ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote
1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]" Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 16 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009,, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.
4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
F BGBl. I Nr. 21/2012 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt. 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 seine ihm bis dahin zustehende Mutterkuhquote nicht zu 90 % genutzt. Bei einer Mutterkuhquote von 98 Stück hätte der BF im Antragsjahr 2014 nämlich 88 Stück nützen müssen, um Anteile seiner Prämienansprüche nicht zu verlieren. Von 82 beantragten potenziell prämienfähigen Mutterkühen (für die Beurteilung der Nutzung der Mutterkuhquote im Sinne des Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind nur Mutterkühe, nicht aber auch Kalbinnen, relevant) erfüllten jedoch nur 78 Kühe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 seine ihm bis dahin zustehende Mutterkuhquote nicht zu 90 % genutzt. Bei einer Mutterkuhquote von 98 Stück hätte der BF im Antragsjahr 2014 nämlich 88 Stück nützen müssen, um Anteile seiner Prämienansprüche nicht zu verlieren. Von 82 beantragten potenziell prämienfähigen Mutterkühen (für die Beurteilung der Nutzung der Mutterkuhquote im Sinne des Artikel 68, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind nur Mutterkühe, nicht aber auch Kalbinnen, relevant) erfüllten jedoch nur 78 Kühe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie. Da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 – bei einer ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 98 Stück – damit lediglich eine Mutterkuhprämie für 78 Mutterkühe gewährt werden konnte, nutzte er die ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (20 Stück)
F BGBl. I Nr. 21/2012 in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen war.Da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 – bei einer ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 98 Stück – damit lediglich eine Mutterkuhprämie für 78 Mutterkühe gewährt werden konnte, nutzte er die ihm zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (20 Stück)
, Absatz 2, der VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen war. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. 3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2112627.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.