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{'item': 'W114 2180242-1'}

Obsah (16)Artikel 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 72Artikel 11Artikel 7Artikel 70Art. 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW114 2180242-1 SpruchW114 2180242-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 11.01.2013 meldete XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) – unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" – im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr.
  2. Am 11.01.2013 meldete römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) – unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" – im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2013 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.01.2013 protokolliert.römisch 40 an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2013 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 11.01.2013 protokolliert.
  3. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen mit einem Ausmaß von 3,4623 ha.
  4. Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt und unterfertigte diesen Antrag unter Hinzusetzung des Datums 12.04.
  5. Diesem Antrag wurde von der AMA am 17.05.2016 die lfd. Nr. ZZ742K16 zugewiesen. Mit diesem Antrag wurde auch eine Schulbesuchsbestätigung der Fachschule für Erwachsene in Rotholz hochgeladen. Aus dieser Bestätigung ist ersichtlich, dass er diese Schule von 14.09.2015 bis 08.07.2016 besucht.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5337028010, wurden der Antrag zur lfd. Nr. ZZ742K16 auf Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Entscheidung keine Zahlungsansprüche zugewiesen und daher auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, wobei auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und auf § 12 der Direktzahlungs-Verordnung hingewiesen wurde. Da keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären, hätten keine Direktzahlungen gewährt werden können.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5337028010, wurden der Antrag zur lfd. Nr. ZZ742K16 auf Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Entscheidung keine Zahlungsansprüche zugewiesen und daher auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, wobei auf Artikel 50, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, und auf Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung hingewiesen wurde. Da keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären, hätten keine Direktzahlungen gewährt werden können. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.01.2017 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er unter die Junglandwirteregelung falle und diesbezüglich alle Voraussetzungen erfülle. Der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch sein Facharbeiterzeugnis vom 01.10.2016 angeschlossen.
  9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 20.12.2017 zur Entscheidung vor. Dazu führte die AMA aus, dass der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes nach eigenen Angaben am 01.05.2013 begonnen habe. Der Ausbildungsnachweis hätte innerhalb von zwei Jahren, somit bis spätestens 01.05.2015 erbracht werden müssen. Die erforderliche Ausbildung sei jedoch erst am 01.10.2016 und damit zu spät abgeschlossen worden.
  10. Mit Schreiben des BVwG vom 20.12.2017, GZ W114 2180242-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis zu spät erbracht worden sei und ersucht zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Auf die Konsequenzen des Verschweigens innerhalb der zugestandenen Frist wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich zum Vorhalt innerhalb der ihm zugestandenen Frist nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" gab der BF den Beginn seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.05.2013 bekannt.1.
  13. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" gab der BF den Beginn seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.05.2013 bekannt. 1.
  14. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2016 für Flächen im Ausmaß von 3,4623 ha und stellte auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt. 1.
  15. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5337028010, wurden der Antrag auf Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden in dieser Entscheidung daher auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen und dementsprechend der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. 1.
  16. Mit seiner Beschwerde legte der BF einen Facharbeiterbrief "Facharbeiter Landwirtschaft" der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer XXXX, vom 01.10.2016, vor. Der Beschwerdeführer hat damit am 01.10.2016 seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft abgeschlossen.1.
  17. Mit seiner Beschwerde legte der BF einen Facharbeiterbrief "Facharbeiter Landwirtschaft" der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 , vom 01.10.2016, vor. Der Beschwerdeführer hat damit am 01.10.2016 seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft abgeschlossen.
  18. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich im Wesentlichen als unstrittig. Widersprüche waren dabei nicht festzustellen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [ ]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [ ]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [ ]
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(7)Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,
  1. a)Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,
  2. b)Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren; [ ]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; [ ]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung

Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. [ ]

(11)Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt,

Artikel 70

delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), lautet auszugsweise: "Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Im vorliegenden Fall hat der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt

Art. 30Abs. 6 i

Vm Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragt.Im vorliegenden Fall hat der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt

Artikel 30, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, beantragt.

Grundlegende Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt ist, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass solche Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt ist, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert, dass solche Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nicht alle unmittelbar sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 ergebenden Voraussetzungen, damit ihm als Junglandwirt aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche zuzuweisen wären. Indem er die Bewirtschaftung seines Betriebes bereits nach eigenen Angaben am 01.05.2013 hätte er spätestens zwei Jahre nach diesem Bewirtschaftungsbeginn eine entsprechende Ausbildung, wie sie in § 12 DIZA-VO gefordert wird, abschließen müssen. Der von ihm mit der Beschwerde Nachweis bescheinigt nur, dass er eine entsprechende Ausbildung am 01.10.2016 abgeschlossen hat. Diese Ausbildung hätte jedoch bis spätestens 01.05.2015 abgeschlossen werden müssen, damit dem Beschwerdeführer als Junglandwirt aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche hätten zugewiesen werden können.Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch nicht alle unmittelbar sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, ergebenden Voraussetzungen, damit ihm als Junglandwirt aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche zuzuweisen wären. Indem er die Bewirtschaftung seines Betriebes bereits nach eigenen Angaben am 01.05.2013 hätte er spätestens zwei Jahre nach diesem Bewirtschaftungsbeginn eine entsprechende Ausbildung, wie sie in Paragraph 12, DIZA-VO gefordert wird, abschließen müssen. Der von ihm mit der Beschwerde Nachweis bescheinigt nur, dass er eine entsprechende Ausbildung am 01.10.2016 abgeschlossen hat. Diese Ausbildung hätte jedoch bis spätestens 01.05.2015 abgeschlossen werden müssen, damit dem Beschwerdeführer als Junglandwirt aus der Nationalen Reserve Zahlungsansprüche hätten zugewiesen werden können. Die in § 12 DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.05.2013 zu laufen begonnen haben, sind am 01.05.2015 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat.Die in Paragraph 12, DIZA-VO genannten zwei Jahre, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.05.2013 zu laufen begonnen haben, sind am 01.05.2015 abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer einen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt hat bzw. ohne dass er einen begründeten Antrag auf Verlängerung der zweijährigen Frist wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge eines durchgeführten Parteiengehörs Gelegenheit geboten zum Vorhalt der verspäteten Erbringung des entsprechenden Ausbildungsnachweises innerhalb einer großzügig bemessenen Frist Stellung zu nehmen. Er hat jedoch von der Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und sich verschwiegen. Aus diesen Gründen hat im Ergebnis die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte rechtskonform abgewiesen. Die Zuerkennung von Direktzahlungen setzt jedoch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Das entsprechende Beschwerdevorbringen war daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2180242.1.00

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