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{'item': 'W122 2013180-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW122 2013180-1 SpruchW122 2013180-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Aufgrund einer telefonischen Anfrage eines Personalvertreters über den offenen Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers erging am 05.12.2013 ein Antwortmail der belangten Behörde, mit folgendem Inhalt: "Urlaub 2010: Es seien noch 13 Tage unverbraucht, diese wären mit 31.12.2012 verfallen. Urlaub 2011: Es seien noch 30 Tage unverbraucht, diese würden mit 31.12.2013 verfallen. Urlaub 2012: Es seien noch sechs Tage unverbraucht, diese würden mit 31.12.2013 verfallen. Urlaub 2013: Es seien noch 46 Tage unverbraucht. Diese würden mit 31.12.2014 verfallen. Bei den Urlauben 2010 und 2011 sei bereits die Verlängerung wegen eines § 51 Abs. 2 BDG 1979 Krankenstandes um ein Jahr berücksichtigt. Beim Urlaub 2012 komme diese begünstigte Bestimmung nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer bereits seit 02.07.2012 (Anm. richtig: 2013) im Dienst sei."Bei den Urlauben 2010 und 2011 sei bereits die Verlängerung wegen eines Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 Krankenstandes um ein Jahr berücksichtigt. Beim Urlaub 2012 komme diese begünstigte Bestimmung nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer bereits seit 02.07.2012 Anmerkung richtig: 2013) im Dienst sei." Mit Schreiben vom 31.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm zum Stichtag 31.12.2013 noch 70 Urlaubstage zustehen und diese frühestens mit 31.12.2014 verjähren würden. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass gegen ihn im Zeitraum vom 23.02.2011 bis 19.06.2013 ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsverfahren geführt worden sei. Mit 02.07.2013 hätte er seinen Dienst wieder angetreten. Auf das oben zitierte Antwortmail vom 05.12.2013 entgegnete der Beschwerdeführer Folgendes: Der Urlaub 2010 hätte nicht verfallen können, da ein Verfall während der Zeit, in der gar keinen Urlaub konsumiert werden konnte, nicht stattfinden könne. Der Urlaub für das Jahr 2012 könne frühestens mit 31.12.2014 verjähren, weil zuerst der Alturlaub für das Jahr 2011 verbraucht werden müsste und bis auf 34 Urlaubstage kein weiterer Urlaubskonsum genehmigt worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nur insofern stattzugeben, dass festgestellt werde, dass ihm zum Stichtag 31.12.2013 lediglich 30 Urlaubstage zustehen würden, die mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren würden. Weiters wurden die zum Beginn des Krankenstandes noch offenen und während des Krankenstandes angefallenen und verjährten und verfallenen Urlaubsansprüche sowie die von dem Beschwerdeführer zwischen 02.07.2013 (Dienstantritt) bis 31.12.2013 verbrauchten Urlaubstage aufgelistet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2014 Gebrauch und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen seines Antrages vom 31.12.
  2. Ergänzend brachte er vor, dass er einen Antrag auf Verlängerung der Verjährungsfrist gestellt hatte oder dass er sich zumindest darauf verlassen hätte können, dass die Behörde erkenne, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine Verjährung vorzubeugen versucht hätte. Überdies wies der Beschwerdeführer auf die behördliche Unterstützungspflicht der Parteien gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 als auch auf die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Anleitungspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG hin. Er präzisierte seinen Antrag vom 31.12.2013 nunmehr dahingehend, dass die Behörde für einen angenommenen verfallenen Urlaub von 70 Tagen eine weitere Verlängerung der Verjährung bis zum 31.12.2014 gewähren möge. Außerdem sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 06.12.2012 bis zum 01.07.2013 nicht im Krankenstand sondern in einem Ruhestandsversetzungsverfahren gewesen. Weiters stellte er den Antrag, dass auch beim Urlaub aus dem Jahr 2013 im Ausmaß von 30 Tagen eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.12.2015 eingeräumt werde, da er zuerst den Endurlaub in der Höhe von 70 Tagen verbrauchen müsste.Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2014 Gebrauch und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen seines Antrages vom 31.12.
  3. Ergänzend brachte er vor, dass er einen Antrag auf Verlängerung der Verjährungsfrist gestellt hatte oder dass er sich zumindest darauf verlassen hätte können, dass die Behörde erkenne, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine Verjährung vorzubeugen versucht hätte. Überdies wies der Beschwerdeführer auf die behördliche Unterstützungspflicht der Parteien gemäß Paragraph 43, Absatz 3, BDG 1979 als auch auf die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Anleitungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG hin. Er präzisierte seinen Antrag vom 31.12.2013 nunmehr dahingehend, dass die Behörde für einen angenommenen verfallenen Urlaub von 70 Tagen eine weitere Verlängerung der Verjährung bis zum 31.12.2014 gewähren möge. Außerdem sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 06.12.2012 bis zum 01.07.2013 nicht im Krankenstand sondern in einem Ruhestandsversetzungsverfahren gewesen. Weiters stellte er den Antrag, dass auch beim Urlaub aus dem Jahr 2013 im Ausmaß von 30 Tagen eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.12.2015 eingeräumt werde, da er zuerst den Endurlaub in der Höhe von 70 Tagen verbrauchen müsste. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass ihm zum Stichtag 31.12.2013 30 Urlaubstage zustehen würden, die mit 31.12.2014 verfallen würden. Ein weiteres Verlängern der jeweiligen Verfallsfrist über den 31.12.2014 hinaus wäre im Gesetz nicht vorgesehen und könnte außerdem auch nicht auf jene 13 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 erstreckt werden, die bereits zum Stichtag 30.12.2012 verfallen wären. Der Erholungsurlaub für das Jahr 2011 wäre von dem Beschwerdeführer zur Gänze abgetragen worden, sodass auch hier keine Verlängerung der Verfallsfrist möglich wäre. Für die 26 Urlaubstage aus dem Jahr 2012, stehe fest, dass sie bis 31.12.2013 verbraucht sein hätten müssen. Eine krankheitsbedingte Aufschiebung käme nicht mehr infrage, weil der Beschwerdeführer bereits mit 02.07.2013 den Dienst angetreten hätte. Für die Dienstbehörde wäre in dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers, dass er Anspruch auf 70 Urlaubstage hätte, die erst mit einem 30.12.2014 verjähren würden, kein konkreter Antrag auf Verlängerung der Verjährungsfrist für die 26 Urlaubstage aus dem Jahr 2012 zu erblicken gewesen. Diesen Antrag dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer eigentlich für die vermeintlichen 70 Urlaubstage eine Verlängerung der Verjährungsfrist über den 31.12.2013 hinaus begehren würde, wäre somit eine rechtlich nicht zulässige Konstellation der Verlängerung einer Verjährungsfrist über die Verfallsfrist hinaus. Die vom Beschwerdeführer zitierte behördliche Manuduktionspflicht würde sich außerdem nur auf im Verfahren unvertretene Parteien beziehen und nicht auf anwaltlich vertretene Antragsteller. Da zum Ablauf des Stichtages 31.12.2013 keine 70 Urlaubstage, sondern eben nur mehr die erst im Jahr 2013 angefallenen 30 Urlaubstage offen seien, sei beabsichtigt auch dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers keine Folge zu geben. Gleichzeitig wurde ihm neuerlich die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe seinen Erholungsurlaub nicht verbrauchen können, weil bis 01.07.2013 ein Ruhestandsverfahren gegen ihn geführt worden sei. Der Verfall des Erholungsurlaubes konnte nicht bereits schon mit 31.12.2012 eintreten. Überdies habe der Beschwerdeführer dann seinen Urlaub verbrauchen wollen, ihm sei aber der Verbrauch des Erholungsurlaubes nur geringfügig wegen Personalmangels gewährt worden und ihm sohin der Verbrauch des Erholungsurlaubes verwehrt worden. Zusammengefasst könne deshalb davon ausgegangen werden, dass – da der Beschwerdeführer erst mit 02.07.2013 zum Dienst zugelassen worden sei – ein Verfall eines Urlaubs gemäß § 69 BDG iVm § 51 BDG und der ergangenen Judikatur frühestens erst mit 31.12.2014 eintreten könnte – weil ein Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres eintrete.In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe seinen Erholungsurlaub nicht verbrauchen können, weil bis 01.07.2013 ein Ruhestandsverfahren gegen ihn geführt worden sei. Der Verfall des Erholungsurlaubes konnte nicht bereits schon mit 31.12.2012 eintreten. Überdies habe der Beschwerdeführer dann seinen Urlaub verbrauchen wollen, ihm sei aber der Verbrauch des Erholungsurlaubes nur geringfügig wegen Personalmangels gewährt worden und ihm sohin der Verbrauch des Erholungsurlaubes verwehrt worden. Zusammengefasst könne deshalb davon ausgegangen werden, dass – da der Beschwerdeführer erst mit 02.07.2013 zum Dienst zugelassen worden sei – ein Verfall eines Urlaubs gemäß Paragraph 69, BDG in Verbindung mit Paragraph 51, BDG und der ergangenen Judikatur frühestens erst mit 31.12.2014 eintreten könnte – weil ein Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres eintrete.
  4. Bescheid In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.09.2014: "I. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.12.2013 auf bescheidmäßige Feststellung, dass dem Beschwerdeführer per 31.12.2013 70 Urlaubstage zustehen, die frühestens erst per 31.12.2014 verjähren, werde insofern teilweise Folge gegeben, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer zum Stichtag 31.12.2013 lediglich 30 Urlaubstage zugestanden hätten, die mit Ablauf des 30.12.2014 verjähren würden. II. Der als Präzisierung des Erstantrages mit Schreiben vom 30.05.2014 gestellte Antrag, die Behörde möge für einen angenommenen verfallenen Urlaub von 70 Tagen eine weitere Verlängerung der Verjährung bis 31.12.2014 gewähren, werde abgewiesen.römisch zwei. Der als Präzisierung des Erstantrages mit Schreiben vom 30.05.2014 gestellte Antrag, die Behörde möge für einen angenommenen verfallenen Urlaub von 70 Tagen eine weitere Verlängerung der Verjährung bis 31.12.2014 gewähren, werde abgewiesen. III. Der ebenfalls mit Schreiben vom 30.05.2014 gestellte Antrag auf Einräumung der Verlängerung der Verjährungsfrist für den im Jahr 2013 angefallenen Urlaubsanspruch in der Höhe von 30 Tagen bis zum 31.12.2015 werde abgewiesen."römisch drei. Der ebenfalls mit Schreiben vom 30.05.2014 gestellte Antrag auf Einräumung der Verlängerung der Verjährungsfrist für den im Jahr 2013 angefallenen Urlaubsanspruch in der Höhe von 30 Tagen bis zum 31.12.2015 werde abgewiesen." Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen ihrer zuvor ergangenen Schreiben. Bezugnehmend auf das E-Mail vom 05.12.2013 führte die belangte Behörde aus, dass dieses aufgrund einer telefonischen Anfrage des Personalvertreters über die Höhe des offenen Urlaubs des Beschwerdeführers ergangen sei. Zum Zeitpunkt dieses E-Mails sei kein Feststellungsantrag bei der Dienstbehörde eingegangen und somit sei auch noch kein Dienstrechtsverfahren anhängig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der in § 69 BDG 1979 deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sei, dass bei einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit Urlaubskontingente sehr wohl auch verfallen könnten und diese durch jährlich neu entstehende Urlaubsansprüche ersetzt werden würden.Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der in Paragraph 69, BDG 1979 deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sei, dass bei einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit Urlaubskontingente sehr wohl auch verfallen könnten und diese durch jährlich neu entstehende Urlaubsansprüche ersetzt werden würden.
  5. Beschwerde Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 10.10.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Beim Dienstantritt des Beschwerdeführers am 02.07.2013 wären 103 Urlaubstage offen gewesen. Zum Stichtag 31.12.2013 wären ihm noch 70 Urlaubstage zugestanden, welche frühestens mit 31.12.2014 verjähren würden Es sei dem Beschwerdeführer jedoch aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen ab dem Zeitpunkt seines Dienstantrittes am 02.07.2013 seinen Erholungsurlaub zu konsumieren. Es wurden die Anträge gestellt,
  6. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, indem ausgesprochen werde, dass dem Beschwerdeführer zu den bereits zugesprochenen 30 Urlaubstagen noch weiter 39 Urlaubstage zustehen würden und diese nicht verjährt sind, in eventu
  7. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, indem ausgesprochen werde, dass dem Antrag vom 30.05.2014 Folge zu geben sei und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer die Einräumung der Verlängerung der Verjährungsfrist für 39 Urlaubstage um ein weiteres Kalenderjahr zu gewähren sei, in eventu
  8. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, indem ausgesprochen werde, dass dem Antrag vom 30.05.2014 auf Einräumung der Verlängerung der Verjährungsfrist für den im Jahr 2013 angefallenen Urlaubsanspruch iHv 30 Tagen bis 31.12.2015 Folge zu geben sei, in eventu
  9. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und/oder selbstständig die Verfahrensergänzung vorzunehmen und iSd Antragstellung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, in eventu
  10. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  11. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Am 15.10.2014 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der am 29.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung wurden im Wesentlichen das Ausmaß der Urlaubsansprüche sowie deren Verfall und Verbrauch erörtert und verifiziert. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass am 31.12.2013 ein offener Urlaubsanspruch von 56 Tagen vorhanden gewesen sei. Dieser habe sich aus 30 Tagen aus dem Jahr 2013 und 26 Tagen aus dem Jahr 2012 zusammengesetzt. Im Jahr 2013 sei der Beschwerdeführer 34 Tage auf Urlaub gewesen. Der Urlaubsanspruch 2010 sei erst mit Ablauf des Jahres 2012 verfallen, da der Beschwerdeführer diesen im Jahr 2010, 2011 und 2012 wegen Krankheit und Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung nicht verbrauchen habe können. Der Urlaubsanspruch von 2011 sei wegen Krankheit und Beschwerde gegen die Ruhestandversetzung ins Jahr 2013 übernommen und zur Gänze verbraucht worden. Im Jahr 2013 seien dann weiterhin 4 Tage aus dem Urlaubskontingent aus 2012 verbraucht worden. In der zweiten Tagsatzung am 10.01.2018 war im Wesentlichen die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Erholungsurlaub nach seinem Dienstantritt am 02.07.2013 zu konsumieren, Gegenstand der Fragestellungen. Dabei konnte insbesondere festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich ca. eine Woche eine Einschulung verpflichtend zu absolvieren gehabt hätte und bis zu seiner Versetzung auf die Position eines Filialleiters und bis zum Beginn des weihnachtsbedingt erhöhten Arbeitsanfalles auf Urlaub gehen hätte können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 06.12.2010 bis zum 19.06.2013 konnte der Beschwerdeführer wegen Krankheit bzw. ex lege Beurlaubung seinen Erholungsurlaub nicht konsumieren. Nach einem fehlgeschlagenen Ruhestandsversetzungsverfahren hatte der Beschwerdeführer am 02.07.2013 seinen erneuten Dienstantritt. In den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von jeweils 30 Tagen erworben. Vom Jahresurlaub 2010 hat der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2012 17 Tage, vom Jahresurlaub 2011 bis zum 31.12.2013 30 Tage, vom Jahresurlaub 2012 hat der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2013 4 Tage konsumiert und vom Jahresurlaub 2013 hat der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2013 keinen Tag konsumiert. Zwischen Juli und November 2013 war der Beschwerdeführer nicht aus dienstlichen Gründen gehindert 26 weitere Urlaubstage zu konsumieren. Der Beschwerdeführer hatte lediglich ca. eine Woche Einschulung verpflichtend zu absolvieren und konnte bis zum Beginn des weihnachtsbedingt erhöhten Arbeitsanfalles (Anfang Dezember) im Jahr 2013 auf Urlaub gehen. Entgegenstehende Weisungen von Vorgesetzten sind nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat keinen Urlaubsantrag gestellt, der abgelehnt wurde.
  13. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des mit Stichtag 31.12.2013 verbliebenen Urlaubsausmaßes blieben nach diesbezüglicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Strittig blieb lediglich die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, nach seinem Dienstantritt am 02.07.2013 bis zum 31.12.2013 mehr als die 34 konsumierten Urlaubstage zu verbrauchen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.12.2010 bis zum 19.06.2013 wegen Krankheit bzw. ex lege Beurlaubung seinen Erholungsurlaub nicht konsumieren konnte ergibt sich aus der Aktenlage im Zusammenhang mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass es ihm nicht möglich war ab 02.07.2013 weitere 26 Urlaubstage – über die konsumierten 34 Tage hinaus – zu verbrauchen. Seine Behauptung widerspricht auch der in der mündlichen Verhandlung festgestellten Tatsache, wonach er lediglich ca. eine Woche Einschulung verpflichtend zu absolvieren gehabt hätte und bis zum Beginn des weihnachtsbedingt erhöhten Arbeitsanfalles auf Urlaub gehen konnte. Dass keine diesbezüglichen entgegenstehenden Weisungen von Vorgesetzten ergangen sind, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlungen verifiziert werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst hätte, wer den Urlaub genehmigen würde, widerspricht der Tatsache, dass er im Zeitraum von 25.11.2013 bis zum 06.12.2013 tatsächlich auf Urlaub gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer niemals gedacht hätte, dass sein Urlaub verfallen könne und annahm, er würde darauf aufmerksam gemacht werden, ist insbesondere im Hinblick auf die von ihm selbst initiierte Nachfrage über die Höhe seines offenen Urlaubs, welche das E-Mail vom 05.12.2013 zur Folge hatte, unglaubwürdig.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  17. Für gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, maßgeblich:3.
  18. Für gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, maßgeblich: § 69 BDG 1979 lautet auszugsweise:Paragraph 69, BDG 1979 lautet auszugsweise: "Verfall des Erholungsurlaubes Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  19. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  20. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben." § 51 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 lautet: "Abwesenheit vom Dienst

(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt." § 13e Abs. 3 GehG lautet:Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG lautet: "Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon." 3.
  1. Der Gesetzgeber bestimmt mit § 69 BDG 1979, dass in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen der Verfall des Urlaubsanspruches erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres eintritt. Lediglich bei den Karenzteilen des MSchG und des VKG normiert der Gesetzgeber, dass der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Daher ist davon auszugehen, dass in den beiden anderen Fällen des § 69 BDG 1979 (dienstliche Gründe und Fälle des § 51 Abs. 2 BDG 1979 [Krankheit Unfall oder Gebrechen] der Verfallstermin nicht um den Zeitraum des Hinderungsgrundes hinausgeschoben wird. Der Ablauf des folgenden Kalenderjahres ist auf den im gleichen Satz erwähnten Zeitpunkt, nämlich den Ablauf des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Somit ist in den Fällen des § 51 Abs. 2 BDG 1979 erster Satz der Verfallstermin nicht der
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, sondern erst ein Jahr später. Dies gilt unabhängig davon, ob der Krankenstand des Bediensteten noch weiter andauert.3.
  3. Der Gesetzgeber bestimmt mit Paragraph 69, BDG 1979, dass in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen der Verfall des Urlaubsanspruches erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres eintritt. Lediglich bei den Karenzteilen des MSchG und des VKG normiert der Gesetzgeber, dass der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Daher ist davon auszugehen, dass in den beiden anderen Fällen des Paragraph 69, BDG 1979 (dienstliche Gründe und Fälle des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 [Krankheit Unfall oder Gebrechen] der Verfallstermin nicht um den Zeitraum des Hinderungsgrundes hinausgeschoben wird. Der Ablauf des folgenden Kalenderjahres ist auf den im gleichen Satz erwähnten Zeitpunkt, nämlich den Ablauf des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu beziehen. Somit ist in den Fällen des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 erster Satz der Verfallstermin nicht der
  4. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, sondern erst ein Jahr später. Dies gilt unabhängig davon, ob der Krankenstand des Bediensteten noch weiter andauert. Wenn § 13 Abs. 3 GehG normiert, dass die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen ist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Urlaubsersatzleistung darauf abstellt, dass der Urlaub nicht verbraucht wurde und nicht verfallen ist. Daraus lässt sich schließen, dass ein Erholungsurlaub auch während eines Krankenstandes und dem nachfolgenden Ruhestandsversetzungsverfahren verfallen kann.Wenn Paragraph 13, Absatz 3, GehG normiert, dass die Urlaubsersatzleistung für jedes Kalenderjahr, aus dem noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen ist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Urlaubsersatzleistung darauf abstellt, dass der Urlaub nicht verbraucht wurde und nicht verfallen ist. Daraus lässt sich schließen, dass ein Erholungsurlaub auch während eines Krankenstandes und dem nachfolgenden Ruhestandsversetzungsverfahren verfallen kann. In den Materialien der Regierungsvorlage zur
  5. Dienstrechtsnvelle 2009, RV 488 BlgNR XXIV. GP 9f zu § 13 Abs. 3 GehG heißt es: "Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des europäischen Gerichtshofes vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenden Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."In den Materialien der Regierungsvorlage zur
  6. Dienstrechtsnvelle 2009, Regierungsvorlage 488 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9f zu Paragraph 13, Absatz 3, GehG heißt es: "Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des europäischen Gerichtshofes vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenden Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen." Dies wird auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vertreten, wenn dieser ausführt, dass eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG 1979 führen kann (VwGH 22.04.2009, Zl. 2008/12/0071).Dies wird auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vertreten, wenn dieser ausführt, dass eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des Paragraph 69, Satz 1 BDG 1979 führen kann (VwGH 22.04.2009, Zl. 2008/12/0071). 3.
  7. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm zum Stichtag 31.12.2013 noch 70 Urlaubstage zugestanden wären, welche frühestens mit 31.12.2014 verjähren würden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen ab dem Zeitpunkt seines Dienstantrittes am 02.07.2013 seinen Erholungsurlaub zu konsumieren. 3.4.
  8. Nach ausführlicher Erörterung des Urlaubskontingents der Jahre 2010-2013, des erfolgten Verbrauches und der entsprechenden Verfallsfristen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen, konnte festgestellt werden, dass am 31.12.2013 ein offener Urlaubsanspruch von 56 Tagen vorhanden war. Dieser hat sich aus 30 Tagen aus dem Jahr 2013 und 26 Tagen aus dem Jahr 2012 zusammengesetzt. Zum Zeitpunkt seines Dienstantritts am 02.07.2013 hatte der Beschwerdeführer einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 30 Tagen aus dem Jahr 2011, von weiteren 30 Tagen aus dem Jahr 2012 sowie von 30 Tagen aus dem Jahr
  9. Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer dann 34 Tage auf Urlaub gewesen. Der Urlaubsanspruch 2010 ist erst mit Ablauf des Jahres 2012 verfallen, da der Beschwerdeführer diesen im Jahr 2010 und 2011 und 2012 wegen Krankheit und Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung nicht verbrauchen konnte. Der Urlaubsanspruch von 2011 ist wegen Krankheit und Beschwerde gegen die Ruhestandversetzung ins Jahr 2013 übernommen und zur Gänze verbraucht worden. Im Jahr 2013 sind dann weiterhin 4 Tage aus dem Urlaubskontingent aus 2012 verbraucht worden. 3.4.
  10. Strittig war zuletzt lediglich, ob es dem Beschwerdeführer aus dienstlichen Gründen möglich gewesen sei ab dem Zeitpunkt seines Dienstantrittes am 02.07.2013 zu den konsumierten 34 Tagen weitere Tage seines Erholungsurlaubes zu konsumieren. Der Beschwerdeführer konnte bezugnehmend auf das Vorliegen von dienstlichen Gründen vorbringen, dass er mindestens eine Woche Einschulung verpflichtend zu absolvieren gehabt hätte. Er brachte überdies vor, dass es im Dezember regelmäßig erhöhten Arbeitsanfall gebe und zu dieser Zeit keine Urlaube genehmigt werden würden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer jedoch von 25.11.2013 bis zum 06.12.2013 auf Urlaub gewesen ist. Dieser Umstand widerspricht somit der von ihm ins Treffen geführten "Urlaubssperre" im Dezember. Weiters ist ihm vorzuhalten, dass er bis zu seiner Versetzung auf die Position eines Filialleiters und bis zum Beginn des weihnachtsbedingt erhöhten Arbeitsanfalles auch weitere Urlaubstage konsumieren konnte, da weder entgegenstehende Weisungen von Vorgesetzten ergangen sind noch ablehnende Urlaubsanträge ins Treffen geführt wurden. Dass der Beschwerdeführer behauptet, er hätte niemals gedacht, dass sein Urlaub verfallen könne und annahm, er würde darauf aufmerksam gemacht werden, ist als Schutzbehauptung zu werten und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Im Ergebnis konnte daher das nach Abzug der verfallenen und verbrauchten Urlaubstage des Beschwerdeführers zum Stichtag 31.12.2013 bestehende Urlaubskontingent von 56 Tagen (wovon 26 mit dem Ablauf des Jahres 2013 verfallen sind) sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Dienstantritt am 02.07.2013 keine dienstlichen Gründe entgegengestanden sind, weiteren Urlaub zu konsumieren, abschließend festgestellt werden. Da somit dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen und ergänzend festzustellen, dass darüber hinaus dem Beschwerdeführer am 31.12.2013 noch 26 Urlaubstage zustanden, die mit Ablauf des Jahres 2013 verjährten.Da somit dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen und ergänzend festzustellen, dass darüber hinaus dem Beschwerdeführer am 31.12.2013 noch 26 Urlaubstage zustanden, die mit Ablauf des Jahres 2013 verjährten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellten Erläuterungen aus den Gesetzesmaterialien sowie die höchstgerichtliche Judikatur zu den zur Anwendung gelangenden Gesetzesstellen zeigen zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches nach § 69 BDG 1979 eindeutig gelöst ist.Die oben dargestellten Erläuterungen aus den Gesetzesmaterialien sowie die höchstgerichtliche Judikatur zu den zur Anwendung gelangenden Gesetzesstellen zeigen zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches nach Paragraph 69, BDG 1979 eindeutig gelöst ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2013180.1.00

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