Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G
Verbindung mit Paragraph 31, c Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G als unbegründet abgewiesen. und beschlossen: II. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) I. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. zulässig.römisch eins. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zulässig. II. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt II. nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob die erstbeschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G gegen die zweitbeschwerdeführende Partei wegen Verletzung des § 31c Abs 1 ORF-G. Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei durch den Erwerb der Übertragungsrechte für die Spiele der XXXX für die Saisonen 2015/16, 2016/17 und 2017/18 gegen § 31c Abs 1 ORF-G verstoßen habe, da diese
diesem Zusammenhang Mittel aus dem Programmentgelt eingesetzt habe, um hochkarätiges zuschauerattraktives Premium- XXXX programm zu erwerben, dessen Ausstrahlung für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlich sei, wobei der Erwerb der Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erfolgt sei.1. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob die erstbeschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G gegen die zweitbeschwerdeführende Partei wegen Verletzung des Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G. Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei durch den Erwerb der Übertragungsrechte für die Spiele der römisch 40 für die Saisonen 2015/16, 2016/17 und 2017/18 gegen Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G verstoßen habe, da diese
diesem Zusammenhang Mittel aus dem Programmentgelt eingesetzt habe, um hochkarätiges zuschauerattraktives Premium- römisch 40 programm zu erwerben, dessen Ausstrahlung für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlich sei, wobei der Erwerb der Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erfolgt sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2015, KOA 10.300/15-028, entschied die die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt: "Die Beschwerde wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 31c Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als unbegründet abgewiesen.""Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
Verbindung mit Paragraph 31 c, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen."
ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1. Die erstbeschwerdeführende Partei sei aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 02.05.2007, KOA 2.100/07-046, Veranstalterin des über den Satelliten XXXX , verbreiteten Satellitenfernsehprogramms " XXXX ". Das Programm werde von der erstbeschwerdeführenden Partei aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 16.08.2012, KOA 2.120/12-008, über den Satelliten XXXX ,
HD, aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 04.05.2015, KOA 4.470/15-003, berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015, KOA 4.470/15-004,
HD über die der XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk "MUX F" sowie
SD im Standard DVB-T2 über die der XXXX mit Bescheid der belangten vom 23.02.2008, KOA 4.200/06-002, geändert mit Bescheid vom 20.04.2015, KOA 4.200/15-013, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk "MUX B (DVB-T2)" sowie österreichweit
Kabelnetzen weiterverbreitet. Darüber hinaus sei die erstbeschwerdeführende Partei Veranstalterin mehrerer anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienste.2.1. Die erstbeschwerdeführende Partei sei aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 02.05.2007, KOA 2.100/07-046, Veranstalterin des über den Satelliten römisch 40 , verbreiteten Satellitenfernsehprogramms " römisch 40 ". Das Programm werde von der erstbeschwerdeführenden Partei aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 16.08.2012, KOA 2.120/12-008, über den Satelliten römisch 40 ,
HD, aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 04.05.2015, KOA 4.470/15-003, berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015, KOA 4.470/15-004,
HD über die der römisch 40 mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk "MUX F" sowie
SD im Standard DVB-T2 über die der römisch 40 mit Bescheid der belangten vom 23.02.2008, KOA 4.200/06-002, geändert mit Bescheid vom 20.04.2015, KOA 4.200/15-013, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk "MUX B (DVB-T2)" sowie österreichweit
Kabelnetzen weiterverbreitet. Darüber hinaus sei die erstbeschwerdeführende Partei Veranstalterin mehrerer anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienste. Die erstbeschwerdeführende Partei habe für die Saisonen 2012/13 bis 2014/15 über exklusive Übertragungsrechte an den Live- XXXX der XXXX für Österreich verfügt und zum Erwerb der gegenständlichen Übertragungsrechte an der XXXX für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 gegenüber XXXX ein Gebot abgegeben.Die erstbeschwerdeführende Partei habe für die Saisonen 2012/13 bis 2014/15 über exklusive Übertragungsrechte an den Live- römisch 40 der römisch 40 für Österreich verfügt und zum Erwerb der gegenständlichen Übertragungsrechte an der römisch 40 für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 gegenüber römisch 40 ein Gebot abgegeben. Die Übertragungsrechte für Österreich für die Spiele der XXXX
den Saisonen 2015/16 bis 2017/18 seien von der Agentur XXXX für die XXXX vergeben worden. Für die Rechte für Österreich hätten der Fernsehveranstalter XXXX (im Folgenden: XXXX ) und die beschwerdeführenden Parteien Gebote abgegeben.Die Übertragungsrechte für Österreich für die Spiele der römisch 40
den Saisonen 2015/16 bis 2017/18 seien von der Agentur römisch 40 für die römisch 40 vergeben worden. Für die Rechte für Österreich hätten der Fernsehveranstalter römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) und die beschwerdeführenden Parteien Gebote abgegeben. Die Rechte seien von XXXX im Rahmen der an die
teressierten Fernsehveranstalter übermittelten,
englischer Sprache gehaltenen "
vitation to Submit Offers" (= ISO)
unterschiedlichen Paketen angeboten worden. Die Abgabe der Gebote gegenüber XXXX sei über ein standardisiertes Verfahren erfolgt, wonach neben der Angabe der Pakete, hinsichtlich derer Angebote gelegt worden seien, sowie des dafür gebotenen Preises, vom Fernsehveranstalter jeweils anzugeben gewesen sei, ob ein Paket "exklusiv" oder "ko-exklusiv" erworben werden solle. Im Fall des exklusiven Erwerbs hätten von XXXX keinem weiteren Free-TV-Anbieter Rechte am
halt des jeweiligen Pakets, also etwa im Fall des Pakets A1 das Recht zur Live-Übertragung eines Spiels eines österreichischen Teams oder des sonstigen "first pick", gewährt werden können. Die Vergabe von Pay-TV Rechten werde aber dadurch nicht ausgeschlossen.Die Rechte seien von römisch 40 im Rahmen der an die
teressierten Fernsehveranstalter übermittelten,
englischer Sprache gehaltenen "
vitation to Submit Offers" (= ISO)
unterschiedlichen Paketen angeboten worden. Die Abgabe der Gebote gegenüber römisch 40 sei über ein standardisiertes Verfahren erfolgt, wonach neben der Angabe der Pakete, hinsichtlich derer Angebote gelegt worden seien, sowie des dafür gebotenen Preises, vom Fernsehveranstalter jeweils anzugeben gewesen sei, ob ein Paket "exklusiv" oder "ko-exklusiv" erworben werden solle. Im Fall des exklusiven Erwerbs hätten von römisch 40 keinem weiteren Free-TV-Anbieter Rechte am
halt des jeweiligen Pakets, also etwa im Fall des Pakets A1 das Recht zur Live-Übertragung eines Spiels eines österreichischen Teams oder des sonstigen "first pick", gewährt werden können. Die Vergabe von Pay-TV Rechten werde aber dadurch nicht ausgeschlossen. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe für das Paket A1, welches ua als einziges Paket das Recht zur Übertragung des Finalspiels sowie das Recht zur Übertragung eines Live- XXXX pro Spielrunde nach Wahl ("first pick") und die Verpflichtung zur Ausstrahlung von Highlights von bis zu vier Spielen im Anschluss an das Live- XXXX im Umfang von maximal vier Minuten pro Spiel und maximal zehn Minuten
sgesamt ("limited Highlights") beinhalten würde, auf exklusiver Basis einen Preis von EUR XXXX für die Saison 2015/16, EUR XXXX für die Saison 2016/17 und EUR XXXX für die Saison 2017/18 (
sgesamt somit EUR XXXX ) geboten. Erwerb auf exklusiver Basis bedeute
diesem Fall, dass weitere Free-TV-Veranstalter vom Paket A1 ausgeschlossen seien, Übertragungsrechte für dieselben Spiele aber parallel an Pay-TV-Anbieter vergeben werden könnten. Für den Fall der Vergabe des Pakets A2, welches ebenfalls eine Live-Übertragung pro Runde ("second pick") zuzüglich "limited highlights" beinhalten würde (nicht aber XXXX und XXXX sowie das jeweils vom Rechteinhaber des Pakets A1 gewählte Spiel), an einen anderen Free-TV- Veranstalter sei seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei ein bedingter Preisabschlag hinsichtlich deren Gebots für das Paket A1 vorgesehen worden.Die zweitbeschwerdeführende Partei habe für das Paket A1, welches ua als einziges Paket das Recht zur Übertragung des Finalspiels sowie das Recht zur Übertragung eines Live- römisch 40 pro Spielrunde nach Wahl ("first pick") und die Verpflichtung zur Ausstrahlung von Highlights von bis zu vier Spielen im Anschluss an das Live- römisch 40 im Umfang von maximal vier Minuten pro Spiel und maximal zehn Minuten
sgesamt ("limited Highlights") beinhalten würde, auf exklusiver Basis einen Preis von EUR römisch 40 für die Saison 2015/16, EUR römisch 40 für die Saison 2016/17 und EUR römisch 40 für die Saison 2017/18 (
sgesamt somit EUR römisch 40 ) geboten. Erwerb auf exklusiver Basis bedeute
diesem Fall, dass weitere Free-TV-Veranstalter vom Paket A1 ausgeschlossen seien, Übertragungsrechte für dieselben Spiele aber parallel an Pay-TV-Anbieter vergeben werden könnten. Für den Fall der Vergabe des Pakets A2, welches ebenfalls eine Live-Übertragung pro Runde ("second pick") zuzüglich "limited highlights" beinhalten würde (nicht aber römisch 40 und römisch 40 sowie das jeweils vom Rechteinhaber des Pakets A1 gewählte Spiel), an einen anderen Free-TV- Veranstalter sei seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei ein bedingter Preisabschlag hinsichtlich deren Gebots für das Paket A1 vorgesehen worden. Die Ausgestaltung der Rechtepakete zur Highlight-Berichterstattung weiche von jener für die Lizenzperiode 2012/13 bis 2014/15 ab,
der die erstbeschwerdeführende Partei die Spiele der XXXX für Österreich exklusiv übertragen habe. Die erstbeschwerdeführende Partei als Rechteinhaberin für diesen Zeitraum habe hierfür ein Paket betreffend die Übertragung der Live- XXXX und eines für die Highlight-Berichterstattung der übrigen Spiele erworben, wobei im Paket für die Live- XXXX keine (etwa mit den "Limited Highlights" für die verfahrensgegenständliche Lizenzperiode vergleichbaren) Rechte für Highlights enthalten gewesen seien.Die Ausgestaltung der Rechtepakete zur Highlight-Berichterstattung weiche von jener für die Lizenzperiode 2012/13 bis 2014/15 ab,
der die erstbeschwerdeführende Partei die Spiele der römisch 40 für Österreich exklusiv übertragen habe. Die erstbeschwerdeführende Partei als Rechteinhaberin für diesen Zeitraum habe hierfür ein Paket betreffend die Übertragung der Live- römisch 40 und eines für die Highlight-Berichterstattung der übrigen Spiele erworben, wobei im Paket für die Live- römisch 40 keine (etwa mit den "Limited Highlights" für die verfahrensgegenständliche Lizenzperiode vergleichbaren) Rechte für Highlights enthalten gewesen seien. Neben der zweitbeschwerdeführenden Partei hätten auch die erstbeschwerdeführende Partei und XXXX Gebote für die Free-TV-Rechte an der XXXX für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 abgegeben, wobei das Gebot von XXXX das höchste eines privaten Fernsehveranstalters (und damit
sgesamt das zweithöchste nach jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei) gewesen sei.Neben der zweitbeschwerdeführenden Partei hätten auch die erstbeschwerdeführende Partei und römisch 40 Gebote für die Free-TV-Rechte an der römisch 40 für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 abgegeben, wobei das Gebot von römisch 40 das höchste eines privaten Fernsehveranstalters (und damit
sgesamt das zweithöchste nach jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei) gewesen sei. Die erstbeschwerdeführenden Partei habe für das Paket A1 einen Preis von EUR XXXX pro Saison (2015/16 bis 2017/18) geboten. Dies ebenfalls auf exklusiver Basis hinsichtlich Free-TV ohne Ausschluss der Verwertung im Pay-TV. Das Gebot hätte also die gleichzeitige Ausstrahlung des von der erstbeschwerdeführenden Partei gezeigten Live- XXXX im (österreichischen) Pay-TV, nicht aber durch einen anderen (österreichischen) Free-TV-Veranstalter ermöglicht. Der Erwerb der Pakete A2, C1 und C2 durch andere Fernsehveranstalter sei von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht ausgeschlossen worden. Für die Pakete C1 und C2, welche zur Ausstrahlung einer Highlight-Sendung vom jeweiligen Spieltag (Dienstag oder Mittwoch) berechtigen und verpflichten würden, wobei deren Beginnzeit (frühestens 22:45 Uhr), Dauer (mindestens 24 Minuten) und
halt (Berichte über sämtliche Spiele des jeweiligen Spieltags) vorgegeben seien, seien EUR XXXX pro Saison geboten worden. Für den Fall der Vergabe des Pakets A2 an einen anderen Free-TV-Veranstalter seien wie von der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Preisabschlag hinsichtlich des Gebots für A1 vorgesehen worden.Die erstbeschwerdeführenden Partei habe für das Paket A1 einen Preis von EUR römisch 40 pro Saison (2015/16 bis 2017/18) geboten. Dies ebenfalls auf exklusiver Basis hinsichtlich Free-TV ohne Ausschluss der Verwertung im Pay-TV. Das Gebot hätte also die gleichzeitige Ausstrahlung des von der erstbeschwerdeführenden Partei gezeigten Live- römisch 40 im (österreichischen) Pay-TV, nicht aber durch einen anderen (österreichischen) Free-TV-Veranstalter ermöglicht. Der Erwerb der Pakete A2, C1 und C2 durch andere Fernsehveranstalter sei von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht ausgeschlossen worden. Für die Pakete C1 und C2, welche zur Ausstrahlung einer Highlight-Sendung vom jeweiligen Spieltag (Dienstag oder Mittwoch) berechtigen und verpflichten würden, wobei deren Beginnzeit (frühestens 22:45 Uhr), Dauer (mindestens 24 Minuten) und
halt (Berichte über sämtliche Spiele des jeweiligen Spieltags) vorgegeben seien, seien EUR römisch 40 pro Saison geboten worden. Für den Fall der Vergabe des Pakets A2 an einen anderen Free-TV-Veranstalter seien wie von der zweitbeschwerdeführenden Partei ein Preisabschlag hinsichtlich des Gebots für A1 vorgesehen worden. Dem gegenüber habe die erstbeschwerdeführende Partei für die Lizenzperiode 2012/13 bis 2014/15 einen Preis von EUR XXXX pro Saison für die Live- XXXX (zuzüglich jeweils EUR XXXX für zwei Highlights-Pakete) bezahlt.Dem gegenüber habe die erstbeschwerdeführende Partei für die Lizenzperiode 2012/13 bis 2014/15 einen Preis von EUR römisch 40 pro Saison für die Live- römisch 40 (zuzüglich jeweils EUR römisch 40 für zwei Highlights-Pakete) bezahlt. XXXX habe ein Gebot für die Pakete A1 sowie C1 und C2 abgegeben und dafür einen Gesamtpreis von EUR XXXX für die Saison 2015/16, EURrömisch 40 habe ein Gebot für die Pakete A1 sowie C1 und C2 abgegeben und dafür einen Gesamtpreis von EUR römisch 40 für die Saison 2015/16, EUR XXXX für die Saison 2016/17 und EUR XXXX für die Saison 2017/18 geboten,
Summe also ein Gebot von EUR XXXX , wobei durch das Gebot für das Paket A1 andere Free-TV-Anbieter ausgeschlossen werden sollten, andere Pay-TV-Anbieter jedoch nicht. Das Gebot sei also wie im Fall der beschwerdeführenden Parteien auf exklusiver Basis hinsichtlich Free-TV und ko-exklusiv gegenüber Pay-TV erfolgt. Für die Rechtepakete C1 und C2 allein (also ohne das Paket A1) sei nicht geboten worden.
der Gesamtsicht - also
nerhalb des Gesamtgebotes - habe XXXX den Paketen C1 und C2 keinen bzw. kaum eigenständigen Wert beigemessen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der ausführlichen Highlights auf Basis der Pakete C1 und C2 ihr primär auf das Paket A1 gerichtetes Gebot aufwerte, da dadurch dem Produkt XXXX im Programm von XXXX mehr Präsenz eingeräumt werde.römisch 40 für die Saison 2016/17 und EUR römisch 40 für die Saison 2017/18 geboten,
Summe also ein Gebot von EUR römisch 40 , wobei durch das Gebot für das Paket A1 andere Free-TV-Anbieter ausgeschlossen werden sollten, andere Pay-TV-Anbieter jedoch nicht. Das Gebot sei also wie im Fall der beschwerdeführenden Parteien auf exklusiver Basis hinsichtlich Free-TV und ko-exklusiv gegenüber Pay-TV erfolgt. Für die Rechtepakete C1 und C2 allein (also ohne das Paket A1) sei nicht geboten worden.
der Gesamtsicht - also
nerhalb des Gesamtgebotes - habe römisch 40 den Paketen C1 und C2 keinen bzw. kaum eigenständigen Wert beigemessen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der ausführlichen Highlights auf Basis der Pakete C1 und C2 ihr primär auf das Paket A1 gerichtetes Gebot aufwerte, da dadurch dem Produkt römisch 40 im Programm von römisch 40 mehr Präsenz eingeräumt werde. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe die Rechte an der XXXX für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 im dargestellten Umfang und um den oben genannten Preis erworben. Die erstbeschwerdeführende Partei und XXXX seien mit ihren Geboten nicht erfolgreich gewesen. Daneben werde " XXXX " der XXXX (wie auch schon
den Saisonen 2012/13 bis 2014/15) sämtliche Spiele der XXXX
den Saisonen 2015/16 bis 2017/18
Österreich im Pay-TV ausstrahlen. Der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgesehene Abschlag für den Fall der Vergabe des Pakets A2 an einen Free-TV-Anbieter sei nicht schlagend geworden.Die zweitbeschwerdeführende Partei habe die Rechte an der römisch 40 für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 im dargestellten Umfang und um den oben genannten Preis erworben. Die erstbeschwerdeführende Partei und römisch 40 seien mit ihren Geboten nicht erfolgreich gewesen. Daneben werde " römisch 40 " der römisch 40 (wie auch schon
den Saisonen 2012/13 bis 2014/15) sämtliche Spiele der römisch 40
den Saisonen 2015/16 bis 2017/18
Österreich im Pay-TV ausstrahlen. Der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgesehene Abschlag für den Fall der Vergabe des Pakets A2 an einen Free-TV-Anbieter sei nicht schlagend geworden. Das Gebot zum Erwerb der gegenständlichen Übertragungsrechte sei für die zweitbeschwerdeführende Partei durch den Generaldirektor abgegeben worden. Eine vorherige Zustimmung des Stiftungsrates sei nicht eingeholt worden. 2.2. Mit Schreiben vom 23.09.2014 sei XXXX zum Amtssachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt worden, ob für die Übertragungsrechte an der XXXX für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 ein objektiver Marktpreis feststellbar sei und wenn ja,
welchem Preiskorridor ein solcher gelegen wäre, wobei im Rahmen der gutachterlichen Prüfung
sbesondere auf die zugrunde liegende Marktstruktur und die
Frage kommenden Methoden der Preisfindung einzugehen sei.2.2. Mit Schreiben vom 23.09.2014 sei römisch 40 zum Amtssachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt worden, ob für die Übertragungsrechte an der römisch 40 für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18 ein objektiver Marktpreis feststellbar sei und wenn ja,
welchem Preiskorridor ein solcher gelegen wäre, wobei im Rahmen der gutachterlichen Prüfung
sbesondere auf die zugrunde liegende Marktstruktur und die
Frage kommenden Methoden der Preisfindung einzugehen sei. Am 12.11.2014 habe der Amtssachverständige sein Gutachten vorgelegt,
dem im Rahmen einer Modellrechnung ein Preiskorridor für einen an Entscheidungsparametern privater Bieter orientierten simulierten Wettbewerbspreis für den speziellen Fall des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Übertragungsrechte errechnet werde. Dabei werde im Wesentlichen simuliert, dass der höchstbietende private Anbieter unter Beibehaltung seiner eigenen Entscheidungsvariablen, aber unter der Annahme der (höheren) Reichweiten und Werbetarife der zweitbeschwerdeführenden Partei, zu einem (je nach berechnetem Szenario um 17,5 % bis 24,1 %) höheren maximalen Gebotspreis kommen hätte können. Das Modell bilde ab, dass jeder Veranstalter, der den Wert seines Gebots nach üblichen Entscheidungsparametern privater Bieter bestimme, mit dem relativ höheren Reichweitenniveau und dem relativ höheren Werbetarifniveau der zweitbeschwerdeführenden Partei selbst zu einer ähnlichen Markteinschätzung bezüglich des angemessenen Preises kommen könne. Aus wettbewerbsökonomischer Sicht stelle der so berechnete Wettbewerbspreis den maximalen Preis dar, der unter Berücksichtigung der üblichen Entscheidungsparameter privater Bieter sowie unter Berücksichtigung von Reichweitenvorteilen der zweitbeschwerdeführenden Partei und einem höheren Werbetarifniveau der zweitbeschwerdeführenden Partei gerechtfertigt werden könne.
der Zusammenfassung seines Gutachtens führe der Amtssachverständige wie folgt aus: "Zusammenfassung Zum Produkt Übertragungsrechte an der ‚ XXXX ' existieren kaum vergleichbare Produkte, womit diese Premium- XXXX -Übertragungen für Veranstalter schwer austauschbar sind. Die Rechte werden üblicherweise jeweils für drei Jahre
einem nicht transparenten Vergabeverfahren eines Exklusiv-Vermarkters unter anderem auf Basis des gebotenen Preises an einen Bieter vergeben. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergabe- und Vertragsbedingungen werden fix durch einen Angebotsmonopolisten vorgegeben. Die Nachfrager nach nationalen Übertragungsrechten sind wenige private Veranstalter sowie der öffentlich-rechtliche Österreichische Rundfunk.Zum Produkt Übertragungsrechte an der ‚ römisch 40 ' existieren kaum vergleichbare Produkte, womit diese Premium- römisch 40 -Übertragungen für Veranstalter schwer austauschbar sind. Die Rechte werden üblicherweise jeweils für drei Jahre
einem nicht transparenten Vergabeverfahren eines Exklusiv-Vermarkters unter anderem auf Basis des gebotenen Preises an einen Bieter vergeben. Die wesentlichen Eckpunkte der Vergabe- und Vertragsbedingungen werden fix durch einen Angebotsmonopolisten vorgegeben. Die Nachfrager nach nationalen Übertragungsrechten sind wenige private Veranstalter sowie der öffentlich-rechtliche Österreichische Rundfunk. Unter den
diesem Fall vorliegenden besonderen Charakteristika des Produktes, des Marktes und des Vergabeverfahrens können Methoden zur Ermittlung eines Wettbewerbspreises (z.B. kostenbasierte Verfahren, Benchmarking oder die Analyse von Zeitreihen), wie sie
anderen Marktkonstellationen üblicherweise verwendet werden, nicht zur Anwendung kommen. Im speziellen Fall der XXXX Übertragungsrechte wird der Marktpreis ausschließlich über nachfrageseitige Gebote
einem auktionsähnlichen Vergabeverfahren bestimmt. Wären im Vergabeverfahren ausschließlich miteinander vergleichbare private Nachfrager beteiligt, würde das reale Auktionsergebnis einem nachfrageseitigen Wettbewerbspreis entsprechen.Im speziellen Fall der römisch 40 Übertragungsrechte wird der Marktpreis ausschließlich über nachfrageseitige Gebote
einem auktionsähnlichen Vergabeverfahren bestimmt. Wären im Vergabeverfahren ausschließlich miteinander vergleichbare private Nachfrager beteiligt, würde das reale Auktionsergebnis einem nachfrageseitigen Wettbewerbspreis entsprechen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren treten einerseits private Nachfrager und andererseits der öffentlich-rechtliche Nachfrager als Bieter auf. Zusätzlich zu den bei privaten Bietern üblichen Entscheidungsparametern über die Höhe eines angemessenen Gebots, berücksichtigt der öffentlich-rechtliche Veranstalter weitere Überlegungen bezüglich des öffentlich-rechtlichen Auftrags und er verfügt über eine privilegierte Finanzierungssituation.
einer solchen Nachfragerkonstellation stellt sich ex-post die Frage, ob ein öffentlich- rechtlicher Anbieter Mittel aus der privilegierten Finanzierung herangezogen hat, um über einen Wettbewerbspreis, der ausschließlich auf Entscheidungsparametern privater Bieter basiert, mit seinem eigenen Gebot hinauszugehen. Um diese Frage beantworten zu können, muss als Referenzwert der maximale Wettbewerbspreis bekannt sein, der aufgrund der Entscheidungsparameter privater Bieter
diesem Vergabeverfahren gerechtfertigt sein kann. Dieser Wettbewerbspreis wird im Rahmen einer Simulation anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien berechnet. Zur Berechnung eines nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Anbieter verzerrten Wettbewerbspreises sind dabei zwei Werte für die Höhe von Geboten von besonderer Bedeutung. 1. Das höchste reale private Gebot stellt den Bezugspunkt dar,
welchem anzunehmen ist, dass
die Entscheidung zur Festlegung dieser konkreten Gebotshöhe alle üblichen Entscheidungsparameter von privaten Bietern eingeflossen sind und daher dieser Wert nicht durch öffentlich-rechtliche Entscheidungskriterien wettbewerblich verzerrt sein kann. 2. Die zweite (simulierte) Gebotshöhe basiert auf dem gerade genannten Referenzwert, berücksichtigt aber
nerhalb der Entscheidungsparameter von privaten Bietern die Möglichkeit, vom tatsächlichen Höchstgebot abweichende Annahmen im Bereich einer höheren relativen Reichweite sowie eines höheren relativen Werbetarifniveaus im Umfeld der XXXX Übertragungen zu treffen.2. Die zweite (simulierte) Gebotshöhe basiert auf dem gerade genannten Referenzwert, berücksichtigt aber
nerhalb der Entscheidungsparameter von privaten Bietern die Möglichkeit, vom tatsächlichen Höchstgebot abweichende Annahmen im Bereich einer höheren relativen Reichweite sowie eines höheren relativen Werbetarifniveaus im Umfeld der römisch 40 Übertragungen zu treffen. Mittels einer Simulation kann unter der Annahme plausibilisierter Werte für Unterschiede
Reichweiten und Werbetarifniveau ein maximaler Zuschlag auf das höchste reale private Gebot berechnet werden. Aus rein wettbewerbsökonomischer Sicht stellt dieser berechnete Wettbewerbspreis den maximalen Preis dar, der unter Anwendung der üblichen Entscheidungsparameter von privaten Bietern im konkreten Fall gerechtfertigt sein kann. Die Berechnungen für den Wettbewerbspreis wurden mit den empirisch beim ORF relativ zum Markt vorliegenden Größenordnungen der Parameter Reichweite und Werbetarifniveau im Umfeld der XXXX Übertragungen durchgeführt. Die Simulation ergibt einen möglichen maximalen prozentuellen Zuschlag auf das höchste tatsächlich abgegebene private Gebot
einer Höhe von 17,5 % bis 24,1 %.Die Berechnungen für den Wettbewerbspreis wurden mit den empirisch beim ORF relativ zum Markt vorliegenden Größenordnungen der Parameter Reichweite und Werbetarifniveau im Umfeld der römisch 40 Übertragungen durchgeführt. Die Simulation ergibt einen möglichen maximalen prozentuellen Zuschlag auf das höchste tatsächlich abgegebene private Gebot
einer Höhe von 17,5 % bis 24,1 %. Ob es zulässig wäre, dass der ORF mit seinem tatsächlichen Gebot gegebenenfalls über diesen Wert aufgrund einer besonderen Berücksichtigung der Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrags hinausgehen könnte, ist eine juristische Frage bzw. eine Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen und war daher nicht im Rahmen dieses Gutachtens zu klären." Mit Schreiben vom 24.02.2015 habe die belangte Behörde den Amtssachverständigen beauftragt, sein Gutachten vom 12.11.2014 im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.01.2015 dahingehend zu ergänzen, dass 1.) unter Zugrundelegung der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten entwickelten Formel berechnet werden würden und 2.) ausgeführt werden würde, ob und
wieweit der tatsächliche Umfang der im Umfeld der Übertragung der XXXX gesendeten Werbung Auswirkungen auf die im Gutachten angenommene Differenz der Werbetarifniveaus haben könne. Dieser Gutachtensauftrag sei den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 02.03.2015 zur Kenntnis übermittelt worden.Mit Schreiben vom 24.02.2015 habe die belangte Behörde den Amtssachverständigen beauftragt, sein Gutachten vom 12.11.2014 im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.01.2015 dahingehend zu ergänzen, dass 1.) unter Zugrundelegung der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten entwickelten Formel berechnet werden würden und 2.) ausgeführt werden würde, ob und
wieweit der tatsächliche Umfang der im Umfeld der Übertragung der römisch 40 gesendeten Werbung Auswirkungen auf die im Gutachten angenommene Differenz der Werbetarifniveaus haben könne. Dieser Gutachtensauftrag sei den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 02.03.2015 zur Kenntnis übermittelt worden. Am 27.03.2015 habe der Amtssachverständige XXXX der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten "Wettbewerbspreis für Übertragungsrechte an der XXXX " vorgelegt. Darin seien zunächst unter Zugrundelegung der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten vom 12.11.2014 entwickelten Formel berechnet worden, wobei
sgesamt sechs Vergleiche angestellt worden seien. Dabei seien vom Amtssachverständigen Abweichungen der Vergleichsbasis soweit möglich eliminiert bzw. im Übrigen offengelegt worden. Die durchgeführten Vergleiche hätten
der Simulation Werte für den möglichen Zuschlag auf das höchste tatsächlich abgegebene private Gebot
Prozent im Bereich von 17,6 % bis 30,5 % ergeben und seien somit im Bereich der Bandbreite aus dem Gutachten vom 12.11.2014 (17,5 % bis 24,1 %) gelegen.Am 27.03.2015 habe der Amtssachverständige römisch 40 der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten "Wettbewerbspreis für Übertragungsrechte an der römisch 40 " vorgelegt. Darin seien zunächst unter Zugrundelegung der von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten vom 12.11.2014 entwickelten Formel berechnet worden, wobei
sgesamt sechs Vergleiche angestellt worden seien. Dabei seien vom Amtssachverständigen Abweichungen der Vergleichsbasis soweit möglich eliminiert bzw. im Übrigen offengelegt worden. Die durchgeführten Vergleiche hätten
der Simulation Werte für den möglichen Zuschlag auf das höchste tatsächlich abgegebene private Gebot
Prozent im Bereich von 17,6 % bis 30,5 % ergeben und seien somit im Bereich der Bandbreite aus dem Gutachten vom 12.11.2014 (17,5 % bis 24,1 %) gelegen. Zum Zusammenhang von Werbetarifniveau und Menge der Werbung habe der Amtssachverständige eine Anpassung des Werbetarifniveaus
der Simulation nach unten aufgrund höherer
das Modell einfließender Werbemengen nicht für angezeigt erachtet. Die Analyse der Daten zeige, dass das Werbemengenpotential der zweitbeschwerdeführenden Partei im Umfeld von Übertragungen der XXXX bzw. der XXXX
einer mit realen Werbemengen privater Anbieter vergleichbaren Größenordnung liege. Anhand der vorliegenden Daten sei bei steigender Werbemenge kein sinkender (sondern eher ein steigender) Werbetarif zu erkennen.Zum Zusammenhang von Werbetarifniveau und Menge der Werbung habe der Amtssachverständige eine Anpassung des Werbetarifniveaus
der Simulation nach unten aufgrund höherer
das Modell einfließender Werbemengen nicht für angezeigt erachtet. Die Analyse der Daten zeige, dass das Werbemengenpotential der zweitbeschwerdeführenden Partei im Umfeld von Übertragungen der römisch 40 bzw. der römisch 40
einer mit realen Werbemengen privater Anbieter vergleichbaren Größenordnung liege. Anhand der vorliegenden Daten sei bei steigender Werbemenge kein sinkender (sondern eher ein steigender) Werbetarif zu erkennen. Das Ergänzungsgutachten sei den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde jeweils vom 27.03.2015 übermittelt worden.
der Zusammenfassung seines Gutachtens habe der Amtssachverständige wie folgt ausgeführt: "Zusammenfassung Ergänzung von Szenarien mittels Teletest-Daten Laut Gutachtensauftrag wurden unter Zugrundelegung der von XXXX vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten entwickelten Formel berechnet.
sgesamt wurden sechs Vergleiche und Berechnungen angestellt.Laut Gutachtensauftrag wurden unter Zugrundelegung der von römisch 40 vorgelegten Daten aus dem Teletest weitere Szenarien gemäß der im Gutachten entwickelten Formel berechnet.
sgesamt wurden sechs Vergleiche und Berechnungen angestellt. Die durchgeführten Vergleiche ergeben
der Simulation Werte für den Zuschlag auf das höchste tatsächlich abgegebene private Gebot
Prozent im Bereich von 17,6 % bis 30,5 %. Bei jenen Vergleichen, wo eine relativ geringe strukturelle Abweichung der Vergleichsbasis und daher eine relativ hohe Vergleichbarkeit besteht (Vergleiche 3, 5 und 6) ergeben sich Werte von 21,1 %, 18,2 % und 30,5 %. Der Mittelwert aus diesen drei Vergleichen liegt bei 23,27 %. Im Gutachten vom
wieweit der tatsächliche Umfang der im Umfeld der Übertragung der XXXX gesendeten Werbung Auswirkungen auf die im Gutachten angenommene Differenz der Werbetarifniveaus haben könnte.Laut Gutachtensauftrag wurde untersucht,
wieweit der tatsächliche Umfang der im Umfeld der Übertragung der römisch 40 gesendeten Werbung Auswirkungen auf die im Gutachten angenommene Differenz der Werbetarifniveaus haben könnte. Werbemengenpotential: Die Analyse der Daten zeigt, dass das Werbemengenpotential des ORF im Umfeld von XXXX bzw. XXXX Übertragungen
einer mit realen Werbemengen privater Anbieter vergleichbaren Größenordnung liegt.Werbemengenpotential: Die Analyse der Daten zeigt, dass das Werbemengenpotential des ORF im Umfeld von römisch 40 bzw. römisch 40 Übertragungen
einer mit realen Werbemengen privater Anbieter vergleichbaren Größenordnung liegt. Die Untersuchung der Abhängigkeit zwischen Werbemenge und Tarifniveau wurde auf drei Ebenen - nämlich dem gesamten Fernsehwerbemarkt, auf Ebene eines einzelnen Unternehmens sowie auf Ebene eines einzelnen Unternehmens im Umfeld von XXXX - Übertragungen - durchgeführt. Für die Simulation ist die Betrachtungsebene eines einzelnen Unternehmens im Umfeld von XXXX -Übertragungen relevant.Die Untersuchung der Abhängigkeit zwischen Werbemenge und Tarifniveau wurde auf drei Ebenen - nämlich dem gesamten Fernsehwerbemarkt, auf Ebene eines einzelnen Unternehmens sowie auf Ebene eines einzelnen Unternehmens im Umfeld von römisch 40 - Übertragungen - durchgeführt. Für die Simulation ist die Betrachtungsebene eines einzelnen Unternehmens im Umfeld von römisch 40 -Übertragungen relevant. Gesamtmarkt: Einschlägige Berichte aus Deutschland und Großbritannien gehen
einer Gesamtsicht für den Fernsehwerbemarkt davon aus, dass eine Ausdehnung von Werbezeiten mittel- und langfristig zu einem sinkenden Werbetarifniveau führt. Einzelnes Unternehmen: Auf der Ebene von Einzelunternehmen ist der Zusammenhang sinkender Werbetarife bei steigendem Angebot nicht zwingend gegeben. Die Betrachtung von Einzelunternehmen ergibt, dass eine Erhöhung der Werbemenge eher zu steigenden durchschnittlichen Werbetarifen für diesen Anbieter führen kann. Diese Sichtweise ergibt sich zum Beispiel aus einem Sonderbericht der KEF aus Deutschland. Einzelnes Unternehmen im Umfeld von XXXX -Übertragungen: Bei der gegenständlichen Simulation geht es konkret um relative Werbetarifniveaus im Umfeld von XXXX League Übertragungen und nicht um Tarifniveaus des gesamten Fernsehwerbemarkts. Aus diesem Grund wurde der Zusammenhang zwischen angebotener Werbemenge und dem Werbetarifniveau im Umfeld von XXXX -Übertragungen anhand der vorliegenden Daten analysiert. Alle diesbezüglich durchgeführten Berechnungen zeigen, dass eher ein Zusammenhang von steigenden Werbetarifen bei steigender Werbemenge existiert. Auf Basis dieser Ergebnisse ist daher
der Simulation keine Anpassung des Werbetarifniveaus nach unten aufgrund höherer
das Modell einfließender Werbemengen notwendig."Einzelnes Unternehmen im Umfeld von römisch 40 -Übertragungen: Bei der gegenständlichen Simulation geht es konkret um relative Werbetarifniveaus im Umfeld von römisch 40 League Übertragungen und nicht um Tarifniveaus des gesamten Fernsehwerbemarkts. Aus diesem Grund wurde der Zusammenhang zwischen angebotener Werbemenge und dem Werbetarifniveau im Umfeld von römisch 40 -Übertragungen anhand der vorliegenden Daten analysiert. Alle diesbezüglich durchgeführten Berechnungen zeigen, dass eher ein Zusammenhang von steigenden Werbetarifen bei steigender Werbemenge existiert. Auf Basis dieser Ergebnisse ist daher
der Simulation keine Anpassung des Werbetarifniveaus nach unten aufgrund höherer
das Modell einfließender Werbemengen notwendig." 2.
ihrer Stellungnahme vom 23.12.2014) gleichzeitig die vom Amtssachverständigen vorgenommene "ex-post"-Betrachtung kritisiere, sei darauf hinzuweisen, dass dies dem Gutachtensauftrag (Frage nach einem "objektiven Marktpreis") entspreche, der seinerseits wiederum von der nach § 31c Abs 1 ORF-G maßgeblichen Problemstellung ausgehe. Die im Nachhinein anzustellende Überprüfung, ob sich der im Rahmen eines bestimmten Erwerbsvorganges von der zweitbeschwerdeführenden Partei bezahlte Preis als "wettbewerbsverzerrend" iSd Bestimmung darstelle, also nur durch Heranziehung von Mitteln aus dem Programmentgelt erreicht werden könne, könne schon denklogisch nur durch einen nachträglichen Vergleich mit dem (hypothetischen) Gebot eines Anbieters, der nicht über die privilegierte Finanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei verfüge, vorgenommen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei somit eine "ex-post"-Überprüfung einer bereits getroffenen Entscheidung, nicht aber etwa eine "Vorab-Genehmigung" für die zweitbeschwerdeführende Partei, wobei auch die Entscheidung der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Zukunft getroffen worden und im Gutachten überprüft worden sei, ob die dafür getätigten Annahmen aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel seien bzw. sein könnten.Soweit die erstbeschwerdeführende Partei (etwa
ihrer Stellungnahme vom 23.12.2014) gleichzeitig die vom Amtssachverständigen vorgenommene "ex-post"-Betrachtung kritisiere, sei darauf hinzuweisen, dass dies dem Gutachtensauftrag (Frage nach einem "objektiven Marktpreis") entspreche, der seinerseits wiederum von der nach Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G maßgeblichen Problemstellung ausgehe. Die im Nachhinein anzustellende Überprüfung, ob sich der im Rahmen eines bestimmten Erwerbsvorganges von der zweitbeschwerdeführenden Partei bezahlte Preis als "wettbewerbsverzerrend" iSd Bestimmung darstelle, also nur durch Heranziehung von Mitteln aus dem Programmentgelt erreicht werden könne, könne schon denklogisch nur durch einen nachträglichen Vergleich mit dem (hypothetischen) Gebot eines Anbieters, der nicht über die privilegierte Finanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei verfüge, vorgenommen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei somit eine "ex-post"-Überprüfung einer bereits getroffenen Entscheidung, nicht aber etwa eine "Vorab-Genehmigung" für die zweitbeschwerdeführende Partei, wobei auch die Entscheidung der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Zukunft getroffen worden und im Gutachten überprüft worden sei, ob die dafür getätigten Annahmen aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel seien bzw. sein könnten. Die Reichweite der Simulation sei vom Amtssachverständigen durchwegs klargestellt worden. Die Einzelfallbezogenheit (= Erwerbsvorgang) habe sich auch
haltlich aus der Errechnung verschiedener, konkreter aufgezeigter Szenarien ergeben. Kern der Simulation sei es folglich, zur Berechnung eines Wettbewerbspreises die zweitbeschwerdeführende Partei für den konkreten Erwerbsvorgang als (nicht von öffentlich-rechtlichem Auftrag und Gebührenfinanzierung beeinflussten) Privaten zu simulieren. Vom tatsächlichen privaten Höchstgebot könne aber nur dann abgewichen werden, wenn im Rahmen der gegenständlichen bzw. von vergleichbaren XXXX übertragungen von konkreten höheren Reichweitenvorteilen und/oder höheren Werbetarifen ausgegangen werden könne. Könne ein solcher Vorteil gegenüber den konkurrierenden Bietern im Zusammenhang mit bestimmten Programminhalten nicht plausibel dargestellt werden, würde auch das zulässige (wettbewerbskonforme) Höchstgebot der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht von deren Geboten abweichen. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei befürchtete Generalisierung sei dem Gutachten somit nicht zu entnehmen.Die Reichweite der Simulation sei vom Amtssachverständigen durchwegs klargestellt worden. Die Einzelfallbezogenheit (= Erwerbsvorgang) habe sich auch
haltlich aus der Errechnung verschiedener, konkreter aufgezeigter Szenarien ergeben. Kern der Simulation sei es folglich, zur Berechnung eines Wettbewerbspreises die zweitbeschwerdeführende Partei für den konkreten Erwerbsvorgang als (nicht von öffentlich-rechtlichem Auftrag und Gebührenfinanzierung beeinflussten) Privaten zu simulieren. Vom tatsächlichen privaten Höchstgebot könne aber nur dann abgewichen werden, wenn im Rahmen der gegenständlichen bzw. von vergleichbaren römisch 40 übertragungen von konkreten höheren Reichweitenvorteilen und/oder höheren Werbetarifen ausgegangen werden könne. Könne ein solcher Vorteil gegenüber den konkurrierenden Bietern im Zusammenhang mit bestimmten Programminhalten nicht plausibel dargestellt werden, würde auch das zulässige (wettbewerbskonforme) Höchstgebot der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht von deren Geboten abweichen. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei befürchtete Generalisierung sei dem Gutachten somit nicht zu entnehmen. Der "Wettbewerbspreis" als "zulässiger Höchstpreis" sei für die zweitbeschwerdeführende Partei iSd § 31c Abs 1 ORF-G jener Preis, der sich bei Ausklammerung der Gebührenfinanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei (§ 31c Abs 1: "aus Programmentgelt zufließende Mittel") ergeben würde, nicht aber jener, der sich bei gänzlicher Abwesenheit der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgrund der übrigen Gebote bilde.Der "Wettbewerbspreis" als "zulässiger Höchstpreis" sei für die zweitbeschwerdeführende Partei iSd Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G jener Preis, der sich bei Ausklammerung der Gebührenfinanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei (Paragraph 31 c, Absatz eins :, "aus Programmentgelt zufließende Mittel") ergeben würde, nicht aber jener, der sich bei gänzlicher Abwesenheit der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgrund der übrigen Gebote bilde. Dem Zweck der Berechnung eines solchen Wettbewerbspreises diene aber das Modell des Amtssachverständigen
schlüssiger Weise, wenn dort ausgehend von dem - von öffentlich- rechtlichen Erwägungen nicht beeinflussten - privaten Höchstgebot erwogen werde,
wiefern für die zweitbeschwerdeführende Partei aufgrund der Kriterien Reichweite und Werbetarif, bei denen es sich ebenfalls um (nicht vom öffentlich-rechtlichen Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei abhängige) Marktergebnisse bzw. um Parameter, die nicht reguliert seien, handle, eine Abweichung von diesem Gebot möglich sei. Im Ergebnis unterscheide sich das Modell des Amtssachverständigen von jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei ( XXXX ) also im Wesentlichen durch die Heranziehung des privaten Höchstgebots, statt des Gebots eines fiktiven durchschnittlichen Fernsehveranstalters, als Referenzwert und die Berücksichtigung eines
direkten bzw. strategischen Nutzens der Übertragung der XXXX . Die zweitbeschwerdeführende Partei werde also mit ihrer eigenen "Größe" (Reichweite, Werbetarifniveau) berücksichtigt und nicht als "durchschnittliche" Anbieterin.Im Ergebnis unterscheide sich das Modell des Amtssachverständigen von jenem der zweitbeschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ) also im Wesentlichen durch die Heranziehung des privaten Höchstgebots, statt des Gebots eines fiktiven durchschnittlichen Fernsehveranstalters, als Referenzwert und die Berücksichtigung eines
direkten bzw. strategischen Nutzens der Übertragung der römisch 40 . Die zweitbeschwerdeführende Partei werde also mit ihrer eigenen "Größe" (Reichweite, Werbetarifniveau) berücksichtigt und nicht als "durchschnittliche" Anbieterin. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei kritisiere, dass es den im Modell des Amtssachverständigen simulierten abstrakten privaten Marktteilnehmer mit dem Reichweiten- und Erlöspotential der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht gebe, könne dies die Schlüssigkeit des Gutachtens schon
sofern nicht erschüttern, als es das Wesen der Simulation darstelle, einen hypothetischen maximalen Preis als Referenzwert für die zweitbeschwerdeführende Partei zu bestimmen, und
sofern auch gegenüber dem Modell der erstbeschwerdeführenden Partei einzuwenden wäre, dass der von ihr angenommene "durchschnittliche" Free-TV-Anbieter
der Realität nicht existiere. Entscheidend sei vielmehr, dass die Simulation des Amtssachverständigen
sich konsistent und nachvollziehbar sei, als sie im Gegensatz zu jenem der erstbeschwerdeführenden Partei einem klaren und offengelegten Konzept folge, wonach der "simulierte" Bieter (die zweitbeschwerdeführende Partei
der Situation eines Privaten) durch "Wegdenken" sämtlicher von Gebührenfinanzierung und öffentlich-rechtlichem Auftrag beeinflusster Kriterien zu bilden sei. Im Modell des Amtssachverständigen würden alle üblicherweise von privaten Veranstaltern herangezogenen Entscheidungsparameter (zB
direkte Erlöse, strategischer Wert)
die Modellierung einbezogen werden. Dem gegenüber sei das Modell der erstbeschwerdeführenden Partei etwa dort
konsequent, wo - abweichend vom grundsätzlich abstrakten Zugang, einen Wettbewerbspreis anhand der Situation eines durchschnittlichen privaten Anbieters herzuleiten - die Berücksichtigung einer durch die Übertragung der XXXX erzielbaren Imageverbesserung konkret "auf den ORF bezogen" verneint werde.
diesem Ansatz solle die zweitbeschwerdeführende Partei zwar als Privater simuliert werden, aber es würden eben nicht alle Entscheidungskriterien eines privaten Bieters
die Berechnung einbezogen werden. Das Gleiche gelte für die -
sbesondere
der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 geäußerte - Kritik der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach der Amtssachverständige konkrete Daten mit Annahmen vermengt habe: Dass einerseits Annahmen getroffen werden würden, andererseits aber schlussendlich die Berechnung eines Wettbewerbspreises durch Einfügung konkreter Werte durchgeführt werde, liege
der Natur des herausgearbeiteten Simulationsmodells und sei dem Grunde nach nicht zu kritisieren. Entscheidend sei vielmehr, dass der Amtssachverständige
sich konsistent - nämlich vor dem Hintergrund des Zwecks der Simulation (die zweitbeschwerdeführende Partei "als Privater") - und im Einzelnen nachvollziehbar begründet habe, welche Annahmen er treffe, sowie dass die herangezogenen - überwiegend von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten - konkreten Daten entsprechend nachvollziehbar bzw. plausibilisiert seien. Ausgehend vom vorliegenden Gutachten könne anhand des realen privaten Höchstbieters als Basis sowie der klar nachvollziehbaren Reichweiten- und Tarifniveauunterschiede für die zweitbeschwerdeführende Partei ein maximaler Wettbewerbspreis berechnet werden.Soweit die erstbeschwerdeführende Partei kritisiere, dass es den im Modell des Amtssachverständigen simulierten abstrakten privaten Marktteilnehmer mit dem Reichweiten- und Erlöspotential der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht gebe, könne dies die Schlüssigkeit des Gutachtens schon
sofern nicht erschüttern, als es das Wesen der Simulation darstelle, einen hypothetischen maximalen Preis als Referenzwert für die zweitbeschwerdeführende Partei zu bestimmen, und
sofern auch gegenüber dem Modell der erstbeschwerdeführenden Partei einzuwenden wäre, dass der von ihr angenommene "durchschnittliche" Free-TV-Anbieter
der Realität nicht existiere. Entscheidend sei vielmehr, dass die Simulation des Amtssachverständigen
sich konsistent und nachvollziehbar sei, als sie im Gegensatz zu jenem der erstbeschwerdeführenden Partei einem klaren und offengelegten Konzept folge, wonach der "simulierte" Bieter (die zweitbeschwerdeführende Partei
der Situation eines Privaten) durch "Wegdenken" sämtlicher von Gebührenfinanzierung und öffentlich-rechtlichem Auftrag beeinflusster Kriterien zu bilden sei. Im Modell des Amtssachverständigen würden alle üblicherweise von privaten Veranstaltern herangezogenen Entscheidungsparameter (zB
direkte Erlöse, strategischer Wert)
die Modellierung einbezogen werden. Dem gegenüber sei das Modell der erstbeschwerdeführenden Partei etwa dort
konsequent, wo - abweichend vom grundsätzlich abstrakten Zugang, einen Wettbewerbspreis anhand der Situation eines durchschnittlichen privaten Anbieters herzuleiten - die Berücksichtigung einer durch die Übertragung der römisch 40 erzielbaren Imageverbesserung konkret "auf den ORF bezogen" verneint werde.
diesem Ansatz solle die zweitbeschwerdeführende Partei zwar als Privater simuliert werden, aber es würden eben nicht alle Entscheidungskriterien eines privaten Bieters
die Berechnung einbezogen werden. Das Gleiche gelte für die -
sbesondere
der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 geäußerte - Kritik der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach der Amtssachverständige konkrete Daten mit Annahmen vermengt habe: Dass einerseits Annahmen getroffen werden würden, andererseits aber schlussendlich die Berechnung eines Wettbewerbspreises durch Einfügung konkreter Werte durchgeführt werde, liege
der Natur des herausgearbeiteten Simulationsmodells und sei dem Grunde nach nicht zu kritisieren. Entscheidend sei vielmehr, dass der Amtssachverständige
sich konsistent - nämlich vor dem Hintergrund des Zwecks der Simulation (die zweitbeschwerdeführende Partei "als Privater") - und im Einzelnen nachvollziehbar begründet habe, welche Annahmen er treffe, sowie dass die herangezogenen - überwiegend von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten - konkreten Daten entsprechend nachvollziehbar bzw. plausibilisiert seien. Ausgehend vom vorliegenden Gutachten könne anhand des realen privaten Höchstbieters als Basis sowie der klar nachvollziehbaren Reichweiten- und Tarifniveauunterschiede für die zweitbeschwerdeführende Partei ein maximaler Wettbewerbspreis berechnet werden. Das Gutachten folge dem nachvollziehbaren Unterscheidungskriterium, wonach (nur) jene Modellparameter als variabel anzusetzen seien, die nicht von den Vorgaben des ORF-G, also dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, der Gebührenfinanzierung und der sich daraus ergebenden behördlichen Regulierung, beeinflusst seien, nämlich die direkten Werbeerlöse, die sich aus Reichweite und Werbetarifniveau ergeben würden. Im Gegensatz dazu seien die anderen Modellgrößen vom öffentlich-rechtlichen Auftrag abhängig und würden zur Simulation als konstant zum privaten Höchstgebot definiert werden. Einen derart nachvollziehbaren Zugang, der gleichermaßen auf die
Österreich tätigen privaten Anbieter (durch die sich das private Höchstgebot ergebe) wie auf die zweitbeschwerdeführende Partei (die zu diesen aufgrund ihrer tatsächlichen Größe
ein Verhältnis gesetzt werde) zurückzuführen sei, fehle es an den Zugängen der erstbeschwerdeführenden Partei, die einen gänzlich abstrakten Anbieter simuliere, dessen Kosten- und Erlössituation sich weder von jener der beteiligten privaten Bieter noch von jener der zweitbeschwerdeführenden Partei ableiten lasse. Als unbeeinflusst vom öffentlich-rechtlichen Auftrag seien vom Amtssachverständigen die direkten Werbeerlöse im Umfeld der Übertragungen der XXXX identifiziert worden, die sich aus erwarteten Reichweiten und Werbetarifen ergeben würden. So seien etwa die Werbetarife der zweitbeschwerdeführenden Partei
Die Positionen würden im Rahmen der Simulation variabel gesetzt werden. Ein Überbieten des privaten Höchstgebotes durch die zweitbeschwerdeführende Partei sei also wettbewerbsneutral dann (und nur dann) zulässig, wenn diese mit höheren direkten Werbeerlösen im Umfeld der Übertragungen der Spiele der XXXX rechnen könne. Diese Annahme entspreche schlüssig dem grundsätzlichen Zugang des Gutachtens und werde auch von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht prinzipiell
Frage gestellt. Diese kritisiere jedoch, neben dem Anknüpfungspunkt "Höchstgebot" für die Simulation, die konkret angenommenen Differenzen sowohl
Hinblick auf die Werbetarife als auch auf die Reichweitenvorteile.Als unbeeinflusst vom öffentlich-rechtlichen Auftrag seien vom Amtssachverständigen die direkten Werbeerlöse im Umfeld der Übertragungen der römisch 40 identifiziert worden, die sich aus erwarteten Reichweiten und Werbetarifen ergeben würden. So seien etwa die Werbetarife der zweitbeschwerdeführenden Partei
Paragraph 31 c, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G ausdrücklich nur "nach unten" reguliert. Die Positionen würden im Rahmen der Simulation variabel gesetzt werden. Ein Überbieten des privaten Höchstgebotes durch die zweitbeschwerdeführende Partei sei also wettbewerbsneutral dann (und nur dann) zulässig, wenn diese mit höheren direkten Werbeerlösen im Umfeld der Übertragungen der Spiele der römisch 40 rechnen könne. Diese Annahme entspreche schlüssig dem grundsätzlichen Zugang des Gutachtens und werde auch von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht prinzipiell
Frage gestellt. Diese kritisiere jedoch, neben dem Anknüpfungspunkt "Höchstgebot" für die Simulation, die konkret angenommenen Differenzen sowohl
Hinblick auf die Werbetarife als auch auf die Reichweitenvorteile.
diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Annahmen zu Werbetarif und Reichweitenvorteilen lediglich der Erstellung von (plausiblen und konkreten) Szenarien dienen würden, nicht aber zur Berechnung eines fixen Vorteils der zweitbeschwerdeführenden Partei, beruhe doch auch die Kalkulation eines Gebots der zweitbeschwerdeführenden Partei wie eines privaten Veranstalters auf einer Einschätzung zukünftiger Erlösmöglichkeiten (ua) aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit (hinsichtlich XXXX übertragungen). So seien im Gutachten des Amtssachverständigen Reichweitenvorteile der zweitbeschwerdeführenden Partei von 15 bis 20 % plausibilisiert worden.
sofern schade es auch nicht, dass der Großteil der Vergleiche zwischen den Beschwerdeführern angestellt worden seien, obwohl sich letztlich herausgestellt habe, dass das private Höchstgebot, das den Vergleichsmaßstab für die Simulation darstelle, von der erstbeschwerdeführenden Partei abgegeben worden sei. Einerseits würden nämlich die erstbeschwerdeführende Partei und XXXX über eine vergleichbare Marktstellung verfügen, sodass ein ähnlicher "Größenvorteil" der zweitbeschwerdeführenden Partei angenommen werden könne, und andererseits zeige der im Gutachten zwischen den Beschwerdeführern vorgenommene Vergleich
Hinblick auf Übertragungen von Spielen des österreichischen XXXX (zumindest) eine ähnliche Tendenz, nämlich einen deutlichen Reichweitenvorteil der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Plausibilität der schließlich berechneten Szenarien ergebe sich
sbesondere daraus, dass alle angestellten Vergleiche ähnliche Ergebnisse - nämlich Reichweiten- und Tarifniveauvorteile der zweitbeschwerdeführenden Partei - ergeben würden. Dies widerspreche der - unbelegten - Behauptung im Gutachten von XXXX , wonach die Zahl der Zuseher der XXXX unabhängig vom ausstrahlenden Sender sei.
diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Annahmen zu Werbetarif und Reichweitenvorteilen lediglich der Erstellung von (plausiblen und konkreten) Szenarien dienen würden, nicht aber zur Berechnung eines fixen Vorteils der zweitbeschwerdeführenden Partei, beruhe doch auch die Kalkulation eines Gebots der zweitbeschwerdeführenden Partei wie eines privaten Veranstalters auf einer Einschätzung zukünftiger Erlösmöglichkeiten (ua) aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit (hinsichtlich römisch 40 übertragungen). So seien im Gutachten des Amtssachverständigen Reichweitenvorteile der zweitbeschwerdeführenden Partei von 15 bis 20 % plausibilisiert worden.
sofern schade es auch nicht, dass der Großteil der Vergleiche zwischen den Beschwerdeführern angestellt worden seien, obwohl sich letztlich herausgestellt habe, dass das private Höchstgebot, das den Vergleichsmaßstab für die Simulation darstelle, von der erstbeschwerdeführenden Partei abgegeben worden sei. Einerseits würden nämlich die erstbeschwerdeführende Partei und römisch 40 über eine vergleichbare Marktstellung verfügen, sodass ein ähnlicher "Größenvorteil" der zweitbeschwerdeführenden Partei angenommen werden könne, und andererseits zeige der im Gutachten zwischen den Beschwerdeführern vorgenommene Vergleich
Hinblick auf Übertragungen von Spielen des österreichischen römisch 40 (zumindest) eine ähnliche Tendenz, nämlich einen deutlichen Reichweitenvorteil der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Plausibilität der schließlich berechneten Szenarien ergebe sich
sbesondere daraus, dass alle angestellten Vergleiche ähnliche Ergebnisse - nämlich Reichweiten- und Tarifniveauvorteile der zweitbeschwerdeführenden Partei - ergeben würden. Dies widerspreche der - unbelegten - Behauptung im Gutachten von römisch 40 , wonach die Zahl der Zuseher der römisch 40 unabhängig vom ausstrahlenden Sender sei. Damit erweise es sich - entgegen der Kritik der erstbeschwerdeführenden Partei - auch nicht als problematisch, dass als ein Ausgangswert für die vom Amtssachverständigen berechneten Szenarien eine diesbezügliche Angabe des Generaldirektors der zweitbeschwerdeführenden Partei gegenüber dem Stiftungsrat herangezogen worden sei, stelle diese doch nur die Grundlage für eines von mehreren Szenarien dar, während gleichzeitig einerseits aus Sicht des Generaldirektors, andererseits aufgrund der vorliegenden weiteren Daten, nicht ersichtlich sei, dass diese Einschätzung nicht auf bestehenden Erfahrungswerten beruhe. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei hinsichtlich der angenommenen Reichweiten- und Werbetarifvorteilte
ihrer Stellungnahme vom 21.01.2015 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015
sbesondere die Datenbasis für die Annahmen des Amtssachverständigen als zu klein kritisiere und dazu Daten aus dem Teletest vorgelegt habe, habe die belangte Behörde dies zum Anlass genommen, den Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens unter Zugrundelegung der vorgelegten Daten zu beauftragen. Dieses bestätige die Annahmen des ursprünglichen Gutachtens, würden doch alle dort zusätzlich (und unter näher begründeter Ausblendung verzerrender Unterschiede der verglichenen Spiele) berechneten Szenarien im Rahmen der schon zuvor vorliegenden Ergebnisse liegen.
diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige auch nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Problematik der eingeschränkten Vergleichbarkeit unterschiedlicher XXXX übertragungen
zeitlicher oder
haltlicher Hinsicht ein bestimmter Einzelvergleich keinen allgemeingültigen Wert liefere, und die Schwächen der Vergleiche auch im Einzelnen offengelegt werden würden.
sgesamt sei jedoch auf eine Reihe von Vergleichen zurückgegriffen worden, wodurch sich ein "sicherer Bereich" ergebe,
nerhalb dessen mögliche Verzerrungen, wie sie sich bei der Heranziehung eines Einzelvergleichs ergeben könnten, vernachlässigbar seien.Soweit die erstbeschwerdeführende Partei hinsichtlich der angenommenen Reichweiten- und Werbetarifvorteilte
ihrer Stellungnahme vom 21.01.2015 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015
sbesondere die Datenbasis für die Annahmen des Amtssachverständigen als zu klein kritisiere und dazu Daten aus dem Teletest vorgelegt habe, habe die belangte Behörde dies zum Anlass genommen, den Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens unter Zugrundelegung der vorgelegten Daten zu beauftragen. Dieses bestätige die Annahmen des ursprünglichen Gutachtens, würden doch alle dort zusätzlich (und unter näher begründeter Ausblendung verzerrender Unterschiede der verglichenen Spiele) berechneten Szenarien im Rahmen der schon zuvor vorliegenden Ergebnisse liegen.
diesem Zusammenhang habe der Amtssachverständige auch nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Problematik der eingeschränkten Vergleichbarkeit unterschiedlicher römisch 40 übertragungen
zeitlicher oder
haltlicher Hinsicht ein bestimmter Einzelvergleich keinen allgemeingültigen Wert liefere, und die Schwächen der Vergleiche auch im Einzelnen offengelegt werden würden.
sgesamt sei jedoch auf eine Reihe von Vergleichen zurückgegriffen worden, wodurch sich ein "sicherer Bereich" ergebe,
nerhalb dessen mögliche Verzerrungen, wie sie sich bei der Heranziehung eines Einzelvergleichs ergeben könnten, vernachlässigbar seien. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 vorgelegten Daten würden Reichweiten-, Tarif- und darauf aufbauend Erlöswerte aus dem Teletest für XXXX übertragungen auf ORF eins und XXXX ( XXXX auf ORF eins
der Saison 2011/12, XXXX auf ORF eins
der Saison 2013/14, XXXX auf XXXX
der Saison 2013/14) umfassen, wobei hinsichtlich der Zahlen von der erstbeschwerdeführenden Partei, nicht aber für die zweitbeschwerdeführende Partei, zwischen Einnahmen aus "klassischer" Werbung und solchen "
klusive Sonderwerbeformen" unterschieden werde. Der Amtssachverständige habe zur Berechnung der Szenarien im Ergänzungsgutachten
Hinblick auf die Werbetarife jeweils die Werte für "klassische" Werbeformen herangezogen, weil nur ein Vergleich von gleichen Werbeformen einen relevanten, nicht verzerrten Eingangswert für das Simulationsmodell ergebe.Die von der erstbeschwerdeführenden Partei
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 vorgelegten Daten würden Reichweiten-, Tarif- und darauf aufbauend Erlöswerte aus dem Teletest für römisch 40 übertragungen auf ORF eins und römisch 40 ( römisch 40 auf ORF eins
der Saison 2011/12, römisch 40 auf ORF eins
der Saison 2013/14, römisch 40 auf römisch 40
der Saison 2013/14) umfassen, wobei hinsichtlich der Zahlen von der erstbeschwerdeführenden Partei, nicht aber für die zweitbeschwerdeführende Partei, zwischen Einnahmen aus "klassischer" Werbung und solchen "
klusive Sonderwerbeformen" unterschieden werde. Der Amtssachverständige habe zur Berechnung der Szenarien im Ergänzungsgutachten
Hinblick auf die Werbetarife jeweils die Werte für "klassische" Werbeformen herangezogen, weil nur ein Vergleich von gleichen Werbeformen einen relevanten, nicht verzerrten Eingangswert für das Simulationsmodell ergebe. Mit dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei werde nicht aufgezeigt, dass bestimmte werbliche
halte, die für die erstbeschwerdeführende Partei
der Auswertung "
klusive Sonderwerbeformen" erfasst seien, auch von der zweitbeschwerdeführenden Partei
gleicher Weise angeboten werden würden, dort aber
der Auswertung für "klassische" Werbung enthalten seien. Es sei nämlich gerade nicht ersichtlich, dass es sich bei den genannten Sonderwerbeformen der erstbeschwerdeführenden Partei - auch wenn diese die Dauer von klassischen Werbespots aufweisen würden - um bloße Erst- und Letztplatzierungen
nerhalb eines (als "klassische" Werbung erfassten) Werbeblocks handeln würde. Die Auswertungen würden sich immer auf ganze Werbeblöcke beziehen. Davon scheine auch die zweitbeschwerdeführende Partei auszugehen, wenn diese vorbringe, dass Zuschläge für Platzierungen im Rahmen der Teletest-Auswertung für beide beschwerdeführenden Parteien nicht erfasst seien. Vielmehr ergebe sich schon aus der Bezeichnung dieser Werbeformen als "Splits, Cut-
s und Single Spots", dass es sich um eigene (Sonder-)Werbeformen handle, die nicht lediglich auf "best positioning" beruhen würden. Darüber hinaus umfasse die Auswertung "
klusive Sonderwerbeformen" auch noch sogenanntes "Formatsponsoring". Diese Ansicht werde dadurch erhärtet, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die genannten Sonderwerbeformen
ihrer Tarifliste gar nicht ausweise. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die erstbeschwerdeführende Partei nicht auch (zusätzlich) für die Erst- und Letztplatzierung
nerhalb von Werbeblocks Zuschläge verlange, betone sie doch selbst das Absinken der Reichweite während eines Werbeblocks. Ein Abweichen des Gutachtens von der übereinstimmenden Darstellung der Verfahrensparteien liege somit entgegen der Ansicht der erstbeschwerdeführenden Partei nicht vor. Zwar sei der Auftrag zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens dahingehend formuliert worden, weitere Szenarien "unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten aus dem Teletest" zu berechnen, jedoch sei er unzweifelhaft darauf gerichtet, die (von der erstbeschwerdeführenden Partei als zu eng kritisierte) Datenbasis für die im ursprünglichen Gutachten berechneten Szenarien zu verbreitern, und sei zudem jedenfalls
Verbindung mit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag zu lesen, womit schon grundsätzlich jede Tätigkeit des Sachverständigen, die zur Plausibilisierung eines "Wettbewerbspreises" diene, als vom Gutachtensauftrag gedeckt anzusehen sei. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten würden Werte für die Übertragung der XXXX 2011/12 durch die zweitbeschwerdeführende Partei enthalten. Daten für die
der gleichen Saison auf XXXX übertragenen Spiele der XXXX seien dem gegenüber
der Datenübermittlung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht enthalten gewesen. Es scheine somit nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige diese selbst und über die gleiche Datenquelle (AGTT) beschafft habe.Zwar sei der Auftrag zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens dahingehend formuliert worden, weitere Szenarien "unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten aus dem Teletest" zu berechnen, jedoch sei er unzweifelhaft darauf gerichtet, die (von der erstbeschwerdeführenden Partei als zu eng kritisierte) Datenbasis für die im ursprünglichen Gutachten berechneten Szenarien zu verbreitern, und sei zudem jedenfalls
Verbindung mit dem ursprünglichen Gutachtensauftrag zu lesen, womit schon grundsätzlich jede Tätigkeit des Sachverständigen, die zur Plausibilisierung eines "Wettbewerbspreises" diene, als vom Gutachtensauftrag gedeckt anzusehen sei. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Daten würden Werte für die Übertragung der römisch 40 2011/12 durch die zweitbeschwerdeführende Partei enthalten. Daten für die
der gleichen Saison auf römisch 40 übertragenen Spiele der römisch 40 seien dem gegenüber
der Datenübermittlung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht enthalten gewesen. Es scheine somit nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige diese selbst und über die gleiche Datenquelle (AGTT) beschafft habe. Der weiteren Kritik, wonach dieser Vergleich zudem
haltlich unbrauchbar sei, sei zu entgegnen, dass der Amtssachverständige ganz allgemein auf im Einzelnen bestehende Probleme hinsichtlich der Vergleichbarkeit hingewiesen und daher auch nicht einen einzelnen Vergleich absolut gesetzt, sondern mehrere Vergleiche zur Plausibilisierung seines Ergebnisses herangezogen habe. Schließlich sei zur Kritik, die herangezogenen Daten seien "falsch", darauf zu verweisen, dass durch die eigene Auswertung der erstbeschwerdeführenden Partei
Hinblick auf die Übertragungen der XXXX XXXX
der Saison 2011/12 (ausgehend von dessen Anhang 1) jedenfalls keine rechnerische Unrichtigkeit des Ergänzungsgutachtens aufgezeigt werde, sondern allenfalls Differenzen
Bezug auf die einzubeziehenden Werbeblöcke bestehen würden, wobei nicht ersichtlich sei, dass diese im Ergebnis etwas an der (auch) durch diesen Vergleich nachgewiesenen Tendenz ändern könnten.Der weiteren Kritik, wonach dieser Vergleich zudem
haltlich unbrauchbar sei, sei zu entgegnen, dass der Amtssachverständige ganz allgemein auf im Einzelnen bestehende Probleme hinsichtlich der Vergleichbarkeit hingewiesen und daher auch nicht einen einzelnen Vergleich absolut gesetzt, sondern mehrere Vergleiche zur Plausibilisierung seines Ergebnisses herangezogen habe. Schließlich sei zur Kritik, die herangezogenen Daten seien "falsch", darauf zu verweisen, dass durch die eigene Auswertung der erstbeschwerdeführenden Partei
Hinblick auf die Übertragungen der römisch 40 römisch 40
der Saison 2011/12 (ausgehend von dessen Anhang 1) jedenfalls keine rechnerische Unrichtigkeit des Ergänzungsgutachtens aufgezeigt werde, sondern allenfalls Differenzen
Bezug auf die einzubeziehenden Werbeblöcke bestehen würden, wobei nicht ersichtlich sei, dass diese im Ergebnis etwas an der (auch) durch diesen Vergleich nachgewiesenen Tendenz ändern könnten. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens sei auch auf den Einwand der erstbeschwerdeführende Partei eingegangen worden, wonach die Herangehensweise des Gutachtens, für die als Privaten "simulierte" erstbeschwerdeführende Partei die Werbemenge eines privaten Anbieters anzunehmen, wie es dem dargestellten grundsätzlichen Zugang des Gutachtens entspreche, nicht haltbar sei. Auch
sofern komme das Ergänzungsgutachten zu dem empirisch nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Korrektur der Annahme, wonach für die simulierte zweitbeschwerdeführende Partei von der Werbemenge eines privaten Bieters ausgegangen werden könne, nicht angezeigt sei, zeige doch die angestellte Analyse von XXXX übertragungen auf ORF und auf XXXX
den Saisonen 2011/12 und 2013/14 keine negative, sondern sogar eine leicht positive Korrelation zwischen angebotener Werbemenge und Tarif. Mit anderen Worten: Bei Spielen, für die ein hoher Tarif angesetzt worden sei, habe von beiden Veranstaltern nicht weniger, sondern sogar regelmäßig mehr Werbung verkauft werden können. Dies scheine auch die erstbeschwerdeführende Partei anzuerkennen, wenn sie
ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 29.04.2015 ausführe, dass eine festgestellte Korrelation nicht mit einer kausalen Beziehung zwischen den untersuchten Merkmalen gleichgesetzt werden dürfe und die vom Amtssachverständigen festgestellte Korrelation zwischen (hoher) Werbemenge und (hohem) Tarif dahingehend zu
terpretieren sei, dass sowohl die Höhe des Werbetarifs als auch die absetzbare Werbemenge naheliegender Weise von der Attraktivität des zugrunde liegenden TV-Ereignisses abhängen würden und somit der Fernsehveranstalter bei attraktiven Spielen über eine höhere Preissetzungsmacht verfüge. Mit dieser
terpretation werde aber gerade nicht die von der erstbeschwerdeführenden Partei behauptete (negative) Korrelation belegt, wonach der Werbetarif der zweitbeschwerdeführenden Partei im Fall der Annahme einer steigenden Werbemenge jedenfalls sinken müsse. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei dazu überdies auf sinkende Reichweiten (und damit Tarife)
nerhalb von längeren Werbeblöcken verweise ("Werbeblockreichweite"), lasse sich der damit suggerierte (zwingende) Zusammenhang zwischen Werbedauer und Werbetarif eben nicht mit den empirischen Darstellungen des Sachverständigen sowie Teilen des eigenen Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei
Übereinstimmung bringen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass höhere Werbemengen sich - je nach Programmgestaltung - nicht zwingend ausschließlich
längeren Werbeblöcken niederschlagen müssten. Auch werde von der erstbeschwerdeführenden Partei zudem zum Niveau der Werbetarife der zweitbeschwerdeführenden Partei im Umfeld von XXXX übertragungen (auch) auf dessen "besondere Marktposition" verwiesen, ohne aber näher auszuführen, worin diese gelegen wäre.Auch
sofern komme das Ergänzungsgutachten zu dem empirisch nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Korrektur der Annahme, wonach für die simulierte zweitbeschwerdeführende Partei von der Werbemenge eines privaten Bieters ausgegangen werden könne, nicht angezeigt sei, zeige doch die angestellte Analyse von römisch 40 übertragungen auf ORF und auf römisch 40
den Saisonen 2011/12 und 2013/14 keine negative, sondern sogar eine leicht positive Korrelation zwischen angebotener Werbemenge und Tarif. Mit anderen Worten: Bei Spielen, für die ein hoher Tarif angesetzt worden sei, habe von beiden Veranstaltern nicht weniger, sondern sogar regelmäßig mehr Werbung verkauft werden können. Dies scheine auch die erstbeschwerdeführende Partei anzuerkennen, wenn sie
ihrer Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 29.04.2015 ausführe, dass eine festgestellte Korrelation nicht mit einer kausalen Beziehung zwischen den untersuchten Merkmalen gleichgesetzt werden dürfe und die vom Amtssachverständigen festgestellte Korrelation zwischen (hoher) Werbemenge und (hohem) Tarif dahingehend zu
terpretieren sei, dass sowohl die Höhe des Werbetarifs als auch die absetzbare Werbemenge naheliegender Weise von der Attraktivität des zugrunde liegenden TV-Ereignisses abhängen würden und somit der Fernsehveranstalter bei attraktiven Spielen über eine höhere Preissetzungsmacht verfüge. Mit dieser
terpretation werde aber gerade nicht die von der erstbeschwerdeführenden Partei behauptete (negative) Korrelation belegt, wonach der Werbetarif der zweitbeschwerdeführenden Partei im Fall der Annahme einer steigenden Werbemenge jedenfalls sinken müsse. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei dazu überdies auf sinkende Reichweiten (und damit Tarife)
nerhalb von längeren Werbeblöcken verweise ("Werbeblockreichweite"), lasse sich der damit suggerierte (zwingende) Zusammenhang zwischen Werbedauer und Werbetarif eben nicht mit den empirischen Darstellungen des Sachverständigen sowie Teilen des eigenen Vorbringens der erstbeschwerdeführenden Partei
Übereinstimmung bringen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass höhere Werbemengen sich - je nach Programmgestaltung - nicht zwingend ausschließlich
längeren Werbeblöcken niederschlagen müssten. Auch werde von der erstbeschwerdeführenden Partei zudem zum Niveau der Werbetarife der zweitbeschwerdeführenden Partei im Umfeld von römisch 40 übertragungen (auch) auf dessen "besondere Marktposition" verwiesen, ohne aber näher auszuführen, worin diese gelegen wäre. Nicht nachvollziehbar sei
diesem Zusammenhang die Kritik der erstbeschwerdeführenden Partei an den Ausführungen des Sachverständigen zu möglichen Auswirkungen der Veränderung der Werbemenge im gesamten TV-Markt bzw. für einen Anbieter, werde darin doch lediglich dargelegt, dass auch Überlegungen zu Veränderungen auf diesen Ebenen nicht zwingend für eine negative Korrelation zwischen Werbemenge und Werbetarif sprechen würden. Als relevant werde
der Folge jedoch die Werbemenge im Umfeld von XXXX übertragungen erachtet, wobei die zu anderen Ebenen angestellten Betrachtungen darauf nicht übertragen werden könnten.Nicht nachvollziehbar sei
diesem Zusammenhang die Kritik der erstbeschwerdeführenden Partei an den Ausführungen des Sachverständigen zu möglichen Auswirkungen der Veränderung der Werbemenge im gesamten TV-Markt bzw. für einen Anbieter, werde darin doch lediglich dargelegt, dass auch Überlegungen zu Veränderungen auf diesen Ebenen nicht zwingend für eine negative Korrelation zwischen Werbemenge und Werbetarif sprechen würden. Als relevant werde
der Folge jedoch die Werbemenge im Umfeld von römisch 40 übertragungen erachtet, wobei die zu anderen Ebenen angestellten Betrachtungen darauf nicht übertragen werden könnten. Im Ergebnis sei somit keine Korrektur der Annahme vorzunehmen, wonach die "als Private" simulierte zweitbeschwerdeführende Partei (auch) hinsichtlich der Werbemenge über dieselben Möglichkeiten verfüge wie jener private Fernsehveranstalter, dessen Gebot die Bezugsgröße für die Berechnung des maximal zulässigen Preises darstelle. 2.3.1. Die erstbeschwerdeführende Partei habe
der Beschwerde Angaben zur Höhe des von ihr für die gegenständlichen Übertragungsrechte abgegebenen Gebotes sowie zum Preis, zu dem sie die Übertragungsrechte an der XXXX für die Saisonen 2012/13 bis 2014/15 erworben habe, gemacht, gleichzeitig eine um diese
formationen geschwärzte Version der Beschwerde vorgelegt und der zweitbeschwerdeführenden Partei nur die "nicht vertrauliche" Version der Beschwerde übermittelt bzw. die "vertrauliche" Version gemäß § 17 Abs 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen beantragt.2.3.1. Die erstbeschwerdeführende Partei habe
der Beschwerde Angaben zur Höhe des von ihr für die gegenständlichen Übertragungsrechte abgegebenen Gebotes sowie zum Preis, zu dem sie die Übertragungsrechte an der römisch 40 für die Saisonen 2012/13 bis 2014/15 erworben habe, gemacht, gleichzeitig eine um diese
formationen geschwärzte Version der Beschwerde vorgelegt und der zweitbeschwerdeführenden Partei nur die "nicht vertrauliche" Version der Beschwerde übermittelt bzw. die "vertrauliche" Version gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen beantragt. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe Unterlagen "nur für die Behörde" vorgelegt bzw. beantragt, diese von der Akteneinsicht auszunehmen, und zwar einerseits mit Schreiben vom 13.06.2014 ("Konzept des ORF über die Kriterien für die Sendeauswahl sowie über die Evaluierung von ORF XXXX - Produktionen", "Management
fo zur XXXX -Ausschreibung 2015-2018") und andererseits mit Schreiben vom 23.12.2014 ("Ausschnitt aus dem ORF- XXXX Vertrag zum Erwerb der Übertragungsrechte für die XXXX ").Die zweitbeschwerdeführende Partei habe Unterlagen "nur für die Behörde" vorgelegt bzw. beantragt, diese von der Akteneinsicht auszunehmen, und zwar einerseits mit Schreiben vom 13.06.2014 ("Konzept des ORF über die Kriterien für die Sendeauswahl sowie über die Evaluierung von ORF römisch 40 - Produktionen", "Management
fo zur römisch 40 -Ausschreibung 2015-2018") und andererseits mit Schreiben vom 23.12.2014 ("Ausschnitt aus dem ORF- römisch 40 Vertrag zum Erwerb der Übertragungsrechte für die römisch 40 "). Sämtliche Akteninhalte - also auch diejenigen, auf die sich die dargestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausnahme von der Akteneinsicht bezogen hätten - seien der jeweils anderen Verfahrenspartei von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. 2.4.
rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 2.4.1. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob der Erwerb der Übertragungsrechte an der XXXX , deren Preis unbestritten sowohl
sgesamt als auch für jeweils eine Saison EUR XXXX überschritten habe, gemäß § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G der Zustimmung des Stiftungsrates bedurft hätte. Nach dieser Bestimmung sei zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall EUR XXXX übersteige, die Zustimmung des Stiftungsrates notwendig. Eine derartige Zustimmung sei seitens des Generaldirektors unbestrittener Weise nicht eingeholt worden.2.4.1. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob der Erwerb der Übertragungsrechte an der römisch 40 , deren Preis unbestritten sowohl
sgesamt als auch für jeweils eine Saison EUR römisch 40 überschritten habe, gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G der Zustimmung des Stiftungsrates bedurft hätte. Nach dieser Bestimmung sei zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall EUR römisch 40 übersteige, die Zustimmung des Stiftungsrates notwendig. Eine derartige Zustimmung sei seitens des Generaldirektors unbestrittener Weise nicht eingeholt worden. Zunächst sei es auch für die belangte Behörde unzweifelhaft, dass weder die Leistung des XXXX veranstalters noch XXXX darbietungen an sich urheberrechtlichen Schutz genießen würden, da beide keine schutzfähigen Werke iSd § 1 UrhG darstellen würden.
sbesondere werde die XXXX liche Darbietung nach herrschender Ansicht nicht als Werk der Literatur oder Kunst angesehen und es bestehe nach österreichischer Rechtslage auch weder zum Schutz des einzelnen Wettkampfteilnehmers noch zugunsten des Veranstalters ein entsprechendes Sonderschutzrecht. Das bloße Recht, als Fernsehveranstalter eine XXXX veranstaltung zu übertragen, stelle somit jedenfalls kein Verwertungsrecht an Urheberrechten iSd § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G dar.Zunächst sei es auch für die belangte Behörde unzweifelhaft, dass weder die Leistung des römisch 40 veranstalters noch römisch 40 darbietungen an sich urheberrechtlichen Schutz genießen würden, da beide keine schutzfähigen Werke iSd Paragraph eins, UrhG darstellen würden.
sbesondere werde die römisch 40 liche Darbietung nach herrschender Ansicht nicht als Werk der Literatur oder Kunst angesehen und es bestehe nach österreichischer Rechtslage auch weder zum Schutz des einzelnen Wettkampfteilnehmers noch zugunsten des Veranstalters ein entsprechendes Sonderschutzrecht. Das bloße Recht, als Fernsehveranstalter eine römisch 40 veranstaltung zu übertragen, stelle somit jedenfalls kein Verwertungsrecht an Urheberrechten iSd Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G dar. Dem gegenüber liege sehr wohl ein Werk im iSd § 1 UrhG vor, wenn von einem Fernsehveranstalter nicht das bloße Recht, von einer XXXX lichen Darstellung eine Übertragung herzustellen, sondern ein bereits vorproduziertes Signal erworben werde, dem Fernsehveranstalter also die Übertragung an einer XXXX veranstaltung bereitgestellt werde (bzw. er diese "mitkaufe"). Tatsächlich handle es sich bei Aufzeichnungen von XXXX ereignissen um Filmwerke gemäß § 4 UrhG, wenn etwa die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine
dividuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben würden (vgl. zur Einordnung von Übertragungen von XXXX spielen
diesem Sinne ausführlich OGH 17.12.2013, 4 Ob 184/13g mwN). Eine bestimmte "Werkhöhe" sei für das Greifen des urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich, eine schutzauslösende "Eigentümlichkeit" liege bereits dann vor, wenn die Übertragung unterscheidbar gestaltet werde. Als Rechteinhaber komme im Fall von XXXX veranstaltungen einerseits (gemäß § 38 Abs 1 UrhG) der Filmhersteller, andererseits aber etwa auch - bei entsprechender vertraglicher Regelung - der Veranstalter
Betracht, der die Aufzeichnung veranlasse.Dem gegenüber liege sehr wohl ein Werk im iSd Paragraph eins, UrhG vor, wenn von einem Fernsehveranstalter nicht das bloße Recht, von einer römisch 40 lichen Darstellung eine Übertragung herzustellen, sondern ein bereits vorproduziertes Signal erworben werde, dem Fernsehveranstalter also die Übertragung an einer römisch 40 veranstaltung bereitgestellt werde (bzw. er diese "mitkaufe"). Tatsächlich handle es sich bei Aufzeichnungen von römisch 40 ereignissen um Filmwerke gemäß Paragraph 4, UrhG, wenn etwa die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine
dividuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben würden vergleiche zur Einordnung von Übertragungen von römisch 40 spielen
diesem Sinne ausführlich OGH 17.12.2013, 4 Ob 184/13g mwN). Eine bestimmte "Werkhöhe" sei für das Greifen des urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich, eine schutzauslösende "Eigentümlichkeit" liege bereits dann vor, wenn die Übertragung unterscheidbar gestaltet werde. Als Rechteinhaber komme im Fall von römisch 40 veranstaltungen einerseits (gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UrhG) der Filmhersteller, andererseits aber etwa auch - bei entsprechender vertraglicher Regelung - der Veranstalter
Betracht, der die Aufzeichnung veranlasse. Von den Verwertungsrechten gemäß §§ 14 ff UrhG sei hier das Senderecht gemäß § 17 UrhG von besonderer Bedeutung. Dieses Ausschließungsrecht, das Werk (zB die Übertragung eines XXXX spiels) durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden, stehe grundsätzlich alleine dem Urheber zu. Dieses Recht könne der Rechteinhaber jedoch anderen Personen (zB Rundfunkunternehmern) im Rahmen einer Werknutzungsbewilligung (nicht-exklusiv) oder eines Werknutzungsrechts (exklusiv) einräumen.Von den Verwertungsrechten gemäß Paragraphen 14, ff UrhG sei hier das Senderecht gemäß Paragraph 17, UrhG von besonderer Bedeutung. Dieses Ausschließungsrecht, das Werk (zB die Übertragung eines römisch 40 spiels) durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden, stehe grundsätzlich alleine dem Urheber zu. Dieses Recht könne der Rechteinhaber jedoch anderen Personen (zB Rundfunkunternehmern) im Rahmen einer Werknutzungsbewilligung (nicht-exklusiv) oder eines Werknutzungsrechts (exklusiv) einräumen.
diesem Zusammenhang komme es nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht auf den Wert der urheberrechtlich geschützten Leistung an. Liege ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, komme eine Differenzierung hinsichtlich des Wertes der
dieses Werk eingeflossenen Elemente (urheberrechtlicher- bzw. nicht urheberrechtlicher Natur) nicht mehr
Betracht. Damit stelle sich die Frage, ob Fälle wie der vorliegende, nämlich der Erwerb von Senderechten an einer XXXX veranstaltung, wobei große Teile des entsprechenden Sendesignals vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellt werden würden, wobei die Verpflichtung bestehe, bestimmte Übertragungen als "Host-Broadcaster" selbst herzustellen und das Signal daran wiederum dem Rechteinhabern bzw. den anderen übertragenden Fernsehveranstaltern zur Verfügung zu stellen, vom Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates gemäß § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G umfasst seien. Dabei handle es sich nicht um eine urheberrechtliche, sondern allein um eine rundfunkrechtliche Beurteilung anhand der entsprechenden Bestimmung des ORF-G, zumal die urheberrechtliche Einordnung der erworbenen "Senderechte" aus Sicht der belangten Behörde eindeutig sei.Damit stelle sich die Frage, ob Fälle wie der vorliegende, nämlich der Erwerb von Senderechten an einer römisch 40 veranstaltung, wobei große Teile des entsprechenden Sendesignals vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellt werden würden, wobei die Verpflichtung bestehe, bestimmte Übertragungen als "Host-Broadcaster" selbst herzustellen und das Signal daran wiederum dem Rechteinhabern bzw. den anderen übertragenden Fernsehveranstaltern zur Verfügung zu stellen, vom Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G umfasst seien. Dabei handle es sich nicht um eine urheberrechtliche, sondern allein um eine rundfunkrechtliche Beurteilung anhand der entsprechenden Bestimmung des ORF-G, zumal die urheberrechtliche Einordnung der erworbenen "Senderechte" aus Sicht der belangten Behörde eindeutig sei. Dem Wortlaut zufolge fordere § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G die Zustimmung des Stiftungsrates zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten.Dem Wortlaut zufolge fordere Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G die Zustimmung des Stiftungsrates zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten. Im Unterschied zu Patenten, die gemäß § 33 PatG auch unter Lebenden übertragbar (veräußerlich) seien, können Urheberrechte und die einzelnen urheberrechtlichen Verwertungsrechte gemäß § 23 UrhG nur von Todes wegen auf einzelne Sondernachfolger übertragen werden. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sei gemäß § 40 UrhG die Möglichkeit des Filmherstellers, die ihm zustehenden Verwertungsrechte (auch unter Lebenden) zu veräußern.Im Unterschied zu Patenten, die gemäß Paragraph 33, PatG auch unter Lebenden übertragbar (veräußerlich) seien, können Urheberrechte und die einzelnen urheberrechtlichen Verwertungsrechte gemäß Paragraph 23, UrhG nur von Todes wegen auf einzelne Sondernachfolger übertragen werden. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sei gemäß Paragraph 40, UrhG die Möglichkeit des Filmherstellers, die ihm zustehenden Verwertungsrechte (auch unter Lebenden) zu veräußern. Davon ausgehend, dass im Tätigkeitsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei Verwertungsrechte an Filmwerken regelmäßig die (zahl- und wertmäßig) bedeutendste Form der Urheberrechte sein werde,
sofern also die im UrhG für Filmrechte bestehende Ausnahme gerade für Fernsehveranstalter einschlägig sein werde, erscheine es jedenfalls vertretbar, die Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G
diesem Sinne eng zu verstehen, sodass davon tatsächlich nur der Erwerb und die Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten (im Fall von Urheberrechten demnach lediglich von Filmrechten), nicht aber der bloße Erwerb von Sendelizenzen umfasst sei. Ausgehend von der Tätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei würde nämlich auch diese enge Auslegung der Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G - selbst
Hinblick auf "Urheberrechte" (nämlich jenen an Filmwerken) - einen gewissen Anwendungsbereich belassen.Davon ausgehend, dass im Tätigkeitsbereich der zweitbeschwerdeführenden Partei Verwertungsrechte an Filmwerken regelmäßig die (zahl- und wertmäßig) bedeutendste Form der Urheberrechte sein werde,
sofern also die im UrhG für Filmrechte bestehende Ausnahme gerade für Fernsehveranstalter einschlägig sein werde, erscheine es jedenfalls vertretbar, die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G
diesem Sinne eng zu verstehen, sodass davon tatsächlich nur der Erwerb und die Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten (im Fall von Urheberrechten demnach lediglich von Filmrechten), nicht aber der bloße Erwerb von Sendelizenzen umfasst sei. Ausgehend von der Tätigkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei würde nämlich auch diese enge Auslegung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G - selbst
Hinblick auf "Urheberrechte" (nämlich jenen an Filmwerken) - einen gewissen Anwendungsbereich belassen. Auch die Systematik des § 21 ORF-G gebiete keine weite Auslegung des Begriffs "Verwertungsrechte an Urheberrechten": Dazu sei auszuführen, dass die
ORF-G geregelten Aufgaben des Stiftungsrates grundsätzlich mit der Position des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft vergleichbar seien, die einzelnen Kompetenzen des angeführten Kataloges jedoch deutlich von jenen des § 95 AktG abweichen würden (vgl. ErlRV 634 BlgNR 21. GP: "Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates werden an jene des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft angenähert. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist die Überwachung der GeschäftsführungAuch die Systematik des Paragraph 21, ORF-G gebiete keine weite Auslegung des Begriffs "Verwertungsrechte an Urheberrechten": Dazu sei auszuführen, dass die
Paragraph 21, ORF-G geregelten Aufgaben des Stiftungsrates grundsätzlich mit der Position des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft vergleichbar seien, die einzelnen Kompetenzen des angeführten Kataloges jedoch deutlich von jenen des Paragraph 95, AktG abweichen würden vergleiche ErlRV 634 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode, "Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates werden an jene des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft angenähert. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung [...]."). Der Katalog gemäß § 21 Abs 1 und 2 ORF-G enthalte eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen, wobei es schwer falle, diese - über den grundsätzlichen Zweck der "Kontrolle der Geschäftsführung" hinaus - zu systematisieren. Aus Sicht der belangten Behörde können jedoch immerhin jene Teile des Katalogs gemäß Abs 2, die ein Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates zu einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen statuieren würden, dahingehend verstanden werden, dass davon keine Tätigkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes umfasst seien, sondern nur solche, die aufgrund ihrer Art bzw. Häufigkeit Ausnahmen im täglichen Betrieb der zweitbeschwerdeführenden Partei darstellen würden. Eine Generalbestimmung, wonach sämtliche
vestitionen der zweitbeschwerdeführenden Partei, die bestimmte Anschaffungskosten (im Einzelnen oder
nerhalb eines Geschäftsjahres) übersteigen würden, enthält das ORF-G (im Gegensatz zum AktG) nicht. Programmliche Entscheidungen seien grundsätzlich nur
Hinblick auf die langfristige Programmplanung von der Zustimmungspflicht des Stiftungsrates umfasst (vgl. § 21 Abs 2 Z 1 und 2 ORF-G), nicht aber
Bezug auf einzelne Programminhalte. Es würden also auch systematische Überlegungen dagegen sprechen, über eine extensive
terpretation des § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G ein Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates zu einzelnen Programmentscheidungen zu statuieren, die eben den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Rundfunkveranstalters darstellen und nicht nur ausnahmsweise auftreten würden. Zudem erscheine auch die mit einem solchen Verständnis einhergehende Differenzierung, wonach -
nerhalb des Bereichs der Programmentscheidungen - zwar der Erwerb von Sendelizenzen ab einem Betrag von EUR XXXX , nicht aber die Entscheidung für Eigenproduktionen mit vergleichbaren Kosten, der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfe, wenig sachgerecht.Der Katalog gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 ORF-G enthalte eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen, wobei es schwer falle, diese - über den grundsätzlichen Zweck der "Kontrolle der Geschäftsführung" hinaus - zu systematisieren. Aus Sicht der belangten Behörde können jedoch immerhin jene Teile des Katalogs gemäß Absatz 2,, die ein Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates zu einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen statuieren würden, dahingehend verstanden werden, dass davon keine Tätigkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes umfasst seien, sondern nur solche, die aufgrund ihrer Art bzw. Häufigkeit Ausnahmen im täglichen Betrieb der zweitbeschwerdeführenden Partei darstellen würden. Eine Generalbestimmung, wonach sämtliche
vestitionen der zweitbeschwerdeführenden Partei, die bestimmte Anschaffungskosten (im Einzelnen oder
nerhalb eines Geschäftsjahres) übersteigen würden, enthält das ORF-G (im Gegensatz zum AktG) nicht. Programmliche Entscheidungen seien grundsätzlich nur
Hinblick auf die langfristige Programmplanung von der Zustimmungspflicht des Stiftungsrates umfasst vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ORF-G), nicht aber
Bezug auf einzelne Programminhalte. Es würden also auch systematische Überlegungen dagegen sprechen, über eine extensive
terpretation des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G ein Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates zu einzelnen Programmentscheidungen zu statuieren, die eben den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Rundfunkveranstalters darstellen und nicht nur ausnahmsweise auftreten würden. Zudem erscheine auch die mit einem solchen Verständnis einhergehende Differenzierung, wonach -
nerhalb des Bereichs der Programmentscheidungen - zwar der Erwerb von Sendelizenzen ab einem Betrag von EUR römisch 40 , nicht aber die Entscheidung für Eigenproduktionen mit vergleichbaren Kosten, der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfe, wenig sachgerecht. Schließlich spreche im Ergebnis auch der Aufbau der Bestimmung gemäß § 21 ORF-G für dieses Ergebnis, da das Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates "zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten" (Z 11) nicht im Zusammenhang mit der Programmplanung (§ 21 Abs 2 Z 1 und 2 ORF-G) stehe, wo eben kein Zustimmungserfordernis zu einzelnen Entscheidungen statuiert werde, sondern im weitesten Sinn im Bereich der "
vestitionsentscheidungen" (vgl. etwa § 21 Abs 2 Z 10: "Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten", bzw. Z 13: "Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen") zu finden.Schließlich spreche im Ergebnis auch der Aufbau der Bestimmung gemäß Paragraph 21, ORF-G für dieses Ergebnis, da das Zustimmungserfordernis des Stiftungsrates "zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten" (Ziffer 11,) nicht im Zusammenhang mit der Programmplanung (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ORF-G) stehe, wo eben kein Zustimmungserfordernis zu einzelnen Entscheidungen statuiert werde, sondern im weitesten Sinn im Bereich der "
vestitionsentscheidungen" vergleiche etwa Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10 :, "Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten", bzw. Ziffer 13 :, "Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen") zu finden. Auch eine historische
terpretation lege eine abweichende
terpretation, wonach vom Zustimmungserfordernis gemäß § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G auch der Erwerb bloßer Sendelizenzen (Werknutzungsrechte) umfasst sei, nicht nahe, weil eine vergleichbare Bestimmung - mit einer Wertgrenze von ATS XXXX - bereits
der Stammfassung des Rundfunkgesetzes (RFG), BGBl Nr 397/1974,
Abs 2 Z 9 - systematisch im Zusammenhang mit "
vestitionsentscheidungen" - enthalten gewesen sei, die Zustimmungserfordernisse des (damaligen) Kuratoriums zu programmlichen Entscheidungen bis zur Rundfunkgesetznovelle 1984, BGBl Nr 246/1984, noch enger gefasst gewesen seien. So sei das Erfordernis der Zustimmung des Kuratoriums zu den vom Generalintendanten zu erstellenden Jahressendeschemata gemäß § 8 Abs 2 Z 1a RFG erst mit der RFG-Novelle 1984, BGBl Nr 246/1984, eingefügt worden. Nichts für das Verständnis der Bestimmung zu gewinnen sei aus der (erst- und einmaligen) Erhöhung der Wertgrenze von ATS XXXX auf EUR XXXX mit BGBl Nr 83/2001, zumal sich das Verhältnis der derzeitigen Wertgrenze zu jener
der Stammfassung
einer ähnlichen Größenordnung bewege wie bei anderen Tatbeständen des § 21 ORF-G (vgl. etwa betreffend die Aufnahme von Krediten " XXXX "
Abs 2 Z 10 ORF-G im Vergleich zu " XXXX "
Abs 2 Z 8 RFG).Auch eine historische
terpretation lege eine abweichende
terpretation, wonach vom Zustimmungserfordernis gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G auch der Erwerb bloßer Sendelizenzen (Werknutzungsrechte) umfasst sei, nicht nahe, weil eine vergleichbare Bestimmung - mit einer Wertgrenze von ATS römisch 40 - bereits
der Stammfassung des Rundfunkgesetzes (RFG), Bundesgesetzblatt Nr 397 aus 1974,,
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, - systematisch im Zusammenhang mit "
vestitionsentscheidungen" - enthalten gewesen sei, die Zustimmungserfordernisse des (damaligen) Kuratoriums zu programmlichen Entscheidungen bis zur Rundfunkgesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr 246 aus 1984,, noch enger gefasst gewesen seien. So sei das Erfordernis der Zustimmung des Kuratoriums zu den vom Generalintendanten zu erstellenden Jahressendeschemata gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins a, RFG erst mit der RFG-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr 246 aus 1984,, eingefügt worden. Nichts für das Verständnis der Bestimmung zu gewinnen sei aus der (erst- und einmaligen) Erhöhung der Wertgrenze von ATS römisch 40 auf EUR römisch 40 mit Bundesgesetzblatt Nr 83 aus 2001,, zumal sich das Verhältnis der derzeitigen Wertgrenze zu jener
der Stammfassung
einer ähnlichen Größenordnung bewege wie bei anderen Tatbeständen des Paragraph 21, ORF-G vergleiche etwa betreffend die Aufnahme von Krediten " römisch 40 "
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, ORF-G im Vergleich zu " römisch 40 "
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, RFG). Im Ergebnis sei somit der von der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahme zu folgen, wonach für den hier verfahrensgegenständlichen Erwerb von Übertragungsrechten an Spielen der XXXX keine Zustimmung des Stiftungsrates gemäß § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G erforderlich gewesen sei. Ein Zustimmungserfordernis nach dieser Bestimmung im Fall des Rechteerwerbs bestehe vielmehr immer nur dann, wenn entweder Patentrechte oder Verwertungsrechte an Filmrechten im Wert von mehr als EUR 1 Million erworben werden würden (und von diesem auch wiederum veräußerbar seien), nicht aber im Fall des Erwerbs von Werknutzungsrechten (Sendelizenzen), der zum Bereich der Programmplanung gehöre und demnach nur im Rahmen des § 21 Abs 2 Z 2 ORF-G der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen würde.Im Ergebnis sei somit der von der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahme zu folgen, wonach für den hier verfahrensgegenständlichen Erwerb von Übertragungsrechten an Spielen der römisch 40 keine Zustimmung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G erforderlich gewesen sei. Ein Zustimmungserfordernis nach dieser Bestimmung im Fall des Rechteerwerbs bestehe vielmehr immer nur dann, wenn entweder Patentrechte oder Verwertungsrechte an Filmrechten im Wert von mehr als EUR 1 Million erworben werden würden (und von diesem auch wiederum veräußerbar seien), nicht aber im Fall des Erwerbs von Werknutzungsrechten (Sendelizenzen), der zum Bereich der Programmplanung gehöre und demnach nur im Rahmen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen würde. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe die gegenständlichen Übertragungsrechte somit nicht unter Verletzung von § 21 Abs 2 Z 11 ORF-G erworben.Die zweitbeschwerdeführende Partei habe die gegenständlichen Übertragungsrechte somit nicht unter Verletzung von Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 11, ORF-G erworben. Aus dem im Gutachten des Amtssachverständigen entwickelten Simulationsmodell ergebe sich, dass das erfolgreiche Gebot der zweitbeschwerdeführenden Partei dem höchsten Gebot eines privaten Fernsehveranstalters, also den Feststellungen zufolge jenem von XXXX gegenüberzustellen gewesen und davon ausgehend zu prüfen sei, ob die Differenz zwischen den beiden Geboten aufgrund der im Gutachten herausgearbeiteten Kriterien objektiv gerechtfertigt werden könne. Falls dies nicht der Fall wäre, erwiese sich der von der zweitbeschwerdeführenden Partei bezahlte Preis als "überhöht" iSd § 31c Abs 1 Z 1 ORF-G.Aus dem im Gutachten des Amtssachverständigen entwickelten Simulationsmodell ergebe sich, dass das erfolgreiche Gebot der zweitbeschwerdeführenden Partei dem höchsten Gebot eines privaten Fernsehveranstalters, also den Feststellungen zufolge jenem von römisch 40 gegenüberzustellen gewesen und davon ausgehend zu prüfen sei, ob die Differenz zwischen den beiden Geboten aufgrund der im Gutachten herausgearbeiteten Kriterien objektiv gerechtfertigt werden könne. Falls dies nicht der Fall wäre, erwiese sich der von der zweitbeschwerdeführenden Partei bezahlte Preis als "überhöht" iSd Paragraph 31 c, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G. Festgestellt worden sei, dass das höchste Gebot eines privaten Fernsehveranstalters (im konkreten Fall von XXXX ) für die Übertragungsrechte an der XXXX für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18
sgesamt EUR XXXX betrage (EUR XXXX für die Saison 2015/16, EUR XXXX für die Saison 2016/17 und EUR XXXX für die Saison 2017/18) und die zweitbeschwerdeführende Partei diese Rechte um EUR XXXX (EUR XXXX für die Saison 2015/16, EUR XXXX für die Saison 2016/17 und EUR XXXX für die Saison 2017/18) erworben habe. Das Gesamtgebot der zweitbeschwerdeführenden Partei sei also um 17,4 % über jenem von XXXX als höchstem eines privaten Fernsehveranstalters gelegen.Festgestellt worden sei, dass das höchste Gebot eines privaten Fernsehveranstalters (im konkreten Fall von römisch 40 ) für die Übertragungsrechte an der römisch 40 für die Saisonen 2015/16 bis 2017/18
sgesamt EUR römisch 40 betrage (EUR römisch 40 für die Saison 2015/16, EUR römisch 40 für die Saison 2016/17 und EUR römisch 40 für die Saison 2017/18) und die zweitbeschwerdeführende Partei diese Rechte um EUR römisch 40 (EUR römisch 40 für die Saison 2015/16, EUR römisch 40 für die Saison 2016/17 und EUR römisch 40 für die Saison 2017/18) erworben habe. Das Gesamtgebot der zweitbeschwerdeführenden Partei sei also um 17,4 % über jenem von römisch 40 als höchstem eines privaten Fernsehveranstalters gelegen. Einschränkungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Gebote seien nicht zu treffen gewesen. Der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche § 31c Abs 1 ORF-G statuiere, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die ihr aus Programmentgelt zufließenden Mittel nicht
einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise verwenden dürfe. Beispielhaft (arg. "
sbesondere") werde
diesem Zusammenhang ua angeführt (Z 1), dass die zweitbeschwerdeführende Partei Senderechte nicht zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erwerben dürfe.Der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G statuiere, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die ihr aus Programmentgelt zufließenden Mittel nicht
einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise verwenden dürfe. Beispielhaft (arg. "
sbesondere") werde
diesem Zusammenhang ua angeführt (Ziffer eins,), dass die zweitbeschwerdeführende Partei Senderechte nicht zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erwerben dürfe. Die Bestimmung des § 31c Abs 1 ORF-G gehe von der bestehenden dualen Finanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei aus, die diese potenziell
die Lage versetze, durch die Verwendung der ihr aus Programmentgelt zufließenden Mittel den Wettbewerb mit anderen Rundfunkveranstaltern, die sich allein aus Werbung finanzieren würden, zu verzerren. Aus dem Wortlaut und Aufbau von § 31c Abs 1 erster Satz ORF-G ergebe sich zunächst, dass der zweitbeschwerdeführenden Partei wettbewerbsverzerrendes Verhalten nicht generell verboten werde, sondern nur
soweit, als dies nicht zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass
der Folge mit den Fällen des Sendungsrechteerwerbs zu überhöhten Kosten und des Werbedumpings lediglich Beispiele genannt ("
sbesondere"), aber keine Sonderregelungen für diese als (besonders) einschlägig erachteten Fälle getroffen werden würden.Die Bestimmung des Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G gehe von der bestehenden dualen Finanzierung der zweitbeschwerdeführenden Partei aus, die diese potenziell
die Lage versetze, durch die Verwendung der ihr aus Programmentgelt zufließenden Mittel den Wettbewerb mit anderen Rundfunkveranstaltern, die sich allein aus Werbung finanzieren würden, zu verzerren. Aus dem Wortlaut und Aufbau von Paragraph 31 c, Absatz eins, erster Satz ORF-G ergebe sich zunächst, dass der zweitbeschwerdeführenden Partei wettbewerbsverzerrendes Verhalten nicht generell verboten werde, sondern nur
soweit, als dies nicht zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass
der Folge mit den Fällen des Sendungsrechteerwerbs zu überhöhten Kosten und des Werbedumpings lediglich Beispiele genannt ("
sbesondere"), aber keine Sonderregelungen für diese als (besonders) einschlägig erachteten Fälle getroffen werden würden. § 31c Abs 1 ORF-G verlange also eine zweistufige Prüfung, wonach zunächst zu untersuchen sei, ob die zweitbeschwerdeführende Partei durch eine bestimmte Mittelverwendung den Wettbewerb verzerrt habe. Ist diese Frage zu bejahen, sei im Anschluss zu beurteilen, ob die festgestellte Wettbewerbsverzerrung zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen sei. Sei dies der Fall, komme eine Verletzung des § 31c Abs 1 ORF-G nicht
Betracht.Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G verlange also eine zweistufige Prüfung, wonach zunächst zu untersuchen sei, ob die zweitbeschwerdeführende Partei durch eine bestimmte Mittelverwendung den Wettbewerb verzerrt habe. Ist diese Frage zu bejahen, sei im Anschluss zu beurteilen, ob die festgestellte Wettbewerbsverzerrung zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen sei. Sei dies der Fall, komme eine Verletzung des Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G nicht
Betracht. Als Beispiel für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung - nicht aber bereits für das Vorliegen einer Verletzung des § 31c Abs 1 ORF-G, die dazu noch die Nicht-Erforderlichkeit für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedinge - werde
Z 1 leg cit jene genannt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erwerbe. Im Rahmen des genannten Erwerbs von Senderechten würden XXXX rechte zweifelsohne einen wirtschaftlich bedeutenden Bereich darstellen.Als Beispiel für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung - nicht aber bereits für das Vorliegen einer Verletzung des Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G, die dazu noch die Nicht-Erforderlichkeit für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedinge - werde
Ziffer eins, leg cit jene genannt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen erwerbe. Im Rahmen des genannten Erwerbs von Senderechten würden römisch 40 rechte zweifelsohne einen wirtschaftlich bedeutenden Bereich darstellen.
diesem Zusammenhang sei zu beurteilen, ob den
Form einer Aufzählung angeführten Tatbestandselementen "überhöht" und "nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigt"
Abs 1 Z 1 ORF-G eine jeweils eigenständige Bedeutung neben dem Element "wettbewerbsverzerrend"
Dies liege zunächst schon deshalb nicht nahe, als die
Z 1 und 2 leg cit genannten Fälle lediglich Beispiele für die allgemeine Regel des § 31 Abs. 1 ORF-G bilden würden, das Tatbestandsmerkmal "wettbewerbsverzerrend" also jedenfalls der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Verletzung dieser Bestimmung bleibe. Damit sei nach Ansicht der belangten Behörde zunächst davon auszugehen, dass überhöht im Fall des Erwerbs von Senderechten eben jener Preis sei, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Sinngemäß gleichlautend sei auch der Fall der Z 2 leg cit aufgebaut, wo die Wettbewerbsverzerrung im "Werbedumping", also
der Vergabe von kommerzieller Kommunikation zu Preisen gelegen sei, die zu niedrig seien. Überhöht bzw. zu niedrig beschreibe also nur näher, wodurch die Wettbewerbsverzerrung im konkreten (Beispiel-)Fall bewirkt werde; es komme diesen Tatbestandselementen aber kein eigenständiger normativer Gehalt zu.
diesem Zusammenhang sei zu beurteilen, ob den
Form einer Aufzählung angeführten Tatbestandselementen "überhöht" und "nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigt"
Paragraph 31 c, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G eine jeweils eigenständige Bedeutung neben dem Element "wettbewerbsverzerrend"
Paragraph 31 c, Absatz eins, erster Satz ORF-G zukomme. Dies liege zunächst schon deshalb nicht nahe, als die
Ziffer eins und 2 leg cit genannten Fälle lediglich Beispiele für die allgemeine Regel des Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G bilden würden, das Tatbestandsmerkmal "wettbewerbsverzerrend" also jedenfalls der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Verletzung dieser Bestimmung bleibe. Damit sei nach Ansicht der belangten Behörde zunächst davon auszugehen, dass überhöht im Fall des Erwerbs von Senderechten eben jener Preis sei, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Sinngemäß gleichlautend sei auch der Fall der Ziffer 2, leg cit aufgebaut, wo die Wettbewerbsverzerrung im "Werbedumping", also
der Vergabe von kommerzieller Kommunikation zu Preisen gelegen sei, die zu niedrig seien. Überhöht bzw. zu niedrig beschreibe also nur näher, wodurch die Wettbewerbsverzerrung im konkreten (Beispiel-)Fall bewirkt werde; es komme diesen Tatbestandselementen aber kein eigenständiger normativer Gehalt zu. Der Begriff "wettbewerbsverzerrend" werde aber auch noch durch die Formulierung "nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigt" weiter determiniert.
weiterer Folge sei also zu überprüfen, ob die Beurteilung dieses Tatbestandselements
Bezug auf die konkrete Situation der zweitbeschwerdeführenden Partei so zu verstehen sei, dass das kaufmännische Handeln anhand der dem konkreten Erwerbsvorgang zugrunde liegenden Kalkulation zu prüfen sei, oder die Bindung an "kaufmännische Grundsätze" die zweitbeschwerdeführende Partei lediglich
Beziehung zu den privaten ("kaufmännisch" handelnden) Fernsehveranstaltern setzen solle, mit denen diese
Konkurrenz stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Kalkulation (zB einer programmlichen Entscheidung) im Fall der zweitbeschwerdeführenden Partei, deren gesamtes programmliches Handeln durch den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag gemäß § 4 ORF-G gesetzlich determiniert sei, nicht von der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der dualen Finanzierung abstrahiert werden könne, und dass durch § 31c Abs 1 ORF-G doch gerade nicht bestimmte Tätigkeiten (etwa die Übertragung von Premium- XXXX bewerben) vom öffentlich-rechtlichen Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgenommen seien und etwa (allein) privaten Fernsehveranstaltern überantwortet werden würden. Vielmehr würden der zweitbeschwerdeführenden Partei (lediglich) im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags - und unter Bezugnahme auf das Faktum der Gebührenfinanzierung - finanzielle Grenzen gesetzt werden, sofern durch ihr Verhalten der Wettbewerb mit privaten Fernsehveranstaltern verzerrt werde.Der Begriff "wettbewerbsverzerrend" werde aber auch noch durch die Formulierung "nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigt" weiter determiniert.
weiterer Folge sei also zu überprüfen, ob die Beurteilung dieses Tatbestandselements
Bezug auf die konkrete Situation der zweitbeschwerdeführenden Partei so zu verstehen sei, dass das kaufmännische Handeln anhand der dem konkreten Erwerbsvorgang zugrunde liegenden Kalkulation zu prüfen sei, oder die Bindung an "kaufmännische Grundsätze" die zweitbeschwerdeführende Partei lediglich
Beziehung zu den privaten ("kaufmännisch" handelnden) Fernsehveranstaltern setzen solle, mit denen diese
Konkurrenz stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Kalkulation (zB einer programmlichen Entscheidung) im Fall der zweitbeschwerdeführenden Partei, deren gesamtes programmliches Handeln durch den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag gemäß Paragraph 4, ORF-G gesetzlich determiniert sei, nicht von der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der dualen Finanzierung abstrahiert werden könne, und dass durch Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G doch gerade nicht bestimmte Tätigkeiten (etwa die Übertragung von Premium- römisch 40 bewerben) vom öffentlich-rechtlichen Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei ausgenommen seien und etwa (allein) privaten Fernsehveranstaltern überantwortet werden würden. Vielmehr würden der zweitbeschwerdeführenden Partei (lediglich) im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags - und unter Bezugnahme auf das Faktum der Gebührenfinanzierung - finanzielle Grenzen gesetzt werden, sofern durch ihr Verhalten der Wettbewerb mit privaten Fernsehveranstaltern verzerrt werde. Dass die Übertragung von Premium- XXXX bewerben prinzipiell vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sei, ergebe sich unzweifelhaft aus § 4 Abs 1 Z 1, Abs 1 letzter Satz und Abs 2 iVm § 4b Abs 1 und 4 ORF-G. Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit (abstrakt) vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sei, sei jedoch von jener zu trennen, ob sie (konkret) iSd § 31c Abs 1 ORF-G zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen sei, welcher Umstand erst dann zu prüfen sei, wenn eine Wettbewerbsverzerrung festgestellt worden sei.Dass die Übertragung von Premium- römisch 40 bewerben prinzipiell vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sei, ergebe sich unzweifelhaft aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,
Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins und 4 ORF-G. Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit (abstrakt) vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sei, sei jedoch von jener zu trennen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.