RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW148 2182622-1 SpruchW148 2182622-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL, als Vorsitze
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde nach § 3 Abs. 1 BaSAG erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA", auch: "belangte Behörde") am 10.04.2016 zur Geschäftszahl FMA-AW00001/0044-AWV/2016 einen Mandatsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin als Gläubigerin rechtzeitig Vorstellung erhob.
- In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde nach Paragraph 3, Absatz eins, BaSAG erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA", auch: "belangte Behörde") am 10.04.2016 zur Geschäftszahl FMA-AW00001/0044-AWV/2016 einen Mandatsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin als Gläubigerin rechtzeitig Vorstellung erhob.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 02.05.2017 den angefochtenen Vorstellungsbescheid (auch: "Vorstellungsbescheid II"), welchen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2017 fristgerecht in Beschwerde zog. Die Beschwerde war rechtzeitig und zulässig.
- Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG.
- Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert, sie wurde von den Geschäftsführern der BF unterzeichnet und eingebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
- Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert, sie wurde von den Geschäftsführern der BF unterzeichnet und eingebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
- Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).
- Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W148.2182622.1.00