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{'item': 'G308 2148307-1'}

Obsah (23)Art 133§ 24§ 25§ 12§ 14§ 2Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 15§ 27§ 9§ 28§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlG308 2148307-1 SpruchG308 2148307-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.10.2016 stellte das AMS XXXX fest, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis 30.04.2014 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, SVNR XXXX

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 BGBl. Nr. 609/1977 idgF widerrufen wird und sie

§ 25Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.214,56 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid 2014 €1. Mit Bescheid vom 28.10.2016 stellte das AMS römisch 40 fest, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis 30.04.2014 von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 , SVNR römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF widerrufen wird und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.214,56 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid 2014 € 347.832,27 Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte.

  1. Mit Schreiben vom 28.11.2016 erhob die BF, vertreten durch XXXX Steuerberatung, XXXX fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass im Jahr 2014 ein Sanierungsgewinn in der Höhe von €
  2. Mit Schreiben vom 28.11.2016 erhob die BF, vertreten durch römisch 40 Steuerberatung, römisch 40 fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass im Jahr 2014 ein Sanierungsgewinn in der Höhe von € 378.789,40 erzielt wurde. Darüber hinaus ist aus der Gewinn und Verlustrechnung ersichtlich, dass Erlöse aus Stahl und Schrott in der Höhe von € 459,50 und Erlöse aus Erzeugnissen die vor dem Jahr 2011 produziert wurden, in der Höhe von € 3.950,02 erzielt wurden, d. h. seit Jahren hat kein laufender Betrieb mehr stattgefunden und nach der Sanierung im Jahr 2015 wurde der Gewerbeschein endgültig gelöscht. Der Sanierungsgewinn entstand durch den Wegfall eines Bankgeschäftes und hat keinen Geldzufluss bei der BF verursacht und löse der Sanierungsgewinn keine Rückforderung des erhaltenen Arbeitslosengeldes aus.
  3. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte das AMS der BF mit, dass sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in der Pensionsversicherung pflichtversichert gemeldet ist. Die Einspeicherung erfolgte rückwirkend. Laut einer telefonischen Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergab sich, dass die Einspeicherung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte, da der Sanierungsgewinn, ausgewiesen im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht aus dem sonstigen Einkommen herausgerechnet werden konnte. Laut Angaben der Sozialversicherung war die BF bis 01.01.2016 als neue Selbstständige geführt, mit 01.01.2015 erfolgte ein Storno.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer3. Mit Schreiben vom 12.12.2016 teilte das AMS der BF mit, dass sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in der Pensionsversicherung pflichtversichert gemeldet ist. Die Einspeicherung erfolgte rückwirkend. Laut einer telefonischen Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergab sich, dass die Einspeicherung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfolgte, da der Sanierungsgewinn, ausgewiesen im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht aus dem sonstigen Einkommen herausgerechnet werden konnte. Laut Angaben der Sozialversicherung war die BF bis 01.01.2016 als neue Selbstständige geführt, mit 01.01.2015 erfolgte ein Storno.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. seine (unzuständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt. Die BF werde daher ersucht geeignete Nachweise vorzulegen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2010 beendet war. Weiters wurde um Aufgliederung der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ersucht.
  3. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte die steuerliche Vertretung mit, dass es sich um einen Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldnachlasses bei der Bank handelt und derzeit mit der SVA ein Rechtsstreit darüber geführt wird, inwieweit dieser Sanierungsgewinn zu einer Sozialversicherungspflicht führt. Dies wurde auch seitens der SVA mit Schreiben vom 23.11.2016 an die BF ausgeführt, dass die Herausrechnung des im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Sanierungsgewinns für die endgültige Bemessung der Versicherungsbeiträge heranzuziehen nicht möglich ist, da für einen Sanierungsgewinn die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes erforderlich ist. 4a. Mit Schreiben vom 09.11.2016 hatte die steuerliche Vertretung der BF der SVA mitgeteilt, dass die BF den Betrieb seit 01.12.2011 ruhend gemeldet habe und über die Jahre bis 2014 nur geringfügige Verkäufe von Warenbeständen aus den Vorjahren getätigt hat. Im Jahr 2014 wurde ein Sanierungsgewinn in der Höhe von € 378.789,40 erzielt. Darüber hinaus ist aus der Gewinn und Verlustrechnung ersichtlich, dass Erlöse aus Stahl und Schrott in der Höhe von € 459,50 und Erlöse aus Erzeugnissen, die vor dem Jahr 2011 produziert wurden, in der Höhe von € 3.950,02 erzielt wurden. Demnach hat seit Jahren kein laufender Betrieb mehr stattgefunden und wurde nach der Sanierung im Jahr 2015 der Gewerbeschein endgültig gelöscht. Um Korrektur der Vorschreibung für das Jahr 2014 in Höhe des Sanierungsgewinns von € 378.789,40 werde daher ersucht.
  4. Mit Bescheid vom 06.02.2017, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der einschlägigen Rechtsbestimmungen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich selbstständiger Erwerbstätigkeit im Antragsformular falsche Angaben gemacht habe und gegen ihre diesbezüglichen Angaben mit dem Abverkauf der Firma beschäftigt war und daher jedenfalls, wenn auch geringfügig, selbstständig erwerbstätig war. Der Gewerbeschein wurde erst im Jahr 2015 gelöscht. Weiters lag aufgrund des erzielten Sanierungsgewinns rückwirkend eine Versicherung in der Pensionsversicherung vor, demgemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorsieht, dass derjenige nicht arbeitslos ist.5. Mit Bescheid vom 06.02.2017, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der einschlägigen Rechtsbestimmungen ausgeführt, dass die BF hinsichtlich selbstständiger Erwerbstätigkeit im Antragsformular falsche Angaben gemacht habe und gegen ihre diesbezüglichen Angaben mit dem Abverkauf der Firma beschäftigt war und daher jedenfalls, wenn auch geringfügig, selbstständig erwerbstätig war. Der Gewerbeschein wurde erst im Jahr 2015 gelöscht. Weiters lag aufgrund des erzielten Sanierungsgewinns rückwirkend eine Versicherung in der Pensionsversicherung vor, demgemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorsieht, dass derjenige nicht arbeitslos ist.

  1. Mit Schreiben vom 21.02.2017 stellte die BF durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte sie aus, dass seit Jahren kein laufender Betrieb mehr stattgefunden hat und nach der Sanierung im Jahr 2015 der Gewerbeschein endgültig gelöscht wurde. Der Sanierungsgewinn entstand durch den Wegfall von Bankgeschäften und hat keinen Geldzufluss verursacht, und löse damit keine Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus. Die BF habe irrtümlich den Gewerbeschein nicht ruhend gemeldet und habe auch nur geringfügig Umsätze im Zuge des Abverkaufs, dies könne nicht als Verschweigen vorgehalten werde. Durch die angedrohte Versteigerung stand die BF unter besonderer psychischer Belastung.
  2. Mit Schreiben vom 23.02.2017 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vor, wo sie am 13.06.2.2017 eingelangt ist.
  3. Mit Schreiben vom 31.03.2017 teilte die SVA auf Anfrage durch das BVwG mit, dass der Steuerberater der BF die festgestellte Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Jahr 2014 bestritten hat und einen Bescheidantrag gestellt hat. Die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde bereits expandiert, danach ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid.
  4. Mit Schreiben vom 31.03.2017 teilte die SVA auf Anfrage durch das BVwG mit, dass der Steuerberater der BF die festgestellte Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2014 bestritten hat und einen Bescheidantrag gestellt hat. Die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde bereits expandiert, danach ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid.
  5. Mit Schreiben vom 05.05.2017 wurde die BF durch das BVwG ersucht, sobald seitens der SVA über die Einbeziehung

GSVG rechtskräftig entschieden wurde, das Bundesverwaltungsgericht zu informieren. 10. Mit Schreiben vom 05.09.2017 legte die steuerliche Vertretung der BF auf Urgenz durch das BVwG den Bescheid der SVA vom 27.04.2017 vor. Demnach wurde die BF in die Pflichtversicherung in der Kranken-Pensionsversicherung

§ 2Abs Z4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 einbezogen.10.

Mit Schreiben vom 05.09.2017 legte die steuerliche Vertretung der BF auf Urgenz durch das BVwG den Bescheid der SVA vom 27.04.2017 vor. Demnach wurde die BF in die Pflichtversicherung in der Kranken-Pensionsversicherung

Paragraph 2, Abs Z4 GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 einbezogen.

  1. Auf Nachfrage durch das BVwG vom 13.09.2017 teilte die SVA Kärnten mit, dass der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, es wurde gegen ihn kein Rechtsmittel erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF war von 01.01.2013 bis 31.12.2014 in der Pensionsversicherung der SVA pflichtversichert. Es gibt einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 20.07.2016, die BF hat nicht dargelegt, dass dieser nicht rechtskräftig sei.
  3. Beweiswürdigung: Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. den eingeholten Stellungnahmen der SVA und den vorliegenden rechtskräftigen Bescheiden der SVA bzw. zur Einkommenssteuer.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 zehn Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zum Spruchteil A): 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF. von Relevanz:3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. von Relevanz: "§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer 1.-eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.-keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a)-wer in einem Dienstverhältnis steht; b)-wer selbständig erwerbstätig ist; c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 12 Abs 1 Z1 AlVG ausgeschlossen (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159).Arbeitslosigkeit ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 12, Absatz eins, Z1 AlVG ausgeschlossen (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159). Die BF ist gem. §12 Abs 1 Z 1 AlVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der SVA unterlegen, und deshalb schon begrifflich nicht arbeitslos gewesen. Es fehlt daher an der für den Bezug von Notstandshilfe notwendigen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit.Die BF ist gem. §12 Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der SVA unterlegen, und deshalb schon begrifflich nicht arbeitslos gewesen. Es fehlt daher an der für den Bezug von Notstandshilfe notwendigen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus verlangt die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung die Zurücklegung bzw. den Entzug des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes oder die Verpachtung des Betriebes. Im Hinblick auf die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung ist zu beachten, dass diese nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit darstellt. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass, solange gewerberechtliche Bewilligung nicht zurückgelegt bzw. entzogen wird, die Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung als aufrecht bestehend gilt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 307 zu § 12 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Darüber hinaus verlangt die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung die Zurücklegung bzw. den Entzug des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes oder die Verpachtung des Betriebes. Im Hinblick auf die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung ist zu beachten, dass diese nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit darstellt. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass, solange gewerberechtliche Bewilligung nicht zurückgelegt bzw. entzogen wird, die Erwerbstätigkeit bei selbständiger Beschäftigung als aufrecht bestehend gilt vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 307 zu Paragraph 12, AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ E 2440/2015-6 ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich zulässig ist, und auch es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (mwN).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 19.02.2016, GZ E 2440/2015-6 ausgesprochen, dass die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich zulässig ist, und auch es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt (mwN). 3.2.2

§ 24Abs. 1 Al

VG ist der Bezug einzustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; ändert sich eine der für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzungen, so ist das Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe neu zu bemessen.3.2.2

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist der Bezug einzustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; ändert sich eine der für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebenden Voraussetzungen, so ist das Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe neu zu bemessen. War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung

§ 24Abs.

2 leg. cit. zu widerrufen.War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Da im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Gewährung von Arbeitslosengeld während des Bezuges nicht gegeben waren, fehlte der Auszahlung von Beginn an die erforderliche gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde gehalten war, den Bezug mit Bescheid zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG die Refundierung des ohne gesetzliche Grundlage empfangenen Geldes aufzutragen.Da im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung bzw. Gewährung von Arbeitslosengeld während des Bezuges nicht gegeben waren, fehlte der Auszahlung von Beginn an die erforderliche gesetzliche Grundlage, weshalb die belangte Behörde gehalten war, den Bezug mit Bescheid zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Refundierung des ohne gesetzliche Grundlage empfangenen Geldes aufzutragen.

§ 25Abs.

1 leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Abgesehen davon vermochte die BF weder mit der Beschwerde, noch mit dem Vorlageantrag einen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall erschien daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal der für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2148307.1.00

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