1A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 26.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1165626800-170992477, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine
FPG zulässig ist.
1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt IV).1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 26.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1165626800-170992477, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier). 2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 21.09.2017, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.10.2017 eingebrachte Beschwerde. Am 24.11.2017 langte eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise vom 08.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der zulässigen Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der zulässigen Beschwerde erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A)
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Am 24.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Ausreisebestätigung des IOM vom 09.11.2017 ein, wonach die Beschwerdeführerin am 08.11.2017 – unter Gewährung von Rückkehrhilfe - aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist ist. Dieses Beschwerdeverfahren ist mangels Möglichkeit die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Beschwerdeverfahren
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.Am 24.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Ausreisebestätigung des IOM vom 09.11.2017 ein, wonach die Beschwerdeführerin am 08.11.2017 – unter Gewährung von Rückkehrhilfe - aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgereist ist. Dieses Beschwerdeverfahren ist mangels Möglichkeit die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Im konkreten Fall ist die Revision
I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2173023.1.00
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