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{'item': 'W122 2164716-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW122 2164716-1 SpruchW122 2164716-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Bei der Stellung am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden.Bei der Stellung am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden. In Folge gab der Beschwerdeführer am 08.08.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.In Folge gab der Beschwerdeführer am 08.08.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid vom 16.08.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 08.08.2016 fest.Mit Bescheid vom 16.08.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 08.08.2016 fest. Mit Schreiben vom 13.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund einer seit September 2014 begonnenen Schulausbildung am privaten türkischen Gymnasium XXXX in XXXX. Er führte des Weiteren aus, dass er in der Folge aufgrund der unsicheren politischen Lage in der Türkei gezwungen worden sei, seine schulische Ausbildung woanders fortzusetzen. Er sei zurück nach Österreich gekommen und habe im Sommer 2016 seine Schule gewechselt. Derzeit besuche er die XXXX Universität, Kontaktstelle für Westeuropa, (Gymnasium), wo er voraussichtlich seine Ausbildung (mit Matura) im Juli 2018 beenden werde. Dem Antrag war u.a. eine Schulbesuchsbestätigung des privaten Gymnasiums XXXX vom 29.09.2015 beigelegt worden, aus welcher hervorging, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 am privaten türkischen Gymnasium XXXX in XXXX als ordentlicher Schüler gemeldet sei und voraussichtlich im Juni 2018 die Schule abschließen werde.Mit Schreiben vom 13.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund einer seit September 2014 begonnenen Schulausbildung am privaten türkischen Gymnasium römisch 40 in römisch 40 . Er führte des Weiteren aus, dass er in der Folge aufgrund der unsicheren politischen Lage in der Türkei gezwungen worden sei, seine schulische Ausbildung woanders fortzusetzen. Er sei zurück nach Österreich gekommen und habe im Sommer 2016 seine Schule gewechselt. Derzeit besuche er die römisch 40 Universität, Kontaktstelle für Westeuropa, (Gymnasium), wo er voraussichtlich seine Ausbildung (mit Matura) im Juli 2018 beenden werde. Dem Antrag war u.a. eine Schulbesuchsbestätigung des privaten Gymnasiums römisch 40 vom 29.09.2015 beigelegt worden, aus welcher hervorging, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 am privaten türkischen Gymnasium römisch 40 in römisch 40 als ordentlicher Schüler gemeldet sei und voraussichtlich im Juni 2018 die Schule abschließen werde. Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch Vorlage des aktuellen Ausbildungsnachweises nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd § 14 ZDG stehe und wann er diese begonnen habe sowie welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch Vorlage des aktuellen Ausbildungsnachweises nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd Paragraph 14, ZDG stehe und wann er diese begonnen habe sowie welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Mit bei der belangten Behörde am 11.04.2017 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Unterlagen vorzulegen und seinen Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen.
  2. Der angefochtene Bescheid Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd § 14 ZDG stehe, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd Paragraph 14, ZDG stehe, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
  3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im betreffenden Schriftsatz lediglich aus, dass er um eine mündliche Verhandlung bitte, um sein Anliegen und seine Gründe für diese Beschwerde persönlich darlegen zu können.
  4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 13.07.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 19.10.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, welche Beschwerdegründe er geltend machen wolle und worin er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 14.11.2017 nachgekommen. Darin führte er im Wesentlichen aus: Er befinde sich gerade mitten in seiner Matura in der Türkei (XXXX). 2018 würde er seine Hochschulausbildung (Universität) – ebenfalls in der Türkei – beginnen. Ein Abbruch seines Studiums oder eine längerfristige Unterbrechung seines Studiums würde es für ihn nahezu unmöglich gestalten die verlorene Zeit aufzuholen, geschweige denn überhaupt noch zu studieren. Dazu bitte er um Berücksichtigung seiner finanziellen Lage. Seine Eltern würden es ablehnen ihn noch einmal langfristig zu beherbergen, da er noch drei weitere jüngere Geschwister habe. Seinen Lebensunterhalt würde er in XXXX selber verdienen, indem er einer Beratertätigkeit in einem deutschsprachigen Unternehmen nachgehe. Diesen Posten und damit seinen Lebensunterhalt würde er durch den jetzigen Zivildienstantritt verlieren, was einen Privatkonkurs zur Folge hätte. Er begehre daher keine Befreiung, sondern den Aufschub bis zum Abschluss seiner Hochschulausbildung aufgrund seiner außerordentlichen Situation. Zum Beweis legte er dazu eine Schulbesuchsbestätigung vom türkischen Bildungsministerium, eine Meldebestätigung über seinen Hauptwohnsitz in XXXX und eine Bestätigung seines Arbeitsverhältnisses vor.Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 14.11.2017 nachgekommen. Darin führte er im Wesentlichen aus: Er befinde sich gerade mitten in seiner Matura in der Türkei (römisch 40 ). 2018 würde er seine Hochschulausbildung (Universität) – ebenfalls in der Türkei – beginnen. Ein Abbruch seines Studiums oder eine längerfristige Unterbrechung seines Studiums würde es für ihn nahezu unmöglich gestalten die verlorene Zeit aufzuholen, geschweige denn überhaupt noch zu studieren. Dazu bitte er um Berücksichtigung seiner finanziellen Lage. Seine Eltern würden es ablehnen ihn noch einmal langfristig zu beherbergen, da er noch drei weitere jüngere Geschwister habe. Seinen Lebensunterhalt würde er in römisch 40 selber verdienen, indem er einer Beratertätigkeit in einem deutschsprachigen Unternehmen nachgehe. Diesen Posten und damit seinen Lebensunterhalt würde er durch den jetzigen Zivildienstantritt verlieren, was einen Privatkonkurs zur Folge hätte. Er begehre daher keine Befreiung, sondern den Aufschub bis zum Abschluss seiner Hochschulausbildung aufgrund seiner außerordentlichen Situation. Zum Beweis legte er dazu eine Schulbesuchsbestätigung vom türkischen Bildungsministerium, eine Meldebestätigung über seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 und eine Bestätigung seines Arbeitsverhältnisses vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Am 04.08.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab am 08.08.2016 seine Zivildiensterklärung ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24.05.2017 (zugestellt am 29.05.2017) ist dem Beschwerdeführer gegenüber kein Zuweisungsbescheid ergangen. Der Beschwerdeführer hat seine Schulausbildung im September 2014 am privaten türkischen Gymnasium XXXX in XXXX begonnen.Der Beschwerdeführer hat seine Schulausbildung im September 2014 am privaten türkischen Gymnasium römisch 40 in römisch 40 begonnen. Im Sommer 2016 ist der Beschwerdeführer zurück nach Österreich gezogen. Er hat mittels Fernstudium über die XXXX Universität, Kontaktstelle für Westeuropa, die Ausbildung am Gymnasium fortgesetzt. Zum Entscheidungszeitpunt befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der Türkei (XXXX).Im Sommer 2016 ist der Beschwerdeführer zurück nach Österreich gezogen. Er hat mittels Fernstudium über die römisch 40 Universität, Kontaktstelle für Westeuropa, die Ausbildung am Gymnasium fortgesetzt. Zum Entscheidungszeitpunt befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der Türkei (römisch 40 ). Die o.a. Schulausbildung des Beschwerdeführers dauert immer noch an. Der Beschwerdeführer hat noch keine andere Ausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist an der betreffenden Schule angemeldet und wird voraussichtlich im Juni 2018 die Ausbildung (mit Matura) abschließen.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seine Schulausbildung im September 2014 am privaten türkischen Gymnasium XXXX begonnen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 29.09.
  7. Darauf gründet sich auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2018 seine Ausbildung abschließen wird.Dass der Beschwerdeführer seine Schulausbildung im September 2014 am privaten türkischen Gymnasium römisch 40 begonnen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 29.09.
  8. Darauf gründet sich auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2018 seine Ausbildung abschließen wird. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Lage seine Ausbildung in der Türkei zwischenzeitlich über ein Fernstudium von Österreich aus fortsetzen musste, ist ihm nicht vorzuwerfen. Es kann trotz des Fernstudiums von keinem Wechsel der Ausbildung gesprochen werden, da es sich ununterbrochen um eine Schulausbildung mit dem Abschluss einer gymnasialen Matura handelte. Der Beschwerdeführer konnte durch weitere Unterlagen – wie die Schulbesuchsbestätigung vom türkischen Bildungsministerium – eindeutig nachweisen, dass er sich noch in der im September 2014 begonnenen Schulausbildung befindet.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
  11. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  12. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  14. Zu A) 3.2.
  15. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." § 25 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) lautet (auszugsweise):Paragraph 25, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen ...
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]" 3.2.
  2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 04.08.
  3. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2015.3.2.
  4. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 04.08.
  5. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.
  6. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 ZDG ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Ausbildung steht.Für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Ausbildung steht. Der Beschwerdeführer hat im September 2014 – also vor dem 01.01.2015 – die Ausbildung am privaten türkischen Gymnasium XXXX begonnen. Diese Ausbildung dauert noch immer an.Der Beschwerdeführer hat im September 2014 – also vor dem 01.01.2015 – die Ausbildung am privaten türkischen Gymnasium römisch 40 begonnen. Diese Ausbildung dauert noch immer an. Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich im Juni 2018 seine dortige Ausbildung beenden. Aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer noch immer in einer laufenden Ausbildung steht, die er vor dem 01.01.2015 begonnen hatte. Es ist daher im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen, der zu diesem Stichtag in einer Schul- oder Hochschulausbildung bzw. einer Berufsvorbereitung steht, auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  7. September des Kalenderjahres aufzuschieben ist, in dem der Zivildienstpflichtige das
  8. Lebensjahr vollendet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht daher dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Schulausbildung (Besuch des privaten türkischen Gymnasium XXXX und Abschluss der dortigen Schulausbildung mit Matura) zu.Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich im Juni 2018 seine dortige Ausbildung beenden. Aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer noch immer in einer laufenden Ausbildung steht, die er vor dem 01.01.2015 begonnen hatte. Es ist daher im vorliegenden Fall Paragraph 14, Absatz eins, ZDG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen, der zu diesem Stichtag in einer Schul- oder Hochschulausbildung bzw. einer Berufsvorbereitung steht, auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  9. September des Kalenderjahres aufzuschieben ist, in dem der Zivildienstpflichtige das
  10. Lebensjahr vollendet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage steht daher dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss seiner Schulausbildung (Besuch des privaten türkischen Gymnasium römisch 40 und Abschluss der dortigen Schulausbildung mit Matura) zu. Die belangte Behörde hat die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd § 14 ZDG stehe. Die Behörde übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er sich in einer – seit September 2014 laufenden – Schulausbildung befindet, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt.Die belangte Behörde hat die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung iSd Paragraph 14, ZDG stehe. Die Behörde übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen hat, dass er sich in einer – seit September 2014 laufenden – Schulausbildung befindet, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt. Die für gegenständliche Beurteilung maßgebliche Ausbildung, welche der Beschwerdeführer vor dem Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, begonnen hat, ist daher noch nicht abgeschlossen, weshalb ihm der Aufschub antragsgemäß bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Schulausbildung 30.06.2018 zu gewähren ist. Das im Beschwerdevorbringen gestellte Mehrbegehren war dagegen unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten besteht und das Gesetz keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220), abzuweisen (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0091).Das im Beschwerdevorbringen gestellte Mehrbegehren war dagegen unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten besteht und das Gesetz keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220), abzuweisen (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0091). 3.2.
  11. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend stattzugeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes bis längstens zum Ablauf des 30.06.2018 zu gewähren ist. Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Aufschubes bis zum Abschluss eines anschließenden Hochschulstudiums war hingegen gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abzuweisen.3.2.
  12. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dahingehend stattzugeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ein Aufschub des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes bis längstens zum Ablauf des 30.06.2018 zu gewähren ist. Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Aufschubes bis zum Abschluss eines anschließenden Hochschulstudiums war hingegen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage, wonach eine noch nicht abgeschlossenen Ausbildung, die der Beschwerdeführer vor dem Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, begonnen hat, ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG bis zum Abschluss dieser Ausbildung gewährt wird, stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage, wonach eine noch nicht abgeschlossenen Ausbildung, die der Beschwerdeführer vor dem Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, begonnen hat, ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bis zum Abschluss dieser Ausbildung gewährt wird, stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2164716.1.00

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