Moskau geflogen. In der Russischen Föderation habe er sich etwa ein bis eineinhalb Jahre lang aufgehalten. Er könne sich nicht erinnern, in welchen Ländern er bis zu seiner Einreise in Österreich aufhältig gewesen sei, da er Geschäftsmann und daher viel gereist sei. Er sei etwa zweimal in Österreich gewesen, weiters in der Schweiz, in Italien, Deutschland, Tschechien und Belarus. Er sei überdies im Besitz eines fünfjährigen US-Visums und eines fünfjährigen Visums für Großbritannien, beide seien noch gültig. Auf die Frage, ob er ein bestimmtes Zielland gehabt habe, gab der BF an, dass dies Österreich gewesen sei, da es als sicheres Land gelte. Es gebe keine Korruption und die Gesetzmäßigkeit sei auf hohem Niveau. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er dem Stab des früheren ukrainischen Präsidenten angehört habe. Dieser habe
der Revolution
Russland flüchten müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe der BF Drohungen erhalten. Am 12.04.32014 sei vor seinem Haus eine Granate deponiert worden. Im März 2014 wären maskierte Männer in sein Haus eingedrungen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bereits bei Freunden versteckt gehalten und so überlebt. Letzte Woche sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Ein am 01.06.2017 erstellter Auszug aus dem zentralen Melderegister weist eine aufrechte Meldung des BF seit 01.06.2017 auf. Laut einer vorgelegten Hotelrechnung habe sich der BF vom 28.05.2017 bis 02.06.2017 in einem Hotel aufgehalten. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme oder familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen zu Österreich an. I.
Wien geflogen sei, um seinen Sohn zu besuchen, der sich zu diesem Zeitpunkt gerade in Österreich aufgehalten habe. Er sei zur visumfreien Einreise berechtigt gewesen, da er über das erforderliche Schengen-Visum verfügt habe und überdies die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU weggefallen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er in zwei namentlich genannten Hotels genächtigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 28.08.2017 langte eine Stellungnahme des BF zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Litauen und zur beabsichtigten Überstellung ein. Der BF führte aus, dass er am 25.04.2017 von Moskau
Wien geflogen sei, um seinen Sohn zu besuchen, der sich zu diesem Zeitpunkt gerade in Österreich aufgehalten habe. Er sei zur visumfreien Einreise berechtigt gewesen, da er über das erforderliche Schengen-Visum verfügt habe und überdies die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU weggefallen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er in zwei namentlich genannten Hotels genächtigt. Der BF werde aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er werde ausschließlich aus politischen Motiven und aufgrund seiner Nahebeziehung zum ehemaligen Präsidenten der Ukraine verfolgt. Es sei ihm bereits mit dem Tod gedroht worden, bei seinem Haus sei eine Granaten-Attrappe angebracht worden, um ihm und der Familie Angst einzujagen. Weiters sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden, welches jeder Grundlage entbehre. Der Strafantrag sei bereits zweimal vor Gericht abgewiesen worden und erst beim dritten Mal -
entsprechendem psychischem Druck der Generalstaatsanwaltschaft - sei ein Haftbefehl erlassen worden.
der Revolution in der Ukraine sei dem BF mehrfach von politischer Seite nahegelegt worden, er möge die Ukraine schnellstmöglich verlassen. Er habe sich dem Druck gebeugt und die Ukraine gemieden. Am 03.05.2017 habe der BF erstmals aus dem Internet erfahren, dass auf der Internetseite der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine angemerkt sei, dass gegen ihn wegen strafbarer Handlungen ermittelt werde. Dass ihm dies persönlich zugestellt worden sei, sei
weislich tatsachenwidrig, da er sich zu dieser Zeit nicht in der Ukraine befunden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass gegen ihn ermittelt werde. Da er sich am 03.05.2017 gerade mit einem gültigen Visum in Österreich aufgehalten habe, habe er einen ukrainischen Anwalt beauftragt, sich mit dem Generalstaatsanwalt in Verbindung zu setzen. Diese habe dem Anwalt bestätigt, dass die Verdachtsmeldung als zugestellt gelte, da sich der BF im Ausland aufhalte. Es werde
dem BF gefahndet. Die Verdachtsmeldung sei dem BF bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, jedoch sei sie dem Anwalt zugegangen. Es gehe unter anderem um Darlehensgeschäfte, Schädigung von Bankkunden und Anlegern, unterbesicherte Kredite, Betrug und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung. Es handle sich dabei um reine Behauptungen der ukrainischen Staatsanwaltschaft. Der Haftantrag der Staatsanwaltschaft sei zuerst zweimal vom Gericht abgewiesen worden, aus formellen und aus inhaltlichen Gründen. Danach sei ein weiterer Antrag eingebracht worden, wobei ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft zu dem zuständigen Richter gegangen sei und diesen mit den Worten unter Druck gesetzt habe, dass er so lange bei ihm im Zimmer sitzen bleibe, bis das Gericht dem Wunsch der Staatsanwaltschaft entspreche. Unter diesem psychischen Druck habe der Richter dann den Haftbefehl erlassen. Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich im Übrigen aus dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, da der BF den Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, da er hier erstmals davon erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund politischer Verfolgung ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zum litauischen Visum wurde angemerkt, dass dieses nie in Anspruch genommen worden sei. Es sei von einem Reisebüro in der Ukraine ausgestellt worden. Seit der Beantragung des Visums sei er nie in Litauen gewesen. Auch sei er nie in einer litauischen Vertretungsbehörde gewesen. Zur Zeit der Beantragung des Visums sei er auch noch nicht politisch oder gar strafrechtlich verfolgt worden.
2 Dublin III-VO liege überdies ein Erlöschungs- beziehungsweise Endigungstatbestand vor. Da sich der Antragsteller nie in Litauen aufgehalten habe, sei dies dem Tatbestand "Verlassen des Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaates für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten" gleichzusetzen. Damit sei die Zuständigkeit Litauens beendet. Der BF sei direkt von Russland
Österreich eingereist.Die Zuständigkeit Österreichs ergebe sich im Übrigen aus dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, da der BF den Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, da er hier erstmals davon erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund politischer Verfolgung ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zum litauischen Visum wurde angemerkt, dass dieses nie in Anspruch genommen worden sei. Es sei von einem Reisebüro in der Ukraine ausgestellt worden. Seit der Beantragung des Visums sei er nie in Litauen gewesen. Auch sei er nie in einer litauischen Vertretungsbehörde gewesen. Zur Zeit der Beantragung des Visums sei er auch noch nicht politisch oder gar strafrechtlich verfolgt worden.
, Absatz 2, Dublin III-VO liege überdies ein Erlöschungs- beziehungsweise Endigungstatbestand vor. Da sich der Antragsteller nie in Litauen aufgehalten habe, sei dies dem Tatbestand "Verlassen des Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaates für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten" gleichzusetzen. Damit sei die Zuständigkeit Litauens beendet. Der BF sei direkt von Russland
Österreich eingereist. Aufgrund der politischen Nähe Litauens zur Ukraine liefe der BF Gefahr, an die Ukraine ausgeliefert zu werden. Litauen könne den Schutz des BF nicht gewährleisten. Überdies sei festzuhalten, dass die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU abgeschafft worden sei. Es komme daher Art. 12 Dublin III-VO nicht zur Anwendung, da für eine legale Einreise kein Visum mehr benötigt werde. Vielmehr sei auf Art. 14 Dublin III-VO abzustellen, aus dem sich bei visumfreier Einreise des BF eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe.Überdies sei festzuhalten, dass die Visumpflicht zwischen der Ukraine und der EU abgeschafft worden sei. Es komme daher Artikel 12, Dublin III-VO nicht zur Anwendung, da für eine legale Einreise kein Visum mehr benötigt werde. Vielmehr sei auf Artikel 14, Dublin III-VO abzustellen, aus dem sich bei visumfreier Einreise des BF eindeutig die Zuständigkeit Österreichs ergebe. In einer zweiten Stellungnahme vom 30.08.2017 wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich familiär, beruflich und sozial integriert sei. Der BF, seine Frau und der jüngere Sohn seien ukrainische Staatsangehörige, sein älterer Sohn sei schweizerischer Staatsangehöriger. Die beiden Söhne und die Ehefrau würden in der Schweiz leben. Die Ehefrau habe bis 2017 ein Jahr in Litauen gearbeitet und sei 2017 in die Schweiz zurückgekehrt. Die Familie betreibe ein Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Dieses habe Tochterunternehmen in Tschechien und in Österreich wobei der BF bereits mehrere Millionen Euro in das tschechische und schweizerische Unternehmen investiert habe. Es sei schon länger geplant gewesen, in Österreich Geschäfte zu machen, weshalb der BF öfters
Wien gekommen sei. Grund der letzten Einreise sei es auch gewesen, seinen Sohn zu treffen, um über zukünftige Geschäftstätigkeiten zu sprechen. Es sei auch geplant gewesen, eine Rot-Weiß-Rot Karte für den BF aufgrund der beabsichtigten Tätigkeit und seiner Investitionen zu beantragen. Auch die beiden Söhne und die Ehefrau hielten sich öfters in Wien beziehungsweise in Österreich auf. 2014 habe der BF in einem litauischen Reisebüro das gegenständliche Visum beantragt, da er in Litauen einen Freund habe treffen wollen und man ihm zugesichert habe, dass das Visum in fünf Tagen ausgestellt werde. Tatsächlich sei das Visum erst in 15 Tagen ausgestellt worden, weshalb der geplante Aufenthalt gescheitert sei. Er sei deshalb nie in Litauen gewesen. Der BF sei finanziell in einer guten Situation und nicht auf die Hilfe Österreichs angewiesen. Zu Litauen werde erneut auf die pro-ukrainische Haltung verwiesen, die historisch bedingt sei. Die derzeitige Präsidentin stehe dem ukrainischen Regime nahe und verkünde dies des Öfteren medial. Im Konflikt mit Russland habe sie ausdrücklich für eine militärische Unterstützung der Ukraine plädiert und eine härtere Gangart gegen Präsident Putin gefordert. Aus der beigelegten Statistik sei ersichtlich, dass Litauen im Jahr 2016 keinen Asylantrag aus der Ukraine bewilligt habe. In Österreich seien hingegen 24,7% bewilligt worden. I.6. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 31.08.2017 gab der BF
erfolgter Rechtsberatung in Russisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.6. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 31.08.2017 gab der BF
erfolgter Rechtsberatung in Russisch befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Seine gesamte Familie (Ehefrau und zwei Söhne) lebe in der Schweiz. Die Ehefrau habe von Ende 2016 bis 2017 in Litauen gelebt. Bis 2014 hätten sie in der Schweiz im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ab 2014 habe er
Moskau ausreisen müssen und habe seitdem in Moskau oder Genf gelebt. Seit der BF in Österreich sei, komme die Familie ihn besuchen. Er sehe das als ganz normales Familienverhältnis. So sei die Familie von 20.07.2017 bis 10.08.2017 in Österreich gewesen. Der Sohn komme öfters wegen des Unternehmens (Kühl- Und Wärmeanlagen). Er habe dies im Juni 2017 gegründet. Der BF lebe alleine in einer Wohnung in Wien, dort sei er auch gemeldet. Am 03.05.2017 habe er eine SMS bekommen, wonach er in der Ukraine angeblich Probleme habe. Danach habe er sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt. Er sei sich sicher, dass er in Litauen kein Asyl bekomme. Es sei bekannt, dass Litauen an die Ukraine Waffen liefere. Kein ukrainischer Staatsbürger bekomme in Litauen Asyl. Er werde in Litauen kein Asyl beantragen, da er keine Chancen sehe. In Österreich habe er geschäftliche Verbindungen, es gebe ein Unternehmen in Wien, sie hätten schon Arbeitsplätze in Österreich geschaffen. Er habe sich entschieden, dass seine persönliche und berufliche Zukunft in Österreich stattfinden solle. Er werde sicher nicht
Litauen fahren, wo sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sein werde. Er habe € 300.000,- in das Land Österreich mit der Tochterfirma investiert. Sie würden weitere € 6000.000 bis 1.000.000,- in das Unternehmen investieren und sie würden 20 Arbeitsplätze schaffen. Vorgelegt wurde eine Firmenbuch-Bekanntmachung vom 22.08.2017, betreffend Neueintragung einer Firma in Wien, Geschäftszweig: Handel mit Waren aller Art, Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien, Kapital € 35.000,-. Als Gesellschafterin scheint die schweizer Firma auf, der BF scheint persönlich nicht auf. Weiters vorgelegt wurde eine Hotelrechnung von 30.04.2017 bis 13.05.2017, eine Asylstatistik für das Jahr 2016 betreffend ukrainische Staatsangehörige/Zahlen der EU-Staaten, ein Zeitungsartikel, dass Deutschland ukrainische Kriegsflüchtlinge abschiebe, kriminelle Nordafrikander jedoch nicht (Quelle: unzensuiriert.at), ein angebliches Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (Verdachtsmeldung), datiert mit 28.04.2017, ein Teil eines Schreibens eines ukrainischen Anwaltes datiert mit 29.05.2017 betreffend eine "durchgeführte Komlexstudie hinsichtlich fehlender Gewährleistung des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren in der Ukraine" gerichtet an den BF, ein Bericht von AI über die Ukraine, sowie diverse andere Unterlegen die Ukraine betreffend. In einer Stellungnahme vom 05.10.2017 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der BF in Österreich bereits bestens familiär, sozial und vor allem beruflich integriert sei. Das Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches vom Antragsteller und seiner Familie betrieben werde, habe bereits ein Unternehmen in Österreich gegründet, dieses habe bereits seine Tätigkeit aufgenommen. Es seien Arbeitsplätze geschaffen worden. Der Antragsteller sei beruflich stark integriert und plane, seine Tätigkeit in Österreich weiter auszubauen und weiter in das Tochterunternehmen zu investieren. Sein älterer Sohn, der bisher das Mutterunternehmen in der Schweiz betreut habe, habe mittlerweile ebenfalls seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt
Österreich verlegt, in Wien einen Wohnsitz begründet, und betreue gemeinsam mit dem BF das Unternehmen. Somit habe der BF in Österreich einen wesentlichen familiären Bezugspunkt. Sollte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch machen, würde der BF von seinem Sohn, der hier lebe, sowie von seiner Familie, die sich sehr oft in Österreich aufhalte, getrennt werden. Auch könne er seinem Beruf nicht mehr
gehen. Erwähnt werde, dass der BF zum wirtschaftlichen Wachstum Österreichs beitrage. Es wäre überdies ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit, da der BF in Österreich Investitionen in Millionenhöhe getätigt habe. Weites wären etliche Arbeitsplätze gefährdet, würde der BF
Litauen abgeschoben. Verwiesen wurde des Weiteren erneut auf die pro-ukrainische Haltung Litauens. Vorgelegt wurden Firmenunterlagen betreffend Tschechien, die Schweiz und Italien, in denen lediglich der Sohn des BF namentlich aufscheint (Schweiz) sowie eine Errichtungserklärung der Gesellschaft in Österreich, in der der ebenfalls BF nicht namentlich aufscheint. I.7.
Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12römisch eins.7.
Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF
Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF
Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Litauen zu entnehmen:
Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).
Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015). Der Zugang zum Asylverfahren
Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Art. 18
Rückkehr (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren
Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
Rückkehr (EASO 12.2015). Litauen macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Dublin-Fälle keinen Unterschied zu anderen Antragstellern (lediglich im Grenzverfahren gelten andere Regeln) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens, https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017
Unterkunft und Arbeit helfen. Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt. Zuerst leben Schutzberechtigte für 8-12 Monate in Rukla. Die dortige Aufenthaltszeit beträgt bei vulnerablen Personen höchstens 18 Monate und bei UMA bis zur Vollendung des 18 Lebensjahrs. Dann folgt eine Integrationsphase bis zu 12 Monate außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde; diese Dauer ist bei Vulnerablen verlängerbar. Die Gesamtdauer der Integration in Rukla und in der Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann aber die gesetzlich festgelegten 5 Jahre nicht überschreiten.
dem ersten Jahr werden jedoch die staatlichen finanziellen Unterstützungen kontinuierlich reduziert. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und -training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfe für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (UNHCR 9.2014). Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vgl. RPPC 2013).Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vergleiche RPPC 2013). Quellen: -Strichaufzählung RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla
Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Litauen gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.
der Revolution in der Ukraine mehrfach von politischer Seite gedroht worden sei, er müsse die Ukraine schnellstmöglich verlassen, andernfalls man ihn sofort in Haft nehmen werde, weshalb er sich dem Druck gebeugt und die Ukraine gemieden habe. Zu den persönliche Verhältnissen gab der BF an, dass sein Sohn sehr wohl eine aufrechte Meldung habe und legte den entsprechenden Meldezettel vor (gemeldet sei 02.10.2017). Diesem sei zu entnehmen, dass der BF und der Sohn an derselben Adresse gemeldet seien. Zugleich legte er einen Auszug aus dem Melderegister vom 05.01.2018 vor, wonach der BF an derselben Adresse gemeldet sei (in einem Schreiben vom 18.12.2017 wurde hingegen noch die vorhergehende Adresse des BF angeführt). Die Ehefrau und der andere Sohn würden in der Schweiz leben. Die Familie betreibe ein Familienunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei der Sohn des BF zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer des Konzerns. Dieser habe bereits genannte Tochterunternehmen. Der Sohn sei somit auch zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer des österreichischen Unternehmens. Dass der BF nicht als Geschäftsführer aufscheine sei nicht verwunderlich, da Gesellschafter das tschechische Tochterunternehmen und der Sohn des BF wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaften sei. Der Sohn habe deshalb seinen Wohnsitz
Österreich verlegt. Der BF sei daher in Österreich stark beruflich integriert. Da sich die Ehefrau und der andere Sohn ebenfalls oft in Österreich aufhielten, sei von einem Familienleben in Österreich auszugehen. I.
Österreich) ein und stellten am 01.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.2. Die BF reisten am 25.04.2017 mit einem Schengenvisum der Kategorie C, gültig vom 29.05.2014 bis 28.05.2019, ausgestellt von der litauischen Botschaft in Kiew am 22.05.2014, in das Gebiet der Mitgliedstaaten (
Österreich) ein und stellten am 01.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. II.2.
Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese konkret und
vollziehbar auch nicht vorgebracht. Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin III-VO ein. Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Litauen geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Sonderregelungen für ukrainische Antragsteller sind nicht aktenkundig und wurden nicht belegt.römisch zwei.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung
Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese konkret und
vollziehbar auch nicht vorgebracht. Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin III-VO ein. Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Litauen geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Sonderregelungen für ukrainische Antragsteller sind nicht aktenkundig und wurden nicht belegt. II.2.
Österreich mit dem litauischen Visum das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, noch wurde vom BF Gegenteiliges vorgebracht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und aus der Aktenlage. Der BF brachte keine lebensbedrohlichen Krankheitsaspekte vor und wies mit den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben keine zu Österreich bestehenden besonders intensiven sozialen, familiären oder beruflichen Beziehungen
oder konnte diese glaubhaft machen. Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.2.). II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).römisch zwei.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch zwei.4.3.2.). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das litauische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Litauen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Allein aus "historischen Zusammenhängen" oder einem seinerzeitigen Protest der litauischen Regierung gegen das Vorgehen der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Ukraine lässt sich nicht ableiten, dass die litauische Regierung ein derart intensives Naheverhältnis zur Ukraine hat, dass dadurch rechtsstaatliche Mechanismen in Litauen zugunsten der Ukraine außer Kraft gesetzt würden. Diesbezügliche konkrete Vorgänge wurden vom BF nicht belegt. Dem daher lediglich spekulativ gebliebenen Vorbringen, das BF habe kein faires Asylverfahren zu erwarten, konnte daher nicht gefolgt werden. Die vorgelegte Asylstatistik ist nicht geeignet, eine Asylverweigerung für ukrainische Staatsangehörige durch Litauen darzulegen. Wenn im Jahr 2016 durch Litauen keine Verfahren positiv abgeschlossen wurden, gilt dies etwa laut der vorgelegten Statistik ebenso für die Niederlande, Luxemburg, Großbritannien, Finnland und Portugal. Laut dieser Statistik wurden in Litauen im Jahr 2016 28 Anträge von ukrainischen Staatsangehörigen gestellt. 12 Anträge wurden negativ erledigt, keine positiv. Eine derart geringe Anzahl von Anträgen ist statistisch nicht aussagekräftig. Interessanter wäre in dieser Hinsicht etwa eine statistische Größe wie sie Deutschland aufweist. So wurden in Deutschland im Jahr 2016 2.400 Anträge gestellt und 2.260 negativ abgeschlossen, was eine Anerkennungsquote von lediglich 1,2 % ergibt. Wenn der BF darauf verweist, dass Österreich in der vorgelegten Statistik eine Anerkennungsquote von 24,7 % aufweist ist darauf hinzuweisen, dass es nicht der Dublin III-VO entspricht, sich das Land mit der höchsten Anerkennungsquote auszusuchen. Insgesamt war das Vorbringen des BF daher nicht geeignet, eine negative Sonderbehandlung ukrainischer Staatsangehöriger durch Litauen glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung: II.4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist
dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt
der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist
dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt
der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Litauen
dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Litauen
dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat
weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein
der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat
weisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde,
Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein
einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
dem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat,
den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll,
weisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein
einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." II.4.
prüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Litauen der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent,
prüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Litauen der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Der BF ist mit einem von Litauen ausgestellten,
wie vor gültigen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten (namentlich Österreich) eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013, bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht.Der BF ist mit einem von Litauen ausgestellten,
wie vor gültigen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten (namentlich Österreich) eingereist, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013,, bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Wenn der BF auf die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger hinweist ist festzuhalten, dass diese mit 11.06.2017 eintrat, der BF daher zu seiner Einreise am 25.04.2017 und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.06.2017 visumpflichtig und eine Einreise daher nur mit einem Schengenvisum möglich war. Im Rahmen der auch vom BF erwähnten Versteinerungstheorie ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat auszugehen. Dass der BF mit diesem Visum nie in Litauen war, ist ebenso wenig verfahrensrelevant wie die Umstände der Erteilung, wobei die Erteilung eines fünfjährigen Schengenvisums lediglich zum Zweck eines einzigen - frustrierten - Geschäftsbesuches wenig glaubhaft erscheint.Wenn der BF auf die Visumfreiheit ukrainischer Staatsangehöriger hinweist ist festzuhalten, dass diese mit 11.06.2017 eintrat, der BF daher zu seiner Einreise am 25.04.2017 und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.06.2017 visumpflichtig und eine Einreise daher nur mit einem Schengenvisum möglich war. Im Rahmen der auch vom BF erwähnten Versteinerungstheorie ist gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO auf die Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat auszugehen. Dass der BF mit diesem Visum nie in Litauen war, ist ebenso wenig verfahrensrelevant wie die Umstände der Erteilung, wobei die Erteilung eines fünfjährigen Schengenvisums lediglich zum Zweck eines einzigen - frustrierten - Geschäftsbesuches wenig glaubhaft erscheint. Litauen ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen oder geeignete Maßnahmen zur Rückführung des BF in sein Heimatland zu treffen (KOM
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.4.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl:Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949).98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Litauen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Litauen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.4.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:römisch zwei.4.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF gab an, dass seine Frau und sein jüngerer Sohn in der Schweiz leben würden (wobei der BF in der Erstbefragung noch angab, dass seine Frau in Litauen leben würde, was die Ausstellung eines fünfjährigen Schengenvisums durch Litauen begründen würde, da diese wohl nicht aufgrund einer einmaligen Geschäftsbesprechung erfolgt sein wird). Dass die beiden den BF für 14 Tage besuchten und auch zuvor des Öfteren in Österreich Urlaub machten, vermag weder einen familiären Anknüpfungspunkt noch ein aufrechtes Familienleben in Österreich zu begründen. Weder die Frau und der Sohn haben einen Lebensmittelpunkt in Österreich, noch der BF oder sein zweiter Sohn. Letzterer mag zwar gelegentlich aus geschäftlichen Gründen kurzfristig
Österreich reisen, eine aufrechte Meldung erfolgte erst am 02.10.2017. Der BF, der zuerst von 01.06.2017 bis 13.10.2017 an einer anderen Adresse aufrecht gemeldet war, meldete sich am 13.10.2017 an derselben Adresse an. Als Unterkunftgeber scheint hier im Übrigen der Firmenanwalt der Familie des BF auf. Die
trägliche Schaffung einer Unterkunft begründet jedoch ebenfalls weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch ein gemeinsames Familienleben in Österreich, insbesondere da der - volljährige - Sohn sich geschäftlich in Österreich aufhält, der BF jedoch lediglich bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens. Ein geeigneter Aufenthaltstitel fehlt jedoch beiden. Insgesamt kann der BF somit kein bestehendes Familienleben in Österreich
weisen. Zu der beruflichen Integration des BF in Österreich ist auszuführen, dass diese in keinster Weise belegt wurde. Die beteiligten Unternehmen stehen laut Angaben des BF zur Gänze im Eigentum des älteren Sohnes des BF, der bisher das schweizer Unternehmen und die tschechische Tochterfirma allein geführt haben soll. Der BF selbst scheint in den vorgelegten Unterlagen nicht auf, als Geschäftsführer sind andere Personen eingetragen, als Beteiligte die jeweils anderen Firmen. Die von ihm behauptete Beteiligung an den Unternehmen sowie die geleisteten Investitionen bleiben somit bloße unbelegte Angaben, die mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang stehen oder bestenfalls von diesen nicht unterstützt werden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb der BF seine wie auch immer geartete Tätigkeit bis zur etwaigen Erlangung eines geeigneten Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich - den im Übrigen weder sein Sohn noch er vorweisen können - vom Ausland aus führen kann. Die Gründung einer GesmbH vermag nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechtes gleich welcher Art
sich zu ziehen. Insgesamt vermochte der BF also auch keine beruflichen Beziehungen zu Österreich glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Es liegen somit insgesamt keine
haltigen und belegbaren Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auch aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich würde die Überstellung des BF
Litauen weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung des BF
Litauen weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. II.4.3.
Litauen überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Litauens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der BF vermochte keinen Hinweis auf das Vorliegen eventueller systemischer Mängel des litauischen Asylwesens beziehungsweise eines Eingriffs in seine Rechte
oder 3 EMRK darzulegen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Litauens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in litauischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren.Der BF vermochte keinen Hinweis auf das Vorliegen eventueller systemischer Mängel des litauischen Asylwesens beziehungsweise eines Eingriffs in seine Rechte
, oder 3 EMRK darzulegen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus den vorliegenden aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Litauens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, negative Entscheidungen in litauischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Dass das Leben des BF und das seiner Familie in Litauen bedroht sei, wie der BF ausführt, kann daher - insbesondere im Hinblick auf die in der Schweiz lebende Familie - nicht erkannt werden. II.4.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauenrömisch zwei.4.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen Unbestritten ist, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.