4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 04.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Wirkung vom 01.05.2014 mit der Funktion des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der Justizanstalt (JA) XXXX betraut worden sei. Weiters führte er aus, dass weder in den Ernennungserfordernissen noch im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Hinweis darauf zu finden sei, dass Beamte der Verwendungsgruppe E1, der er angehöre, nicht den Nachtdienst verrichten könnten. Ebensowenig enthalte die Ausschreibung der Stelle als stellvertretender Anstaltsleiter die Verpflichtung Inspektionsdienst zu leisten. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass er bereits im Zuge des derzeitigen Dienstplanes an Samstagen und Sonntagen sowie in den Nachtstunden Dienst verrichte. Daher ergehe der Antrag auf Genehmigung der Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivdienstbediensteter.Mit Schreiben vom 04.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Wirkung vom 01.05.2014 mit der Funktion des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der Justizanstalt (JA) römisch 40 betraut worden sei. Weiters führte er aus, dass weder in den Ernennungserfordernissen noch im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Hinweis darauf zu finden sei, dass Beamte der Verwendungsgruppe E1, der er angehöre, nicht den Nachtdienst verrichten könnten. Ebensowenig enthalte die Ausschreibung der Stelle als stellvertretender Anstaltsleiter die Verpflichtung Inspektionsdienst zu leisten. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass er bereits im Zuge des derzeitigen Dienstplanes an Samstagen und Sonntagen sowie in den Nachtstunden Dienst verrichte. Daher ergehe der Antrag auf Genehmigung der Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivdienstbediensteter. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 16.04.2002, JMZ 445000/4-III8/02, eine grundsätzliche Dienstzeitregelung für die Justizanstalten erlassen worden sei. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 bzw. W1 sei Schicht- und Wechseldienst nicht angeordnet worden. Das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, stimme daher der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Nachtdienstleistung nicht zu. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.03.2017 wiederholte dieser seinen Antrag auf Genehmigung der Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivdienstbediensteter und wies darauf hin, dass das BDG 1979 nicht vorsehe, dass E1 Bedienstete keinen Nachtdienst versehen könnten. Der Beschwerdeführer würde alle notwendigen Qualifikationen für die dienstliche Verwendung als Exekutivbediensteter im Nachtdienst vorweisen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die durchschnittliche Nachtdienstleistung in der JA XXXX 3,65 Nachtdienste pro Bedienstetem im Monat betrage. Da diese durchschnittliche Nachtdienstleistung ein sowohl für den Dienstbetrieb als auch für die Bediensteten bewältigbares Ausmaß darstelle, sei die Einteilung des Beschwerdeführers zum Nachtdienst nicht erforderlich und würde keine nennenswerte Entlastung darstellen. Die belangte Behörde stimme daher einer erlasswidrigen Heranziehung des Beschwerdeführers zur Nachtdienstleistung nicht zu.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die durchschnittliche Nachtdienstleistung in der JA römisch 40 3,65 Nachtdienste pro Bedienstetem im Monat betrage. Da diese durchschnittliche Nachtdienstleistung ein sowohl für den Dienstbetrieb als auch für die Bediensteten bewältigbares Ausmaß darstelle, sei die Einteilung des Beschwerdeführers zum Nachtdienst nicht erforderlich und würde keine nennenswerte Entlastung darstellen. Die belangte Behörde stimme daher einer erlasswidrigen Heranziehung des Beschwerdeführers zur Nachtdienstleistung nicht zu. Mit Schreiben vom 14.03.2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, dass er bisher nicht zum Nachtdienst eingeteilt worden sei. Weiters ersuche er weiterhin um die Ausfertigung eines Feststellungsbescheides, da es sich seinem Verständnis nach um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich Bezug und freier Tage zu anderen Verwendungsgruppen handle. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 08.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbediensteter nicht vorgesehen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Justizanstalten der Nachtdienst innerhalb eines Zeitraumes von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Journaldienst im Sinne des § 50 BDG 1979 angeordnet sei.
BDG 1979 habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Eine Einteilung zum Nachtdienst gehe deshalb mit der Anordnung von Journalstunden (Mehrdienstleistungen) einher und somit sei die Verrichtung eines solchen nur auf Anordnung zulässig. Des Weiteren sei mit Erlass des BMJ vom 16.04.2002 eine grundsätzliche Dienstzeitregelung erlassen worden. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 bzw. W1 sei Schicht- und Wechseldienst nicht angeordnet worden. Aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei dieser im leitenden Vollzugsdienst eingesetzt und somit in einer Position als Vorgesetzter. Seitens der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht für die Verrichtung von Nachtdiensten, sondern vielmehr dessen Kontrolle und Überwachung im Rahmen des Inspektionsdienstes vorgesehen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 08.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbediensteter nicht vorgesehen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Justizanstalten der Nachtdienst innerhalb eines Zeitraumes von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Journaldienst im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979 angeordnet sei.
Paragraph 49, BDG 1979 habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Eine Einteilung zum Nachtdienst gehe deshalb mit der Anordnung von Journalstunden (Mehrdienstleistungen) einher und somit sei die Verrichtung eines solchen nur auf Anordnung zulässig. Des Weiteren sei mit Erlass des BMJ vom 16.04.2002 eine grundsätzliche Dienstzeitregelung erlassen worden. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 bzw. W1 sei Schicht- und Wechseldienst nicht angeordnet worden. Aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei dieser im leitenden Vollzugsdienst eingesetzt und somit in einer Position als Vorgesetzter. Seitens der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer nicht für die Verrichtung von Nachtdiensten, sondern vielmehr dessen Kontrolle und Überwachung im Rahmen des Inspektionsdienstes vorgesehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dass sich im BDG 1979 kein Hinweis darauf finde, dass man als E1 Bediensteter nicht Nachtdienst versehen könne. Aufgrund des Umstandes, dass er im Zuge seines dienstlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs alle notwendigen Qualifikationen für die dienstliche Verwendung als Exekutivbeamter im Nachtdienst erworben habe und er bei der Einteilung zum Nachtdienst auf die Abwesenheit der Anstaltsleiterin für die Wahrnehmung seiner Stellvertreterrolle Rücksicht nehmen würde, sehe er keine Grundlage für die Ablehnung seines Antrages. Weiters verweise er darauf, dass er bereits im Zuge des derzeitigen Dienstplans an Samstagen und Sonntagen sowie in den Nachtstunden, angeordnet Dienst (Inspektionsdienst) versehe, woraus die Voraussetzung der dienstlichen Verwendung im Wechseldienst gegeben sei. Die Kontrolle und Überwachung im Rahmen des Inspektionsdienstes sei nicht nur Bediensteten in Leistungsfunktionen der Verwendungsgruppe E1 vorbehalten, auch Bedienstete der Verwendungsgruppe E2 seien mit diesen Aufgaben betraut. Zusätzlich würden diese zur Verrichtung als nachtdienstversehende Exekutivbedienstete herangezogen. Dies stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, die Auswirkungen seien geringere Besoldung mit Verlust von ruhegenussfähigen Nebengebühren. Ebenso sei in Bezug auf freie Tage eine Ungleichbehandlung gegeben. Die Aufgabe der Kontrolle und Überwachung könne nicht nur im Zuge des Inspektionsdienstes durchgeführt werden, ein Zutritt in die Justizanstalt zur Kontrolle und Überwachung sei ohnehin nur eingeschränkt möglich, da dafür das Wachzimmer zum Einlass kontaktiert werden müsse, was eine unvermutete Kontrolle nur sehr eingeschränkt ermögliche. Vielmehr wäre durch die gleichzeitige Verrichtung von Nachdienst die unvermutete Kontrolle der nachtdienstversehenden Bediensteten bestmöglich gewährleistet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von er belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 – vom Bereichsleiter bis zum Anstaltsleiter – unterschiedliche Verwendungsdaten im ressortspezifischen SAP (Funktion Schicht- und Wechseldienst) eingetragen hätten. Diese würden für die dienstliche Verwendung im Schicht- und Wechseldienst eine Bandbreite von 0 – 17% aufweisen. Die bescheidmäßige Ablehnung seines Antrages mit der Begründung für Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 bzw. W1 seien Schicht- und Wechseldienste nicht angeordnet worden, entspreche nicht dem im Bescheid angeführten Ablehnungsgrund. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit der Funktion des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX und mit der Leitung des Wirtschaftsbereiches betraut.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit der Funktion des Stellvertreters der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 und mit der Leitung des Wirtschaftsbereiches betraut. Mit Erlass des Bundesministers für Justiz vom 16.04.2002, JMZ 445000/4-III8/02, wurde eine grundsätzliche Dienstzeitregelung für die Justizanstalten erlassen. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe E1 bzw. W1 ist Schicht- und Wechseldienst nicht angeordnet worden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten – auszugsweise – wie folgt: "VERWENDUNG DES BEAMTEN Arbeitsplatz § 36.
BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den entsprechenden Erlass ausführt, ist in den Justizanstalten der Nachtdienst innerhalb eines Zeitraumes von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Journaldienst im Sinne des § 50 BDG 1979 angeordnet. Die Einteilung zum Nachtdienst geht somit mit der Anordnung von Journaldienst einher.
Paragraph 49, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den entsprechenden Erlass ausführt, ist in den Justizanstalten der Nachtdienst innerhalb eines Zeitraumes von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr als Journaldienst im Sinne des Paragraph 50, BDG 1979 angeordnet. Die Einteilung zum Nachtdienst geht somit mit der Anordnung von Journaldienst einher. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anordnung durch die belangte Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers bzw. die Verwendungsgruppe E1 nicht erfolgt und ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Bundesministers für Justiz vom 16.04.2002. Vermeint der Beschwerdeführer, er verfüge als Beamter über das subjektive Recht einer bestimmten Verwendung auf seinem zugewiesenen Arbeitsplatz bzw. auf Mehrleistungen, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102/1989 mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (vgl. VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz (vgl. zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH).Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102 aus 1989, mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe vergleiche VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten – höherwertigen – Arbeitsplatz vergleiche zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 27.10.1980, 3140/80, ausgesprochen, dass aus § 36 Abs. 1 BDG 1979 kein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen (Journaldienste und Inspektionsdienst) abgeleitet werden könne und dies mehrfach wiederholt (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125; VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 27.10.1980, 3140/80, ausgesprochen, dass aus Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 kein subjektives Recht des Beamten auf Mehrleistungen (Journaldienste und Inspektionsdienst) abgeleitet werden könne und dies mehrfach wiederholt (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0125; VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). Diese Judikatur spricht klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, weshalb der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbeamter hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf Verwendung als nachtdienstversehender Exekutivbeamter mangels subjektivem Recht auf eine bestimmte dienstliche Verwendung zurückgewiesen wird. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2163115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.