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{'item': 'W164 2164507-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW164 2164507-1 SpruchW164 2164494-1/7E W164 2164507-1/7E W164 2164503-1/7E W164 2164498-1/6E W164 2164501-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg

F der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass

(1)XXXX ,
(2)XXXX ,
(3)XXXX ,römisch 40 ,
(4)römisch 40 ,
(5)römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass

(1)römisch 40 ,
(2)römisch 40 ,
(3)römisch 40 ,
(4)XXXX , und
(5)XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4)römisch 40 , und
(5)römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (=BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (=BF3, BF4, BF5). Die BF2 eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 06.01.2016 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sie am XXXX in Kabul geboren sei. Sie sei Schiitin, gehöre der Volksgruppe der Ghezelbasch an und habe zwei Jahre die Koranschule besucht. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX , und ihren drei Töchtern, XXXX und XXXX , sei sie über Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Mit Bescheid vom 19.07.2016, GZ 1101067008-160021938, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016 W184 2132510-1/6E; W184 2132516-1/6E; W184 2132514-1/6E; W184 2132515-1/6E; W184 2132512-1/6E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Die BF2 eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 06.01.2016 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sie am römisch 40 in Kabul geboren sei. Sie sei Schiitin, gehöre der Volksgruppe der Ghezelbasch an und habe zwei Jahre die Koranschule besucht. Gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , und ihren drei Töchtern, römisch 40 und römisch 40 , sei sie über Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Mit Bescheid vom 19.07.2016, GZ 1101067008-160021938, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016 W184 2132510-1/6E; W184 2132516-1/6E; W184 2132514-1/6E; W184 2132515-1/6E; W184 2132512-1/6E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit 06.06.2017 wurde die BF2 beim BFA zu ihren Fluchtgründen befragt und machte folgende Angaben: Sie habe unmittelbar vor ihrer Flucht gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern zwei Monate in Maidan Wardak, Afghanistan, gelebt. Davor habe sie mit ihrer Familie für etwa sieben Jahre im Iran gelebt. Sie habe keine Angehörigen in Afghanistan. Vor der Ausreise in den Iran habe sich folgender Vorfall ereignet: Eines Nachts sei jemand gekommen und habe ihren Schwiegervater bedroht habe. Es hätten zwei Personen an ihrer Türe geklopft und mit ihrem Schwiegervater reden wollen. Sie seien dann in ein Zimmer gegangen und dort 1,5 Stunden geblieben. Als sie gegangen seien, seien ihr Schwiegervater, ihr Mann und ihr Schwager sehr besorgt gewesen. Ihr Schwiegervater habe gemeint, dass er einen der beiden Männer kenne, dass das sehr gefährliche Leute seien. Am nächsten Abend habe es wieder an der Türe geklopft. Ihr Schwiegervater habe ihren Mann und ihren Schwager aufgefordert zu flüchten. Als der Schwiegervater dann die Türe geöffnet habe, hätten die Leute sofort gefragt, wo seine Söhne seien. Als er gesagt habe, dass sie nicht zuhause seien, hätten sie begonnen ihn zu schlagen. Der Schwiegervater habe gesagt, dass er seinem Land durch Bildung und nicht durch Gewalt dienen wolle. Daraufhin hätten die Männer das Haus durchsucht und hätten auch ihre Schwiegermutter geschlagen. Dann hätten sie gesagt, dass sie den Vater mitnehmen würden, wenn sie die Söhne nicht daheim sind, aber sie würden die Söhne finden und zwar egal, wo in Afghanistan diese seien. Ihr Schwiegervater habe geschrien, dass seine Söhne auf sich aufpassen sollen. Am nächsten Tag sei eine Freundin des Schwiegervaters gekommen, sie hätten ihr Hab und Gut zusammengepackt und seien mit ihr in ihr Haus mitgegangen. Dort seien auch ihr Mann und ihr Schwager gewesen. Die Freundin der Familie habe dann einen Schlepper organisiert und die Familie sei in den Iran geflohen. Die BF2 selbst sei nicht persönlich bedroht worden. Eine Anzeige habe die Familie nicht erstattet, da das in Afghanistan nichts bringe. In Afghanistan habe die BF2 nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen. Sie habe vollverschleiert sein müssen. Ihre Kinder hätten nicht in die Schule gehen können. Sie wünsche sich, dass ihre Töchter in Freiheit leben können. Sie sei nicht strenggläubig. In Österreich würde sie gerne ein eigenes Restaurant eröffnen, da sie sehr gut kochen könne. Der BF1 hat anlässlich der seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.01.2016 betreffenden Vernehmung im Verfahren Zl. 1101066904-160021920/BMI-BFA_BGLD_RD vor dem BFA im Wesentlichen übereinstimmend und ergänzend folgende Angaben gemacht: Sein Vater und sein Bruder seien bis 1991 Polizeibeamte gewesen. Aufgrund des nachfolgenden Bürgerkrieges sei der Vater mehrmals inhaftiert worden, aber auch wieder freigekommen. Die Familie sei in dieser Zeit mehrmals umgezogen, innerhalb Kabuls, dann nach Mazar-e-Sharif, später wieder zurück nach Kabul. Im Jahr 2008 habe sich folgender Vorfall ereignet: zwei Männer hätten an der Tür geklopft. Sein Vater habe mit ihnen gesprochen. Der BF1 sei teilweise dabei gewesen, da er Tee serviert habe. Die Männer hätten verlangt, dass der Vater, der Bruder und der BF1 mit ihnen in den Heiligen Krieg ziehen solle. Der Vater habe gesagt, dass er das nicht wolle, sondern seinem Land durch seine Bildung dienen wolle. Danach seien die Männer gegangen. Sein Vater habe einen der beiden gekannt und gewusst, dass dieser Mohammad Agha Afat heiße und Kommandant bei den Hezb-e-Islami und den Taliban gewesen sei. Am nächsten Abend habe wieder jemand an ihre Türe geklopft. Daraufhin habe sein Vater den BF1 und seinen Bruder beauftragt, zu einer Freundin der Familie zu flüchten. Die beiden seien über die Mauer gesprungen, hätten die Nacht draußen verbracht. Dann seien sie zu der Freundin gegangen. Diese sei daraufhin zum Haus der Familie gegangen und mit seiner Frau und seiner Mutter zurückgekommen, die erzählt hätten, dass der Vater geschlagen und mitgenommen worden sei. Die Familie sei dann in den Iran geflüchtet. Dort sei die Mutter verstorben. Nach sieben Jahren sei die Familie von der Polizei aufgegriffen und nach Herat, Afghanistan, abgeschoben worden. Nach drei Tagen in einem Hotel in Herat hätten sie einen ersten Fluchtversuch unternommen, der an der türkisch-iranischen Grenze misslang. Die iranische Polizei habe sie wieder nach Herat abgeschoben. Sie seien weiter nach Maidan Wardak gegangen und hätten dort nach 15 Tagen beschlossen, erneut zu flüchten. Die örtliche Polizei habe den BF1 aufgefordert, mit ihr zusammenzuarbeiten müsse, wenn er dort leben wolle. Der BF1 habe der Polizei misstraut: Diese würden auch mit den Taliban zusammenarbeiten. Nach Kabul zu ziehen sei für den BF1 nicht in Frage gekommen, er habe Angst vor den Feinden seines Vaters gehabt. Derjenige, der seinen Vater entführt habe, habe überall seine Leute. Der BF1 wolle in Österreich ein sicheres Leben haben, arbeiten und seine Töchter großziehen. Er wünsche sich, dass etwas aus ihnen werde und sie frei leben können. Er sei nicht strenggläubig. Für ihn gelte der Mensch und nicht, ob jemand Moslem oder Katholik sei. Mit Bescheiden des BFA

(1)Zl. 1101066904-160021920/BMI-BFA_BGLD_RD,
(2)Zl.1101067008-160021938/BMI- FA_BGLD_RD,
(3)1101067106-160021946/BMI-BFA_BGLD_RD,
(4)1101067204-160021954/BMI-BFA_BGLD_RD,
(5)1101067302-160021962/BMI-BFA_BGLD_RD, alle vom 23.06.2017 wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57AsylG wurde nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

(2)Zl.1101067008-160021938/BMI- FA_BGLD_RD,
(3)1101067106-160021946/BMI-BFA_BGLD_RD,
(4)1101067204-160021954/BMI-BFA_BGLD_RD,
(5)1101067302-160021962/BMI-BFA_BGLD_RD, alle vom 23.06.2017 wurden die Anträge der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde betreffend die BF2 im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei, da sie den Vorfall des Jahres 2008 anlässlich ihrer Erstbefragung nicht erwähnt habe. Der Vorfall sei zur Zeit ihrer Ausreise auch bereits neun Jahre zurückgelegen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Familie in einer Stadt wie Kabul, in der es kein Meldesystem gebe, gefunden werden könnte. Die BF2 habe sich vor ihrer Ausreise für zwei Monate in Maidan Wardak aufgehalten, ohne verfolgt worden zu sein. Auch bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens sei kein Asylgrund erfüllt. Die BF2 habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Die BF2 sei finanziell gut gestellt gewesen. Sie sei eine arbeitsfähige Frau, sei in der Lage, in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß zu fassen und sich selbst zu versorgen. Der BF2 stehe als innterstaatliche Fluchtalternative Kabul, Daikundi, Balkh, Samangan, Sar-e-Pul und Herat zur Verfügung. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben vorliege, da sie – bis auf ihre mitgereiste Familie – keinerlei familiäre Anbindungspunkte in Österreich habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF2 fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Nicht nur der Schwiegervater der BF2 sondern auch ihr Mann sei von den Taliban verfolgt worden. Diese hätten gefordert, dass auch er an ihren Aktivitäten teilnehme bzw. sie dabei unterstütze. Derartige Feindschaften würden sich in Afghanistan auch über Jahrzehnte hinziehen können. Daher sei die ihm drohende Gefahr aktuell, obwohl seitdem 10 Jahre vergangen seien. Die BF2 selbst sei aufgrund der streng islamisch orientierten Gesellschaftsordnung in der Ausübung ihrer Freiheit eingeschränkt und geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Sie sei eine westlich orientierte Frau mit einer Haltung, die konventionellen afghanischen Werten widerspreche und keinen Schutz staatlicher Behörden erwarten könne. Auch ihr Mann würde aufgrund seiner eigenen Position zur Gleichberechtigung der Frauen und dem Auslandsaufenthalt der Familie als verwestlicht angesehen werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihnen der Tod drohen. Die BF2 verwies auf die UNHCR-Richtlinien betreffend afghanische Flüchtlinge. Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. Außerdem verfüge die Familie über kein familiäres Auffangnetz in Afghanistan, das ihr bei einer Reintegration behilflich sein könne. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei eine unzureichende Behandlung des Beschwerdevorbringens erfolgt. Die BF2 sei mit ihrer Familie in die Ortsgemeinde in Österreich eingebunden und hätte zahlreiche Bindungen an österreichische Staatsbürger entwickelt. Die Kinder würden zur Schule und in den Kindergarten gehen. Die BF2 stellte die Anträge, ihr Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die

  1. Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Der Beschwerde wurden Zeugnisse der Kinder, Empfehlungsschreiben darunter jene des Unterkunftgebers, der Kindergartenpädagogen und des Deutschlehrers der Familie sowie Fotos vom Leben der BF2 in Österreich angefügt. Am 09.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 sowie ein Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari anwesend waren. BF1, BF2 und BF3 wurden befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit, dass kein Vertreter zur Verhandlung entsendet werden könne. Der BF1 machte dabei folgende Angaben: Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Ein Bruder und eine Schwester seien älter und ein Bruder und eine Schwester sind jünger als der BF
  2. Der ältere Bruder sei drei bis fünf Jahre älter als der BF. Als der BF1 nach Österreich kam, habe nur der ältere Bruder in Deutschland gelebt. Danach sei der jüngerer Bruder und die jüngere Schwester mit ihrer ganzen Familie nach Deutschland gekommen. Die ältere Schwester lebe im Iran. In Afghanistan habe der BF1 keine Verwandten mehr. Der BF1 habe in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht, bis
  3. Dann sei Krieg gewesen und er habe nicht mehr die Schule besuchen können. Der BF sei 1370 etwa 14 Jahre alt gewesen. Seine Familie sei nicht religiös gewesen. Der Vater und der ältere Bruder seien vor 1370 Polizisten gewesen. Im Krieg (1370 -1374) habe die Familie in Kabul gelebt. Es habe Krieg zwischen Schiiten, Sunniten, Usbeken usw gegeben. Damals sei es häufig vorgekommen, dass Menschen für ein paar Tage entführt wurden und Lösegeld für diese verlangt wurde. Nach Bezahlung des Lösegeldes sei die Person wieder frei gekommen. Das sei dem Vater mehrmals wiederfahren. Die Familie habe sich Sorgen gemacht, sie hätten aber nichts tun können. Wären sie hinterher, hätte man sie auch inhaftiert. Konkret miterlebt habe es der BF1 nicht, wenn der Vater entführt wurde. Aber der Vater habe erzählt, wenn er wieder bei der Familie war. Er habe erzählt, dass man ihn in einem Container gefangen gehalten habe, gemeinsam mit anderen Leuten. Der Container habe sich einem Bezirk befunden, der den Hazara und den Schiiten gehört habe. Damals sei in Kabul bekannt gewesen, welcher Bezirk welcher Volksgruppe gehörte. Nach 1374 sei es noch schlimmer geworden. Die Taliban seien gekommen und Frauen hätten nicht mehr hinausgehen dürfen, die Männer hätten alle Haare rasieren müssen. Damals habe es keine Schule gegeben, weder für Jungen noch für Mädchen. Es habe auch keine Sicherheit gegeben. Jeden Freitag seien Menschen in Kabul in ein Fußballstadion gebracht und dort getötet oder bestraft worden (bspw. abhacken der Hände). Die Familie des BF1 sei davon nicht betroffen gewesen. 2008 habe die Familie in Kabul in XXXX gelebt. Die Leute von Hizb-e-Islami hätten verlangt, dass der Vater, der ältere Bruder und der BF in den "heiligen Krieg" ziehen. Den jüngeren Bruder hätten sie nicht wollen, der BF vermute, weil dieser keine Schule besucht habe. Der Vater sei vermutlich deshalb interessant für sie gewesen, weil er Polizist war und Informationen hatte. Der Vater habe dem BF1 erzählt, dass die Leute ihn deshalb wollten, weil er die Schule besucht hat. Er konnte lesen und schreiben. Dafür hätten sie ihn gebraucht. Bei dem ersten Gespräch, das diese Leute mit dem Vater geführt haben, habe dieser immer abgelehnt und habe gesagt, dass er nicht mit Waffen sein Geld verdienen möchte sondern nur mit dem Stift (Dies sei eine Redensart in Afghanistan). Auch als er Polizist war, sei der Vater nicht bewaffnet gewesen sondern habe im Büro gearbeitet.2008 habe die Familie in Kabul in römisch 40 gelebt. Die Leute von Hizb-e-Islami hätten verlangt, dass der Vater, der ältere Bruder und der BF in den "heiligen Krieg" ziehen. Den jüngeren Bruder hätten sie nicht wollen, der BF vermute, weil dieser keine Schule besucht habe. Der Vater sei vermutlich deshalb interessant für sie gewesen, weil er Polizist war und Informationen hatte. Der Vater habe dem BF1 erzählt, dass die Leute ihn deshalb wollten, weil er die Schule besucht hat. Er konnte lesen und schreiben. Dafür hätten sie ihn gebraucht. Bei dem ersten Gespräch, das diese Leute mit dem Vater geführt haben, habe dieser immer abgelehnt und habe gesagt, dass er nicht mit Waffen sein Geld verdienen möchte sondern nur mit dem Stift (Dies sei eine Redensart in Afghanistan). Auch als er Polizist war, sei der Vater nicht bewaffnet gewesen sondern habe im Büro gearbeitet. Als die Männer das zweite Mal an die Tür klopften, habe der Vater den BF1 und seinen älteren Bruder aufgefordert, zu flüchten. Der BF1 fertigte eine Zeichnung an, um zu zeigen, wo die beiden Männer warteten und wo der BF1 mit seinem Bruder nach hinten über die Mauer in die Felder sprang. Die Mauer sei ungefähr zwei Meter hoch gewesen. Es sei keine reine Betonmauer gewesen. Man habe an den Steinen hochklettern können. Die Freundin, zu der sie nach Anweisung des Vaters fliehen sollten, sei wie eine Verwandte für die Familie gewesen. Sie habe im Bezirk XXXX in Kabul gelebt. Der BF1 und sein Bruder hätten etwa eine Stunde zu ihr gehen müssen. Die Freundin habe sich Sorgen gemacht und die beiden gefragt, ob sie jemand gesehen habe, während sie zu ihr gingen. Von seinem Vater habe der BF1 seither nichts mehr gehört.Als die Männer das zweite Mal an die Tür klopften, habe der Vater den BF1 und seinen älteren Bruder aufgefordert, zu flüchten. Der BF1 fertigte eine Zeichnung an, um zu zeigen, wo die beiden Männer warteten und wo der BF1 mit seinem Bruder nach hinten über die Mauer in die Felder sprang. Die Mauer sei ungefähr zwei Meter hoch gewesen. Es sei keine reine Betonmauer gewesen. Man habe an den Steinen hochklettern können. Die Freundin, zu der sie nach Anweisung des Vaters fliehen sollten, sei wie eine Verwandte für die Familie gewesen. Sie habe im Bezirk römisch 40 in Kabul gelebt. Der BF1 und sein Bruder hätten etwa eine Stunde zu ihr gehen müssen. Die Freundin habe sich Sorgen gemacht und die beiden gefragt, ob sie jemand gesehen habe, während sie zu ihr gingen. Von seinem Vater habe der BF1 seither nichts mehr gehört. Die Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan habe die Polizei mit dem Argument vorgenommen, dass die Familie keine Papiere habe. Die Familie sei nach XXXX abgeschoben worden. Dort habe es Taxis gegeben, die in die Stadt Herat fuhren. Von dort habe sich die Familie zurück in den Iran schleppen lassen, habe dort alles verkauft und habe versucht, in die Türkei zu fliehen. Die Tochter sei schon in der Türkei gewesen, die Frau noch im Iran. Da habe die Polizei eine Waffe auf ihren Kopf angesetzt und dem BF1 gesagt, er müsse die Tochter wieder in den Iran holen. Dann habe man die Familie wieder nach Herath zurückgeschoben. Daraufhin sei die Familie nach Maidan Wardak gefahren, habe dort etwa zwei Monate im Haus der Großeltern gewohnt. Dieses Haus habe ein Bauer aus dem Dorf, XXXX , während der Abwesenheit der Familie betreut. Es habe niemand in dem Haus gewohnt. An XXXX habe der BF1 das Haus verkauft und jemandem Geld gegeben, damit dieser Pässe für die Familie besorgt. Die Familie sei in dieser Zeit hauptsächlich zu Hause geblieben. Dort habe die örtliche Polizei vorgesprochen und den BF1 aufgefordert, dass er, wenn er dort leben wolle, mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Der BF1 sei aber sicher gewesen, dass die Polizei am Tag mit der Regierung und in der Nacht mit den Taliban arbeite. In Maidan Wardak hätten überwiegend Paschtunen gelebt, aber – so der BF1 – eigentlich Taliban. Nach Kabul habe der BF1 nicht ziehen wollen, aus Angst, er könne von den Leuten des Hizb-e-Islami gefunden werden. Diese hätten seinerzeit gedroht: "wenn wir deine Kinder finden, töten wir die auch". Die Frau habe das gehört.Die Rückschiebung vom Iran nach Afghanistan habe die Polizei mit dem Argument vorgenommen, dass die Familie keine Papiere habe. Die Familie sei nach römisch 40 abgeschoben worden. Dort habe es Taxis gegeben, die in die Stadt Herat fuhren. Von dort habe sich die Familie zurück in den Iran schleppen lassen, habe dort alles verkauft und habe versucht, in die Türkei zu fliehen. Die Tochter sei schon in der Türkei gewesen, die Frau noch im Iran. Da habe die Polizei eine Waffe auf ihren Kopf angesetzt und dem BF1 gesagt, er müsse die Tochter wieder in den Iran holen. Dann habe man die Familie wieder nach Herath zurückgeschoben. Daraufhin sei die Familie nach Maidan Wardak gefahren, habe dort etwa zwei Monate im Haus der Großeltern gewohnt. Dieses Haus habe ein Bauer aus dem Dorf, römisch 40 , während der Abwesenheit der Familie betreut. Es habe niemand in dem Haus gewohnt. An römisch 40 habe der BF1 das Haus verkauft und jemandem Geld gegeben, damit dieser Pässe für die Familie besorgt. Die Familie sei in dieser Zeit hauptsächlich zu Hause geblieben. Dort habe die örtliche Polizei vorgesprochen und den BF1 aufgefordert, dass er, wenn er dort leben wolle, mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Der BF1 sei aber sicher gewesen, dass die Polizei am Tag mit der Regierung und in der Nacht mit den Taliban arbeite. In Maidan Wardak hätten überwiegend Paschtunen gelebt, aber – so der BF1 – eigentlich Taliban. Nach Kabul habe der BF1 nicht ziehen wollen, aus Angst, er könne von den Leuten des Hizb-e-Islami gefunden werden. Diese hätten seinerzeit gedroht: "wenn wir deine Kinder finden, töten wir die auch". Die Frau habe das gehört. Die älteste Tochter sei im Iran drei Jahre in die Schule gegangen. In Afghanistan habe sie nicht in die Schule gehen können. Der BF1 habe dort Leute gefragt, ob es eine Schule gebe. Es habe nur im Wirtschaftszentrum von Maydan Wardak, In XXXX (etwa 20 bis 30 Minuten Fußweg vom Haus der Familie) eine Schule gegeben. Diese sei schon lange geschlossen gewesen. Es habe keinen Lehrer gegeben. Mädchen hätten dort auch nicht das Haus verlassen dürfen. Der BF möchte in Österreich nicht mehr zu Hause sitzen. Er möchte arbeiten. Am Anfang werde es vielleicht Putzen sein. Der BF1 habe den Wunsch, später, wenn er ausreichen Deutschkenntnisse erworben habe als Krankenpfleger zu arbeiten. Für seine Kinder wünsche er sich eine vernünftige Ausbildung.Die älteste Tochter sei im Iran drei Jahre in die Schule gegangen. In Afghanistan habe sie nicht in die Schule gehen können. Der BF1 habe dort Leute gefragt, ob es eine Schule gebe. Es habe nur im Wirtschaftszentrum von Maydan Wardak, In römisch 40 (etwa 20 bis 30 Minuten Fußweg vom Haus der Familie) eine Schule gegeben. Diese sei schon lange geschlossen gewesen. Es habe keinen Lehrer gegeben. Mädchen hätten dort auch nicht das Haus verlassen dürfen. Der BF möchte in Österreich nicht mehr zu Hause sitzen. Er möchte arbeiten. Am Anfang werde es vielleicht Putzen sein. Der BF1 habe den Wunsch, später, wenn er ausreichen Deutschkenntnisse erworben habe als Krankenpfleger zu arbeiten. Für seine Kinder wünsche er sich eine vernünftige Ausbildung. Die BF2 gab an, sie sei in Maidan Wardak geboren. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Sie habe eine Schwester, die in Schweden lebe, eine im Iran. Zwei Brüder und noch eine Schwester seien vor 14 Jahren in Afghanistan gewesen. Die BF2 wisse aber nicht mehr, wo sie aufhältig sind. Die BF2 habe zwei Jahre die Koranschule in Kabul, im Bezirk XXXX besucht. Sie habe dort Lesen und Schreiben gelernt. Die Familie habe nur im Sommer in Maydan Wardak gelebt. Die BF2 trug keine Kopfbedeckung und gab an, "Ich bin Muslima, aber ich mag kein Kopftuch tragen. Ich möchte frei sein und anziehen, was ich möchte." Ihr Vater sei religiös gewesen. Die Koranschule hätten die Eltern für sie ausgesucht. Die BF2 habe das als Kind nicht in Frage gestellt.Die BF2 gab an, sie sei in Maidan Wardak geboren. Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Sie habe eine Schwester, die in Schweden lebe, eine im Iran. Zwei Brüder und noch eine Schwester seien vor 14 Jahren in Afghanistan gewesen. Die BF2 wisse aber nicht mehr, wo sie aufhältig sind. Die BF2 habe zwei Jahre die Koranschule in Kabul, im Bezirk römisch 40 besucht. Sie habe dort Lesen und Schreiben gelernt. Die Familie habe nur im Sommer in Maydan Wardak gelebt. Die BF2 trug keine Kopfbedeckung und gab an, "Ich bin Muslima, aber ich mag kein Kopftuch tragen. Ich möchte frei sein und anziehen, was ich möchte." Ihr Vater sei religiös gewesen. Die Koranschule hätten die Eltern für sie ausgesucht. Die BF2 habe das als Kind nicht in Frage gestellt. Zu den genannten Vorfällen 2008 gab die BF2 an: Als die Männer zum ersten Mal kamen, sei sie zu Hause gewesen. Als Frau habe sie in der Küche oder in einem anderen Zimmer bleiben müssen. Sie habe schlechte Erinnerung daran. Sie habe gesehen dass der Schwiegervater, ihr Mann und ihr Schwager Angst hatten. Sie habe gewusst, dass es ein Problem gab. Als die Männer das zweite Mal kamen, sei die BF2 auch zu Hause gewesen. Als die Männer klopften, seien ihr Mann und ihr Schwager noch im Haus gewesen. Der Schwiegervater habe gesagt, "diese Männer seien wieder da, ihr beide müsst weggehen". Ihr Mann und ihr Schwager seien geflüchtet. Der Schwiegervater habe dann die Tür geöffnet. Die Leute seien reingekommen und hätten nach ihrem Mann und ihrem Schwager gefragt. Der Schwiegervater habe geantwortet, sie seien nicht da; Die Männer hätten das ganze Haus durchsucht und den Schwiegervater geschlagen. Dieser habe gesagt, "wir helfen euch nicht und werden nicht mit euch zusammen arbeiten, meine Kinder auch nicht". Die BF2 und ihre Schwiegermutter seien hineingelaufen, die Männer hätten auch die Schwiegermutter geschlagen und gesagt, sie würden den Schwiegervater mitnehmen und wiederkommen, um ihren Mann und den Schwager mitzunehmen. Ihr Kind habe die BF2 bei sich getragen. Die Schwiegermutter habe nachher blaue Flecken gehabt. Die Nacht über hätten sie nicht geschlafen. Am nächsten Tag sei die Freundin der Familie, XXXX , gekommen und habe gesagt, dass der BF1 sie geschickt habe um sie alle mitzunehmen. Die BF2 habe die wichtigsten Sachen zusammengepackt. Dann seien sie verschleiert zu ihrem Mann gefahren. XXXX habe für sie ein Taxi gesorgt.Zu den genannten Vorfällen 2008 gab die BF2 an: Als die Männer zum ersten Mal kamen, sei sie zu Hause gewesen. Als Frau habe sie in der Küche oder in einem anderen Zimmer bleiben müssen. Sie habe schlechte Erinnerung daran. Sie habe gesehen dass der Schwiegervater, ihr Mann und ihr Schwager Angst hatten. Sie habe gewusst, dass es ein Problem gab. Als die Männer das zweite Mal kamen, sei die BF2 auch zu Hause gewesen. Als die Männer klopften, seien ihr Mann und ihr Schwager noch im Haus gewesen. Der Schwiegervater habe gesagt, "diese Männer seien wieder da, ihr beide müsst weggehen". Ihr Mann und ihr Schwager seien geflüchtet. Der Schwiegervater habe dann die Tür geöffnet. Die Leute seien reingekommen und hätten nach ihrem Mann und ihrem Schwager gefragt. Der Schwiegervater habe geantwortet, sie seien nicht da; Die Männer hätten das ganze Haus durchsucht und den Schwiegervater geschlagen. Dieser habe gesagt, "wir helfen euch nicht und werden nicht mit euch zusammen arbeiten, meine Kinder auch nicht". Die BF2 und ihre Schwiegermutter seien hineingelaufen, die Männer hätten auch die Schwiegermutter geschlagen und gesagt, sie würden den Schwiegervater mitnehmen und wiederkommen, um ihren Mann und den Schwager mitzunehmen. Ihr Kind habe die BF2 bei sich getragen. Die Schwiegermutter habe nachher blaue Flecken gehabt. Die Nacht über hätten sie nicht geschlafen. Am nächsten Tag sei die Freundin der Familie, römisch 40 , gekommen und habe gesagt, dass der BF1 sie geschickt habe um sie alle mitzunehmen. Die BF2 habe die wichtigsten Sachen zusammengepackt. Dann seien sie verschleiert zu ihrem Mann gefahren. römisch 40 habe für sie ein Taxi gesorgt. Im Iran habe die BF2 nicht gearbeitet. Sie hätte nicht arbeiten dürfen. Sie habe keine Papiere gehabt. Der Mann habe schwarz gearbeitet. Die älteste Tochter sei dort drei Jahre in eine Privatschule gegangen. Nach der Rückschiebung habe die Familie während des Aufenthaltes in Maidan Wardak den Grund verkauft, der den gemeinsamen Großeltern gehört habe. Die BF2 und ihr Mann seien entfernt verwandt. Es habe damals einen XXXX gegeben. Der habe sich um das Haus gekümmert, als sie im Iran waren. Als sie in Maidan Wardak waren, habe er gesagt er möchte das Haus kaufen.Nach der Rückschiebung habe die Familie während des Aufenthaltes in Maidan Wardak den Grund verkauft, der den gemeinsamen Großeltern gehört habe. Die BF2 und ihr Mann seien entfernt verwandt. Es habe damals einen römisch 40 gegeben. Der habe sich um das Haus gekümmert, als sie im Iran waren. Als sie in Maidan Wardak waren, habe er gesagt er möchte das Haus kaufen. In Österreich plane die BF, Deutsch zu lernen. Einen Kurs habe sie bereits absolviert. Derzeit warte sie auf einen neuen Deutschkurs und lerne zuhause Deutsch. Die älteste Tochter besuche die 2B, in der Mittelschule und besuche auch einen Gitarre Kurs. Alle drei Töchter würden einer Volkstanzgruppe angehören. Die zweite Tochter besuche die erste Klasse Volkschule, eine Ganztagsschule bis 16 Uhr. Die jüngste Tochter gehe in den Kindergarten. Die BF3, die aktuell die Neue Mittelschule besucht, gab befragt zu ihren Zukunftsplänen an, sie würde gerne Ärztin werden. Ihr sei bewusst, dass sie dafür viel lernen und das Gymnasium schaffen müsse, sie wolle das schaffen. Der Vertreter der BF2 brachte vor, "die Beschwerdeführerin ist eine ausgesprochen westlich orientierte kultivierte Frau. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie mit einer massiven Beschränkung ihrer Menschenrechte konfrontiert. Ich bitte daher darum, ihr aus Gründen der geschlechterspezifischen Verfolgung Flüchtlingseigenschaft auszusprechen und abgeleitet davon den Ehemann und den Kindern auch." Der Vertreter der BF2 und des BF1 legte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, weiters Deutschzeugnisse (A1 gem. GER) für die BF2 und den BF1, eine Schulbesuchtsbestätigung und Leistungsbeschreibung der BF3 weiters Unterstützungserklärungen sowie Empfehlungsschreiben vor, die einen durchwegs positiven Weg der gesamten Familie in Richtung einer erfolgreichen Integration beschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF2 führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan, ihre Muttersprache ist Dari. Die BF2 wurde am XXXX in der Provinz Maydan Wardak geboren, besuchte für zwei Jahre die Koranschule. 2004 heiratete die BF2 den BF1, XXXX , geb. XXXX . Sie haben drei Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .Die BF2 führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige von Afghanistan, ihre Muttersprache ist Dari. Die BF2 wurde am römisch 40 in der Provinz Maydan Wardak geboren, besuchte für zwei Jahre die Koranschule. 2004 heiratete die BF2 den BF1, römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie haben drei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Im Jahr 2008 forderten Vertreter des Hizb-e-Islami vom Vater des BF1, dass dieser mit dem BF1 und seinem älteren Bruder für sie zu arbeiten habe. Der BF1 und sein älterer Bruder entzogen sich mit Unterstützung ihres Vaters dieser Zwangsrekrutierung. Der Vater wurde entführt und ist seither verschollen. Die BF2 zog mit der Familie in den Iran wo sie sich sieben Jahre aufhielt, dann aber (mit der Familie) nach Afghanistan zurückgeschoben wurde. Nach einem sofort angetretenen missglückten Fluchtversuch hielt sich die BF2 mit ihrer Familie für zwei Monate im Haus ihrer verstorbenen Großeltern in Maydan Wardak auf und trat dann nach dem Verkauf dieses Hauses erneut die Flucht an. Die BF2 trägt europäische Kleidung. Sie lernt Deutsch, plant, berufstätig zu sein und ihren Töchtern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Länderfeststellungen: Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016: Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Große Teile der Bevölkerung – einschließlich Frauen und Kinder – sind Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiet Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind. Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g). Die Taliban haben vielfach Medienunternehmen und Journalisten gedroht und gewaltsam angegriffen, die – tatsächlich oder vermeintlich – kritisch über die Taliban berichtet hatten.Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt römisch drei.A.1.g). Die Taliban haben vielfach Medienunternehmen und Journalisten gedroht und gewaltsam angegriffen, die – tatsächlich oder vermeintlich – kritisch über die Taliban berichtet hatten. Einige moderate Gruppierungen innerhalb der Taliban haben Berichten zufolge ihre Unterstützung der Bildung von Mädchen und Frauen erklärt. Jedoch liegen Berichte darüber vor, dass sowohl Taliban wie auch mit ISIS verbundene Gruppen Schulen und Medresen (Koranschulen) nutzen, um Kinder zu indoktrinieren und für den Einsatz in Kampfhandlungen und für die Unterstützung von Kampfhandlungen zu rekrutieren. Berichten zufolge griffen die Taliban in Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, Lehrpläne in Hinblick auf die Einhaltung von durch die Taliban genehmigte Kriterien zu überprüfen. Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung auswirken, finden Berichten zufolge weiterhin in allen Regionen des Landes statt. Die berichteten Vorfälle, darunter das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in oder in der Nähe von Schulen gelegte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen, werden überwiegend regierungsfeindlichen bewaffneten Kräften, einschließlich den Taliban, zugerechnet. Schulen wurden Berichten zufolge außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und den Kindern der Zugang zu Bildung entzogen wurde. Außerdem bleiben Berichten zufolge viele Schulen in Afghanistan aufgrund der vor Ort herrschenden Sicherheitsbedingungen geschlossen. Gleichermaßen geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) den Zugang zur Gesundheitsversorgung beschränken. 2015 dokumentierte UNAMA 63 gegen Krankenhäuser und medizinisches Personal gerichtete Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), ein Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zu
  5. Trotz Zusagen der Taliban, Polio-Impfkampagnen zu unterstützen geht aus Berichten hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Impfungen verbieten und Personen angreifen, die in diesem Bereich tätig sind. Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen, die Zufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Regierungsarbeit und das Vertrauen in öffentliche Einrichtungen sanken Berichten zufolge im Jahr 2015 auf drastische Weise. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe. Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Personen mit den folgenden Profilen: -Strichaufzählung Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen; -Strichaufzählung Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben; -Strichaufzählung Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen; -Strichaufzählung Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das "Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder einen Haarschnitt tragen, der ihrer Auffassung nach eitel ist. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft. Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen357 und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten. Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als "sehr gefährliches" Land für Frauen und Mädchen betrachtet. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen

diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt. Die so beschriebenen Menschenrechtsprobleme betreffen Frauen und Mädchen im gesamten Land. Obwohl Frauen seit 2001 einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft, einschließlich als Richterinnen und Parlamentsmitglieder, übernommen haben, werden Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern weiterhin bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Zahlreichen Berichten zufolge werden im öffentlichen Leben stehende Frauen wie etwa weibliche Parlamentsmitglieder, weibliche Mitglieder des Provinzrates, weibliche Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Polizeibeamtinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätige Frauen angegriffen. Die Angriffe gehen von regierungsfeindlichen Gruppen, lokalen traditionellen und religiösen Machthabern, Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und staatlichen Behörden aus. Die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben wird oftmals als Überschreitung gesellschaftlicher Normen wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden Ziele von Einschüchterung, Schikanierung oder Gewalt. Regierungsfeindliche Gruppen haben Berichten zufolge Frauen, die am öffentlichen Leben teilnehmen, bedroht und eingeschüchtert. Frauen im öffentlichen Leben kann von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden. Es liegen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Frauen, die sich öffentlich engagierten, getötet wurden. Laut Menschenrechtsaktivisten blieben die Strafverfolgungsbehörden in Fällen, bei denen Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben schikaniert und angegriffen wurden, vielfach untätig. Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang.278 Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für regierungsnahe Kräfte, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. Frage der internen Fluchtalternative: Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt II

.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden.In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden. Bei Frauen und Kindern, die aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen mit Verfolgungshandlungscharakter Schaden befürchten, muss die Unterstützung derartiger Bräuche und Normen durch große Teile der Gesellschaft und durch mächtige konservative Elemente auf allen Ebenen des Staates als Faktor berücksichtigt werden, der der Relevanz einer internen Schutzalternative entgegensteht. Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul": Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysists Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resourcen für Angriffe in Kabul aktiviert haben.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie oben dargelegt. Die Identität der BF2 wurde bereits in erster Instanz durch Dokumente nachgewiesen und erscheint unbedenklich. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Ihr gemeinsam mit der ganzen Familie bestehender aktueller Wohnort ergibt sich aus dem zentralen Melderegister der Republik Österreich. Die Aussagen der BF2 erscheinen lebensnahe und nachvollziehbar. Sie stehen mit den Angaben ihres Ehemannes, der sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch anlässlich der beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung getrennt von ihr vernommen wurde, und den Sachverhalt in lebensnaher Weise aus seiner persönlichen Wahrnehmung schilderte, im Einklang. Die Angaben der BF2 werden vor diesem Hintergrund als glaubwürdig beurteilt. Den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird nicht gefolgt: Dass die BF2 die eingangs geschilderten Vorfälle des Jahres 2008 anlässlich ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, ist unter Berücksichtigung des für die Erstbefragung laut § 19 AsylG geltenden Grundsatzes, demzufolge die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, unbedenklich. Keine Berücksichtigung findet in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Umstand, dass die BF als westlich orientierte Frau (wie die obigen Länderfeststellungen näher darlegen) in ganz Afghanistan Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden. Die Aussagen der BF2 und des BF1 führen weiters zu dem Schluss, dass der BF1, nachdem er sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hatte, von regierungsfeindlichen Kräften registriert wurde und er samt seinen Angehörigen – die BF2 zählt zu diesen - seither Gefahr läuft, Opfer von Vergeltungsaktionen zu werden, dies auch nach mehreren Jahren. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Familie der BF2 könne nach neun Jahren Anwesenheit nicht mehr ausfindig gemacht werden, da Afghanistan über kein Meldesystem verfüge, überzeugt vor dem Hintergrund, dass regierungsfeindliche Gruppen landesweit über ein weitverzweigtes Netzwerk an Informanden verfügen, nicht. Die dazu angeführte Länderfeststellung von Thomas Ruttig wurde zwar im Jahr 2014, also schon mehrere Jahre zurückliegend, geäußert, Berichte darüber, dass es seither gelungen wäre Informations-Netzwerke regierungsfeindlicher Gruppen effektiv und nachhaltig zu zerschlagen, liegen aber nicht vor. Die genannte Länderfeststellung war daher im genannten Umfang auch aktuell heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass die BF2 mit ihrer Familie auch dann, wenn die Polizei einzelne Informanden erfolgreich festnehmen würde, damit zu rechnen hätte, hernach durch neue Mitglieder des verzweigten Netzwerkes verfolgt zu werden. Soweit der BF2 im angefochtenen Bescheid entgegengehalten wird, sie habe sich vor ihrer Ausreise unbehelligt für zwei Monate in Afghanistan aufgehalten, ist auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben ihres Ehemannes vom 9.1.2018 zu verweisen, wonach die gesamte Familie es während der genannten zwei Monate vermied, ihr Haus zu verlassen.Die Aussagen der BF2 erscheinen lebensnahe und nachvollziehbar. Sie stehen mit den Angaben ihres Ehemannes, der sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch anlässlich der beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung getrennt von ihr vernommen wurde, und den Sachverhalt in lebensnaher Weise aus seiner persönlichen Wahrnehmung schilderte, im Einklang. Die Angaben der BF2 werden vor diesem Hintergrund als glaubwürdig beurteilt. Den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird nicht gefolgt: Dass die BF2 die eingangs geschilderten Vorfälle des Jahres 2008 anlässlich ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, ist unter Berücksichtigung des für die Erstbefragung laut Paragraph 19, AsylG geltenden Grundsatzes, demzufolge die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, unbedenklich. Keine Berücksichtigung findet in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Umstand, dass die BF als westlich orientierte Frau (wie die obigen Länderfeststellungen näher darlegen) in ganz Afghanistan Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden. Die Aussagen der BF2 und des BF1 führen weiters zu dem Schluss, dass der BF1, nachdem er sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hatte, von regierungsfeindlichen Kräften registriert wurde und er samt seinen Angehörigen – die BF2 zählt zu diesen - seither Gefahr läuft, Opfer von Vergeltungsaktionen zu werden, dies auch nach mehreren Jahren. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die Familie der BF2 könne nach neun Jahren Anwesenheit nicht mehr ausfindig gemacht werden, da Afghanistan über kein Meldesystem verfüge, überzeugt vor dem Hintergrund, dass regierungsfeindliche Gruppen landesweit über ein weitverzweigtes Netzwerk an Informanden verfügen, nicht. Die dazu angeführte Länderfeststellung von Thomas Ruttig wurde zwar im Jahr 2014, also schon mehrere Jahre zurückliegend, geäußert, Berichte darüber, dass es seither gelungen wäre Informations-Netzwerke regierungsfeindlicher Gruppen effektiv und nachhaltig zu zerschlagen, liegen aber nicht vor. Die genannte Länderfeststellung war daher im genannten Umfang auch aktuell heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass die BF2 mit ihrer Familie auch dann, wenn die Polizei einzelne Informanden erfolgreich festnehmen würde, damit zu rechnen hätte, hernach durch neue Mitglieder des verzweigten Netzwerkes verfolgt zu werden. Soweit der BF2 im angefochtenen Bescheid entgegengehalten wird, sie habe sich vor ihrer Ausreise unbehelligt für zwei Monate in Afghanistan aufgehalten, ist auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben ihres Ehemannes vom 9.1.2018 zu verweisen, wonach die gesamte Familie es während der genannten zwei Monate vermied, ihr Haus zu verlassen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 3, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 11, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255). Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322). Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 2016/18/0388 vom 22.03.2017).Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 2016/18/0388 vom 22.03.2017). Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF2 vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Die BF2 ist in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie hat begonnen und plant weiterhin, die deutsche Sprache zu erlernen und eine Berufstätigkeit anzustreben. Sie unterstützt ihre Töchter darin, eine Ausbildung zu erwerben und berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Damit steht sie im Widerspruch zu den von großen Teilen der Gesellschaft und von konservativen Elementen auf allen Ebenen des Staates Afghanistan unterstützten traditionalistisch religiös geprägten Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Als eine sich schädlichen traditionellen Bräuchen nicht unterwerfende Person müsste die BF2 jederzeit damit rechnen von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Auch die Frage, ob die BF2 in ihrem Herkunftsland die für sie notwendige medizinische Behandlung ungehindert in Anspruch nehmen könnte, muss vor diesem Hintergrund angezweifelt werden. Die BF2 unterliegt darüber hinaus als Angehörige einer Person , die sich einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte widersetzt hat, der Gefahr einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die diesbezüglich von ihr vorgebrachte Furcht ist begründet und nachvollziehbar. Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates. Die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden. Die BF2 befindet sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen ihrer politischen Gesinnung und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Afghanistans. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation wie eben dargelegt auszugehen ist. Die von der BF2 dargelegte Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Sie droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit und ist aktuell. Die BF2 würde in ihrem Heimatland infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung finden. Die von der BF2 dargelegte Furcht vor Verfolgung ist daher dem Staat Afghanistan zuzurechnen. Es liegen auch keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.Es liegen auch keine der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der BF1 gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der BF1 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden. Zu den weiteren Beschwerdeführer/innen

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 in der anzuwendenden Fassung ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Da der BF2 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch ihrem Ehemann, dem BF1 und den unverheirateten und den minderjährigen BF3, BF4 und BF5, die alle mit der BF2 zusammenleben, der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, sind nicht erkennbar. Die Identität der genannten Personen wurde bereits in erster Instanz durch Dokumente nachgewiesen und erscheint unbedenklich. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wäre in einem anderen Staat nicht möglich.Da der BF2 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch ihrem Ehemann, dem BF1 und den unverheirateten und den minderjährigen BF3, BF4 und BF5, die alle mit der BF2 zusammenleben, der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, sind nicht erkennbar. Die Identität der genannten Personen wurde bereits in erster Instanz durch Dokumente nachgewiesen und erscheint unbedenklich. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich. Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wäre in einem anderen Staat nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2164507.1.00

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