4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.11.2017, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 14.11.2017, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 28.11.2017 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 27.11.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem BF eine Anmeldebescheinigung auszustellen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.12.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und lebt seit Oktober 2011 ununterbrochen in Österreich. Der BF ist seit XXXX2015 melderechtlich in Wien als obdachlos gemeldet. Der BF ist seit XXXX2011 regelmäßig und jeweils bis zu neun Tage pro Monat bei der XXXX als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer im Bereich Straßenreinigung beschäftigt. Der BF erhielt für diese Tätigkeit stets einen monatlichen Brutto-Geldbezug, zuletzt in den Monaten November und Dezember in Höhe von je 238,78 Euro. Der BF war für diese Tätigkeit seit Oktober 2011 immer bei der XXXX Gebietskrankenkasse als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Überdies verfügte der BF bis zuletzt über eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).Der BF ist seit XXXX2011 regelmäßig und jeweils bis zu neun Tage pro Monat bei der römisch 40 als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer im Bereich Straßenreinigung beschäftigt. Der BF erhielt für diese Tätigkeit stets einen monatlichen Brutto-Geldbezug, zuletzt in den Monaten November und Dezember in Höhe von je 238,78 Euro. Der BF war für diese Tätigkeit seit Oktober 2011 immer bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Überdies verfügte der BF bis zuletzt über eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 19 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der BF stellte am 29.06.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Mit Mitteilung des Magistrats XXXX, vom 12.09.2017 wurde das BFA über das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
3 NAG informiert.Der BF stellte am 29.06.2017 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 53, NAG. Mit Mitteilung des Magistrats römisch 40 , vom 12.09.2017 wurde das BFA über das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
Paragraph 55, Absatz 3, NAG informiert. Der BF ist seit 09.01.2018 beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt.
F, iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
1 NAG nicht zukomme, weil er weder über ausreichende Existenzmittel verfügen noch in ausreichendem Umfang einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen würde.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ausgesprochen und diese damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich von mehr als drei Monaten
Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht zukomme, weil er weder über ausreichende Existenzmittel verfügen noch in ausreichendem Umfang einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen würde. In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhalte und seit Oktober 2011 regelmäßig und ununterbrochen bei der XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig sei und über einen ausreichenden Versicherungsschutz im Umfang einer vollen Selbstversicherung verfüge. Auch wenn er alleinstehend sei und auch keine engeren Familienangehörigen in Österreich habe, so sei sein durchgängiger Lebensmittelpunkt seit Oktober 2011 in Österreich, wo er ein stabiles soziales Netz habe und er im Rahmen seiner Möglichkeiten ein geregeltes Leben führen könne. Der BF erfülle auch nach wie vor die Kriterien des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts. Dem BF komme daher jedenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, wenn er nicht gar bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. All dies verkenne die belangte Behörde, weshalb sie auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei. Die erlassene Ausweisung sei daher als rechtswidrig zu qualifizieren.In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhalte und seit Oktober 2011 regelmäßig und ununterbrochen bei der römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig sei und über einen ausreichenden Versicherungsschutz im Umfang einer vollen Selbstversicherung verfüge. Auch wenn er alleinstehend sei und auch keine engeren Familienangehörigen in Österreich habe, so sei sein durchgängiger Lebensmittelpunkt seit Oktober 2011 in Österreich, wo er ein stabiles soziales Netz habe und er im Rahmen seiner Möglichkeiten ein geregeltes Leben führen könne. Der BF erfülle auch nach wie vor die Kriterien des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts. Dem BF komme daher jedenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, wenn er nicht gar bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. All dies verkenne die belangte Behörde, weshalb sie auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei. Die erlassene Ausweisung sei daher als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Polen und somit als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Polen und somit als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: "§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der BF lebt seit Oktober 2011 und somit seit mehr als sechs Jahren durchgängig in Österreich. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - auch bei fehlender amtlicher Anmeldung eines Wohnsitzes des BF in Österreich - nicht bestritten, vielmehr geht sie in ihrer rechtlichen Beurteilung sogar von einem insgesamt ungefähr zehnjährigen Aufenthalt des (obdachlosen) BF im Bundesgebiet aus (siehe Bescheid S. 9). Der tatsächliche durchgängige Aufenthalt des BF in Österreich ist letztlich durch die im Zeitraum von Oktober 2011 bis im Dezember 2017 erfolgte regelmäßige Anmeldung als geringfügig Beschäftigter nachgewiesen. Der BF hält sich somit jedenfalls seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, weshalb von der belangten Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - auch der Aspekt zu prüfen gewesen wäre, ob der BF in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG erworben hat, welches von der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG unabhängig ist. Voraussetzung für den Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren.Der BF hält sich somit jedenfalls seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, weshalb von der belangten Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - auch der Aspekt zu prüfen gewesen wäre, ob der BF in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben hat, welches von der (weiteren) Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG unabhängig ist. Voraussetzung für den Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren. Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der sog. Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat, mag allenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsübertretung darstellen (siehe § 77 Abs. 1 Z 4 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt.Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Artikel 21, AEUV und der sog. Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat, mag allenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder Verwaltungsübertretung darstellen (siehe Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt. Im vorliegenden Fall wurde vom BF - trotz seines bereits mehrere Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich - eine Anmeldebescheinigung zwar erst am 29.06.2017 beim Magistrat XXXX beantragt, allerdings sah sich der Magistrat XXXX als Aufenthaltsbehörde während der gesamten Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich nie veranlasst, deswegen allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF einzuleiten, obwohl der BF seit Oktober 2011 - gerade auch für den Magistrat XXXX (sic!) - regelmäßig als geringfügig Beschäftigter tätig war. Auch sah der Magistrat XXXX in dieser gesamten Zeit offenbar auch keine Veranlassung, gegen den bei ihm immer wieder beschäftigten BF ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Überdies ist der Beschwerde dahingehend beizutreten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG bei der konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und auch versicherungsrechtlichen Situation des BF nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der BF seit Oktober 2011, wenn auch nur geringfügig, aber jedenfalls immer wieder regelmäßig beschäftigt und auch (voll) sozialversichert war. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF beim AMS nunmehr auch als Arbeit suchend vorgemerkt ist.Im vorliegenden Fall wurde vom BF - trotz seines bereits mehrere Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich - eine Anmeldebescheinigung zwar erst am 29.06.2017 beim Magistrat römisch 40 beantragt, allerdings sah sich der Magistrat römisch 40 als Aufenthaltsbehörde während der gesamten Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich nie veranlasst, deswegen allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF einzuleiten, obwohl der BF seit Oktober 2011 - gerade auch für den Magistrat römisch 40 (sic!) - regelmäßig als geringfügig Beschäftigter tätig war. Auch sah der Magistrat römisch 40 in dieser gesamten Zeit offenbar auch keine Veranlassung, gegen den bei ihm immer wieder beschäftigten BF ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Überdies ist der Beschwerde dahingehend beizutreten, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG bei der konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und auch versicherungsrechtlichen Situation des BF nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der BF seit Oktober 2011, wenn auch nur geringfügig, aber jedenfalls immer wieder regelmäßig beschäftigt und auch (voll) sozialversichert war. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF beim AMS nunmehr auch als Arbeit suchend vorgemerkt ist. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG nicht zukomme, ermangelt schon deshalb einer ausreichenden Begründung, als die belangte Behörde auf die eben aufgezeigten Umstände überhaupt nicht einging und sich auch nicht eingehend mit der wesentlichen Rechtsfrage auseinandersetzte, warum - ihrer Ansicht nach - dem BF die rechtliche Stellung als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nicht zukomme und warum auch das Kriterium der "ausreichenden Existenzmittel" im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der Fähigkeit zur ausreichenden Selbsterhaltung - im gesamten Zeitraum seit Oktober 2011 nicht erfüllt gewesen wäre.Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht zukomme, ermangelt schon deshalb einer ausreichenden Begründung, als die belangte Behörde auf die eben aufgezeigten Umstände überhaupt nicht einging und sich auch nicht eingehend mit der wesentlichen Rechtsfrage auseinandersetzte, warum - ihrer Ansicht nach - dem BF die rechtliche Stellung als "Arbeitnehmer" im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht zukomme und warum auch das Kriterium der "ausreichenden Existenzmittel" im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der Fähigkeit zur ausreichenden Selbsterhaltung - im gesamten Zeitraum seit Oktober 2011 nicht erfüllt gewesen wäre. Aus den dargelegten Erwägungen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beschäftigung mit dem Aspekt eines bereits erworbenen Daueraufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Ausweisung auf Grund des dafür maßgeblichen strengeren Maßstabes des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG hätte gelangen müssen (siehe dazu ausdrücklich VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Demnach ist eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG bereits erworben hat, nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (dazu grundsätzlich VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen "schwerwiegenden Gefahr" sind im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich.Aus den dargelegten Erwägungen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beschäftigung mit dem Aspekt eines bereits erworbenen Daueraufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Ausweisung auf Grund des dafür maßgeblichen strengeren Maßstabes des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG hätte gelangen müssen (siehe dazu ausdrücklich VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Demnach ist eine Ausweisung eines EWR-Bürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG bereits erworben hat, nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (dazu grundsätzlich VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen "schwerwiegenden Gefahr" sind im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich. Da sich die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.Da sich die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. Dem in der Beschwerde für den Fall der Aufhebung des Bescheides gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung konnte mangels diesbezüglicher Zuständigkeit des BVwG nicht entsprochen werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2178441.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.