Obsah (16)
§ 3Art. 133§ 8§§ 57Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§§ 4Art. 9Art. 15§ 34§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2018 GeschäftszahlW270 2128366-2 SpruchW270 2128366-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRAS
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005§ 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die minderjährige XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die minderjährige römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihren gesetzlichen Vertreter am 17.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 19.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ab.3. Mit Erkenntnis vom 11.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ab.
- Mit Beschluss vom 08.09.2016 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 11.08.2016 betreffend das Datum des, von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages, auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2017 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter zu ihren Fluchtgründen befragt. Ihr Vater gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe hätte.
- Es wurden für die Beschwerdeführerin ein iranischer Impfpass und eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.
- Am 27.07.2017 räumte das BFA der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein, um bekanntzugeben, ob sich an der persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an dem Gesundheitszustand seit der Einvernahme am 30.01.2017 gravierende Veränderungen ergeben hätten. Weiters wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Vormundschaft bei Eheschließung in Afghanistan und gemischten Schulen in Kabul vom 19.07.2017 sowie die aktuellen Länderberichte übermittelt.
- Am 14.08.2017 wurde dem BFA die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, bekanntgegeben und erstattete dieser gleichzeitig eine Stellungnahme zu den, in der behördlichen Einvernahme ausgehändigten Informationen zum Herkunftsstaat.
- Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei.9. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung durch die Probleme ihrer Eltern drohen würden. Für die Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Ihre Mutter stamme aus Kabul und ihr Vater hätte mehrere Jahre in Kabul gelebt. Kabul sei durch den dortigen Flughafen sicher zu erreichen. Die Sicherheitsalge in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihr gemeinsam mit ihren Eltern zumutbar. In Kabul würden zwei gute Freunde ihres Vaters sowie die Mutter und die drei Brüder ihrer Mutter leben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung durch die Probleme ihrer Eltern drohen würden. Für die Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK hätte nicht festgestellt werden können. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Ihre Mutter stamme aus Kabul und ihr Vater hätte mehrere Jahre in Kabul gelebt. Kabul sei durch den dortigen Flughafen sicher zu erreichen. Die Sicherheitsalge in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Eine Rückkehr nach Kabul sei ihr gemeinsam mit ihren Eltern zumutbar. In Kabul würden zwei gute Freunde ihres Vaters sowie die Mutter und die drei Brüder ihrer Mutter leben.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Dabei wurden, unter Verweisen auf Länderberichte, vorwiegend Ausführungen zu dem Fluchtvorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin getätigt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX im Iran geboren und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Ihre Mutter ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihr Vater ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Iran geboren und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Ihre Mutter ist Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihr Vater ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der XXXX und des XXXX. Sie hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Sie stellte vertreten durch ihren Vater am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der römisch 40 und des römisch 40 . Sie hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit ihren Eltern verlassen und hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Sie stellte vertreten durch ihren Vater am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Großeltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben im Iran. Ihr Großvater arbeitet als Wachmann und verdient monatlich etwa 700.000 Toman. Es geht ihnen wirtschaftlich gesehen und bezogen auf afghanische Verhältnisse mittelmäßig bis schlecht. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Vater sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerden auch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W270 2128363-2, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W270 2128363-2, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Die Eltern der Beschwerdeführerin verließen Afghanistan vor der Geburt der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein unmündiges minderjähriges Mädchen von sieben Jahren, die in Österreich die Schule besucht. Sie ist damit noch zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Sie könnte in der Heimatstadt ihrer Eltern in Kabul die Schule besuchen. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan 1.3.
- Zur Sicherheitslage Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gravierende Handlungen oder Maßnahmen drohen. 1.3.
- Zur wirtschaftlichen Lage Die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsort ihrer Eltern, die Stadt Kabul, im Familienverband durch ihre Eltern versorgt werden. Ihre Eltern könnten durch ihre Großeltern väterlicherseits unterstützt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beziehen: * Als Leistungen der möglichen staatlichen Rückkehrhilfe fallen folgende Elemente: * finanzielle Starthilfe (max. 500,-/Person; aktuell Sonderaktion für Asylwerber 1000,-/Person; Familien max. 3000,-); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie ggf. medizinische Versorgung. Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART II). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden.Afghanische Staatsangehörige können daher grundsätzlich (im laufenden oder abgeschlossenen Asyl- oder Fremdenrechtlichen Verfahren) Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen. In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung (ERIN oder RESTART römisch zwei). Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei ERIN 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen 500,- EUR; * Beim IOM-Projekt (RESTART II) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft.* Beim IOM-Projekt (RESTART römisch zwei) besteht die Sachleistung aus 2.800,- EUR und der Barwert aus 500,- EUR. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment, temporäre Unterkunft nach der Ankunft. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
- Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 31 ff) 1.4.
- Lage im Herkunftsort der Eltern der Beschwerdeführerin Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 43) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 123) Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führen diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierendem Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 31). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 191). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, einem dadurch reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, welcher einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 23; Gutachten Mag. Karl Mahringer) 1.4.
- Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1). 1.4.
- Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 196 f). 1.4.5 Potentielle Risikoprofile Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 16). 1.4.6 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht Hazara sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere ethnische Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 16.1; UNHCR Richtlinien Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Seite 87 ff, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). 1.4.
- Religionsfreiheit Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit gilt
der Verfassung nur für Anhänger anderer Religionen, Muslime sind von dieser ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 15). 1.4.
- Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern – manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen). Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. Schiiten sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere religiöse Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt 15.1; UNHCR Richtlinien Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Seite 57, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.4.
- Zur Situation von Kindern Versorgungslage für Kinder Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 177). Gewalt gegen Kinder Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge in ganz Afghanistan weit verbreitet, wobei die Zahl der gemeldeten Vorfälle steigt. Zu den verbreiteten Formen der Misshandlung zählen körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Aussetzung und generelle Vernachlässigung. Einige Formen der häuslichen Gewalt gegen Kinder finden Berichten zufolge zum vorgeblichen Zweck der Disziplinierung statt. Sexueller Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge weiterhin weit verbreitet. Während die meisten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, insbesondere solche an Mädchen, Berichten zufolge von Familienangehörigen ausgehen, sind Jungen und Mädchen auch gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt durch regierungsnahe Kräfte, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und durch zivile Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Jungen niedriger Altersstufen sind weiterhin durch "bacha bazi" gefährdet, einen Brauch, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen. Straflosigkeit bei sexuellem Kindesmissbrauch stellt Berichten zufolge weiterhin ein Problem dar. Einige Kinder, die aufgrund "moralischer Vergehen" verfolgt wurden, waren vielmehr Überlebende von Missbrauch als Täter jener Vergehen. Berichten zufolge wurden einige Kinder, die Familienangehörige eines Straftäters waren, an dessen Stelle als Vertreter ihrer Familie inhaftiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, 77f). Zugang zu Schulbildung Aus Berichten geht hervor, dass der Zugang zu Bildung für Kinder mit erheblichen Problemen verbunden ist. Es wurden Bedenken in Hinblick auf die Tatsache geäußert, dass die offiziellen Statistiken der Regierung zu Schulbesuchen eine deutlich höhere Zahl an Kindern ausweisen, die zur Schule gehen, als in der Realität gegeben ist und dass die Angaben zur Qualität der Bildung ebenfalls nicht der Realität entsprechen. Weiterhin liegt die Anzahl der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich unter der hinsichtlich der Jungen. Das hohe Maß an Unsicherheit ist ein großes Hindernis. Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab, dazu gibt es auch geografische Unterschiede. In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Seite 177 und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III. 10 c))(Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Seite 177 und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei. 10 c)) Kinderarbeit Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom
- Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III. 10 a))(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei. 10 a)) Jugendgerichtsbarkeit/Inhaftierungen Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Seite 176, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Herkunft, zu der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ihrer Eltern sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Überdies legten die Eltern der Beschwerdeführerin ihren iranischen Impfpass vor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter der XXXX ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter der römisch 40 ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin noch nicht das strafmündige Alter erreicht hat. 2.
- Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass keine eigenen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie decken sich auch mit den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein siebenjähriges Mädchen, das in Österreich die Schule besucht. Dass sie sich nach wie vor deutlich in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Der Zugang zu Schulbildung ist für die Beschwerdeführerin in der Heimatstadt ihrer Eltern Kabul gegeben. Eine asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund wurde von der Beschwerdeführerin weder glaubwürdig dargelegt noch gab es Anhaltspunkte für eine solche. Die Feststellung, dass ihrer Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W270 2128363-2.Die Feststellung, dass ihrer Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W270 2128363-2. 2.3 Zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.4.1), zur Lage im Herkunftsort der Eltern der Beschwerdeführerin (1.4.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.4.3), zum Bankensystem (1.4.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.4.1), zur Lage im Herkunftsort der Eltern der Beschwerdeführerin (1.4.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (1.4.3), zum Bankensystem (1.4.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im September 2017), von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten.Die Feststellungen zur Lage für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zu den potentiellen Risikoprofilen "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", zu "Hazara", zur "Religionsfreiheit", zu "Schiiten" und "Zur Situation von Kindern" beruhen auf den Richtlinien von UNHCR zu Afghanistan 2016 sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Diese Informationen wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde, noch der mündlichen Verhandlung noch der Stellungnahme vom 23.11.2017 inhaltlich bestritten bzw. wurde nur – offensichtlich bekräftigend – auf ausgewählte Abschnitte aus dem LIB hingewiesen. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017) von Mag. Karl Mahringer. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als Senior Berater (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine für das gegenständliche Verfahren durchgeführten Erhebungen in der Stadt und Provinz Kabul wurde von der Beschwerdeführerin als solches nicht bestritten. Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd § 52 AVG betrachten sollte, um ein Beweismittel, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde.Auch die auf Seite 7 der Stellungnahme vom 23.11.2017 angeführten Auszüge aus einem Aufsatz von Stahlmann im Asylmagazin 3 aus 2017, widerlegen die obigen Informationen nicht, jedenfalls – siehe nachstehend – soweit es um die Chance auf eine "winterfeste Unterkunft" geht. So ist der Aufsatz wesentlich allgemeiner gehalten und stützt sich überdies wiederum nur auf allgemeine Informationsquellen, etwa von UNHCR, UNOCHA oder der Afghanistan Independent Human Rights Commission. Die Informationen Mahringers hingegen beruhen auf vor Ort in Afghanistan erfolgten Erhebungen, Befragungen und Recherchen, welche Anfang 2017 durchgeführt wurden. Darüber hinaus handelt es sich, selbst wenn man das "Gutachten" selbst nicht als Gutachten iSd Paragraph 52, AVG betrachten sollte, um ein Beweismittel, welches von einem gerichtlich beeidigten Sachverständigen erstellt wurde. Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten Mahringers und Stahlmanns im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt aber ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch Mahringer, dass es einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Hinzuweisen ist darauf, dass die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat teilweise eine Zusammenfassung aus den oben angegebenen Quellen darstellen. Auf diese Quellen wird dann jeweils verwiesen und diese teilweise in ihrer Gesamtheit zu Bestandteilen der Feststellungen erhoben. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidsZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), ist "Familienangehöriger" wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), ist "Familienangehöriger" wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten im Herkunftsstaat bestanden hat. Die §§ 3 AsylG 2005 lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3, AsylG 2005 lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,
Artikel 9
, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, odera) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
- a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU können nach Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinie unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl
G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). 3.
- Zur Situation von Kindern Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/17/0180).Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/17/0180). Bei der Beurteilung der Situation von Kindern in Afghanistan hat mit Bedacht auf ihre Vulnerabilität eine besonders sorgfältige Abwägung zu erfolgen. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass Kinder unter gewissen Umständen in Bereichen wie, Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen (vgl. dazu auch die Richtlinien Nr. 8 von UNHCR zu Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009, HCR/GIP/09/08, Rz 18). Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Bei einer Rückkehr nach Kabul wäre jedenfalls ihre "Existenzgrundlage" durch ihre Eltern gesichert und würde sie nicht der Gefahr der Kinderarbeit unterliegen. In Kabul gibt es auch freien Zugang zur Bildung für Mädchen und werden die Eltern der Beschwerdeführerin, wie bereits in Österreich, ihr schulisches Fortkommen ihren Möglichkeiten entsprechend fördern. Auch findet sich im Bezug auf Kabul in den Länderinformationen kein Hinweis, dass Bildungseinrichtungen nicht auch entsprechend erreichbar wären. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kabul Gewalt ausgesetzt wäre. Laut den Länderinformationen geht Gewalt gegen Mädchen überwiegend von Familienangehörigen aus, es gab jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren hat.Bei der Beurteilung der Situation von Kindern in Afghanistan hat mit Bedacht auf ihre Vulnerabilität eine besonders sorgfältige Abwägung zu erfolgen. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass Kinder unter gewissen Umständen in Bereichen wie, Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen vergleiche dazu auch die Richtlinien Nr. 8 von UNHCR zu Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009, HCR/GIP/09/08, Rz 18). Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Bei einer Rückkehr nach Kabul wäre jedenfalls ihre "Existenzgrundlage" durch ihre Eltern gesichert und würde sie nicht der Gefahr der Kinderarbeit unterliegen. In Kabul gibt es auch freien Zugang zur Bildung für Mädchen und werden die Eltern der Beschwerdeführerin, wie bereits in Österreich, ihr schulisches Fortkommen ihren Möglichkeiten entsprechend fördern. Auch findet sich im Bezug auf Kabul in den Länderinformationen kein Hinweis, dass Bildungseinrichtungen nicht auch entsprechend erreichbar wären. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kabul Gewalt ausgesetzt wäre. Laut den Länderinformationen geht Gewalt gegen Mädchen überwiegend von Familienangehörigen aus, es gab jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren hat. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der vernachlässigten Kinder bzw. Straßenkinder hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht. 3.
- Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen bzw. Mädchen Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kann eine gegründete Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach Schulbildung nicht festgestellt werden. Dies insbesondere, weil es sich um eine Minderjährige im zweifelsfrei anpassungsfähigen Alter (von sieben Jahren) handelt, der ein Aufwachsen im afghanischen Normensystem zumindest unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar wäre. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen bzw. Mädchen hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht. 3.
- Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit Eine konkrete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wurde nicht hinreichend substantiiert ausgeführt: In Ermangelung von der Beschwerdeführerin individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale – konkret wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – verschiedenen gesellschaftlichen Diskriminierungen durch die sunnitische/paschtunische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (oder der Schiiten) in Afghanistan für gegeben zu erachten. Eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung hat die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft gemacht. 3.5.Sonstige mögliche asylrelevante Gründe Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist gegenständlich nicht ersichtlich: Bei Rückkehr in die Heimatstadt ihrer Eltern Kabul hätte die Beschwerdeführerin im Familienverband mit ihren Eltern jedenfalls eine "Existenzgrundlage": Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kabul, die möglichen, wenn auch beschränkten Unterstützungsleistungen durch ihre Großeltern väterlicherseits im Iran, welche problemlos über das festgestellte funktionierende Bankensystem oder Western Union überwiesen werden könnte, sowie die ebenso festgestellte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Rückkehrunterstützung. Die Beschwerdeführerin ist dabei im Hinblick auf die Rechtsausführungen in der Stellungnahme vom 23.11.2017 auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihr bzw. ihren Familienangehörigen eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass sie in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die hier nicht entscheidungswesentlichen Voraussetzungen des § 11 AsylG.Die Beschwerdeführerin ist dabei im Hinblick auf die Rechtsausführungen in der Stellungnahme vom 23.11.2017 auch darauf hinzuweisen, dass es – im Gegensatz zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG – gegenständlich auch nicht darauf ankommt zu prüfen, ob ihr bzw. ihren Familienangehörigen eine Wiederansiedelung in Kabul auch "zumutbar" wäre, also davon auszugehen ist, dass sie in keine "ausweglose Situation" geraten würde. Auch das von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.11.2017 erwähnte Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2017, E 240/2017-21, erging nur im Hinblick auf die hier nicht entscheidungswesentlichen Voraussetzungen des Paragraph 11, AsylG. 3.
- Asyl als Familienangehörige Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin die leibliche minderjährige Tochter der XXXX.Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin die leibliche minderjährige Tochter der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig (sieben Jahre alt) im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
§ 7Asyl
G 2005 nicht anhängig.Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig (sieben Jahre alt) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Mutter der Beschwerdeführerin der Status als Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist diese Zuerkennung auch gegenüber der Beschwerdeführerin selbst auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W270.2128366.2.00