G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
3 Dublin III-VO Italien zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
, Absatz 3, Dublin III-VO Italien zuständig."
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.Mit Bescheid vom XXXX02.2017 wurde der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX03.2017, Zl. XXXX,
G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und
3 FPG die Durchführung der Außerlandesbringung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis acht Wochen nach dessen Geburt aufgeschoben.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX03.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 61, Absatz 3, FPG die Durchführung der Außerlandesbringung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis acht Wochen nach dessen Geburt aufgeschoben. 1.2. Am 17.03.2017 stellte der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe oder Rückkehrbefürchtungen habe und sie den Antrag stelle, weil sie wolle, dass der Beschwerdeführer in Österreich denselben Schutz erhalten solle wie seine Mutter. Der gesetzlichen Vertreterin wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der gesetzlichen Vertreterin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 13).Der gesetzlichen Vertreterin wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der gesetzlichen Vertreterin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 13). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies darauf, dass Italien als für die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zuständiger Mitgliedstaat nunmehr
3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) auch für die Führung des Asylverfahrens des neugeborenen Beschwerdeführers zuständig ist.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 die Geburt des Beschwerdeführers bekannt und verwies darauf, dass Italien als für die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zuständiger Mitgliedstaat nunmehr
, Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) auch für die Führung des Asylverfahrens des neugeborenen Beschwerdeführers zuständig ist. 1.4. Mit Verfahrensanordnung
G vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 06.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung werde bis acht Wochen nach der Geburt des Beschwerdeführers aufgeschoben (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung werde bis acht Wochen nach der Geburt des Beschwerdeführers aufgeschoben (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich zur Welt gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sich Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor, das aus der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Mutter des Beschwerdeführers am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sich Italien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Es liege ein Familienverfahren vor, das aus der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 46 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass seine Mutter am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der zuständige Dublinstaat Italien sei durch das Bundesamt am 20.03.2017 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens Italiens liege eine Zusicherung vom Feber 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Eine Liste mit Namen und Anzahl der Plätze sei dem Schreiben beigefügt. Diese Plätze seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Das Bundesamt kündige die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und sei bei Übernahme der Familie der österreichische Verbindungsbeamte am vereinbarten Überstellungsort anwesend, sodass sichergestellt sei, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden auf kurzem Weg gelöst würden und die Unterbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde feststehe, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren sei. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass seine Mutter am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der zuständige Dublinstaat Italien sei durch das Bundesamt am 20.03.2017 über die Geburt des Beschwerdeführers informiert worden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens Italiens liege eine Zusicherung vom Feber 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Eine Liste mit Namen und Anzahl der Plätze sei dem Schreiben beigefügt. Diese Plätze seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Das Bundesamt kündige die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin den italienischen Behörden an und sei bei Übernahme der Familie der österreichische Verbindungsbeamte am vereinbarten Überstellungsort anwesend, sodass sichergestellt sei, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden auf kurzem Weg gelöst würden und die Unterbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt werde. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für die Mutter des Beschwerdeführers dieselbe aufenthaltsbeendigende Maßnahme wie für den Beschwerdeführer ergeben. Darüber hinaus gebe es keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich des Mutterschutzes bzw. im Status der Schutzfrist befinde, weshalb der Durchführungsaufschub auszusprechen gewesen sei. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Italien auszugehen sei und keine Bedenken bestünden, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen auch in Italien durchgeführt werden könnten, spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach dem achtwöchigen Mutterschutz, der mit 01.05.2017 ende, nach Italien überstellt würden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für die Mutter des Beschwerdeführers dieselbe aufenthaltsbeendigende Maßnahme wie für den Beschwerdeführer ergeben. Darüber hinaus gebe es keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass sich die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich des Mutterschutzes bzw. im Status der Schutzfrist befinde, weshalb der Durchführungsaufschub auszusprechen gewesen sei. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Italien auszugehen sei und keine Bedenken bestünden, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen auch in Italien durchgeführt werden könnten, spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach dem achtwöchigen Mutterschutz, der mit 01.05.2017 ende, nach Italien überstellt würden.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Die Mutter bzw. gesetzliche Vertreterin hat lediglich angegeben, dass sie nichts über Italien wisse und auch nicht glaube, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach Italien wolle. Der gesetzlichen Vertreterin habe es in Italien nicht gefallen. Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu erkennen. Ebenso wenig hat die gesetzliche Vertreterin konkrete Mängel im italienischen Asylverfahren, die konkret den Beschwerdeführer betreffen könnten, weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substanziiert vorgebracht. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls das Recht hat, einen solchen zu stellen und in der Folge (jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist) ein Recht auf Unterbringung in Italien und ab Antragstellung dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hat. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2016, Nr. 6198/12, Daytbegova und Magomedova gegen Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen (was im gegenständlichen Fall allerdings ohnehin nicht vorliegt) besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb - sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht - eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen in Italien keine systemischen Mängel auf. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. gegen die Niederlande wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S. gegen Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2016, Nr. 6198/12, Daytbegova und Magomedova gegen Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen (was im gegenständlichen Fall allerdings ohnehin nicht vorliegt) besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb - sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht - eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen in Italien keine systemischen Mängel auf. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, A.M.E. gegen die Niederlande wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S. gegen Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde. Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt. Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland und im Jahr 2014 zu Bulgarien, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln (vgl. hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221).Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland und im Jahr 2014 zu Bulgarien, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln vergleiche hierzu beispielsweise VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/20/0221). Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Des Weiteren obliege es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung des im Verfahren betroffenen Asylwerbers eine Zusicherung für dessen Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im Ergebnis forderte Tarakhel gegen die Schweiz eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Fall einer geplanten Überstellung von besonderes vulnerablen Personen und Personengruppen wie etwa von einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern. Mittlerweile ist dieses Erkenntnis des EGMR vom November 2014 jedoch insoweit als überholt anzusehen, als zum einen Italien zwischenzeitlich auf die Judikatur des EGMR reagiert und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat und zum anderen - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - durch entsprechende Korrespondenz im Überstellungsmodus im Einzelfall gesichert ist, dass das Bundesamt vor der Überstellung einer Familie im Fall mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird. Demnach kündigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem Termin an. Sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor der Überstellung mit. Bei der Übernahme von Familien mit minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am Überstellungsort anwesend, wodurch sichergestellt wird, dass die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz erfolgt. Zudem garantierte das italienische Innenministerium zwischenzeitig in mehreren Schreiben, dass alle Familien mit Minderjährigen, die
den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Durch das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte Verfahren unmittelbar vor der Überstellung wird eine gesetzeskonforme und adäquate Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt. Da sich sohin das Prozedere im Rahmen der Überstellung sowie der Aufnahmekapazitäten in Italien verglichen mit der Situation zurzeit des Urteils des EGMR im Fall Tarakhel im November 2014 grundlegend verbessert hat, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbots. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, mit welchem ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nach Italien überstellt worden war (vgl. VfGH vom 11.10.2017, E 3253-3258/2017). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0061, ausgeführt, dass dem nichts entgegenzusetzen ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 08.06.2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des SPRAR-Projektes) ableitet, dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret davon auszugehen sei, die adäquate Unterbringung und Versorgung der (dortigen) Familie sei gesichert. In einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051) wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016 bestätigt, mit dem eine alleinerziehende Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen Kleinkind nach Italien überstellt worden war. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italien war sohin im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater, der im Übrigen derselben Rechtsberatungsorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat, die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Vorbringen von Anregungen nicht genützt hat, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Rechtsberater in der Einvernahme die Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht für erforderlich erachtet hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr in den schriftlichen Beschwerdeausführungen - offenbar entgegen der Ansicht des in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaters - doch für notwendig angesehen wurde, legt die Beschwerde nicht dar.Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Des Weiteren obliege es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung des im Verfahren betroffenen Asylwerbers eine Zusicherung für dessen Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im Ergebnis forderte Tarakhel gegen die Schweiz eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Fall einer geplanten Überstellung von besonderes vulnerablen Personen und Personengruppen wie etwa von einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern. Mittlerweile ist dieses Erkenntnis des EGMR vom November 2014 jedoch insoweit als überholt anzusehen, als zum einen Italien zwischenzeitlich auf die Judikatur des EGMR reagiert und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat und zum anderen - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - durch entsprechende Korrespondenz im Überstellungsmodus im Einzelfall gesichert ist, dass das Bundesamt vor der Überstellung einer Familie im Fall mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird. Demnach kündigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Dublin-Überstellung mindestens 15 Tage vor dem Termin an. Sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor der Überstellung mit. Bei der Übernahme von Familien mit minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am Überstellungsort anwesend, wodurch sichergestellt wird, dass die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz erfolgt. Zudem garantierte das italienische Innenministerium zwischenzeitig in mehreren Schreiben, dass alle Familien mit Minderjährigen, die
den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Durch das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegte Verfahren unmittelbar vor der Überstellung wird eine gesetzeskonforme und adäquate Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt. Da sich sohin das Prozedere im Rahmen der Überstellung sowie der Aufnahmekapazitäten in Italien verglichen mit der Situation zurzeit des Urteils des EGMR im Fall Tarakhel im November 2014 grundlegend verbessert hat, bestehen nunmehr in diesem Zusammenhang keine Befürchtungen mehr hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Folterverbots. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt, mit welchem ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung nach Italien überstellt worden war vergleiche VfGH vom 11.10.2017, E 3253-3258/2017). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.03.2017, Ra 2017/20/0061, ausgeführt, dass dem nichts entgegenzusetzen ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 08.06.2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des SPRAR-Projektes) ableitet, dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret davon auszugehen sei, die adäquate Unterbringung und Versorgung der (dortigen) Familie sei gesichert. In einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051) wurde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016 bestätigt, mit dem eine alleinerziehende Mutter mit einem im Dezember 2015 geborenen Kleinkind nach Italien überstellt worden war. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italien war sohin im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater, der im Übrigen derselben Rechtsberatungsorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat, die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Vorbringen von Anregungen nicht genützt hat, sodass davon auszugehen ist, dass auch der Rechtsberater in der Einvernahme die Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht für erforderlich erachtet hat. Aus welchen Gründen dies nunmehr in den schriftlichen Beschwerdeausführungen - offenbar entgegen der Ansicht des in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaters - doch für notwendig angesehen wurde, legt die Beschwerde nicht dar. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - gemeinsam mit seiner Mutter Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt wird. Es kann keinesfalls von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Mutter jedenfalls unzulässig erscheinen lässt. Nach den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einem Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien - trotz allfälliger regional bestehender Engpässe - gemeinsam mit seiner Mutter Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt wird. Es kann keinesfalls von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Mutter jedenfalls unzulässig erscheinen lässt. Nach den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einem Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin wede
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.