GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten, verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 741,83 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015.Mit Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten, verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von € 741,83 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Frage der Verspätung: Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten wurde dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten wurde dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt.
Zustellgesetz wird ein Dokument, für das eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Paragraph 26, Zustellgesetz wird ein Dokument, für das eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. (...) Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/08/0032 vom 15.05.2013 ausgeführt hat, hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beweislast der Übergabe des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes an die BF das AMS trifft. Der BF selbst bestreitet, am 14.10.2016 ein Telefongespräch mit dem AMS geführt zu haben. Dies führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu der Annahme, dass sich der BF an das am 14.10.2016 mit der Service-Line des AMS geführte Gespräch nicht mehr erinnern kann. Der vom AMS ins Treffen geführte Aktenvermerk "KundIn ersucht um Rückruf betreffend Rückforderungsbescheid" gibt keine eindeutige Auskunft darüber, ob der BF den Bescheid vom 7.10.2016 bereits vor diesem Telefonat erhalten hatte. Zwar nimmt der Aktenvermerk Bezug auf den Rückforderungsbescheid. Dies indiziert, dass anlässlich des zwischen der Mitarbeiterin der Service-Line und dem BF geführten Telefongespräches über den Rückforderungsbescheid gesprochen wurde. Der Inhalt des Vermerkes legt auch die Vermutung nahe, dass der BF bei der Service-Line des AMS angerufen haben wird, da er den Rückforderungsbescheid in Händen hielt. Zum Nachweis der Zustellung dieses Bescheides - und einen solchen fordert § 26 ZustG - reicht dies jedoch nicht aus: Da davon ausgegangen werden muss, dass der Rückforderungsbescheid im Datensatz des BF, also im EDV-System des AMS aufschien, könnte dieser auch erst im Laufe eines aus einem anderen Grund begonnenen Telefonates Thema des Gespräches mit der Service-Line geworden sein. Das Gespräch mit der Service-Line kann mangels vorhandener konkreter Erinnerungen auch nicht mehr genau rekonstruiert werden. Wie das AMS selbst einräumt, wurde nach der Erstellung des Aktenvermerks vom 14.10.2016 kein weiteres Telefongespräch mit dem BF geführt. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 7.10.2016 an den BF am 14.10.2016 ist dem AMS damit nicht gelungen.Der vom AMS ins Treffen geführte Aktenvermerk "KundIn ersucht um Rückruf betreffend Rückforderungsbescheid" gibt keine eindeutige Auskunft darüber, ob der BF den Bescheid vom 7.10.2016 bereits vor diesem Telefonat erhalten hatte. Zwar nimmt der Aktenvermerk Bezug auf den Rückforderungsbescheid. Dies indiziert, dass anlässlich des zwischen der Mitarbeiterin der Service-Line und dem BF geführten Telefongespräches über den Rückforderungsbescheid gesprochen wurde. Der Inhalt des Vermerkes legt auch die Vermutung nahe, dass der BF bei der Service-Line des AMS angerufen haben wird, da er den Rückforderungsbescheid in Händen hielt. Zum Nachweis der Zustellung dieses Bescheides - und einen solchen fordert Paragraph 26, ZustG - reicht dies jedoch nicht aus: Da davon ausgegangen werden muss, dass der Rückforderungsbescheid im Datensatz des BF, also im EDV-System des AMS aufschien, könnte dieser auch erst im Laufe eines aus einem anderen Grund begonnenen Telefonates Thema des Gespräches mit der Service-Line geworden sein. Das Gespräch mit der Service-Line kann mangels vorhandener konkreter Erinnerungen auch nicht mehr genau rekonstruiert werden. Wie das AMS selbst einräumt, wurde nach der Erstellung des Aktenvermerks vom 14.10.2016 kein weiteres Telefongespräch mit dem BF geführt. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 7.10.2016 an den BF am 14.10.2016 ist dem AMS damit nicht gelungen. Da die Beweislast der Zustellung im vorliegenden Fall das AMS trifft, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten nicht schon am 17.10.2016 sondern (wie er selbst angibt) erst am 7.4.2017 erhalten hat.Da die Beweislast der Zustellung im vorliegenden Fall das AMS trifft, ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten nicht schon am 17.10.2016 sondern (wie er selbst angibt) erst am 7.4.2017 erhalten hat. Die an den BF unstrittig erfolgte Zustellung eines "Dublikates" muss im Zweifel als die erste wirksame Zustellung des Bescheides beurteilt werden. Entscheidung in der Sache: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/08/0026 vom 17.12.2015 ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht dann, wenn die Beschwerde zulässig ist, sie jedoch mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss. Im vorliegenden Fall war daher inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 7.10.2016, VSNR XXXX, AMS 326-St. Pölten. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung GZ. RAG/05661/2017 vom 07.06.2017.Im vorliegenden Fall war daher inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 7.10.2016, VSNR römisch 40 , AMS 326-St. Pölten. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung GZ. RAG/05661/2017 vom 07.06.2017. Wie sich aus der Mitteilung der NÖGKK übereinstimmend mit den vom AMS vorgebrachten Quellenangaben ergibt, war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung, für die insgesamt ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2015 liegendes Entgelt bezogen wurde, in die Vollversicherung einzubeziehen. Für den genannten Zeitraum war der BF somit nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG.Für den genannten Zeitraum war der BF somit nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2162562.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.