← Österreich

{'item': 'L508 1434793-4'}

Obsah (18)§ 10§ 57§ 55§ 6Art. 133§ 3§ 8§ 45§ 75§ 52§ 46§ 28§ 35§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlL508 1434793-4 SpruchL508 1434793-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ein

§ 10Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und deshalb in Pakistan verfolgt werden würde. Er sei einige Male attackiert und verprügelt worden. Sein Vater und sein Bruder hätten auch dieselben Probleme gehabt und seien geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Im Übrigen brachte der BF einen pakistanischen Personalausweis in Vorlage.
  3. Am 06.02.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) - Erstaufnahmestelle Flughafen eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Dieser gab hierbei zu Protokoll, dass er Arabisch studiert hätte. Manche Universität in Pakistan würde auch Ahmadis gar nicht aufnehmen bzw. könnten diese manche Fächer gar nicht belegen. Er habe bei der Aufnahme in dem College keine Schwierigkeiten gehabt. In weiterer Folge konkretisierte der BF, dass es Aufnahmeformulare gebe. Dort müsse man auch die Religion eintragen. Manchmal gerate man an einen Maulvi, der entscheide dann, dass man als Ahmadi gar nicht reinkomme. Bei ihm sei es kein Problem gewesen. Die Maulvis hätten auch gepredigt, wenn man die Ahmadis töte, dann komme man ins Paradies. Weiters habe es im College mit den Studenten Probleme gegeben. Da er immer wieder zusammengeschlagen worden sei, hätte er privat für den BA gelernt und dann die Prüfungen auf dem College abgelegt. Befragt, was sich nun dort geändert bzw. was ihn nun zum Verlassen des Landes veranlasst habe, antwortete der BF: "Die Studenten haben zu mir gesagt, ich bin Ahmadi, ich gehöre umgebracht, das ist für die eine gute Sache. Dort haben mich sechs, sieben Burschen attackiert, ich war mit dem Fahrrad unterwegs, die haben mich runtergestoßen und verprügelt. Ich habe gehört dass sie gesagt haben, wir bringen ihn um." Diese Attacke sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise gewesen. Sein Vater lebe in der Schweiz. Dieser habe auch wegen seines Glaubens Probleme gehabt. Es sei deshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden. Sein Bruder sei aufgrund starker Verfolgung vor neun Jahren weg. Er wisse nicht genau, worum es gegangen sei. Er sei noch ein Kind gewesen. Seit der Vater weg sei, werde seine Familie verfolgt. Sie hätten die Stadt gewechselt, aber sie würden überall verfolgt werden.
  4. Im Rahmen einer Zusatzeinvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2013 wurde der BF befragt, ob er einverstanden wäre, dass das BAA zur Verifizierung seiner Angaben Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft (nachfolgend: ÖB) in Islamabad durchführe. Der BF bejahte diese Frage und erklärte, dass er keine Einwände hierzu hätte.
  5. Mit Schreiben vom 15.02.2013 richtete das BAA-Außenstelle Traiskirchen ein entsprechendes Erhebungsersuchen an die Grundsatz- und Dublinabteilung der Staatendokumentation, um die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis zu verifizieren und die geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
  6. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad wurde bestätigt, dass es sich beim BF und dessen Familie tatsächlich um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadi handle. Diese könnten ihren Glauben in XXXX jedoch frei ausüben und seien keiner Bedrohung ausgesetzt. Ferner seien Übergriffe oder Beeinträchtigungen durch die sunnitische Bevölkerung nicht bestätigt worden. In XXXX würden die Ahmadis die Mehrheit darstellen und könnten sie ihre Religion frei ausüben. Es habe zwar vor einigen Jahren einen allgemeinen Haftbefehl gegeben, jedoch sei dieser nicht mehr aufrecht.
  7. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad wurde bestätigt, dass es sich beim BF und dessen Familie tatsächlich um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadi handle. Diese könnten ihren Glauben in römisch 40 jedoch frei ausüben und seien keiner Bedrohung ausgesetzt. Ferner seien Übergriffe oder Beeinträchtigungen durch die sunnitische Bevölkerung nicht bestätigt worden. In römisch 40 würden die Ahmadis die Mehrheit darstellen und könnten sie ihre Religion frei ausüben. Es habe zwar vor einigen Jahren einen allgemeinen Haftbefehl gegeben, jedoch sei dieser nicht mehr aufrecht.
  8. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 10.04.2013 wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens zur Kenntnis gebracht und brachte der BF allgemein gehaltene Zweifel an der Person des Vertrauensanwaltes der ÖB vor. In weiterer Folge gab der BF zu Protokoll, dass er in seinem Wohngebiet - als Verantwortlicher – Spenden gesammelt hätte. Er sei in der Community aktiv gewesen. Zudem wiederholte er, dass er wegen seines Arabischstudiums Probleme gehabt habe. Schließlich wurden dem BF unter anderem die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Zeugnisse, Dokumente bezüglich der Herzoperation seiner Mutter und Unterlagen über staatliche Handlungen bezüglich der Ahmadis wie etwa Gesetzesbestimmungen oder Pressemitteilungen in Vorlage.
  9. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.8. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 9.
  3. Zunächst wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen; -Strichaufzählung eine mündlichen Verhandlung durchzuführen; -Strichaufzählung dem BF Asyl zu gewähren; -Strichaufzählung in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. 9.
  4. Der BF habe wahrheitsgetreu geschildert, dass er Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya, welche in Pakistan staatlich diskriminiert und verfolgt werde, sei. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft sei durch Ermittlungen der österreichischen Botschaft verifiziert worden. Die Verfolgung von Ahmadis werde nicht nur vom pakistanischen Staat aufgrund dessen mangelnder Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwilligkeit geduldet und sei ihm in Folge zurechenbar, sie gehe auch von diesem Staat aus. Die staatlichen Sanktionen gegen Ahmadis in Pakistan und die davon abgeleitete Unmöglichkeit ihren Glauben sanktionsfrei privat bzw. öffentlich auszuleben, würden die Grundlage des EUGH-Urteils vom 05.09.2012 darstellen. Das Fluchtvorbringen basiere jedoch nicht nur auf der staatlichen Verfolgung der Ahmadi, sondern auch auf individuellen Verfolgungshandlungen, welche gegen den BF gesetzt worden seien. 9.
  5. In weiterer Folge wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl ein Bruder als auch der Vater aus Pakistan geflohen seien. Der Vater verfüge über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und der Bruder sei bereits britischer Staatsbürger. Im Rahmen der Ermittlungspflicht sei die Behörde angehalten gewesen, Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Auf die Probleme des BF, welche sich von seiner religiösen Überzeugung ableiten, sei nicht eingegangen worden. Daher sei das Verfahren grob mangelhaft. Es seien keinerlei Fragen zur Ausübung des Glaubens des BF in Pakistan bzw. jetzt in Österreich, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, E13 427.311-1/2012-10E angeführt, gestellt worden. Die Beweiswürdigung sei aktenwidrig und unnachvollziehbar. Das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 sei nicht beachtet worden. Daraus gehe hervor, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. 9.
  6. Dem BF werde zudem angelastet, seine Angabe in der Einvernahme, Spenden für die Gemeinde gesammelt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da er dies in der Erstbefragung angeblich nicht angegeben habe. Der BF habe diese Tätigkeit aber auch bereits in der Erstbefragung erwähnt. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 verwiesen und unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Erkenntnisse angemerkt, dass dies auch bereits in der Judikatur des Asylgerichtshofes bestätigt worden sei. In Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei weiters auf die Ermittlungen der Botschaft Islamabad aufmerksam zu machen. Dem Vorbringen des BF sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, da "mit drei Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen" gesprochen worden sei, "wobei alle Personen angaben, von keinem derartigen Vorfall [gemeint ist der fluchtauslösende Vorfall als der BF am College attackiert wurde] zu wissen, wobei dieser Aussage aufgrund des Umstandes, dass unklar ist, um wen es sich bei den drei Personen handelt, ob um ehemalige Klassenkameraden oder überhaupt um Personen, die Sie kennen, nur eingeschränkt verwertbar ist." Interessant sei, dass die Behörde zugebe, dass die Aussage dreier Personen, von dem Vorfall nichts zu wissen, nur eingeschränkt verwertbar sei, die Behörde aber dennoch den Schluss ziehe, "dass die behaupteten Probleme gar nicht stattgefunden haben" und in Folge den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung abweise. Weiters wurde unter anderem auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 verwiesen und bezüglich der Judikatur zur Verfolgung von Angehörigen der Ahmadis ausgeführt, dass daraus ableitbar sei, dass Angehörigen der Amadiyya der Status des Flüchtlings wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen zuzuerkennen sei. 9.
  7. Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (Bericht des USAID Pakistan - Complex Emergency, Factbox-Key political risks to watch in Pakistan vom 08.12.2011, Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung und des Instituts für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit für das Quartal Juni bis September 2010, World Report 2011 von HRW und Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums sowie des österreichischen Außenministeriums), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass aufgrund der Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Art. 2, 3 EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.9.
  8. Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (Bericht des USAID Pakistan - Complex Emergency, Factbox-Key political risks to watch in Pakistan vom 08.12.2011, Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung und des Instituts für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit für das Quartal Juni bis September 2010, World Report 2011 von HRW und Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums sowie des österreichischen Außenministeriums), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass aufgrund der Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Artikel 2, 3, EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
  9. Mit Schreiben vom 23.04.2013 wurde von Seiten der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich bestätigt, dass der BF seit Geburt Ahmadi und in der Gemeinde ein aktives Mitglied sei.
  10. Mit Schreiben vom 26.06.2013 wurde der BF aufgefordert, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu bescheinigen, dass dessen Vater und Bruder in Europa anerkannte Flüchtlinge seien. Ebenso wurde der BF aufgefordert, innerhalb dieser Frist Bescheinigungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie die Verwandten des BF diese Anträge begründeten und aufgrund welches als erwiesen angenommenen Sachverhalts durch die Asylbehörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Weiters wurde der BF im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, sein Vorbringen bescheinigen könnten und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Abschließend wurde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Asylverfahren hingewiesen.
  11. Im Zuge einer Stellungnahme vom 15.07.2013 brachte der BF einen Bescheid des Home Office vom 01.04.2004 und ein Schreiben "Certificate of naturalisation" vom 28.09.2009 bezüglich seines Bruders XXXX sowie eine Stellungnahme dieses Bruders vom 22.10.2003, in welcher auch die Verfolgung des Vaters geschildert werde, in Vorlage. Ferner wurde der Stellungnahme ein handschriftlicher Bericht über den Vater des BF beigelegt.
  12. Im Zuge einer Stellungnahme vom 15.07.2013 brachte der BF einen Bescheid des Home Office vom 01.04.2004 und ein Schreiben "Certificate of naturalisation" vom 28.09.2009 bezüglich seines Bruders römisch 40 sowie eine Stellungnahme dieses Bruders vom 22.10.2003, in welcher auch die Verfolgung des Vaters geschildert werde, in Vorlage. Ferner wurde der Stellungnahme ein handschriftlicher Bericht über den Vater des BF beigelegt. Der Bescheid der britischen Asylbehörde vom 01.04.2004 belege, dass dem Bruder des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieser habe seinen Antrag mit der Zugehörigkeit zu den Ahmadis und den davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen begründet. Dem BF sei es bislang nicht möglich gewesen, weitere Dokumente zu beschaffen, da der Bruder nicht über diese verfüge. Die Asylgewährung sei bereits neun Jahre her und XXXX sei seit geraumer Zeit britischer Staatsbürger, weswegen es diesem nicht relevant erschienen sei, die Unterlagen seines Asylverfahrens aufzuheben.Dem BF sei es bislang nicht möglich gewesen, weitere Dokumente zu beschaffen, da der Bruder nicht über diese verfüge. Die Asylgewährung sei bereits neun Jahre her und römisch 40 sei seit geraumer Zeit britischer Staatsbürger, weswegen es diesem nicht relevant erschienen sei, die Unterlagen seines Asylverfahrens aufzuheben. Der Vater des BF lebe bereits seit vielen Jahren in der Schweiz. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen mit der Verfolgung in Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis begründet. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuerkannt worden. Zur Verfolgung des Vaters werde auf die Stellungnahme des Bruders und das handschriftliche Dokument in Urdu verwiesen. In diesem Bericht werde ausgeführt, dass der Vater Ahmadi sei und auch über die Ahmadi predige.
  13. Am 27.10.2014 wurde der BF aufgrund des Dublin-Abkommens von Deutschland nach Österreich überstellt.
  14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2015

§ 45(3) AVG Beweis erhoben, dh.

den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2015

Paragraph 45,

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens/ seiner sozialen Anbindungen in Österreich, als auch in Pakistan, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel im Original zu belegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  1. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.12.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers - nach Gewährung einer Fristerstreckung - ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Wie sich gezeigt habe, habe sich der BF nicht einmal durch Übersiedlungen innerhalb Pakistans in Sicherheit bringen können, was angesichts der Quellenlage durchaus plausibel sei. Erst im November 2015 sei es unweit der Herkunftsregion des BF zu einem Übergriff sunnitischer Extremisten auf Ahmadis gekommen, bei dem eine Fabrik niedergebrannt worden sei, nachdem das Gerücht gestreut worden war, in der besagten von Ahmadis betriebenen Fabrik wären Ausgaben des Koran verbrannt worden. Erst durch das Einschreiten der Armee habe die Lage wieder unter Kontrolle gebracht werden können. Diese Vorfälle seien medial gut dokumentiert z.B. in der pakistanischen Ausgabe der Zeitung The Tribune oder auch im englischsprachigen Wikipedia. Die Familie des BF lebe nach wie vor verstreut in jenen Orten, die er im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben habe. Im Übrigen brachte der BF zum Nachweis seiner fortgeschrittenen Integration ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln (Bestätigungen zu seinem Schulbesuch, Schreiben seiner Unterkunftgeberin und Empfehlung seines Hausarztes) in Vorlage und wurde von ihm abschließend auf die Anträge in seiner Beschwerde verwiesen.
  2. Am 18.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Hierin wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen stichhaltig, plausibel, frei von Widersprüchen, überzeugend und detailreich sei. Dem BF sei es nicht zumutbar in Pakistan auf die Ausübung seines religiösen Existenzminimums als Ahmadi zu verzichten und im Gespräch und nach außen freimütig zu bekennen, dass die Glaubensrichtung der Ahmadis der wahre, islamische Glaube sei. Die vom BF in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen in Pakistan seien äußerst eingriffsintensiv gewesen, was den schweren körperlichen Übergriff gegen den BF in XXXX betreffe. In weiterer Folge sei dem BF durch seine Verfolgung eine Fortsetzung des Master-Studiums unmöglich gemacht worden. Der BF betätige sich im Rahmen der Ahmadi-Gemeinde in Österreich intensiv, er sei als zukünftiger Jugendleiter für Österreich vorgesehen. Die religiöse Überzeugung des BF stelle einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Identität dar. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, in welcher auch die asylrelevanten Aspekte der Religionsfreiheit betont werden, verwiesen.Dem BF sei es nicht zumutbar in Pakistan auf die Ausübung seines religiösen Existenzminimums als Ahmadi zu verzichten und im Gespräch und nach außen freimütig zu bekennen, dass die Glaubensrichtung der Ahmadis der wahre, islamische Glaube sei. Die vom BF in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen in Pakistan seien äußerst eingriffsintensiv gewesen, was den schweren körperlichen Übergriff gegen den BF in römisch 40 betreffe. In weiterer Folge sei dem BF durch seine Verfolgung eine Fortsetzung des Master-Studiums unmöglich gemacht worden. Der BF betätige sich im Rahmen der Ahmadi-Gemeinde in Österreich intensiv, er sei als zukünftiger Jugendleiter für Österreich vorgesehen. Die religiöse Überzeugung des BF stelle einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Identität dar. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, in welcher auch die asylrelevanten Aspekte der Religionsfreiheit betont werden, verwiesen. Immer wieder komme es zu extremen Gewaltexzessen gegen Ahmadis, oft aus nichtigen Anlässen. Sunniten seien aufgrund ihrer fehlenden Bildung und ihrer religiösen Grundeinstellung leicht aufzuhetzen, was von ihren religiösen Anführern weidlich ausgenützt werde. Diesbezüglich werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuellste Gerichts- und Quellenlage erhebe, was die Verfolgung von Ahmadis in Pakistan aus religiösen oder scheinreligiösen Gründen betreffe. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde auf die reichhaltige und gefestigte Judikatur des VwGH, welche hier nicht im Einzelnen zitiert werden müsse, verwiesen. Verwiesen werde auch darauf, dass seit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein so langer Zeitraum vergangen sei, dass allein schon zur Erhebung der aktuellen Berichtslage (also zur Erhebung der für die Entscheidung im gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan betreffend der Verfolgung der Ahmadis) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse. Abschließend wurde nochmals die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E,

§§ 3,8 Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.17. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E,

Paragraphen 3,,8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dargelegten Gründen, nicht glaubhaft sei.

  1. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht.
  2. Am 22.03.2016 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA bezüglich der Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurden mit dem BF die von seinem Rechtsvertreter gestellten Anträge auf Vertagung und auf Befangenheit gegen das verfahrensführende Verwaltungsorgan sowie die Ablehnung des Dolmetschers erörtert, wobei diesen Anträgen nicht Folge gegeben wurde. Des Weiteren wurden dem BF Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt. Hierbei verneinte der BF Familienangehörige oder Verwandte in Österreich zu haben, verheiratet zu sein oder sich in einer Lebensgemeinschaft zu befinden. Er würde hier seinen Pflichtschulabschluss in der Hauptschule machen und auch über Freunde - XXXX und XXXX - verfügen, wobei er deren Nachnamen nicht kenne. Er würde um ca. 14.00 Uhr nach Hause kommen. Anschließend helfe er in seiner Unterkunft. Dort gebe es oft Veranstaltungen. Er müsse muss dann die leeren Falschen wegräumen und würde er Personen, die nicht so gut Deutsch können, zum Beispiel zum Arzt begleiten. Auch wenn ihn die Diakonie als Dolmetscher benötige, mache er dies.Er würde hier seinen Pflichtschulabschluss in der Hauptschule machen und auch über Freunde - römisch 40 und römisch 40 - verfügen, wobei er deren Nachnamen nicht kenne. Er würde um ca. 14.00 Uhr nach Hause kommen. Anschließend helfe er in seiner Unterkunft. Dort gebe es oft Veranstaltungen. Er müsse muss dann die leeren Falschen wegräumen und würde er Personen, die nicht so gut Deutsch können, zum Beispiel zum Arzt begleiten. Auch wenn ihn die Diakonie als Dolmetscher benötige, mache er dies. Er würde seit ca. einem Jahr in die Schule gehen, im Mai oder Juni seien die Abschlussprüfungen. Er würde einen Deutschkurs besuchen und bald ein Zertifikat dafür erhalten. In der Woche würde er 45 Euro erhalten. Sonst hätte er nichts. Wenn er einen Aufenthaltstitel erhalte, würde er arbeiten gehen. Sein Wunsch wäre nach der Schule eine Automechanikerlehre zu beginnen oder als Sozialarbeiter zu arbeiten. Sein Bruder und seine Mutter würden zu Hause leben. Ein Bruder sei in England. Dieser habe dort Asyl beantragt und sein Vater in der Schweiz.
  3. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.20. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0070-9 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG vom 01.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen und den darauf gestützten Feststellungen nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten ist. Auch habe er die angenommene innerstaatliche Fluchtalternative konkret bestritten. Das BVwG habe es für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Hinzu komme, dass das BVwG die Beweiswürdigung des BAA nicht bloß unwesentlich ergänzt habe. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
  2. Das Verfahren gegen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. und III. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung nach Pakistan

§ 10Asyl

G) war damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.römisch eins. und römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung nach Pakistan

Paragraph 10, AsylG) war damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. 23. In der Folge wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 25.03.2016 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben. Begründend wurde dargelegt, dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.03.2016

§ 75Abs. 20 Asyl

G an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen wurde. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen sei. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid sei durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen worden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 12.04.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

§ 10Asyl

G sei sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. § 7 Abs. 2 BFA-VG). Da durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen sei, sei auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen sei, müsse aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen sei) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw. Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.23. In der Folge wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 25.03.2016 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde dargelegt, dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.03.2016

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen wurde. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen sei. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid sei durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen worden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 12.04.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

Paragraph 10, AsylG sei sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG). Da durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen sei, sei auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen sei, müsse aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen sei) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw. Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.

  1. Am 11.04.2017 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan, Erörterung des Erhebungsberichtes des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Der Beschwerdeführervertreter beantragte eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den ihm bereits vor der mündlichen Verhandlung zugestellten Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan. Diese Frist wurde ihm gewährt.
  2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.05.2017 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Der BF habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig machen können, dass es sich bei ihm um einen tiefgläubigen Ahmadi-Muslime handeln würde und er seinen Glauben gegenüber Nicht-Ahmadi-Muslimen nicht verleugnen würde. Daher sei er im Falle einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt. Auch die Aktivitäten des BF in der österreichischen Ahmadiyya-Gemeinde seien Ausfluss seiner religiösen Identität und wurden die Tätigkeiten des BF wiedergegeben. Unter Wiedergabe von mehreren Quellen wurde die Gefährdung bzw. Bedrohung der Ahmadis dargetan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben; auch dann nicht, wenn das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt werden sollte. Aufgrund ihres religiösen Anders-Seins und den damit zusammenhängenden äußeren Merkmalen würden Ahmadis auffallen. Auch in XXXX gebe es für Ahmadis keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie auch dort vor gezielten Angriffen und psychischen Übergriffen nicht sicher seien. Als Anlagen wurden aktuelle Berichte über Vorkommnisse (Übergriffe bzw. Anschläge) hinsichtlich Ahmadis sowie eine Mitteilung der Ahmadi-Jugendorganisation Österreich über die Aufnahme des BF in die Jugendorganisation MKA vom 08.11.2016, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (Lehrer an einer Volkshochschule) vom 13.06.2016 sowie ein E-Mail vom 26.04.2017 über die Tätigkeit des BF bei der Jugendorganisation MKA in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH
  3. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  4. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.05.2017 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Der BF habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig machen können, dass es sich bei ihm um einen tiefgläubigen Ahmadi-Muslime handeln würde und er seinen Glauben gegenüber Nicht-Ahmadi-Muslimen nicht verleugnen würde. Daher sei er im Falle einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt. Auch die Aktivitäten des BF in der österreichischen Ahmadiyya-Gemeinde seien Ausfluss seiner religiösen Identität und wurden die Tätigkeiten des BF wiedergegeben. Unter Wiedergabe von mehreren Quellen wurde die Gefährdung bzw. Bedrohung der Ahmadis dargetan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben; auch dann nicht, wenn das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt werden sollte. Aufgrund ihres religiösen Anders-Seins und den damit zusammenhängenden äußeren Merkmalen würden Ahmadis auffallen. Auch in römisch 40 gebe es für Ahmadis keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie auch dort vor gezielten Angriffen und psychischen Übergriffen nicht sicher seien. Als Anlagen wurden aktuelle Berichte über Vorkommnisse (Übergriffe bzw. Anschläge) hinsichtlich Ahmadis sowie eine Mitteilung der Ahmadi-Jugendorganisation Österreich über die Aufnahme des BF in die Jugendorganisation MKA vom 08.11.2016, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (Lehrer an einer Volkshochschule) vom 13.06.2016 sowie ein E-Mail vom 26.04.2017 über die Tätigkeit des BF bei der Jugendorganisation MKA in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH
  5. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  6. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 05.05.2017 wurden weitere Unterlagen (UNHCR-Bericht aus Jänner 2017, Bericht des Britischen Home Office aus Mai 2016, Bericht der Fact-Finding-Mission Pakistan von Dezember 2014 sowie ein E-Mail des Vorsitzenden der Jugendbewegung der österreichischen Ahmadi Gemeinde vom 02.05.2017) in Vorlage gebracht und wurde der Beweisantrag gestellt, den Vorsitzenden der österreichischen Ahmadi Gemeinde als Zeugen zu befragen sowie den BF nochmals ergänzend zu seiner Funktion, welche er innerhalb der Ahmadi Gemeinde in Österreich einnehme, einzuvernehmen. Überdies wurden mehrere Unterlagen zum Leumund und zur Integration des BF in Österreich in Vorlage gebracht und wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung nach § 9 Absatz 2 BFA-VG aufgrund näher dargestellter Umstände, zu Gunsten des BF zu berücksichtigen sei.
  7. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 05.05.2017 wurden weitere Unterlagen (UNHCR-Bericht aus Jänner 2017, Bericht des Britischen Home Office aus Mai 2016, Bericht der Fact-Finding-Mission Pakistan von Dezember 2014 sowie ein E-Mail des Vorsitzenden der Jugendbewegung der österreichischen Ahmadi Gemeinde vom 02.05.2017) in Vorlage gebracht und wurde der Beweisantrag gestellt, den Vorsitzenden der österreichischen Ahmadi Gemeinde als Zeugen zu befragen sowie den BF nochmals ergänzend zu seiner Funktion, welche er innerhalb der Ahmadi Gemeinde in Österreich einnehme, einzuvernehmen. Überdies wurden mehrere Unterlagen zum Leumund und zur Integration des BF in Österreich in Vorlage gebracht und wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2 BFA-VG aufgrund näher dargestellter Umstände, zu Gunsten des BF zu berücksichtigen sei.
  8. Die gegen den Bescheid vom 12.04.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.27. Die gegen den Bescheid vom 12.04.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dargelegten Gründen, nicht glaubhaft sei. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dargelegten Gründen, nicht glaubhaft sei. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

  1. Am 28.06.2017 wurde der BF nochmals niederschriftlich vor dem BFA bezüglich der Rückkehrentscheidung einvernommen und zunächst seitens der Beschwerdeführervertretung behauptet, dass der anwesende - sunnitische - Dolmetscher befangen sei. Den entsprechenden Ausführungen wurde seitens des BFA nicht gefolgt und wurden dem BF nochmals Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt.
  2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.07.2017 wurde seitens des BF moniert, dass der bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.03.2016 anwesende Dolmetscher wesentliche Aussagen des BF nicht vollständig übersetzt habe und insoweit seiner Verpflichtung zur absoluten Neutralität nicht nachgekommen sei. Die gerügte Befangenheit sei für das Verfahren von Relevanz, da der BF bereits in der Einvernahme vom 22.03.2016 seine Integration ausführlich geschildert habe und wäre seine Aussage der Behörde vollständig übersetzt worden, hätte diese zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sehr wohl eine Integration in Österreich vorliege und daher aufgrund seiner Aufenthaltsverfestigung keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Was die Einvernahme am 28.06.2017 betrifft, so sei aufgrund dieser Gründe zur Befangenheit des bestellten Dolmetschers erneut von einer unvollständigen Übersetzung aufgrund der nach wie vor vorliegenden Befangenheit gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya Gemeinde auszugehen gewesen und habe der anwesende Dolmetscher für befangen erklärt werden müssen. Des Weiteren wurde dargelegt, dass über die Abweisung der Beschwerde aufgrund von §§ 3 und 8 AsylG noch nicht abschließend entschieden worden sei und würde eine Rückkehrentscheidung einer Entscheidung des VfGH und/ oder VwGH vorgreifen, die über die Zuerkennung von Asyl

§ 3Asyl

G bzw. des subsidiären Schutzes bis dato noch nicht entschieden hätten. Es sei jedenfalls zweckmäßig und tunlich, die jeweiligen Entscheidungen des VfGH und VwGH abzuwarten und sodann die weiteren gesetzlichen Schritte zu setzen.Des Weiteren wurde dargelegt, dass über die Abweisung der Beschwerde aufgrund von Paragraphen 3 und 8 AsylG noch nicht abschließend entschieden worden sei und würde eine Rückkehrentscheidung einer Entscheidung des VfGH und/ oder VwGH vorgreifen, die über die Zuerkennung von Asyl

Paragraph 3, AsylG bzw. des subsidiären Schutzes bis dato noch nicht entschieden hätten. Es sei jedenfalls zweckmäßig und tunlich, die jeweiligen Entscheidungen des VfGH und VwGH abzuwarten und sodann die weiteren gesetzlichen Schritte zu setzen. Ferner wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Als Beweis diesbezüglich wurde die Parteieneinvernahme, die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX und ein Unterstützungsschreiben des Imam und Vizepräsidenten der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich vom 23.06.2017 angeboten.Ferner wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Als Beweis diesbezüglich wurde die Parteieneinvernahme, die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 und ein Unterstützungsschreiben des Imam und Vizepräsidenten der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich vom 23.06.2017 angeboten. Was die Integration des BF betrifft, so sei er seit seiner Antragstellung im Februar 2013, sohin seit nunmehr über vier Jahren in Österreich aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Er sei von Beginn an bemüht gewesen, die Sprache zu erlernen, eine Ausbildung zu absolvieren und sich freiwillig zu engagieren. Nach dem Pflichtschulabschluss hätte er sich bei diversen Firmen beworben, jedoch Absagen erhalten. Als einer von 12 Personen, denen die Möglichkeit eines Online-Sprachkurses auf dem Level B2 gegeben werde, würde er regelmäßig die Online-Aufgaben absolvieren und würde er voraussichtlich im Dezember 2017 den Kurs abschließen. Überdies sei er im Vorstand der Jugendorganisation der Ahmadiyya Gemeinde tätig. Diese Beschäftigung und insbesondere die Verantwortung, die er zu tragen hätte, sei für ihn eine wichtige Aufgabe und hätte er zu den Gemeindemitgliedern und insbesondere zu den Jugendlichen eine enge Bindung aufgebaut. Ferner würde er regelmäßig Cricket mit Angehörigen unterschiedlichster Nationalitäten spielen. Sollte sich das BFA außer Stande sehen, einen den Angehörigen der Ahamdiyya Gemeinde gegenüber unbefangenen Dolmetscher zu bestellen, sei dies kein Grund, ihm die mündliche Verhandlung zur notwendigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu verweigern. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass in einer schriftlichen Stellungnahme die umfassende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, welcher für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände notwendig sei, nicht möglich sei und werde bereits mit vorliegender Stellungnahme auf die Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG des BFA hingewiesen.Sollte sich das BFA außer Stande sehen, einen den Angehörigen der Ahamdiyya Gemeinde gegenüber unbefangenen Dolmetscher zu bestellen, sei dies kein Grund, ihm die mündliche Verhandlung zur notwendigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu verweigern. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass in einer schriftlichen Stellungnahme die umfassende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, welcher für die Abwägung der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände notwendig sei, nicht möglich sei und werde bereits mit vorliegender Stellungnahme auf die Ermittlungspflicht nach Paragraph 18, AsylG des BFA hingewiesen. Abschließend wurde beantragt, das BFA möge eine mündliche Einvernahme mit einem Dolmetscher durchführen, der gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya Gemeinde nicht befangen sei und in eventu die in der Einvernahme vom 28.06.2017 angekündigte Frageliste übermitteln. Zur Bescheinigung seiner Integration legte der BF unter anderem das Zeugnis des Pflichtschulabschlusses vom 15.06.2016 samt Lichtbild, ein Schreiben über die erfolgreiche Absolvierung des Pflichtfaches Berufsorientierung (als Teil des Pflichtschulabschlusslehrgangs) und des Kompetenzen-Centers der Burgenländischen Volkshochschulen vom Mai 2016, eine Bestätigung der Wohnortgemeinde, wonach sich der BF bislang unauffällig verhalten habe, eine Bestätigung der Diakonie bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit vom März 2017, zwei Bewerbungsschreiben, eine Einstellungszusage, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erasmus+ Online Sprachkurs für Flüchtlinge und mehrere Unterstützungserklärungen vor. 30. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.30. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der Begründung wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 31. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.31. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.08.2017, in welcher zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurde. In der Folge wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Er würde sich in Österreich ehrenamtlich in der Jugendorganisation der Ahmadiyya-Gemeinde als Jugendleiter für XXXX engagieren. Überdies sei er im Vorstand der Jugendorganisation der Ahmadiyya Gemeinde tätig. Als Beweis diesbezüglich wurden die Parteieneinvernahme und die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX angeboten.
  2. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.08.2017, in welcher zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurde. In der Folge wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Er würde sich in Österreich ehrenamtlich in der Jugendorganisation der Ahmadiyya-Gemeinde als Jugendleiter für römisch 40 engagieren. Überdies sei er im Vorstand der Jugendorganisation der Ahmadiyya Gemeinde tätig. Als Beweis diesbezüglich wurden die Parteieneinvernahme und die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 angeboten. Ein erzwungene Rückkehr nach Pakistan bringe den BF in die ausweglose Situation, entweder in seinem Recht auf Religionsausübungsfreiheit und daher auch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt zu werden oder aber, dass - bei Ausübung seiner Religion - seine Rechte nach Art. 2 (unmittelbar durch die Androhung der Todesstrafe) und/ oder Art. 3 EMRK verletzt würden.Ein erzwungene Rückkehr nach Pakistan bringe den BF in die ausweglose Situation, entweder in seinem Recht auf Religionsausübungsfreiheit und daher auch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt zu werden oder aber, dass - bei Ausübung seiner Religion - seine Rechte nach Artikel 2, (unmittelbar durch die Androhung der Todesstrafe) und/ oder Artikel 3, EMRK verletzt würden. Indem es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, das für ihn einen wesentlichen Bestandteil seines Privatlebens darstelle, zu treffen, sei überdies das BFA der Ermittlungspflicht iSd §§ 37 ff AVG nicht nachgekommen. Ihm seien weder in der mündlichen Einvernahme Fragen zu seinem Privatleben betreffend seine Religionsausübung gestellt worden, noch sei das BFA auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.07.2017 eingegangen, in der ausführlich auf seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadiyya und die Verfolgung der Ahmadis in Pakistan hingewiesen habe. Das BFA verkenne die geltende Rechtslage in unvertretbarer Weise.Indem es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, das für ihn einen wesentlichen Bestandteil seines Privatlebens darstelle, zu treffen, sei überdies das BFA der Ermittlungspflicht iSd Paragraphen 37, ff AVG nicht nachgekommen. Ihm seien weder in der mündlichen Einvernahme Fragen zu seinem Privatleben betreffend seine Religionsausübung gestellt worden, noch sei das BFA auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.07.2017 eingegangen, in der ausführlich auf seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadiyya und die Verfolgung der Ahmadis in Pakistan hingewiesen habe. Das BFA verkenne die geltende Rechtslage in unvertretbarer Weise. Was die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und die dadurch ergangene Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG betrifft, so werde – abgesehen von seinen Schilderungen zu seinem Engagement in der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Österreich und der Ausübung seines Glaubens im Bundesgebiet – hinsichtlich der weiteren Integrationsmerkmale auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.Was die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG und die dadurch ergangene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG betrifft, so werde – abgesehen von seinen Schilderungen zu seinem Engagement in der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Österreich und der Ausübung seines Glaubens im Bundesgebiet – hinsichtlich der weiteren Integrationsmerkmale auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Ferner seien im Fall des BF einerseits die gesetzlich angedrohten Verfolgungshandlungen in den Blasphemie-Gesetzen sowie in den Anti-Ahmadi-Gesetzen und der generellen Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure, nämlich aufgrund der vorherrschenden feindlichen Gesinnung gegenüber den Ahmadis in der pakistanischen Gesellschaft sehr wohl geeignet, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK zu verletzen, da diese Handlungen iSd Rechtsprechung des EuGH den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fällen gleichgesetzt werden können und im Fall des BF auch gleichgesetzt werden müssen. Der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht sowie die darin ausgesprochene Empfehlung, Ahmadis internationalen Schutz iSd GFK zuzuerkennen, sei weder in der Entscheidung des BVwG vom 11.05.2017, noch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem Wort erwähnt worden.Ferner seien im Fall des BF einerseits die gesetzlich angedrohten Verfolgungshandlungen in den Blasphemie-Gesetzen sowie in den Anti-Ahmadi-Gesetzen und der generellen Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure, nämlich aufgrund der vorherrschenden feindlichen Gesinnung gegenüber den Ahmadis in der pakistanischen Gesellschaft sehr wohl geeignet, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zu verletzen, da diese Handlungen iSd Rechtsprechung des EuGH den in Artikel 15, Absatz 2, EMRK genannten Fällen gleichgesetzt werden können und im Fall des BF auch gleichgesetzt werden müssen. Der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht sowie die darin ausgesprochene Empfehlung, Ahmadis internationalen Schutz iSd GFK zuzuerkennen, sei weder in der Entscheidung des BVwG vom 11.05.2017, noch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem Wort erwähnt worden. Darüber hinaus seien bereits in der Stellungnahme vom 11.07.2017 die Gründe für die Befangenheit des Dolmetschers in der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2017 geltend gemacht worden. Zur Verletzung der Ermittlungspflicht wurde ausgeführt, dass es das BFA unterlasse, Feststellungen betreffend die Religionsausübung des BF im Zusammenhang mit seinem Privatleben zu treffen, um sodann in der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von einem höherwertigen Interesse Österreichs an einem geregelten Fremdenwesen, als seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Obwohl bereits in der Stellungnahme vom 11.07.2017 auf seine Religionszugehörigkeit umfassend eingegangen worden sei und zu diesem Zwecke eine mündliche Einvernahme beantragt worden sei, sei das BFA seiner Ermittlungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des BFA vom 31.07.2017 aufheben und aussprechen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen sei, in eventu aussprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen sei und in eventu feststellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückweisen und "dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Ersatz der dem BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen".Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des BFA vom 31.07.2017 aufheben und aussprechen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei, in eventu aussprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei und in eventu feststellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückweisen und "dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, den Ersatz der dem BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen". Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH

  1. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E, wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2017 zurückgewiesen. Des Weiteren wurde auch die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E, erhobenen Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2017 abgelehnt.
  3. Am 27.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein. Demnach wurde dem BF am 06.09.2017 eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.
  4. Am 27.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein. Demnach wurde dem BF am 06.09.2017 eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen 1.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Erkenntnisses des BVwG vom 11.05.2017, GZ: L 508 1434793-2/38E, sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadi an. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Seine Mutter und ein Bruder leben nach wie vor in Pakistan. Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX . Er besuchte in Pakistan die Schule und ein College.Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt römisch 40 . Er besuchte in Pakistan die Schule und ein College. Der BF hat in Österreich keine Verwandten, lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen und geht keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten, hier seine Religion weiterhin ausüben und hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2013 – mit Ausnahme eines zwischenzeitigen Aufenthalts in Deutschland - im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Mehrere Empfehlungsschreiben wurden in Vorlage gebracht. Der BF ist im Vorstand der Ahmadi-Jugendorganisation in Österreich. Der BF hat in Österreich seinen Pflichtschulabschluss absolviert. Er beherrscht in einem gewissen Ausmaß die deutsche Sprache und nimmt bzw. nahm an einem Onlinesprachkurs Niveau B2 teil. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Erwerbstätigkeit aus und lebt von der Grundversorgung. Gelegentlich geht er ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er verfügt über eine Einstellungszusage und eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.12.2015 wurde der BF des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB für schuldig gesprochen und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.12.2015 wurde der BF des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB für schuldig gesprochen und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre. 2.1.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Pakistan war insbesondere festzustellen:
  5. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta – Parachinar – Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage) Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017). In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017). Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b). Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan – eine neue militante Organisation – die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar, https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt, http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017 KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen
  6. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage) Update: Anschlagszahlen des
  7. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa – 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017). Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017). Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf
  8. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA – 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017). Das
  9. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des
  10. Quartals
  11. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017
  12. Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a). Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a). Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a). Katastrophen Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016). Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.
  13. -Strichaufzählung Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.
  14. -Strichaufzählung IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017
  15. Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als
  16. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf
  17. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016). Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr
  18. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017). 48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017). Ungefähr 50 Prozent

(218)aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017). Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017) Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015. -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016 3.1. Regionale Verteilung der Gewalt Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015). Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh – Karatschi ausgenommen – gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. -Strichaufzählung AA

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.