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{'item': 'G314 2165794-1'}

Obsah (11)Art 133§ 55§ 10§ 52§ 9§ 58§ 46Art 8§ 12a§ 57§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlG314 2165794-1 SpruchG314 2165794-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.08.2016 beantragte die BF unter Vorlage diverser Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs 1 Asyl

G. Sie habe von ihrer Geburt bis ca. 2004 in Österreich gelebt und sei anschließend mit ihrer Mutter nach Serbien zurückgekehrt. Sie habe an der Universität XXXX Deutsch studiert und beabsichtige nun, bei XXXX als Stewardess zu arbeiten. Ihr Vater habe einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und sei in Österreich erwerbstätig. Die BF habe Ersparnisse von EUR 10.000 und werde von ihren Eltern finanziell unterstützt.Mit Eingabe vom 25.08.2016 beantragte die BF unter Vorlage diverser Unterlagen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Sie habe von ihrer Geburt bis ca. 2004 in Österreich gelebt und sei anschließend mit ihrer Mutter nach Serbien zurückgekehrt. Sie habe an der Universität römisch 40 Deutsch studiert und beabsichtige nun, bei römisch 40 als Stewardess zu arbeiten. Ihr Vater habe einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und sei in Österreich erwerbstätig. Die BF habe Ersparnisse von EUR 10.000 und werde von ihren Eltern finanziell unterstützt. Am 14.03.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihrem Antrag vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen und gegen die BF

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF, die einen Teil ihrer Kindheit in Österreich verbracht habe, seit ihrem 12. Lebensjahr nur zu Besuchen bei Verwandten und Bekannten im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. In Österreich bestünde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei daher nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die BF, die einen Teil ihrer Kindheit in Österreich verbracht habe, seit ihrem

  1. Lebensjahr nur zu Besuchen bei Verwandten und Bekannten im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. In Österreich bestünde kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei daher nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung der BF nach Serbien nicht zulässig sei, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich mehrmals im Jahr in Österreich aufhalte, hier bei ihrer Tante wohne und Kontakt zu ihrem Vater, der eine wichtige Bezugsperson sei, und zu ihren Freunden aus der Schulzeit pflege. Sie habe Österreich im Alter von zwölf Jahren nicht freiwillig verlassen, sondern sei ihrer erziehungsberechtigten Mutter nach Serbien gefolgt. Sie habe diesen Einschnitt bis heute nicht verkraftet. Sie wolle ihre Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit als Stewardess bei XXXX einsetzen, für die sie - abgesehen vom Aufenthaltstitel - sämtliche Voraussetzungen erfülle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr daher die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, sowie festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung der BF nach Serbien nicht zulässig sei, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich mehrmals im Jahr in Österreich aufhalte, hier bei ihrer Tante wohne und Kontakt zu ihrem Vater, der eine wichtige Bezugsperson sei, und zu ihren Freunden aus der Schulzeit pflege. Sie habe Österreich im Alter von zwölf Jahren nicht freiwillig verlassen, sondern sei ihrer erziehungsberechtigten Mutter nach Serbien gefolgt. Sie habe diesen Einschnitt bis heute nicht verkraftet. Sie wolle ihre Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit als Stewardess bei römisch 40 einsetzen, für die sie - abgesehen vom Aufenthaltstitel - sämtliche Voraussetzungen erfülle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihr daher die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.07.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF wurde 1992 in XXXX als Tochter der damals in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX geboren. Sie besuchte in Österreich die Volksschule und die ersten beiden Hauptschulklassen. 2004 kehrte sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Serbien zurück, wo ihre Eltern ein Haus errichtet hatten. Ihr Vater blieb in Österreich. Seit ihrer Rückkehr nach Serbien verfügt sie nicht mehr über eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung.Die BF wurde 1992 in römisch 40 als Tochter der damals in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen römisch 40 und römisch 40 geboren. Sie besuchte in Österreich die Volksschule und die ersten beiden Hauptschulklassen. 2004 kehrte sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Serbien zurück, wo ihre Eltern ein Haus errichtet hatten. Ihr Vater blieb in Österreich. Seit ihrer Rückkehr nach Serbien verfügt sie nicht mehr über eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung. Ab 2004 absolvierte die BF ihre weitere Schulausbildung in Serbien. Nach deren Abschluss studierte sie ab 2012 an der Universität XXXX Deutsch und Niederländisch. 2015 absolvierte sie in XXXX eine zweimonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin. Gemeinsam mit ihrem Bruder bewohnt sie eine Mietwohnung in XXXX. Sie besucht ihre Mutter, die ebenfalls in Serbien lebt, regelmäßig.Ab 2004 absolvierte die BF ihre weitere Schulausbildung in Serbien. Nach deren Abschluss studierte sie ab 2012 an der Universität römisch 40 Deutsch und Niederländisch. 2015 absolvierte sie in römisch 40 eine zweimonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin. Gemeinsam mit ihrem Bruder bewohnt sie eine Mietwohnung in römisch 40 . Sie besucht ihre Mutter, die ebenfalls in Serbien lebt, regelmäßig. Der Vater der BF und ihre Tante XXXX leben in Österreich. Beide verfügen über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater oder ihrer Tante.Der Vater der BF und ihre Tante römisch 40 leben in Österreich. Beide verfügen über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Vater oder ihrer Tante. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Serbisch; sie spricht aber auch sehr gut Deutsch, Englisch und Niederländisch. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und ist hier straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Wenn ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, möchte sie in Österreich bei ihrer Tante leben und bei XXXX als Flugbegleiterin arbeiten.Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Serbisch; sie spricht aber auch sehr gut Deutsch, Englisch und Niederländisch. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und ist hier straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Wenn ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, möchte sie in Österreich bei ihrer Tante leben und bei römisch 40 als Flugbegleiterin arbeiten. Die BF hielt sich in den letzten Jahren immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet auf, um hier ihre Verwandten und Personen, mit denen sie seit ihrer in Österreich verbrachten Schulzeit befreundet ist, zu besuchen. So hielt sie sich beispielsweise im Juli und August 2015, im August und September 2016 und im März 2017 in Österreich auf. Aktuell hält sie sich in Serbien auf. Zur allgemeinen Lage in Serbien: Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausgezahlt. Seit Oktober 2000 kann der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Bestimmte Krankheitsbilder (z.B. AIDS, Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie ua), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei und unabhängig vom Status des Patienten behandelt. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA, die im Einklang mit den von ihr vorgelegten Unterlagen stehen. Auch dabei sind keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten. Die Geburtsurkunde der BF wurde vorgelegt, ebenso diverse Schulzeugnisse aus Österreich und aus Serbien. Daraus ergibt sich, dass sie im Schuljahr 2003/2004 die zweite Klasse der Hauptschule XXXX besuchte, die sie im Juli 2004 erfolgreich abschloss. Die Zeugnisse der folgenden Schuljahre stammen aus Serbien und wurden nur in serbischer Sprache vorgelegt.Die Geburtsurkunde der BF wurde vorgelegt, ebenso diverse Schulzeugnisse aus Österreich und aus Serbien. Daraus ergibt sich, dass sie im Schuljahr 2003 aus 2004, die zweite Klasse der Hauptschule römisch 40 besuchte, die sie im Juli 2004 erfolgreich abschloss. Die Zeugnisse der folgenden Schuljahre stammen aus Serbien und wurden nur in serbischer Sprache vorgelegt. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass die BF von April 2000 bis Februar 2005 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet war. Danach liegt keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich mehr vor. Im Fremdenregister ist kein der BF erteilter Aufenthaltstitel dokumentiert.Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass die BF von April 2000 bis Februar 2005 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet war. Danach liegt keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich mehr vor. Im Fremdenregister ist kein der BF erteilter Aufenthaltstitel dokumentiert. Die Feststellungen zum Studium der BF beruhen auf ihrer Aussage gegenüber dem BFA und auf ihrem Lebenslauf. Eine Kopie des Studentenausweises (in serbischer Sprache ohne Übersetzung) wurde vorgelegt. Außerdem legte die BF ein Diplom über die Ausbildung zur Flugbegleiterin von September bis November 2015 und ein entsprechendes Zeugnis der serbischen Zivilluftfahrtbehörde vom 26.11.2015 (in serbischer und englischer Sprache) vor, aus denen hervorgeht, dass sie über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Weiters liegen Kopien der Aufenthaltstitel des Vaters und der Tante der BF vor. Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit von ihnen liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von der BF nicht vorgebracht. Die BF gab gegenüber dem BFA an, dass sie, ihre Mutter, ihr Bruder und auch ihre Großeltern in Serbien lebten. Die Feststellung, dass die BF ledig und kinderlos ist, basiert auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit. In ihrem Lebenslauf gibt sie Serbisch als ihre Muttersprache an, was mit ihrer Herkunft und ihrer dort absolvierten Ausbildung korrespondiert. Ihre guten Deutschkenntnisse können aufgrund ihres Studiums und ihrer zum Teil in Österreich verbrachten Schulzeit festgestellt werden, zumal ihrer Einvernahme beim BFA kein Dolmetsch beigezogen wurde. Angesichts ihres Berufswunsches als Flugbegleiterin und ihres Sprachstudiums ist es plausibel, dass sie auch gut Englisch und Niederländisch spricht. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich im Einklang mit der entsprechenden Aussage der BF, dass sie in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Dies ist nachvollziehbar, zumal sie sich nach ihrem
  2. Lebensjahr nicht mehr für längere Zeit im Bundesgebiet aufhielt. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich wird durch das Strafregister belegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass über sie in Österreich je eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Gegenüber dem BFA bekräftigte sie das Fehlen straf- und verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen. Es ist angesichts der Ausbildung und der Sprachkenntnisse der BF plausibel und lebensnah, dass sie in Österreich gerne als Flugbegleiterin arbeiten würde. Die Besuche der BF im Bundesgebiet können anhand ihrer Angaben dazu, der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass und der im ZMR ersichtlichen Nebenwohnsitzmeldungen bei ihrer Tante im Sommer 2015 und im Sommer 2016 festgestellt werden. Im März 2017 wurde sie vor dem BFA vernommen; damit korrespondiert ein entsprechender Einreisestempel in ihrem Reisepass. Angesichts des Wohnsitzes der BF in XXXX und des Fehlens von Anhaltspunkten für einen aktuellen Aufenthalt im Bundegebiet ist davon auszugehen, dass sie sich derzeit wieder in ihrem Herkunftsstaat aufhält.Die Besuche der BF im Bundesgebiet können anhand ihrer Angaben dazu, der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass und der im ZMR ersichtlichen Nebenwohnsitzmeldungen bei ihrer Tante im Sommer 2015 und im Sommer 2016 festgestellt werden. Im März 2017 wurde sie vor dem BFA vernommen; damit korrespondiert ein entsprechender Einreisestempel in ihrem Reisepass. Angesichts des Wohnsitzes der BF in römisch 40 und des Fehlens von Anhaltspunkten für einen aktuellen Aufenthalt im Bundegebiet ist davon auszugehen, dass sie sich derzeit wieder in ihrem Herkunftsstaat aufhält. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente der BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den von der BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Rechtliche Beurteilung: Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G persönlich beim BFA zu stellen.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA zu stellen.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Art 8

EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Artikel 8, EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die BF einerseits gar nicht im Bundesgebiet aufhält und weil sich andererseits schon aus der Antragsbegründung ergibt, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich geboten ist, sondern ein solches erst (durch das Zusammenziehen der BF mit ihrer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Tante und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Flugbegleiterin bei einer österreichischen Fluggesellschaft) begründet werden soll. Der belangten Behörde ist aber auch dahin beizupflichten, dass die Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG ergibt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen der BF an einer Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt.Der belangten Behörde ist aber auch dahin beizupflichten, dass die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ergibt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen der BF an einer Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zukommt. Die BF hielt sich seit 2004 nur mehr zu Besuchszwecken im Rahmen visumfreier Aufenthalte, die 90 Tage in 180 Tagen nicht überschritten, im Bundesgebiet auf. Sie hatte keine Veranlassung, von einer Erlaubnis zu einer dauerhaften Niederlassung hier auszugehen. Die 25-jährige BF ist alleinstehend und verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich, zumal mit ihren hier lebenden Verwandten kein gemeinsamer Haushalt besteht und auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Angesichts ihrer Beziehung zu ihrem Vater, ihrer Tante und zu Freunden in Österreich bestehen aber Anknüpfungspunkte im Rahmen ihres Privatlebens, wozu auch Kontakte zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen den keine besondere Abhängigkeit besteht, zählen. Außerdem spricht sie sehr gut Deutsch. Andererseits war die BF noch nie in Österreich erwerbstätig und hat nach wie vor sehr starke Bindungen an ihren Heimatstaat, wo sie mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens verbrachte und ein Studium sowie eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolvierte. Sie verfügt dort über einen Wohnsitz und über familiäre Anknüpfungspunkte, weil ihre Mutter und ihr Bruder dort leben. Ihre Unbescholtenheit vermag weder ihr Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Behörden zurechenbare Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Andererseits war die BF noch nie in Österreich erwerbstätig und hat nach wie vor sehr starke Bindungen an ihren Heimatstaat, wo sie mehr als die Hälfte ihres bisherigen Lebens verbrachte und ein Studium sowie eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolvierte. Sie verfügt dort über einen Wohnsitz und über familiäre Anknüpfungspunkte, weil ihre Mutter und ihr Bruder dort leben. Ihre Unbescholtenheit vermag weder ihr Interesse an einem längerfristigen Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Behörden zurechenbare Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Da die BF die Kontakte zu ihrem Vater, ihrer Tante und ihren österreichischen Freunden wie bisher im Rahmen grenzüberschreitender Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) und wechselseitiger Besuche pflegen und sich zu Urlaubs- und Besuchszwecken während zulässiger visumfreier Aufenthalte auch ohne Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhalten kann, ist die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels trotz gewisser Anknüpfungsmomente (insbesondere aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und der hier zugebrachten ersten zwölf Lebensjahre) nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten. Die BF kann ihren Berufswunsch als Flugbegleiterin auch in ihrem Herkunftsstaat (z.B. bei Air Serbia oder bei einer anderen Fluggesellschaft in Serbien) verwirklichen. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich stehen ihr die im NAG dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G liegen somit nicht vor, sodass

§ 10Abs 3 Asyl

G iVmArtikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG liegen somit nicht vor, sodass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Eine Rückkehrentscheidung knüpft nicht zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an, zumal sie

§ 12aAbs 6 Asyl

G 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt und die Wirkung daher nicht von vornherein ins Leere geht, auch wenn sich die BF derzeit nicht in Österreich aufhält (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Eine Rückkehrentscheidung knüpft nicht zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an, zumal sie

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt und die Wirkung daher nicht von vornherein ins Leere geht, auch wenn sich die BF derzeit nicht in Österreich aufhält vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G nicht vorgesehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat.Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG nicht vorgesehen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit vorliegen. Die BF ist eine gut ausgebildete, gesunde junge Erwachsene, von der grundsätzlich eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Sie wird in ihrer Heimat auch in Zukunft - wie schon bisher - in der Lage sein, mit der Unterstützung ihrer Familie für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit vorliegen. Die BF ist eine gut ausgebildete, gesunde junge Erwachsene, von der grundsätzlich eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Sie wird in ihrer Heimat auch in Zukunft - wie schon bisher - in der Lage sein, mit der Unterstützung ihrer Familie für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

§ 55

FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände zwar besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände zwar besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen der BF über ihr Privat- und Familienleben und die bestehenden Integrationsmomente ausgegangen wird. Die Revision an das Höchstgericht ist nicht zuzulassen, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten.Die Revision an das Höchstgericht ist nicht zuzulassen, weil sich keine erheblichen Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165794.1.00

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