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{'item': 'W156 2167366-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW156 2167366-1 SpruchW156 2167366-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H XXXX K XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H römisch 40 K römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zu Protokoll, in Afghanistan Krieg herrsche und es bestehe keine Möglichkeit für ihn, dass er Arbeit bekomme und er habe dort keine Zukunft 1.
  3. Mit Schreiben des Bezirksgereichtes St. Pölten wurde die LPD Salzburg und in weiterer Folge das BFA am 14.10.2016 von der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen § 127, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren informiert.1.
  4. Mit Schreiben des Bezirksgereichtes St. Pölten wurde die LPD Salzburg und in weiterer Folge das BFA am 14.10.2016 von der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen Paragraph 127,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren informiert. 1.3 Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit 5 Jahren mit einem Mädchen zusammen gewesen sei und sie heiraten wollten. Er habe nicht gewusst, wer die Familie des Mädchens sei und dass der Vater des Mädchens für den Kriegsfall Kommandant in Afghanistan (Kommandant H XXXX ) gewesen sei. Dieser sei immer noch aktiv und nutze seine berufliche Position aus für Kontakte mit Drogen, Schleppern, Eines Nachmittags seien das Mädchen und er im Park (um ca. 17 Uhr)gesessen, als plötzlich aus einem Auto Leute aus gestiegen seien. Das Mädchen habe gesagt: "Dies ist mein Vater, meine 3 Brüder und 4 Leute vom Vater (so etwas wie Bodyguards)." Der Vater habe seinen Söhnen gesagt: "Bringt eure Schwester her zu mir." Das Mädchen sei zum Vater ins Auto gestiegen. Dieser habe seine Bodyguards dazu angewiesen, ihn zu schlagen. Er sei geschlagen worden und habe deshalb eine Verletzung am Kinn. Der Park wäre nahe einer Moschee gewesen. Die Bodyguards hätten ihn fast umgebracht. Leute seien gerade aus der Moschee gekommen und hätten ihm geholfen, indem sie ihn ins Krankenhaus brachten. Im Krankenhaus sei er ärztlich behandelt worden und seine Helfer von der Moschee hätten ihn dann nach Hause gebracht. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern nur dem Dorfältesten Bescheid gegeben. In derselben Nacht (ca. 1 Uhr morgens) klopften Leute an ihre Türe. Sie hätte nicht geöffnet. Man sehe an der heute vorgelegten Polizeiskizze, woher die Leute geschossen hätten. Sein Vater habe den Dorfältesten angerufen und dieser die Polizei dann. Ca. 45 Minuten später sei die Polizei dagewesen und hätte alles fotografiert und durchsucht. Er wisse nicht, wie lange die Polizei bei ihnen gewesen sei. Am nächsten Tag wären sie mit dem Dorfältesten und mit der Polizei zur Polizei gegangen und hätten dort eine Anzeige erstattetet, und er lege heute diesbezüglich Polizeiberichte, vor. Die Polizei habe die Anzeige nur vorgenommen, aber nichts unternommen, weil der Vater des Mädchens für die Polizei zu mächtig sei. Der Vater des Mädchens und seine Leute hätten ihm immer wieder gesagt, dass sie ihn töten werden. Eines Nachts seien sie ja bereits bei ihnen gewesen, wie er bereits gesagt hätte. In Afghanistan werde man gesteinigt oder so, wenn man ein Mädchen einfach so trifft. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen dann geschehen sei – vielleicht sei sie lebendig begraben worden, Das werde in solchen Fällen gemacht. Er hätte nicht mehr in die Schule gehen können und dürfen. Auch seine Eltern hätten Angst um sich selbst gehabt. Sie hätten Angst gehabt, getötet zu werden. Danach habe er in die Türkei flüchten müssen. Dort telefonierte er mit seinen Eltern, welche gesagt hätten, dass sie von der Familie des Mädchens auch ständig bedroht würden. Er habe seinen Eltern daraufhin gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen sollten. Seine Mutter habe aber dann gesagter, dass ich weiterreisen solle, weil in der Türkei die Gefahr sei, dass man nach Afghanistan abgeschoben werde. Später eben seien dann auch seine Eltern und Geschwister geflohen.1.3 Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit 5 Jahren mit einem Mädchen zusammen gewesen sei und sie heiraten wollten. Er habe nicht gewusst, wer die Familie des Mädchens sei und dass der Vater des Mädchens für den Kriegsfall Kommandant in Afghanistan (Kommandant H römisch 40 ) gewesen sei. Dieser sei immer noch aktiv und nutze seine berufliche Position aus für Kontakte mit Drogen, Schleppern, Eines Nachmittags seien das Mädchen und er im Park (um ca. 17 Uhr)gesessen, als plötzlich aus einem Auto Leute aus gestiegen seien. Das Mädchen habe gesagt: "Dies ist mein Vater, meine 3 Brüder und 4 Leute vom Vater (so etwas wie Bodyguards)." Der Vater habe seinen Söhnen gesagt: "Bringt eure Schwester her zu mir." Das Mädchen sei zum Vater ins Auto gestiegen. Dieser habe seine Bodyguards dazu angewiesen, ihn zu schlagen. Er sei geschlagen worden und habe deshalb eine Verletzung am Kinn. Der Park wäre nahe einer Moschee gewesen. Die Bodyguards hätten ihn fast umgebracht. Leute seien gerade aus der Moschee gekommen und hätten ihm geholfen, indem sie ihn ins Krankenhaus brachten. Im Krankenhaus sei er ärztlich behandelt worden und seine Helfer von der Moschee hätten ihn dann nach Hause gebracht. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattete, sondern nur dem Dorfältesten Bescheid gegeben. In derselben Nacht (ca. 1 Uhr morgens) klopften Leute an ihre Türe. Sie hätte nicht geöffnet. Man sehe an der heute vorgelegten Polizeiskizze, woher die Leute geschossen hätten. Sein Vater habe den Dorfältesten angerufen und dieser die Polizei dann. Ca. 45 Minuten später sei die Polizei dagewesen und hätte alles fotografiert und durchsucht. Er wisse nicht, wie lange die Polizei bei ihnen gewesen sei. Am nächsten Tag wären sie mit dem Dorfältesten und mit der Polizei zur Polizei gegangen und hätten dort eine Anzeige erstattetet, und er lege heute diesbezüglich Polizeiberichte, vor. Die Polizei habe die Anzeige nur vorgenommen, aber nichts unternommen, weil der Vater des Mädchens für die Polizei zu mächtig sei. Der Vater des Mädchens und seine Leute hätten ihm immer wieder gesagt, dass sie ihn töten werden. Eines Nachts seien sie ja bereits bei ihnen gewesen, wie er bereits gesagt hätte. In Afghanistan werde man gesteinigt oder so, wenn man ein Mädchen einfach so trifft. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen dann geschehen sei – vielleicht sei sie lebendig begraben worden, Das werde in solchen Fällen gemacht. Er hätte nicht mehr in die Schule gehen können und dürfen. Auch seine Eltern hätten Angst um sich selbst gehabt. Sie hätten Angst gehabt, getötet zu werden. Danach habe er in die Türkei flüchten müssen. Dort telefonierte er mit seinen Eltern, welche gesagt hätten, dass sie von der Familie des Mädchens auch ständig bedroht würden. Er habe seinen Eltern daraufhin gesagt, dass sie auch in die Türkei kommen sollten. Seine Mutter habe aber dann gesagter, dass ich weiterreisen solle, weil in der Türkei die Gefahr sei, dass man nach Afghanistan abgeschoben werde. Später eben seien dann auch seine Eltern und Geschwister geflohen. Das Mädchen habe in K XXXX P XXXX , ca. 5-6 km von ihnen entfernt gelebt. Getroffen habe er das Mädchen am Schulweg und nach Schulschluss. Das Mädchen sei in eine Mädchenschule gegangen. Das Mädchen habe ihm wohl nichts sagen wollen, damit er nicht Angst vor ihrer Familie bekomme und dann vielleicht nicht mehr mit ihr zusammen sein wolle. Er habe ungefähr gewusst, wo das Mädchen wohne, aber nicht, wer die Familie sei. Im Krankenhaus sei er ca. halbe Stunde gewesen und genäht worden. Die Bodyguards hätten ihn erschießen können, es sei aber noch Tag und Leute in der Nähe gewesen. Seine Verletzungen (blaue Flecken überall, innere Verletzungen) von damals würden in den heute vorgelegten Beweismitteln beschrieben. Im Krankenhaushabe er Spritzen und so bekommen. , wie man bei den Beweismitteln lesen kann. Zusammengeschlagen sei er am 21.03.1394 (11.06.2015) worden. Das wisse er so genau, weil er heute Berichte dazu vorlege. Zwischen dem Vorfall im Park und der Schießerei in der Nacht seien ein paar Stunden gelegen, zwischen dem Überfall auf sein Haus und seiner Ausreise zwischen 20 Tagen und einem Monat.Das Mädchen habe in K römisch 40 P römisch 40 , ca. 5-6 km von ihnen entfernt gelebt. Getroffen habe er das Mädchen am Schulweg und nach Schulschluss. Das Mädchen sei in eine Mädchenschule gegangen. Das Mädchen habe ihm wohl nichts sagen wollen, damit er nicht Angst vor ihrer Familie bekomme und dann vielleicht nicht mehr mit ihr zusammen sein wolle. Er habe ungefähr gewusst, wo das Mädchen wohne, aber nicht, wer die Familie sei. Im Krankenhaus sei er ca. halbe Stunde gewesen und genäht worden. Die Bodyguards hätten ihn erschießen können, es sei aber noch Tag und Leute in der Nähe gewesen. Seine Verletzungen (blaue Flecken überall, innere Verletzungen) von damals würden in den heute vorgelegten Beweismitteln beschrieben. Im Krankenhaushabe er Spritzen und so bekommen. , wie man bei den Beweismitteln lesen kann. Zusammengeschlagen sei er am 21.03.1394 (11.06.2015) worden. Das wisse er so genau, weil er heute Berichte dazu vorlege. Zwischen dem Vorfall im Park und der Schießerei in der Nacht seien ein paar Stunden gelegen, zwischen dem Überfall auf sein Haus und seiner Ausreise zwischen 20 Tagen und einem Monat. Er habe einen Onkel im Iran. Ansonsten habe er keine Verwandten. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er niemals Schwierigkeiten oder Probleme gehabt, er habe keiner einer politischen Partei angehört und gegen ihn sei nie ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen. Auch sei er nie in Haft oder festgenommen worden 1.
  5. Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 20.07.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.
  6. Das Bundesamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 20.07.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
  7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. 1.
  8. Am 21.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: "BF: Ich heiße K XXXX H XXXX , geboren bin ich im Jahr 1374 Sonnenkalender. In Bezug auf mein Alter und das genaue Geburtsdatum bin ich mir nicht ganz sicher. Ich bin mir aber sicher, dass ich heute ca. 20 Jahre alt bin. Das ist dann 1376 Sonnenkalender. Geboren bin ich in der Stadt M XXXX , Provinz B XXXX . Mein Vater heißt A XXXX Q XXXX , er ist ca. 56 Jahre alt. Meine Mutter heißt K XXXX , sie ist ca. 54 Jahre alt. Meine Eltern sind beide im Distrikt D XXXX D XXXX der Provinz B XXXX geboren. Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits. Davon lebt nur einer und zwar im Iran. Die Adresse von diesem Onkel mütterlicherseits ist mir nicht bekannt. Er heißt A XXXX Z XXXX . Die anderen 2 sind längst verstorben. (BF korrigiert, dass es sich hier um Onkel väterlicherseits handelt.)"BF: Ich heiße K römisch 40 H römisch 40 , geboren bin ich im Jahr 1374 Sonnenkalender. In Bezug auf mein Alter und das genaue Geburtsdatum bin ich mir nicht ganz sicher. Ich bin mir aber sicher, dass ich heute ca. 20 Jahre alt bin. Das ist dann 1376 Sonnenkalender. Geboren bin ich in der Stadt M römisch 40 , Provinz B römisch 40 . Mein Vater heißt A römisch 40 Q römisch 40 , er ist ca. 56 Jahre alt. Meine Mutter heißt K römisch 40 , sie ist ca. 54 Jahre alt. Meine Eltern sind beide im Distrikt D römisch 40 D römisch 40 der Provinz B römisch 40 geboren. Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits. Davon lebt nur einer und zwar im Iran. Die Adresse von diesem Onkel mütterlicherseits ist mir nicht bekannt. Er heißt A römisch 40 Z römisch 40 . Die anderen 2 sind längst verstorben. (BF korrigiert, dass es sich hier um Onkel väterlicherseits handelt.) Ich habe keine Tanten weder väterlicherseits noch mütterlicherseits. Mein Großvater mütterlicherseits hat geheißen S XXXX . Der Name meiner Großmutter mütterlicherseits ist mir leider nicht bekannt. Beide sind vor meiner Geburt verstorben. Mein Großvater väterlicherseits hat M XXXX H XXXX geheißen. Der Name meiner Großmutter väterlicherseits ist mir ebenso nicht bekannt. Alle Großeltern beiderseits sind bereits verstorben. Meine Schwester heißt S XXXX . Das Geburtsdatum von ihr ist mir nicht bekannt. Ich kann ihr annäherndes Alter aber nicht angeben. Sie ist jünger als ich. Mein erster Bruder heißt S XXXX . Sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Mein anderer Bruder heißt S XXXX . Sein Geburtsdatum ist mir ebenso nicht bekannt. (D merkt an, dass der BF vorbringt, dass in den vergangenen Einvernahmen Altersangaben gemacht worden seien, da er aber die Geburtsdaten und das Alter seiner Geschwister nicht genau benennen kann, möchte er sich dazu nicht konkret äußern, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.)Ich habe keine Tanten weder väterlicherseits noch mütterlicherseits. Mein Großvater mütterlicherseits hat geheißen S römisch 40 . Der Name meiner Großmutter mütterlicherseits ist mir leider nicht bekannt. Beide sind vor meiner Geburt verstorben. Mein Großvater väterlicherseits hat M römisch 40 H römisch 40 geheißen. Der Name meiner Großmutter väterlicherseits ist mir ebenso nicht bekannt. Alle Großeltern beiderseits sind bereits verstorben. Meine Schwester heißt S römisch 40 . Das Geburtsdatum von ihr ist mir nicht bekannt. Ich kann ihr annäherndes Alter aber nicht angeben. Sie ist jünger als ich. Mein erster Bruder heißt S römisch 40 . Sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt. Mein anderer Bruder heißt S römisch 40 . Sein Geburtsdatum ist mir ebenso nicht bekannt. (D merkt an, dass der BF vorbringt, dass in den vergangenen Einvernahmen Altersangaben gemacht worden seien, da er aber die Geburtsdaten und das Alter seiner Geschwister nicht genau benennen kann, möchte er sich dazu nicht konkret äußern, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.) R: Wissen Sie, wo Ihre Familie jetzt lebt? BF: Meine Familie lebt in der Türkei. Eine Adresse habe ich nicht. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Alle 2 bis 2,5 Monate rufen sie mich an. Sie rufen mich an, aber nicht von einer privaten Telefonnummer. Sie haben in der Türkei keine aufenthaltsrechtliche Dokumente, daher haben sie nicht die Möglichkeit eine Sim-Karte zu kaufen. R: Sie haben sie nie gefragt wo sie leben? BF: Doch, in der Stadt Ankara. R: Erzählen Sie mir bitte so genau und detailliert wie möglich, warum Sie Afghanistan verlassen haben. BF: In Afghanistan habe ich in der Schule gelernt. Dort habe ich eine Schülerin F XXXX kennengelernt. Ich wurde mit ihr befreundet. 5 Jahre waren wir zusammen. Ich wusste, wo sie lebt, aber ich wusste nicht woher sie ursprünglich gekommen ist und zu welchem Stamm sie zugehörig war. Wir wollten auch heiraten.BF: In Afghanistan habe ich in der Schule gelernt. Dort habe ich eine Schülerin F römisch 40 kennengelernt. Ich wurde mit ihr befreundet. 5 Jahre waren wir zusammen. Ich wusste, wo sie lebt, aber ich wusste nicht woher sie ursprünglich gekommen ist und zu welchem Stamm sie zugehörig war. Wir wollten auch heiraten. R: Waren sie zusammen oder befreundet? BF: Wir wurden befreundet, um später zu heiraten. Aber es war nicht so wie hier in Österreich. Eines Tages war ich mit F XXXX zusammen in einem Parkt in der Stadt, als ein sehr großes Auto sich uns angenähert hat. Ausgestiegen sind von diesem Auto dann ihr Vater, 3 Brüder und 4 Soldaten als Wache ihres Vaters. Zunächst haben sie F XXXX in dieses Auto einsteigen lassen, dann wurde der Befehl seitens ihres Vaters den Wachen und seinen Söhnen ausgestellt, mich zu schlagen. Sie haben angefangen mich zu schlagen bis ich bewusstlos wurde. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben geschlagen, auch ins Gesicht. In der Nähe dieses Parkes lag eine Moschee ca. 10-15 Gehminuten entfernt. Daraufhin haben sich die Leute gesammelt und mich ins Spital gebracht. Im Spital hatte ich Angst, dass sie nicht nochmal dort auftauchen. Weil da gab es weder meinen Vater noch meine Brüder bei mir im Spital. Daher habe ich den Nachbarn darum gebeten, mich wieder aus dem Spital nach Hause zu bringen. Dann bin ich wieder nach Hause gegangen. Die Nachbarn haben mich dann verlassen, als ich zu Hause war, bis um ca. 1:00 Uhr in der Nacht jemand an der Haustüre angeklopft hat. Wir haben die Türe nicht aufgemacht. Dann hat man angefangen, ins Haus zu schießen. Wir haben uns dann mit dem Dorfältesten in Kontakt gesetzt. Mein Vater hat ihn angerufen. Er hat wiederum die Polizei verständigt. Bis die Polizei um ca. 1:30 Uhr in der Nacht eingetroffen ist. Die Polizei hat uns, als sie bei uns zu Hause waren in der Nacht, in der Früh, am gleichen Tag, zur Polizei im Distrikt D XXXX D XXXX zu kommen. Wir sind dann zur Polizei gegangen, wenn es hell wurde. Die Polizei hat uns dann mitgeteilt, dass dieser Angriff seitens Kommandant M XXXX H XXXX , Kommandant H XXXX , verübt worden sei und dass die Polizei in diesem Zusammenhang hilflos sei und nichts gegen ihn was machen könnte, weil er mächtig und Mafia gewesen sei, angeblich. Ich hatte gehört, dass er vor gehabt habe, mich umzubringen, weil es um die Ehre seiner Familie gegangen ist. Er war einflussreich und mächtig. Mein Vater und meine Mutter haben darauf bestanden, dass ich Afghanistan verlasse, weil die Beiden um mich sehr besorgt waren. Sie wollten nicht, dass mir etwas passiert. Meine Bewegungsfreiheit wurde nach diesem Vorfall sehr eingeschränkt. Ich konnte das Haus nicht verlassen, zur Schule gehen und ich war auch verängstigt. Wie zuvor gesagt, auf Rat meiner Eltern habe ich diesen Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Zunächst bin ich in die Stadt Kabul gekommen.BF: Wir wurden befreundet, um später zu heiraten. Aber es war nicht so wie hier in Österreich. Eines Tages war ich mit F römisch 40 zusammen in einem Parkt in der Stadt, als ein sehr großes Auto sich uns angenähert hat. Ausgestiegen sind von diesem Auto dann ihr Vater, 3 Brüder und 4 Soldaten als Wache ihres Vaters. Zunächst haben sie F römisch 40 in dieses Auto einsteigen lassen, dann wurde der Befehl seitens ihres Vaters den Wachen und seinen Söhnen ausgestellt, mich zu schlagen. Sie haben angefangen mich zu schlagen bis ich bewusstlos wurde. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben geschlagen, auch ins Gesicht. In der Nähe dieses Parkes lag eine Moschee ca. 10-15 Gehminuten entfernt. Daraufhin haben sich die Leute gesammelt und mich ins Spital gebracht. Im Spital hatte ich Angst, dass sie nicht nochmal dort auftauchen. Weil da gab es weder meinen Vater noch meine Brüder bei mir im Spital. Daher habe ich den Nachbarn darum gebeten, mich wieder aus dem Spital nach Hause zu bringen. Dann bin ich wieder nach Hause gegangen. Die Nachbarn haben mich dann verlassen, als ich zu Hause war, bis um ca. 1:00 Uhr in der Nacht jemand an der Haustüre angeklopft hat. Wir haben die Türe nicht aufgemacht. Dann hat man angefangen, ins Haus zu schießen. Wir haben uns dann mit dem Dorfältesten in Kontakt gesetzt. Mein Vater hat ihn angerufen. Er hat wiederum die Polizei verständigt. Bis die Polizei um ca. 1:30 Uhr in der Nacht eingetroffen ist. Die Polizei hat uns, als sie bei uns zu Hause waren in der Nacht, in der Früh, am gleichen Tag, zur Polizei im Distrikt D römisch 40 D römisch 40 zu kommen. Wir sind dann zur Polizei gegangen, wenn es hell wurde. Die Polizei hat uns dann mitgeteilt, dass dieser Angriff seitens Kommandant M römisch 40 H römisch 40 , Kommandant H römisch 40 , verübt worden sei und dass die Polizei in diesem Zusammenhang hilflos sei und nichts gegen ihn was machen könnte, weil er mächtig und Mafia gewesen sei, angeblich. Ich hatte gehört, dass er vor gehabt habe, mich umzubringen, weil es um die Ehre seiner Familie gegangen ist. Er war einflussreich und mächtig. Mein Vater und meine Mutter haben darauf bestanden, dass ich Afghanistan verlasse, weil die Beiden um mich sehr besorgt waren. Sie wollten nicht, dass mir etwas passiert. Meine Bewegungsfreiheit wurde nach diesem Vorfall sehr eingeschränkt. Ich konnte das Haus nicht verlassen, zur Schule gehen und ich war auch verängstigt. Wie zuvor gesagt, auf Rat meiner Eltern habe ich diesen Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Zunächst bin ich in die Stadt Kabul gekommen. R: Wann und wie haben Sie das Mädchen genau kennengelernt? BF: Ich habe sie vor dem damaligen Vorfall, wovor ich vorhin erzählt habe, 5 Jahre davor, unterwegs zur Schule kennengelernt. Die Schule von F XXXX , nämlich der Mädchen und die Schule der Buben waren voneinander ca. 100 m entfernt. Sie hat in einer anderen Schule gelernt. Wir beide waren ca. damals zwischen 13 und 14 Jahre alt. Wir haben uns damals beide in der
  9. Klasse in der Schule kennen gelernt.BF: Ich habe sie vor dem damaligen Vorfall, wovor ich vorhin erzählt habe, 5 Jahre davor, unterwegs zur Schule kennengelernt. Die Schule von F römisch 40 , nämlich der Mädchen und die Schule der Buben waren voneinander ca. 100 m entfernt. Sie hat in einer anderen Schule gelernt. Wir beide waren ca. damals zwischen 13 und 14 Jahre alt. Wir haben uns damals beide in der
  10. Klasse in der Schule kennen gelernt. R: Wann ist die Idee aufgetaucht, dass sie heiraten möchten? BF: Das weiß ich nicht. Während dieser 5 Jahre natürlich, aber genau wann weiß ich nicht. R: Wie oft haben sie sich getroffen? BF: Richtig gesessen bin ich mit ihr und gesprochen habe ich mit ihr 1 x in der Woche. Getroffen habe ich sie aber mehrmals auf dem Weg zur Schule. R: Wo haben Sie gesessen? BF: Es gab dort einen Park, in dem sind wir gesessen. Der Park hat keinen Namen. R: Wo ist das "dort"? BF: In dem Ort K XXXX - XXXX , in der Nähe der Moschee.BF: In dem Ort K römisch 40 - römisch 40 , in der Nähe der Moschee. R: Hat F XXXX auch in K XXXX gelebt?R: Hat F römisch 40 auch in K römisch 40 gelebt? BF: Sie hat von uns 5-6 km weit entfernt gelebt. Die Gegend heißt K XXXX P XXXX .römisch 40 P römisch 40 . R: Die Schule liegt dazwischen? BF: Nein. Die Schule lag in der Nähe der Moschee und dem Park. Innerhalb der Wohngegend von K XXXX .BF: Nein. Die Schule lag in der Nähe der Moschee und dem Park. Innerhalb der Wohngegend von K römisch 40 . R: Ist F XXXX immer zu Fuß in die Schule und nach Hause gegangen?R: Ist F römisch 40 immer zu Fuß in die Schule und nach Hause gegangen? BF: Teils war sie zu Fuß unterwegs und teils mit dem Sammeltaxi namens Zaranj. So nennen es die Leute. Als sie in diesem Wohnort K XXXX war, musste sie aus diesem Sammeltaxi aussteigen, weil es keinem Verkehrsmittel in diesem Wohnort (Schule, Moschee und Wohngebiet im Umfeld) erlaubt war, reinzufahren.BF: Teils war sie zu Fuß unterwegs und teils mit dem Sammeltaxi namens Zaranj. So nennen es die Leute. Als sie in diesem Wohnort K römisch 40 war, musste sie aus diesem Sammeltaxi aussteigen, weil es keinem Verkehrsmittel in diesem Wohnort (Schule, Moschee und Wohngebiet im Umfeld) erlaubt war, reinzufahren. R: Warum war dort kein Verkehrsmittel erlaubt? BF: Einerseits gab es dort Produktionsfabriken in dieser Gegend, anderseits natürlich gab es diese Schule. Es war dort viel menschlicher Verkehr. Um diese alle zu schützen, war es aber bestimmten Verkehrsmittel, wie diesem Sammeltaxi Zaranj, nicht erlaubt, in dieses Gebiet hineinzufahren. Es gab aber auch normale Taxis. Denen war es erlaubt. Diese Fabrik hat Düngemittel produziert. Es gab vom Staat verwaltete Kurse, welche Kurse weiß ich nicht. R: Wie hat dieses Sammeltaxi ausgeschaut? Können Sie das beschreiben zu anderen Taxis? BF: Das Sammeltaxi Zaranj wurde von einem Motorrad gezogen. Überwiegend waren diese Sammeltaxis in den lokalen Gebieten und Dörfern unterwegs und sie haben meistens in diesen Dörfern Dorfbewohner befördert. Da sie vielleicht arm waren und nicht hochgebildete Menschen waren, hat man nicht erlaubt, dass diese Zaranj aus Sicherheitsgründen dort hineinfahren. Die anderen Taxis waren normale Autos. Die Zaranj wurden vorwiegend von Menschen benützt, die nicht viel Geld hatten. R: Worüber haben Sie mit F XXXX gesprochen, wie sie sich getroffen haben?R: Worüber haben Sie mit F römisch 40 gesprochen, wie sie sich getroffen haben? BF: Über unseren Alltag. Ich habe ihr Fragen gestellt, ob sie zum Kurs gegangen sei oder nicht. Was sie damals gemacht hat oder solche Sachen. R: Sie haben sie nie nach der Familie gefragt? BF: 1-2 Mal habe ich sie danach gefragt. Sie sagte mir aber, dass sie mir darüber demnächst erzählen werde. Ich habe sie lediglich nach ihren Geschwistern z.B. nach Brüdern gefragt, wie viele sie gehabt habe. Ich habe sie aber damals nicht nach der Tätigkeit und Art der Tätigkeit ihres Vaters gefragt. R: Wenn ich jemand heiraten möchte, dann möchte ich wissen, welche Familie das ist. BF: Ich hatte vor sie zu heiraten und nicht ihre Familie. R: Woher haben Sie dann erfahren, was ihr Vater ist und was er macht? BF: Als ich bei der Polizei war, wie ich Ihnen zuvor gesagt habe, an dem Tag habe ich das von der Polizei erfahren, was der gemacht hat und welche Tätigkeit er gemacht hat. R: Woher weiß die Polizei, dass der Kommandant M XXXX H XXXX Ihr Haus überfallen hat?R: Woher weiß die Polizei, dass der Kommandant M römisch 40 H römisch 40 Ihr Haus überfallen hat? BF: Weil ich der Polizei damals von meiner Bekanntschaft mit F XXXX erzählt habe. Außerdem wusste der Dolfälteste auch davon, dass ich F XXXX gekannt habe.BF: Weil ich der Polizei damals von meiner Bekanntschaft mit F römisch 40 erzählt habe. Außerdem wusste der Dolfälteste auch davon, dass ich F römisch 40 gekannt habe. R: Das heißt sowohl die Polizei, als auch der Dorfälteste wussten, wer der Vater von F XXXX ist und wie gefährlich er ist und haben nie etwas gesagt.R: Das heißt sowohl die Polizei, als auch der Dorfälteste wussten, wer der Vater von F römisch 40 ist und wie gefährlich er ist und haben nie etwas gesagt. BF: Ja, sowohl die Polizei, als auch der Dorfälteste, beide wussten, dass ihr Vater einflussreich war und auch noch ein gefährlicher Mensch. Vielleicht deswegen hat mir die Polizei gesagt, mit dieser Sache aufzuhören. R: Warum haben Sie der Polizei von Ihrer Bekanntschaft erzählt? BF: Weil die Polizei, nach meiner Meinung und nach dem Grund dieses Überfalles gefragt hat. R: Mit welchem Auto ist Kommandant Hassen mit den Brüdern und den Soldaten in den Park gekommen? BF: Das Auto war schwarz, der Marke Toyota, Type Hilux. Es war ein Pick-up. R: Sie haben gesagt, sie sind geschlagen worden mit Gewehren bis Sie bewusstlos waren. Welche Verletzungen haben Sie davongetragen? BF: Zuerst haben sie mich mit dem Gewehr an der Unterseite des Kinns geschlagen. Dann ist es zur Blutung gekommen. Ich fiel auf den Boden und sie haben mich mit den Füßen getreten und noch weiter geschlagen. Zwar ist es nicht zu einer weiteren Blutungen und äußeren Verletzungen bekommen. Aber ich habe Verletzungen innerhalb des Körpers erlitten. R: Was ist dann genau passiert. Erzählen Sie das so, damit ich mir das vorstellen kann. BF: Als ich von denen mit Füßen getreten wurde, wurde ich bewusstlos. Was ich Ihnen jetzt erzähle, ist mir alles von den Leuten, die mich ins Spital gebracht haben, erzählt worden. Sie haben mir gesagt, dass sie mich sehr brutal geschlagen haben und nicht damit aufhören wollten, mich weiter zu schlagen. Sie haben gemeint, dass sie mich umbringen könnten. Hätten sie aber, meiner Meinung nach, nicht gemacht, weil sie das Risiko, jemanden in der Öffentlichkeit umzubringen, nicht eingehen wollten, weil er einflussreich und berühmt war. Diese Personen aus dieser Gegend, zwischen 8-12 Personen, haben mich dann ins Spital gebracht. Sie haben gemeint, dass sie mit dem Schlagen erst dann aufgehört hätten, als sie dort eintrafen. Erst im Spital kam ich zum Bewusstsein. Dort habe ich niemanden aus meiner Familie gesehen. Ich habe dann wieder Angst bekommen, dass sie jetzt wieder im Spital auftauchen. Daher habe ich diese dort noch anwesenden Personen, die mich ins Spital gebracht haben, gebeten, mich nach Hause zu begleiten. Ich wollte nicht im Spital bleiben. Ich war ca. ¿ Stunde im Spital. R: Haben Sie dort eine medizinische Behandlung erhalten? BF: Ich habe eine Infusion erhalten und sie haben die Wunde genäht. R: Die Ärzte haben Sie einfach gehen lassen? BF: Ja, weil ich darauf bestanden habe. R: Wie heißt das Krankenhaus? BF: S XXXX .BF: S römisch 40 . R: Haben Sie die Leute gekannt, die Sie nach Hause gebracht haben? BF: Ja, diese Leute waren aus meinem Wohnort. Ich habe sie nicht alle gekannt, aber die Hälfte von ihnen. R: Haben Sie Medikamente mitbekommen? BF: Ein Sirup und ein paar Kapseln. R: Erzählen Sie mir den Überfall in der Nacht ein bisschen ausführlicher. BF: Ich habe eine Karte, darf ich sie benützen? R: Nein, erzählen Sie aus Ihrer Erinnerung. BF: Ich habe eine Karte. Ich möchte es damit näher beschreiben. R: Erzählen Sie bitte aus Ihrem persönlichen Erleben. BF: Nachdem die Leute aus unserer Gegend uns verlassen hatten, hat man dann an die Haustüre geklopft mit dem Befehl die Türe zu öffnen. Wir sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen und die Türe nicht aufgemacht. Darauf haben sie mehrfach heftig an die Türe geklopft. Wir haben die Türe nicht aufgemacht. Dann haben sie ins Haus geschossen. Wir haben den Dorfältesten angerufen und ihn davon in Kenntnis gesetzt. Der wiederum dann die Polizei informiert hat. R: Wer ist "wir"? BF: Ich meine damit meine Mutter, meinen Vater, meine Brüder und meine Schwester. R: Beschreiben Sie mir und zeichnen Sie auf, wie Ihr Haus von innen ausschaut? (Grundriss der Zimmer) BF fertigt eine Skizze (Beilage ./1) an und erläutert: Hier sind die Außenmauern, hier ist der Eingang, hier geht die Gasse und in der Mitte sind die Zimmer. R: Bitte zeichnen Sie die Lage der einzelnen Zimmer genau ein. BF fertigt neue Skizze (Beilage ./2) an: Das Haus besteht aus 2 Stockwerken. Gegenüber dem Eingang befindet sich direkt die Stiege zum
  11. Stockwerk, diese ist leicht gewunden. Neben dem Eingang, gassenseitig befinden sich 2 Zimmer, die für Gäste vorgesehen sind und dahinter die Küche. Im
  12. Stock befindet sich ein weiteres Badezimmer mit Toilette, eine weitere Küche und 2 Schlafzimmer. (Anmerkung der R: Aus der Skizze ist ersichtlich, dass die Zimmer nicht gassenseitig sind) R: Wo waren Sie, wie die Leute an die Türe geklopft haben? BF: Ich war damals im Wohnzimmer mit der Küche drinnen. R: Wo war der Rest Ihrer Familie? BF: Jeder Einzelne war in seinem Zimmer. Nachdem an der Türe angeklopft wurde, haben wir uns alle zusammen getan im Vorraum. R: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat den Dorfältesten angerufen und der hat dann die Polizei informiert. BF: Ja. Auf Nachfrage der R gibt an: Der Dorfälteste heißt Q XXXX GBF: Ja. Auf Nachfrage der R gibt an: Der Dorfälteste heißt Q römisch 40 G XXXX .römisch 40 . R: Warum hat Ihr Vater nicht gleich direkt die Polizei gerufen? BF: Es war damals ortsüblich, den Dorfältesten zunächst über die Probleme zu informieren und nicht die Polizei. Außerdem hatten wir keine Telefonnummer der Polizei. R: Dann ist die Polizei gekommen. Was ist dann genau passiert? BF: Sie haben überall fotografiert und sie haben auch die Patronenhülsen als Beweis gesammelt und die Fotos habe ich bei. Ich weiß nicht, wie viele Polizisten es waren. Sie waren mit 2 Polizeiautos unterwegs. Es waren jedenfalls mehr als 8 Polizisten. R: Wenn in der Umgebung geschossen wird, dann sorgt das ja für Aufruhr. Was ist sonst noch rundherum passiert? BF: Da in diesem von uns bewohnten Ort bereits zu solchen ähnlichen Vorfällen gekommen war, hatten die Leute aus unserer Gegend Angst, auch in dieser Nacht sich um uns zu kümmern und irgendeine Reaktion zu zeigen. Bei diesen Vorfällen, die bereits stattgefunden hatten in unserer Gegend, wurden die Leute getötet. Daher hatten auch die Leute Angst, wenn es nicht direkt um sie ging, sich um die Anderen zu kümmern. Diesbezüglich können Sie dort in meinem Wohnort recherchieren. R: D.h. solche Überfälle und Vorfälle sind dort üblich? BF: Üblich ist es nicht, aber wenn jemand Feinde gehabt hat oder Probleme mit den Anderen ist es zu solchen Vorfällen gekommen. R: Woher wissen Sie, dass dieser Überfall von diesem Kommandanten Hassan initiiert worden ist? BF: Es wurde mir von der Polizei mitgeteilt. R: Sind Sie von der Polizei befragt worden? BF: Ja. R: Hat die Polizei ins Protokoll geschrieben, was Sie gesagt haben? BF: Ja. R: Sie haben im Protokoll der Polizei angegeben, dass Sie mit der Tochter des Kommandanten H XXXX befreundet sind.R: Sie haben im Protokoll der Polizei angegeben, dass Sie mit der Tochter des Kommandanten H römisch 40 befreundet sind. BF: Vor dem offiziellen Beginn der Befragung habe ich natürlich der Polizei über F XXXX berichtet. Dann hat mir die Polizei gesagt, dass ihr Vater Kommandant gewesen sei und ein einflussreicher Mann. Ich wusste auch irgendwie, dass ihr Vater H XXXX geheißen hat, aber nicht davon, dass er damals bis zu diesem Zeitpunkt Kommandant und sehr einflussreich war. Das hat mir dann die Polizei nach der inoffiziellen Befragung mitgeteilt.BF: Vor dem offiziellen Beginn der Befragung habe ich natürlich der Polizei über F römisch 40 berichtet. Dann hat mir die Polizei gesagt, dass ihr Vater Kommandant gewesen sei und ein einflussreicher Mann. Ich wusste auch irgendwie, dass ihr Vater H römisch 40 geheißen hat, aber nicht davon, dass er damals bis zu diesem Zeitpunkt Kommandant und sehr einflussreich war. Das hat mir dann die Polizei nach der inoffiziellen Befragung mitgeteilt. R: Sie haben also in der Befragung angegeben, was Ihnen die Polizei vorher erzählt hat? BF: Das stimmt. Die Polizei hat das vorher so erzählt und ich habe dasselbe dann der Polizei in der Befragung gesagt. R: Wie und wann sind Sie an die Dokumente gekommen, die Sie beim BFA vorgelegt haben? BF: Es wurden mir alle diese Dokumente von der Polizei bereitgestellt, nachdem 15 Tagen nach diesem Vorfall vergangen waren. Diese Dokumente habe ich nicht direkt persönlich von der Polizei erhalten, sondern über den Dorfältesten. R: Sind Sie nach diesen beiden Überfällen noch einmal bedroht worden? BF: Nein, aber über einen Mitschüler wurde ich informiert, dass ich immer noch dort gefährdet gewesen sei. Das war innerhalb von 10-15 Tagen damals als ich noch in Afghanistan war. R: Wann haben Sie das Haus verlassen, um in die Türkei zu gehen? BF: Ich habe es vergessen. R: Was haben Sie alles mitgenommen? BF: Meine Unterlagen und Kleidung. R: Wie lange hat Ihre Familie dann noch dort gelebt? BF: Eineinhalb bis 2 Monate. R: Wo ist Ihre Familie danach hingegangen? BF: Sie haben sich auf den Weg in die Türkei begeben, erst nachdem ich weg war. Das habe ich in der Türkei erfahren. R: Wo war Ihre Familie dazwischen, als sie das Haus verlassen hatten und in die Türkei gegangen sind? BF: Das weiß ich nicht. Ich gehe davon aus, dass meine Familie sich gleich nach diesem eineinhalb- bis zweimonatigen Aufenthalt in diesem Wohnort in die Türkei begeben hat und sich an keiner Adresse in Afghanistan aufgehalten hat, weil es keinen Zufluchtsort gegeben hat. SV: Ich hätte gerne gewusst, ob es nur einen einzigen Q XXXX (Dorfvorsteher) in dem Wohngebiet D XXXX D XXXX gegeben hat oder mehrere. Falls es mehr waren, bitte nennen Sie die Namen von den anderen.SV: Ich hätte gerne gewusst, ob es nur einen einzigen Q römisch 40 (Dorfvorsteher) in dem Wohngebiet D römisch 40 D römisch 40 gegeben hat oder mehrere. Falls es mehr waren, bitte nennen Sie die Namen von den anderen. BF: Es gab in diesem von uns bewohnten Wohngebiet lediglich nur einen einzigen Dorfvorsteher (Q XXXX ).BF: Es gab in diesem von uns bewohnten Wohngebiet lediglich nur einen einzigen Dorfvorsteher (Q römisch 40 ). SV: Sie haben bereits angegeben, dass Sie im Nachhinein über den Dorfvorsteher und die Polizei, davon erfahren haben, dass der Vater des Mädchens Kommandant Hassan eine berühmte und mächtige Persönlichkeit gewesen sei. Bitte erklären Sie, ob er ein Kommandant der afghanischen Streitkräfte war. Wenn ja, bitte geben Sie an, ob er zur Nationalarmee, Nationalpolizei oder zur Regionalpolizei gehörte. BF: Er war ein Kommandant der Mujahedin. Nachgefragt vom D, ob er trotz seiner Zugehörigkeit zu den Mujahedin auch noch im afghanischen Staat als Kommandant oder irgendwie anders eine Funktion gehabt habe, sagte der BF, dass er es nicht wisse. SV: Zu welcher Dschihadi-Partei gehörte er? BF: Ich war nicht damals mit ihm, deswegen weiß ich es nicht. Aber von der damaligen Zeit, als Mujahed, hatte er viel Geld gesammelt und auch auf die Leute viel Einfluss genommen. SV: Hat Kommandant H XXXX in der Provin Balkh mit der Jamiat-Partei, Hezb-e-Islami oder Jonbesh-e- Islami gekämpft?SV: Hat Kommandant H römisch 40 in der Provin Balkh mit der Jamiat-Partei, Hezb-e-Islami oder Jonbesh-e- Islami gekämpft? BF: Ich weiß es nicht, zu welcher dieser genannten Parteien bzw. Gruppierungen er gehört hat. Ich weiß aber nur, dass in Mazar-e-Sharif die Jamiat-Partei einflussreich ist und mehr als die anderen vertreten ist. SV: Wie heißt das Dorf, in dem das Haus des Vaters des Mädchens sich befunden hat und nennen Sie bitte die genaue Adresse. BF: Ich kann die Adresse innerhalb des Dorfes nicht so genau schildern, weil ich nicht zu diesem Dorf gegangen bin. SV: Sie haben bei Ihren bisherigen Einvernahmen angegeben, dass Sie mit Ihren Schulfreunden in Kontakt gewesen seien. Könnten Sie uns einige Telefonnummern von ihnen bekanntgeben? BF: Ich habe keine Telefonnummern nicht. Wenn Sie die Facebook-Adressen von ihnen wollen, kann ich diese bekanntgeben. SV: Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben "Der Vater des Mädchens war für den Kriegsfall Kommandant in Afghanistan", was heißt das? BF: Ich habe damit gemeint, dass er Kommandant war als man in Afghanistan gegen die Russen (Sowjetunion) gekämpft hat. Derzeit gibt es nicht solche Kriege. SV: Wie haben Sie sich mit Ihrer Freundin F XXXX verabredet und Kontakt gehalten und an welchen Orten haben Sie sich getroffen?SV: Wie haben Sie sich mit Ihrer Freundin F römisch 40 verabredet und Kontakt gehalten und an welchen Orten haben Sie sich getroffen? BF: Ich habe sie persönlich unterwegs zur Schule angesprochen. Sie ist auch an unserem Haus vorbeigegangen, wenn sie zur Schule wollte. Wir waren überwiegend in diesem zuvor genannten Park. In Afghanistan, besonders in den Dörfern, sind die Leute sehr streng und erlauben ihren Töchtern nicht, ein Telefon bei sich zu haben und zu tragen. Ihre Bewegungsfreiheit ist sehr eingeschränkt, geschweige denn, dass sie ein Telefon besitzen dürfen. SV: Sie hatten vor, das Mädchen zu heiraten. Wie sie gesagt haben, haben sie das Mädchen seit ca. 5 Jahren gekannt und sie haben sich auch immer wieder getroffen bzw. zusammengesetzt. Sind Sie jemals auf den Gedanken gekommen, diese Treffen zu legitimieren, indem Sie offiziell um die Hand des Mädchens über ihre Familie anhalten? BF: Weil ich mit meiner Schule nicht fertig war und meine Familie es mir nicht erlaubt hat, vor Beendigung der Schule zu heiraten. Ich hatte es aber vor. SV: Die Absolvierung der Schule konnte nicht im Weg einer Verlobung stehen. Sie müssten ja nicht sofort heiraten. BF: Wir hatten aber vor, uns erst nach der Absolvierung der Schule zu verloben und zu heiraten. SV: Sie haben bereits angegeben, bevor Sie Flucht ergriffen haben, waren Sie ca. noch 2 Wochen bis 20 Tage noch in Afghanistan. Nach afghanischen Gepflogenheiten haben Sie versucht, nach diesem Vorfall um die Hand des Mädchens anzuhalten bzw. die verletzte Ehre des Vaters des Mädchens damit wieder herzustellen? BF: Nein, ich war zu Hause und verängstigt. Ich habe dieses Mädchen nie wieder gesehen, ich weiß nicht, ob sie weiter zur Schule gegangen ist oder nicht. Wo sie sich aufgehalten hat und wo sie war. Ob sie am Leben ist oder nicht. SV: Sie waren verängstigt, sie müssen ja auch nach afghanischen Gepflogenheiten nicht selbst um die Hand des Mädchens anhalten, sondern das tut normalerweise die Familie. Warum hat die Familie diesen Schritt nicht gemacht? BF: Nachdem man uns überfallen hat und ins Haus geschossen hat, wie konnte es dann möglich gewesen sein, dorthin, nämlich zu dieser Familie hinzugehen, und um die Hand ihrer Tochter anzuhalten? Die Strafe dafür in Afghanistan ist die Steinigung. SV: Die Blutrache bzw. der Ehrenmord wissen wir, dass in der paschtunischen Gesellschaft ein Phänomen nach Paschtun-Wali ist. Das ist die Tatsache, dass sich dieser Brauch auch auf die anderen Volksgruppen verbreitet hat. Dafür gibt es aber Regeln. Um so einen Konflikt zu lösen, versucht man eine Jirga der ältesten einzuberufen, um zu einer Schlichtung zu kommen. Die Ältesten können Familienmitglieder, Stammesmitglieder oder die einflussreichsten Personen in dieser Gegend sein. Haben Ihre Eltern zumindest diesen Versuch unternommen? BF: Nein, das war für uns etwas Neues. Außerdem hat meine Familie darauf bestanden, dass ich Afghanistan so schnell wie möglich verlasse, weil ich sonst getötet werde. Die Verhandlung wird um 13:08 Uhr unterbrochen und um 13:20 Uhr wieder fortgesetzt. SV: Ist das Mädchen mit "Zaranj" nur mit dem Fahrer gefahren oder waren auch andere Mädchen in dem Fahrzeug? BF: Nein, sie war immer mit anderen Mädchen in diesem Fahrzeug. Fragen an die SV: Entspricht es der afghanischen Realität, dass ein Mädchen aus der Familie eines bedeutenden und einflussreichen Mannes wie hier vorgebracht, den Schulweg unbegleitet und ohne Sicherheitsschutz zurücklegen darf? SV: In der Regel, wenn ein Mädchen tatsächlich zu einer einflussreichen Familie gehört bzw. der Tochter einer prominenten Persönlichkeit ist, sollte nicht den Schulweg unbegleitet ohne Sicherheitsschutz zurücklegen. Da die Gefahr besteht, sie Ziel der Rivalen der prominenten Persönlichkeit werden kann. Laut Angaben des BF, dass das Mädchen in Begleitung anderer Schulkolleginnen zur Schule unterwegs war, ist auch möglich, dass sie ohne Begleitung eines bestimmten Sicherheitsschutzes in die Schule geht, um eine besondere Aufmerksamkeit nicht auf sich zu lenken. Das ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich. In M XXXX - XXXX ist dies möglich.SV: In der Regel, wenn ein Mädchen tatsächlich zu einer einflussreichen Familie gehört bzw. der Tochter einer prominenten Persönlichkeit ist, sollte nicht den Schulweg unbegleitet ohne Sicherheitsschutz zurücklegen. Da die Gefahr besteht, sie Ziel der Rivalen der prominenten Persönlichkeit werden kann. Laut Angaben des BF, dass das Mädchen in Begleitung anderer Schulkolleginnen zur Schule unterwegs war, ist auch möglich, dass sie ohne Begleitung eines bestimmten Sicherheitsschutzes in die Schule geht, um eine besondere Aufmerksamkeit nicht auf sich zu lenken. Das ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich. In M römisch 40 - römisch 40 ist dies möglich. R: Entspricht es der afgh. Realität, dass sich ein Mädchen aus prominenter Familie jahrelang mit einem jungen Mann an öffentlichen Orten, wie hier einem öffentlichen Park treffen kann und würde? Wenn ja, ist im Anschluss eine derartige Reaktion der Familie des Mädchens wahrscheinlich? SV: Der Ehrenmord ist nach den religiösen Bestimmungen verboten. Er wird als Mord betrachtet und ist strafbar. In der Praxis werden diese Scharia-Bestimmungen jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich gehandhabt und haben daher auf die rechtliche und gesellschaftliche Situation muslimischer Frauen unterschiedliche Auswirkungen. Hinzu kommen die vor Ort gelebten kulturellen Normen, die teilweise im Islam wurzeln, teilweise als vorislamische kulturelle Werte vom Islam aufgegriffen wurden und nun untrennbar mit ihm verwoben sind. Auch der Grad der Frömmigkeit einzelner Familien ist von großer Bedeutung, ebenso die Frage, ob eine Frau und ihre Angehörigen im ländlichen oder städtischen Bereich leben. Ein städtisches, günstigstenfalls wohlhabendes, Bildung und Fortschritt gegenüber aufgeschlossenes Familienumfeld bietet einer Frau ganz andere Entfaltungs- und Bewegungsmöglichkeiten als ein ländliches, traditionelles und ökonomisch wenig entwickeltes Umfeld, das einer Frau häufig keine Wahlmöglichkeiten in Bezug auf ihre Heirat oder Berufstätigkeit lässt. Aus den Angaben des BF geht hervor, dass sie sich im Alter von ca. 12-13 Jahren kennen gelernt hätten. Es ist in Afghanistan nicht üblich, dass sich ein Junge und ein Mädchen in diesem Alter eine, wie vom BF angegebene, Bekanntschaft pflegen. Wenn sie in einem entsprechenden Alter für solche Bekanntschaften sind, sind die Konsequenzen sowohl dem Mädchen als auch dem Jungen klar und bewusst. Dass sich ein Mädchen aus einer prominenten Familie jahrelang mit einem jungen Mann an öffentlichen Orten trifft und die Familie 5 Jahre lang davon nicht erfährt, wäre eine Seltenheit. Da aufgrund der Prominenz der Familie werden die Kinder der Familie besonders in Schutz genommen. D.h. sie wären ständig unter der Beobachtung der Familie. R: Wie wird in der Regel in Afghanistan ein derartiger Konflikt geregelt? SV: Wenn es in Afghanistan zu einem derartigen Konflikt kommt unterscheidet sich die Lösung eines solchen Konfliktes von Provinz zu Provinz bzw. von Volksgruppe zu Volksgruppe. Eine Sache ist aber festzuhalten, nachdem der Ehrenmord ein paschtunisches Phänomen ist und sich im Laufe der Jahre auch in den anderen Volksgruppen verbreitet hat, sind auch teilweise die Konfliktlösungstaktiken übernommen worden. In so einem Fall gehört in der Regel, dass die Familie des Jungen an der ersten Stelle um die Hand des Mädchens anhält um damit die verletzte Ehre der Familie des Mädchens wieder herzustellen. Falls das nicht geschehen ist, ist die andere Möglichkeit, dass man versucht, Schritte für die mögliche Versöhnung zwischen den Familien zu setzen. D.h. dass die ältesten Personen der Familie bzw. des Stammes oder einflussreiche Personen, die einen Frieden bewirken können werden in Form einer Jirga herangezogen. Bei dieser Jirga werden die oben erwähnten Persönlichkeiten der beiden Familien gebeten teilzunehmen. In manchen Gebieten Afghanistans sind die Entscheidungen einer solchen Jirga verbindlich aber nicht überall. Aus den Angaben des BF geht hervor, dass die Familie des BF in die Richtung keinen Schritt gesetzt hat. Bei so einem Konflikt einen Ehrenmord zu begehen, ist genauso ein Risiko für die Familie, die eine solche Tat begeht. Da diese Familie dann selbst in weiterer Folge mit einer Rache rechnen muss. Daher ist es nicht eine leichte Entscheidung sich für einen Ehrenmord zu entscheiden, da dadurch das Leben der beiden Familien ruiniert wird und es zu einer jahrelangen Blutfehde kommen kann. Ich verweise auf mein Gutachten vom 27.07.2009 zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan. In diesem Gutachten ist auf die Frage, unter welchen Umständen ein Ehrenmord in Betracht kommen kann bzw. wie ein Ehrenmord vermeidet werden kann und wie der Staat und die Gesellschaft mit Ehrenmord umgeht, Bezug genommen. R: Wem werden in der Regel polizeiliche Unterlagen zur Verfügung gestellt und in welchem Umfang? SV: Nachdem ich in Afghanistan als Staatsanwältin tätig war, hat die Polizei in der Tat die Unterlagen keiner beteiligten Partei zur Verfügung gestellt sondern der gesamte Akt wurde der Staatsanwaltschaft geschickt. In den letzten Jahren hat sich aber die Lage im Allgemeinen verändert. Die Polizei ist besonders korrupt. Es ist auch in der Öffentlichkeit darüber berichtet worden. Daher besteht die Möglichkeit, dass entweder aufgrund einer Gefälligkeit oder eines Bestechungsgeldes die Unterlagen, wer auch immer sie haben möchte, zur Verfügung gestellt werden. BFV übermittelt 2 Empfehlungsschreibungen (Neustart Salzburg) sowie Dr. J XXXX R XXXX sowie die polizeilichen Originalunterlagen aus Afghanistan.BFV übermittelt 2 Empfehlungsschreibungen (Neustart Salzburg) sowie Dr. J römisch 40 R römisch 40 sowie die polizeilichen Originalunterlagen aus Afghanistan. BFV verzichtet auf die Aushändigung der aktuellen LIB vom 25.09.2017 sowie Gutachten Mag. Karl Mahringer samt Ergänzungen, da diese Länderinformationen der BFV bekannt sind. BFV erhält das Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord zu Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. In einem wird zum in der heutigen Verhandlung erstellten Gutachten ebenfalls schriftlich Stellung bezogen. R: Gibt es von Ihrer Seite noch einen Fluchtgrund? BF: Nein. R: Gibt es außerhalb der Verhandlung abgehandelten Teiles, etwas das gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spricht? BF: Nein. Nach Rückübersetzung: BF: In Afghanistan bis zur
  13. Klasse ist es üblich, dass die Mädchen und Jungs in manchen Gebieten zusammenlernen in der Klasse. Damals waren ich und das Mädchen minderjährig und noch nicht in der Pubertät. Ich hatte auch nicht vor mich mit ihr als ein Paar zu vergnügen, damit ihre Familie sich nicht an mir rächen könnte. Wie könnte das wohl möglich gewesen sein, dass so ein einflussreicher Mann mächtig, bewaffnet, sich mit meiner Familie zusammensetzt, um seine Familienehre friedlicher Weise wieder herzustellen. R an SV: Stimmt es, dass es in Afghanistan gemischte Klassen bis zur
  14. Klasse gibt? SV: Ja." 1.
  15. Am 28.11.2017 langte die schriftliche Stellungnahme der RV des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.
  16. Am 28.11.2017 langte die schriftliche Stellungnahme der Regierungsvorlage des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er ist ledig und volljährig. Am 11.10.2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus der Provinz B XXXX , Distrikt M XXXX , Stadt M XXXX , K XXXX , der letzte Aufenthalt war in M XXXX S XXXX .Er stammt aus der Provinz B römisch 40 , Distrikt M römisch 40 , Stadt M römisch 40 , K römisch 40 , der letzte Aufenthalt war in M römisch 40 S römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig und hat 10 Jahre die Schule besucht. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF Afghanistan aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen eines bekannten Kommandanten verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden. Dass die Sicherheitskräfte des Staates nicht schutzwillig und schutzfähig waren, konnte nicht festgestellt werden. Die Kernfamilie des BF lebt in der Türkei in Ankara, der Vater geht dort einer Arbeit nach. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt KABUL oder zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass er BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte und ist nicht erwerbstätig. Er hat von 10.04.2017 bis 30.09.2017 eine Ausbildung zum zahnärztlichen Assistenten begonnen, aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse aber wieder beendet, hat aber keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat Deutschkurse absolviert und spricht ein wenig Deutsch. Er ist strafrechtlich nicht unbescholten. Zu Afghanistan: KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  18. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  19. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  20. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  21. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  1. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  4. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  5. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  6. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 0.
  1. Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  2. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (20.11.2016): Anschlag auf Deutsches Konsulat vor Monaten in Pakistan geplant, http://www.zeit.de/politik/2016-11/anschlag-deutsches-konsulat-afghanistan, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (10.11.2016): Taliban greifen deutsches Konsulat in Afghanistan an, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/taliban-verueben-anschlag-auf-deutsches-konsulat-in-masar-i-scharif, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Kabul Tribune (5.1.2017): Clearing Operation Begins In Balkh, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/01/05/clearing-operation-begins-in-balkh/, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Taliban’s explosives factory discovered in Balkh province, http://www.khaama.com/talibans-explosives-factory-discovered-in-balkh-province-02691, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (14.12.2016): Taliban suffer heavy casualties in an airstrike in Balkh province of Afghanistan, http://www.khaama.com/taliban-suffer-heavy-casualties-in-an-airstrike-in-balkh-province-of-afghanistan-02473 -Strichaufzählung Khaama Press (30.3.2016): Policemen and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash, http://www.khaama.com/policemen-and-taliban-militants-suffer-casualties-in-balkh-clash-0485, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (7.3.2016): Operations led by Ata Mohammad Noor launched in Balkh ahead of Nowruz celebrations, http://www.khaama.com/operations-led-by-ata-mohammad-noor-launched-in-balkh-ahead-of-nowruz-celebrations-0266, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.y): Background Profile of Balkh, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-balkh, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Free Liberty (9.2015): Afghanistan’s New Northern Flash Points, http://www.rferl.org/fullinfographics/infographics/27013992.html?nocache=0, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (18.4.2016):

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