Obsah (17)
Art 133§ 3§ 10§ 44§ 83§ 52§ 46§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlL519 1315366-2 SpruchL519 1315366-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 12.01.2006 beim Bundesasylamt (BAA- nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 12.01.2006 beim Bundesasylamt (BAA- nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer Informationsanfrage an die deutschen Behörden vom 16.01.2006 wurde bekannt, dass der BF bereits am XXXX 2001 illegal nach Deutschland eingereist war und dort anschließend bis 14.11.2001 in Schubhaft saß, ehe er nach Holland verwiesen wurde. Daraufhin wurde noch am 16.01.2006 gegen den BF die Schubhaft verhängt.Im Zuge einer Informationsanfrage an die deutschen Behörden vom 16.01.2006 wurde bekannt, dass der BF bereits am römisch 40 2001 illegal nach Deutschland eingereist war und dort anschließend bis 14.11.2001 in Schubhaft saß, ehe er nach Holland verwiesen wurde. Daraufhin wurde noch am 16.01.2006 gegen den BF die Schubhaft verhängt. Am 25.01.2006 wurde er bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren wurde mit 07.04.2006 zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 23.05.2006 teilten die holländischen Behörden mit, dass der BF, der am 15.11.2001 aus Deutschland eingereist war, am 29.11.2001 aus Holland in die Türkei abgeschoben wurde. Im Jahre 2007 wurde der Vater des BF beim LG XXXX wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilt.Im Jahre 2007 wurde der Vater des BF beim LG römisch 40 wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilt. Am XXXX 2007 wurde der BF vor der belangten Behörde neuerlich einvernommen.Am römisch 40 2007 wurde der BF vor der belangten Behörde neuerlich einvernommen. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde 02.10.2007, FZ. 06 00.575-BAW
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde 02.10.2007, FZ. 06 00.575-BAW
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
- Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. E7 315.366-1/2008/8E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2011 wurde die Beschwerde
§§ 3und 8 Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III
§ 10Abs. 2 und Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.4. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. E7 315.366-1/2008/8E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2011 wurde die Beschwerde
Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei
Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist. Die Ausweisung betreffend wurde unter anderem ausgeführt: "Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Jänner 2006, also seit mehr als 5 Jahren, dokumentiert ist. Der BF lebt seit 2006 mit einer türkischen Staatsbürgerin in aufrechter Lebensgemeinschaft, mit der er seither auch einen meldebehördlich registrierten Wohnsitz teilt. Seine Gattin ist seit 2002 in Österreich legal aufhältig und hier erwerbstätig, soweit sie nicht Mutterschutzleistungen bzw. Karenzgeld in Anspruch nahm, die nächsten Verwandten der Lebensgefährtin des Bf leben ebenfalls in Österreich. Sie ist Mutter eines 2005 geborenen Sohnes aus einer früheren Ehe, der Vater des Kindes bzw. ihr früherer Gatte verstarb bereits 2005. Der BF übernahm seither die Vaterrolle für dieses Kind, daneben hat er mit seiner Lebensgefährtin einen 2009 geborenen gemeinsamen Sohn. Beide Kinder sind wie ihre Mutter im Besitz eines Daueraufenthaltstitels EG. Der BF war nur kurzzeitig legal erwerbstätig. Er hat durch seine sozialen Kontakte gute Deutsch-Kenntnisse erworben und diese auch vor dem erkennenden Gericht nachgewiesen. Strafrechtlich ist der BF in Österreich unbescholten. Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch eine Ausweisung des BF sowohl in sein Familien- als auch in sein Privatleben eingegriffen würde. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass die Lebensgemeinschaft bzw. gemeinsame Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Gattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Auch das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit Anfang 2006 ist dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen – wie oben ausgeführt – unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, wobei diesbezüglich aber zu berücksichtigen ist, dass die lange Dauer des gg. Verfahrens, während der sich die Integration des BF im Bundesgebiet vollzogen hat, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des BF mit der Absicht der Verfahrensverzögerung, sondern im Wesentlichen der Säumigkeit der österr. Behörden zuzurechnen ist. Seine wesentlichen integrativen Bindungen an Österreich hat der Beschwerdeführer durch die Beziehung zu seiner mit ihm seit 2006 bekannten und seither mit ihm wohnhaften Lebensgefährtin und zu deren erstem, aus einer früheren Ehe stammenden, Sohn sowie zum gemeinsamen zweiten Sohn entwickelt. Demgegenüber leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei, sodass gewisse Verbindungen des BF zum Herkunftsstaat weiterhin vorhanden sind. Der BF hat sich nur in geringem Ausmaß in den heimischen Arbeitsmarkt integriert, seine Deutsch-Kenntnisse befinden sich auf gutem Niveau und ist er bis dato unbescholten. Im Hinblick auf die Frage der möglichen Fortführung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin im Herkunftsstaat war zu berücksichtigen, dass es ihr aufgrund ihrer türkischen Abstammung mit entsprechenden Kenntnissen der türkischen Sprache zwar wohl auch möglich wäre, allenfalls auch gemeinsam mit dem BF in die Türkei auszureisen um dort das gemeinsame Familienleben fortzuführen. Dieser Aspekt tritt allerdings gegenüber den verschiedenen integrativen Merkmalen auf Seiten des BF in den Hintergrund, nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass auch die Lebensgefährtin des BF in Österreich sozial und beruflich seit Jahren integriert ist und auch alle weiteren Angehörigen der Lebensgefährtin des BF in Österreich niedergelassen sind. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt man in einer Gesamtbetrachtung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines bestehenden Privat- und insbesondere Familienlebens in Österreich iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegt.Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt man in einer Gesamtbetrachtung gegenständlich zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines bestehenden Privat- und insbesondere Familienlebens in Österreich iSd Artikel 8, EMRK bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen schon überwiegt. Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF
§ 10Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF
§ 44a
Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF
Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF
Paragraph 44, a NAG." I.
- Dem BF wurde in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, welche zuletzt am XXXX 2013 bis zum XXXX 2016 verlängert wurde.römisch eins.
- Dem BF wurde in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, welche zuletzt am römisch 40 2013 bis zum römisch 40 2016 verlängert wurde. I.
- Mit Urteil des BF XXXX vom XXXX 2010 wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das BFA wurde über die Verhängung der Freiheitsstrafe mit Schreiben vom XXXX 2010 informiert.römisch eins.6. Mit Urteil des BF römisch 40 vom römisch 40 2010 wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das BFA wurde über die Verhängung der Freiheitsstrafe mit Schreiben vom römisch 40 2010 informiert. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2016 wurde der BF wegen §§ 114 Abs. 3 iVm 114 Abs. 1, 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt verurteilt. Beim BFA langte am 09.03.2016 eine Vollzugsinformation betreffend dieser Strafe sowie am 09.05.2016 die gekürzte Urteilsausfertigung ein.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz 3, in Verbindung mit 114 Absatz eins, 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 3 Monate unbedingt verurteilt. Beim BFA langte am 09.03.2016 eine Vollzugsinformation betreffend dieser Strafe sowie am 09.05.2016 die gekürzte Urteilsausfertigung ein. I.
- Mit Schreiben vom 22.07.2016 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme (beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) und wurde ihm Parteiengehör gewährt. Ein Versicherungsdatenauszug wurde erstellt. Der Brief wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 18.08.2016 an das BFA retourniert.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 22.07.2016 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme (beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) und wurde ihm Parteiengehör gewährt. Ein Versicherungsdatenauszug wurde erstellt. Der Brief wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 18.08.2016 an das BFA retourniert. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).römisch eins.8.
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt III).Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei).
§ 53Abs.
1 i. V. m. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde unter anderem, dass die Verfahrensanordnung vom 22.07.2016 nicht zugestellt worden sei, da sich der BF von 21.07.2016 bis 08.08.2016 auf Urlaub in der Türkei befunden hätte und bei seiner Rückkehr keine Benachrichtigung in der Post über die Hinterlegung eines Schriftstückes gefunden hätte. Unter Zitierung von Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ermittlungspflichten verletzt habe, da der BF nicht einvernommen worden sei. Weiters sei die Begründungspflicht verletzt worden, da diese nicht nachvollziehbar und damit auch nicht bekämpfbar bzw. einer nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehbar sei. Bei Erfüllung der Ermittlungspflichten hätte ein schützenswertes Familien- und Privatleben festgestellt werden müssen. Es sei keine objektive Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Der BF halte sich seit 2006 ununterbrochen in Österreich auf, davon verfüge er seit über 5 Jahren über einen Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, ihrem gemeinsamen Sohn sowie dem ersten Sohn der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF sei seinen beiden Söhnen sehr eng verbunden und mit seiner Lebensgefährtin in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Der BF spreche gut Deutsch, sei umfassend sozial verankert, habe zahlreiche Freunde und sei bemüht, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Aus den vorgelegten Unterlagen würde sich letztgenanntes Bemühen ergeben. Die Lebensgefährtin des BF wolle nicht mit den Kindern in der Türkei leben und wurde auf die Europäische Grundrechtscharta sowie die Entscheidungen Udeh / Schweiz und Nunez / Norwegen des EGMR verwiesen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde unter anderem, dass die Verfahrensanordnung vom 22.07.2016 nicht zugestellt worden sei, da sich der BF von 21.07.2016 bis 08.08.2016 auf Urlaub in der Türkei befunden hätte und bei seiner Rückkehr keine Benachrichtigung in der Post über die Hinterlegung eines Schriftstückes gefunden hätte. Unter Zitierung von Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ermittlungspflichten verletzt habe, da der BF nicht einvernommen worden sei. Weiters sei die Begründungspflicht verletzt worden, da diese nicht nachvollziehbar und damit auch nicht bekämpfbar bzw. einer nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehbar sei. Bei Erfüllung der Ermittlungspflichten hätte ein schützenswertes Familien- und Privatleben festgestellt werden müssen. Es sei keine objektive Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK durchgeführt worden. Der BF halte sich seit 2006 ununterbrochen in Österreich auf, davon verfüge er seit über 5 Jahren über einen Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, ihrem gemeinsamen Sohn sowie dem ersten Sohn der Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF sei seinen beiden Söhnen sehr eng verbunden und mit seiner Lebensgefährtin in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Der BF spreche gut Deutsch, sei umfassend sozial verankert, habe zahlreiche Freunde und sei bemüht, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Aus den vorgelegten Unterlagen würde sich letztgenanntes Bemühen ergeben. Die Lebensgefährtin des BF wolle nicht mit den Kindern in der Türkei leben und wurde auf die Europäische Grundrechtscharta sowie die Entscheidungen Udeh / Schweiz und Nunez / Norwegen des EGMR verwiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen bedaure der BF. Die Verurteilung aus dem Jahr 2010 sei zudem einerseits getilgt und beruhe zum anderen auf einer anderen schädlichen Neigung als die letzte Verurteilung. Im Bescheid sei von 18 und nicht von richtiger Weise 12 Monaten teilbedingtem Freiheitsentzug die Rede und wäre auch das reumütige Geständnis des BF nicht berücksichtigt worden. Das Einreiseverbot an sich sei zu Unrecht verhängt worden und wäre jedenfalls die Dauer unrechtmäßig. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung keine entsprechende Gefährlichkeitsprognose durchgeführt und insbesondere die Strafzumessungsgründe nicht berücksichtigt. Vor allem habe sich aber die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und sein Privat- und Familienleben damit nicht entsprechend gewürdigt. Es wurden die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, aktuelle Meldezettel, eine Versicherungsbestätigung, eine Kopie der E-Card sowie der Rot-Weiß-Rot Karte plus, ein Versicherungsdatenauszug, AMS Lohnbescheinigung, Lohnzettel, eine aktuelle AMS-Terminkarte des BF, eine Arbeits- und Lohnbestätigung vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus 2016, eine Einstellungszusage, ein Auszug der OOEGKK und eine Einreichbestätigung des Magistrats über den Antrag auf Erteilung eins weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41 a / 9 NAG alt) vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen aus 2016, eine Einstellungszusage, ein Auszug der OOEGKK und eine Einreichbestätigung des Magistrats über den Antrag auf Erteilung eins weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 41, a / 9 NAG alt) vorgelegt. I.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
§ 66
Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66
Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
§ 66
Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). II.3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:römisch zwei.3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. II.3.2.
- Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie letztlich der Frage der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den BF weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat, noch eine aktuelle Stellungnahme des BF im Akt ist und damit in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen worden ist. Zusätzlich hat die Behörde dem Bescheid aktenwidrige Sachverhaltselemente zugrunde gelegt.römisch zwei.3.2.
- Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie letztlich der Frage der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den BF weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat, noch eine aktuelle Stellungnahme des BF im Akt ist und damit in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen worden ist. Zusätzlich hat die Behörde dem Bescheid aktenwidrige Sachverhaltselemente zugrunde gelegt. II.3.2.
- Im durchgeführten Verfahren wurde der BF insbesondere keinerlei persönlicher Befragung unterzogen, was in Anbetracht der letzten mündlichen Befragung des BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2011 und dessen damals gemachten Angaben jedoch zur Erhellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesem konkreten Einzelfall geboten gewesen wäre, zumal diesem sehr wohl Elemente entnommen werden können, welche von erheblicher Entscheidungsrelevanz auch aktuell sein können. Es wurde damals gerade aufgrund der Angaben des BF die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt. Am Rande sei vermerkt, dass es letztlich gar nicht darauf ankommt, ob dem BF die Verständigung über die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 28.07.2016 zugestellt wurde oder nicht. Im gegenständlichen Fall konnte das BFA nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung treffen und hätten zumindest noch weitere Schritte zur Erhellung des Sachverhaltes versucht werden müssen, bevor eine Entscheidung – etwa gestützt auf mangelnde Mitwirkung des BF – getroffen werden kann.römisch zwei.3.2.
- Im durchgeführten Verfahren wurde der BF insbesondere keinerlei persönlicher Befragung unterzogen, was in Anbetracht der letzten mündlichen Befragung des BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2011 und dessen damals gemachten Angaben jedoch zur Erhellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesem konkreten Einzelfall geboten gewesen wäre, zumal diesem sehr wohl Elemente entnommen werden können, welche von erheblicher Entscheidungsrelevanz auch aktuell sein können. Es wurde damals gerade aufgrund der Angaben des BF die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt. Am Rande sei vermerkt, dass es letztlich gar nicht darauf ankommt, ob dem BF die Verständigung über die Beweisaufnahme ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 28.07.2016 zugestellt wurde oder nicht. Im gegenständlichen Fall konnte das BFA nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung treffen und hätten zumindest noch weitere Schritte zur Erhellung des Sachverhaltes versucht werden müssen, bevor eine Entscheidung – etwa gestützt auf mangelnde Mitwirkung des BF – getroffen werden kann. Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren durch das BFA ist auch auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E
- Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14).Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren durch das BFA ist auch auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche E
- Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14). Auch das Urteil des EuGH vom
- 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen."Auch das Urteil des EuGH vom
- 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Artikel 6, dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Artikel 5 und 6 Absatz 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen." Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Artikel 6, gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen. Einen solchen persönlichen Eindruck hätte sich das BFA im gegenständlichen Fall schon im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren seit dem Jahr 2011 rechtskräftig abgeschlossen ist, die letzte persönliche Einvernahme bzw. mündliche Verhandlung betreffend Integration am 01.03.2011 stattfand und der Beschwerdeführer nicht einmal schriftlich eine Stellungnahme (aus welchen Gründen auch immer) zu möglichen integrationsbegründenden Umständen gemacht hat, verschaffen müssen. II.3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hielt in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Zl: E2151/2015 fest, dass es das Bundesverwaltungsgericht im zu prüfenden Fall unterlassen hat, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen das Aufenthaltsverbot auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere auf das Wohl des etwa vierjährigen Sohnes des Beschwerdeführers hätte, mit dem dieser im gemeinsamen Haushalt wohnt (vgl EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl 12020/09). Dabei wäre auch hinsichtlich der Beziehung zur Lebensgefährtin zu beachten gewesen, dass die Lebensgemeinschaft mit dieser bereits seit 2008/2009 bestand.römisch zwei.3.2.
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hielt in seiner Entscheidung vom 29.11.2016, Zl: E2151/2015 fest, dass es das Bundesverwaltungsgericht im zu prüfenden Fall unterlassen hat, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen das Aufenthaltsverbot auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere auf das Wohl des etwa vierjährigen Sohnes des Beschwerdeführers hätte, mit dem dieser im gemeinsamen Haushalt wohnt vergleiche EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl 12020/09). Dabei wäre auch hinsichtlich der Beziehung zur Lebensgefährtin zu beachten gewesen, dass die Lebensgemeinschaft mit dieser bereits seit 2008 aus 2009, bestand. In der Entscheidung vom 12.10.2016, Zl. E1349/2016 hielt der VfGH speziell im Hinblick auf Kinder fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art 8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z32], ÖJZ1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art8 Abs1 EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 24.11.2014, E1091/2014).In der Entscheidung vom 12.10.2016, Zl. E1349/2016 hielt der VfGH speziell im Hinblick auf Kinder fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z32], ÖJZ1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art8 Abs1 EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 24.11.2014, E1091/2014). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z72] mwN, ÖJZ1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z81] mwN, EuGRZ2011, 565).Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z72] mwN, ÖJZ1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z81] mwN, EuGRZ2011, 565). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art8 EMRK führen (vgl. VfSlg 19.362/2011 mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ2006, 738 = EuGRZ2006, 562, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3/2011, 169).Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art8 EMRK führen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011, mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ2006, 738 = EuGRZ2006, 562, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3 aus 2011,, 169). II.3.2.
- Dass die damals in der Entscheidung des Asylgerichtshofes angenommene Integration "wie jetzt ersichtlich gar nicht stattgefunden" hätte und der BF stattdessen mit seinem Verhalten der österreichischen Rechtsordnung und Gesellschaft "zuwider laufe" kann ohne entsprechende Ermittlungen auch nicht angenommen werden.römisch zwei.3.2.
- Dass die damals in der Entscheidung des Asylgerichtshofes angenommene Integration "wie jetzt ersichtlich gar nicht stattgefunden" hätte und der BF stattdessen mit seinem Verhalten der österreichischen Rechtsordnung und Gesellschaft "zuwider laufe" kann ohne entsprechende Ermittlungen auch nicht angenommen werden. Bei der Einvernahme sind damit insbesondere die aktuellen familiären und auch die privaten Bindungen abzuklären und wird – etwa auch mit einer Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin – festzustellen sein, inwiefern es den Familienangehörigen des BF zumutbar ist, mit ihm in der Türkei zu leben. II.3.2.
- Betreffend dem Einreiseverbots ist ergänzend festzuhalten, dass dieses an sich schon nur Bestand gemeinsam mit der nunmehr zu behebenden Rückkehrentscheidung haben kann. Dennoch wird festgehalten, dass grundsätzlich auch das BVwG nicht verkennt, dass nach ständiger Judikatur des VwGH "der Bekämpfung der Schleppereirömisch zwei.3.2.
- Betreffend dem Einreiseverbots ist ergänzend festzuhalten, dass dieses an sich schon nur Bestand gemeinsam mit der nunmehr zu behebenden Rückkehrentscheidung haben kann. Dennoch wird festgehalten, dass grundsätzlich auch das BVwG nicht verkennt, dass nach ständiger Judikatur des VwGH "der Bekämpfung der Schlepperei aus Sicht ... des Art. 8 Abs. 2 EMRK ... sowie auch ausaus Sicht ... des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ... sowie auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert" zukommt (vgl. z.B. GZ. 2013/22/0097, mit Verweisen auf den Stammrechtssatz 2012/23/0011, sowie weiteren Verweisen). Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über eine längeren Zeitraum - Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH, 2006/21/0343). In derartigen Fällen misst der VwGH auch im Hinblick auf eine der Dauer des bisherigen Aufenthalts entsprechende Integration und ein persönliches Interesse am Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung familiärer Kontakte dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von solchen Straftaten ein Übergewicht bei (vgl. VwGH, AW 2003/18/0259).unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert" zukommt vergleiche z.B. GZ. 2013/22/0097, mit Verweisen auf den Stammrechtssatz 2012/23/0011, sowie weiteren Verweisen). Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über eine längeren Zeitraum - Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH, 2006/21/0343). In derartigen Fällen misst der VwGH auch im Hinblick auf eine der Dauer des bisherigen Aufenthalts entsprechende Integration und ein persönliches Interesse am Verbleib im Inland zum Zweck der Aufrechterhaltung familiärer Kontakte dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von solchen Straftaten ein Übergewicht bei vergleiche VwGH, AW 2003/18/0259). Dennoch bleibt auch hierzu festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch in der Begründung ausreichend mit den Strafzumessungen der Verurteilung(en) auseinanderzusetzen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113 festgehalten, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (Hinweis E
- Mai 2013, 2013/18/0074). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich im bekämpften Bescheid nicht nur aktenwidrig die Aussage befindet, gegen den BF sei eine 18 monatige Freiheitsstrafe erlassen worden, sondern auch im Zusammenhang mit den Beschäftigungszeiten offensichtlich Rechenfehler passiert sind. Letztlich kann auch das BVwG nicht ausschließen, dass es – bei entsprechender Ermittlung und nachvollziehbarer, aktenkundiger Konkretisierung – in Zusammenhang mit dem seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vorliegenden, zwar positiven Ausweisungsentscheidung aber der inzwischen eingetretenen Straffälligkeit – zu einer Verhängung eines Einreiseverbotes bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt. Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nachvollziehbare Erörterung und Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente und einer Befragung des BF in diesem Zusammenhang kann der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden und war eine ordnungsgemäße Interessensabwägung, eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 52 und § 53 AsylG nicht möglich.Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nachvollziehbare Erörterung und Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente und einer Befragung des BF in diesem Zusammenhang kann der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden und war eine ordnungsgemäße Interessensabwägung, eine Entscheidung über die Voraussetzungen des Paragraph 52 und Paragraph 53, AsylG nicht möglich. Es waren damit aufgrund des Zusammenhanges alle Spruchpunkte zu beheben. II.3.3.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.römisch zwei.3.3.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt erweist, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: II.3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch zwei.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L519.1315366.2.00