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{'item': 'W270 2128364-2'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§§ 57Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§§ 4Art. 9Art. 15§ 34§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW270 2128364-2 SpruchW270 2128364-2/13.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GR

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am 18.05.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil die Familie seiner jetzigen Ehefrau nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sei.
  4. Am 19.02.2016 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ab.4. Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ab.

  1. Mit Beschluss vom 08.09.2016 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 11.08.2016 betreffend das Datum des, von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages, auf internationalen Schutz.
  2. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (in der Folge kurz "BFA") am 30.01.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er seine Ehefrau in der Schule kennengelernt habe. Deren Eltern haben sie zwingen wollen einen anderen Mann zu heiraten. Da die Familie der jetzigen Ehefrau Sunniten seien und er selbst Schiite und man keine andere Lösung gefunden hätte, habe man sich entschlossen in den Iran zu flüchten. Seine Eltern seien dann von der Familie seiner Ehefrau bedroht worden, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau herauszufinden.
  3. Der Beschwerdeführer legte seine iranische Geburtsurkunde, seine Tazkira, Kopien der Tazkira seiner Eltern, seinen Reisepass, seinen Impfpass und seine Heiratsurkunde vor. Weiters legte er eine Bestätigung über den Besuch eines Pflichtschulabschluss-Lehrgangs, Referenzschreiben, ein Prüfungszeugnis über das Sprachniveau B1, eine Bestätigung über Dolmetschertätigkeiten, Unterlagen zum Lehrbeginn als KFZ-Techniker, ein Externistenabschlusszeugnis und eine ärztliche Bestätigung seiner Frau vor.
  4. Am 14.08.2017 wurde dem BFA die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, bekanntgegeben und erstattete dieser gleichzeitig eine Stellungnahme zu den, in der behördlichen Einvernahme ausgehändigten Informationen zum Herkunftsstaat.
  5. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.9. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht hätte werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Jahre in Kabul verbracht. Es wäre ihm zumutbar seinen Unterhalt und den der Familie anfänglich mit Hilfsarbeiten zu bestreiten. Es wären auch keine Tatsachen oder Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, das durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässig Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht hätte werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Jahre in Kabul verbracht. Es wäre ihm zumutbar seinen Unterhalt und den der Familie anfänglich mit Hilfsarbeiten zu bestreiten. Es wären auch keine Tatsachen oder Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, das durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässig Weise iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingegriffen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Im Wesentlichen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme wiederholt und versucht die von der Behörde in dem Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Insbesondere wurde auf eine Anfragebeantwortung zur Lage von Personen aus sunnitisch-schiitischen Mischehen in Afghanistan und auf eine Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara in Afghanistan verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  2. Am 23.11.2017 langte noch eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen eigenen Angaben aus dem Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen eigenen Angaben aus dem Stadtteil römisch 40 in der Stadt Kabul. Er ist mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet, welche er im Jahr 2009 im Iran nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet hat. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Töchter.Er ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet, welche er im Jahr 2009 im Iran nach traditionellem islamischem Ritus geheiratet hat. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Töchter. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Afghanistan zwei Jahre und im Iran vier Jahre lang besucht. Er hat in Afghanistan im Holzhandelsgeschäft seines Vaters gearbeitet. Im Iran hat er nach dem Schulbesuch als Spengler gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und lebte dann noch sechs Jahre im Iran. Er hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner dort geborenen minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX , verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf.Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und lebte dann noch sechs Jahre im Iran. Er hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner dort geborenen minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre minderjährige Tochter XXXX stellten am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte, durch ihren gesetzlichen Vertreter, am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre minderjährige Tochter römisch 40 stellten am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte, durch ihren gesetzlichen Vertreter, am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Vater arbeitet als Wachmann und verdient monatlich etwa 700.000 Toman. Es geht ihnen wirtschaftlich gesehen und bezogen auf afghanische Verhältnisse mittelmäßig bis schlecht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W270 2128363-2, wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W270 2128363-2, wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer lernte XXXX im Spracheninstitut "XXXX" in der Nähe von XXXX in Kabul kennen, in welchem sie einen Alphabetisierungskurs besuchte und er einen Englischkurs.Der Beschwerdeführer lernte römisch 40 im Spracheninstitut "XXXX" in der Nähe von römisch 40 in Kabul kennen, in welchem sie einen Alphabetisierungskurs besuchte und er einen Englischkurs. Die Familie von XXXX wollte, dass diese den Bruder des Mannes ihrer Schwester heiratet. Da der Beschwerdeführer und XXXX erwarteten, dass ihre Familie einer Heirat durch beide nicht zustimmen wird, entschieden sie sich für die Ausreise in den Iran. XXXX sprach gegenüber ihrer Familie die mögliche Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht an.Die Familie von römisch 40 wollte, dass diese den Bruder des Mannes ihrer Schwester heiratet. Da der Beschwerdeführer und römisch 40 erwarteten, dass ihre Familie einer Heirat durch beide nicht zustimmen wird, entschieden sie sich für die Ausreise in den Iran. römisch 40 sprach gegenüber ihrer Familie die mögliche Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht an. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers mit XXXX in den Iran suchte die Familie von XXXX die Familie des Beschwerdeführers in Kabul auf. Es wurde eine Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ausgesprochen, wenn die Familie des Beschwerdeführers nicht den Aufenthaltsort der XXXX nennen würde Die Familie des Beschwerdeführers hielt sich nach dieser Drohung noch etwa drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort in Kabul auf bevor sie in den Iran ausreiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der Familie des Beschwerdeführers zu direkten oder indirekten Drohungen gegen den Beschwerdeführer kam. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach deren Ausreise in den Iran noch Drohungen seitens der Familie von XXXX erhielt.Nach der Ausreise des Beschwerdeführers mit römisch 40 in den Iran suchte die Familie von römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers in Kabul auf. Es wurde eine Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ausgesprochen, wenn die Familie des Beschwerdeführers nicht den Aufenthaltsort der römisch 40 nennen würde Die Familie des Beschwerdeführers hielt sich nach dieser Drohung noch etwa drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort in Kabul auf bevor sie in den Iran ausreiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der Familie des Beschwerdeführers zu direkten oder indirekten Drohungen gegen den Beschwerdeführer kam. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach deren Ausreise in den Iran noch Drohungen seitens der Familie von römisch 40 erhielt. Der Familie der XXXX ist weder der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers im Iran bekannt, noch, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich aufhält. Es besteht auch sonst keinerlei Kontakt des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen der XXXX in Afghanistan.Der Familie der römisch 40 ist weder der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers im Iran bekannt, noch, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich aufhält. Es besteht auch sonst keinerlei Kontakt des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen der römisch 40 in Afghanistan. 1.3 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan 1.3.
  6. Zur Sicherheitslage Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gravierende Handlungen oder Maßnahmen drohen. 1.3.
  7. Zur wirtschaftlichen Lage Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort, die Stadt Kabul, durch seine Eltern unterstützt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beziehen: * Als Leistungen der möglichen staatlichen Rückkehrhilfe fallen folgende Elemente: * finanzielle Starthilfe (max. 500,-/Person; aktuell Sonderaktion für Asylwerber 1000,-/Person; Familien max. 3000,-); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie ggf. medizinische Versorgung. Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART römisch zwei). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; * Beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft.* Beim IOM-Projekt (RESTART römisch zwei) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
  9. Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [in Folge: "LIB"], Seite 31 ff, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) 1.4.
  10. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 43) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 123) Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führen diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierendem Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 31). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 191). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, einem dadurch reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, welcher einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 23; Gutachten Mag. Karl Mahringer). 1.4.
  11. Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1). 1.4.
  12. Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 196 f). 1.4.5 Potentielle Risikoprofile Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 16). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht Hazara sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere ethnische Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 16.1; UNHCR Richtlinien Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Seite 87 ff, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern – manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen). Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. Schiiten sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere religiöse Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 15.1; UNHCR Richtlinien Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Seite 57, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). 1.4.
  13. Blutrache (Blutfehden), Ehrverletzungen und sunnitisch-schiitische Mischehen Blutrache (Blutfehden)

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt 14; ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017, Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden).. Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würde die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet werden, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau gewesen. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1). Sunnitisch-schiitische Mischehen Sunnitisch-schiitische Ehen würden eigentlich kein Problem darstellen und es gebe ganz sicher keinen entsprechenden Straftatbestand in Afghanistan. Probleme bei Eheschließungen würden meist dann auftreten, wenn eine der beteiligten Familien ein Problem damit habe. Ehen zwischen Paschtunen und Nicht-Paschtunen seien außerhalb Kabuls recht unüblich, im Gegensatz zur Situation in Kabul selbst. Paare, die sich ihren Familien widersetzen und Heiratstraditionen brechen würden, indem sie ihre Ehepartner- und Ehepartnerinnen unabhängig wählen, seien normalerweise nicht in der Lage, sich in ihrer Umgebung niederzulassen und müssten ihre Familien und Häuser verlassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfrage a-10214 vom 13.07.2017). 1.4.9. Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass – je nach den Umständen des Einzelfalls – für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.1.

  1. k)und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.1.
  2. k)und l). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat während seines Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung zu seinem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan und dem Iran stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Zu den Fluchtgründen Die Feststellungen betreffend das Kennenlernen, die Heiratswünsche der Familie der XXXX sowie die Drohung gegenüber seinen Eltern beruhen auf den entsprechend detailreichen und im Kern jedenfalls gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers bei Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Sie decken sich auch mit den Aussagen von XXXX.Die Feststellungen betreffend das Kennenlernen, die Heiratswünsche der Familie der römisch 40 sowie die Drohung gegenüber seinen Eltern beruhen auf den entsprechend detailreichen und im Kern jedenfalls gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers bei Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Sie decken sich auch mit den Aussagen von römisch 40 . 2.3 Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit ergeben sich daraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher im Iran als Wachmann arbeitet und etwa 700.000 Toman im Monat verdient, dem Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Afghanistan eine geringfügige finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches unbestritten blieb. 2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.4.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (1.4.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.4.3), zum Bankensystem (1.4.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.4.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (1.4.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.4.3), zum Bankensystem (1.4.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zu den potentiellen Risikoprofilen "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", zu "Hazara" und "Schiiten" beruhen auf den Richtlinien von UNHCR zu Afghanistan 2016 sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Diese Informationen wurden von dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch der mündlichen Verhandlung noch der Stellungnahme vom 23.11.2017 inhaltlich bestritten bzw. wurde nur – offensichtlich bekräftigend – auf ausgewählte Abschnitte aus dem LIB hingewiesen. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017) von Mag. Karl Mahringer. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als Senior Berater (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine für das gegenständliche Verfahren durchgeführten Erhebungen in der Stadt und Provinz Kabul wurde von dem Beschwerdeführer als solches nicht bestritten. Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd § 52 AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd § 46 AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde.Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3 aus 2017, widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG betrachten sollte, um ein geeignetes Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde. Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten Mahringers und Stahlmanns im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt aber ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch Mahringer, dass es einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. Diese Informationen wurden von dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 23.11.2017 letztlich inhaltlich bestritten. Auch die in der Beschwerde erwähnten "briefing notes" des deutschen Bundesamts für Migration und Fremdenwesen vom 23.01.2017 lassen sich letztlich widerspruchsfrei mit den getroffenen Feststellungen kombinieren. Die Feststellungen zu "sunnitisch-schiitischen" Mischehen beruhen auf den von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zitierten, aktuellen und für das Bundesverwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren ACCORD-Anfrage a-10214 vom 13.07.2017. Die Feststellungen zur als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten. Hinzuweisen ist darauf, dass die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat teilweise eine Zusammenfassung aus den oben angegebenen Quellen darstellen. Auf diese Quellen wird dann jeweils verwiesen und diese teilweise in ihrer Gesamtheit zu Bestandteilen der Feststellungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidsZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), ist "Familienangehöriger" wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), ist "Familienangehöriger" wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsstaat bestanden hat. Die §§ 3 AsylG 2005 lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3, AsylG 2005 lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, odera) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). 3.
  4. Zum primären Fluchtvorbringen Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  5. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  6. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben machet wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (vgl. dazu VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben machet wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen vergleiche dazu VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Eine Verfolgungshandlung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar gesetzt. Aus den unstrittig als Verfolgungshandlungen zu wertenden Maßnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers ist jedoch in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass diese auch zu Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder und somit den Beschwerdeführer führen werden: Es wurden keine Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Eltern der XXXX haben nachdem sie von zu Hause weggelaufen ist mehrmals die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und dort nach ihr gesucht. Die bei diesen Besuchen geäußerte Drohung "das man ihnen die Ohren abschneide" falls sie nicht die Adresse der XXXX preisgeben ist unter diesen Umständen jedoch wohl als reine Unmutsäußerung zu werten. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dieser vermeintlichen Drohung noch ca. drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort zubrachten bis sie in den Iran ausreisten, lässt an der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung massiv zweifeln und fehlt es hier jedenfalls an der für eine asylrelevante Bedrohung maßgeblichen Intensität. Gedroht wurde erkennbar nur mit der Gewaltanwendung zur Erlangung des Aufenthaltsorts der XXXX. Eine "Blutrache" ist primär eine traditionelle Vorgehensweise der Paschtunen in ländlichen Gegenden, die durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Bei dem gegenständlichen Sachverhalt hat sich XXXX jedoch eigenmächtig dazu entschlossen von zu Hause wegzulaufen und es erfolgte keine Gewalteinwirkung seitens des Beschwerdeführers. Laut den Länderinformationen führt der offene Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner ohne Zustimmung der Familie wählt, dazu, dass sich die Familie in ihrer Ehre gekränkt fühlt und kann verschiedene Reaktionen hervorrufen, bis hin zum "Ehrenmord". Bei einem "Ehrenmord" würde die Frau und der beteiligte Mann getötet werden, um den "Verlust von Ehre", der durch ein wahrgenommenes Verhalten der Frau, welches in der Familie als Schande angesehen wird, wiederherzustellen. XXXX entstammt einer Tadschikenfamilie, welche dieses Thema nach den Länderinformationen weniger restriktiv handhabt als paschtunische Familien, noch dazu handelt es sich auch um eine Familie aus einer Großstadt. Solche Familien sind bemüht darum Lösungen zu finden und es kommt nur selten zu Gewalt. Überdies liegen nach den im gegenständlichen Fall zu treffenden Feststellungen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für einen solchen "Ehrenmord" vor: Insbesondere ist darauf aus der bloßen Tatsache, dass XXXX zunächst nicht allein in den Alphabetisierungskurs gehen durfte nicht darauf zu schließen. Sie sprach eine mögliche Heirat mit dem Beschwerdeführer gegenüber ihrer Familie nicht an. Das Aufsuchen der Familie des Beschwerdeführers und die gegenüber ihnen getätigte Unmutsäußerung ist im Lichte des Verhaltens ihrer Tochter durchaus nachvollziehbar und lassen sich dieser vermeintlichen Drohung keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer ableiten. Schließlich wäre auch die bloße Tatsache einer sunnitisch-schiitischen Mischehe nach den Länderinformationen allein, insbesondere eben in Kabul, nicht problematisch.Es wurden keine Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Eltern der römisch 40 haben nachdem sie von zu Hause weggelaufen ist mehrmals die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und dort nach ihr gesucht. Die bei diesen Besuchen geäußerte Drohung "das man ihnen die Ohren abschneide" falls sie nicht die Adresse der römisch 40 preisgeben ist unter diesen Umständen jedoch wohl als reine Unmutsäußerung zu werten. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach dieser vermeintlichen Drohung noch ca. drei Monate ohne Vorkommnisse an ihrem Wohnort zubrachten bis sie in den Iran ausreisten, lässt an der Ernsthaftigkeit dieser Äußerung massiv zweifeln und fehlt es hier jedenfalls an der für eine asylrelevante Bedrohung maßgeblichen Intensität. Gedroht wurde erkennbar nur mit der Gewaltanwendung zur Erlangung des Aufenthaltsorts der römisch 40 . Eine "Blutrache" ist primär eine traditionelle Vorgehensweise der Paschtunen in ländlichen Gegenden, die durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Bei dem gegenständlichen Sachverhalt hat sich römisch 40 jedoch eigenmächtig dazu entschlossen von zu Hause wegzulaufen und es erfolgte keine Gewalteinwirkung seitens des Beschwerdeführers. Laut den Länderinformationen führt der offene Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner ohne Zustimmung der Familie wählt, dazu, dass sich die Familie in ihrer Ehre gekränkt fühlt und kann verschiedene Reaktionen hervorrufen, bis hin zum "Ehrenmord". Bei einem "Ehrenmord" würde die Frau und der beteiligte Mann getötet werden, um den "Verlust von Ehre", der durch ein wahrgenommenes Verhalten der Frau, welches in der Familie als Schande angesehen wird, wiederherzustellen. römisch 40 entstammt einer Tadschikenfamilie, welche dieses Thema nach den Länderinformationen weniger restriktiv handhabt als paschtunische Familien, noch dazu handelt es sich auch um eine Familie aus einer Großstadt. Solche Familien sind bemüht darum Lösungen zu finden und es kommt nur selten zu Gewalt. Überdies liegen nach den im gegenständlichen Fall zu treffenden Feststellungen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für einen solchen "Ehrenmord" vor: Insbesondere ist darauf aus der bloßen Tatsache, dass römisch 40 zunächst nicht allein in den Alphabetisierungskurs gehen durfte nicht darauf zu schließen. Sie sprach eine mögliche Heirat mit dem Beschwerdeführer gegenüber ihrer Familie nicht an. Das Aufsuchen der Familie des Beschwerdeführers und die gegenüber ihnen getätigte Unmutsäußerung ist im Lichte des Verhaltens ihrer Tochter durchaus nachvollziehbar und lassen sich dieser vermeintlichen Drohung keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer ableiten. Schließlich wäre auch die bloße Tatsache einer sunnitisch-schiitischen Mischehe nach den Länderinformationen allein, insbesondere eben in Kabul, nicht problematisch. Wäre man der gegenteiligen Ansicht ginge man also davon aus, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers eine asylrelevante Bedrohungshandlung gesetzt wurde, die zu eben solchen Handlungen gegen ihn führen wird, so würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen: So gibt es in Afghanistan kein staatliches Meldewesen, die Familie könnte in der Millionenstadt Kabul problemlos "untertauchen". Gegen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit spricht gegenständlich auch, dass die Vorgänge bereits acht Jahre zurückliegen und nach der Ausreise auch der Eltern des Beschwerdeführers keinerlei Kontakt mehr zur Familie der XXXX in Kabul besteht. Auch ist ihre Familie auch nicht als so mächtig und einflussreich zu qualifizieren, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, den Beschwerdeführer und dessen Familie nunmehr in ganz Afghanistan ausfindig zu machen.Wäre man der gegenteiligen Ansicht ginge man also davon aus, dass gegen die Eltern des Beschwerdeführers eine asylrelevante Bedrohungshandlung gesetzt wurde, die zu eben solchen Handlungen gegen ihn führen wird, so würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen: So gibt es in Afghanistan kein staatliches Meldewesen, die Familie könnte in der Millionenstadt Kabul problemlos "untertauchen". Gegen eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit spricht gegenständlich auch, dass die Vorgänge bereits acht Jahre zurückliegen und nach der Ausreise auch der Eltern des Beschwerdeführers keinerlei Kontakt mehr zur Familie der römisch 40 in Kabul besteht. Auch ist ihre Familie auch nicht als so mächtig und einflussreich zu qualifizieren, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, den Beschwerdeführer und dessen Familie nunmehr in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Mit seinem primären Fluchtvorbringen konnte der Beschwerdeführer somit keinen asylrelevanten Grund glaubhaft machen. 3.
  7. Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit Eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wurde nicht hinreichend substantiiert ausgeführt: In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale – konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – verschiedenen gesellschaftlichen Diskriminierungen durch die sunnitische/paschtunische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (oder der Schiiten) in Afghanistan, und insbesondere in der Stadt Kabul, für gegeben zu erachten. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht. 3.
  8. Verwestlichung und Rückkehr Es ist dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Ausland bedroht zu werden, nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen: Aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial ist keinesfalls ersichtlich, dass alleine eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, welche als "westlich" erachteten Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn gefährlichen oder bedrohlichen Situation führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn unerträglich wäre, diese zu unterdrücken. Mangels entsprechender, dazu zu treffender Feststellungen hierzu genügt die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. In Afghanistan herrscht zwar generell eine schwierige Situation für Rückkehrer und sind diese Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen bestimmten Teil ihres Lebens im Iran und in Europa verbracht haben, für gegeben zu erachten. Individuelle Verfolgungshandlungen konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen. Eine asylrelevante Verfolgung wurde daher im Hinblick auf die Probleme, die mit einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nach einem Leben im Iran und Europa verbunden sind, nicht glaubhaft gemacht. 3.5.Sonstige mögliche asylrelevante Gründe Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist gegenständlich nicht ersichtlich: Bei Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine "Existenzgrundlage": Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kabul die möglichen, wenn auch beschränkten Unterstützungsleistungen durch seine Familie im Iran, welches problemlos über das festgestellte funktionierende Bankensystem oder Western Union überwiesen werden könnte, sowie die ebenso festgestellte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung. Der Beschwerdeführer ist dabei im Hinblick auf seine Rechtsausführungen in der Stellungnahme vom 23.11.2017 auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihm bzw. seinen Familienangehörigen eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass er in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die gegenständlich nicht entscheidungswesentlichen Voraussetzungen des § 11 AsylG.Der Beschwerdeführer ist dabei im Hinblick auf seine Rechtsausführungen in der Stellungnahme vom 23.11.2017 auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihm bzw. seinen Familienangehörigen eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass er in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die gegenständlich nicht entscheidungswesentlichen Voraussetzungen des Paragraph 11, AsylG. Schließlich droht dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr bloß aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der aus dem aus dem "Westen" Zurückgekehrten (siehe dazu auch oben Pkt 3.4). Die in den getroffenen Feststellungen enthaltenen UNHCR-Richtlinien gehen hier von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen aus. Nach den festgestellten Länderinformationen zur Lage in Kabul ist die Situation dort soweit sicher bzw. unter Kontrolle der Regierung, dass mit solchen Angriffen nicht zu rechnen ist. 3.
  9. Asyl als Familienangehöriger Wie festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer mit XXXX bereits vor der Einreise nach Österreich nach dem relevanten Ehestatut verheiratet.Wie festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer mit römisch 40 bereits vor der Einreise nach Österreich nach dem relevanten Ehestatut verheiratet. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehefrau der Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehefrau der Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status als Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist diese Zuerkennung auch gegenüber dem Beschwerdeführer selbst auszusprechen. Zu B) UnZulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W270.2128364.2.00

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