Obsah (15)
§ 3Art. 133§ 8§§ 57Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Art. 15§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW270 2128363-2 SpruchW270 2128363-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRA
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 18.05.2015 erfolgten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus Afghanistan geflüchtet sei, weil ihre Familie nicht mit der Heirat ihres Ehemannes einverstanden gewesen sei, da die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und ihr Ehemann der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie sei mit ihrem Ehemann in den Iran geflüchtet, wo sie geheiratet hätten. Im Iran seien sie illegal gewesen und weil die iranische Polizei laufend illegale Afghanen nach Afghanistan zurückschieben würde hätte diese Gefahr auch für sie bestanden. Wenn sie nach Afghanistan zurück müsste würde für sie Lebensgefahr bestehen. Bei einer Rückkehr herrsche für sie Lebensgefahr.
- Am 19.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ab.4. Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ab.
- Mit Beschluss vom 08.09.2016 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 11.08.2016 betreffend das Datum des, von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, auf internationalen Schutz.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (in der Folge kurz "BFA") am 30.01.2017 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie ihren Ehemann in der Schule kennengelernt habe und sie sich geheim getroffen hätten. Ihre Brüder hätten gewollt, dass sie den Bruder ihres Schwagers heirate. Das hätte sie nicht gewollt und dies ihrem Ehemann erzählt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich dann zur Reise in den Iran entschieden. Sie sei nicht von ihrer Familie bedroht worden, aber ihre Schwiegereltern. Ihre Eltern hätten, nachdem die Beschwerdeführerin am Abend nicht nach Hause gekommen sei, die Schule aufgesucht und über diese von der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann erfahren. Sie hätten auch die Adresse der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erfahren und hätten nach ihnen gesucht. Ihre Schwiegereltern seien drei-bis viermal von ihrem Schwager und dem großen Bruder der Beschwerdeführerin bedroht worden, sie seien mit Zwang in das Haus ihrer Schwiegereltern eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gesucht. Nach diesen Drohungen hätten ihre Schwiegereltern entschlossen Afghanistan zu verlassen. Seit der Ausreise in den Iran habe die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Familie gehört. In Österreich habe sie Deutschkurse absolviert, aber noch keine Prüfung abgelegt. Sie kenne ein paar Frauen vom Mutter-Kind-Café und sie hätten Kontakt zu einer österreichischen Familie. Die Beschwerdeführerin sei sehr mit den Kindern beschäftigt und besuche einen Deutschkurs. Später würde sie arbeiten wollen, sie wolle Frisörin werden. Sie gehe oft alleine einkaufen mit den Kindern und gehe selber zum Arzt.
- Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, den iranischen Impfpass einer ihrer Töchter, einen Teilnahmenachweis am Mutter-Kind-Café und drei Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie eine Arztbestätigung von einer Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend ihre Magenschmerzen vor.
- Am 27.07.2017 räumte das BFA der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein, um bekanntzugeben, ob sich an ihrer persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit ihrer Einvernahme am 30.01.2017 gravierende Veränderungen ergeben hätten. Weiters wurde ihr eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Vormundschaft bei Eheschließung in Afghanistan und gemischten Schulen in Kabul vom 19.07.2017 sowie die aktuellen Länderberichte übermittelt.
- Am 14.08.2017 wurde dem BFA die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, bekanntgegeben und erstattete dieser gleichzeitig eine Stellungnahme zu den, in der behördlichen Einvernahme ausgehändigten Informationen zum Herkunftsstaat.
- Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei.10. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, ihren Brüdern oder ihrem Schwager auf Grund ihrer Hochzeit verfolgt werden würde. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin sei in Kabul geboren und hätte dort bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr gelebt. Es sei ihr zumutbar, sich bei einer Rückkehr wieder in Kabul niederzulassen. Kabul sei durch den dortigen internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Die Sicherheitsalge in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. In Kabul würden die Mutter und die drei Brüder der Beschwerdeführerin leben. Es hätte nicht festgestellt werden könne, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohenden Notlage geraten würden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, ihren Brüdern oder ihrem Schwager auf Grund ihrer Hochzeit verfolgt werden würde. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin sei in Kabul geboren und hätte dort bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr gelebt. Es sei ihr zumutbar, sich bei einer Rückkehr wieder in Kabul niederzulassen. Kabul sei durch den dortigen internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Die Sicherheitsalge in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. In Kabul würden die Mutter und die drei Brüder der Beschwerdeführerin leben. Es hätte nicht festgestellt werden könne, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohenden Notlage geraten würden.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Im Wesentlichen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme wiederholt und versucht die von der Behörde in dem Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Insbesondere wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Lage von Personen aus sunnitisch-schiitischen Mischehen in Afghanistan und auf eine Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara in Afghanistan verwiesen. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres Schwagers und der damit einhergehenden Ehrverletzung ihrer Familie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt und bedroht werden würde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer "westlichen Orientierung" zusätzlich Bedrohung und Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Weiters würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehen. Der Beschwerde waren die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich und eine Google Maps Wegbeschreibung zur der Kabuler Schule die die Beschwerdeführerin besucht haben soll beigefügt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Im Wesentlichen wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme wiederholt und versucht die von der Behörde in dem Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Insbesondere wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Lage von Personen aus sunnitisch-schiitischen Mischehen in Afghanistan und auf eine Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara in Afghanistan verwiesen. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Flucht vor der Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres Schwagers und der damit einhergehenden Ehrverletzung ihrer Familie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt und bedroht werden würde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer "westlichen Orientierung" zusätzlich Bedrohung und Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Weiters würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestehen. Der Beschwerde waren die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich und eine Google Maps Wegbeschreibung zur der Kabuler Schule die die Beschwerdeführerin besucht haben soll beigefügt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Am 23.11.2017 langte eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, mit welcher unter anderem Fotos aus dem Alltagsleben der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Die Beschwerdeführerin stammt nach ihren eigenen Angaben aus dem Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul. Sie hat XXXX , geb. XXXX , im Jahr 2009 im Iran nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet. Die Beschwerdeführerin hat zwei leibliche Töchter. In Afghanistan leben ihre Mutter, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern.Die Beschwerdeführerin stammt nach ihren eigenen Angaben aus dem Stadtteil römisch 40 in der Stadt Kabul. Sie hat römisch 40 , geb. römisch 40 , im Jahr 2009 im Iran nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet. Die Beschwerdeführerin hat zwei leibliche Töchter. In Afghanistan leben ihre Mutter, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern. Sie hat in Afghanistan keine Schul-oder Berufsausbildung absolviert. Sie hat lediglich mit vierzehn Jahren einen einjährigen Alphabetisierungskurs besucht. Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrer Heirat um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert. Die Beschwerdeführerin war in ihrer Lebensführung in Afghanistan sehr eingeschränkt. Sie hat ihre Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt. Grundsätzlich durfte die Beschwerdeführerin das Haus nur in Begleitung ihrer Mutter oder ihrer Brüder verlassen. Die Beschwerdeführerin hat Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und lebte dann noch sechs Jahre im Iran. Sie hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX , und ihrer minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX , verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter XXXX stellten am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte, durch ihren gesetzlichen Vertreter, am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin hat Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und lebte dann noch sechs Jahre im Iran. Sie hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre minderjährige Tochter römisch 40 stellten am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte, durch ihren gesetzlichen Vertreter, am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vater und Mutter des XXXX leben im Iran. Der Vater arbeitet als Wachmann und verdient monatlich etwa 700.000 Toman. Es geht ihnen wirtschaftlich gesehen und bezogen auf afghanische Verhältnisse mittelmäßig bis schlecht.Vater und Mutter des römisch 40 leben im Iran. Der Vater arbeitet als Wachmann und verdient monatlich etwa 700.000 Toman. Es geht ihnen wirtschaftlich gesehen und bezogen auf afghanische Verhältnisse mittelmäßig bis schlecht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin lernte XXXX im Spracheninstitut "Setare" in der Nähe von XXXX in Kabul kennen, in welchem sie einen Alphabetisierungskurs besuchte und er einen Englischkurs.Die Beschwerdeführerin lernte römisch 40 im Spracheninstitut "Setare" in der Nähe von römisch 40 in Kabul kennen, in welchem sie einen Alphabetisierungskurs besuchte und er einen Englischkurs. Die Familie der Beschwerdeführerin wollte, dass diese den Bruder des Mannes ihrer Schwester heiratet. Da sie und XXXX erwarteten, dass die Familie der Beschwerdeführerin einer Heirat durch beide nicht zustimmen werde, entschieden sie sich für die Ausreise in den Iran. Die Beschwerdeführerin sprach die mögliche Heirat mit XXXX gegenüber ihrer Familie nicht an.Die Familie der Beschwerdeführerin wollte, dass diese den Bruder des Mannes ihrer Schwester heiratet. Da sie und römisch 40 erwarteten, dass die Familie der Beschwerdeführerin einer Heirat durch beide nicht zustimmen werde, entschieden sie sich für die Ausreise in den Iran. Die Beschwerdeführerin sprach die mögliche Heirat mit römisch 40 gegenüber ihrer Familie nicht an. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit XXXX in den Iran suchte die Familie der Beschwerdeführerin die Familie von XXXX in Kabul auf. Es wurde eine Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ausgesprochen, wenn die Familie von XXXX nicht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nennen würde. Die Familie von XXXX hielt sich nach dieser Drohung noch etwa drei Monate ohne Vorkommnisse in ihrem Wohnort in Kabul auf bevor sie in den Iran ausreiste.Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin mit römisch 40 in den Iran suchte die Familie der Beschwerdeführerin die Familie von römisch 40 in Kabul auf. Es wurde eine Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ausgesprochen, wenn die Familie von römisch 40 nicht den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nennen würde. Die Familie von römisch 40 hielt sich nach dieser Drohung noch etwa drei Monate ohne Vorkommnisse in ihrem Wohnort in Kabul auf bevor sie in den Iran ausreiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu direkten oder indirekten Drohungen gegen die Beschwerdeführerin kam. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie von XXXX nach deren Ausreise in den Iran noch Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin erhielt.Es konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der Familie der Beschwerdeführerin zu direkten oder indirekten Drohungen gegen die Beschwerdeführerin kam. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie von römisch 40 nach deren Ausreise in den Iran noch Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin erhielt. Der Familie der Beschwerdeführerin ist weder der Aufenthaltsort der Familie von XXXX im Iran bekannt, noch, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Österreich aufhält. Es besteht auch sonst keinerlei Kontakt der Beschwerdeführerin zu Familienangehörigen in Afghanistan.Der Familie der Beschwerdeführerin ist weder der Aufenthaltsort der Familie von römisch 40 im Iran bekannt, noch, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Österreich aufhält. Es besteht auch sonst keinerlei Kontakt der Beschwerdeführerin zu Familienangehörigen in Afghanistan. 1.
- Lebensweise bzw. Lebensstil der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrem Aufenthalt in Österreich folgende Lebensweise bzw. folgenden Lebensstil angenommen: Sie betreut ihre beiden Kinder, ist um Weiterbildung bemüht und nimmt regelmäßig an Deutschkursen teil. Derzeit besucht sie einen Deutschkurs für das Niveau A1 und kann sich in Alltagssituationen auf elementarer Basis verständigen. Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag selbständig. Sie verwaltet gemeinsam mit ihrem Ehemann das Geld und erledigt selbstständig die alltäglichen Besorgungen. Sie nimmt die schulischen und ärztlichen Termine ihrer Kinder eigenständig wahr. Sie entscheidet selber über ihren Kleidungstil, zieht sich modisch an und schminkt sich. Die Beschwerdeführerin möchte auf eigenen Beinen stehen und ist darin bestrebt ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, um ihren Berufswunsch Frisörin zu erfüllen. Sie hat sich bereits informiert, welche Voraussetzungen sie für diesen Berufsweg benötigt. Ihr ist die Bildung ihrer Töchter sehr wichtig, sie sollen sich in Österreich eine Zukunft aufbauen und ihren Beruf frei wählen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolviert eine Lehre zum KFZ-Mechaniker und ihre ältere Tochter besucht die zweite Klasse Volksschule. Ihre zweieinhalbjährige jüngere Tochter betreut die Beschwerdeführerin zu Hause. Sie hat über das Grundversorgungsquartier österreichische Bekanntschaften gemacht, die mittlerweile zu guten Freunden geworden sind. In ihrer Freizeit besucht sie das Mutter-Kind-Café, trifft sich mit ihren österreichischen Freudinnen, oder mit ihrem besten Freund XXXX . Wenn sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag mit Freunden trifft oder Deutsch lernt, dann passt ihr Ehemann auf die Kinder auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben viele österreichische Bekannte und beteiligen sich, durch den Besuch von Festen und Veranstaltungen, auch aktiv am Gemeindeleben. Wie aus den zahlreichen Referenzschreiben hervorgeht sind die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr um eine Integration in Österreich bemüht. Seit ihr Ehemann sie bei der Kinderbetreuung unterstützen kann, kann die Beschwerdeführerin sich intensiver ihrer Weiterbildung widmen und macht nun große Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin möchte sich in Zukunft auch freiwillig bei der Feuerwehr engagieren.Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolviert eine Lehre zum KFZ-Mechaniker und ihre ältere Tochter besucht die zweite Klasse Volksschule. Ihre zweieinhalbjährige jüngere Tochter betreut die Beschwerdeführerin zu Hause. Sie hat über das Grundversorgungsquartier österreichische Bekanntschaften gemacht, die mittlerweile zu guten Freunden geworden sind. In ihrer Freizeit besucht sie das Mutter-Kind-Café, trifft sich mit ihren österreichischen Freudinnen, oder mit ihrem besten Freund römisch 40 . Wenn sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag mit Freunden trifft oder Deutsch lernt, dann passt ihr Ehemann auf die Kinder auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben viele österreichische Bekannte und beteiligen sich, durch den Besuch von Festen und Veranstaltungen, auch aktiv am Gemeindeleben. Wie aus den zahlreichen Referenzschreiben hervorgeht sind die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr um eine Integration in Österreich bemüht. Seit ihr Ehemann sie bei der Kinderbetreuung unterstützen kann, kann die Beschwerdeführerin sich intensiver ihrer Weiterbildung widmen und macht nun große Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache. Die Beschwerdeführerin möchte sich in Zukunft auch freiwillig bei der Feuerwehr engagieren. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan 1.4.
- Zur Sicherheitslage Der Beschwerdeführerin drohen durch ihre angenommene Lebensweise bzw. ihres Lebensstils wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen unter anderem gravierende Handlungen und Maßnahmen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit gerichtet sind. Es ist ihr nicht zumutbar, diese Lebensweise bzw. diesen Lebensstils soweit zu unterdrücken, dass es zu keinen solchen Handlungen oder Maßnahmen kommen würde. 1.4.
- Zur wirtschaftlichen Lage Die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Rückkehr an ihren Herkunftsort, die Stadt Kabul, durch die Eltern des XXXX unterstützt werden.Die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer Rückkehr an ihren Herkunftsort, die Stadt Kabul, durch die Eltern des römisch 40 unterstützt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beziehen: * Als Leistungen der möglichen staatlichen Rückkehrhilfe fallen folgende Elemente: * finanzielle Starthilfe (max. 500,-/Person; aktuell Sonderaktion für Asylwerber 1000,-/Person; Familien max. 3000,-); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie ggf. medizinische Versorgung. Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART römisch zwei). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; * Beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft.* Beim IOM-Projekt (RESTART römisch zwei) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.5.
- Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 31 ff). 1.5.
- Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 43) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 123) Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führen diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierendem Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 31). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 191). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, einem dadurch reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, welcher einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 23; Gutachten Mag. Karl Mahringer) 1.5.
- Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1). 1.5.
- Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 196 f). 1.5.5 Potentielle Risikoprofile Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 16). 1.5.
- Religionsfreiheit Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit gilt
der Verfassung nur für Anhänger anderer Religionen, Muslime sind von dieser ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 15). 1.5.7 Zur Lage von Frauen in Afghanistan Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig, Afghanistan ist weiterhin als "sehr gefährliches" Land für Frauen und Mädchen zu betrachten. Dies auch, weil zum Schutz von Frauen erlassene Rechtsvorschriften nur zögerlich umgesetzt werden und Gewaltakte gegen Frauen üblicherweise straflos bleiben. So werden etwa Frauen oder Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, oder eine außereheliche Beziehung unterhalten oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Vergehen" bezichtigt. Sie werden deswegen oftmals verurteilt und inhaftiert, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und -rechtsprechung darstellt. Hingegen bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer grundsätzlich nahezu straflos. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden. Während sich die konkrete Situation je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden kann, sind Frauen trotz einiger Fortschritte überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Bemerkenswert ist hingegen die Steigerung jener Afghaninnen und Afghanen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghaninnen und Afghanen befürworteten, dass Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt wie Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. Dazu kommen praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist UNHCR daher der Auffassung, dass bei Frauen, die den folgenden Kategorien unterfallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: * Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; * Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und * Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 17; UNHCR Richtlinien Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Seite 64 ff, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). 1.5.8. Blutrache (Blutfehden), Ehrverletzungen und sunnitisch-schiitische Mischehen Blutrache (Blutfehden)
althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt 14; ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017, Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würde die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet werden, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau gewesen. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) Sunnitisch-schiitische Mischehen Sunnitisch-schiitische Ehen würden eigentlich kein Problem darstellen und es gebe ganz sicher keinen entsprechenden Straftatbestand in Afghanistan. Probleme bei Eheschließungen würden meist dann auftreten, wenn eine der beteiligten Familien ein Problem damit habe. Ehen zwischen Paschtunen und Nicht-Paschtunen seien außerhalb Kabuls recht unüblich, im Gegensatz zur Situation in Kabul selbst. Paare, die sich ihren Familien widersetzen und Heiratstraditionen brechen würden, indem sie ihre Ehepartner und Ehepartnerinnen unabhängig wählen, seien normalerweise nicht in der Lage, sich in ihrer Umgebung niederzulassen und müssten ihre Familien und Häuser verlassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfrage a-10214 vom 13.07.2017, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.9. Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass – je nach den Umständen des Einzelfalls – für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.1.
- k)und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.1.
- k)und l). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin hat während ihres Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan und dem Iran stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren widerspruchsfreien Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten, nachvollziehbaren und schlüssigen Unterlagen. Während der Niederschrift führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, an "Magenschmerzen zu leiden". Eine "lebensbedrohliche Krankheit" war somit nicht festzustellen. Auch war den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkt für den Bedarf an einer medizinische Behandlung in Österreich, welche sie in ihrem Herkunftsland nicht bekommen könnte, zu entnehmen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Zu den Fluchtgründen Die Feststellungen betreffend das Kennenlernen, die Heiratswünsche der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Drohungen gegenüber den Eltern des XXXX beruhen auf den entsprechend detailreichen und im Kern jedenfalls gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Sie decken sich auch mit den Aussagen vonDie Feststellungen betreffend das Kennenlernen, die Heiratswünsche der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Drohungen gegenüber den Eltern des römisch 40 beruhen auf den entsprechend detailreichen und im Kern jedenfalls gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Sie decken sich auch mit den Aussagen von XXXX .römisch 40 . Unglaubwürdig erscheint für das erkennende Gericht die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Angabe, die Drohung gegen die Eltern von XXXX sei auch – indirekt – gegen die Beschwerdeführerin und XXXX gerichtet gewesen (Verhandlungsschrift Seite 25). Diese Tatsache hat die Beschwerdeführerin niemals davor im Asylverfahren erwähnt und stellt sich als bloß gesteigertes Fluchtvorbringen dar.Unglaubwürdig erscheint für das erkennende Gericht die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Angabe, die Drohung gegen die Eltern von römisch 40 sei auch – indirekt – gegen die Beschwerdeführerin und römisch 40 gerichtet gewesen (Verhandlungsschrift Seite 25). Diese Tatsache hat die Beschwerdeführerin niemals davor im Asylverfahren erwähnt und stellt sich als bloß gesteigertes Fluchtvorbringen dar. Eine direkte Drohung gegen die Beschwerdeführerin durch deren Familie wurde nie erwähnt bzw. überhaupt von ihr im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde ausdrücklich verneint (AS 140). 2.3. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den konkreten und kohärenten Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, welche sich außerdem auch mit den Angaben in der Beschwerde (AS 551) decken. Die Angaben decken sich auch mit den diesbezüglichen Angaben des XXXX sowie des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen XXXX .Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den konkreten und kohärenten Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, welche sich außerdem auch mit den Angaben in der Beschwerde (AS 551) decken. Die Angaben decken sich auch mit den diesbezüglichen Angaben des römisch 40 sowie des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen römisch 40 . Auch spricht die Aufenthaltsdauer von nunmehr mehr als zweieinhalb Jahren in Österreich dafür, dass die beschriebene Lebensweise insgesamt auch bereits stark verinnerlicht wurde. Nicht einzugehen war idZ auf die erstmalig in der Stellungnahme vom 23.11.2017 vorgebrachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch "gerne Radfahren geht". Sie hätte diese Umstände problemlos in der Beschwerde oder auch noch in der mündlichen Verhandlung vorbringen können. 2.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit ergeben sich daraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass der Vater des XXXX , welcher im Iran als Wachmann arbeitet und etwa 700.000 Toman im Monat verdient, der Beschwerdeführerin nach Rückkehr nach Afghanistan eine geringfügige finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann.Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit ergeben sich daraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass der Vater des römisch 40 , welcher im Iran als Wachmann arbeitet und etwa 700.000 Toman im Monat verdient, der Beschwerdeführerin nach Rückkehr nach Afghanistan eine geringfügige finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches unbestritten blieb. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin (1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.5.3), zum Bankensystem (1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin (1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.5.3), zum Bankensystem (1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zu den potentiellen Risikoprofilen "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", zur "Religionsfreiheit" sowie "Zur Lage von Frauen in Afghanistan" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Diese Informationen wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch der mündlichen Verhandlung noch der Stellungnahme vom 23.11.2017 inhaltlich bestritten bzw. wurde nur – offensichtlich bekräftigend – auf ausgewählte Abschnitte aus dem LIB hingewiesen. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017) von Mag. Karl Mahringer. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als Senior Berater (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine für das gegenständliche Verfahren durchgeführten Erhebungen in der Stadt und Provinz Kabul wurde von der Beschwerdeführerin als solches nicht bestritten. Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd § 52 AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd § 46 AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde.Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3 aus 2017, widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde. Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten Mahringers und Stahlmanns im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt aber ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch Mahringer, dass es einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. Diese Informationen wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 23.11.2017 letztlich inhaltlich bestritten. Auch die in der Beschwerde erwähnten "briefing notes" des deutschen Bundesamts für Migration und Fremdenwesen vom 23.01.2017 lassen sich letztlich widerspruchsfrei mit den getroffenen Feststellungen kombinieren. Die Feststellungen zu "sunnitisch-schiitischen" Mischehen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst zitierten, aktuellen und für das Bundesverwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren ACCORD-Anfrage a-10214 vom 13.07.2017. Für den Beweiswert von Anfragebeantwortungen von ACCORD spricht dabei auch, dass diese auf den Qualitätsstandards der Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung Informationen über Herkunftsländer vom April 2008 (ARGO project JLS/2005/ARGO/GC/03) beruhen, welche – vgl. auf Seite 2 dieser Leitlinien – zu transparenten, objektiven, unparteiischen und ausgeglichen tatsachenbasierten Informationen über die Lage Herkunftsländer führen sollen.Die Feststellungen zu "sunnitisch-schiitischen" Mischehen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst zitierten, aktuellen und für das Bundesverwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren ACCORD-Anfrage a-10214 vom 13.07.2017. Für den Beweiswert von Anfragebeantwortungen von ACCORD spricht dabei auch, dass diese auf den Qualitätsstandards der Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung Informationen über Herkunftsländer vom April 2008 (ARGO project JLS/2005/ARGO/GC/03) beruhen, welche – vergleiche auf Seite 2 dieser Leitlinien – zu transparenten, objektiven, unparteiischen und ausgeglichen tatsachenbasierten Informationen über die Lage Herkunftsländer führen sollen. Die Feststellungen zur als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten. Hinzuweisen ist darauf, dass die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat teilweise eine Zusammenfassung aus den oben angegebenen Quellen darstellen. Auf diese Quellen wird dann jeweils verwiesen und diese teilweise in ihrer Gesamtheit zu Bestandteilen der Feststellungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidsZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: "AsylG 2005") und 11 AsylG lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: "AsylG 2005") und 11 AsylG lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,
Artikel 9
, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, odera) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
- a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.2. Zum primären Fluchtvorbringen Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom 18. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom 18. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben machet wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (vgl. dazu VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben machet wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen vergleiche dazu VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Eine Verfolgungshandlung wurde gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gesetzt. Aus den unstrittig als Verfolgungshandlungen zu wertenden Maßnahmen gegen die Familie des XXXX ist jedoch in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass diese auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder und somit die Beschwerdeführerin führen werden:Eine Verfolgungshandlung wurde gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gesetzt. Aus den unstrittig als Verfolgungshandlungen zu wertenden Maßnahmen gegen die Familie des römisch 40 ist jedoch in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass diese auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder und somit die Beschwerdeführerin führen werden: Es wurden keine Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Ihre Eltern haben, nachdem sie von zu Hause weggelaufen ist, mehrmals die Eltern des XXXX aufgesucht und dort nach ihr gesucht. Die bei diesen Besuchen geäußerte Drohung "das man ihnen die Ohren abschneide" falls diese nicht die Adresse der Beschwerdeführerin preisgeben ist unter diesen Umständen jedoch wohl als reine Unmutsäußerung zu werten. Die Tatsache, dass die Eltern des XXXX nach dieser vermeintlichen Drohung noch ca. drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort zubrachten bis sie in den Iran ausreisten, lässt an der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung massiv zweifeln und fehlt es hier jedenfalls an der für eine asylrelevante Bedrohung maßgeblichen Intensität.Es wurden keine Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Ihre Eltern haben, nachdem sie von zu Hause weggelaufen ist, mehrmals die Eltern des römisch 40 aufgesucht und dort nach ihr gesucht. Die bei diesen Besuchen geäußerte Drohung "das man ihnen die Ohren abschneide" falls diese nicht die Adresse der Beschwerdeführerin preisgeben ist unter diesen Umständen jedoch wohl als reine Unmutsäußerung zu werten. Die Tatsache, dass die Eltern des römisch 40 nach dieser vermeintlichen Drohung noch ca. drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort zubrachten bis sie in den Iran ausreisten, lässt an der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung massiv zweifeln und fehlt es hier jedenfalls an der für eine asylrelevante Bedrohung maßgeblichen Intensität. Gedroht wurde erkennbar nur mit der Gewaltanwendung zur Erlangung des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin. Zwar kann nach den Länderinformationen das Weglaufen vor einer Zwangsheirat allgemein als ein "moralisches Vergehen" erachtet werden, welches bis zum Ehrenmord führen kann. Allerdings liegen nach den im gegenständlichen Fall zu treffenden Feststellungen keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür vor: Insbesondere ist aus der bloßen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht allein in den Alphabetisierungskurs gehen durfte, nicht darauf zu schließen. Die Beschwerdeführerin sprach eine mögliche Heirat mit XXXX gegenüber ihrer Familie nicht an. Eine "Blutrache" würde sich nach den Länderinformationen nicht gegen die Beschwerdeführerin richten. Die Familie der Beschwerdeführerin war im Ausreisezeitpunkt im Besitz von Grundstücken und Geschäften und sie besaß viel Kapital. Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass – wenngleich sie sicherlich bessergestellt war als die Familie des XXXX - eine solche Familie auch unmittelbar als "mächtig" einzustufen wäre (was außerdem in Anbetracht der Länderinformationen wiederum gegen eine Konfliktlösung durch Vergeltung sprechen würde).Gedroht wurde erkennbar nur mit der Gewaltanwendung zur Erlangung des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin. Zwar kann nach den Länderinformationen das Weglaufen vor einer Zwangsheirat allgemein als ein "moralisches Vergehen" erachtet werden, welches bis zum Ehrenmord führen kann. Allerdings liegen nach den im gegenständlichen Fall zu treffenden Feststellungen keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür vor: Insbesondere ist aus der bloßen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht allein in den Alphabetisierungskurs gehen durfte, nicht darauf zu schließen. Die Beschwerdeführerin sprach eine mögliche Heirat mit römisch 40 gegenüber ihrer Familie nicht an. Eine "Blutrache" würde sich nach den Länderinformationen nicht gegen die Beschwerdeführerin richten. Die Familie der Beschwerdeführerin war im Ausreisezeitpunkt im Besitz von Grundstücken und Geschäften und sie besaß viel Kapital. Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass – wenngleich sie sicherlich bessergestellt war als die Familie des römisch 40 - eine solche Familie auch unmittelbar als "mächtig" einzustufen wäre (was außerdem in Anbetracht der Länderinformationen wiederum gegen eine Konfliktlösung durch Vergeltung sprechen würde). Auch wegen einer "Ehrverletzung" durch das Weglaufen vor einer, von ihrer Familie gewünschten, Heirat mit dem Bruder des XXXX ist gegenständlich nicht auf eine mögliche Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin zu schließen: So entstammt sie einer Tadschikenfamilie, welche dieses Thema nach den Länderinformationen weniger restriktiv handhabt als paschtunische Familien, noch dazu handelt es sich auch um eine Familie aus einer Großstadt. Schließlich wäre auch die bloße Tatsache einer sunnitisch-schiitischen Mischehe nach den Länderinformationen allein, insbesondere in einer Stadt wie Kabul, nicht problematisch.Auch wegen einer "Ehrverletzung" durch das Weglaufen vor einer, von ihrer Familie gewünschten, Heirat mit dem Bruder des römisch 40 ist gegenständlich nicht auf eine mögliche Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin zu schließen: So entstammt sie einer Tadschikenfamilie, welche dieses Thema nach den Länderinformationen weniger restriktiv handhabt als paschtunische Familien, noch dazu handelt es sich auch um eine Familie aus einer Großstadt. Schließlich wäre auch die bloße Tatsache einer sunnitisch-schiitischen Mischehe nach den Länderinformationen allein, insbesondere in einer Stadt wie Kabul, nicht problematisch. Wäre man der gegenteiligen Ansicht, ginge man also davon aus, dass gegen die Eltern des XXXX eine asylrelevante Bedrohungshandlung gesetzt wurde, die zu eben solchen Handlungen gegen die Beschwerdeführerin führen wird, wäre zunächst zwar nach den Länderinformationen die staatliche Schutzfähigkeit nicht gegeben: So werden Frauen oftmals wegen "moralischer Vergehen", wozu das Weglaufen vor einer Zwangsverheiratung zählt, verurteilt und inhaftiert. Dennoch würden der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kabul weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen: So gibt es in Afghanistan kein staatliches Meldewesen, die Familie könnte in der Millionenstadt Kabul problemlos "untertauchen". Gegen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit spricht gegenständlich auch, dass die Vorgänge bereits acht Jahre zurückliegen und nach der Ausreise auch der Eltern des XXXX keinerlei Kontakt mehr zur Familie der Beschwerdeführerin in Kabul besteht. Auch ist – wie oben bereits ausgeführt – die Familie der Beschwerdeführerin auch nicht als so mächtig und einflussreich zu qualifizieren, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, die Beschwerdeführerin und deren Familie nunmehr in ganz Afghanistan ausfindig zu machen.Wäre man der gegenteiligen Ansicht, ginge man also davon aus, dass gegen die Eltern des römisch 40 eine asylrelevante Bedrohungshandlung gesetzt wurde, die zu eben solchen Handlungen gegen die Beschwerdeführerin führen wird, wäre zunächst zwar nach den Länderinformationen die staatliche Schutzfähigkeit nicht gegeben: So werden Frauen oftmals wegen "moralischer Vergehen", wozu das Weglaufen vor einer Zwangsverheiratung zählt, verurteilt und inhaftiert. Dennoch würden der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kabul weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen: So gibt es in Afghanistan kein staatliches Meldewesen, die Familie könnte in der Millionenstadt Kabul problemlos "untertauchen". Gegen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit spricht gegenständlich auch, dass die Vorgänge bereits acht Jahre zurückliegen und nach der Ausreise auch der Eltern des römisch 40 keinerlei Kontakt mehr zur Familie der Beschwerdeführerin in Kabul besteht. Auch ist – wie oben bereits ausgeführt – die Familie der Beschwerdeführerin auch nicht als so mächtig und einflussreich zu qualifizieren, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, die Beschwerdeführerin und deren Familie nunmehr in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Mit ihrem primären Fluchtvorbringen konnte die Beschwerdeführerin somit keinen asylrelevanten Grund glaubhaft machen. 3.3. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Richteten sich Maßnahmen von asylrelevanter Intensität gegen Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen (VwGH 05.03.2007, VwGH 5.3.2007, 2006/19/0290). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist gegenständlich nicht ersichtlich: Bei Rückkehr in ihre Heimatstadt Kabul hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Existenzgrundlage: Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Stadt Kabul die möglichen, wenn auch beschränkten Unterstützungsleistungen durch die Familie des XXXX , welche problemlos über ein funktionierendes Bankensystem oder Western Union überwiesen werden könnten, sowie auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung.Bei Rückkehr in ihre Heimatstadt Kabul hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Existenzgrundlage: Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Stadt Kabul die möglichen, wenn auch beschränkten Unterstützungsleistungen durch die Familie des römisch 40 , welche problemlos über ein funktionierendes Bankensystem oder Western Union überwiesen werden könnten, sowie auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung. Die Beschwerdeführerin ist dabei im Hinblick auf ihre Rechtsausführungen in ihrer Stellungnahme auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihr eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass sie in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die gegenständlich nicht entscheidungswesentlichen Anforderungen von § 11 AsylG.Die Beschwerdeführerin ist dabei im Hinblick auf ihre Rechtsausführungen in ihrer Stellungnahme auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihr eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass sie in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die gegenständlich nicht entscheidungswesentlichen Anforderungen von Paragraph 11, AsylG. Ebenso ist den Berichten über die Situation in Kabul nicht zu entnehmen, dass es – unabhängig von Umständen im Einzelfall (siehe dazu die Ausführungen unten unter Pkt 3.4 – dort allgemein zu Verfolgungshandlungen gegen Frauen insgesamt oder bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung kommt. Schließlich droht der Beschwerdeführerin – abgesehen von der nachstehend behandelten angenommenen Lebensweise – auch keine Gefahr bloß aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der aus dem "Westen" Zurückgekehrten. Die in den getroffenen Feststellungen enthaltenen UNHCR-Richtlinien gehen hier von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen aus. Nach den festgestellten Länderinformationen zur Lage in Kabul ist die Situation dort soweit sicher bzw. unter Kontrolle der Regierung, dass mit solchen Angriffen nicht zu rechnen ist. 3.4. Verfolgung aufgrund einer angenommenen selbstständigen Lebensweise Frauen können Asyl beanspruchen, wenn sie aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Zu prüfen sind dabei – unter Heranziehung aktueller Länderberichte – die zu erwartenden Reaktionen auf die aktuelle Lebensweise der Frau auf die von ihr weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes beurteilen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu zuletzt VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388 mwN).Frauen können Asyl beanspruchen, wenn sie aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Zu prüfen sind dabei – unter Heranziehung aktueller Länderberichte – die zu erwartenden Reaktionen auf die aktuelle Lebensweise der Frau auf die von ihr weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes beurteilen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche dazu zuletzt VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388 mwN). Bei der Prüfung der Berechtigung eines Asylantrages einer weiblichen Antragstellerin ist zu untersuchen, ob der gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd GFK drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität einer Antragstellerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. dazu VfGH 12.06.2015, E 573/2015).Bei der Prüfung der Berechtigung eines Asylantrages einer weiblichen Antragstellerin ist zu untersuchen, ob der gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd GFK drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität einer Antragstellerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen vergleiche dazu VfGH 12.06.2015, E 573 aus 2015,). Eine solche "Verfolgung" droht der Beschwerdeführerin fallbezogen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zunächst nicht, dass sich nach den getroffenen Feststellungen die Lage für Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban Herrschaft im Allgemeinen, insbesondere aber in urbanen Gebieten, erheblich verbessert hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass – wie oben dargestellt – für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Stadt Kabul als ihre Heimatregion (Heimatort) möglich wäre. An diesem Ort gibt es auch ein entsprechendes Bildungsangebot für Frauen. Sie könnte, wie dies bereits vor der Ausreise geschah, dort auch ihre Alphabetisierungsbemühungen fortführen, wobei davon auszugehen ist, dass sie ihr Ehemann – im Rahmen seiner Möglichkeiten – dabei auch unterstützen würde. Auch könnte die Beschwerdeführerin, ohne dass diesbezüglich aus den Informationen zur Lage in Kabul eine Verfolgungsgefahr abzuleiten wäre, durchaus alleine (d.h. ohne ständige Begleitung durch ihren Ehemann) einkaufen gehen, mit ihren Kindern den Arzt besuchen oder sich mit Freundinnen treffen. Auch ist aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Töchter bilden und einen Beruf frei wählen können, auch noch auf keine Gefahr einer Verfolgung in Kabul zu schließen. Wenig aussichtsreich stellt sich nach den Länderinformationen hingegen – auch in Kabul – die angestrebte Berufswahl als Frisörin dar, so sind doch nach wie vor die Berufschancen für Frauen zum überwiegenden Teil im Gesundheitswesen gegeben, wobei sich den Länderberichten jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass diese Berufswahl ausgeschlossen wäre. Keinesfalls lässt sich den Länderberichten jedoch entnehmen, dass auch ein Berufsweg als Frisörin ausgeschlossen wäre. Ein Hindernis für den Bildungs- und Berufsweg der Beschwerdeführerin wäre gegenständlich auch die wirtschaftliche Situation der Familie bei einer Rückkehr bzw. Wiederansiedlung in Kabul. Zwar bestünde die Möglichkeit, eine geringfügige Unterstützung von den Eltern von XXXX zu erlangen und zur Erlangung von Rückkehrhilfen. Andererseits zeigen die Länderinformationen doch, dass die wirtschaftliche Situation des Einzelnen für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten wesentlich ist. Zu berücksichtigen ist hier, dass zusätzlich noch Sorgepflichten für die beiden Kinder bestehen.Wenig aussichtsreich stellt sich nach den Länderinformationen hingegen – auch in Kabul – die angestrebte Berufswahl als Frisörin dar, so sind doch nach wie vor die Berufschancen für Frauen zum überwiegenden Teil im Gesundheitswesen gegeben, wobei sich den Länderberichten jedenfalls nicht entnehmen lässt, dass diese Berufswahl ausgeschlossen wäre. Keinesfalls lässt sich den Länderberichten jedoch entnehmen, dass auch ein Berufsweg als Frisörin ausgeschlossen wäre. Ein Hindernis für den Bildungs- und Berufsweg der Beschwerdeführerin wäre gegenständlich auch die wirtschaftliche Situation der Familie bei einer Rückkehr bzw. Wiederansiedlung in Kabul. Zwar bestünde die Möglichkeit, eine geringfügige Unterstützung von den Eltern von römisch 40 zu erlangen und zur Erlangung von Rückkehrhilfen. Andererseits zeigen die Länderinformationen doch, dass die wirtschaftliche Situation des Einzelnen für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten wesentlich ist. Zu berücksichtigen ist hier, dass zusätzlich noch Sorgepflichten für die beiden Kinder bestehen. Unterdrücken bzw. zumindest im nicht unerheblichen Ausmaß anpassen müsste die Beschwerdeführerin auch in Kabul jedenfalls ihren derzeitigen Kleidungsstil wie auch ein Treffen mit Freundinnen, bei welchen auch männliche Bekannte anwesend sind, und zwar in jener Form, wie dies in Österreich etwa mit XXXX der Fall ist.Unterdrücken bzw. zumindest im nicht unerheblichen Ausmaß anpassen müsste die Beschwerdeführerin auch in Kabul jedenfalls ihren derzeitigen Kleidungsstil wie auch ein Treffen mit Freundinnen, bei welchen auch männliche Bekannte anwesend sind, und zwar in jener Form, wie dies in Österreich etwa mit römisch 40 der Fall ist. Im Ergebnis kann daher von der Beschwerdeführerin – trotz der den festgestellten Länderinformationen zu Kabul im Entscheidungszeitpunkt zu entnehmenden Möglichkeiten – nicht erwartet werden, jene bereits zu einem wesentlichen Teil der Identität gewordene Lebensweise soweit zu unterdrücken, dass nach einer Wiederansiedelung keine Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen droht. Dabei ergibt sich die "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A GFK – fallbezogen –
Art 9Abs.
1 lit b) EU-Richtlinie 2011/95/EU eben aus der Gesamtschau etwa von Diskriminierungen oder Vermeidung von gegen die Beschwerdeführerin gerichtete, aus gesellschaftlichen oder religiösen Gründen gesetzte Handlungen bei der gewünschten Berufswahl, der Einschränkung bei der Wahl des Kleidungsstils oder der Gestaltung der Freizeit, welche aber einer einzelnen aufgrund von Art oder Wiederholung so gravierenden Handlung zumindest soweit gleichzuhalten ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt.Im Ergebnis kann daher von der Beschwerdeführerin – trotz der den festgestellten Länderinformationen zu Kabul im Entscheidungszeitpunkt zu entnehmenden Möglichkeiten – nicht erwartet werden, jene bereits zu einem wesentlichen Teil der Identität gewordene Lebensweise soweit zu unterdrücken, dass nach einer Wiederansiedelung keine Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen oder religiösen Normen droht. Dabei ergibt sich die "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK – fallbezogen –
Artikel 9
, Absatz eins, Litera b,) EU-Richtlinie 2011/95/EU eben aus der Gesamtschau etwa von Diskriminierungen oder Vermeidung von gegen die Beschwerdeführerin gerichtete, aus gesellschaftlichen oder religiösen Gründen gesetzte Handlungen bei der gewünschten Berufswahl, der Einschränkung bei der Wahl des Kleidungsstils oder der Gestaltung der Freizeit, welche aber einer einzelnen aufgrund von Art oder Wiederholung so gravierenden Handlung zumindest soweit gleichzuhalten ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Auch reicht die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nicht aus, um die Beschwerdeführerin ausreichend vor der fallbezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgung zu schützen: Zwar zeigt sich – wenngleich auch nur in kleinen Schritten – ein – und dies insbesondere in unter Regierungskontrolle stehenden urbanen Gebieten, wie im gegenständlichen Fall von Relevanz – verbessernder Schutz der Grundrechte von Frauen durch einen entsprechenden Rechtsrahmen, insbesondere durch das vor einiger Zeit eingeführte EWAV-Gesetz. Dessen tatsächliche Umsetzung in der Praxis einschließlich einem entsprechenden sowie die Durchsetzung der vorgesehenen Rechte sicherstellenden Zugang zu Rechtsschutzeinrichtungen sind aber noch eingeschränkt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich noch nicht davon ausgehen, dass eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit im Hinblick auf jene zu einer wesentlichen Identität der Beschwerdeführerin gewordene und, wie oben dargelegt, in Gesamtschau mit Verfolgung bedrohte Lebensweise gegeben wäre. Es kann auch nicht erwartet werden, die verinnerlichte Lebensweise soweit zu unterdrücken, um einer Verfolgung zu entgehen. Ausschlussgründe für die Gewährung von Asyl liegen bei der Beschwerdeführerin keine vor: So wäre im Hinblick auf die festgestellte Lebensweise der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Grades der Verinnerlichung in Gegenüberstellung mit der Situation in Kabul ist fallbezogen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G möglich:So wäre im Hinblick auf die festgestellte Lebensweise der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Grades der Verinnerlichung in Gegenüberstellung mit der Situation in Kabul ist fallbezogen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG möglich: Die Situation für Frauen in anderen urbanen Gebieten in Afghanistan (z.B. den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat) ist nach den Länderinformationen vergleichbar mit der Situation in Kabul. In semi-urbanen oder gar ländlichen Gebieten wäre die Verfolgungsgefahr im Hinblick auf den Lebensstil der Beschwerdeführerin derzeit als noch höher einzustufen. Ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzusprechen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen brauchte daher nicht mehr eingegangen werden.Aus diesem Grund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzusprechen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen brauchte daher nicht mehr eingegangen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses