← Österreich

{'item': 'W161 2179713-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 35§ 34§ 19§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 58§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW161 2179713-1 SpruchW161 2179713-1/4E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN übe

§ 28Absatz 3 Vw

GVG in der geltenden Fassung zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG in der geltenden Fassung zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer XXXX, stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 , stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 ab.

§ 8Abs.

1 Asylgesetz 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8

Absatz 4 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.05.2016 erteilt. Diese wurde zuletzt verlängert bis 18.05.2018.Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 ab.

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.05.2016 erteilt. Diese wurde zuletzt verlängert bis 18.05.

  1. 1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016

§ 3Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.1.2.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.11.2016 zu Zahl: Ra 2016/18/0216-7, zurückgewiesen.
  2. XXXX, nach eigenen Angaben die Ehefrau von XXXX, und die Mutter der Beschwerdeführer, stellte am 07.04.2016 für sich und weitere zwei minderjährige Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Absatz 1 Asylgesetz bei der Österreichischen Botschaft in XXXX.2.

römisch 40 , nach eigenen Angaben die Ehefrau von römisch 40 , und die Mutter der Beschwerdeführer, stellte am 07.04.2016 für sich und weitere zwei minderjährige Kinder Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 1 Asylgesetz bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 . Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 11.07.2017 abgewiesen.Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 11.07.2017 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist noch offen.

  1. Die minderjährigen Beschwerdeführer reisten am 29.07.2017 im Besitz eines Visums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 31.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind XXXX Jahre, XXXX Jahre und XXXX Jahre alt.
  3. Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind römisch 40 Jahre, römisch 40 Jahre und römisch 40 Jahre alt. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz vom 31.07.2017 fand am 31.07.2017 im Beisein des gesetzlichen Vertreters eine Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien statt. Bei der Erstbefragung gaben die Beschwerdeführer bzw. ihr gesetzlicher Vertreter jeweils an, sie seien am 29.07.2017 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Äthiopien über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Wien-Schwechat gereist. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden den Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil ihr Vater in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz beantragen. Sie seien mit einer Entscheidung des Bundesamtes auf Basis dieser Angaben einverstanden und würden auf eine weitere Einvernahme verzichten.
  4. Ohne weitere Einvernahme und ohne Übermittlung von Länderfeststellungen zu einer Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Folge jeweils am 10.10.2017 ein Bescheid erlassen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung abgewiesen, den Beschwerdeführern jeweils

§ 8Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8

Absatz 4 Asylgesetz bis 18.05.2018 erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung abgewiesen, den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz bis 18.05.2018 erteilt. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. jeweils ausgeführt:Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. jeweils ausgeführt: "Glaubhaft war, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben, um mit Ihrem Vater gemeinsam in Österreich zu leben und keine Fluchtgründe haben. Ihr Vater als gesetzlicher Vertreter gab an, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Sowohl im Rahmen der Antragstellung gem. § 35 AsylG (Einreiseverfahren), als auch im Rahmen der Erstbefragung wurden keine Fluchtgründe angeführt und gaben Sie bzw. Ihr Vater an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verzichteten Sie ausdrücklich auf eine Einvernahme vor dem BFA. Zudem führte bereits Ihr Vater vor dem BFA aus, dass Sie und Ihre Geschwister in Äthiopien geboren wurden, da bereits Ihr Vater im Kindesalter Somalia verlassen hat und Sie bzw. Ihre Familie nicht mehr nach Somalia zurückkehrte."Ihr Vater als gesetzlicher Vertreter gab an, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Sowohl im Rahmen der Antragstellung gem. Paragraph 35, AsylG (Einreiseverfahren), als auch im Rahmen der Erstbefragung wurden keine Fluchtgründe angeführt und gaben Sie bzw. Ihr Vater an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verzichteten Sie ausdrücklich auf eine Einvernahme vor dem BFA. Zudem führte bereits Ihr Vater vor dem BFA aus, dass Sie und Ihre Geschwister in Äthiopien geboren wurden, da bereits Ihr Vater im Kindesalter Somalia verlassen hat und Sie bzw. Ihre Familie nicht mehr nach Somalia zurückkehrte."

  1. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben und mit der Beschwerde lediglich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide angefochten.
  2. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben und mit der Beschwerde lediglich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide angefochten. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer seien in Äthiopien geboren und hätten dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Eine Einvernahme mit dem gesetzlichen Vertreter, wie in § 19 Absatz 2 AsylG vorgesehen, sei nicht durchgeführt worden. Im Fall der Rückkehr nach Somalia drohe den Beschwerdeführern Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer seien in Äthiopien geboren und hätten dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Eine Einvernahme mit dem gesetzlichen Vertreter, wie in Paragraph 19, Absatz 2 AsylG vorgesehen, sei nicht durchgeführt worden. Im Fall der Rückkehr nach Somalia drohe den Beschwerdeführern Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab. Die Behörde habe im Familienverfahren

§ 34Absatz 1 Asyl

G Anträge unter einem zu führen, sie habe die Anträge jedoch gesondert zu prüfen. Im vorliegenden Fall habe es die belangte Behörde verabsäumt, das Vorliegen eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführer zu prüfen und begründe die Behörde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Asylantragstellung am 31.07.2017 durch den gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden wären. Dieser Umstand befreie die belangte Behörde jedoch nicht von der Verpflichtung, von Amts wegen auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken.

§ 19Abs.

2 Asylgesetz seien Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführer wäre von der belangten Behörde zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen bezüglich seiner Söhne einzuvernehmen gewesen. Der belangten Behörde sei auch vorzuwerfen, nicht ausreichend Länderberichte zur Beurteilung der Anträge herangezogen zu haben. Die herangezogenen Länderberichte würden nicht auf die Situation von Kindern in Somalia eingehen. Außerdem mangle es den Berichten mit Ausnahme der Berichte zur Dürre-Situation an Aktualität.Die Behörde habe im Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 1 AsylG Anträge unter einem zu führen, sie habe die Anträge jedoch gesondert zu prüfen. Im vorliegenden Fall habe es die belangte Behörde verabsäumt, das Vorliegen eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführer zu prüfen und begründe die Behörde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Asylantragstellung am 31.07.2017 durch den gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden wären. Dieser Umstand befreie die belangte Behörde jedoch nicht von der Verpflichtung, von Amts wegen auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken.

Paragraph 19, Absatz 2, Asylgesetz seien Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführer wäre von der belangten Behörde zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen bezüglich seiner Söhne einzuvernehmen gewesen. Der belangten Behörde sei auch vorzuwerfen, nicht ausreichend Länderberichte zur Beurteilung der Anträge herangezogen zu haben. Die herangezogenen Länderberichte würden nicht auf die Situation von Kindern in Somalia eingehen. Außerdem mangle es den Berichten mit Ausnahme der Berichte zur Dürre-Situation an Aktualität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A): 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 2.Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, 2.Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: Obwohl

§ 17i

Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ra 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Beschwerdeführer zu ermitteln. Vollkommen zu Recht hat die Beschwerdeführerin moniert, dass das BFA in völliger Verkennung des § 19 AsylG 2005 seine Entscheidung getroffen hat.Vollkommen zu Recht hat die Beschwerdeführerin moniert, dass das BFA in völliger Verkennung des Paragraph 19, AsylG 2005 seine Entscheidung getroffen hat. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. lautet:Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. lautet: Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Absatz 1, sowie in den Fällen des § 12a Absatz 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 1, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Absatz 2 leg.cit. lautet: Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, zur Aussage von maßgeblichen Sachverhalten beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Absatz 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Absatz 3 bleibt unberührt.Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, zur Aussage von maßgeblichen Sachverhalten beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3 bleibt unberührt. § 34 Abs.1 Asylgesetz i.d.g.F. lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz i.d.g.F. lautet: Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. ... Abs. 3:Absatz 3 : Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Abs. 4:Absatz 4 : Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Es ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12a

Absatz 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Es ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Abs. 5:Absatz 5 : Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Das BFA hat in Verkennung der zitierten Rechtsvorschriften ohne nähere Befragung der Beschwerdeführer bzw. ihres gesetzlichen Vertreters und ohne diesen die Möglichkeit einzuräumen, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, sofort Bescheide erlassen und die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sofort abgewiesen. Diese Vorgehensweise widerspricht den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und auf Parteiengehör. Eine Einvernahme in Zulassungsverfahren kann nur unterblieben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zuglassen wird -im inhaltlichen Verfahren ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs.3 AsylG durchbrochen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 19 AsylG, Anm. Seite 834,

  1. Abs.).Eine Einvernahme in Zulassungsverfahren kann nur unterblieben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zuglassen wird -im inhaltlichen Verfahren ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG durchbrochen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 19, AsylG, Anmerkung Seite 834,
  2. Abs.). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass der gesetzliche Vertreter und Kindesvater bereits im Jahr 2014 nach Österreich kam. Die Angaben in seinem Asylverfahren, von denen in den Bescheiden angeführt wurde, dass sie als unglaubwürdig erachtet wurden, können sich nur auf Vorgänge im Heimatland bis zu seiner Flucht beziehen. Die Kinder sind im Jahr 2017, somit drei Jahre später eingereist und ist ohne nähere Prüfung nicht auszuschließen, dass sich die Situation im Heimatland inzwischen geändert hätte bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer, von denen zwei nicht mehr im Kindesalter sind, durchaus eigene Fluchtgründe haben können. Der XXXXjährige Erstbeschwerdeführer ist bereits mündig und ist eine Einvernahme seiner Person im Beisein des gesetzlichen Vertreters sicher zweckmäßig. Auch der XXXXjährige Zweitbeschwerdeführer ist vermutlich durchaus bereits in der Lage, eigene Angaben zu eventuell vorliegenden Fluchtgründen zu tätigen. Das erkennende Gericht sieht es als wesentlich und notwendig an, in der vorliegenden Fallkonstellation die Beschwerdeführer bzw. ihren gesetzlichen Vertreter zu etwaig vorliegenden Fluchtgründen zu befragen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu der im Bescheid festgestellten Situation in ihrem Heimatstaat Somalia zu äußern. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist aus den dargelegten Erwägungen mangelhaft. Das Bundesasylamt hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend bzw. in entscheidungswesentlichen Punkten überhaupt nicht ermittelt und damit die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführer ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen waren.Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen waren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2179713.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.