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{'item': 'G314 2167818-1'}

Obsah (15)Art 133§ 18§ 2§ 1§ 3§ 6§ 9§ 10§ 13§ 14§ 15§ 16§ 19§ 20§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlG314 2167818-1 SpruchG314 2167814-1/2E G314 2167818-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die in der Schweiz wohnhafte Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde im Zivilverfahren XXXXdes Landesgerichts (LG) XXXX als Zeugin vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen für den 30.01.2017 um 15:30 Uhr zur Befundaufnahme in die Universitätsklinik XXXX geladen. Die Befundaufnahme dauerte bis 16:40 Uhr. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) begleitete die BF2 zu der Befundaufnahme.XXXXdes Landesgerichts (LG) römisch 40 als Zeugin vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen für den 30.01.2017 um 15:30 Uhr zur Befundaufnahme in die Universitätsklinik römisch 40 geladen. Die Befundaufnahme dauerte bis 16:40 Uhr. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) begleitete die BF2 zu der Befundaufnahme. Die BF2 übermittelte dem LG XXXX zunächst eine "Spesenabrechnung", mit der sie für die Teilnahme an der Befundaufnahme den Ersatz von insgesamt CHF 1.592 forderte.Die BF2 übermittelte dem LG römisch 40 zunächst eine "Spesenabrechnung", mit der sie für die Teilnahme an der Befundaufnahme den Ersatz von insgesamt CHF 1.592 forderte. Die klagende Partei des Verfahrens XXXX des LG XXXX erklärte sich mit Zeugengebühren von CHF 821,43 einverstanden. Die beklagte Partei dieses Verfahrens erhob mehrere Einwendungen gegen die geltend gemachten Gebühren.Die klagende Partei des Verfahrens römisch 40 des LG römisch 40 erklärte sich mit Zeugengebühren von CHF 821,43 einverstanden. Die beklagte Partei dieses Verfahrens erhob mehrere Einwendungen gegen die geltend gemachten Gebühren. Mit Schreiben des LG XXXX vom 10.03.2017 wurde die BF2 über den Inhalt der relevanten Bestimmungen des GebAG (§§ 3 Abs 1, 6, 9, 13, 14, 15, 16 und 18) informiert und aufgefordert, ihren Gebührenanspruch unter Anschluss entsprechender Bescheinigungen, insbesondere für den behaupteten Einkommensentgang, zu verbessern. Der BF1 müsse seinen Gebührenanspruch als Begleitperson selbst geltend machen.Mit Schreiben des LG römisch 40 vom 10.03.2017 wurde die BF2 über den Inhalt der relevanten Bestimmungen des GebAG (Paragraphen 3, Absatz eins, 6, 9, 13, 14, 15, 16 und 18) informiert und aufgefordert, ihren Gebührenanspruch unter Anschluss entsprechender Bescheinigungen, insbesondere für den behaupteten Einkommensentgang, zu verbessern. Der BF1 müsse seinen Gebührenanspruch als Begleitperson selbst geltend machen. Die BF kamen diesem Auftrag zwar fristgerecht nach, legten aber keine Nachweise für den Verdienstentgang vor. Die BF2 begehrte letztlich - entsprechend der Äußerung der klagenden Partei - Zeugengebühren von CHF 821,43 (Fahrtkosten CHF 372,43 [833 km à CHF 0,4471]; Autobahngebühr und Maut CHF 37; Nächtigungskosten für sich und ihren Begleiter CHF 112; Verpflegung CHF 100; Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei Arbeitstage CHF 200 [ausgehend von einer 50 %igen Teilzeitbeschäftigung]). Der BF1 machte einen Verdienstentgang von CHF 560 (16 Stunden à CHF 35) geltend. Da er als Garagist selbständig erwerbstätig sei, sei ihm das am 30. und 31.01.2017 entgangene Einkommen zu ersetzen. Nach ergänzenden Erhebungen zur Notwendigkeit der Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme wurde ihre Zeugengebühr mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 mit EUR 308,60 bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 124,50 an Reisekosten (EUR 4,90 Busreise XXXX - XXXX und retour, EUR 115 Bahnreise XXXX - XXXX und retour, 2 x EUR 2,30 Stadtbus XXXX), EUR 70,50 an Aufenthaltskosten (1 x Frühstück am 31.01.2017 EUR 4; 2 x Mittagessen à EUR 8,50 am 30. und 31.01.2017; 1 x Abendessen am 30.01.2017 EUR 8,50; Nächtigung EURNach ergänzenden Erhebungen zur Notwendigkeit der Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme wurde ihre Zeugengebühr mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2017 mit EUR 308,60 bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 124,50 an Reisekosten (EUR 4,90 Busreise römisch 40 - römisch 40 und retour, EUR 115 Bahnreise römisch 40 - römisch 40 und retour, 2 x EUR 2,30 Stadtbus römisch 40 ), EUR 70,50 an Aufenthaltskosten (1 x Frühstück am 31.01.2017 EUR 4; 2 x Mittagessen à EUR 8,50 am 30. und 31.01.2017; 1 x Abendessen am 30.01.2017 EUR 8,50; Nächtigung EUR 41) sowie EUR 113,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis (8 Stunden á EUR 14,20). Der BF2 seien nur die Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zu ersetzen, weil sie keinen der Gründe des § 9 Abs 1 GebAG für den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels geltend gemacht habe. Der zu vergütende Mehraufwand für Verpflegung richte sich nach § 14 Abs 1 GebAG. Der BF2 seien außerdem die durch eine entsprechende Rechnung bescheinigten Kosten für die Nächtigung einer Person ohne Frühstück (samt Kurtaxe) zu ersetzen. Da sie die Höhe ihres Verdienstentgangs nicht bescheinigt habe, sei ihr - ausgehend von ihrem Beschäftigungsausmaß von 50 % einer Vollbeschäftigung - für den 30. und den 31.01.2017 für jeweils vier Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Pauschalentschädigung

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG zu gewähren.41) sowie EUR 113,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis (8 Stunden á EUR 14,20). Der BF2 seien nur die Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zu ersetzen, weil sie keinen der Gründe des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG für den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels geltend gemacht habe. Der zu vergütende Mehraufwand für Verpflegung richte sich nach Paragraph 14, Absatz eins, GebAG. Der BF2 seien außerdem die durch eine entsprechende Rechnung bescheinigten Kosten für die Nächtigung einer Person ohne Frühstück (samt Kurtaxe) zu ersetzen. Da sie die Höhe ihres Verdienstentgangs nicht bescheinigt habe, sei ihr - ausgehend von ihrem Beschäftigungsausmaß von 50 % einer Vollbeschäftigung - für den 30. und den 31.01.2017 für jeweils vier Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe der Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu gewähren. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF2, mit der sie beantragt, ihre Zeugengebühr für die Befundaufnahme mit EUR 697,39 (Kosten der Anreise mit PKW EUR 349,88; Autobahngebühr und Maut EUR 34,76; Aufenthaltskosten für zwei Personen EUR 199,15; Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 113,60) zu bestimmen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Reise nach XXXX sei unzumutbar, weil sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt jeweils fast acht Stunden dauerte, zahlreiche Umsteigevorgänge notwendig seien und es bei der Rückkehr keinen Anschluss mehr von XXXX nach XXXX gegeben hätte, sodass sie um CHF 30 ein Taxi hätte nehmen müssen. Die Bahnfahrt von XXXX nach XXXX koste CHF

  1. Die Übernachtung habe tatsächlich EUR 102 gekostet. Mit der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 113,60 (8 Stunden à EUR 14,20) erklärte sie sich ausdrücklich einverstanden.Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF2, mit der sie beantragt, ihre Zeugengebühr für die Befundaufnahme mit EUR 697,39 (Kosten der Anreise mit PKW EUR 349,88; Autobahngebühr und Maut EUR 34,76; Aufenthaltskosten für zwei Personen EUR 199,15; Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 113,60) zu bestimmen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Reise nach römisch 40 sei unzumutbar, weil sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt jeweils fast acht Stunden dauerte, zahlreiche Umsteigevorgänge notwendig seien und es bei der Rückkehr keinen Anschluss mehr von römisch 40 nach römisch 40 gegeben hätte, sodass sie um CHF 30 ein Taxi hätte nehmen müssen. Die Bahnfahrt von römisch 40 nach römisch 40 koste CHF
  2. Die Übernachtung habe tatsächlich EUR 102 gekostet. Mit der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 113,60 (8 Stunden à EUR 14,20) erklärte sie sich ausdrücklich einverstanden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 wurde die Zeugengebühr des BF1 für die Befundaufnahme mit EUR 227,20 (Entschädigung für Zeitversäumnis 16 Stunden à EUR 14,20) bestimmt. Da die Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme notwendig gewesen sei, habe er

§ 2Abs 2 Geb

AG einen Anspruch auf Zeugengebühren. Mangels Bescheinigung der Höhe seines Verdienstentgangs stünde ihm die Pauschalentschädigung

§ 18Abs 2 Geb

AG für 16 Stunden zu, weil die BF2 am 30.01.2017 um 8 Uhr von ihrem Wohnort habe abreisen müssen und die Reise erst am nächsten Tag nach 16 Uhr habe beenden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017 wurde die Zeugengebühr des BF1 für die Befundaufnahme mit EUR 227,20 (Entschädigung für Zeitversäumnis 16 Stunden à EUR 14,20) bestimmt. Da die Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme notwendig gewesen sei, habe er

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG einen Anspruch auf Zeugengebühren. Mangels Bescheinigung der Höhe seines Verdienstentgangs stünde ihm die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG für 16 Stunden zu, weil die BF2 am 30.01.2017 um 8 Uhr von ihrem Wohnort habe abreisen müssen und die Reise erst am nächsten Tag nach 16 Uhr habe beenden können. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF1 mit dem Antrag, seine Zeugengebühr mit CHF 560 (Entschädigung für Zeitversäumnis 16 Stunden à CHF 35) zu bestimmen, weil dies seinem Erwerbsausfall entspräche. Ein Stundensatz von CHF 35 sei für einen selbständig Erwerbstätigen wie ihn in der Schweiz ohnehin sehr niedrig angesetzt. Der Präsident des LG XXXX übermittelte die Beschwerden den Parteien des Verfahrens XXXX und dem Revisor des Oberlandesgerichts XXXX zur Kenntnis und Stellungnahme. Nach dem Einlangen von Äußerungen der klagenden Partei, der beklagten Partei und des Revisors, in denen jeweils beantragt wurde, den Beschwerden nicht Folge zu geben, legte er die Beschwerden und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.08.2017 einlangten.Der Präsident des LG römisch 40 übermittelte die Beschwerden den Parteien des Verfahrens römisch 40 und dem Revisor des Oberlandesgerichts römisch 40 zur Kenntnis und Stellungnahme. Nach dem Einlangen von Äußerungen der klagenden Partei, der beklagten Partei und des Revisors, in denen jeweils beantragt wurde, den Beschwerden nicht Folge zu geben, legte er die Beschwerden und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.08.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF reisten zur Befundaufnahme am 30.01.2017 von ihrem Wohnort (XXXX) aus an. Der BF1 ist selbständig erwerbstätig und betreibt in XXXX ein Garagenunternehmen. Die BF2 geht einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung nach.Die BF reisten zur Befundaufnahme am 30.01.2017 von ihrem Wohnort (römisch 40 ) aus an. Der BF1 ist selbständig erwerbstätig und betreibt in römisch 40 ein Garagenunternehmen. Die BF2 geht einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung nach. Die Befundaufnahme wurde an der Medizinischen Universität XXXX (XXXX) durchgeführt. Sie begann am 30.01.2017 um 15.30 Uhr und endete um 16.40 Uhr. Die BF2 bedurfte aufgrund einer Funktionseinschränkung ihrer linken Schulter einer Begleitung zu der Befundaufnahme. Die Notwendigkeit einer Begleitperson wurde vom LG XXXX am 08.05.2017 bestätigt.Die Befundaufnahme wurde an der Medizinischen Universität römisch 40 (römisch 40 ) durchgeführt. Sie begann am 30.01.2017 um 15.30 Uhr und endete um 16.40 Uhr. Die BF2 bedurfte aufgrund einer Funktionseinschränkung ihrer linken Schulter einer Begleitung zu der Befundaufnahme. Die Notwendigkeit einer Begleitperson wurde vom LG römisch 40 am 08.05.2017 bestätigt. Die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort der BF und dem Ort der Befundaufnahme mit dem PKW beträgt bei Benützung der kürzesten Route 331 km; die Fahrtzeit beträgt ca. vier Stunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF1 durch die Begleitung der BF2 zu der Befundaufnahme am 30.01.2017 in XXXX Einnahmen, die er sonst gehabt hätte, entgingen.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF1 durch die Begleitung der BF2 zu der Befundaufnahme am 30.01.2017 in römisch 40 Einnahmen, die er sonst gehabt hätte, entgingen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des LG XXXX und des Gerichtsakts des BVwG.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des LG römisch 40 und des Gerichtsakts des BVwG. Der Wohnort der BF wird in den Akten wiederholt angeführt; alle aktenkundigen Zustellungen an die BF erfolgten dort. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF2 die Ladung zur Befundaufnahme an einem anderen Ort zugestellt wurde. Aus ihrer Stellungnahme vom 24.03.2017 ergibt sich, dass sie von dort aus zur Befundaufnahme anreiste. Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus ihren schlüssigen und plausiblen Angaben in den Stellungnahmen vom 24.03.2017. Die Dauer der Befundaufnahme wird anhand des E-Mails des Sachverständigen XXXX vom 10.03.2017 festgestellt, aus dem auch die Adresse der Medizinischen Universität XXXX, wo die Befundaufnahme stattfand, ersichtlich ist.Die Dauer der Befundaufnahme wird anhand des E-Mails des Sachverständigen römisch 40 vom 10.03.2017 festgestellt, aus dem auch die Adresse der Medizinischen Universität römisch 40 , wo die Befundaufnahme stattfand, ersichtlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitperson für die BF2 ergibt sich aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 04.05.2017 sowie aus der Bestätigung des LG XXXX vom 08.05.2017. Damit korrespondiert auch das Schreiben des BF1 vom 19.04.2017.Die Notwendigkeit einer Begleitperson für die BF2 ergibt sich aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 04.05.2017 sowie aus der Bestätigung des LG römisch 40 vom 08.05.2017. Damit korrespondiert auch das Schreiben des BF1 vom 19.04.2017. Die Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort der BF und dem Ort der Befundaufnahme wurde von der BF2 in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2017 mit vier Stunden angegeben. Dies steht im Einklang mit der Fahrtdauer laut im Internet verfügbaren Routenplanern. Die Fahrtstrecke ergibt sich aus dem aktenkundigen Screenshot des Routenplaners "Google Maps". Auch andere im Internet verfügbare Routenplaner bringen dasselbe Ergebnis. Die von der BF2 angegebene Gesamtstrecke von 833 km kann dagegen nicht nachvollzogen werden, zumal eine vierstündige Fahrt eher für eine Strecke von 331 km als für eine von 416,5 km spricht. Die Negativfeststellung zum Einnahmenausfall des BF1 infolge der Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme beruht darauf, dass er trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Bescheinigungsmittel dafür vorlegte. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Geb

AG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge ist

§ 2Abs 1 Geb

AG auch eine Person anzusehen, die durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Eine Begleitperson des Zeugen ist

§ 2Abs 2 Geb

AG einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. Die BF haben daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG.

Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge ist

Paragraph 2, Absatz eins, GebAG auch eine Person anzusehen, die durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. Eine Begleitperson des Zeugen ist

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. Die BF haben daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG.

§ 3Abs 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).

§ 6Abs 1 Geb

AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

§ 9Abs 1 Geb

AG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Kosten nach § 9 Abs 1 GebAG sind

§ 9Abs 2 Geb

AG die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,). Kosten nach Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Entschädigung für die Benutzung des eigenen PKW beträgt

§ 10Abs 3 Reisegebührenvorschrift EUR 0,42 je Fahrkilometer.

Für jede mitbeförderte Person gebührt

§ 10Abs 4 Reisegebührenvorschrift ein Zuschlag von EUR 0,05 je Fahrkilometer.

Das Kilometergeld deckt alle mit der Anschaffung und der Haltung eines PKW verbundenen Kosten angemessen ab (VwGH 29.02.2012, 2007/10/0297; RIS Justiz RS0047476), auch Parkgebühren und Mautkosten, die daher nicht zusätzlich angesprochen werden können.Die Entschädigung für die Benutzung des eigenen PKW beträgt

Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift EUR 0,42 je Fahrkilometer. Für jede mitbeförderte Person gebührt

Paragraph 10, Absatz 4, Reisegebührenvorschrift ein Zuschlag von EUR 0,05 je Fahrkilometer. Das Kilometergeld deckt alle mit der Anschaffung und der Haltung eines PKW verbundenen Kosten angemessen ab (VwGH 29.02.2012, 2007/10/0297; RIS Justiz RS0047476), auch Parkgebühren und Mautkosten, die daher nicht zusätzlich angesprochen werden können. Die Aufenthaltskosten umfassen

§ 13Geb

AG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).Die Aufenthaltskosten umfassen

Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,). Dem Zeugen sind

§ 14Abs 1 Geb

AG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten.

§ 14Abs 2 Geb

AG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Dem Zeugen sind

Paragraph 14, Absatz eins, GebAG als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 4 für das Frühstück und je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten.

Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht,

§ 15Abs 1 Geb

AG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in § 15 Abs 1 GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm

§ 15Abs 2 Geb

AG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrags, zu ersetzen.Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht,

Paragraph 15, Absatz eins, GebAG für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm

Paragraph 15, Absatz 2, GebAG diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrags, zu ersetzen. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm

§ 16Geb

AG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs 1 GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm

Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, GebAG genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

§ 18Abs 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben

  1. a)oderGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  2. a)oder
  3. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit
  4. c)oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d).

§ 18Abs 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,).

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

§ 19Abs 2 Geb

AG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

§ 20Abs 2 Geb

AG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357).Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357). Dabei muss die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei selbständigen Erwerbstätigen wie dem BF1 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Um die begehrte, über die dem BF1 ohnehin für 16 Stunden (zwei Arbeitstage) zuerkannte Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG hinausgehende Entschädigung nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass er sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt. Der BF1 hat keine konkrete Tätigkeit behauptet, die er aufgrund der Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme nicht habe verrichten können und keinen dadurch verursachten konkreten Einnahmenausfall glaubhaft gemacht (wofür ihn die Bescheinigungslast trifft). Da der BF1 kein konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen behauptete und bescheinigte, ist nicht zu beanstanden, dass ihm im angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs 1 Z 1 Geb

AG gewährt wurde.Bei selbständigen Erwerbstätigen wie dem BF1 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Um die begehrte, über die dem BF1 ohnehin für 16 Stunden (zwei Arbeitstage) zuerkannte Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG hinausgehende Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass er sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt. Der BF1 hat keine konkrete Tätigkeit behauptet, die er aufgrund der Begleitung der BF2 zur Befundaufnahme nicht habe verrichten können und keinen dadurch verursachten konkreten Einnahmenausfall glaubhaft gemacht (wofür ihn die Bescheinigungslast trifft). Da der BF1 kein konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen behauptete und bescheinigte, ist nicht zu beanstanden, dass ihm im angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gewährt wurde. Bei der von der BF2 mit ihrer Beschwerde angestrebten Ermittlung der Zeugengebühren ausgehend von der Benutzung des eigenen PKW infolge der Unzumutbarkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln ergeben sich - bei Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen des GebAG - geringere Gebühren als die, die mit den angefochtenen Bescheiden bestimmt wurden. Die Reisekosten für beide BF würden in diesem Fall nämlich

§ 9Abs 2 Geb

AG - ausgehend von 662 km à EUR 0,47 (EUR 0,42 Kilometergeld zuzüglich EUR 0,05 Zuschlag

§ 10Abs 3 und 4 Reisegebührenvorschrift) - EUR 311,14 betragen.

Ausgehend von einer Fahrtzeit von vier Stunden für eine Strecke wäre es - auch bei Berücksichtigung von Pausen und einer Zeitreserve für allfällige Verzögerungen - ohne weiteres möglich, die Reise in XXXX nach 7 Uhr anzutreten, um pünktlich zur Befundaufnahme in XXXX zu sein, und nach deren Abschluss vor 22 Uhr nach XXXX zurückzukehren. Den BF wären daher bei Anreise mit dem PKW an Verpflegungsmehrkosten

§ 14Geb

AG nur jeweils EUR 17 (je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen am 30.01.2017) zu ersetzen. Ihnen wären in diesem Fall

§ 15Geb

AG mangels unvermeidlicher Nächtigung keine Nächtigungskosten zu vergüten. Die den BF zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten bei Anreise mit dem PKW würden somit gesamt EUR 345,14 betragen. Da in diesem Fall eine Rückkehr am 30.01.2017 vor 22 Uhr möglich gewesen wäre, stünde ihnen für den 31.01.2017 keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Der BF2 wären daher nur EUR 56,80 (4 Stunden à EUR 14,20) an Entschädigung für Zeitversäumnis zu ersetzen, dem BF1 (ausgehend von den obigen Ausführungen) nur EUR 113,60 (8 Stunden à EUR 14,20).Bei der von der BF2 mit ihrer Beschwerde angestrebten Ermittlung der Zeugengebühren ausgehend von der Benutzung des eigenen PKW infolge der Unzumutbarkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln ergeben sich - bei Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen des GebAG - geringere Gebühren als die, die mit den angefochtenen Bescheiden bestimmt wurden. Die Reisekosten für beide BF würden in diesem Fall nämlich

Paragraph 9, Absatz 2, GebAG - ausgehend von 662 km à EUR 0,47 (EUR 0,42 Kilometergeld zuzüglich EUR 0,05 Zuschlag

Paragraph 10, Absatz 3 und 4 Reisegebührenvorschrift) - EUR 311,14 betragen. Ausgehend von einer Fahrtzeit von vier Stunden für eine Strecke wäre es - auch bei Berücksichtigung von Pausen und einer Zeitreserve für allfällige Verzögerungen - ohne weiteres möglich, die Reise in römisch 40 nach 7 Uhr anzutreten, um pünktlich zur Befundaufnahme in römisch 40 zu sein, und nach deren Abschluss vor 22 Uhr nach römisch 40 zurückzukehren. Den BF wären daher bei Anreise mit dem PKW an Verpflegungsmehrkosten

Paragraph 14, GebAG nur jeweils EUR 17 (je EUR 8,50 für das Mittag- und das Abendessen am 30.01.2017) zu ersetzen. Ihnen wären in diesem Fall

Paragraph 15, GebAG mangels unvermeidlicher Nächtigung keine Nächtigungskosten zu vergüten. Die den BF zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten bei Anreise mit dem PKW würden somit gesamt EUR 345,14 betragen. Da in diesem Fall eine Rückkehr am 30.01.2017 vor 22 Uhr möglich gewesen wäre, stünde ihnen für den 31.01.2017 keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Der BF2 wären daher nur EUR 56,80 (4 Stunden à EUR 14,20) an Entschädigung für Zeitversäumnis zu ersetzen, dem BF1 (ausgehend von den obigen Ausführungen) nur EUR 113,60 (8 Stunden à EUR 14,20). Basierend auf der Anreise mit dem eigenen PKW würden die Zeugengebühren der BF daher insgesamt EUR 515,50 (gerundet

§ 20Abs 3 Geb

AG) betragen. Tatsächlich wurden die Zeugengebühren in den angefochtenen Bescheiden - ausgehend von der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln - mit EUR 308,60 für die BF2 und EUR 227,20 für den BF1, in Summe daher mit EUR 535,80, bestimmt. Für die von der BF2 angestrebte Erhöhung der Gebühren aufgrund der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs besteht daher kein Anlass.Basierend auf der Anreise mit dem eigenen PKW würden die Zeugengebühren der BF daher insgesamt EUR 515,50 (gerundet

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) betragen. Tatsächlich wurden die Zeugengebühren in den angefochtenen Bescheiden - ausgehend von der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln - mit EUR 308,60 für die BF2 und EUR 227,20 für den BF1, in Summe daher mit EUR 535,80, bestimmt. Für die von der BF2 angestrebte Erhöhung der Gebühren aufgrund der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs besteht daher kein Anlass. Beide Beschwerden sind demnach im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2167818.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.