4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E,
Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach. 2. Am 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass seine Eltern getrennt seien, weil seine Mutter jemand anderen kennen gelernt habe, und er deshalb nicht mehr bei ihnen leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er dort keine Lebensperspektive. Am 25.02.2016 wurde das (Folge-) Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
G ausgestellt.Am 25.02.2016 wurde das (Folge-) Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache
AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5.
G ausgestellt.5.2. Am 14.08.2017 wurde das (Folge-) Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer am 13.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. 5.
der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zum Teil Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben. Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen.Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben. Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnhaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham. Das marokkanische Gesundheitswesen ist pyramidal organisiert. Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung durch Ärzte und Gesundheitszentren stellen dabei die Basis der Pyramide dar, lokale Krankenhäuser, private Kliniken und Provinzspitäler den mittleren Teil und die spezialisierte Medizin in Regional- und Universitätsspitälern bilden die Spitze. Auf jeder Stufe bieten sowohl private wie auch öffentliche Gesundheitseinrichtungen ihre Leistungen an. Der öffentliche Gesundheitssektor verfügt über 48 Prozent der Ärzte, 64 Prozent der stationären Kapazitäten und über rund 90 Prozent der Pflegefachkräfte. Insgesamt herrscht ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Marokko besitzt eine geringere Ärztedichte als Tunesien und Algerien. Marokko verfügt über Spezialisten in allen gängigen medizinischen Fachrichtungen und besitzt fünf Universitätsspitäler. In allen Regionen Marokkos sind Krankenhäuser und Gesundheitszentren zu finden. Besonders dicht ist das medizinische Angebot in den stark urban geprägten Großräumen Casablanca und Rabat, eher gering in den dünn besiedelten südlichen Regionen der Westsahara und in der vornehmlich rural geprägten Region Taza-Al Hoceima-Taounate. Alle in einem formellen Anstellungsverhältnis erwerbstätigen Personen und ihre Familien genießen obligatorischen Krankenversicherungsschutz durch die Assurance Maladie Obligatoire (AMO), die nach dem Prinzip einer Sozialversicherung funktioniert. Selbständig Erwerbende und im informellen Sektor Arbeitende können sich bei privaten Krankenkassen versichern. Wirtschaftlich benachteiligte Schichten können beantragen, beim Régime d’Assistance Médicale (RAMED) aufgenommen zu werden, das Nutznießern Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen gewährt. Zudem spielen das familiäre Netzwerk und die Solidarität in der Nachbarschaft eine wichtige Rolle in der Finanzierung medizinischer Behandlung bedürftiger Personen. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitestgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal, insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend. Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen haben. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp drei Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Es gibt 141 öffentliche Krankenhäuser; daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei in Anspruch nehmen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Rückkehrer ohne eigne finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen, gelegentlich bieten NGOs Unterstützung an. Der Verband der (Groß-) Familie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40 % der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014 und vom 17.11.2016, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017 sowie einem von der Länderanalyse des Staatssekretariats für Migration SEM
den gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer erstellten Bericht "Focus Marokko: Gesundheitsversorgung" vom 25.02.
den gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer erstellten Bericht "Focus Marokko: Gesundheitsversorgung" vom 25.02.2015 und dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko ? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 ? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 ? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 ? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 ? HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko ? USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 ? DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 und ? Focus Marokko: Gesundheitsversorgung - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPO, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/.../MAR-focus-gesundheitsversorgung-d.pdf Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch das von dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Länderfeststellungen im Rahmen seiner Beschwerde getätigte Vorbringen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu begründen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, sodass diese der Entscheidung zu Grunde zu legen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer wiederholt, auch im gegenständlichen Verfahren, angegebenen wirtschaftlichen Gründe, wonach es in Marokko keine Arbeit gebe, man das Leben verpasse, wenn man dort bleibe, und man in Marokko keine Rechte und keine Möglichkeiten habe, können keine wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, begründen. Dies trifft auch auf sein vorgebrachtes Hauptargument zu, dass er nunmehr "amputierte Beine" habe, noch dazu ein Umstand, der in dem im Dezember 2016 in Österreich erlittenen Unfall seine Ursache hat. Es fehlt an einem vom Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzten ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.Es fehlt an einem vom Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vorausgesetzten ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095; u.a.).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095; u.a.). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. In Zusammenhang mit der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist zunächst bezüglich seines Gesundheitszustandes, der durch die in Folge eines Unfalls vorgenommene Amputation beider Beine unterhalb der Knie grundsätzlich beeinträchtigt wird, von folgenden Aspekten auszugehen: Der Beschwerdeführer trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, er habe mit den beiden perfekt angepassten Prothesen keine Probleme und er könne sich ohne fremde Hilfe oder Krücken fortbewegen, nicht entgegen. Er hat auch nicht vorgebracht, dass weitere körperliche Gebrechen oder (allenfalls lebensbedrohende) Krankheiten, die in Marokko nicht behandelbar wären, vorliegen. Es wurden keine aktuellen (ärztlichen) Unterlagen zu seinem gegenwärtigen physischen Gesundheitszustand und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegt; diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer auch nichts vor. Damit kann in dem Umstand, dass es die belangte Behörde, wie in der Beschwerde nur allgemein formuliert moniert wurde, unterließ, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht erblickt werden, insbesondere deshalb, weil es an einer Konkretisierung der Darlegung seines aktuellen Gesundheitszustandes mangelt. Der bloße Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe einer weitergehenden medizinischen Versorgung, reicht nicht hin, um Zweifel an der "Gewöhnung" an die ihm perfekt angepassten Prothesen oder an seinem sonstigen Gesundheitszustand aufkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer gerade in diesem Punkt, bei dem es sich um einen seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Umstand (seinen Gesundheitszustand) handelt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 10: VwSlg 9721 A/1978; Erk. des VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2001/20/0601), weshalb im konkreten Fall von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden kann.Damit kann in dem Umstand, dass es die belangte Behörde, wie in der Beschwerde nur allgemein formuliert moniert wurde, unterließ, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht erblickt werden, insbesondere deshalb, weil es an einer Konkretisierung der Darlegung seines aktuellen Gesundheitszustandes mangelt. Der bloße Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe einer weitergehenden medizinischen Versorgung, reicht nicht hin, um Zweifel an der "Gewöhnung" an die ihm perfekt angepassten Prothesen oder an seinem sonstigen Gesundheitszustand aufkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer gerade in diesem Punkt, bei dem es sich um einen seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Umstand (seinen Gesundheitszustand) handelt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 10: VwSlg 9721 A/1978; Erk. des VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2001/20/0601), weshalb im konkreten Fall von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK wäre eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Wie den aktuellen (oben auszugsweise wiedergegebenen) Länderfeststellungen und dem Bericht des Staatssekretariats für Migration SEM "Focus Marokko - Gesundheitsversorgung" vom 25.02.2015 entnommen werden kann, ist der Zugang zum Gesundheitssystem und damit zur medizinische Versorgung auch von wirtschaftlich bedürftigen Personen bzw. von jenen, die keinen Versicherungsschutz (durch AMO) genießen, über eine "RAMED-Karte" gewährleistet. Artikel 121 des Gesetzes Nr. 65-00 über den Code der medizinischen Grundversorgung bestimmt den Leistungsumfang von RAMED und umfasst folgende medizinisch notwendige Leistungen: -Strichaufzählung Vorsorge; -Strichaufzählung Akte der Allgemeinmedizin und medizinische und chirurgische Spezialitäten; -Strichaufzählung Pflege im Zusammenhang mit Schwangerschaft Vorsorge, Geburt und seine Folgen; -Strichaufzählung Pflege im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalt und chirurgischen Verfahren einschließlich Akte répartrice Chirurgie; -Strichaufzählung biomedizinische Analysen; -Strichaufzählung die Radiologie und die medizinische Bildgebung; -Strichaufzählung Funktionstests; -Strichaufzählung pharmazeutische Medikamente und während der Behandlung verabreicht wird; -Strichaufzählung Humanblutbeutel und seine Derivate; -Strichaufzählung medizinische Geräte und Implantate für verschiedene medizinische Verfahren erforderlich und chirurgische; -Strichaufzählung Prothesen und Orthesen; -Strichaufzählung Brillen; -Strichaufzählung Mundpflege; -Strichaufzählung Kieferorthopädie für Kinder; -Strichaufzählung Akte der physischen Rehabilitation und Physiotherapie; -Strichaufzählung paramedizinisch Behandlung; -Strichaufzählung Inter-Krankenhaus medizinische Evakuierungen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass in Marokko eine medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers mit Heilbehelfen, so auch mit Prothesen, gewährleistet sowie die Behandelbarkeit im Fall auftretender medizinscher Probleme gegeben ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Marokko in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, durch einen schweren Unfall verursachte physische Beeinträchtigung lässt keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen. Dass er - wie er vorbringt - lebenslang auf Gehilfen angewiesen, lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen. Ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer weiteren Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde von ihm nicht vorgebracht. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dieser sich bei einer Überstellung nach Marokko und einer dortigen medizinischen Betreuung verschlechtern würde. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Marokko
der dargestellten Judikatur des EGMR verbietet, liegt im konkreten Fall nicht vor. Es gibt keine (medizinisch attestierten) Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder medizinischer Behandlung befinde oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden müssen. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Marokko jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Marokko den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, so wie früher, eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zuteilwird. Ein großer Teil seiner Familie (Eltern und zwei Brüder) lebt nach wie vor in Marokko, es ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Er ist in Marokko aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum er als körperlich Beeinträchtigter in Marokko nicht selbst einer Erwerbstätigkeit (auch wenn es sich nur um einfachere Tätigkeiten handelt) nachgehen kann, zumal er sich mithilfe von Prothesen selbständig fortbewegen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte, geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, so wie früher, eine familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat zuteilwird. Ein großer Teil seiner Familie (Eltern und zwei Brüder) lebt nach wie vor in Marokko, es ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Er ist in Marokko aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum er als körperlich Beeinträchtigter in Marokko nicht selbst einer Erwerbstätigkeit (auch wenn es sich nur um einfachere Tätigkeiten handelt) nachgehen kann, zumal er sich mithilfe von Prothesen selbständig fortbewegen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides), zur Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) und zur Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides), zur Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) und zur Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage:
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Daran kann der Umstand, dass einer seiner Brüder in Österreich aufhältig ist oder war (dieser ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einem Wohnsitz gemeldet), nichts ändern. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Daran kann der Umstand, dass einer seiner Brüder in Österreich aufhältig ist oder war (dieser ist zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einem Wohnsitz gemeldet), nichts ändern. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch liegen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, nicht vor. Vielmehr steht dem entgegen, dass er bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig wegen des Begehens von (zwei) Verbrechen und mehreren Vergehen (drei Mal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers als Jugendstraftäter (Jugendlicher, der das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat) bzw. als junger Erwachsener (wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat) offensichtlich auf seinen falschen Angaben bezüglich seines Geburtsdatums beruhten. Denn unter Zugrundelegung seines nunmehr festgestellten Geburtsdatums mit XXXX hat der Beschwerdeführer am 01.12.2010 und somit vor Begehung der betreffenden Straftaten das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet.Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch liegen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, nicht vor. Vielmehr steht dem entgegen, dass er bereits vier Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig wegen des Begehens von (zwei) Verbrechen und mehreren Vergehen (drei Mal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers als Jugendstraftäter (Jugendlicher, der das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat) bzw. als junger Erwachsener (wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat) offensichtlich auf seinen falschen Angaben bezüglich seines Geburtsdatums beruhten. Denn unter Zugrundelegung seines nunmehr festgestellten Geburtsdatums mit römisch 40 hat der Beschwerdeführer am 01.12.2010 und somit vor Begehung der betreffenden Straftaten das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Erst kürzlich betonte er, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Erst kürzlich betonte er, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erk. des VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.03.1994, Zl. 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erk. des VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.03.1994, Zl. 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erk. des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Gegenständlich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten (auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruhenden) Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Gegenständlich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten (auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruhenden) Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017, glaubwürdig, aus Marokko zu stammen, wofür auch die vorliegende Kopie des Duplikates des Reisepasses des Konsulats von Marokko in Turin als ein gewichtiges Indiz zu werten ist. Er hatte es daher selbst zu vertreten, dass die belangte Behörde Marokko als "Zielstaat" nach § 52 Abs. 9 FPG festlegte. Damit stellte sich im Nachhinein heraus, dass sich die mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.07.2015 ausgesprochene Abschiebung nach Algerien und das damit verbundene Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren auf einen nicht in Betracht kommenden Staat bezogen hat und diese Abschiebung nach Algerien daher ins Leere geht. Die zutreffende Bestimmung Marokkos als "Zielstaat" nach § 52 Abs. 9 FPG hatte der Beschwerdeführer selbst zu vertreten (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0125, zu den widersprüchlichen, vom Revisionswerber zu vertretenen Angaben zu seinen "Herkunftsstaaten").Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017, glaubwürdig, aus Marokko zu stammen, wofür auch die vorliegende Kopie des Duplikates des Reisepasses des Konsulats von Marokko in Turin als ein gewichtiges Indiz zu werten ist. Er hatte es daher selbst zu vertreten, dass die belangte Behörde Marokko als "Zielstaat" nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festlegte. Damit stellte sich im Nachhinein heraus, dass sich die mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.07.2015 ausgesprochene Abschiebung nach Algerien und das damit verbundene Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren auf einen nicht in Betracht kommenden Staat bezogen hat und diese Abschiebung nach Algerien daher ins Leere geht. Die zutreffende Bestimmung Marokkos als "Zielstaat" nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hatte der Beschwerdeführer selbst zu vertreten vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0125, zu den widersprüchlichen, vom Revisionswerber zu vertretenen Angaben zu seinen "Herkunftsstaaten"). Die belangte Behörde sprach daher zu Recht aus, dass dessen Abschiebung
Die belangte Behörde sprach daher zu Recht aus, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., und V. als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. als unbegründet. 3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1a FPG 2005 besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 13.11.2017 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG gegeben.Es besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
2 und 3 hervorgekommen.""Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen." 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits vier Mal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, und zwar - infolge der Angabe eines falschen Geburtsdatums - als Jugendstraftäter und als junger Erwachsener wegen der Verbrechen des schweren Raubes und des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Nötigung und des (gewerbsmäßigen) Diebstahls zu Freiheitsstrafen von insgesamt 51 Monaten. Das verpönte Verhalten des Beschwerdeführers lief den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Er ist - wie er selbst angibt - de facto mittellos. Im Ergebnis zeigt sich bei ihm ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der Vortäuschung einer anderen Identität, und in Ansehung des bisherigen schweren Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses, insbesondere an der weiteren Verhinderung von Delikten der Suchgiftkriminalität und gegen Leib und Leben sowie der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ausgeht (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302).Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der Vortäuschung einer anderen Identität, und in Ansehung des bisherigen schweren Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses, insbesondere an der weiteren Verhinderung von Delikten der Suchgiftkriminalität und gegen Leib und Leben sowie der Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ausgeht vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten und der Tatsache, dass er sich trotz mehrerer Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten, welche auf einer auffälligen schädlichen Neigung beruhen, abhielten ließ, ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde dem Grunde nach zulässig und erforderlich. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren: Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im November 2012 und seines bisherigen ca. 62 Monate (bis Dezember 2017) dauernden Aufenthaltes von insgesamt vier Mal straffällig und zu unbedingten Freiheitsstrafen von 51 Monaten verurteilt wurde, rechtfertigt die Höhe des über ihn verhängten Einreiseverbotes, zumal er durch sein Verhalten, wozu auch die Angabe einer anderen (Verfahrens-) Identität zu zählen ist, seine Gleichgültigkeit gegenüber der in Österreich geschützten Rechtsgüter zum Ausdruck brachte. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass das Begehen eines schweren Raubes und die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem, das Begehen von Suchtgiftdelikten betreffend, erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass das Begehen eines schweren Raubes und die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem, das Begehen von Suchtgiftdelikten betreffend, erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegend anzusehen ist. Er weist keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet auf, es fehlen hier soziale Anbindungen, er lebte von der Grundversorgung und hat auch sonst keine erkennbaren Integrationsbemühungen in Österreich gesetzt. In der erhobenen Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Zusammenfasse
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.