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{'item': 'W120 1432744-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8§ 66§ 58§ 17Art 130§§ 4§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW120 1432744-1 SpruchW120 1432744-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian EIS

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Jänner 2014 (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei.
  2. Mit Bescheid vom
  3. Jänner 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. Jänner 2014 (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom
  3. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer

§ 66Abs 1 Asyl

G 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom
  2. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  2. Februar 2013, in welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 zuzuerkennen. Aufgrund der talibanfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers in der Türkei, die an die Öffentlichkeit gelangt seien, der Provinzratskandidatur und der öffentlichen Reden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Kandidatur, würden die Taliban ohne Zweifel davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die afghanische Regierung unterstütze und mit deren Wertvorstellungen einverstanden sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Die Taliban hätten bereits direkte Verfolgungshandlungen mittels ernster Bedrohungen gegenüber der Person des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Verfolgung sei stets aktuell und gehe von regierungsfeindlichen Akteuren aus. Der Beschwerdeführer möchte klarstellen, dass er 2007 in der Türkei gewesen sei und nicht im Jahr

  1. Es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er keinen einzigen Zeitungsausschnitt vorgelegt habe. Er habe einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, in welchem sich sogar ein Foto des Beschwerdeführers befinde. Das Auto von XXXX sei angezündet worden, als der Beschwerdeführer hinter diesem hergefahren sei. XXXX sei gemeinsam mit drei anderen Insassen im Auto ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Verwechslung verschont geblieben und möchte betonen, dass er sich nach der Attacke auf das Auto von
  2. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  3. Februar 2013, in welcher der verfahrensgegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Aufgrund der talibanfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers in der Türkei, die an die Öffentlichkeit gelangt seien, der Provinzratskandidatur und der öffentlichen Reden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Kandidatur, würden die Taliban ohne Zweifel davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die afghanische Regierung unterstütze und mit deren Wertvorstellungen einverstanden sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Die Taliban hätten bereits direkte Verfolgungshandlungen mittels ernster Bedrohungen gegenüber der Person des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Verfolgung sei stets aktuell und gehe von regierungsfeindlichen Akteuren aus. Der Beschwerdeführer möchte klarstellen, dass er 2007 in der Türkei gewesen sei und nicht im Jahr

  1. Es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er keinen einzigen Zeitungsausschnitt vorgelegt habe. Er habe einen Zeitungsausschnitt vorgelegt, in welchem sich sogar ein Foto des Beschwerdeführers befinde. Das Auto von römisch 40 sei angezündet worden, als der Beschwerdeführer hinter diesem hergefahren sei. römisch 40 sei gemeinsam mit drei anderen Insassen im Auto ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Verwechslung verschont geblieben und möchte betonen, dass er sich nach der Attacke auf das Auto von XXXX sehr bedroht und unsicher gefühlt habe und sich aus Angst um sein Leben sehr oft versteckt und auf seine Familie aufgepasst habe. Sobald es dem Beschwerdeführer faktisch möglich gewesen sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen.römisch 40 sehr bedroht und unsicher gefühlt habe und sich aus Angst um sein Leben sehr oft versteckt und auf seine Familie aufgepasst habe. Sobald es dem Beschwerdeführer faktisch möglich gewesen sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
  4. Jänner 2018 erteilt.
  5. Am
  6. August 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] VR: Bitte nennen Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit. BF: Ich gehöre zur Volksgruppe der Quezelbash, ich glaube, dass die Quezelbash eine Untergruppe der Volksgruppe der Hazara sind. VR: Und Ihre Religion. BF: Ich bin schiitischer Moslem. VR: Sind Sie verheiratet und/oder haben Kinder, wie viele? BF: Ich habe fünf Kinder und bin verheiratet. VR: Wo sind Sie geboren? BF: Ich bin der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.BF: Ich bin der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. VR: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt bevor Sie nach Europa ausgereist sind? (Provinz/Region/Ort) BF: Ich habe in meinem Heimatdorf gelebt, wir besitzen dort ein Haus und dort befinden sich unsere landwirtschaftlichen Grundstücke. VR: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt? BF: Von Geburt bis zur Ausreise. Ich möchte noch angeben, dass wir die Winter in XXXX verbracht haben, dort besitze ich ebenfalls ein Haus. Das Haus ist derzeit verpachtet.BF: Von Geburt bis zur Ausreise. Ich möchte noch angeben, dass wir die Winter in römisch 40 verbracht haben, dort besitze ich ebenfalls ein Haus. Das Haus ist derzeit verpachtet. VR: Wer von Ihrer Familie lebt im Moment in Österreich? BF: In Österreich leben meine Ehefrau, meine zwei Söhne, mein Bruder mit seiner Familie sowie ein Cousin, ein Sohn des Onkels mütterlicherseits. VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich habe Afghanistan im Jahr 2011 verlassen, an ein genaueres Datum kann ich mich leider nicht mehr erinnern. VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich bin der Meinung, dass es nicht notwendig ist, über die Probleme von damals zu sprechen. All jene Personen, die in Afghanistan in einer Form die Religion oder andere Menschen kritisieren, begeben sich in Gefahr. Ich war so eine Person. Ich war ein ‚offener Mensch‘ und da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet. Ich habe für den Provinzalrat für den Provinz XXXX kandidiert. Ich war auf Grund dieser Kandidatur ebenfalls gezwungen zu fliehen. Mittlerweile arbeite ich seit zwei Jahren in Österreich. Ich bin sehr glücklich hier und ich bin in Sicherheit, mehr brauche ich nicht zum Leben.BF: Ich bin der Meinung, dass es nicht notwendig ist, über die Probleme von damals zu sprechen. All jene Personen, die in Afghanistan in einer Form die Religion oder andere Menschen kritisieren, begeben sich in Gefahr. Ich war so eine Person. Ich war ein ‚offener Mensch‘ und da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet. Ich habe für den Provinzalrat für den Provinz römisch 40 kandidiert. Ich war auf Grund dieser Kandidatur ebenfalls gezwungen zu fliehen. Mittlerweile arbeite ich seit zwei Jahren in Österreich. Ich bin sehr glücklich hier und ich bin in Sicherheit, mehr brauche ich nicht zum Leben. VR belehrt BF hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht dahingehend, dass nur an konkreten Angaben geprüft werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt. BF: Im Grunde genommen reicht mir, dass was ich habe, da ich arbeiten kann und meine Familie zusammengeführt werden konnte. Es ist bereits ein Anwalt damit beauftragt um den Fall der beiden Töchter zu kümmern. Die beiden Töchter waren bereits drei- oder viermal in der Österreichischen Botschaft in XXXX .BF: Im Grunde genommen reicht mir, dass was ich habe, da ich arbeiten kann und meine Familie zusammengeführt werden konnte. Es ist bereits ein Anwalt damit beauftragt um den Fall der beiden Töchter zu kümmern. Die beiden Töchter waren bereits drei- oder viermal in der Österreichischen Botschaft in römisch 40 . VR belehrt BF neuerlich über seine Mitwirkungspflicht und seine Verpflichtung konkrete Angaben zu machen. BF: Ich möchte schon weiterhin die Beschwerde aufrechterhalten VR: Können Sie die Angaben in der Beschwerde bezüglich eines Vorfalls mit Ihrem Freund und einer Bedrohung Ihrer Person durch die Taliban näher ausführen? Wie hat sich der Vorfall ereignet, wie wurden Sie bedroht? BF: Soweit ich mich erinnern kann, ging es damals um die Kandidatur. Jene Personen, die mich unterstützt haben, wurden ebenfalls bedroht. Mittlerweile sind vier oder fünf Jahre vergangen und ich habe das Meiste vergessen. Diese Probleme haben sich in Afghanistan zugetragen, ich lebe nun in Österreich. Ich arbeite von früh bis spät in der Nacht und möchte mit dem Schwierigkeiten in Afghanistan nichts mehr zu tun haben. Die einzige Bindung, die ich noch zu Afghanistan habe, sind meine Töchter. VR: Erhielten Sie je persönliche Bedrohungen durch die Taliban? Oder Ihre Familienmitglieder? BF: Mit meiner Kandidatur habe ich mich in eine schwierige Lage gebracht. Durch die Bedrohung von anderen Personen im meiner Umgebung, habe ich mich bedroht gefühlt. Dort waren Dorfbewohner meine Feinde, sie waren an meinen Grundstücken sowie an meinem Haus interessiert. Ich wurde bedroht, damit ich diese Region verlasse und diese Leute sich mein Land und mein Haus aneignen können. Wenn es ihnen nicht gelungen wäre, mir etwas anzutun, hätten sie versucht, meinen Kindern etwas anzutun. Wegen dieser Bedrohung, war ich gezwungen, alles zurückzulassen und wieder zu fliehen. VR: Das sind zwei unterschiedliche Bedrohung, einmal wegen Ihrer Kandidatur und einmal eine Bedrohung durch Leute, die Ihr Grundstück wollten, habe ich das richtig verstanden? BF: Das ist richtig, unsere Nachbarn, die Paschtunen waren, waren an meinem Eigentum interessiert. VR: Sind Sie wegen Ihrer Kandidatur jemals persönlich bedroht worden, wenn ‚ja‘ von wem? BF: Ja, ich bin von den Taliban bedroht worden. Auf Grund meiner Kandidatur können derzeit meine Mutter sowie meine Brüder nicht ins Heimatdorf zurückkehren und dort leben. Meine Angehörigen halten sich in XXXX auf.BF: Ja, ich bin von den Taliban bedroht worden. Auf Grund meiner Kandidatur können derzeit meine Mutter sowie meine Brüder nicht ins Heimatdorf zurückkehren und dort leben. Meine Angehörigen halten sich in römisch 40 auf. VR: Schildern Sie uns bitte, wie Sie konkret bedroht wurden. BF: Ich bin nicht direkt bedroht worden, damit meine ich, dass ich keinen Drohbrief erhalten habe und auch nicht auf eine andere Weise, direkt von den Taliban kontaktiert wurde. Die damalige Situation in unserer Wohnregion war bedrohlich. Ich war nicht der Einzige, der sich in Gefahr befand. Sehr viele Leute sind ebenfalls geflüchtet, weil sie auf direkter oder indirekter Weise von den Taliban bedroht wurden. Es gab Entführungen, es gab Plünderungen und es sind auch Menschen getötet worden. VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Meine Kinder und meine Ehefrau würden sich niemals dazu bereiterklären, nach Afghanistan zurückzukehren. Vor allem meine Ehefrau wäre gezwungen, sich den dortigen Lebensumständen für eine Frau unterzuordnen. Wenn ich zurückkehre, würden jene Leute erfahren, dass ich aus Europa gekommen bin und sie würden versuchen mich schneller zu bestrafen bzw. zu beseitigen. Ich möchte auf keinen Fall mehr nach Afghanistan zurückkehren, Österreich ist meine zweite Heimat. Ich möchte gemeinsam mit meiner Familie in Österreich leben, hier arbeiten, eines Tages in Pension gehen und meine Kinder hier in Sicherheit aufwachsen sehen. VR: Wen meinen Sie mit ‚jene Leute, die erfahren würden‘? BF: Mit diese Leute meine ich keine bestimmte Person. Sowohl ich als auch andere Angehörige meiner Familie haben niemals anderen Personen geschadet. Wenn ich von ‚diesen Leuten‘ spreche meine ich damit die Taliban sowie die Bevölkerung von XXXX , die im Allgemeinen gegen jene Personen sind, die ins Ausland geflüchtet sind und eventuell in ihrem Heimatort zurückkehren.BF: Mit diese Leute meine ich keine bestimmte Person. Sowohl ich als auch andere Angehörige meiner Familie haben niemals anderen Personen geschadet. Wenn ich von ‚diesen Leuten‘ spreche meine ich damit die Taliban sowie die Bevölkerung von römisch 40 , die im Allgemeinen gegen jene Personen sind, die ins Ausland geflüchtet sind und eventuell in ihrem Heimatort zurückkehren. VR: Warum glauben Sie, dass die Taliban Sie bestrafen wollen? BF: Ich bin der Meinung, dass Personen, die nach Afghanistan zurückkehren sich einer allgemeinen Gefahr aussetzen. Zu meinem Heimatort gebe ich an, dass dort die Taliban herrschen und die Regierung dort keinen Einfluss hat. Bei einer Rückkehr könnte ich meinen Heimatort gehen und dort leben. VR: Nach neuerlicher Erinnerung an die Mitwirkungspflicht, gibt es noch ein ergänzendes Vorbringen? BF: Zu meinem Vorbringen möchte ich ergänzend angeben, dass meine Kinder ebenfalls in Gefahr waren, weil in Afghanistan die Möglichkeit bestand, dass sie entführt werden und von mir Lösegeld gefordert wird. Wegen der schwierigen Situation konnten meine Töchter nicht in die Schule gehen und meine Frau durfte nicht alleine das Haus verlassen. Hier habe meine Söhne die Möglichkeit die Schule zu besuchen und meine Frau lernt derzeit die deutsche Sprache. Wenn meine Töchter herkommen, hoffe ich jedenfalls, dass sie die Möglichkeit erhalten, alphabetisiert zu werden, um später einen Schulabschluss machen zu können. VR: Ich stelle fest, dass keine Beweisanträge mehr offen sind. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung, ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX /Distrikt XXXX /Dorf XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 /Distrikt römisch 40 /Dorf römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der Taliban aufgrund seines Aufenthaltes in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 und seiner Kandidatur für den Provinzrat im Jahre 2009 bis heute ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom
  10. Jänner
  11. 2.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Kandidat für den Provinzrat der Region XXXX gewesen sei. Zudem habe er aufgrund seiner Äußerungen gegenüber Journalisten in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 Drohungen von Seiten der Taliban erhalten (vgl. AS 77).Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Kandidat für den Provinzrat der Region römisch 40 gewesen sei. Zudem habe er aufgrund seiner Äußerungen gegenüber Journalisten in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 Drohungen von Seiten der Taliban erhalten vergleiche AS 77). Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht nur nähere Details betrafen, sondern auch das gesamte Kerngeschehen, änderte der Beschwerdeführer stetig im Laufe des Asylverfahrens, welcher Umstand nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen vermag. Das Fluchtvorbringen weicht in der behördlichen Einvernahme am
  13. Mai 2012, in seiner Beschwerde vom
  14. Februar 2013 und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  15. August 2016 jeweils in wesentlichen Punkten eklatant voneinander ab. Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan für eine Wahl kandidiert, mit Journalisten in der Türkei über die Taliban gesprochen, die Taliban dabei als "unkultivierte und wilde Leute" bezeichnet und in Afghanistan einen Freund namens XXXX gehabt habe, der den Beschwerdeführer unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden indem das Auto dieses Freundes im Juli/August 2009 "zerstört" worden sei, als dieser unterwegs gewesen sei (vgl. AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens XXXX und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto."). Der Beschwerdeführer hätte dann von einem anderen Freund seines Freundes gehört bzw. "vermute" er selbst, dass er damit "gemeint gewesen" sei. Andere Gründe, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, gebe es nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban (vgl. AS 77-78).In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan für eine Wahl kandidiert, mit Journalisten in der Türkei über die Taliban gesprochen, die Taliban dabei als "unkultivierte und wilde Leute" bezeichnet und in Afghanistan einen Freund namens römisch 40 gehabt habe, der den Beschwerdeführer unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden indem das Auto dieses Freundes im Juli/August 2009 "zerstört" worden sei, als dieser unterwegs gewesen sei vergleiche AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens römisch 40 und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto."). Der Beschwerdeführer hätte dann von einem anderen Freund seines Freundes gehört bzw. "vermute" er selbst, dass er damit "gemeint gewesen" sei. Andere Gründe, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, gebe es nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban vergleiche AS 77-78). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass die Taliban aufgrund seiner Kandidatur, seiner talibanfeindlichen Äußerungen in der Türkei, die an die Öffentlichkeit gelangt seien, sowie seiner öffentlichen Reden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer die afghanische Regierung unterstütze und nicht mit deren Einstellungen und Wertvorstellungen einverstanden sei. Zudem wurde in der Beschwerde erstmalig vorgebracht, dass die Taliban bereits "direkte Verfolgungshandlungen gegenüber meiner Person vorgenommen" hätten (vgl. AS 207), das Auto des Freundes XXXX "angezündet" worden sei, als dieser hinter dem Beschwerdeführer hergefahren sei, der Freund desIn der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass die Taliban aufgrund seiner Kandidatur, seiner talibanfeindlichen Äußerungen in der Türkei, die an die Öffentlichkeit gelangt seien, sowie seiner öffentlichen Reden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer die afghanische Regierung unterstütze und nicht mit deren Einstellungen und Wertvorstellungen einverstanden sei. Zudem wurde in der Beschwerde erstmalig vorgebracht, dass die Taliban bereits "direkte Verfolgungshandlungen gegenüber meiner Person vorgenommen" hätten vergleiche AS 207), das Auto des Freundes römisch 40 "angezündet" worden sei, als dieser hinter dem Beschwerdeführer hergefahren sei, der Freund des Beschwerdeführers dabei gemeinsam mit drei anderen Insassen im Auto ums Leben gekommen sei, der Beschwerdeführer "überzeugt" sei, dass dieser Angriff von den Taliban organisiert worden sei und er als "Taliban-Gegner" statt seinem Freund sterben hätte sollen, sowie, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser "Attacke" auf das Auto von XXXX sehr bedroht und unsicher gefühlt habe und sich aus Angst sehr oft versteckt und auf seine Familie aufgepasst habe.Beschwerdeführers dabei gemeinsam mit drei anderen Insassen im Auto ums Leben gekommen sei, der Beschwerdeführer "überzeugt" sei, dass dieser Angriff von den Taliban organisiert worden sei und er als "Taliban-Gegner" statt seinem Freund sterben hätte sollen, sowie, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser "Attacke" auf das Auto von römisch 40 sehr bedroht und unsicher gefühlt habe und sich aus Angst sehr oft versteckt und auf seine Familie aufgepasst habe. Im erneut geänderten Vorbringen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer hingegen erstmals im Wesentlichen vor, dass er Bedrohungen durch Personen ausgesetzt gewesen sei, die am Grundstück des Beschwerdeführers interessiert gewesen seien. Aufgrund von Bedrohungen durch andere Personen seiner Umgebung habe sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt. Die Dorfbewohner seien seine Feinde gewesen. Er sei bedroht worden, damit er die Region verlasse und sich diese Personen somit sein Land und sein Haus aneignen könnten. Auch aufgrund seiner Kandidatur sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen aus Afghanistan zu fliehen. Mit seiner Kandidatur habe sich der Beschwerdeführer in eine schwierige Lage gebracht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kandidatur nicht direkt bedroht worden, dh er habe keinen Drohbrief erhalten. Die damalige Situation in der Wohnregion des Beschwerdeführers sei bedrohlich gewesen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Interviews für türkische Journalisten einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr als Ursache seiner Ausreise aus Afghanistan angeführt. Derartige Angaben wie in der Beschwerde (= insbesondere, dass das Auto angezündet, sowohl der Freund des Beschwerdeführers als auch drei weitere Insassen bei der "Attacke" gestorben seien, der Beschwerdeführer überzeugt sei, dass die Taliban dafür verantwortlich seien und sich der Beschwerdeführer "nach der Attacke auf das Auto" versteckt habe) und wie vor dem Bundesverwaltungsgericht (= insbesondere die Bedrohung durch die Dorfbewohner aufgrund der Grundstücke des Beschwerdeführers in Afghanistan) tätigte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie, obwohl dieser im gesamten Verfahren aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben (vgl. AS 79, arg. "F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. – A.: Nein."; "F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. – A.:Derartige Angaben wie in der Beschwerde (= insbesondere, dass das Auto angezündet, sowohl der Freund des Beschwerdeführers als auch drei weitere Insassen bei der "Attacke" gestorben seien, der Beschwerdeführer überzeugt sei, dass die Taliban dafür verantwortlich seien und sich der Beschwerdeführer "nach der Attacke auf das Auto" versteckt habe) und wie vor dem Bundesverwaltungsgericht (= insbesondere die Bedrohung durch die Dorfbewohner aufgrund der Grundstücke des Beschwerdeführers in Afghanistan) tätigte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie, obwohl dieser im gesamten Verfahren aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben vergleiche AS 79, arg. "F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. – A.: Nein."; "F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. – A.: Ja."). Es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, die in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu tätigen. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sämtliche Fluchtgründe, die nunmehr in der Beschwerde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht verspätet vorgebracht wurden, in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorzubringen. Insbesondere insoweit der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Beschwerde vorbringt, dass er direkt von den Taliban bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass er einerseits in der Einvernahme vor der belangten Behörde keine konkrete, direkt gegen ihn gerichtete Bedrohung ins Treffen führte (vgl. AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens XXXX und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto.") und andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich das Vorliegen einer direkten Bedrohung durch die Taliban verneinte (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Ich bin nicht direkt bedroht worden, damit meine ich, dass ich keinen Drohbrief erhalten habe und auch nicht auf eine andere Weise, direkt von den Taliban kontaktiert wurde. Die damalige Situation in unserer Wohnregion war bedrohlich. Ich war nicht der Einzige, der sich in Gefahr befand. [ ]").Insbesondere insoweit der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Beschwerde vorbringt, dass er direkt von den Taliban bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass er einerseits in der Einvernahme vor der belangten Behörde keine konkrete, direkt gegen ihn gerichtete Bedrohung ins Treffen führte vergleiche AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens römisch 40 und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto.") und andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich das Vorliegen einer direkten Bedrohung durch die Taliban verneinte vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Ich bin nicht direkt bedroht worden, damit meine ich, dass ich keinen Drohbrief erhalten habe und auch nicht auf eine andere Weise, direkt von den Taliban kontaktiert wurde. Die damalige Situation in unserer Wohnregion war bedrohlich. Ich war nicht der Einzige, der sich in Gefahr befand. [ ]"). Der Beschwerdeführer muss sich mit seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht somit eine Änderung bzw. Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der stetigen Änderungen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durch diesen zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Abgesehen davon, stellte der Beschwerdeführer eine allfällige für ihn in Afghanistan bestehende Verfolgungsgefahr in Afghanistan lediglich unsubstantiiert in den Raum. Zudem war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan weiterhin Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein sollte: Einerseits gab der Beschwerdeführer auf die Frage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er Afghanistan verlassen habe, lediglich an, dass er ein "offener Mensch" sei, sein Leben in Gefahr gewesen sei und er der Meinung sei, dass es nicht notwendig sei, über die Probleme von damals zu sprechen. Belehrt in Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht, führte der Beschwerdeführer im Wesentlich aus, dass es für ihn grundsätzlich ausreiche, "was ich habe, da ich arbeiten kann und meine Familie zusammengeführt werden konnte", und dass er "das Meiste vergessen" habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? – BF: Ich bin der Meinung, dass es nicht notwendig ist, über die Probleme von damals zu sprechen. All jene Personen, die in Afghanistan in einer Form die Religion oder andere Menschen kritisieren, begeben sich in Gefahr. Ich war so eine Person. Ich war ein ‚offener Mensch‘ und da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet. Ich habe für den Provinzalrat für den Provinz XXXX kandidiert. Ich war auf Grund dieser Kandidatur ebenfalls gezwungen zu fliehen. Mittlerweile arbeite ich seit zwei Jahren in Österreich. Ich bin sehr glücklich hier und ich bin in Sicherheit, mehr brauche ich nicht zum Leben.").Einerseits gab der Beschwerdeführer auf die Frage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er Afghanistan verlassen habe, lediglich an, dass er ein "offener Mensch" sei, sein Leben in Gefahr gewesen sei und er der Meinung sei, dass es nicht notwendig sei, über die Probleme von damals zu sprechen. Belehrt in Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht, führte der Beschwerdeführer im Wesentlich aus, dass es für ihn grundsätzlich ausreiche, "was ich habe, da ich arbeiten kann und meine Familie zusammengeführt werden konnte", und dass er "das Meiste vergessen" habe vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? – BF: Ich bin der Meinung, dass es nicht notwendig ist, über die Probleme von damals zu sprechen. All jene Personen, die in Afghanistan in einer Form die Religion oder andere Menschen kritisieren, begeben sich in Gefahr. Ich war so eine Person. Ich war ein ‚offener Mensch‘ und da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet. Ich habe für den Provinzalrat für den Provinz römisch 40 kandidiert. Ich war auf Grund dieser Kandidatur ebenfalls gezwungen zu fliehen. Mittlerweile arbeite ich seit zwei Jahren in Österreich. Ich bin sehr glücklich hier und ich bin in Sicherheit, mehr brauche ich nicht zum Leben."). Andererseits vermochte der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 (je nachdem von welchen Angaben des Beschwerdeführers man ausgeht – vgl. AS 77 und AS 209) und seiner Kandidatur für den Provinzrat in Afghanistan im Jahre 2009 in Afghanistan aufhältig zu sein, ohne Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens XXXX und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto."; vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Ich bin nicht direkt bedroht worden, damit meine ich, dass ich keinen Drohbrief erhalten habe und auch nicht auf eine andere Weise, direkt von den Taliban kontaktiert wurde. Die damalige Situation in unserer Wohnregion war bedrohlich. Ich war nicht der Einzige, der sich in Gefahr befand. Sehr viele Leute sind ebenfalls geflüchtet, weil sie auf direkter oder indirekter Weise von den Taliban bedroht wurden. Es gab Entführungen, es gab Plünderungen und es sind auch Menschen getötet worden."). Im Jahre 2009 ereignete sich zwar der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall mit dem Auto (dh die vom Beschwerdeführer

seinen Ausführungen in der Beschwerde als einzig von ihm konkret empfundene Bedrohungssituation), jedoch erfolgte seine Ausreise erst im Sommer 2011. Dieser Vorfall aus dem Jahre 2009 führte also nicht dazu, dass der Beschwerdeführer soAndererseits vermochte der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 (je nachdem von welchen Angaben des Beschwerdeführers man ausgeht – vergleiche AS 77 und AS 209) und seiner Kandidatur für den Provinzrat in Afghanistan im Jahre 2009 in Afghanistan aufhältig zu sein, ohne Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche AS 78, arg. "F.: In welcher Form wurden Sie bedroht. Wurden Sie verbal bedroht oder wurden Sie geschlagen oder erhielten Sie Drohbriefe, was geschah. – A.: Ich hatte einen Freund namens römisch 40 und der hat mich unterstützt. Als er einmal unterwegs war, wurde das Auto meines Freundes zerstört. Ich habe dann von anderen Freunden meines Freundes gehört, dass ich gemeint gewesen wäre. Ich war aber nicht im Auto meines Freundes sondern fuhr wie immer mit meinem eigenen Auto."; vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "Ich bin nicht direkt bedroht worden, damit meine ich, dass ich keinen Drohbrief erhalten habe und auch nicht auf eine andere Weise, direkt von den Taliban kontaktiert wurde. Die damalige Situation in unserer Wohnregion war bedrohlich. Ich war nicht der Einzige, der sich in Gefahr befand. Sehr viele Leute sind ebenfalls geflüchtet, weil sie auf direkter oder indirekter Weise von den Taliban bedroht wurden. Es gab Entführungen, es gab Plünderungen und es sind auch Menschen getötet worden."). Im Jahre 2009 ereignete sich zwar der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall mit dem Auto (dh die vom Beschwerdeführer

seinen Ausführungen in der Beschwerde als einzig von ihm konkret empfundene Bedrohungssituation), jedoch erfolgte seine Ausreise erst im Sommer 2011. Dieser Vorfall aus dem Jahre 2009 führte also nicht dazu, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Drohangriffen und Übergriffen auf sich selbst hatte, die es ihm unerträglich machte, im Heimatstaat zu verbleiben, zumal er auch laut Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan erstmals daran gedacht habe Afghanistan zu verlassen (vgl. AS 76 und 78). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbrachte, dass er sich nach dem Vorfall im Jahre 2009 aus um Angst um sein Leben "sehr oft versteckt habe", da er dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert und einzig in der Beschwerde ins Treffen führte und auch in Bezug auf dieses Vorbringen keine näheren bzw. ergänzenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Im Übrigen ist diesbezüglich in Berücksichtigung zugroße Angst vor weiteren Drohangriffen und Übergriffen auf sich selbst hatte, die es ihm unerträglich machte, im Heimatstaat zu verbleiben, zumal er auch laut Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan erstmals daran gedacht habe Afghanistan zu verlassen vergleiche AS 76 und 78). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbrachte, dass er sich nach dem Vorfall im Jahre 2009 aus um Angst um sein Leben "sehr oft versteckt habe", da er dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert und einzig in der Beschwerde ins Treffen führte und auch in Bezug auf dieses Vorbringen keine näheren bzw. ergänzenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte. Im Übrigen ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer –

seinem Vorbringen – bis zum letzten Tag seiner Ausreise um seine vier Jirib große Landwirtschaft gekümmert habe (vgl. AS 74, arg. "F.: Wann war ihr letzter Arbeitstag als Landwirt? – A.: Bis zum letzten Tag vor der Ausreise habe ich gearbeitet.").ziehen, dass sich der Beschwerdeführer –

seinem Vorbringen – bis zum letzten Tag seiner Ausreise um seine vier Jirib große Landwirtschaft gekümmert habe vergleiche AS 74, arg. "F.: Wann war ihr letzter Arbeitstag als Landwirt? – A.: Bis zum letzten Tag vor der Ausreise habe ich gearbeitet."). Zudem konnte der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund seiner Tätigkeit in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 und seiner Kandidatur im Jahre 2009 nach mittlerweile elf bzw. neun Jahren (weiterhin) ein aufrechtes Interesse der Taliban an dem Beschwerdeführer bestehen sollte, zumal der Beschwerdeführer, befragt, warum dieser vermeine, dass die Taliban ihn bei seiner allfälligen Rückkehr nach Afghanistan "bestrafen" sollten, wiederum keine ihm konkret drohende Verfolgungsgefahr geltend machte (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan? – BF: [ ] Wenn ich zurückkehre, würden jene Leute erfahren, dass ich aus Europa gekommen bin und sie würden versuchen mich schneller zu bestrafen bzw. zu beseitigen. [ ] – VR:Zudem konnte der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund seiner Tätigkeit in der Türkei im Jahre 2007 bzw. im Jahre 2009 und seiner Kandidatur im Jahre 2009 nach mittlerweile elf bzw. neun Jahren (weiterhin) ein aufrechtes Interesse der Taliban an dem Beschwerdeführer bestehen sollte, zumal der Beschwerdeführer, befragt, warum dieser vermeine, dass die Taliban ihn bei seiner allfälligen Rückkehr nach Afghanistan "bestrafen" sollten, wiederum keine ihm konkret drohende Verfolgungsgefahr geltend machte vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan? – BF: [ ] Wenn ich zurückkehre, würden jene Leute erfahren, dass ich aus Europa gekommen bin und sie würden versuchen mich schneller zu bestrafen bzw. zu beseitigen. [ ] – VR: Wen meinen Sie mit ‚jene Leute, die erfahren würden‘? – BF: Mit diese Leute meine ich keine bestimmte Person. Sowohl ich als auch andere Angehörige meiner Familie haben niemals anderen Personen geschadet. Wenn ich von ‚diesen Leuten‘ spreche meine ich damit die Taliban sowie die Bevölkerung von XXXX , die im Allgemeinen gegen jene Personen sind, die ins Ausland geflüchtet sind und eventuell in ihrem Heimatort zurückkehren. – VR: Warum glauben Sie, dass die Taliban Sie bestrafen wollen? – BF: Ich bin der Meinung, dass Personen, die nach Afghanistan zurückkehren sich einer allgemeinen Gefahr aussetzen. Zu meinem Heimatort gebe ich an, dass dort die Taliban herrschen und die Regierung dort keinen Einfluss hat. [Wen meinen Sie mit ‚jene Leute, die erfahren würden‘? – BF: Mit diese Leute meine ich keine bestimmte Person. Sowohl ich als auch andere Angehörige meiner Familie haben niemals anderen Personen geschadet. Wenn ich von ‚diesen Leuten‘ spreche meine ich damit die Taliban sowie die Bevölkerung von römisch 40 , die im Allgemeinen gegen jene Personen sind, die ins Ausland geflüchtet sind und eventuell in ihrem Heimatort zurückkehren. – VR: Warum glauben Sie, dass die Taliban Sie bestrafen wollen? – BF: Ich bin der Meinung, dass Personen, die nach Afghanistan zurückkehren sich einer allgemeinen Gefahr aussetzen. Zu meinem Heimatort gebe ich an, dass dort die Taliban herrschen und die Regierung dort keinen Einfluss hat. [ ]".). Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von mehr als elf bzw. neun Jahren – aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 3.2.

§ 3Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl I Nr 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Die aufgrund der stetigen Änderung bzw. der Steigerung des Kerns des Fluchtvorbringens bewirkte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten führen dazu, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte (vgl. zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung bei Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufgrund dessen Steigerung im Berufungsverfahren ua VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0832, sowie 20.02.1990, 89/01/0221) und die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Die aufgrund der stetigen Änderung bzw. der Steigerung des Kerns des Fluchtvorbringens bewirkte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten führen dazu, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte vergleiche zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung bei Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufgrund dessen Steigerung im Berufungsverfahren ua VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0832, sowie 20.02.1990, 89/01/0221) und die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). 3.
  3. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor konkret und gezielt gegen seine Person gerichteter aktueller Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.1432744.1.00

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