nicht strukturiert war. Ich werde mich auch voraussichtlich mit März 2018 selbständig machen."
  4. Mit Schriftsatz vom 23.12.20187 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.
  5. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, ihr Dienstverhältnis bei der Firma M. sei nicht aus eigenem Verschulden beendet worden. Als Landschaftsgärtnerin sei es Gang und Gäbe, dass das Arbeitsverhältnis bei Saisonende (meist Anfang Dezember) einvernehmlich gelöst werde. Dies sei in ihrem Fall auch bereits im Sommer mit ihrem Vorgesetzten abgesprochen worden, da sich die BF noch zusätzlich ab 1.12.17 nach einer geringfügigen Beschäftigung umgesehen habe. Aus "verschiedensten Umständen" sei es jedoch ab ca. Mitte November zu Unstimmigkeiten über ihre Abmeldung gekommen, vor allem weil noch sehr viel Aufträge seitens der Firma M. nicht erledigt gewesen seien und eindeutig ein Personalmangel geherrscht habe, sodass der ehemalige Arbeitgeber die BF nicht habe abmelden wollen, und zwar "entgegen unserer getroffenen Abmachung." In diesem Sinne führte die BF weiter wörtlich aus: "Nachdem ich aber schon den Dienstvertrag für meine geringfügige Beschäftigung unterzeichnet habe und mich auf diese mündliche Abmachung verlassen habe, gab es für mich keine andere Möglichkeit als mein Dienstverhältnis per 30.11.17 zu kündigen." Somit habe sie ihre Kündigung auch nicht freiwillig ausgesprochen. Abschließend führte die BF aus, bisher sei sie auch im Winter bei der Firm M. beschäftigt gewesen und habe Winterdienst am Bahnhof S. gemacht, wo sie alleine für das gesamte Objekt zuständig gewesen sei, 24 Stunden pro Tag und sieben Tage die Woche, was für eine einzige Person und noch dazu für eine Frau kein Leichtes sei und folglich habe sie "für diesen Winter beschlossen, sich diesem Unterfangen nicht mehr auszusetzen."
  6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 4.1.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 21.12.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS das Beschwerdevorbringen der BF dar und führte sodann aus, die BF sei vom 1.3.2014 bis 30.11.2017 durchgehend beim Dienstgeber M. beschäftigt gewesen. Ihr Aufgabengebiet sei einerseits die Landschaftsgärtnerei, im Winter aber der Winterdienst am Bahnhof S. gewesen. Diese Beschäftigung habe die BF gekündigt, obwohl sie ihr Dienstgeber gerne weiter beschäftigt hätte. Am 1.12.2017 habe die BF beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dabei habe sie in der Niederschrift zur Kündigung angegeben, dass sie deshalb beim Dienstgeber M. gekündigt habe, weil die Arbeit dort nicht richtig organisiert und unstrukturiert gewesen sei. Sie wolle sich auch mit März 2018 selbständig machen. Die BF habe am 1.12.2017 eine geringfüge Tätigkeit bei der Firma K. GmbH aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 11 AlVG aus, im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG für einen vorzeitigen Austritt der BF vorliege. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG seien insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen; damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des § 26 AngG bzw. § 82 a GewO zumindest nahe kommen; gemäß ersterer Bestimmung sei ein Angestellter bzw. ein Arbeiter unter anderem zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten bzw. Arbeiter zu Schulden kommen lasse. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung gem. § 9 Abs 2 AlVG berechtigen würden. In § 9 Abs 2 AlVG sei festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 11, AlVG aus, im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei zu überprüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für einen vorzeitigen Austritt der BF vorliege. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG seien insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen; damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG bzw. Paragraph 82, a GewO zumindest nahe kommen; gemäß ersterer Bestimmung sei ein Angestellter bzw. ein Arbeiter unter anderem zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Angestellten bzw. Arbeiter zu Schulden kommen lasse. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung gem. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG berechtigen würden. In Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sei festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wie die BF selbst in ihrer Beschwerde anführe, sei der Grund für ihre Kündigung die Tatsache gewesen, dass ihre Tätigkeit als Winterdienstmitarbeiterin "keine Leichte" gewesen sei und sie diese daher nicht mehr (wie in den letzten drei Jahren) machen habe wollen. Auch habe die BF schon eine geringfüge Tätigkeit ab dem 1.12.2017 zugesagt. Allerdings habe die BF dem AMS nicht nachweisen können, dass sie vom Dienstgeber schlecht behandelt oder beleidigt worden sei. Daher könne diesbezüglich kein triftiger Grund für eine Eigenkündigung festgestellt werden. Die Tatsache, dass der Winterdienst keine leichte Arbeit ist, werde durch das Faktum, dass die BF diese die letzten drei Jahre offensichtlich immer gemacht habe und auch viele andere Personen im Winterdienst arbeiten, relativiert. Die BF habe auch nicht behauptet, dass sie diese Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr machen könnte. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit, die ja die Arbeitslosigkeit nicht ausschließe, scheide als Grund für die Kündigung aus. Die geplante Selbständigkeit im März 2018 liege zu weit in der Zukunft, um als berücksichtigungswürdiger Grund herangezogen werden zu können. Es könne somit keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt werden.
  7. Mit Schriftsatz vom 5.1.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF eingangs aus, dass das Landschaftsgärtnergewerbe sehr wohl saisonabhängig sei, wobei sie auf § 11 Abs 2 AlVG verwies, der in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen ausdrücklich die "Saisonabhängigkeit wegen Saisonende" erwähne.
  8. Mit Schriftsatz vom 5.1.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF eingangs aus, dass das Landschaftsgärtnergewerbe sehr wohl saisonabhängig sei, wobei sie auf Paragraph 11, Absatz 2, AlVG verwies, der in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen ausdrücklich die "Saisonabhängigkeit wegen Saisonende" erwähne. "In anderen Gärtnerbetrieben" würden sich die Arbeiter im Winter arbeitslos melden und es werde kein Winterdienst angeboten. Als sie am 1.12.2017 anlässlich ihrer Beantragung von Arbeitslosengeld angegeben habe, dass beim Dienstgeber M. die Arbeit unorganisiert und unstrukturiert sei, habe sie "keineswegs untertrieben". In weiterer Folge führte die BF wörtlich wie folgt aus: "Zwischenzeitlich erledigte ich Aufgaben, die nicht in meinem Aufgabenbereich als aktive Landschaftsgärtnerin liegen, wie z.B. die Disposition von Baustellen und Kundenterminen. Abgesehen von solchen banalen Tatsachen, die die Unstrukturiertheit in diesem Betrieb offenlegen, will ich festhalten, dass ich mich von der Firma M. sehr wohl schlecht behandelt und auch über den Tisch gezogen fühle. Wie Sie meinem letzten Schreiben schon entnommen haben, habe ich die letzten Winter immer Winterdienst für den M. gemacht. Jedes Frühjahr bin ich mit Minusstunden aus dem Winter herausgekommen, da mich die Firma M. mit 40 Wochenstunden durchgemeldet hat lassen und es naheliegend oder gar unmöglich ist, dass man in unseren Breiten acht Stunden täglich mit Winterdienst beschäftigt sein kann. Ich hatte mit meinem Vorgesetzten die Vereinbarung getroffen, dass ich mit meinen Stunden vom Sommerdienst im Frühjahr wieder starten kann und die Stunden vom Winterdienst extra gehandhabt werden. Dies war im darauffolgenden Frühjahr nicht der Fall. Als 40 Stunden Kraft kann man z.B. 100 Minusstunden in der Sommersaison nicht hereinarbeiten, wenn man bei Regentagen auch noch nachhause geschickt wird und somit wieder Minusstunden aufbaut. So habe ich die Minusstunden der letzten Winter immer wieder mit mir mitgetragen, da ich diese Abmachung nur mündlich und leider nicht schriftlich getroffen habe. Dadurch habe ich mich ungerecht behandelt gefühlt und beschlossen, keinen Winterdienst mehr zu machen, damit ich nicht wieder etliche Minusstunden aufbaue. Der Hauptgrund warum ich die letzten Jahre Winterdienst gemacht habe, ist genau der, dass ich es natürlich vermeiden will, arbeitslos gemeldet zu sein, hinsichtlich meiner Versicherungszeiten und meiner Pension. Leicht war die Arbeit natürlich in keinem der Winter aber das war nicht zu ändern. Darüber hinaus ist mir durchaus bekannt, dass es neben mir noch sehr viele Menschen gibt, die auch Winterdienst machen. In der heutigen Zeit allerdings stellt sich mir die Frage, ob es notwendig oder vertretbar ist eine Frau komplett alleine den Gefahren auszusetzen, die ein Bahnhof nachts in einer Stadt mit sich bringen kann. Durch die Schlagzeilen in den Medien von Vergewaltigungen und Übergriffen, fühlte ich mich jedenfalls unwohl und schutzlos. Nun komme ich nochmals auf das Thema Minusstunden zurück. Leider ist dieses Thema für mich nicht abgeschlossen, obgleich ich schon seit über einem Monat nicht mehr für den M. tätig bin. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir diese Minusstunden, die eindeutig nicht mein Verschulden sind, einfach von meinem Lohn abgezogen. Die Endabrechnung und den restlichen Lohn habe ich überdies eine Woche zu spät bekommen. Dieser Fall liegt nun der Landarbeiterkammer Salzburg vor und wird von Herrn Dr. O. S. betreut. Gerne können Sie dort meine Angaben überprüfen. Abschließend möchte ich also festhalten, dass ich mich von meinem früheren Arbeitgeber, der Firma M., äußerst ungerecht behandelt fühle, nach allem was ich vier Jahre lang in diesem Betrieb geleistet habe."
  9. Am 16.01.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die BF war seit 1.3.2014 durchgehend vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber M. beschäftigt; ihr Aufgabengebiet umfasste insbesondere Landschaftsgärtnerei bzw. im Winter den Winterdienst vor allem am Bahnhof S. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat die BF selbst durch Kündigung per 30.11.2017 beendet. Die BF hatte im Vorhinein per 1.12.2017 eine geringfügige Beschäftigung mit einem anderen Dienstgeber vereinbart und aus diesem Grunde zunächst auf eine einvernehmliche Lösung ihres Dienstverhältnisses beim Dienstgeber M. gedrängt, was von diesem aufgrund einer guten Auftragslage und damit in Zusammenhang stehendem Personalmangel abgelehnt wurde, woraufhin die BF ihr Dienstverhältnis kündigte. Bewogen zu diesem Schritt hat die BF, neben ihrer bereits vereinbarten geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber, eine künftig (ab März 2018) geplante selbständige Erwerbstätigkeit sowie der Umstand, dass sie den Winterdienst als nicht leicht empfunden hat und sie sich darüber hinaus vom Dienstgeber M. "ungerecht behandelt gefühlt" hat, da sie im Winterdienst (zwangsläufig) "Minusstunden" aufgebaut habe, welche sie im Sommer hätte hereinarbeiten sollen, was jedoch auch nicht zur Gänze möglich gewesen sei, wodurch sie die "Minusstunden" immer "mitgetragen" habe.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen sind insofern unstrittig, als diese ausschließlich auf den Eingaben bzw. Vorbringen der BF selbst (Niederschrift vom 1.12.2017, Beschwerde, Vorlageantrag) beruhen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  14. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  15. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  16. Zur Sperrfrist gem. § 11 AlVG bei Selbstkündigung:3.
  17. Zur Sperrfrist gem. Paragraph 11, AlVG bei Selbstkündigung: § 11 AlVG lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gänzlich unbestritten ist, dass die BF ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber M. durch Kündigung ihrerseits beendet und somit im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG "freiwillig gelöst" hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.Gänzlich unbestritten ist, dass die BF ihr Dienstverhältnis beim Dienstgeber M. durch Kündigung ihrerseits beendet und somit im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG "freiwillig gelöst" hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen vergleiche VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063). Wenn die BF etwa in ihrer Beschwerde ausführt, sie habe mit dem Dienstgeber M. schon zuvor im Sommer "abgesprochen", dass ihr Dienstverhältnis aufgrund einer bereits vereinbarten geringfügigen Beschäftigung ab 1.12.2017 bei einem anderen Dienstgeber zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich gelöst werden sollte, was der Dienstgeber M. dann aber aufgrund der guten Auftragslage und von Personalmangel abgelehnt habe, so vermag sie damit gerade keinen berücksichtigungswürdigen Grund aufzuzeigen: Vielmehr bringt sie damit selbst zum Ausdruck, dass sie ihre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber M. zugunsten einer lediglich geringfügigen Beschäftigung aufgegeben und somit ihre Arbeitslosigkeit (im rechtlichen Sinne) bewusst in Kauf genommen bzw. herbeigeführt hat (vgl. die BF wörtlich in ihrer Beschwerde: "Nachdem ich aber schon den Dienstvertrag für meine geringfügige Beschäftigung unterzeichnet habe und mich auf diese mündliche Abmachung verlassen habe, gab es für mich keine andere Möglichkeit als mein Dienstverhältnis per 30.11.17 zu kündigen"); ein solches Verhalten zieht typischerweise die Konsequenz des § 11 Abs 1 AlVG nach sich. Auch der diesbezügliche Hinweis der BF darauf, dass das Landschaftsgärtnergewerbe sehr wohl saisonabhängig sei, und auf § 11 Abs 2 AlVG, der in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen ausdrücklich die "Saisonabhängigkeit wegen Saisonende" erwähnt, vermag der BF nicht zum Erfolg zu verhelfen, ist doch unbestritten, dass im Fall der BF seitens des Dienstgebers M. gerade nicht eine Beendigung des Dienstverhältnisses der BF wegen Saisonende im Raum stand, sondern wollte der Dienstgeber M. die BF vielmehr weiter beschäftigen.Wenn die BF etwa in ihrer Beschwerde ausführt, sie habe mit dem Dienstgeber M. schon zuvor im Sommer "abgesprochen", dass ihr Dienstverhältnis aufgrund einer bereits vereinbarten geringfügigen Beschäftigung ab 1.12.2017 bei einem anderen Dienstgeber zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich gelöst werden sollte, was der Dienstgeber M. dann aber aufgrund der guten Auftragslage und von Personalmangel abgelehnt habe, so vermag sie damit gerade keinen berücksichtigungswürdigen Grund aufzuzeigen: Vielmehr bringt sie damit selbst zum Ausdruck, dass sie ihre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber M. zugunsten einer lediglich geringfügigen Beschäftigung aufgegeben und somit ihre Arbeitslosigkeit (im rechtlichen Sinne) bewusst in Kauf genommen bzw. herbeigeführt hat vergleiche die BF wörtlich in ihrer Beschwerde: "Nachdem ich aber schon den Dienstvertrag für meine geringfügige Beschäftigung unterzeichnet habe und mich auf diese mündliche Abmachung verlassen habe, gab es für mich keine andere Möglichkeit als mein Dienstverhältnis per 30.11.17 zu kündigen"); ein solches Verhalten zieht typischerweise die Konsequenz des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG nach sich. Auch der diesbezügliche Hinweis der BF darauf, dass das Landschaftsgärtnergewerbe sehr wohl saisonabhängig sei, und auf Paragraph 11, Absatz 2, AlVG, der in Zusammenhang mit berücksichtigungswürdigen Fällen ausdrücklich die "Saisonabhängigkeit wegen Saisonende" erwähnt, vermag der BF nicht zum Erfolg zu verhelfen, ist doch unbestritten, dass im Fall der BF seitens des Dienstgebers M. gerade nicht eine Beendigung des Dienstverhältnisses der BF wegen Saisonende im Raum stand, sondern wollte der Dienstgeber M. die BF vielmehr weiter beschäftigen. Was den Hinweis der BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 1.12.2017 anbelangt, sie werde sich "voraussichtlich mit März 2018 selbständig machen", so hat bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser vage Hinweis mangels einigermaßen engen zeitlichen Konnexes mit der Beendigung des Dienstverhältnisses per 30.11.2017 ebenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen vermag. Zudem gab die BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 1.12.2017 an, sie habe gekündigt, "weil es für mich zu unorganisiert und nicht strukturiert war". Mit diesem Vorbringen zeigt sie aber nicht hinreichend auf, dass ihr die weitere Beschäftigung beim Dienstgeber M. unzumutbar gewesen wäre. Ähnliches gilt auch für das Vorbringen der BF, der Winterdienst auf einem Bahnhof sei – gerade für eine Frau nachts – nicht leicht, wobei sie diesbezüglich (erstmals) in ihrem Vorlageantrag auf "Schlagzeilen in den Medien von Vergewaltigungen und Übergriffen" verwies, wodurch sie sich "unwohl und schutzlos" gefühlt habe. In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG ein solcher sein muss, der etwa einem wichtigen Grund für den vorzeigten Austritt im Sinne von § 26 AngG zumindest nahe kommt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg Jänner 2016 Rz 297 zu § 11 AlVG, mit Judikaturhinweisen). Gem. § 26 Z 1 AngG besteht ein Austrittsgrund dann, wenn der Angestellte seine Dienstleistung "ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann". Allerdings bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Sicherheitslage am Bahnhof S. (im Salzburger Flachgau) dermaßen prekär wäre, dass die BF konkret mit einem entsprechenden Vorfall hätte rechnen müssen. Die BF hat auch im Übrigen nicht konkret dargetan, dass ihr die Beschäftigung beim Dienstgeber M. – auch wenn ihr etwa der Winterdienst nicht leicht gefallen sein mag – nunmehr, nach mehr als drei Jahren, etwa aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden wäre.Zudem gab die BF bei ihrer niederschriftlichen Befragung vom 1.12.2017 an, sie habe gekündigt, "weil es für mich zu unorganisiert und nicht strukturiert war". Mit diesem Vorbringen zeigt sie aber nicht hinreichend auf, dass ihr die weitere Beschäftigung beim Dienstgeber M. unzumutbar gewesen wäre. Ähnliches gilt auch für das Vorbringen der BF, der Winterdienst auf einem Bahnhof sei – gerade für eine Frau nachts – nicht leicht, wobei sie diesbezüglich (erstmals) in ihrem Vorlageantrag auf "Schlagzeilen in den Medien von Vergewaltigungen und Übergriffen" verwies, wodurch sie sich "unwohl und schutzlos" gefühlt habe. In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ein solcher sein muss, der etwa einem wichtigen Grund für den vorzeigten Austritt im Sinne von Paragraph 26, AngG zumindest nahe kommt vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  3. Lfg Jänner 2016 Rz 297 zu Paragraph 11, AlVG, mit Judikaturhinweisen). Gem. Paragraph 26, Ziffer eins, AngG besteht ein Austrittsgrund dann, wenn der Angestellte seine Dienstleistung "ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann". Allerdings bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Sicherheitslage am Bahnhof S. (im Salzburger Flachgau) dermaßen prekär wäre, dass die BF konkret mit einem entsprechenden Vorfall hätte rechnen müssen. Die BF hat auch im Übrigen nicht konkret dargetan, dass ihr die Beschäftigung beim Dienstgeber M. – auch wenn ihr etwa der Winterdienst nicht leicht gefallen sein mag – nunmehr, nach mehr als drei Jahren, etwa aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden wäre. Schließlich hat die BF – wenn auch erstmals in ihrem Vorlageantrag - vorgebracht, dass sie sich vom Dienstgeber M. "schlecht behandelt und auch über den Tisch gezogen gefühlt" habe, da sie im Winterdienst (zwangsläufig) "Minusstunden" aufgebaut habe, welche sie im Sommer hätte hereinarbeiten sollen, was jedoch nicht zur Gänze möglich gewesen sei, wodurch sie die "Minusstunden" immer "mitgetragen" habe. Diesbezüglich führte die BF in ihrem Vorlageantrag etwa wörtlich aus: "Dadurch habe ich mich ungerecht behandelt gefühlt und beschlossen, keinen Winterdienst mehr zu machen, damit ich nicht wieder etliche Minusstunden aufbaue." Auch damit vermag die BF keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG aufzuzeigen, zumal aus ihren Angaben betreffend ihre angehäuften "Minusstunden" nicht im entferntesten abgeleitet werden kann, dass der Dienstgeber M. der BF seinerzeit – als sie noch in einem aufrechten Dienstverhältnis bei ihm stand – das ihr zustehende Entgelt im Sinn von § 26 Z 2 AngG ungebührlich geschmälert oder vorenthalten hätte. Wenn die BF hingegen im Vorlageantrag zudem darauf hinweist, dass der (ehemalige) Dienstgeber M. nach ihrer Kündigung die Endabrechnung eine Woche zu spät vorgenommen habe, mit der Konsequenz, dass sie den restlichen Lohn verspätet erhielt, und dass der (ehemalige) Dienstgeber M. nunmehr ihre Minusstunden "einfach von ihrem Lohn abgezogen" habe – worüber sie sich bereits bei der Landwirtschaftskammer beschwert habe –, so sind diese Umstände für den vorliegenden Fall von keiner Relevanz, zumal sie sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch die BF zugetragen haben und somit keine Aussage darüber zu treffen vermögen, ob die BF ihr Dienstverhältnis seinerzeit allenfalls aus berücksichtigungswürdigen Gründen beendet hat.Schließlich hat die BF – wenn auch erstmals in ihrem Vorlageantrag - vorgebracht, dass sie sich vom Dienstgeber M. "schlecht behandelt und auch über den Tisch gezogen gefühlt" habe, da sie im Winterdienst (zwangsläufig) "Minusstunden" aufgebaut habe, welche sie im Sommer hätte hereinarbeiten sollen, was jedoch nicht zur Gänze möglich gewesen sei, wodurch sie die "Minusstunden" immer "mitgetragen" habe. Diesbezüglich führte die BF in ihrem Vorlageantrag etwa wörtlich aus: "Dadurch habe ich mich ungerecht behandelt gefühlt und beschlossen, keinen Winterdienst mehr zu machen, damit ich nicht wieder etliche Minusstunden aufbaue." Auch damit vermag die BF keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG aufzuzeigen, zumal aus ihren Angaben betreffend ihre angehäuften "Minusstunden" nicht im entferntesten abgeleitet werden kann, dass der Dienstgeber M. der BF seinerzeit – als sie noch in einem aufrechten Dienstverhältnis bei ihm stand – das ihr zustehende Entgelt im Sinn von Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ungebührlich geschmälert oder vorenthalten hätte. Wenn die BF hingegen im Vorlageantrag zudem darauf hinweist, dass der (ehemalige) Dienstgeber M. nach ihrer Kündigung die Endabrechnung eine Woche zu spät vorgenommen habe, mit der Konsequenz, dass sie den restlichen Lohn verspätet erhielt, und dass der (ehemalige) Dienstgeber M. nunmehr ihre Minusstunden "einfach von ihrem Lohn abgezogen" habe – worüber sie sich bereits bei der Landwirtschaftskammer beschwert habe –, so sind diese Umstände für den vorliegenden Fall von keiner Relevanz, zumal sie sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch die BF zugetragen haben und somit keine Aussage darüber zu treffen vermögen, ob die BF ihr Dienstverhältnis seinerzeit allenfalls aus berücksichtigungswürdigen Gründen beendet hat. Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF gem. § 11 AlVG für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 28.12.2017 kein Arbeitslosengeld erhält und ihr zu Recht keine Nachsicht erteilt.Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die BF gem. Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 1.12.2017 bis zum 28.12.2017 kein Arbeitslosengeld erhält und ihr zu Recht keine Nachsicht erteilt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit § 11 Abs 1 AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 11 Abs 2 AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ausschlusses vom Bezug bei freiwilliger Lösung eines Dienstverhältnisses besteht mit Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf das Vorliegen allfälliger berücksichtigungswürdiger Gründe gem. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2182961.1.00

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