← Österreich

{'item': 'W185 2163091-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW185 2163091-1 SpruchW185 2163089-1/14E W185 2163088-1/12E W185 2163091-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu, die Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl. Aktenseite 81 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; Aktenseite 73 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin; Aktenseite 83 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers; infolge kurz: AS).Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Tschechien gem. der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") einleitete, stimmten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.03.

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu, die Beschwerdeführer aufzunehmen vergleiche Aktenseite 81 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers; Aktenseite 73 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin; Aktenseite 83 des Verwaltungsaktes des Drittbeschwerdeführers; infolge kurz: AS). Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden - neben einer Nutzungsvereinbarung zwischen ihr und einem näher bezeichneten Unterkunftgeber - folgende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung ein Befundbericht vom 14.02.2017 mit einem unauffälligen Befund zur Halswirbelsäule A.P. und seitlich; in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule A.P. und seitlich wurde Folgendes festgehalten: "Es besteht Zustand nach PLIF L3-L

  1. Die Pedikelschrauben regulär. Flachbogige, linkskonvexe Krümmung. Zustand nach Ersatz der Bandscheibe L3/L4, diese unauffällig. Die übrigen Bandscheibenräume regulär. Keine Listhese"; IDU in situ. ? ein elektroneurodiagnostischer Befund vom 13.03.2017 mit der Beurteilung, dass der Befund für ein incipientes CTS rechts (Karpaltunnelsyndrom) spreche; ? eine Terminvereinbarung für den 24.03.2017 bei einem Facharzt für Urologie und Andrologie; ? eine Bestätigung für die Abholung einer orthopädischen Einlage; ? Terminvereinbarungen für eine Physiotherapie ? Für den Drittbeschwerdeführer wurden ebenfalls einige medizinische Unterlagen vorgelegt: ? ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief einer Neurologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 16.02.2017 ; ? ein Patientenbrief vom 21.02.2017, wonach der Drittbeschwerdeführer im oben genannten Krankenhaus vom 17.02.2017 bis zum 21.02.2017 in stationärer Behandlung war und folgende Diagnosen gestellt wurden: "Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7/2013; milde diffuse zerebelläre Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6x privat in Ägypten; St.p. TE"; Klinisch ausgeprägte Aphasie; spatische Hemiparese rechts. Es seien entsprechende Maßnahmen ergriffen worden (EEG, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie); dem Drittbeschwerdeführer wurde eine Medikamenteneinnahme und eine ambulante Physiotherapie und Logopädie sowie alternativ die Anmeldung einer Reha, BB Kontrollen und eventuell eine selbstständige Terminvereinbarung auf einer neurochirurgischen Abteilung empfohlen;? ein Patientenbrief vom 21.02.2017, wonach der Drittbeschwerdeführer im oben genannten Krankenhaus vom 17.02.2017 bis zum 21.02.2017 in stationärer Behandlung war und folgende Diagnosen gestellt wurden: "Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7 aus 2013,; milde diffuse zerebelläre Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6x privat in Ägypten; St.p. TE"; Klinisch ausgeprägte Aphasie; spatische Hemiparese rechts. Es seien entsprechende Maßnahmen ergriffen worden (EEG, Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie); dem Drittbeschwerdeführer wurde eine Medikamenteneinnahme und eine ambulante Physiotherapie und Logopädie sowie alternativ die Anmeldung einer Reha, BB Kontrollen und eventuell eine selbstständige Terminvereinbarung auf einer neurochirurgischen Abteilung empfohlen; ? eine Entlassungsbrief vom 21.02.2017 mit der Pflegediagnose "gehen beeinträchtigt; Selbstpflege Kleiden, beeinträchtigt"; ? eine fachärztliche Zuweisung für eine tagesklinische Neurorehabilitation vom 28.03.2017 bei den folgenden Diagnosen: "Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7/2013; milde diffuse zerebrale Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6 x privat in Ägypten;"Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7 aus 2013,; milde diffuse zerebrale Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6 x privat in Ägypten; St.p. TE"; ? MRT Befunde aus Ägypten ? Aus einem Schreiben einer Abteilung für Ergotheraphie vom 22.02.2017 geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer 2 Mal in der Ergotherapie war; Am 16.03.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von RA Dr. Michael Velik ein. Am 31.03.2017 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung einer gemeinsamen Einvernahme in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson unterzogen. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, nicht mehr von RA Dr. Velik vertreten zu werden. Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zum Vergabeverfahren zu machen. Sie sei im Juni 2016 in Ägypten eine Operation am Rücken gehabt zu haben; zurzeit befinde sie sich in ärztlicher Behandlung, da sie an beiden Handgelenken operiert werden solle. Sie habe eine Nervenkrankheit im Armbereich. Der Drittbeschwerdeführer gab über Befragen an, abgesehen von seiner Kopfverletzung und den Folgen dieser Verletzung "gesund" zu sein; er könne "nur nicht gut reden". An dieser Stelle brachte die anwesende Vertrauensperson zu Protokoll, dass der Drittbeschwerdeführer drei Mal in der Woche Besuch von einem Logopäden und vier Mal in der Woche Besuch von einem Physiotherapeuten bekomme und die Weiterführung von physikalischen Therapien in einem Spital beantragt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten weder in Österreich noch sonst in der EU Angehörige oder sonstige Verwandte. Es entspreche den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer am 04.01.2017 mit einem gültigen tschechischen Visum in Österreich eingereist seien. Die Beschwerdeführer hätten sich zuvor ca. eineinhalb Monate in Tschechien aufgehalten; ihr Zielland sei jedoch stets Österreich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sofort nach ihrer Ankunft in Österreich um Asyl ansuchen wollen; der Erstbeschwerdeführer habe bei der Ankunft jedoch eine Gehirnblutung erlitten und hätte sofort in einem Spital versorgt werden müssen. Die Antragstellung habe sich daher verzögert. Nachdem den Beschwerdeführern die Absicht der Überstellung nach Tschechien mitgeteilt wurde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Tschechien zurückkehren zu wollen, da die Menschen dort sehr ausländerfeindlich seien. Sie selbst sei dort belästigt, bestohlen und von einem Einheimischen sowie von einem Polizisten ausgelacht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, in Tschechien eine Entzündung an den Fingern gehabt zu haben, weshalb sie ins Krankenhaus habe gehen und dort 900 Kronen habe zahlen müssen; sie habe nur ein Rezept für schmerzstillende Medikamente erhalten und sei wieder weggeschickt worden. Die Medikamente habe sie selbst bezahlen müssen. In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Verein in jeder Hinsicht unterstützt, wohingegen sie in Tschechien niemanden hätten. Die im Verein ehrenamtlich arbeitenden Personen würden die Beschwerdeführer zu Arztterminen begleiten und auch die Miete bezahlen. Sämtliche Beschwerdeführer hätten (in Österreich) bereits mit der medizinischen Behandlung begonnen und würden diese auf keinen Fall unterbrechen wollen. Am Ende der Einvernahme beantragte die anwesende Rechtsberaterin aufgrund der schwerwiegenden Krankengeschichte der Beschwerdeführer sowie deren laufenden, erforderlichen medizinischen Behandlung und der vorhandenen Unterstützung in Österreich, die Zulassung zum Verfahren, da eine Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen würde.Am 31.03.2017 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung einer gemeinsamen Einvernahme in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson unterzogen. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, nicht mehr von RA Dr. Velik vertreten zu werden. Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zum Vergabeverfahren zu machen. Sie sei im Juni 2016 in Ägypten eine Operation am Rücken gehabt zu haben; zurzeit befinde sie sich in ärztlicher Behandlung, da sie an beiden Handgelenken operiert werden solle. Sie habe eine Nervenkrankheit im Armbereich. Der Drittbeschwerdeführer gab über Befragen an, abgesehen von seiner Kopfverletzung und den Folgen dieser Verletzung "gesund" zu sein; er könne "nur nicht gut reden". An dieser Stelle brachte die anwesende Vertrauensperson zu Protokoll, dass der Drittbeschwerdeführer drei Mal in der Woche Besuch von einem Logopäden und vier Mal in der Woche Besuch von einem Physiotherapeuten bekomme und die Weiterführung von physikalischen Therapien in einem Spital beantragt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten weder in Österreich noch sonst in der EU Angehörige oder sonstige Verwandte. Es entspreche den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer am 04.01.2017 mit einem gültigen tschechischen Visum in Österreich eingereist seien. Die Beschwerdeführer hätten sich zuvor ca. eineinhalb Monate in Tschechien aufgehalten; ihr Zielland sei jedoch stets Österreich gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sofort nach ihrer Ankunft in Österreich um Asyl ansuchen wollen; der Erstbeschwerdeführer habe bei der Ankunft jedoch eine Gehirnblutung erlitten und hätte sofort in einem Spital versorgt werden müssen. Die Antragstellung habe sich daher verzögert. Nachdem den Beschwerdeführern die Absicht der Überstellung nach Tschechien mitgeteilt wurde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Tschechien zurückkehren zu wollen, da die Menschen dort sehr ausländerfeindlich seien. Sie selbst sei dort belästigt, bestohlen und von einem Einheimischen sowie von einem Polizisten ausgelacht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, in Tschechien eine Entzündung an den Fingern gehabt zu haben, weshalb sie ins Krankenhaus habe gehen und dort 900 Kronen habe zahlen müssen; sie habe nur ein Rezept für schmerzstillende Medikamente erhalten und sei wieder weggeschickt worden. Die Medikamente habe sie selbst bezahlen müssen. In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Verein in jeder Hinsicht unterstützt, wohingegen sie in Tschechien niemanden hätten. Die im Verein ehrenamtlich arbeitenden Personen würden die Beschwerdeführer zu Arztterminen begleiten und auch die Miete bezahlen. Sämtliche Beschwerdeführer hätten (in Österreich) bereits mit der medizinischen Behandlung begonnen und würden diese auf keinen Fall unterbrechen wollen. Am Ende der Einvernahme beantragte die anwesende Rechtsberaterin aufgrund der schwerwiegenden Krankengeschichte der Beschwerdeführer sowie deren laufenden, erforderlichen medizinischen Behandlung und der vorhandenen Unterstützung in Österreich, die Zulassung zum Verfahren, da eine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletzen würde. Die ebenfalls für den 31.03.2017 angesetzte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers musste letztlich aufgrund dessen schlechten Gesundheitszustandes bzw. aufgrund seiner ärztlich belegten Einvernahmeunfähigkeit (AS 227 seines Verwaltungsaktes) verschoben werden und fand in weitere Folge am 05.04.2017 (in Anwesenheit seiner Ehefrau, einer Rechtsberaterin sowie einer Vertrauensperson) statt. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm derzeit gesundheitlich "nicht so gut gehe und er regelmäßig Medikamente einnehmen" müsse. Er habe eine Herzkrankheit, sei bereits am Herzen operiert worden und benötige noch eine weitere Operation. Er habe am 03.05.2017 einen Termin bei einem Herzspezialisten und bekomme danach einen konkreten Operationstermin. Zudem habe er zwei Gehirnschläge erlitten und leide an Kopfschmerzen; seine rechte Körperseite sei gelähmt, weshalb er bewegungseingeschränkt sei. Er müsse regelmäßig ins Spital zu Kontrolluntersuchungen des Herzens und des Gehirns. Österreich sei das Zielland der Beschwerdeführer gewesen; diese würden in Österreich von einer Organisation unterstützt werden, welche für die Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet habe und die Beschwerdeführer auch in ihren gesundheitlichen Belangen unterstütze. So würden sie die Beschwerdeführer zu Arztterminen begleiten, ihnen einen Logopäden und Physiotherapeuten zur Verfügung stellen und ihnen auch alle erforderlichen Medikamente kaufen. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Tschechien erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. In Tschechien seien die Menschen sehr ausländerfeindlich. Die Beschwerdeführer seien in Tschechien bestohlen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sogar einmal auf der Straße von einem Passanten und von einem Polizisten ausgelacht worden. Obwohl diese wegen ihrer Hand in einem Spital gewesen sei, sei sie dort nicht behandelt, sondern einfach weggeschickt worden. In Österreich würden die Beschwerdeführer von der bereits erwähnten Organisation bestens betreut und in jeder Hinsicht unterstützt werden. Die Beschwerdeführer seien krank und auf die Hilfe der genannten Organisation angewiesen. In Tschechien wären die Beschwerdeführer allein und hätten keine Unterstützung. Alle Ägypter würden von Tschechien nach Ägypten abgeschoben werden; das wisse er aus den Medien bzw aus dem Internet. Muslime seien dort nicht willkommen. 3 Tage nachdem die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen seien, habe der Erstbeschwerdeführer eine Gehirnblutung erlitten und sei sofort operiert und bestens behandelt worden; wenn ihm dasselbe in Tschechien passiert wäre, wäre "mittlerweile tot". Über Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, in Tschechien nicht bei einem Arzt gewesen zu sein. Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer neben Kopien von Medikamentenverpackungen noch einen ärztlichen Befund vor. Dieser beinhaltet einen Blutbefund sowie die folgende medizinische Interpretation: "Tachykardes Vorhofflimmern, ventrikuläre Extrasystolen, Bigeminus Lagetyp normal, unvollständiger Rechtsschenkelblock, unspezifisch abnormales ST-T (Hebung)". Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016
  3. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail
  4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Unbegleitete Minderjährige (UMA) müssen während des Verfahrens von einem Vormund vertreten werden (MVCR o.D.a). In der Tschechischen Republik gibt es 4 Arten von Vormunden: den Verfahrensvormund, den Vormund für den Aufenthalt, den Vormund für die Ausweisung und den Vormund für die Haft. In der Praxis ist das immer dieselbe Person, üblicherweise ein Anwalt der NGO Organizace pro pomoc uprchlík?m (OPU) (FTDA 2012). In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung FTDA - France terre d’asile
(2012): Le droit d’asile des mineurs isolés étrangers dans l’Union Européenne. Etude comparative dans les 27 pays de l’UE -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016
  1. Non-Refoulement Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016
  2. Versorgung Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Haví?ov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in B?lá pod Bezd?zem (RFA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA – Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 5.
  1. Medizinische Versorgung AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015). Quellen: -Strichaufzählung HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Einreise in die EU sei mit einem tschechischen Visum erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Erstbeschwerdeführer leide laut den eingebrachten Befunden an einem chronisch subduralen Hämatom mit frischer Einblutung und Mittellinienshift, bradykardem Vorhofflimmern und arterieller Hypertonie. Bei der Einvernahme habe er angegeben, an einer Herzerkrankung zu leiden und 2 Gehirnschläge erlitten zu haben, weshalb die rechte Körperhälfte gelähmt sei. Der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin sei nach einer in Ägypten erfolgten Operation an der Hals- und Lendenwirbelsäule unauffällig. In Österreich sei deshalb eine Rehabilitation durchgeführt worden. Darüber hinaus sei ein beginnendes Karpaltunnelsydrom an der rechten Hand festgestellt worden. Beim Drittbeschwerdeführer seien folgende Diagnosen gestellt worden: "Fronto-temporo-parientale Encephalomalzie links nach Kopfschuss im Juli 2013, milde diffuse zerebelläre Atrophie, St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung, milde Tracheastnose nach trachealer Intubation, St.p. hyperbare O2-Sitzungen und St.p. TE". Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich keine Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den Beschwerdeführern um lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Tschechien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. In Tschechien sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Asylwerber würden die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen. Das Tschechische Finanzministerium bezahle die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für best. Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber. Tschechien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Bei allfälligen Problemen gebe es dort jedenfalls die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Zudem sei in Tschechien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Fall der Beschwerdeführer könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Durch die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer aus Österreich nach Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Fall getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMKR führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Einreise in die EU sei mit einem tschechischen Visum erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Erstbeschwerdeführer leide laut den eingebrachten Befunden an einem chronisch subduralen Hämatom mit frischer Einblutung und Mittellinienshift, bradykardem Vorhofflimmern und arterieller Hypertonie. Bei der Einvernahme habe er angegeben, an einer Herzerkrankung zu leiden und 2 Gehirnschläge erlitten zu haben, weshalb die rechte Körperhälfte gelähmt sei. Der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin sei nach einer in Ägypten erfolgten Operation an der Hals- und Lendenwirbelsäule unauffällig. In Österreich sei deshalb eine Rehabilitation durchgeführt worden. Darüber hinaus sei ein beginnendes Karpaltunnelsydrom an der rechten Hand festgestellt worden. Beim Drittbeschwerdeführer seien folgende Diagnosen gestellt worden: "Fronto-temporo-parientale Encephalomalzie links nach Kopfschuss im Juli 2013, milde diffuse zerebelläre Atrophie, St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung, milde Tracheastnose nach trachealer Intubation, St.p. hyperbare O2-Sitzungen und St.p. TE". Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich keine Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den Beschwerdeführern um lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Tschechien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. In Tschechien sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Asylwerber würden die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen. Das Tschechische Finanzministerium bezahle die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für best. Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber. Tschechien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Bei allfälligen Problemen gebe es dort jedenfalls die Möglichkeit, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Zudem sei in Tschechien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Fall der Beschwerdeführer könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Durch die Ausweisung sämtlicher Beschwerdeführer aus Österreich nach Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Fall getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMKR führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen die Bescheide richten sich die, für alle Beschwerdeführer gleichlautenden, Beschwerden. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer eine Überstellung nach Tschechien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährten Rechte darstelle; dies betreffe sowohl den Überstellungsvorgang an sich als auch die Unterbrechung und nicht gewährleistete Fortsetzung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer in Tschechien. So leide der Erstbeschwerdeführer an einer Herzkrankheit, sei bereits am Herzen operiert worden und benötige noch eine weitere Herz-Operation. Dieser habe auch bereits zwei Gehirnschläge erlitten und leide unter Kopfschmerzen. Seine rechte Seite sei gelähmt, weshalb er sehr bewegungseingeschränkt sei. Er sei auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Operation am Rücken gehabt und sei wegen einer Nervenkrankheit an beiden Handgelenken operiert worden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei an der rechten Hand ein Karpaltunnelsyndrom festgestellt worden. Auch sie sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und befinde sich derzeit im Krankenhaus. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Kopfverletzung erlitten und sei durch deren Folgen massiv beeinträchtigt. Er sei sprachgelähmt und in seiner Bewegungsmöglichkeit stark eingeschränkt; er könne beispielsweise nur mit Hilfe einer stützenden Person gehen. Er erhalte mehrmals wöchentlich logopädische und physiotherapeutische Behandlungen und nehme Medikamente ein. Auf die Erkrankungen der Beschwerdeführer, welche mittels zahlreicher Befunde dargelegt worden seien, sei nicht hinreichend eingegangen worden. Auch der Behandlungsbedarf und der Bedarf an Unterstützung durch die Bekannten in Österreich (es handle sich hierbei um Freiwillige einer näher bezeichneten Organisation) sei nicht hinreichend geprüft worden. Zudem würden die angefochtenen Bescheide lediglich rudimentäre Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschechien enthalten. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Frage ihrer Überstellungsfähigkeit nach Tschechien vorgenommen. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Tschechien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Anhand dieser Berichte könne jedenfalls nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer die für ihre Erkrankungen erforderliche spezifische Behandlung erhalten würden und gewährleistet sei, dass ihnen diese umgehend nach einer Überstellung zur Verfügung stehe. Die Einholung von diesbezüglichen Auskünften sei der belangten Behörde jedenfalls zumutbar. Die Beschwerdeführer würden in Österreich in medizinischer Behandlung stehen, deren Fortsetzung unbedingt erforderlich sei. Sie seien auf die ständige Unterstützung durch ihre Bekannten in Österreich angewiesen; diese würden sie zu Arztterminen begleiten und sich auch sonst umfassend um sie kümmern. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien (diesbezüglich sei auch die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz beachtlich), seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Zudem könne nicht ohne weiteres von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit Tschechiens ausgegangen werden.Gegen die Bescheide richten sich die, für alle Beschwerdeführer gleichlautenden, Beschwerden. Darin wird zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer eine Überstellung nach Tschechien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährten Rechte darstelle; dies betreffe sowohl den Überstellungsvorgang an sich als auch die Unterbrechung und nicht gewährleistete Fortsetzung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer in Tschechien. So leide der Erstbeschwerdeführer an einer Herzkrankheit, sei bereits am Herzen operiert worden und benötige noch eine weitere Herz-Operation. Dieser habe auch bereits zwei Gehirnschläge erlitten und leide unter Kopfschmerzen. Seine rechte Seite sei gelähmt, weshalb er sehr bewegungseingeschränkt sei. Er sei auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Operation am Rücken gehabt und sei wegen einer Nervenkrankheit an beiden Handgelenken operiert worden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei an der rechten Hand ein Karpaltunnelsyndrom festgestellt worden. Auch sie sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und befinde sich derzeit im Krankenhaus. Der Drittbeschwerdeführer habe eine Kopfverletzung erlitten und sei durch deren Folgen massiv beeinträchtigt. Er sei sprachgelähmt und in seiner Bewegungsmöglichkeit stark eingeschränkt; er könne beispielsweise nur mit Hilfe einer stützenden Person gehen. Er erhalte mehrmals wöchentlich logopädische und physiotherapeutische Behandlungen und nehme Medikamente ein. Auf die Erkrankungen der Beschwerdeführer, welche mittels zahlreicher Befunde dargelegt worden seien, sei nicht hinreichend eingegangen worden. Auch der Behandlungsbedarf und der Bedarf an Unterstützung durch die Bekannten in Österreich (es handle sich hierbei um Freiwillige einer näher bezeichneten Organisation) sei nicht hinreichend geprüft worden. Zudem würden die angefochtenen Bescheide lediglich rudimentäre Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschechien enthalten. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall keine ausreichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und zur Frage ihrer Überstellungsfähigkeit nach Tschechien vorgenommen. Im Übrigen seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Tschechien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Anhand dieser Berichte könne jedenfalls nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer die für ihre Erkrankungen erforderliche spezifische Behandlung erhalten würden und gewährleistet sei, dass ihnen diese umgehend nach einer Überstellung zur Verfügung stehe. Die Einholung von diesbezüglichen Auskünften sei der belangten Behörde jedenfalls zumutbar. Die Beschwerdeführer würden in Österreich in medizinischer Behandlung stehen, deren Fortsetzung unbedingt erforderlich sei. Sie seien auf die ständige Unterstützung durch ihre Bekannten in Österreich angewiesen; diese würden sie zu Arztterminen begleiten und sich auch sonst umfassend um sie kümmern. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien (diesbezüglich sei auch die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz beachtlich), seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Zudem könne nicht ohne weiteres von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit Tschechiens ausgegangen werden. Den Beschwerden sind zum einen die bereits bekannten ärztlichen Schreiben, aber zum anderen auch die folgenden neuen ärztliche Unterlagen beigefügt: ? eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Vorsorgeuntersuchung vom 28.03.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend; darin wurden die bereits bekannten Erkrankungen (chron. subd. Hämatom mit frischer Einblutung u. Mi; bradykardes VHF; milde diffuse zerebelläre Atrophie; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; spastische Hemiparese li.; Prostatahyperplasie; St.p. Subduralhämatom) sowie neu entdeckte Krankheiten (Hyperfibrinogen; Vit D Mangel; FE Mangel; CPK Erhöhung) festgehalten; ? ein Arztbrief vom 03.05.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend mit den folgenden Diagnosen: "chronisches SDH mit frischer Einblutung 01/2017; VHF – OAK; Art. Hypertonie; Z.n. mechan. MKE;? ein Arztbrief vom 03.05.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend mit den folgenden Diagnosen: "chronisches SDH mit frischer Einblutung 01 aus 2017,; VHF – OAK; "Art". Hypertonie; Z.n. mechan. MKE; wirksame Trikuspidalinsuffizienz III-IV; RA Dilatation; chronische RHBZ"; ? ein ärztliches Schreiben vom 31.05.2017 den Erstbeschwerdeführer betreffend mit denselben Diagnosen wie im Arztbrief vom 03.05.2017; Herzsonographie am 04.07.2017 vorgesehen; ? ein Befundbericht vom 23.03.2017 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, wonach eine Mammographie bds. bei ihr folgendes Ergebnis gebracht habe: "kleiner intramammärer Lymphknoten rechts und links laterokranial; sonst unauffälliger Befund"; ? ein Befundbericht vom 05.05.2017 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend mit folgenden Diagnosen: "Hallux valgus bds, Tendinitis stenosans de Quervain li, Senkspreizfuß bds, Z.n. WS OP, Cervikalsyndrom, CTS re"; ? ein Ambulanzprotokoll vom 21.06.2017, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine "Arthrosis. retropatellaris gen. dext." festgestellt worden sei und sie als Erstversorgung u.a. eine Schiene bekommen habe Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 wurden die für die Beschwerdeführer eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen, nachdem zum Verspätungsvorhalt vom 03.07.2017 keine Stellungnahme erfolgte.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 wurden die für die Beschwerdeführer eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen, nachdem zum Verspätungsvorhalt vom 03.07.2017 keine Stellungnahme erfolgte. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.08.2017 wurde dem gestellten Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Am 11.10.2017 hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 mit der Begründung auf, dass die Bestimmung des § 16 BFA-VG zum Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weshalb die Beschwerdeführer somit wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien.Am 11.10.2017 hob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 mit der Begründung auf, dass die Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG zum Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weshalb die Beschwerdeführer somit wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien. Mit Schriftsatz der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung (RA Mag. Ronald Frühwirth) vom 22.11.2017 wurde (erneut) auf den schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers und deren Bedarf einer regelmäßigen medizinischen Behandlung hingewiesen, sodass sich nach deren Ansicht eine Überstellung nach Tschechien – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC – wegen des Überstellungsvorgangs an sich sowie der damit im Zusammenhang stehenden Unterbrechung der medizinischen Behandlung, als unzulässig erweisen würde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde vor der ursprünglich für den 01.
  2. bzw. 02.08.2017 in Aussicht genommenen Abschiebung nach Tschechien der medizinische Dienst des BMI mit der Frage befasst worden sei, ob einer Überstellung auf dem Landweg medizinische Gründe entgegen stehen würden. Im entsprechenden Antwortmail vom 18.07.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass bei der beabsichtigten Überstellung eine Arztbegleitung erforderlich sei, da beim Erstbeschwerdeführer aufgrund wiederholten Einblutens um das Gehirn im Vorfeld von bereits erfolgten operativen Eingriffen durch Bagatell-Verletzungen durch Anstoßen des Kopfes derartige Einblutungen erneut ausgelöst werden könnten. Zudem würden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, die aus der Zeit nach der im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stammen und erneut die Notwendigkeit einer operativen Versorgung einer der Herzklappen des Erstbeschwerdeführers ansprechen würden. Nachdem der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall eine besonders schwere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes behauptet habe, die für ihn erhebliche Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte, bestehe somit die Verpflichtung für das Bundesverwaltungsgericht, den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers zu prüfen und die Frage zu klären, ob seine Überstellung (auch unter ärztlicher Begleitung auf dem Landweg) für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verbunden wäre. Demnach werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.Mit Schriftsatz der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung (RA Mag. Ronald Frühwirth) vom 22.11.2017 wurde (erneut) auf den schlechten Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers und deren Bedarf einer regelmäßigen medizinischen Behandlung hingewiesen, sodass sich nach deren Ansicht eine Überstellung nach Tschechien – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC – wegen des Überstellungsvorgangs an sich sowie der damit im Zusammenhang stehenden Unterbrechung der medizinischen Behandlung, als unzulässig erweisen würde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde vor der ursprünglich für den 01.
  3. bzw. 02.08.2017 in Aussicht genommenen Abschiebung nach Tschechien der medizinische Dienst des BMI mit der Frage befasst worden sei, ob einer Überstellung auf dem Landweg medizinische Gründe entgegen stehen würden. Im entsprechenden Antwortmail vom 18.07.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass bei der beabsichtigten Überstellung eine Arztbegleitung erforderlich sei, da beim Erstbeschwerdeführer aufgrund wiederholten Einblutens um das Gehirn im Vorfeld von bereits erfolgten operativen Eingriffen durch Bagatell-Verletzungen durch Anstoßen des Kopfes derartige Einblutungen erneut ausgelöst werden könnten. Zudem würden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, die aus der Zeit nach der im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stammen und erneut die Notwendigkeit einer operativen Versorgung einer der Herzklappen des Erstbeschwerdeführers ansprechen würden. Nachdem der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall eine besonders schwere Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes behauptet habe, die für ihn erhebliche Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte, bestehe somit die Verpflichtung für das Bundesverwaltungsgericht, den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers zu prüfen und die Frage zu klären, ob seine Überstellung (auch unter ärztlicher Begleitung auf dem Landweg) für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK verbunden wäre. Demnach werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Stellungnahme sind die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer und zwei ärztliche Schreiben vom 11.08.2017 sowie vom 17.08.2017 (im Wesentlichen mit den bereits bekannten Diagnosen) den Erstbeschwerdeführer betreffend beigefügt. Aus dem Schreiben hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführe geht hervor, dass beim alleinigen Transfer der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers keine Arztbegleitung erforderlich sei. Beim Erstbeschwerdeführer bestehe eine Einschränkung der Herzleistung durch die Fehlfunktion einer Herzklappe. Ihm sei die operative Versorgung dieser Herzklappe empfohlen worden. Eine weitere Herzklappe sei bereits operiert worden und sei es durch die dadurch erforderliche Hemmung der Blutgerinnung zu einer typischen Komplikation, nämlich zum wiederholten Einbluten um das Gehirn gekommen. Dies habe operativ behandelt werden müssen. Bagatellverletzungen durch Anstoßen des Kopfes könnten derartiges erneut auslösen. Aus diesen Gründen sei eine Arztbegleitung erforderlich. Am 28.11.2017 wurde dem erkennenden Gericht über Nachfrage mitgeteilt, dass es – entgegen einer anderslautenden Nachricht im Akt – bislang zu keiner Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien gekommen sei. Die Beschwerdeführer seien aus der Haft entlassen worden, nachdem der VfGH der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Mit Eingabe vom 12.12.2017 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen - den Erstbeschwerdeführer betreffenden - Fristsetzungsantrag. Nach Aufhebung des Beschlusses des BVwG vom 10.07.2017 durch den VfGH am 11.10.2017, sei die Beschwerde wieder beim BVwG anhängig. Über die Beschwerde sei bis dato nicht entschieden worden. Es sei auch keine Entscheidung hinsichtlich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt. Komme das BVwG dieser Verpflichtung nicht nach, könne diese Unterlassung – als Verletzung der Entscheidungspflicht – mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Ägypten, reisten mit einem vom 09.11.2016 bis zum 21.02.2017 gültigen tschechischen Schengen-Visum legal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In Tschechien haben sich die Beschwerdeführer etwa eineinhalb Monate lang aufgehalten. Am 18.01.2017 suchten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer und am 23.01.2017 der Erstbeschwerdeführer in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2017 Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchen die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.03.

Art. 12Abs.

2 der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2017 Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchen die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.03.

Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen Krankheiten, die eine (unter ärztlicher Begleitung erfolgende) Überstellung nach Tschechien unzumutbar machen würden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an folgenden Erkrankungen: "Chronisch subdurales Hämatom mit frischer Einblutung und Mittellinienshift; bradykardes Vorhofflimmern; arterielle Hypertonie; Z.n. mechan. MKE; wirksame Trikuspidalinsuffizienz III-IV; RA Dilatation; chronische RHBZ; milde diffuse zerebelläre Atrophie; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; spastische Hemiparese li.; Prostatahyperplasie; Hyperfibrinogen; Vit D Mangel; FE Mangel; CPK Erhöhung". Er nimmt Medikamente ein. Eine Herzklappenoperation wurde bereits durchgeführt, eine zweite Operation steht noch aus. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde nach einer Lendenwirbeluntersuchung Folgendes festgehalten: "Zustand nach PLIF L3-L

  1. Die Pedikelschrauben regulär. Flachbogige, linkskonvexe Krümmung. Zustand nach Ersatz der Bandscheibe L3/L4, diese unauffällig. Die übrigen Bandscheibenräume regulär. Keine Listhese. IDU in situ" Zudem wurden bei ihr folgende Erkrankungen diagnostiziert: "kleiner intramammärer Lymphknoten rechts und links laterokranial; sonst unauffälliger Befund (nach einer durchgeführten Mammographie bds.); Hallux valgus bds; Tendinitis stenosans de Quervain li; Senkspreizfuß bds; Z.n. WS OP; Cervikalsyndrom; CTS re; Arthrosis. retropatellaris gen. dext." Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Ägypten im Jahre 2016 an den Bandscheiben operiert. In Österreich wurden zwei Operationen betreffend ein Karpaltunnelsyndrom durchgeführt. Physiotherapie ist erfolgt. Beim Drittbeschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: "Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7/2013; milde diffuse zerebelläre Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6x privat in Ägypten; St.p. TE"; klinisch ausgeprägte Aphasie; spastische Hemiparese rechts. Der Drittbeschwerdeführer nimmt Medikamente ein. Er befindet sich in Physiotherapie und Logotherapie. Eine Ergotherapie endete nach 2 Sitzungen."Fronto-temporo-parietale Encephalomalazie links nach Kopfschussverletzung 7 aus 2013,; milde diffuse zerebelläre Atrophie; St.p. 2x Schädel-OP mit Entdeckelung; milde Tracheastenose nach trachealer Intubation; St.p. hyperbare O2-Sitzungen 6x privat in Ägypten; St.p. TE"; klinisch ausgeprägte Aphasie; spastische Hemiparese rechts. Der Drittbeschwerdeführer nimmt Medikamente ein. Er befindet sich in Physiotherapie und Logotherapie. Eine Ergotherapie endete nach 2 Sitzungen. In Tschechien ist eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylsuchende gewährleistet. Es sind dort alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Tschechien die erforderliche medizinische Behandlung vorenthalten wurde bzw dort vorenthalten werden würde. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführer werden nach eigenen Angaben in Österreich von einem Verein unterstützt.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der legalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Tschechien mittels eines gültigen Schengen-Visums ergibt sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der legalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Tschechien mittels eines gültigen Schengen-Visums ergibt sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Tschechiens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Tschechien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind". § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist".Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist". Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 03.03.2017 auch ausdrücklich zu. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 03.03.2017 auch ausdrücklich zu. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK", um Doppelausführungen zu vermeiden).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK", um Doppelausführungen zu vermeiden). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass "mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann" (vgl. VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass "mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann" vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Die angefochtenen Bescheide enthalten ausreichend umfangreiche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage für Asylwerber in Tschechien in diesen Zusammenhängen (medizinische Versorgung, Unterbringung) im Wesentlichen unverändert darstellt. Auch die Beschwerde zeigt keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Tschechien auf. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es kann nicht von solchen Mängeln im tschechischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführer jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien, geltend gemacht haben, zumal sie dort auch nicht um Asyl angesucht haben.Es kann nicht von solchen Mängeln im tschechischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführer jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien, geltend gemacht haben, zumal sie dort auch nicht um Asyl angesucht haben. Der pauschal erhobene Vorwurf, wonach aufgrund der vorherrschenden Korruption nicht davon ausgegangen werden könne, dass die tschechische Polizei die Sicherheit von Asylwerbern garantieren könne, findet in den Berichten und Länderfeststellungen keine Deckung; dieser Vorwurf wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Tschechien auf der Straße von einem Einheimischen und auch von einem Polizisten ausgelacht worden sein soll, erreicht nicht jene Gravität, die im Hinblick auf Artikel 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes inne wohnt, relevant ist. Sofern die Beschwerdeführer vorgebracht haben, in Tschechien bestohlen worden zu sein, ist anzumerken, dass sie gehalten gewesen wären, in Tschechien den Rechtsweg zu beschreiten und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der tschechischen Sicherheitsbehörden kann – wie bereits dargelegt - nicht erkannt werden. Als Dublin-Rückkehrer habe die Beschwerdeführer nach den Länderfeststellungen Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie jeder andere Antragsteller auch. Es liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien und einer entsprechenden Asylantragstellung dort, kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße (medizinische) Versorgung erhalten würden. Für eine, wie in der Beschwerde geäußerte Befürchtung einer Inhaftierung nach Rückkehr, liegen keine Anhaltspunkte vor und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Inhaftierung nach Rückkehr auszugehen. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervorgeht, dass Tschechien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine Inhaftierung ist in Tschechien - wie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig und vor den Gerichten bekämpfbar. Für die hier relevante Zukunftsprognose ist zudem wesentlich, dass die Beschwerdeführer als nunmehriger Dublin-Rückkehrer in einem offiziellen Verfahren in der Regel nicht mit einer Inhaftierung zu rechnen haben, wobei anzumerken ist, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer D

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.