4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist islamischen Glaubens der sunnitischen Richtung, stammt aus Mazar-e Sharif, Provinz Balkh und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern, ein Bruder, eine Schwerster und ein Schwager leben nach wie vor in Mazar-e Sharif. In Afghanistan hat er eine zwölfjährige Schulausbildung genossen. Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschwerde vom 28.06.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid in seinem gesamten Umfang. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2012 stellte der Asylgerichtshof
G 2005 das Beschwerdeverfahren ein, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und an keiner anderen Adresse angemeldet wurde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden und ist nicht bekannt gegeben worden.Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2012 stellte der Asylgerichtshof
Paragraph 24, AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren ein, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und an keiner anderen Adresse angemeldet wurde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden und ist nicht bekannt gegeben worden. Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 22.12.2014 fand in den Räumlichkeiten des - nunmehr durch die inzwischen ergangene Verwaltungsreform zuständigen - Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und wies das Gericht mit Erkenntnis vom 24.07.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), hob den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf und wies das Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II.).Am 22.12.2014 fand in den Räumlichkeiten des - nunmehr durch die inzwischen ergangene Verwaltungsreform zuständigen - Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und wies das Gericht mit Erkenntnis vom 24.07.2015 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), hob den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf und wies das Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft habe machen können und nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verneinte das Gericht, da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt habe werden können, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne. Und ist im Erkenntnis betreffend die Sicherheitslage der Herkunftsregion Mazar-e Sharif angeführt, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen würden, dass in dieser großen Stadt die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert eher ruhig sei. Auch wenn jüngst ein Anschlag auf ein Gerichtsgebäude verübt worden sei, befinde sich das Stadtgebiet dennoch unter Kontrolle der Sicherheitskräfte. Im Weiteren begründete das Gericht die Verneinung des Vorliegens eines Tatbestandes, der die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde, damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine achtjährige (gemeint vermutlich zwölfjährige) Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrung im Arbeitsleben. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb das Gericht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. In einer Gesamtschau hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, sodass von einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Nach Zitierung der entsprechenden Gesetzesstellen sowie höchstgerichtlicher Judikatur und einer Interessenabwägung wurde zu Spruchpunkt II. begründend im Ergebnis angeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erkennen gewesen sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine Beschäftigung aus, sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe keine nahen Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2011 sei als kurz zu bezeichnen und werde dadurch relativiert, dass die Einreise illegal gewesen sei und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei.In der Begründung stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft habe machen können und nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verneinte das Gericht, da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt habe werden können, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne. Und ist im Erkenntnis betreffend die Sicherheitslage der Herkunftsregion Mazar-e Sharif angeführt, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen würden, dass in dieser großen Stadt die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert eher ruhig sei. Auch wenn jüngst ein Anschlag auf ein Gerichtsgebäude verübt worden sei, befinde sich das Stadtgebiet dennoch unter Kontrolle der Sicherheitskräfte. Im Weiteren begründete das Gericht die Verneinung des Vorliegens eines Tatbestandes, der die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde, damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handeln würde, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über eine achtjährige (gemeint vermutlich zwölfjährige) Schulbildung sowie mehrjährige Erfahrung im Arbeitsleben. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb das Gericht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. In einer Gesamtschau hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, sodass von einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK auszugehen wäre. Nach Zitierung der entsprechenden Gesetzesstellen sowie höchstgerichtlicher Judikatur und einer Interessenabwägung wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. begründend im Ergebnis angeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erkennen gewesen sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine Beschäftigung aus, sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe keine nahen Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2011 sei als kurz zu bezeichnen und werde dadurch relativiert, dass die Einreise illegal gewesen sei und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 02.09.2015 beim BFA vor, dass sich irgendwelche Verwandte seines Vaters in Österreich befinden würden, zu denen er jedoch keinerlei Kontakt habe. Eine Zeit lang habe er in Österreich als Zeitungsverteiler gearbeitet, derzeit arbeite er jedoch nicht. Eine Arbeitsbewilligung besitze er nicht. Er habe versucht einen Deutschkurs zu machen, sei jedoch dann verhaftet worden und habe den Kurs nicht zu Ende bringen können. Er spreche nur sehr wenig Deutsch. Mitglied eines Vereines sei er nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen beweiswürdigend festgestellt, dass er in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen habe. Er sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften, etc. hätten nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Sein Aufenthalt sei bisher keiner Duldung unterlegen, die Gewährleistung einer Strafverfolgung sei nicht gegeben und sei er auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2011 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhalte und strafrechtlich unbescholten sei. Weitere Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können, so die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und er stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Für eine Rückkehrentscheidung sprächen ein geordnetes Fremdenwesen und seine illegale Einreise. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht gekommen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
1 FPG nicht zulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei bereits vom Bundesasylamt im ursprünglichen Asylverfahren geprüft und bejaht worden und sei diese Entscheidung auch vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis bestätigt worden. Eine neuerliche Entscheidung in diesem Punkt habe aufgrund der bereits entschiedenen Sache nicht zu erfolgen. Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen beweiswürdigend festgestellt, dass er in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen habe. Er sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften, etc. hätten nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Sein Aufenthalt sei bisher keiner Duldung unterlegen, die Gewährleistung einer Strafverfolgung sei nicht gegeben und sei er auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2011 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhalte und strafrechtlich unbescholten sei. Weitere Integrationsmerkmale hätten nicht festgestellt werden können, so die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und er stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Für eine Rückkehrentscheidung sprächen ein geordnetes Fremdenwesen und seine illegale Einreise. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seine privaten Interessen überwiegen und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher nicht in Betracht gekommen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht zulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei bereits vom Bundesasylamt im ursprünglichen Asylverfahren geprüft und bejaht worden und sei diese Entscheidung auch vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis bestätigt worden. Eine neuerliche Entscheidung in diesem Punkt habe aufgrund der bereits entschiedenen Sache nicht zu erfolgen. Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid mangels Interessenabwägung in Bezug auf die getroffene Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei. Es sei nicht geprüft worden, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Es wären dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen gewesen: der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 29.11.2011 in Österreich, sei stets bemüht gewesen sich bestens zu integrieren und hätte sich dem Asylverfahren nie entzogen. Er habe Deutschkurse auf A1.1 und A1.2 Niveau besucht. Außerdem sei er strafrechtlich unbescholten. Darüber hinaus zitierte er Judikatur des VwGH und des EGMR. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 11.11.2015 durch Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei die belangte Behörde mit diesem Schreiben gleichzeitig bekannt gab, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer über den derzeitigen Stand des Verfahrens informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nun die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015 anhand seiner verfassten Beschwerde vom 6.11.2015 zu überprüfen und dabei seine aktuelle Situation zu berücksichtigen hat. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen und allfällig geänderte Umstände, insbesondere in Bezug auf sein Familien- und Privatleben in Österreich, dem Gericht mitzuteilen. Mit diesem Schreiben wurde ihm auch der aktuelle Länderbericht seines Herkunftsstaates übermittelt und die Möglichkeit gegeben, auch dazu innerhalb dieser Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht im Falle der Nichtabgabe einer Stellungnahme seinerseits, auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere den Angaben in seiner Beschwerde und der ihm übermittelten Länderfeststellungen, entscheiden werde. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2017 durch persönliche Übernahme nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme langte bisher nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Zum Asylverfahren: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Bescheid vom 25.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Außenstelle Graz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mittels Bescheid vom 25.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Außenstelle Graz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunk römisch eins.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.07.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Asylverfahren wurde mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 mangels aktuell bekannter Meldeadresse des Beschwerdeführers eingestellt und mittels Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 wieder fortgesetzt. Zwischenzeitlich hielt sich der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die gegen den Bescheid vom 25.06.2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnis vom 24.07.2015 ab. Der Spruchpunkt III. des Bescheides vom 25.06.2012 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen den Bescheid vom 25.06.2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit Erkenntnis vom 24.07.2015 ab. Der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 25.06.2012 wurde aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2015 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 12.09.2015 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach durchgeführter Einvernahme am 02.09.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach durchgeführter Einvernahme am 02.09.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das gegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Betreffend die Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführ ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist islamischen Glaubens der sunnitischen Richtung. Er stammt aus Mazar-e Sharif, Provinz Balkh. Seine Eltern, sein Bruder, eine Schwester und ein Schwager leben nach wie vor in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat eine zwölfjährige Schulausbildung vorzuweisen und hat an einem Deutschkurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Abgesehen von einem Deutschkurs hat der Beschwerdeführer keine Kurse besucht und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, er wurde von der Anklage der absichtlich schweren Körperverletzung freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit. Der Beschwerdeführer pflegt keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und konnte aus seinem Privatleben abgesehen vom Wunsch in Österreich zu bleiben, weil es ihm hier gefällt, er die Sprache besser lernen will, sich ausbilden lassen will und hier arbeiten will, lediglich den Wunsch etwas Positives zu leisten, vorbringen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zur Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 21.12.2017): Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A): Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen ist und dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist und dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteil. Eine Erteilung ist weiters zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteil. Eine Erteilung ist weiters zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit einem Jahr
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Erfüllt der Drittstaatsangehörige darüber hinaus das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Erfüllt der Drittstaatsangehörige darüber hinaus das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
1 BFA-VG jedoch zulässig, wenn dies zu Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG jedoch zulässig, wenn dies zu Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen, sodass eine Rückkehrentscheidung schon von vornherein keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen kann. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das vorhin zitierte Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479) und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden. Im Fall der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Demgemäß entschied der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung am 14.01.2010, und führte darin aus, dass auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr fünfeinhalb Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen könne (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das vorhin zitierte Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479) und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden. Im Fall der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Demgemäß entschied der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung am 14.01.2010, und führte darin aus, dass auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr fünfeinhalb Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen könne (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009). Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen im November 2011 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich mit der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2015 als unberechtigt erwiesen hat. Er verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich keinerlei nennenswerte soziale Kontakte geknüpft. Er hat im Jahr 2012 an einem Deutschkurs teilgenommen, eine Prüfung wurde nicht abgelegt und der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Interessensgemeinschaft. Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699). Die Dauer dieses Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Die Dauer dieses Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer konnte seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Österreich in Anbetracht seines laufenden Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass er sein Leben auch nach Beendigung desselben in Österreich fortführen werde können. Ihm musste von Anbeginn die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein. Es war für ihn daher vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Insbesondere nach der rechtskräftigen negativen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2015 musste ihm bewusst sein, dass er sich nicht mehr länger im Bundesgebiet aufhalten wird dürfen. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von gut sechs Jahren im Bundesgebiet in Zusammenschau mit seiner schwachen Integration kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. In seiner gesamten Zeit in Österreich hat er an einem Deutschkurs teilgenommen und bisher keine Prüfung abgelegt. Hingegen hat er den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, hat dort gearbeitet und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan leben noch seine Verwandten, insbesondere seine Eltern, seine Geschwister, ein sowie ein Schwager. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan auszugehen. Betreffend die Behauptungen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer zu keiner Zeit dem Asylverfahren entzogen hätte, ist auf die getroffenen Feststellungen und die dementsprechende Beweiswürdigung zu verweisen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen - wenn auch bei ihm kaum merklich vorhandenen - Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen - wenn auch bei ihm kaum merklich vorhandenen - Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Wie bereits ausgeführt, kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
G 2005 sowie
G 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 EMRK oder das
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlun
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