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{'item': 'W175 2182758-1'}

Obsah (7)Art. 19Art. 72Artikel 18Art. 17Art. 3Art. 8Art. 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW175 2182758-1 SpruchW175 2182758-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über d

Moskau geflogen. In der Russischen Föderation habe er sich etwa ein bis eineinhalb Jahre lang aufgehalten. Er könne sich nicht erinnern, in welchen Ländern er bis zu seiner Einreise in Österreich aufhältig gewesen sei, da er Geschäftsmann und daher viel gereist sei. Er sei etwa zweimal in Österreich gewesen, weiters in der Schweiz, in Italien, Deutschland, Tschechien und Belarus. Er sei überdies im Besitz eines fünfjährigen US-Visums und eines fünfjährigen Visums für Großbritannien, beide seien noch gültig. Auf die Frage, ob er ein bestimmtes Zielland gehabt habe, gab der BF an, dass dies Österreich gewesen sei, da es als sicheres Land gelte. Es gebe keine Korruption und die Gesetzmäßigkeit sei auf hohem Niveau. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er dem Stab des früheren ukrainischen Präsidenten angehört habe. Dieser habe

der Revolution

Russland flüchten müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe der BF Drohungen erhalten. Am 12.04.32014 sei vor seinem Haus eine Granate deponiert worden. Im März 2014 wären maskierte Männer in sein Haus eingedrungen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bereits bei Freunden versteckt gehalten und so überlebt. Letzte Woche sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Ein am 01.06.2017 erstellter Auszug aus dem zentralen Melderegister weist eine aufrechte Meldung des BF seit 01.06.2017 auf. Laut einer vorgelegten Hotelrechnung habe sich der BF vom 28.05.2017 bis 02.06.2017 in einem Hotel aufgehalten. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme oder familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich an. I.

  1. Aufgrund der Visumerteilung durch Litauen richtete das BFA an Litauen am 02.06.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.römisch eins.
  3. Aufgrund der Visumerteilung durch Litauen richtete das BFA an Litauen am 02.06.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
  5. Mit Schreiben vom 01.08.2017 stimmten die litauischen Behörden der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 01.08.2017 stimmten die litauischen Behörden der Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. I.
  7. Mit Schreiben vom 28.08.2017 langte eine Stellungnahme des BF zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Litauen und zur beabsichtigten Überstellung ein. Der BF führte aus, dass er am 25.04.2017 von Moskau

Wien geflogen sei, um seinen Sohn zu besuchen, der sich zu diesem Zeitpunkt gerade in Österreich aufgehalten habe. Er sei zur visumfreien Einreise berechtigt gewesen, da er über das erforderliche Schengen-Visum verfügt habe und überdies die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU weggefallen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er in zwei namentlich genannten Hotels genächtigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.08.2017 langte eine Stellungnahme des BF zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Litauen und zur beabsichtigten Überstellung ein. Der BF führte aus, dass er am 25.04.2017 von Moskau

Wien geflogen sei, um seinen Sohn zu besuchen, der sich zu diesem Zeitpunkt gerade in Österreich aufgehalten habe. Er sei zur visumfreien Einreise berechtigt gewesen, da er über das erforderliche Schengen-Visum verfügt habe und überdies die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU weggefallen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er in zwei namentlich genannten Hotels genächtigt. Der BF werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er werde ausschließlich aus politischen Motiven und aufgrund seiner Nahebeziehung zum ehemaligen Präsidenten der Ukraine verfolgt. Es sei ihm bereits mit dem Tod gedroht worden, bei seinem Haus sei eine Granaten-Attrappe angebracht worden, um ihm und der Familie Angst einzujagen. Weiters sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches jeder Grundlage entbehre. Der Strafantrag sei bereits zweimal vor Gericht abgewiesen worden und erst beim dritten Mal -

entsprechendem psychischem Druck der Generalstaatsanwaltschaft - sei ein Haftbefehl erlassen worden.

der Revolution in der Ukraine sei dem BF mehrfach von politischer Seite nahegelegt worden, er möge die Ukraine schnellstmöglich verlassen. Er habe sich dem Druck gebeugt und die Ukraine gemieden. Am 03.05.2017 habe der BF erstmals aus dem Internet erfahren, dass auf der Internetseite der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine angemerkt sei, dass gegen ihn wegen strafbarer Handlungen ermittelt werde. Dass ihm dies persönlich zugestellt worden sei, sei

weislich tatsachenwidrig, da er sich zu dieser Zeit nicht in der Ukraine befunden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass gegen ihn ermittelt werde. Da er sich am 03.05.2017 gerade mit einem gültigen Visum in Österreich aufgehalten habe, habe er einen ukrainischen Anwalt beauftragt, sich mit dem Generalstaatsanwalt in Verbindung zu setzen. Diese habe dem Anwalt bestätigt, dass die Verdachtsmeldung als zugestellt gelte, da sich der BF im Ausland aufhalte. Es werde

dem BF gefahndet. Die Verdachtsmeldung sei dem BF bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, jedoch sei sie dem Anwalt zugegangen. Es gehe unter anderem um Darlehensgeschäfte, Schädigung von Bankkunden und Anlegern, unterbesicherte Kredite, Betrug und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. Es handle sich dabei um reine Behauptungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft sei zuerst zweimal vom Gericht abgewiesen worden, aus formellen und aus inhaltlichen Gründen. Danach sei ein weiterer Antrag eingebracht worden, wobei ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft zu dem zuständigen Richter gegangen sei und diesen mit den Worten unter Druck gesetzt habe, dass er so lange bei ihm im Zimmer sitzen bleibe, bis das Gericht dem Wunsch der Staatsanwaltschaft entspreche. Unter diesem psychischen Druck habe der Richter dann den Haftbefehl erlassen. Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich im Übrigen aus dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, da der BF den Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, da er hier erstmals davon erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund politischer Verfolgung ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zum litauischen Visum wurde angemerkt, dass dieses nie in Anspruch genommen worden sei. Es sei von einem Reisebüro in der Ukraine ausgestellt worden. Seit der Beantragung des Visums sei er nie in Litauen gewesen. Auch sei er nie in einer litauischen Vertretungsbehörde gewesen. Zur Zeit der Beantragung des Visums sei er auch noch nicht politisch oder gar strafrechtlich verfolgt worden.

Art. 19Abs.

2 Dublin III-VO liege überdies ein Erlöschungs- beziehungsweise Endigungstatbestand vor. Da sich der Antragsteller nie in Litauen aufgehalten habe, sei dies dem Tatbestand "Verlassen des Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaates für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten" gleichzusetzen. Damit sei die Zuständigkeit Litauens beendet. Der BF sei direkt von Russland

Österreich eingereist.Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich im Übrigen aus dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, da der BF den Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, da er hier erstmals davon erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund politischer Verfolgung ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zum litauischen Visum wurde angemerkt, dass dieses nie in Anspruch genommen worden sei. Es sei von einem Reisebüro in der Ukraine ausgestellt worden. Seit der Beantragung des Visums sei er nie in Litauen gewesen. Auch sei er nie in einer litauischen Vertretungsbehörde gewesen. Zur Zeit der Beantragung des Visums sei er auch noch nicht politisch oder gar strafrechtlich verfolgt worden.

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO liege überdies ein Erlöschungs- beziehungsweise Endigungstatbestand vor. Da sich der Antragsteller nie in Litauen aufgehalten habe, sei dies dem Tatbestand "Verlassen des Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaates für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten" gleichzusetzen. Damit sei die Zuständigkeit Litauens beendet. Der BF sei direkt von Russland

Österreich eingereist. Aufgrund der politischen Nähe Litauens zur Ukraine liefe der BF Gefahr, an die Ukraine ausgeliefert zu werden. Litauen könne den Schutz des BF nicht gewährleisten. Überdies sei festzuhalten, dass die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU abgeschafft worden sei. Es komme daher Art. 12 Dublin III-VO nicht zur Anwendung, da für eine legale Einreise kein Visum mehr benötigt werde. Vielmehr sei auf Art. 14 Dublin III-VO abzustellen, aus dem sich bei visumfreier Einreise des BF eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe.Überdies sei festzuhalten, dass die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU abgeschafft worden sei. Es komme daher Artikel 12, Dublin III-VO nicht zur Anwendung, da für eine legale Einreise kein Visum mehr benötigt werde. Vielmehr sei auf Artikel 14, Dublin III-VO abzustellen, aus dem sich bei visumfreier Einreise des BF eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe. In einer zweiten Stellungnahme vom 30.08.2017 wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich familiär, beruflich und sozial integriert sei. Der BF, seine Frau und der jüngere Sohn seien ukrainische Staatsangehörige, sein älterer Sohn sei schweizerischer Staatsangehöriger. Die beiden Söhne und die Ehefrau würden in der Schweiz leben. Die Ehefrau habe bis 2017 ein Jahr in Litauen gearbeitet und sei 2017 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Familie betreibe ein Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Dieses habe Tochterunternehmen in Tschechien und in Österreich wobei der BF bereits mehrere Millionen Euro in das tschechische und schweizerische Unternehmen investiert habe. Es sei schon länger geplant gewesen, in Österreich Geschäfte zu machen, weshalb der BF öfters

Wien gekommen sei. Grund der letzten Einreise sei es auch gewesen, seinen Sohn zu treffen, um über zukünftige Geschäftstätigkeiten zu sprechen. Es sei auch geplant gewesen, eine Rot-Weiß-Rot Karte für den BF aufgrund der beabsichtigten Tätigkeit und seiner Investitionen zu beantragen. Auch die beiden Söhne und die Ehefrau hielten sich öfters in Wien beziehungsweise in Österreich auf. 2014 habe der BF in einem litauischen Reisebüro das gegenständliche Visum beantragt, da er in Litauen einen Freund habe treffen wollen und man ihm zugesichert habe, dass das Visum in fünf Tagen ausgestellt werde. Tatsächlich sei das Visum erst in 15 Tagen ausgestellt worden, weshalb der geplante Aufenthalt gescheitert sei. Er sei deshalb nie in Litauen gewesen. Der BF sei finanziell in einer guten Situation und nicht auf die Hilfe Österreichs angewiesen. Zu Litauen werde erneut auf die pro-ukrainische Haltung verwiesen, die historisch bedingt sei. Die derzeitige Präsidentin stehe dem ukrainischen Regime nahe und verkünde dies des Öfteren medial. Im Konflikt mit Russland habe sie ausdrücklich für eine militärische Unterstützung der Ukraine plädiert und eine härtere Gangart gegen Präsident Putin gefordert. Aus der beigelegten Statistik sei ersichtlich, dass Litauen im Jahr 2016 keinen Asylantrag aus der Ukraine bewilligt habe. In Österreich seien hingegen 24,7% bewilligt worden. I.6. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 31.08.2017 gab der BF

erfolgter Rechtsberatung in Russisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.6. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 31.08.2017 gab der BF

erfolgter Rechtsberatung in Russisch befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Seine gesamte Familie (Ehefrau und zwei Söhne) lebe in der Schweiz. Die Ehefrau habe von Ende 2016 bis 2017 in Litauen gelebt. Bis 2014 hätten sie in der Schweiz im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab 2014 habe er

Moskau ausreisen müssen und habe seitdem in Moskau oder Genf gelebt. Seit der BF in Österreich sei, komme die Familie ihn besuchen. Er sehe das als ganz normales Familienverhältnis. So sei die Familie von 20.07.2017 bis 10.08.2017 in Österreich gewesen. Der Sohn komme öfters wegen des Unternehmens (Kühl- Und Wärmeanlagen). Er habe dies im Juni 2017 gegründet. Der BF lebe alleine in einer Wohnung in Wien, dort sei er auch gemeldet. Am 03.05.2017 habe er eine SMS bekommen, wonach er in der Ukraine angeblich Probleme habe. Danach habe er sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt. Er sei sich sicher, dass er in Litauen kein Asyl bekomme. Es sei bekannt, dass Litauen an die Ukraine Waffen liefere. Kein ukrainischer Staatsbürger bekomme in Litauen Asyl. Er werde in Litauen kein Asyl beantragen, da er keine Chancen sehe. In Österreich habe er geschäftliche Verbindungen, es gebe ein Unternehmen in Wien, sie hätten schon Arbeitsplätze in Österreich geschaffen. Er habe sich entschieden, dass seine persönliche und berufliche Zukunft in Österreich stattfinden solle. Er werde sicher nicht

Litauen fahren, wo sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sein werde. Er habe € 300.000,- in das Land Österreich mit der Tochterfirma investiert. Sie würden weitere € 6000.000 bis 1.000.000,- in das Unternehmen investieren und sie würden 20 Arbeitsplätze schaffen. Vorgelegt wurde eine Firmenbuch-Bekanntmachung vom 22.08.2017, betreffend Neueintragung einer Firma in Wien, Geschäftszweig: Handel mit Waren aller Art, Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Kapital € 35.000,-. Als Gesellschafterin scheint die schweizer Firma auf, der BF scheint persönlich nicht auf. Weiters vorgelegt wurde eine Hotelrechnung von 30.04.2017 bis 13.05.2017, eine Asylstatistik für das Jahr 2016 betreffend ukrainische Staatsangehörige/Zahlen der EU-Staaten, ein Zeitungsartikel, dass Deutschland ukrainische Kriegsflüchtlinge abschiebe, kriminelle Nordafrikander jedoch nicht (Quelle: unzensuiriert.at), ein angebliches Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (Verdachtsmeldung), datiert mit 28.04.2017, ein Teil eines Schreibens eines ukrainischen Anwaltes datiert mit 29.05.2017 betreffend eine "durchgeführte Komlexstudie hinsichtlich fehlender Gewährleistung des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren in der Ukraine" gerichtet an den BF, ein Bericht von AI über die Ukraine, sowie diverse andere Unterlegen die Ukraine betreffend. In einer Stellungnahme vom 05.10.2017 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der BF in Österreich bereits bestens familiär, sozial und vor allem beruflich integriert sei. Das Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches vom Antragsteller und seiner Familie betrieben werde, habe bereits ein Unternehmen in Österreich gegründet, dieses habe bereits seine Tätigkeit aufgenommen. Es seien Arbeitsplätze geschaffen worden. Der Antragsteller sei beruflich stark integriert und plane, seine Tätigkeit in Österreich weiter auszubauen und weiter in das Tochterunternehmen zu investieren. Sein älterer Sohn, der bisher das Mutterunternehmen in der Schweiz betreut habe, habe mittlerweile ebenfalls seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt

Österreich verlegt, in Wien einen Wohnsitz begründet, und betreue gemeinsam mit dem BF das Unternehmen. Somit habe der BF in Österreich einen wesentlichen familiären Bezugspunkt. Sollte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch machen, würde der BF von seinem Sohn, der hier lebe, sowie von seiner Familie, die sich sehr oft in Österreich aufhalte, getrennt werden. Auch könne er seinem Beruf nicht mehr

gehen. Erwähnt werde, dass der BF zum wirtschaftlichen Wachstum Österreichs beitrage. Es wäre überdies ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit, da der BF in Österreich Investitionen in Millionenhöhe getätigt habe. Weites wären etliche Arbeitsplätze gefährdet, würde der BF

Litauen abgeschoben. Verwiesen wurde des Weiteren erneut auf die pro-ukrainische Haltung Litauens. Vorgelegt wurden Firmenunterlagen betreffend Tschechien, die Schweiz und Italien, in denen lediglich der Sohn des BF namentlich aufscheint (Schweiz) sowie eine Errichtungserklärung der Gesellschaft in Österreich, in der der ebenfalls BF nicht namentlich aufscheint. I.7.

Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12römisch eins.7.

Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF

Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF

Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Litauen zu entnehmen:

  1. Allgemeines zum Asylverfahren in Litauen Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vgl. MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vergleiche MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (8.10.2014): Where to apply?, http://www.migracija.lt/index.php?-169402599, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and duties during the examination of an asylum, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (13.3.2015): Asylum procedure in details, http://www.migracija.lt/index.php?-805149127, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens, https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/337170/479934_de.html, Zugriff 3.5.2017
  2. Dublin-Rückkehrer

Art. 72

(3)des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76
(2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens

Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).

Artikel 72,

(3)des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76
(2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens

Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015). Der Zugang zum Asylverfahren

Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Art. 18

(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als

Rückkehr (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren

Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(

  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(
  2. d)und 18

(2)fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als

Rückkehr (EASO 12.2015). Litauen macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Dublin-Fälle keinen Unterschied zu anderen Antragstellern (lediglich im Grenzverfahren gelten andere Regeln) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens, https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017

  1. Non-Refoulement Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/337170/479934_de.html, Zugriff 3.5.2017
  2. Versorgung In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vgl. EMN 2014; EASO 2.2016).In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vergleiche EMN 2014; EASO 2.2016). Die Kapazitäten der beiden Zentren betragen 98 Plätze im geschlossen Bereich von Pabrade und 88 Plätze im offenen Bereich, sowie 20 Plätze in Rukla. Also insgesamt 206 Plätze. Alle Antragsteller in Litauen erhalten ein Taggeld in Höhe von EUR 10,- im Monat (EASO 2.2016). Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Artikel 79,). UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.). Während des Asylverfahrens dürfen Asylwerber keine Berufstätigkeit ausüben. Kinder und UMA haben jedoch Zugang zu Bildung (MD 8.2.2017). Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vgl. RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vgl. RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vgl. RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vgl. RC o.D.g).Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vergleiche RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vergleiche RC o.D.g). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas

(2016): Information for asylum seekers, http://www.migracija.lt/index.php?-2140151560, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens, https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.a): Teisine pagalba, http://www.redcross.lt/teisine-pagalba, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.b): Pasienio stebesena, http://www.redcross.lt/pasienio-stebesena, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.c): Socialine pagalba, http://www.redcross.lt/socialine-pagalba, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.d): Psichologine pagalba, http://www.redcross.lt/psichologine-pagalba, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.e): Integracija, http://www.redcross.lt/integracija, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cross (o.D.f): Advokacija, http://www.redcross.lt/advokacija, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RC - Red Cros (o.D. g): Projektai, http://www.redcross.lt/projektai, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.): Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2014): Integration of refugees in Lithuania, Participation and Empowerment, http://www.refworld.org/pdfid/58a486e34.pdf, Zugriff 3.5.2017 4.
  1. Medizinische Versorgung Asylwerber erhalten im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung notwendige medizinische Versorgung (zum Unterschied von lediglich Notfallversorgung einerseits und vollem Zugang zu medizinischer Versorgung andererseits). Vulnerable Antragsteller haben Zugang zu psychologischer Unterstützung (EASO 2.2016). Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 13.7.2016). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung MD - Migracijos Departamentas (13.7.2016): Teises ir pareigos prieglobscio proceduros metu (Rechte und Pflichten von Asylwerbern), http://www.migracija.lt/index.php?1711717555, Zugriff 3.5.2017
  2. Schutzberechtigte Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt u. a. auch Fragen der Integration in Litauen (RoL 28.4.2015). Für die Umsetzung der Integrationsmaßnahmen ist das Ministerium für Arbeit und Sicherheit (MSSL) zuständig. Die Behörden haben jedoch Verträge mit NGOs wie das Litauische Rote Kreuz oder Caritas, die z.B. bei der Suche

Unterkunft und Arbeit helfen. Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt. Zuerst leben Schutzberechtigte für 8-12 Monate in Rukla. Die dortige Aufenthaltszeit beträgt bei vulnerablen Personen höchstens 18 Monate und bei UMA bis zur Vollendung des 18 Lebensjahrs. Dann folgt eine Integrationsphase bis zu 12 Monate außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde; diese Dauer ist bei Vulnerablen verlängerbar. Die Gesamtdauer der Integration in Rukla und in der Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann aber die gesetzlich festgelegten 5 Jahre nicht überschreiten.

dem ersten Jahr werden jedoch die staatlichen finanziellen Unterstützungen kontinuierlich reduziert. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und -training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfe für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (UNHCR 9.2014). Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vgl. RPPC 2013).Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vergleiche RPPC 2013). Quellen: -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla

(2013): THE LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS, http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2014): Integration of refugees in Lithuania, Participation and Empowerment, http://www.refworld.org/pdfid/58a486e34.pdf, Zugriff 3.5.2017 Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF feststehe. Schwere akut lebensbedrohliche Krankheiten seien vom BF weder behauptet noch belegt worden. Der BF sei nicht als vulnerabel einzustufen. Der BF hätte keine weitergehenden familiären Beziehungen zu Österreich. Der Sohn des BF habe keine Meldeadresse in Österreich und lebe überdies in der Schweiz. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn könne überdies nicht festgestellt werden. Eine Integrationsverfestigung könne schon allein aufgrund des kurzen Aufenthaltes nicht erkannt werden, besonders gewichtige Interessen an dem Verbleib in Österreich konnten nicht dargelegt werden. Aus den Länderfeststellungen zu Litauen ergebe sich, dass die allgemeine Lage für

Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Litauen gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.

  1. Mit 14.12.2018 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.
  2. Mit 14.12.2018 stellte das BFA dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite. I.
  3. Mit 05.01.2018 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.römisch eins.
  4. Mit 05.01.2018 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Ausführungen entsprechen den bisher gemachte. Hinzugefügt wurde, dass der Sohn des BF zu 100% Eigentümer des Konzerns in der Schweiz sei, der mehrere Tochterunternehmen (unter anderem nun auch bin Österreich ) habe. Am 03.05.2017 habe der BF erstmals erfahren, dass gegen ihn in der Ukraine ermittelt werde, weshalb er den gegenständlichen Antrag eingebracht habe. Ausgeführt wurden weiters erneut die Fluchtgründe des BF. Wiederholt wurde, dass dem BF

der Revolution in der Ukraine mehrfach von politischer Seite gedroht worden sei, er müsse die Ukraine schnellstmöglich verlassen, andernfalls man ihn sofort in Haft nehmen werde, weshalb er sich dem Druck gebeugt und die Ukraine gemieden habe. Zu den persönliche Verhältnissen gab der BF an, dass sein Sohn sehr wohl eine aufrechte Meldung habe und legte den entsprechenden Meldezettel vor (gemeldet sei 02.10.2017). Diesem sei zu entnehmen, dass der BF und der Sohn an derselben Adresse gemeldet seien. Zugleich legte er einen Auszug aus dem Melderegister vom 05.01.2018 vor, wonach der BF an derselben Adresse gemeldet sei (in einem Schreiben vom 18.12.2017 wurde hingegen noch die vorhergehende Adresse des BF angeführt). Die Ehefrau und der andere Sohn würden in der Schweiz leben. Die Familie betreibe ein Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei der Sohn des BF zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer des Konzerns. Dieser habe bereits genannte Tochterunternehmen. Der Sohn sei somit auch zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer des österreichischen Unternehmens. Dass der BF nicht als Geschäftsführer aufscheine sei nicht verwunderlich, da Gesellschafter das tschechische Tochterunternehmen und der Sohn des BF wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaften sei. Der Sohn habe deshalb seinen Wohnsitz

Österreich verlegt. Der BF sei daher in Österreich stark beruflich integriert. Da sich die Ehefrau und der andere Sohn ebenfalls oft in Österreich aufhielten, sei von einem Familienleben in Österreich auszugehen. I.

  1. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 12.01.2018.römisch eins.
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 12.01.
  3. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  4. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 01.06.2017, das Protokoll der Niederschrift vom 31.08.2017 und die Beschwerde -Strichaufzählung die bereits angeführten vom BF vorgelegten Unterlagen -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Litauen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde. II.
  6. Feststellungen:römisch zwei.
  7. Feststellungen: II.2.
  8. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.römisch zwei.2.
  9. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. II.2.
  10. Die BF reisten am 25.04.2017 mit einem Schengenvisum der Kategorie C, gültig vom 29.05.2014 bis 28.05.2019, ausgestellt von der litauischen Botschaft in Kiew am 22.05.2014, in das Gebiet der Mitgliedstaaten (

Österreich) ein und stellten am 01.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.2. Die BF reisten am 25.04.2017 mit einem Schengenvisum der Kategorie C, gültig vom 29.05.2014 bis 28.05.2019, ausgestellt von der litauischen Botschaft in Kiew am 22.05.2014, in das Gebiet der Mitgliedstaaten (

Österreich) ein und stellten am 01.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. II.2.

  1. Am 02.06.2017 richtete das BFA aufgrund der Sachlage ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Litauen, dass der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2017 ausdrücklich zustimmte.römisch zwei.2.
  2. Am 02.06.2017 richtete das BFA aufgrund der Sachlage ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Litauen, dass der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2017 ausdrücklich zustimmte. II.2.
  3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung

Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese konkret und

vollziehbar auch nicht vorgebracht. Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin III-VO ein. Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Litauen geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Sonderregelungen für ukrainische Antragsteller sind nicht aktenkundig und wurden nicht belegt.römisch zwei.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung

Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese konkret und

vollziehbar auch nicht vorgebracht. Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin III-VO ein. Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Litauen geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Sonderregelungen für ukrainische Antragsteller sind nicht aktenkundig und wurden nicht belegt. II.2.

  1. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an.römisch zwei.2.
  2. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an. II.2.
  3. Der BF hat keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Seine Familie lebt in der Schweiz, der BF konnte keinen entscheidungsrelevanten Aufenthalt der Familie in Österreich glaubhaft machen, der über Besuchsreisen oder Geschäftsreisen hinausgeht. Eine berufliche Integration des BF in Österreich liegt einerseits aufgrund der kurzen - aufgrund des gegenständlichen Verfahrens wissentlich unsicheren - Aufenthaltsdauer in Österreich nicht vor, andererseits kann der BF keinerlei geschäftliche Aktivitäten seiner Person in Österreich belegen.römisch zwei.2.
  4. Der BF hat keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Seine Familie lebt in der Schweiz, der BF konnte keinen entscheidungsrelevanten Aufenthalt der Familie in Österreich glaubhaft machen, der über Besuchsreisen oder Geschäftsreisen hinausgeht. Eine berufliche Integration des BF in Österreich liegt einerseits aufgrund der kurzen - aufgrund des gegenständlichen Verfahrens wissentlich unsicheren - Aufenthaltsdauer in Österreich nicht vor, andererseits kann der BF keinerlei geschäftliche Aktivitäten seiner Person in Österreich belegen. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: II.3.
  7. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.römisch zwei.3.
  8. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Zuständigkeit Litauens ergeben sich aus der Visumerteilung, den Angaben des BF, der Konsultation sowie aus der ausdrücklichen Zustimmung Litauens. Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder, dass der BF zwischen seiner Einreise

Österreich mit dem litauischen Visum das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, noch wurde vom BF Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus der Aktenlage. Der BF brachte keine lebensbedrohlichen Krankheitsaspekte vor und wies mit den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben keine zu Österreich bestehenden besonders intensiven sozialen, familiären oder beruflichen Beziehungen

oder konnte diese glaubhaft machen. Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.2.). II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).römisch zwei.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch zwei.4.3.2.). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das litauische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Litauen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Allein aus "historischen Zusammenhängen" oder einem seinerzeitigen Protest der litauischen Regierung gegen das Vorgehen der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Ukraine lässt sich nicht ableiten, dass die litauische Regierung ein derart intensives Naheverhältnis zur Ukraine hat, dass dadurch rechtsstaatliche Mechanismen in Litauen zugunsten der Ukraine außer Kraft gesetzt würden. Diesbezügliche konkrete Vorgänge wurden vom BF nicht belegt. Dem daher lediglich spekulativ gebliebenen Vorbringen, das BF habe kein faires Asylverfahren zu erwarten, konnte daher nicht gefolgt werden. Die vorgelegte Asylstatistik ist nicht geeignet, eine Asylverweigerung für ukrainische Staatsangehörige durch Litauen darzulegen. Wenn im Jahr 2016 durch Litauen keine Verfahren positiv abgeschlossen wurden, gilt dies etwa laut der vorgelegten Statistik ebenso für die Niederlande, Luxemburg, Großbritannien, Finnland und Portugal. Laut dieser Statistik wurden in Litauen im Jahr 2016 28 Anträge von ukrainischen Staatsangehörigen gestellt. 12 Anträge wurden negativ erledigt, keine positiv. Eine derart geringe Anzahl von Anträgen ist statistisch nicht aussagekräftig. Interessanter wäre in dieser Hinsicht etwa eine statistische Größe wie sie Deutschland aufweist. So wurden in Deutschland im Jahr 2016 2.400 Anträge gestellt und 2.260 negativ abgeschlossen, was eine Anerkennungsquote von lediglich 1,2 % ergibt. Wenn der BF darauf verweist, dass Österreich in der vorgelegten Statistik eine Anerkennungsquote von 24,7 % aufweist ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der Dublin III-VO entspricht, sich das Land mit der höchsten Anerkennungsquote auszusuchen. Insgesamt war das Vorbringen des BF daher nicht geeignet, eine negative Sonderbehandlung ukrainischer Staatsangehöriger durch Litauen glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung: II.4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist

dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt

der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist

dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt

der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Paragraph 61, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: "Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag

ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats

ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats

ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Litauen

dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Litauen

dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller

Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. ... Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa "1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder

Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn

gewiesen werden kann, dass

Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten

Artikel 18Absatz 1.

(2)Die Pflichten

Artikel 18

Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat

weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein

der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3)Die Pflichten

Artikel 18

Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat

weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde,

Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein

einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die

der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

dem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,

den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll,

weisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein

einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." II.4.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens ergibt.römisch zwei.4.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent,

prüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Litauen der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent,

prüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Litauen der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Der BF ist mit einem von Litauen ausgestellten,

wie vor gültigen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten (namentlich Österreich) eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013, bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht.Der BF ist mit einem von Litauen ausgestellten,

wie vor gültigen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten (namentlich Österreich) eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013,, bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Wenn der BF auf die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger hinweist ist festzuhalten, dass diese mit 11.06.2017 eintrat, der BF daher zu seiner Einreise am 25.04.2017 und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.06.2017 visumpflichtig und eine Einreise daher nur mit einem Schengenvisum möglich war. Im Rahmen der auch vom BF erwähnten Versteinerungstheorie ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat auszugehen. Dass der BF mit diesem Visum nie in Litauen war, ist ebenso wenig verfahrensrelevant wie die Umstände der Erteilung, wobei die Erteilung eines fünfjährigen Schengenvisums lediglich zum Zweck eines einzigen - frustrierten - Geschäftsbesuches wenig glaubhaft erscheint.Wenn der BF auf die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger hinweist ist festzuhalten, dass diese mit 11.06.2017 eintrat, der BF daher zu seiner Einreise am 25.04.2017 und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.06.2017 visumpflichtig und eine Einreise daher nur mit einem Schengenvisum möglich war. Im Rahmen der auch vom BF erwähnten Versteinerungstheorie ist gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO auf die Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat auszugehen. Dass der BF mit diesem Visum nie in Litauen war, ist ebenso wenig verfahrensrelevant wie die Umstände der Erteilung, wobei die Erteilung eines fünfjährigen Schengenvisums lediglich zum Zweck eines einzigen - frustrierten - Geschäftsbesuches wenig glaubhaft erscheint. Litauen ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen oder geeignete Maßnahmen zur Rückführung des BF in sein Heimatland zu treffen (KOM

(2007)299 endg., 06.06.2007). Das Konsultationsverfahren mit den litauischen Behörden erfolgte mängelfrei und Litauen stimmte einer Aufnahme ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter II.4.3.).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter römisch zwei.4.3.). II.4.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.4.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl:Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949).98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs.

2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Litauen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Litauen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.4.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:römisch zwei.4.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF gab an, dass seine Frau und sein jüngerer Sohn in der Schweiz leben würden (wobei der BF in der Erstbefragung noch angab, dass seine Frau in Litauen leben würde, was die Ausstellung eines fünfjährigen Schengenvisums durch Litauen begründen würde, da diese wohl nicht aufgrund einer einmaligen Geschäftsbesprechung erfolgt sein wird). Dass die beiden den BF für 14 Tage besuchten und auch zuvor des Öfteren in Österreich Urlaub machten, vermag weder einen familiären Anknüpfungspunkt noch ein aufrechtes Familienleben in Österreich zu begründen. Weder die Frau und der Sohn haben einen Lebensmittelpunkt in Österreich, noch der BF oder sein zweiter Sohn. Letzterer mag zwar gelegentlich aus geschäftlichen Gründen kurzfristig

Österreich reisen, eine aufrechte Meldung erfolgte erst am 02.10.2017. Der BF, der zuerst von 01.06.2017 bis 13.10.2017 an einer anderen Adresse aufrecht gemeldet war, meldete sich am 13.10.2017 an derselben Adresse an. Als Unterkunftgeber scheint hier im Übrigen der Firmenanwalt der Familie des BF auf. Die

trägliche Schaffung einer Unterkunft begründet jedoch ebenfalls weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch ein gemeinsames Familienleben in Österreich, insbesondere da der - volljährige - Sohn sich geschäftlich in Österreich aufhält, der BF jedoch lediglich bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens. Ein geeigneter Aufenthaltstitel fehlt jedoch beiden. Insgesamt kann der BF somit kein bestehendes Familienleben in Österreich

weisen. Zu der beruflichen Integration des BF in Österreich ist auszuführen, dass diese in keinster Weise belegt wurde. Die beteiligten Unternehmen stehen laut Angaben des BF zur Gänze im Eigentum des älteren Sohnes des BF, der bisher das schweizer Unternehmen und die tschechische Tochterfirma allein geführt haben soll. Der BF selbst scheint in den vorgelegten Unterlagen nicht auf, als Geschäftsführer sind andere Personen eingetragen, als Beteiligte die jeweils anderen Firmen. Die von ihm behauptete Beteiligung an den Unternehmen sowie die geleisteten Investitionen bleiben somit bloße unbelegte Angaben, die mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang stehen oder bestenfalls von diesen nicht unterstützt werden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb der BF seine wie auch immer geartete Tätigkeit bis zur etwaigen Erlangung eines geeigneten Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich - den im Übrigen weder sein Sohn noch er vorweisen können - vom Ausland aus führen kann. Die Gründung einer GesmbH vermag nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechtes gleich welcher Art

sich zu ziehen. Insgesamt vermochte der BF also auch keine beruflichen Beziehungen zu Österreich glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Es liegen somit insgesamt keine

haltigen und belegbaren Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auch aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich würde die Überstellung des BF

Litauen weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung des BF

Litauen weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. II.4.3.

  1. Kritik am litauischen Asylwesen/der Situation in Litauen:römisch zwei.4.3.
  2. Kritik am litauischen Asylwesen/der Situation in Litauen: Das erkennende Gericht geht aufgrund der Länderberichte davon aus, dass die allgemeine Lage für

Litauen überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Litauens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der BF vermochte keinen Hinweis auf das Vorliegen eventueller systemischer Mängel des litauischen Asylwesens beziehungsweise eines Eingriffs in seine Rechte

Art. 2

oder 3 EMRK darzulegen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Litauens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in litauischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren.Der BF vermochte keinen Hinweis auf das Vorliegen eventueller systemischer Mängel des litauischen Asylwesens beziehungsweise eines Eingriffs in seine Rechte

Artikel 2

, oder 3 EMRK darzulegen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Litauens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in litauischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Dass das Leben des BF und das seiner Familie in Litauen bedroht sei, wie der BF ausführt, kann daher - insbesondere im Hinblick auf die in der Schweiz lebende Familie - nicht erkannt werden. II.4.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauenrömisch zwei.4.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen Unbestritten ist, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass

der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung

Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3

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