Obsah (8)
Art. 133§ 41§ 12a§ 6§ 20f§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW178 2149572-1 SpruchW178 2149572-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX hat am 23.08.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag
- Herr römisch 40 hat am 23.08.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf Dachdecker
§ 41Abs 2 Z 1 NAG i
Vm § 12a und § 20d AuslBG für die Tätigkeit bei der XXXX GmbH gestellt.auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf Dachdecker
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a und Paragraph 20 d, AuslBG für die Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH gestellt. 2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 11.11.2016 wurde der Antrag
§ 12aAusl
BG mit der Begründung abgelehnt, dass keine adäquate Ausbildung von mindestens 2 Jahren vorliege.2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 11.11.2016 wurde der Antrag
Paragraph 12 a, AuslBG mit der Begründung abgelehnt, dass keine adäquate Ausbildung von mindestens 2 Jahren vorliege.
- Gegen diesen Bescheid wurde von XXXX GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht die im Erwachsenenbildungszentrum VITA Plus Cazin für den Beruf Zimmerer/Dachdecker absolvierte Ausbildung nicht eine solche anerkenne, die der Ausbildung in Österreich entspreche. Es handle sich um eine staatliche Ausbildungsstätte. Der Unterricht sei in Übereinstimmung mit dem Lehrplan EU-VET (vocational education and training) erfolgt, und auch der Abschluss nach diesem Lehrplan. Er erfülle damit das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung nach der Anlage B.
- Gegen diesen Bescheid wurde von römisch 40 GmbH Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht die im Erwachsenenbildungszentrum VITA Plus Cazin für den Beruf Zimmerer/Dachdecker absolvierte Ausbildung nicht eine solche anerkenne, die der Ausbildung in Österreich entspreche. Es handle sich um eine staatliche Ausbildungsstätte. Der Unterricht sei in Übereinstimmung mit dem Lehrplan EU-VET (vocational education and training) erfolgt, und auch der Abschluss nach diesem Lehrplan. Er erfülle damit das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung nach der Anlage B. Ebenso sei die Berufstätigkeit bei der Fa. XXXX ", wo er 5 Jahre als Dachdecker gearbeitet habe für die Berechnung der Punktezahl nach der Anlage B zu berücksichtigen. Auch liege ein Sprachzertifikat vor.Ebenso sei die Berufstätigkeit bei der Fa. römisch 40 ", wo er 5 Jahre als Dachdecker gearbeitet habe für die Berechnung der Punktezahl nach der Anlage B zu berücksichtigen. Auch liege ein Sprachzertifikat vor.
- Aufgrund der Beschwerde wurde seitens des AMS die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2017 erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass Herr XXXX die nötige Punktezahl nach der Anlage B nicht erreiche, weil seine Ausbildung in der Dauer von 1 Jahr und 7,5 Monaten nicht der vorgeschriebenen schulischen und praktischen österreichischen Ausbildung für Dachdecker entspreche, dementsprechend könne auch die Praxis, die im Übrigen vor dieser Ausbildung ausgeübt wurde, nicht angerechnet werden.
- Aufgrund der Beschwerde wurde seitens des AMS die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2017 erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass Herr römisch 40 die nötige Punktezahl nach der Anlage B nicht erreiche, weil seine Ausbildung in der Dauer von 1 Jahr und 7,5 Monaten nicht der vorgeschriebenen schulischen und praktischen österreichischen Ausbildung für Dachdecker entspreche, dementsprechend könne auch die Praxis, die im Übrigen vor dieser Ausbildung ausgeübt wurde, nicht angerechnet werden.
- Die XXXX GmbH hat einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt.
- Die römisch 40 GmbH hat einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt.
- Mit Bescheid des BMWFW vom 16.01.2017 GZ. BMWFW-34.082/1376-I/4/2016, wurde die Ausbildung als Dachdecker im Ausbildungszentrum Vita Plus in Cazin beurteilt und festgestellt, dass Herr XXXX zur Abschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zugelassen wird.
- Mit Bescheid des BMWFW vom 16.01.2017 GZ. BMWFW-34.082/1376-I/4/2016, wurde die Ausbildung als Dachdecker im Ausbildungszentrum Vita Plus in Cazin beurteilt und festgestellt, dass Herr römisch 40 zur Abschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker im Umfang der Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch" zugelassen wird.
- Mit Stellungnahme vom 06.06.2017 hat die Bf mitgeteilt, dass Herr XXXX beabsichtige, die Prüfungen für den Lehrabschluss abzulegen.römisch 40 beabsichtige, die Prüfungen für den Lehrabschluss abzulegen.
- Trotz Urgenz am 14.11.2017 durch das Gericht wurde bis jetzt kein Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Herr XXXX , geboren am XXXXHerr römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Bosnien-Herzegowina, hat neben dem Abschluss einer Automechanikerlehre berufsbegleitend eine Ausbildung als Zimmermann-Dachdecker am Ausbildungszentrum "Vita Plus in Cazin abgeschlossen. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Bescheid vom 16.01.2017, GZ. BMWFW-34.082/1376-I/4/2016, in der Begründung dargelegt, dass diese Ausbildung nicht eine gleichwertige Ausbildung wie der österreichische Lehrberuf Dachdecker bildet, zumal die Ausbildungszeit kürzer sei und auch sonst Ausbildungsunterschiede bestünden. Das BMWFW hat in diesem Fall den Betreffenden im Umfang der Gegenstände "Fachgespräch" und "Prüfarbeit" zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, um die Ausbildung abzuschließen.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS, insbesondere dem Antrag an die NAG-Behörde, dem Bescheid des BMWFW, der Arbeitgebererklärung und dem sonstigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20fAusl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.2 Gesetzliche Grundlagen:
§ 12aAusl
BG A werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG A werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Nach § 1 der hier anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 329/2015, werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte
§ 12aAusl
BG zugelassen werden können, festgelegt:Nach Paragraph eins, der hier anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2015,, werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte
Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt: §
- Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:Paragraph eins, Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
- Fräser/innen
- Dreher/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- Dachdecker/innen
- Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben. §
- Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
- Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2016 in Kraft, mit Ablauf des
- Dezember 2016 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum
- November 2016 gestellt werden.Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2016 in Kraft, mit Ablauf des
- Dezember 2016 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum
- November 2016 gestellt werden. 3.2 Judikatur Es wird auf das Erk vom 25.01.2013, 2012/09/0068 verwiesen, wonach die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) mit der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar ist. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 (Fassung die im oben genannten Erk anzuwenden war) ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b fremd.Es wird auf das Erk vom 25.01.2013, 2012/09/0068 verwiesen, wonach die Bestimmung des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) mit der Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar ist. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, (Fassung die im oben genannten Erk anzuwenden war) ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, fremd. Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) führen zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG aus:Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) führen zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht.
§ 5Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 id
F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
§ 6Abs.
1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Die aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG, nach der bestimmte Berufe unter besonderen Voraussetzungen (z.B. vorher erlangter anderer Qualifikationen) in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, ergangene Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl. Nr. 251, setzt in ihrem nach wie vor geltenden § 4 hinsichtlich der hier in Frage kommenden Berufsgruppen eine Lehrzeit von zwei Jahren fest.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Die aufgrund der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 6, BAG, nach der bestimmte Berufe unter besonderen Voraussetzungen (z.B. vorher erlangter anderer Qualifikationen) in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, ergangene Verordnung vom 2. Juni 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 251, setzt in ihrem nach wie vor geltenden Paragraph 4, hinsichtlich der hier in Frage kommenden Berufsgruppen eine Lehrzeit von zwei Jahren fest. 3.3 Im konkreten Fall: Es ist
§12aAusl
BG vorerst zu prüfen, ob der Werber für die Rot-Weiß-Rot-Karte eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf absolviert hat, die - wie in den Erläuterungen angeführt - mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall kommt die Z. 4 der VO (Dachdecker/innen) in Frage.Es ist
§12aAusl
BG vorerst zu prüfen, ob der Werber für die Rot-Weiß-Rot-Karte eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf absolviert hat, die - wie in den Erläuterungen angeführt - mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall kommt die Ziffer 4, der VO (Dachdecker/innen) in Frage. Hinsichtlich der Beurteilung der Ausbildung schließt sich das Gericht der im Bescheid vom 16.01.2017 des BMWFW getroffenen nachvollziehbaren Einschätzung an; diese Entscheidung ist von der Bf beantragt worden. Aus den Unterlagen über die Ausbildung geht hervor, dass sie bedeutend kürzer ist als die nach dem österreichischen Berufsausbildungsgesetz vorgesehene Ausbildung "Dachdecker". Sie ist nur im Umfang von 450 Stunden Theorie und 1170 Stunden Praxis erfolgt; die geringe Stundenanzahl ergibt sich auch daraus, dass sie berufsbegleitend erfolgte. Durch die ergänzende Ablegung von 2 Prüfungen könnte die Ausbildung als gleichwertig anerkannt werden. Herr XXXX bzw. die Bf haben zwar angekündigt, die ergänzende Ausbildung/Prüfung in Österreich nicht nachholen zu wollen, dies ist aber bisher nicht erfolgt.Durch die ergänzende Ablegung von 2 Prüfungen könnte die Ausbildung als gleichwertig anerkannt werden. Herr römisch 40 bzw. die Bf haben zwar angekündigt, die ergänzende Ausbildung/Prüfung in Österreich nicht nachholen zu wollen, dies ist aber bisher nicht erfolgt. Damit erfüllt die Ausbildung des Antragstellers nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, sodass Z 1 von § 12a AuslBG nicht als erfüllt zu betrachten ist.Damit erfüllt die Ausbildung des Antragstellers nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf, sodass Ziffer eins, von Paragraph 12 a, AuslBG nicht als erfüllt zu betrachten ist. Das Vorliegen einer ausreichenden Punktezahl nach der Anlage B ist nicht mehr zu prüfen, weil schon die erstgenannte Voraussetzung nicht vorliegt. 3.4 Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3.5 Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Auslegung des Begriffes "einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung" ist auf den in den Erläuterungen (vgl.1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) dargelegten Willen des Gesetzgebers zu achten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2149572.1.00