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{'item': 'W164 2162562-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW164 2162562-1 SpruchW164 2162562-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITN

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten, verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 741,83 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015.Mit Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten, verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 741,83 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.

  1. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und gleichzeitig zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Insgesamt sei der BF vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschäftigung bei der Firma XXXX habe der BF jedoch nicht gemeldet.Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und gleichzeitig zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Insgesamt sei der BF vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe der BF jedoch nicht gemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF mit 18.4.2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid sei ihm - "wie schon am 5.4.2017 um 09:20 telefonisch erwähnt"- erst jetzt, nämlich am 7.4.2017 zugestellt worden. Der BF habe bei den Agenturen XXXX und XXXX tageweise Promotionstätigkeiten ausgeübt. Dies habe er dem AMS-Berater beim persönlichen Meldetermin mitgeteilt. Der Zuverdienst habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige BF mit 18.4.2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde und führte aus, der angefochtene Bescheid sei ihm - "wie schon am 5.4.2017 um 09:20 telefonisch erwähnt"- erst jetzt, nämlich am 7.4.2017 zugestellt worden. Der BF habe bei den Agenturen römisch 40 und römisch 40 tageweise Promotionstätigkeiten ausgeübt. Dies habe er dem AMS-Berater beim persönlichen Meldetermin mitgeteilt. Der Zuverdienst habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.6.2017, GZ RAG/05661/2017, hat das Arbeitsmarktservice diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AMS folgendes aus: Laut Aktenvermerk des AMS St. Pölten vom 14.10.2016 habe sich der BF am 14.10.2016 um 08:58 bei der AMS Serviceline gemeldet und habe um Rückruf des AMS Beraters bezüglich des Rückforderungsbescheides ersucht. Daraus sei abzuleiten, dass dem BF der angefochtene Bescheid bereits am 14.10.2016 zugegangen war. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem folgendes ausgeführt wird: Der angefochtene Bescheid sei dem BF nicht vor dem 7.4.2017 zugestellt worden. Das angeblich dokumentierte Telefonat am 14.10.2016 habe der BF nicht geführt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte im Zuge des Beschwerdeverfahrens das AMS auf, bekannt zu geben, ob der laut dem im Akt liegenden Aktenvermerk vom 14.10.2016 vom Beschwerdeführer erbetene Rückruf stattgefunden hat und in irgendeiner Form dokumentiert wurde. Mit Schreiben vom 18.7.2017 nannte das AMS den Namen jener Mitarbeiterin, die den Aktenvermerk vom 17.10.2016 angelegt hatte. Diese habe zum Aktenvermerk befragt angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, sei aber aufgrund des Aktenvermerkes der Meinung, dass sie den BF zurückgerufen und nicht erreicht habe. Sie sei dann davon ausgegangen, dass dieser sie nochmals anrufen werde. Die Formulierung des Aktenvermerkes sei insoweit nicht "ganz geglückt". Die Mitarbeiterin gehe davon aus, dass sie danach mit dem BF nicht mehr gesprochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf, zu dem in seiner Beschwerde erwähnten Telefonat vom 5.4.2017 Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob er über dieses Telefongespräch vom 05.04.2017 Notizen gemacht habe sowie gegebenenfalls diese Notizen vorzulegen. Der BF wurde aufgefordert, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, dass er laut seiner Beschwerde anlässlich des Telefongespräches vom 05.04.2017 etwas "erwähnt" hätte. Der BF wurde auch ersucht, darzulegen, auf welchem Weg er davon erfahren habe, dass der Bescheid vom 07.10.2016 erlassen wurde - ohne dass er ihn vor dem 07.04.2017 selbst erhalten hätte. Mit Schreiben vom 09.08.2017 gab das AMS ergänzend bekannt, dass der angefochtene Bescheid dem BF nicht nachweislich zugestellt wurde. Dem AMS sei am 22.09.2016 eine "Hauptverbandsüberlagerungsmeldung" zugegangen, aus der sich ergeben habe, dass der BF von 10.07.2014 bis 28.02.2015 bei der XXXX GmbH und von 15.12.2014 bis 31.01 2015 bei der XXXX beschäftigt war und insgesamt die "Qualifikation B8" erfüllte, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beinhalte.Mit Schreiben vom 09.08.2017 gab das AMS ergänzend bekannt, dass der angefochtene Bescheid dem BF nicht nachweislich zugestellt wurde. Dem AMS sei am 22.09.2016 eine "Hauptverbandsüberlagerungsmeldung" zugegangen, aus der sich ergeben habe, dass der BF von 10.07.2014 bis 28.02.2015 bei der römisch 40 GmbH und von 15.12.2014 bis 31.01 2015 bei der römisch 40 beschäftigt war und insgesamt die "Qualifikation B8" erfüllte, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beinhalte. Mit Schreiben vom 13.7.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 28.3.2017 eine Mahnung mit Exekutionsandrohung zur Zahlung eines Betrages von € 903,66 erhalten. Da er mit diesem Betrag nichts anzufangen gewusst habe, habe er mit dem AMS St. Pölten telefoniert, dies am 5.4.2017, mit Frau XXXX, um näheres zu erfahren. Von Frau XXXX habe der BF zum ersten Mal die Auskunft erhalten, dass es sich um den gegenständlichen Bescheid handle. In diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer die Nichtzustellung des Bescheides reklamiert. Daraufhin habe er einige Tage später den Bescheid datiert mit 07.10.2016 und versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "Duplikat" halten. Auf diese Zusendung habe er mit seinem Einspruch vom 17.4.2017 reagiert.Mit Schreiben vom 13.7.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 28.3.2017 eine Mahnung mit Exekutionsandrohung zur Zahlung eines Betrages von € 903,66 erhalten. Da er mit diesem Betrag nichts anzufangen gewusst habe, habe er mit dem AMS St. Pölten telefoniert, dies am 5.4.2017, mit Frau römisch 40 , um näheres zu erfahren. Von Frau römisch 40 habe der BF zum ersten Mal die Auskunft erhalten, dass es sich um den gegenständlichen Bescheid handle. In diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer die Nichtzustellung des Bescheides reklamiert. Daraufhin habe er einige Tage später den Bescheid datiert mit 07.10.2016 und versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "Duplikat" halten. Auf diese Zusendung habe er mit seinem Einspruch vom 17.4.2017 reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse und ersuchte um Auskunft, ob für den BF im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 Vollversicherungspflicht aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung bestand. In Beantwortung dieses Schreibens bestätigte die NÖGKK, dass der BF aufgrund mehrfachen geringfügigen Beschäftigung (wie oben ausgeführt) für die Zeit von 01.01.2015 bis 31.01.2015 in die Vollversicherungspflicht einzubeziehen war. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs vom 17.08.2017 wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt, von der er keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren gemachten Erhebungen und aus der von der NÖGKK eingeholten Auskunft vom 03.08.
  4. Die für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel sind allen Parteien bekannt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Frage der Verspätung: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten wurde dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten wurde dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt.

§ 26

Zustellgesetz wird ein Dokument, für das eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Paragraph 26, Zustellgesetz wird ein Dokument, für das eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. (...) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/08/0032 vom 15.05.2013 ausgeführt hat, hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beweislast der Übergabe des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes an die BF das AMS trifft. Der BF selbst bestreitet, am 14.10.2016 ein Telefongespräch mit dem AMS geführt zu haben. Dies führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu der Annahme, dass sich der BF an das am 14.10.2016 mit der Service-Line des AMS geführte Gespräch nicht mehr erinnern kann. Der vom AMS ins Treffen geführte Aktenvermerk "KundIn ersucht um Rückruf betreffend Rückforderungsbescheid" gibt keine eindeutige Auskunft darüber, ob der BF den Bescheid vom 7.10.2016 bereits vor diesem Telefonat erhalten hatte. Zwar nimmt der Aktenvermerk Bezug auf den Rückforderungsbescheid. Dies indiziert, dass anlässlich des zwischen der Mitarbeiterin der Service-Line und dem BF geführten Telefongespräches über den Rückforderungsbescheid gesprochen wurde. Der Inhalt des Vermerkes legt auch die Vermutung nahe, dass der BF bei der Service-Line des AMS angerufen haben wird, da er den Rückforderungsbescheid in Händen hielt. Zum Nachweis der Zustellung dieses Bescheides - und einen solchen fordert § 26 ZustG - reicht dies jedoch nicht aus: Da davon ausgegangen werden muss, dass der Rückforderungsbescheid im Datensatz des BF, also im EDV-System des AMS aufschien, könnte dieser auch erst im Laufe eines aus einem anderen Grund begonnenen Telefonates Thema des Gespräches mit der Service-Line geworden sein. Das Gespräch mit der Service-Line kann mangels vorhandener konkreter Erinnerungen auch nicht mehr genau rekonstruiert werden. Wie das AMS selbst einräumt, wurde nach der Erstellung des Aktenvermerks vom 14.10.2016 kein weiteres Telefongespräch mit dem BF geführt. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 7.10.2016 an den BF am 14.10.2016 ist dem AMS damit nicht gelungen.Der vom AMS ins Treffen geführte Aktenvermerk "KundIn ersucht um Rückruf betreffend Rückforderungsbescheid" gibt keine eindeutige Auskunft darüber, ob der BF den Bescheid vom 7.10.2016 bereits vor diesem Telefonat erhalten hatte. Zwar nimmt der Aktenvermerk Bezug auf den Rückforderungsbescheid. Dies indiziert, dass anlässlich des zwischen der Mitarbeiterin der Service-Line und dem BF geführten Telefongespräches über den Rückforderungsbescheid gesprochen wurde. Der Inhalt des Vermerkes legt auch die Vermutung nahe, dass der BF bei der Service-Line des AMS angerufen haben wird, da er den Rückforderungsbescheid in Händen hielt. Zum Nachweis der Zustellung dieses Bescheides - und einen solchen fordert Paragraph 26, ZustG - reicht dies jedoch nicht aus: Da davon ausgegangen werden muss, dass der Rückforderungsbescheid im Datensatz des BF, also im EDV-System des AMS aufschien, könnte dieser auch erst im Laufe eines aus einem anderen Grund begonnenen Telefonates Thema des Gespräches mit der Service-Line geworden sein. Das Gespräch mit der Service-Line kann mangels vorhandener konkreter Erinnerungen auch nicht mehr genau rekonstruiert werden. Wie das AMS selbst einräumt, wurde nach der Erstellung des Aktenvermerks vom 14.10.2016 kein weiteres Telefongespräch mit dem BF geführt. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 7.10.2016 an den BF am 14.10.2016 ist dem AMS damit nicht gelungen. Da die Beweislast der Zustellung im vorliegenden Fall das AMS trifft, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten nicht schon am 17.10.2016 sondern (wie er selbst angibt) erst am 7.4.2017 erhalten hat.Da die Beweislast der Zustellung im vorliegenden Fall das AMS trifft, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten nicht schon am 17.10.2016 sondern (wie er selbst angibt) erst am 7.4.2017 erhalten hat. Die an den BF unstrittig erfolgte Zustellung eines "Dublikates" muss im Zweifel als die erste wirksame Zustellung des Bescheides beurteilt werden. Entscheidung in der Sache: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/08/0026 vom 17.12.2015 ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht dann, wenn die Beschwerde zulässig ist, sie jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss. Im vorliegenden Fall war daher inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung GZ. RAG/05661/2017 vom 07.06.2017.Im vorliegenden Fall war daher inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung GZ. RAG/05661/2017 vom 07.06.2017. Wie sich aus der Mitteilung der NÖGKK übereinstimmend mit den vom AMS vorgebrachten Quellenangaben ergibt, war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, für die insgesamt ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2015 liegendes Entgelt bezogen wurde, in die Vollversicherung einzubeziehen. Für den genannten Zeitraum war der BF somit nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG.Für den genannten Zeitraum war der BF somit nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2162562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.