RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlG314 2181727-1 SpruchG314 2181727-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1077665809-150849114:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1077665809-150849114: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 13.07.2015 internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 15.07.2015 wurde er am 13.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu, eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu, eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.01.2018 einlangten. Am 03.01.2018 kehrte der BF freiwillig in den Irak zurück. Am 17.01.2018 wurde dem BVwG die Ausreisebestätigung vorgelegt. Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2a AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung vor dem BVwG noch nicht entscheidungsreif ist.Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung vor dem BVwG noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2181727.1.00
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