G 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
G 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nachweislich unter einer Traumatisierung leide. Der Beschwerdeführer habe die letzten zehn Jahre nicht in Kabul gelebt, sondern in Kabul gearbeitet.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nachweislich unter einer Traumatisierung leide. Der Beschwerdeführer habe die letzten zehn Jahre nicht in Kabul gelebt, sondern in Kabul gearbeitet.
G idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017, Zl. W123 2140795-1/6E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Feinde XXXX und Kommandant XXXX - nicht glaubhaft seien. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Vom Bundesverwaltungsgericht werde nicht verkannt, dass die Provinz des Beschwerdeführers, in welcher dieser sich die letzten Jahre aufgehalten habe, als "unsichere" Provinz zu qualifizieren sei. Jedoch bestehe für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative für die Stadt bzw. die Provinz Kabul. Diesbezüglich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0005 sowie 08.09.2017, Ra 2017/19/0118) hingewiesen. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Auch gehe aus dem herangezogenen Länderberichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden würden, aufhalte, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK treffe. Zwar möge auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden würden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt sein, diese sei aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liege in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfüge Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Auch aus dem (aktuellen) Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY gehe hervor, dass die Stadt Kabul "relativ sicher" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Lkw-Fahrer. Zudem sei der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in der Provinz bzw. Stadt Kabul in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer bereits in vielen Städten Afghanistans aufgehalten. Überdies gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu den in seinem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, weshalb zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung zu Teil werde (etwa durch Überweisungen), zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben werde. Zudem werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in Kabul auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er bereits als Lkw-Fahrer in mehreren Städten Afghanistans aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschaut der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefährdungslage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Weiters sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers (insbesondere seine Ehefrau und seine fünf Kinder) in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine nennenswerten sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (Juli 2015), könne selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und einfache Deutschkenntnisse - eine von Artikel 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich auch keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Einstellungszusage. Er habe auch noch keine guten Deutschkenntnisse vorweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Feinde römisch 40 und Kommandant römisch 40 - nicht glaubhaft seien. Auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung in Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan sei zu verneinen. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni. Vom Bundesverwaltungsgericht werde nicht verkannt, dass die Provinz des Beschwerdeführers, in welcher dieser sich die letzten Jahre aufgehalten habe, als "unsichere" Provinz zu qualifizieren sei. Jedoch bestehe für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative für die Stadt bzw. die Provinz Kabul. Diesbezüglich wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0005 sowie 08.09.2017, Ra 2017/19/0118) hingewiesen. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betreffe, sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar sei. Auch gehe aus dem herangezogenen Länderberichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden würden, aufhalte, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK treffe. Zwar möge auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden würden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt sein, diese sei aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniere in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und könne für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liege in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfüge Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Auch aus dem (aktuellen) Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY gehe hervor, dass die Stadt Kabul "relativ sicher" sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Lkw-Fahrer. Zudem sei der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in der Provinz bzw. Stadt Kabul in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes als Lkw-Fahrer bereits in vielen Städten Afghanistans aufgehalten. Überdies gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch zu den in seinem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt treten könne, weshalb zu erwarten sei, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine ausreichende Unterstützung zu Teil werde (etwa durch Überweisungen), zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben werde. Zudem werde im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon ausgegangen, dass in Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wäre eine Ansiedelung in Kabul auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich, da er bereits als Lkw-Fahrer in mehreren Städten Afghanistans aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschaut der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefährdungslage reiche nicht aus, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausgeführt habe, stelle sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in den Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Weiters sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen habe, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahe stehenden Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers (insbesondere seine Ehefrau und seine fünf Kinder) in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine nennenswerten sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte (Juli 2015), könne selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und einfache Deutschkenntnisse - eine von Artikel 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich auch keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keine Einstellungszusage. Er habe auch noch keine guten Deutschkenntnisse vorweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sei gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden, da keine besonderen Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien.
G
G aufgehoben.14. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 wurde der faktische Abschiebungsschutz
Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe bezogen habe, indem er angab, dass seine Familie neuerliche Probleme mit XXXX gehabt habe und auch der Talibankommandant namens XXXX immer noch aktiv sei. Zudem würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan als Zugehöriger zur Volksgruppe der Hazara der Tod drohen. Hiezu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen im Vorverfahren bereits ausreichend gewürdigt und bereits festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Folglich liege ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt nicht vor und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe bezogen habe, indem er angab, dass seine Familie neuerliche Probleme mit römisch 40 gehabt habe und auch der Talibankommandant namens römisch 40 immer noch aktiv sei. Zudem würde dem Beschwerdeführer in Afghanistan als Zugehöriger zur Volksgruppe der Hazara der Tod drohen. Hiezu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen im Vorverfahren bereits ausreichend gewürdigt und bereits festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Folglich liege ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt nicht vor und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen
G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind
2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2.
G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. 2.4. Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 rechtskräftig abgewiesen.2.4. Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 rechtskräftig abgewiesen. Rückkehrentscheidungen
FPG bleiben
G 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht.Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Da der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen ihn weiterhin aufrecht. 2.
1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2018:W169.2140795.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.