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{'item': 'W215 2103317-1'}

Obsah (9)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 1§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW215 2103317-1 SpruchW215 2103317-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin

§ 24Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde eine befristetet Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis 19.02.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde eine befristetet Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 19.02.2016 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde fristgerecht am 04.03.2015 Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zahl 1024174806-14765252, wurde fristgerecht am 04.03.2015 Beschwerde erhoben. 2. Die Beschwerdevorlage vom 12.03.2015 langte am 16.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.11.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Auch im Grundversorgungssystem scheint derzeit keine Meldeadresse auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (§ 24 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
  4. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 24Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 02.11.2017 an der bekannten Meldeadresse gemeldet war. Auch im Grundversorgungssystem scheint derzeit keine Meldeadresse auf. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser vom das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne eine Beschwerdeverhandlung nicht erfolgen kann ist das Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, iVm § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einzustellen.Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung ohne eine Beschwerdeverhandlung nicht erfolgen kann ist das Verfahren Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG, in der Fassung

Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, sowie § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, sowie Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, klare im Sinne eindeutiger Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2103317.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.