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{'item': 'W103 2160246-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW103 2160246-1 SpruchW103 2160246-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 14-1043718104-140104111, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 14-1043718104-140104111, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Madhibaan und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 24.10.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer insbesondere an, aus XXXX zu stammen und den Entschluss zur Ausreise im August 2013 gefasst zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Somalia verlassen zu haben, da er von der Familie einer sehr guten Freundin bedroht und verfolgt worden wäre. Diese Freundin wäre schwanger geworden und hätte auf Frage nach dem Kindesvater den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Eines Nachts sei der Beschwerdeführer von mehreren Männern im Schlaf überrascht worden, welche ihn geschlagen und misshandelt hätten. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit habe sich der Beschwerdeführer nicht wehren können, weshalb er aus Somalia geflüchtet wäre. Die erwähnte Freundin sei zwischenzeitlich von ihrer Familie getötet worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, ebenfalls von der Familie seiner Freundin getötet zu werden.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer insbesondere an, aus römisch 40 zu stammen und den Entschluss zur Ausreise im August 2013 gefasst zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Somalia verlassen zu haben, da er von der Familie einer sehr guten Freundin bedroht und verfolgt worden wäre. Diese Freundin wäre schwanger geworden und hätte auf Frage nach dem Kindesvater den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Eines Nachts sei der Beschwerdeführer von mehreren Männern im Schlaf überrascht worden, welche ihn geschlagen und misshandelt hätten. Aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit habe sich der Beschwerdeführer nicht wehren können, weshalb er aus Somalia geflüchtet wäre. Die erwähnte Freundin sei zwischenzeitlich von ihrer Familie getötet worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, ebenfalls von der Familie seiner Freundin getötet zu werden. Am 04.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, sich körperlich und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und mit Ausnahme einer Asthmaerkrankung gesund zu sein. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. In Vorlage gebracht wurden ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie Bestätigungen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "( ) Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin am XXXX in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Meine Eltern gehören zum Clan Madhiban. Der Subclan meines Clans ist Tummal. Der Subsubclan davon ist Kulan. Weder meine Familie noch ich selbst haben jemals den Clan gewechselt. Ich gehöre bin Somali und bekenne mich zum Islam der sunnitischen Richtung. Ich habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Militärdienst habe ich keinen geleistet. Ich spreche die Sprachen Somali, Arabisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. Ich kann Somali, Arabisch, Englisch, Deutsch lesen und schreiben. Ich bin ledig, kinderlos. Ich war nie verheiratet. Zuletzt war ich als LKW Begleiter und Feldarbeiter gearbeitet. In Somalia hatte meine Familie ein Lehmhaus im Besitz. Abgesehen vom Haus hat meine Familie kein Besitz in Somalia. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters gearbeitet. Sie arbeitete als Gemüseverkäuferin. Meine Familie und ich haben zwar in ärmlichen Verhältnissen gelebt, hatten jedoch immer genug um unsere Grundbedürfnisse zu befriedigen. Mein Vater hat zu seinen Lebzeiten als KFZ-Lenker gearbeitet. Wie viel ich als LKW-Begleiter verdient habe weiß ich nicht. Wie viel meine Mutter genau verdient hat, weiß ich nicht. Ich hatte vor ca. 3 Monaten den letzten telefonischen Kontakt mit meiner Familie. Ich hatte regelmäßigen Kontakt zu meiner Familie. Der Kontakt fand telefonisch statt. Wir kontaktierten uns ca. ein bis zwei Mal im Monat. Ich habe ein enges Verhältnis zu meiner Familie.Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Meine Eltern gehören zum Clan Madhiban. Der Subclan meines Clans ist Tummal. Der Subsubclan davon ist Kulan. Weder meine Familie noch ich selbst haben jemals den Clan gewechselt. Ich gehöre bin Somali und bekenne mich zum Islam der sunnitischen Richtung. Ich habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Militärdienst habe ich keinen geleistet. Ich spreche die Sprachen Somali, Arabisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. Ich kann Somali, Arabisch, Englisch, Deutsch lesen und schreiben. Ich bin ledig, kinderlos. Ich war nie verheiratet. Zuletzt war ich als LKW Begleiter und Feldarbeiter gearbeitet. In Somalia hatte meine Familie ein Lehmhaus im Besitz. Abgesehen vom Haus hat meine Familie kein Besitz in Somalia. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters gearbeitet. Sie arbeitete als Gemüseverkäuferin. Meine Familie und ich haben zwar in ärmlichen Verhältnissen gelebt, hatten jedoch immer genug um unsere Grundbedürfnisse zu befriedigen. Mein Vater hat zu seinen Lebzeiten als KFZ-Lenker gearbeitet. Wie viel ich als LKW-Begleiter verdient habe weiß ich nicht. Wie viel meine Mutter genau verdient hat, weiß ich nicht. Ich hatte vor ca. 3 Monaten den letzten telefonischen Kontakt mit meiner Familie. Ich hatte regelmäßigen Kontakt zu meiner Familie. Der Kontakt fand telefonisch statt. Wir kontaktierten uns ca. ein bis zwei Mal im Monat. Ich habe ein enges Verhältnis zu meiner Familie. Clanfragen: F: Wie heißen die Subclans des Clans Madhibaan? A: Tummaal, Muse Dheriye, Yibir; F: Wofür ist der Madhibaan-Clan bekannt? A: Es gibt keine bestimmten Eigenschaften. Die Madhiban Clanangehörigen verrichten meist niederklassige Arbeiten wie Schuster, Friseur und Metallschmiede. ( ) Fragen zum Herkunftsland: ( ) F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Wir haben unter ärmlichen Verhältnissen gelebt, hatten jedoch immer genug um unsere Grundbedürfnisse zu befriedigen. Wir hatten genug zum Essen. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ich habe eine Tante (mütterlicherseits) in Somalia. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Tante. Mein Vater war Einzelkind. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein, ich war noch nie verheiratet. Ich habe keine Kinder. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Wie bereits erwähnt. F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Ich habe die Nummer im Handy gespeichert. Das Handy habe ich nicht mit. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meine Familie wird vom Flüchtlingslager in Kenia unterhalten. Meine Familie wird vom UN finanziert. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein, aus Angst um mein Leben. Ich bin aus Somalia geflüchtet. Ich bin hier (meint Österreich) nicht zum Spaß. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Somalia aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Somalia schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?) A: Ich kenne mich nur in XXXX in XXXX aus. In XXXX habe ich mich vor der Flucht aufgehalten.A: Ich kenne mich nur in römisch 40 in römisch 40 aus. In römisch 40 habe ich mich vor der Flucht aufgehalten. F: Wann genau waren Sie in XXXX? A:Ich war Anfang 2013 bis zum August 2013 in XXXX. Von XXXX aus habe ich dann Somali verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX alleine in einem Mietzimmer gelebt habe.A:Ich war Anfang 2013 bis zum August 2013 in römisch 40 . Von römisch 40 aus habe ich dann Somali verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 alleine in einem Mietzimmer gelebt habe. F: In welchem Zeitraum haben Sie in Somalia gelebt? A: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise im August (20.08.2013) in Somalia gelebt. ( ) Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Im August 2013 habe ich den Entschluss gefasst Somalia zuverlassen. ( ) F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Etwa 3500 Dollar. F: Woher haben Sie das Geld? A: Ich wurde von anderen somalischen Landsleuten finanziell unterstützt. ( ) Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Der Grund ist, dass ich aufgrund meiner Clanzugehörigkeit diskriminiert wurde. Die Probleme haben bereits in XXXX begonnen. Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Mein Vater war LKW-Lenker und transportierte ca. 20 Kamele. Er sollte die Kamele nach XXXX bringen. Auf dem Weg nach XXXX kippte der Wagen um. Den Unfall überlebten nur drei Kamele. Der LKW-Besitzer kannte meinen Vater gut und wusste, dass mein Vater nicht genügend finanzielle Mittel hatte, weswegen er keine Forderung stellte, der Kamel-Besitzer stellte jedoch Forderungen. Es gab keine Regierung, deshalb vermittelten Dorfälteste zwischen meinem Vater und dem Kamelbesitzer. Die Dorfältesten legten fest, dass mein Vater eine Hälfte des Schadens bezahlen muss. Mein Vater konnte 12.000 US-Dollar nicht bezahlen. Er hatte abgesehen vom Familienhaus keine Besitztümer. Er konnte nicht für die Schulden aufkommen. Mein Vater ersuchte Unterstützung der Dorfältesten. Er wollte eine Ratenzahlung vereinbaren. Mein Vater ist dann gestorben. Der Mann ist dann zu meiner Mutter gekommen und wollte, dass die Ratenzahlung weiterhin beglichen wird. Meine Mutter bat den Mann um Schuldenerlass. Sie sagte dem Mann sie könne das Geld nicht bezahlen. Der Mann drohte uns alle umzubringen, wenn die Raten nicht weiterhin gezahlt werden. Meine Mutter hat angefangen zu arbeiten um die Raten begleichen zu können. Im Jahre 2010 kam der Mann erneut und wollte sein Geld. Der Mann hatte viele Tiere und Felder in XXXX. Da der Mann nicht nachgab ist meine Mutter zum Dorfältesten gegangen und hat um Hilfe gebeten. Meine Mutter erzählte den Männern, dass sie die Raten weiterzahlen kann. Der Mann wollte das Geld jedoch "unter einmal". Der Mann wollte, dass ich für ihn arbeite und seine Tiere hüte. Dadurch würde er sich seine Mitarbeiter ersparen. Die Dorfältesten stellten meine Mutter vor die Wahl. Entweder das Haus zu verkaufen oder mich als Arbeiter bei diesem Mann einzusetzen. Ich habe dann bei diesem Mann gearbeitet. Ich habe dort über zwei Jahre lang als Feldarbeiter gearbeitet. Es war eine harte Zeit für mich, da ich keinen Lohn bekam. Ich musste auch die Schule abbrechen um für diesen Mann zu arbeiten. Da die Arbeitsbedingungen hart waren, erkrankte ich. Ich wurde von meiner Mutter abgeholt und zu einem Apotheker gebracht, welcher mich behandelte. Nach einer Untersuchung wurde mir mitgeteilt, dass ich an Asthma erkrankt bin. Die Arbeit am Feld war hart, da es in der Nacht kalt war. Es hat auch manchmal geregnet. Der Arzt sagte mir ich solle keinen Staub einatmen, was bei einer Feldarbeit jedoch nicht möglich ist. Der Mann ist zu meiner Mutter gegangen und wollte, dass ich wieder arbeite, ansonsten drohte er meiner Mutter das Haus zu entziehen. Obwohl ich krank war, musste ich weiterhin für diesen Mann arbeiten. Dem Mann gefiel nicht, dass ich schwach war, weswegen dieser mich geschlagen hat. Nachdem er mich mit einem Schlagstock geschlagen hat, bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe ihr über den Vorfall berichtet. Meine Mutter meinte, dass ich nach XXXX flüchten soll um dort bei meiner Tante (mütterlicherseits) zu leben. Das hab ich dann auch getan. Aus Angst, konnte ich nicht in XXXX leben, weswegen ich nach Boorsaso ging. Ein Monat nach meiner Ankunft dort, lernte ich ein Mädchen kennen. Ich verliebte mich in dieses Mädchen. Das Mädchen gehörte dem Subclan Majerteen an. Ich habe gesagt, dass ich ein Madhiban (auch Gabooye genannt) bin. Das Mädchen hatte kein Problem damit, sie liebte mich, wie auch ich sie. Nachdem wir Geschlechtsverkehr hatten wurde das Mädchen schwanger. Sie hat mir das erzählt. Meine Freundin war willensstark. Sie wollte, dass wir zu ihrer Familie gehen. Ich hatte Angst und traute mich nicht, weswegen sie ohne mich zu ihrer Familie gegangen ist. Meine Freundin erzählte, dass sie von mir geschwängert wurde. Die Familie wollte wissen, wo ich wohne und welchem Clan ich angehöre. Die Familie wollte mich kennenlernen. Das Mädchen erzählte mir das dann so. Sie meinte die Familie möchte mich kennenlernen. Sie sagte, sie würde meine Telefonnummer ihrem Bruder geben, welcher Kontakt mit mir aufnehmen wird. Ich akzeptierte das und habe ihr erlaubt meine Nummer weiterzugeben. Ihr Bruder arbeitete als Soldat. Ihr Bruder rief mich an. Er fragte mich, ob ich bereit wäre meine Freundin zu heiraten, was ich bejate. Er wollte mich noch am selben Tag treffen. Ich war jedoch in der Arbeit. Ich war als LKW-Fahrer-Begleiter tätig. Ich sagte zu ihm, dass ich ihn anrufen werde, sobald ich mit der Arbeit fertig bin. Einen Tag später rief er mich erneut an und wollte wissen, ob ich Zeit für ihn hätte. Gegen Nachmittag habe ich mich dann mit ihm getroffen. Am Telefon war der Mann freundlich und höflich, weswegen ich keine Bedenken hatte. Der Bruder war über 30 Jahre alt und ein starker Mann. Zunächst begrüßte er mich und fragte nach meinem Namen. Als ich meinen Namen genannt habe, packte er mich am Kragen, zog seine Pistole und zückte sein Mobiltelefon. Eine Minute später waren mehrere Jugendliche, die mit Schlagstöcken bewaffnet waren. Sie alle schlugen mich zusammen bis ich bewusstlos wurde. Sie dachten, dass ich nicht mehr lebe und sind dann weggelaufen. Als ich zu mir kam, war ich in einem Krankenhaus. Neben mir saßen die Frau meines Arbeitgebers und mein Arbeitgeber. Mein Arbeitgeber sagte mir, dass er zur Polizei gehen wird um eine Anzeige zu erstatten. Er wollte unbedingt, dass die Leute, die mich geschlagen haben von der Polizei festgenommen werden. Der Mann ist auf die Polizeiinspektion gegangen und wollte eine Anzeige erstatten. Als er bei der Polizei war, teilten ihm die Polizisten mit, dass sie nach mir suchen würden. Mein Arbeitgeber wurde schließlich festgenommen, da er einen Madhiban-Angehörigen, der ein Mädchen einer höheren Klasse geschwängert hat unterstützt und versteckt hat. Der Mann rief aus dem Gefängnis aus, seine Gattin an und forderte diese auf mich aus dem Krankenhaus zu bringen. Als mich die Frau zu sich nachhause brachte, erzählte sie mir, dass ihr Gatte im Gefängnis wäre. Ich war beängstigt und entschloss mich zur Flucht. Ich bin mit dem Boot in den Jemen geflüchtet. Meine Mutter erzählt mir während meines Aufenthaltes in XXXX, mehrmals bei meiner Mutter war. Er hatte das Haus als "Schuldenausgleich" entwendet. Das ist der Grund, weshalb meine Mutter und meine Geschwister nach Kenia gegangen sind. Weitere Gründe habe ich keine. Das sind all meine Gründe. Nachgefragt gebe ich nochmals an, ich habe alle Gründe genannt.A: Der Grund ist, dass ich aufgrund meiner Clanzugehörigkeit diskriminiert wurde. Die Probleme haben bereits in römisch 40 begonnen. Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Mein Vater war LKW-Lenker und transportierte ca. 20 Kamele. Er sollte die Kamele nach römisch 40 bringen. Auf dem Weg nach römisch 40 kippte der Wagen um. Den Unfall überlebten nur drei Kamele. Der LKW-Besitzer kannte meinen Vater gut und wusste, dass mein Vater nicht genügend finanzielle Mittel hatte, weswegen er keine Forderung stellte, der Kamel-Besitzer stellte jedoch Forderungen. Es gab keine Regierung, deshalb vermittelten Dorfälteste zwischen meinem Vater und dem Kamelbesitzer. Die Dorfältesten legten fest, dass mein Vater eine Hälfte des Schadens bezahlen muss. Mein Vater konnte 12.000 US-Dollar nicht bezahlen. Er hatte abgesehen vom Familienhaus keine Besitztümer. Er konnte nicht für die Schulden aufkommen. Mein Vater ersuchte Unterstützung der Dorfältesten. Er wollte eine Ratenzahlung vereinbaren. Mein Vater ist dann gestorben. Der Mann ist dann zu meiner Mutter gekommen und wollte, dass die Ratenzahlung weiterhin beglichen wird. Meine Mutter bat den Mann um Schuldenerlass. Sie sagte dem Mann sie könne das Geld nicht bezahlen. Der Mann drohte uns alle umzubringen, wenn die Raten nicht weiterhin gezahlt werden. Meine Mutter hat angefangen zu arbeiten um die Raten begleichen zu können. Im Jahre 2010 kam der Mann erneut und wollte sein Geld. Der Mann hatte viele Tiere und Felder in römisch 40 . Da der Mann nicht nachgab ist meine Mutter zum Dorfältesten gegangen und hat um Hilfe gebeten. Meine Mutter erzählte den Männern, dass sie die Raten weiterzahlen kann. Der Mann wollte das Geld jedoch "unter einmal". Der Mann wollte, dass ich für ihn arbeite und seine Tiere hüte. Dadurch würde er sich seine Mitarbeiter ersparen. Die Dorfältesten stellten meine Mutter vor die Wahl. Entweder das Haus zu verkaufen oder mich als Arbeiter bei diesem Mann einzusetzen. Ich habe dann bei diesem Mann gearbeitet. Ich habe dort über zwei Jahre lang als Feldarbeiter gearbeitet. Es war eine harte Zeit für mich, da ich keinen Lohn bekam. Ich musste auch die Schule abbrechen um für diesen Mann zu arbeiten. Da die Arbeitsbedingungen hart waren, erkrankte ich. Ich wurde von meiner Mutter abgeholt und zu einem Apotheker gebracht, welcher mich behandelte. Nach einer Untersuchung wurde mir mitgeteilt, dass ich an Asthma erkrankt bin. Die Arbeit am Feld war hart, da es in der Nacht kalt war. Es hat auch manchmal geregnet. Der Arzt sagte mir ich solle keinen Staub einatmen, was bei einer Feldarbeit jedoch nicht möglich ist. Der Mann ist zu meiner Mutter gegangen und wollte, dass ich wieder arbeite, ansonsten drohte er meiner Mutter das Haus zu entziehen. Obwohl ich krank war, musste ich weiterhin für diesen Mann arbeiten. Dem Mann gefiel nicht, dass ich schwach war, weswegen dieser mich geschlagen hat. Nachdem er mich mit einem Schlagstock geschlagen hat, bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe ihr über den Vorfall berichtet. Meine Mutter meinte, dass ich nach römisch 40 flüchten soll um dort bei meiner Tante (mütterlicherseits) zu leben. Das hab ich dann auch getan. Aus Angst, konnte ich nicht in römisch 40 leben, weswegen ich nach Boorsaso ging. Ein Monat nach meiner Ankunft dort, lernte ich ein Mädchen kennen. Ich verliebte mich in dieses Mädchen. Das Mädchen gehörte dem Subclan Majerteen an. Ich habe gesagt, dass ich ein Madhiban (auch Gabooye genannt) bin. Das Mädchen hatte kein Problem damit, sie liebte mich, wie auch ich sie. Nachdem wir Geschlechtsverkehr hatten wurde das Mädchen schwanger. Sie hat mir das erzählt. Meine Freundin war willensstark. Sie wollte, dass wir zu ihrer Familie gehen. Ich hatte Angst und traute mich nicht, weswegen sie ohne mich zu ihrer Familie gegangen ist. Meine Freundin erzählte, dass sie von mir geschwängert wurde. Die Familie wollte wissen, wo ich wohne und welchem Clan ich angehöre. Die Familie wollte mich kennenlernen. Das Mädchen erzählte mir das dann so. Sie meinte die Familie möchte mich kennenlernen. Sie sagte, sie würde meine Telefonnummer ihrem Bruder geben, welcher Kontakt mit mir aufnehmen wird. Ich akzeptierte das und habe ihr erlaubt meine Nummer weiterzugeben. Ihr Bruder arbeitete als Soldat. Ihr Bruder rief mich an. Er fragte mich, ob ich bereit wäre meine Freundin zu heiraten, was ich bejate. Er wollte mich noch am selben Tag treffen. Ich war jedoch in der Arbeit. Ich war als LKW-Fahrer-Begleiter tätig. Ich sagte zu ihm, dass ich ihn anrufen werde, sobald ich mit der Arbeit fertig bin. Einen Tag später rief er mich erneut an und wollte wissen, ob ich Zeit für ihn hätte. Gegen Nachmittag habe ich mich dann mit ihm getroffen. Am Telefon war der Mann freundlich und höflich, weswegen ich keine Bedenken hatte. Der Bruder war über 30 Jahre alt und ein starker Mann. Zunächst begrüßte er mich und fragte nach meinem Namen. Als ich meinen Namen genannt habe, packte er mich am Kragen, zog seine Pistole und zückte sein Mobiltelefon. Eine Minute später waren mehrere Jugendliche, die mit Schlagstöcken bewaffnet waren. Sie alle schlugen mich zusammen bis ich bewusstlos wurde. Sie dachten, dass ich nicht mehr lebe und sind dann weggelaufen. Als ich zu mir kam, war ich in einem Krankenhaus. Neben mir saßen die Frau meines Arbeitgebers und mein Arbeitgeber. Mein Arbeitgeber sagte mir, dass er zur Polizei gehen wird um eine Anzeige zu erstatten. Er wollte unbedingt, dass die Leute, die mich geschlagen haben von der Polizei festgenommen werden. Der Mann ist auf die Polizeiinspektion gegangen und wollte eine Anzeige erstatten. Als er bei der Polizei war, teilten ihm die Polizisten mit, dass sie nach mir suchen würden. Mein Arbeitgeber wurde schließlich festgenommen, da er einen Madhiban-Angehörigen, der ein Mädchen einer höheren Klasse geschwängert hat unterstützt und versteckt hat. Der Mann rief aus dem Gefängnis aus, seine Gattin an und forderte diese auf mich aus dem Krankenhaus zu bringen. Als mich die Frau zu sich nachhause brachte, erzählte sie mir, dass ihr Gatte im Gefängnis wäre. Ich war beängstigt und entschloss mich zur Flucht. Ich bin mit dem Boot in den Jemen geflüchtet. Meine Mutter erzählt mir während meines Aufenthaltes in römisch 40 , mehrmals bei meiner Mutter war. Er hatte das Haus als "Schuldenausgleich" entwendet. Das ist der Grund, weshalb meine Mutter und meine Geschwister nach Kenia gegangen sind. Weitere Gründe habe ich keine. Das sind all meine Gründe. Nachgefragt gebe ich nochmals an, ich habe alle Gründe genannt. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Wann genau kam es zum Unfall, wo ca. 17 Kamele verendet sind? A: Mitte
  2. F: Wie viel kostet ein Kamel? A: Ca. 1000 US-Dollar. F: Wie hoch war die Ratenzahlung, welche zwischen dem Kamelbesitzer und ihrem Vater vereinbart wurde? A: Das weiß ich nicht genau. Ich weiß nur, dass mein Vater zu Lebzeiten 4000 Dollar bereits abgezahlt hat. F: Wann genau verstarb Ihr Vater? A: Mein Vater verstarb Ende
  3. Er verstarb an einer Krankheit. F: Welche Verletzungen trugen Sie von der erwähnten Schlägerei in XXXX Verletzung davon?F: Welche Verletzungen trugen Sie von der erwähnten Schlägerei in römisch 40 Verletzung davon? Aufforderung: Beschreiben Sie alle Verletzungen so detailreich wie möglich. Anmerkung: Der Antragsteller deutet auf seinen Hinterkopf, wo eine kaum sichtbare ca. 1 cm große Narbe sichtbar ist. Außerdem gibt der Antragsteller an, er habe eine Narbe am rechten Gesäß, welche laut Angaben des Antragstellers, ca. 4 cm lang ist. F: Wann genau kam es zur Schlägerei zwischen Ihnen und dem Bruder? A: Anfang August
  4. F: Wie lange befanden Sie sich im Krankenhaus. A: Einige Stunden. F: Von wie vielen Männern wurden Sie im Beisein des Bruders Ihrer Freundin geschlagen? A: Zwischen 8 und
  5. Alle waren älter als ich. Vorhalt: Wie ist es möglich dass Sie angeben, die Männer wären nach der Schlägerei "weggelaufen" da diese gedacht haben, Sie wären tot, zumal Sie angeben, dass Sie bewusstlos waren. Erklären Sie diesen Widerspruch. A: Das ist nur eine Vermutung. Ich kann nicht sagen, ob sie gelaufen sind oder mit dem Auto gefahren sind. F: Wie lange haben Sie beim Kamelbesitzer gearbeitet? A: Ca. zwei Jahre. F: In welchem Ausmaß haben Sie beim Kamelbesitzer gearbeitet? A: Von in der Früh bis Mittag. Dann hatte ich eine Mittagspause. Ich habe eigentlich die ganze Zeit am Feld verbracht. F: Wie viel Schulden wurden in diesen zwei Jahren von Ihnen beglichen? A: Der Tagessatz war 10 Dollar. F: Wie viel haben Sie also beglichen? A: Weiß ich nicht. Anmerkung: Rechenbeispiel 2 Jahre (also 24 Monate) x ca. 30 Tage = 720 Tage 720 Tage x 10 Dollar = 7200 Dollar F: Wie viele Schulden wurden von Ihrer Mutter insgesamt beglichen? A: Meine Mutter hat ca. ein Jahr lang Raten gezahlt. F: Welche Summe hat Ihre Mutter begliechen? A: Ich weiß es nicht. Dieser Mann ist ein mächtiger Mann. F: Wie viele Schulden erbte Ihre Mutter, als Ihr Vater verstarb? A: 11.000 Dollar. ( ) F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Freundin? A: Sie erzählte mir telefonisch, als ich im Jemen war, dass Ihr Kind von Ihrer Familie abgetrieben wurde. F: Haben Sie derzeit Kontakt mit ihrer Freundin? A: Nein. F: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt mit Ihrer Freundin? A: Im März
  6. Nur telefonisch. Wir führen keine Beziehung mehr. F: Wie heißt Ihre Freundin? A: XXXX.A: römisch 40 . F: Wie lautet das Geburtsdatum Ihrer Freundin? A: Weiß ich nicht. So alt wie ich. Aufforderung: Beschreiben Sie Ihre Freundin so detailreich wie möglich. A: Sie ist dünn und hat lange Haare. Sie ist hübsch und ist heller als ich. F: An welchem Ort genau wurden Sie von dem Bruder und den 8-9 unbekannten Männern geschlagen? A: In XXXX.A: In römisch 40 . F: Wo genau in XXXX? A: In der Nähe einer Wohngegend. Hinter einer großen Firma. Ich bin zu Fuß unterwegs gewesen, als ich auf den Bruder traf. F: Weshalb suchte Sie die Polizei, wie Ihr Arbeitgeber in XXXX erfuhr?F: Weshalb suchte Sie die Polizei, wie Ihr Arbeitgeber in römisch 40 erfuhr? A: Ich wurde bei der Polizei angezeigt, da ich unerlaubten Sex mit einer Frau hatte. Das ist in Somalia verboten. F: Um welche Polizisten genau handelt es sich? A: Ich persönlich weiß es nicht. Das hat mir mein Arbeitgeber erzählt. Ich glaube das ist die Polizei in XXXX.A: Ich persönlich weiß es nicht. Das hat mir mein Arbeitgeber erzählt. Ich glaube das ist die Polizei in römisch 40 . F: Woher weiß die Polizei vom "unerlaubten" Geschlechtsakt? A: Ich denke, dass der Bruder das gemacht hat. Ich kann das nicht bestätigen. F: Haben Sie Ihre Freundin nie gefragt, als Sie telefonisch Kontakt hatten, wie sich die Lage darstellt? A: Meine Freundin wurde selbst reingelegt. Sie glaubte, dass Ihre Familie die Wahrheit gesagt hat. Sie meinte, wir würden heiraten. Vorhalt: Sie gaben zuvor in der heutigen Einvernahme dezidiert an, nicht von der Polizei bzw. anderen Behörden gesucht zu werden. Wie kommt es zu diesem Widerspruch? A: Ich persönlich hatte nie Probleme mit der Polizei. Ich wurde niemals geschlagen oder inhaftiert. Mir wurde nur gesagt, die Polizei würde nach mir suchen. Vorhalt: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass der Bruder des Mädchens zwar einerseits die Dinge "in eigene Hände" nimmt und sie mithilfe 8-9 unbekannter Personen niederprügelt, jedoch andererseits die Polizei aufsucht und "rechtskonform" und friedlich eine Anzeige gegen Sie erstattet? Die Persönlichkeit des Bruders scheint suspekt. Erklären Sie diesen Umstand. A: Der Grund ist, dass ich den Gabooye bzw. Madhiban angehöre. Wir sind in Somalia nichts. F: Wann haben Sie das Mädchen kennengelernt? A: Im Februar
  7. F: Wann genau erfuhren Sie von der Schwangerschaft des Mädchens? A: Sechs Monate nach unserem Kennenlernen. Als sie es erfahren hat, hat sie mir das gleich mitgeteilt. F: Welchem Clan gehört Ihr Arbeitgeber in XXXX an?F: Welchem Clan gehört Ihr Arbeitgeber in römisch 40 an? A: Majerten. F: Wie viel Zeit verging vom Kennenlernen im Februar 2013 bis zum ersten Geschlechtsakt? A: Ende Februar 2013 bzw. Anfang März
  8. Sie kam zu mir in mein Zimmer, welches ich angemietet habe. F: Sie waren sich bewusst, dass Ihre Freundin einem höheren bzw. mehrwertigen Clan angehört. Weshalb haben Sie diese, trotz Kenntnis darüber, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit, Konflikte entstehen könnten, geschwängert. Erklären Sie diesen Umstand. A: Ich wusste, dass ich Probleme bekommen werde, weswegen ich dem Mädchen auch von Anfang an gesagt habe, dass ich einer Minderheit angehöre. Sie glaubte jedoch an die Liebe. F: Wie viel haben Sie verdient, als Sie in XXXX gelebt haben und für den LKW-Fahrer gearbeitet haben?F: Wie viel haben Sie verdient, als Sie in römisch 40 gelebt haben und für den LKW-Fahrer gearbeitet haben? A: Zwischen 150.000 Schilling und 250.000 Schilling pro Auftrag. F: Wie viel Zeit verging von der Schlägerei in XXXX bis zur Ausreise?F: Wie viel Zeit verging von der Schlägerei in römisch 40 bis zur Ausreise? A: Einige Tage. Ich schätze ich wurde am 13.08.2014 geschlagen. Am 20.08.2014 verließ ich XXXX. Ich war einen Tag im Krankenhaus, drei Tage beim Schlepper (Bootorganisator).A: Einige Tage. Ich schätze ich wurde am 13.08.2014 geschlagen. Am 20.08.2014 verließ ich römisch 40 . Ich war einen Tag im Krankenhaus, drei Tage beim Schlepper (Bootorganisator). F: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Familie, als Sie in XXXX gelebt haben?F: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Familie, als Sie in römisch 40 gelebt haben? A: Ja, telefonischen Kontakt. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. ( ) F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst, dass ich als Madhiban getötet werde, da ich ein Mädchen einer anderen Schicht geschwängert habe. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja, weil ich ein Madhiban bin und eine Frau höheren Clans geschwängert habe. Aufforderung: Beschreiben Sie den Ablauf der Schlägerei so detailreich und so genau wie möglich. A: Mich hat der Bruder angerufen. Er war nett und freundlich. Als wir aufeinandertrafen packte er mich am Kragen und nahm das Telefon. Er forderte mich auf, mich nicht zu bewegen und zückte eine Pistole. Plötzlich wurde ich von verschiedenen Männern geschlagen. Ich bin gestürzt und bin mit dem Hinterkopf auf meinen Kopf gefallen, woraufhin ich bewusstlos wurde. F: Was geschah als Sie wieder Bewusstsein erlangten? A: Ich war in einem Krankenhaus. Dort war auch meinem Arbeitgeber und seine Frau. F: Welche Behandlung erhielten Sie? A: Ich wurde mit 14 Stichen am Kopf genäht. Anmerkung: Die Wunde des Antragstellers wird nochmals begutachtet. Es ist eine Narbe erkenntlich, welche ungefähr ein Ausmaß von einem Zentimeter einnimmt. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich bin bereits einmal von meinem Heimatort nach XXXX ausgereist. In XXXX wollte ich friedlich leben. Es ist überall das Gleiche. Wir sind nichts.A: Ich bin bereits einmal von meinem Heimatort nach römisch 40 ausgereist. In römisch 40 wollte ich friedlich leben. Es ist überall das Gleiche. Wir sind nichts. F: Woran sind Madhiban-Angehörige erkenntlich? A: Man kann einen Madhiban-Angehörigen nicht anhand des Aussehens erkennen. Man führt Gespräche, welche erahnen lassen, dass man diesem Minderheitenclan angehört. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 24.10.
  9. ( ) F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich habe österreichische Freunde und lerne Deutsch. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ich war ab und zu gemeinnützig tätig. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich möchte arbeiten und die Sprache lernen. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich beziehe 252 Euro aus der staatlichen Grundversorgung. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Wie vorgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. Ich habe einen Deutschkurs A1 besucht. Prüfung habe ich keine abgelegt. ( ) F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich verstehe mich mit den Leuten hier sehr gut. Ich habe hier österreichische Freunde mit welchen ich Fußball spiele. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Wie bereits erwähnt. ( ) F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. ( )"
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die somalische Staatsbürgerschaft sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhibaan, nicht jedoch dessen präzise Identität, fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Lage in Somalia zugrunde. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können, auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände habe jedoch festgestellt werden können, dass bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der aktuell vorherrschenden Hungersnot eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art 2, 3 EMRK bestünde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die somalische Staatsbürgerschaft sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhibaan, nicht jedoch dessen präzise Identität, fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Lage in Somalia zugrunde. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können, auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände habe jedoch festgestellt werden können, dass bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der aktuell vorherrschenden Hungersnot eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK bestünde. Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erwiesen sich als nicht glaubwürdig, zumal er den Sachverhalt hinsichtlich der Geldschulen in der Erstbefragung nicht erwähnt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass jene Problematik nicht Gegenstand seiner Ausreise gewesen wäre. Im Übrigen sei auf Basis seiner Angaben zu schließen, dass die Schulden seines Vaters mittlerweile beglichen sein müssten und sohin eine Gefährdung durch den Gläubiger nicht ersichtlich sei. Auch der darüber hinaus vorgebrachte Sachverhalt bezüglich einer Verfolgung seiner Person durch die Familie seiner Freundin erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal es in diesem Zusammenhang zu auffallenden Widersprüchlichkeiten zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen wäre. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung davon gesprochen, dass seine Freundin mittlerweile von ihrer Familie getötet worden wäre, wohingegen er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschildert hätte, bis vor kurzem mit dieser in Kontakt gestanden zu haben. Während er anlässlich der Erstbefragung bezüglich der gewalttätigen Auseinandersetzung mit den 8-9 Männern erklärt hätte, von mehreren Männern im Schlaf überrascht worden zu sein, gab er im Gegensatz dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, es wäre ein Treffen zum Kennenlernen mit dem Bruder der Freundin vereinbart worden, in dessen Verlauf es zu einer Auseinandersetzung auf der Straße gekommen wäre. Überdies hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Teil als auffallend vage erwiesen, etwa was die Beschreibung der Person seiner Freundin betreffe. Dass keine grundsätzliche, systematische Verfolgung bzw Diskriminierung des Clans der Madhibaan vorherrsche, werde dadurch bestätigt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, welcher dem Clan der Majertaan angehöre, diesem beigestanden und ihn unterstützt hätte. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt, jedoch in dieser Form weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen wäre und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erwiesen sich als nicht glaubwürdig, zumal er den Sachverhalt hinsichtlich der Geldschulen in der Erstbefragung nicht erwähnt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass jene Problematik nicht Gegenstand seiner Ausreise gewesen wäre. Im Übrigen sei auf Basis seiner Angaben zu schließen, dass die Schulden seines Vaters mittlerweile beglichen sein müssten und sohin eine Gefährdung durch den Gläubiger nicht ersichtlich sei. Auch der darüber hinaus vorgebrachte Sachverhalt bezüglich einer Verfolgung seiner Person durch die Familie seiner Freundin erwiese sich als nicht glaubhaft, zumal es in diesem Zusammenhang zu auffallenden Widersprüchlichkeiten zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gekommen wäre. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung davon gesprochen, dass seine Freundin mittlerweile von ihrer Familie getötet worden wäre, wohingegen er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschildert hätte, bis vor kurzem mit dieser in Kontakt gestanden zu haben. Während er anlässlich der Erstbefragung bezüglich der gewalttätigen Auseinandersetzung mit den 8-9 Männern erklärt hätte, von mehreren Männern im Schlaf überrascht worden zu sein, gab er im Gegensatz dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, es wäre ein Treffen zum Kennenlernen mit dem Bruder der Freundin vereinbart worden, in dessen Verlauf es zu einer Auseinandersetzung auf der Straße gekommen wäre. Überdies hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Teil als auffallend vage erwiesen, etwa was die Beschreibung der Person seiner Freundin betreffe. Dass keine grundsätzliche, systematische Verfolgung bzw Diskriminierung des Clans der Madhibaan vorherrsche, werde dadurch bestätigt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, welcher dem Clan der Majertaan angehöre, diesem beigestanden und ihn unterstützt hätte. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt, jedoch in dieser Form weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen wäre und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia aktuell vorherrschenden Hungersnot subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia aktuell vorherrschenden Hungersnot subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe infolge eines Verkehrsunfalls, bei welchem 17 Kamele zu Grunde gegangen wären, 12.000,- USD Schulden bei einem Feldbesitzer gehabt. Davon habe der Vater des Beschwerdeführers vor seinem Tod bereits USD 4.000,- abbezahlt. Nach dem Tod des Vaters hätte die Familie des Beschwerdeführers die Schulden an den Feldbesitzer zurückerstatten müssen. Um die Restschuld begleichen zu können, habe der Beschwerdeführer beim Feldbesitzer gearbeitet, wobei er von diesem laut eigenen Angaben wie ein Sklave behandelt worden wäre. In XXXX habe der Beschwerdeführer ein Mädchen kennengelernt, welches dem Subclan der Majerteen angehört hätte. Das Mädchen habe keine Probleme damit gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Madhibaan angehöre, da sie an die Liebe geglaubt hätte. Nachdem seine Freundin schwanger geworden wäre, habe der Bruder der Freundin um ein Treffen gebeten. Dieser sei beim ersten Telefonat sehr freundlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt hätte, sich mit ihm zu treffen. Beim vereinbarten Treffen habe der Bruder ihn jedoch mit einer Waffe bedroht. Einige Minuten später seien mehrere Jugendliche mit Schlagstöcken bewaffnet erschienen und hätten ihn zusammengeschlagen. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei nicht die Freundin des Beschwerdeführers, sondern das gemeinsame Kind gestorben. Dass "Mischehen" bzw der enge Kontakt zwischen "noblen" somalischen Clans und Angehörigen der Madhibaan ein Tabu darstellen, würde durch näher angeführte Berichte der Staatendokumentation bestätigt. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers erwiesen sich vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte als nachvollziehbar. In Summe erweise sich die Entscheidung aus Sicht des Beschwerdeführers als nicht zutreffend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht um eine nochmalige einhergehende Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie um Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ersucht werde.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe infolge eines Verkehrsunfalls, bei welchem 17 Kamele zu Grunde gegangen wären, 12.000,- USD Schulden bei einem Feldbesitzer gehabt. Davon habe der Vater des Beschwerdeführers vor seinem Tod bereits USD 4.000,- abbezahlt. Nach dem Tod des Vaters hätte die Familie des Beschwerdeführers die Schulden an den Feldbesitzer zurückerstatten müssen. Um die Restschuld begleichen zu können, habe der Beschwerdeführer beim Feldbesitzer gearbeitet, wobei er von diesem laut eigenen Angaben wie ein Sklave behandelt worden wäre. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer ein Mädchen kennengelernt, welches dem Subclan der Majerteen angehört hätte. Das Mädchen habe keine Probleme damit gehabt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Madhibaan angehöre, da sie an die Liebe geglaubt hätte. Nachdem seine Freundin schwanger geworden wäre, habe der Bruder der Freundin um ein Treffen gebeten. Dieser sei beim ersten Telefonat sehr freundlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine Bedenken gehabt hätte, sich mit ihm zu treffen. Beim vereinbarten Treffen habe der Bruder ihn jedoch mit einer Waffe bedroht. Einige Minuten später seien mehrere Jugendliche mit Schlagstöcken bewaffnet erschienen und hätten ihn zusammengeschlagen. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei nicht die Freundin des Beschwerdeführers, sondern das gemeinsame Kind gestorben. Dass "Mischehen" bzw der enge Kontakt zwischen "noblen" somalischen Clans und Angehörigen der Madhibaan ein Tabu darstellen, würde durch näher angeführte Berichte der Staatendokumentation bestätigt. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers erwiesen sich vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte als nachvollziehbar. In Summe erweise sich die Entscheidung aus Sicht des Beschwerdeführers als nicht zutreffend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht um eine nochmalige einhergehende Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie um Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ersucht werde.
  14. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  16. Zur Person Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Madhibaan und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Qoryoley, zuletzt hielt er sich in Boorsao auf, bevor er Somalia Ende August 2013 verließ. Die Mutter und die acht Geschwister des Beschwerdeführers halten sich aktuell in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  17. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  18. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von XXXX. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von römisch 40 . Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in XXXX 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in römisch 40 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
  19. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) ( ) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb XXXXs durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb römisch 40 s durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) ( ) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 ( ) Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für XXXX keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist XXXX die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).* Die Karte zeigt für römisch 40 keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist römisch 40 die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, XXXX, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, römisch 40 , Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). ( ) (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich XXXX, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich römisch 40 , sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch XXXX und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch römisch 40 und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von XXXX oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von römisch 40 oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 XXXXrömisch 40 XXXX bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab ausrömisch 40 bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus XXXX ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in XXXX keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).römisch 40 ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in römisch 40 keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In XXXX gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in XXXX wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in XXXX ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In römisch 40 gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in römisch 40 wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in römisch 40 ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  1. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In XXXX sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).In römisch 40 sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von XXXX wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von XXXX terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von römisch 40 wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von römisch 40 terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). ( ) (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von XXXX einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von XXXX sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von römisch 40 einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von römisch 40 sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 ( ) Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionell

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