G 2005 idgF eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2015, ZI. 1046489408-140221487, Beschwerde. Die Verwaltungsbehörde ist u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen. Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich. Eine am 22.01.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei von 30.08.2017 – 25.10.2017 an der Adresse XXXX (JA Wr. Neustadt), gemeldet war. Eine neue Meldeadresse liegt nicht vor.Eine am 22.01.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei von 30.08.2017 – 25.10.2017 an der Adresse römisch 40 (JA Wr. Neustadt), gemeldet war. Eine neue Meldeadresse liegt nicht vor. Eine am 22.01.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief ebenfalls negativ. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein GVS-Auszug und der Verwaltungsakt herangezogen. III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Da die Verwaltungsbehörde u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu A): Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W189.2111860.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.