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{'item': 'W197 2183484-1'}

Obsah (6)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 22a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW197 2183484-1 SpruchW197 2183484-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Ei

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist tunesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er ist seit 2004 in Österreich aufhältig und verfügt über einen Aufenthaltstitel aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. 1.
  2. Der Strafregisterauszug des BF weist 12 Vorstrafen wegen Körperverletzung, Nötigung, schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, verbotenen Waffenbesitz, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung sowie mehrfacher wegen Verletzung der Unterhaltspflicht auf. Die erste Straftat stammt aus dem Jahr
  3. Der BF verbüßte die letzte unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe bis 10.11.2017 in der Justizanstalt XXXX . Wegen weiterer weitere Straftaten, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl wurde für den 30.01.2018 vom LG XXXX ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Über den BF wurden zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen aggressiven Verhaltens verhängt.1.
  4. Der Strafregisterauszug des BF weist 12 Vorstrafen wegen Körperverletzung, Nötigung, schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, verbotenen Waffenbesitz, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung sowie mehrfacher wegen Verletzung der Unterhaltspflicht auf. Die erste Straftat stammt aus dem Jahr
  5. Der BF verbüßte die letzte unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe bis 10.11.2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Wegen weiterer weitere Straftaten, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl wurde für den 30.01.2018 vom LG römisch 40 ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Über den BF wurden zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen aggressiven Verhaltens verhängt. 1.
  6. Der BF wurde am
  7. 2017 in Schubhaft genommen, aus der er sich durch Selbstverletzung freipresste. 1.
  8. Im Landeskrankenhaus XXXX hat der BF seinen Reisepass vernichtet, um seine Abschiebung zu verhindern.1.
  9. Im Landeskrankenhaus römisch 40 hat der BF seinen Reisepass vernichtet, um seine Abschiebung zu verhindern. 1.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.
  11. die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF befindet sich seit 27.12.2017 in Schubhaft1.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der BF befindet sich seit 27.12.2017 in Schubhaft 1.
  13. Der BF versuchte sich durch Selbstverletzung am 30.12.2017 neuerlich aus der Schubhaft freizupressen. 1.
  14. Die für den 31.01.2018 per Flugzeug vorgesehene Abschiebung wurde durch das Verhalten des BF vereitelt. 1.
  15. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, weiters wurde gegen ihn eine Rückehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt. Zudem wurde ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
  16. Das BVwG hat der am 15.01.2018 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung ist sohin durchsetzbar. 1.
  17. Der BF wurde von den tunesischen Behörden identifiziert und ein HRZ ausgestellt. Die Abschiebung des BF per Flug ist für den 04.02.2018 vorgesehen. 1.
  18. Der BF hat in einem an die Behörde gerichteten, nicht datierten Schreiben vorgebracht, dass er mit seinen zwei minderjährigen Kindern und seine Frau in gemeinsamen Haushalt leben und als Bauarbeiter 1.600 € netto verdienen würde. 1.
  19. In einer Niederschrift vom 27.09.2016 gab die vormalige Ehegattin des BF als Zeugin an, dass sie seit 2008 geschieden seien und zusammen zwei minderjährige Kinder hätten. Der BF müsste für den Unterhalt aufkommen, bezahle jedoch nicht. Der BF habe zwar ein Besuchsrecht, sie erlaube den Kontakt zu den Kindern jedoch nicht, da der BF Alkoholiker wäre. Die Behauptung des gemeinsamen Wohnsitzes entspräche nicht der Wahrheit. Sie selbst habe keinen Kontakt zum BF. 1.
  20. Im Jahr 2015 war der BF arbeitslos, 2016 war er dreimal für 14 Tage und im Jahr 2017 17 Mal kurzfristig beschäftigt. In den Zwischenzeiten bezog der BF Arbeitslosenunterstützung und Notstandhilfe. 1.
  21. Gegen den Mandatsbescheid und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 18.01.2018 Beschwerde. Darin räumte der Rechtsvertreter ein, dass sich der BF der Abschiebung am 31.12.2017 entzogen hat. Aus seiner Straffälligkeit könne jedoch keine Fluchtgefahr abgeleitet werden, auch sei der BF sozial und familiär in Österreich verankert, er könne auch bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft nehmen. Er werde sich seiner Abschiebung nun nicht mehr entziehen. Die Behörde hätte daher auch mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, Kosten und Aufwandersatz sowie der Ausspruch, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei. 1.
  22. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, dass der BF haftunfähig wäre. 1.
  23. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  25. Die im Verfahrensgang als Feststellung formulierten Punkte werden übernommen. 1.
  26. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet sozial, familiär und wirtschaftlich nicht integriert ist, mittellos und nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. 1.
  27. Der BF besitzt keine gesicherte Unterkunft von der davon ausgegangen werden kann, dass er sich dort den Behörden zwecks seiner Abschiebung bereit halten wird. 1.
  28. Der BF hat seine Abschiebung bereits einmal vereitelt, sich einmal aus der Schubhaft durch Selbstverletzung freigepresst und er hat dies ein weiteres Mal versucht. 1.
  29. Der BF hat sich gegenüber Staatsorganen aggressiv und unkooperativ verhalten, über ihn wurden deshalb mehrere Verwaltungstrafen verhängt. 1.
  30. Der BF wurde bislang wegen gerichtlich strafbaren Verhaltens 12 Mal verurteilt und wurden über ihn deshalb Freiheitsstrafen verhängt. 1.
  31. Die Behörde hat zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert, seine Abschiebung ist für den 04.02.2018 vorgesehen. 1.
  32. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht. 1.
  33. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
  34. Beweiswürdigung 2.
  35. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
  36. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und wirkte am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit, indem er diese aktiv vereitelte. Seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen wird daher keinerlei Gewicht beigemessen. 2.
  37. Der BF ist offenbar nicht gewillt oder in der Lage einer geregelten Arbeit nachzugehe und lebte in den letzten Jahren überwiegend von Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner geschiedenen Frau und seinen Kindern. Er kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach und wurde deshalb auch zweimal strafrechtlich verurteilt. Dem Anbot einer rechtlich nicht gesicherten Wohnmöglichkeit durch einen Freund und die Zusicherung, sich dort den Behörden zur Abschiebung wird im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit kein Gewicht beigemessen. Hinsichtlich des BF besteht angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, die ihm auch bekannt ist, akute Fluchtgefahr. 2.
  38. Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann. Es ist vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt hat. 2.
  39. Die Behörde beabsichtigt die Dauer der Schubhaft durch zügiges Verfahren so kurz wie möglich zu halten und hat auch dafür vorgesorgt, dass die Abschiebung am 04.02.2018 erfolgen kann. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre.
  40. Rechtliche Beurteilung 3.
  41. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  42. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. 3.1.
  6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Tunesien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre. 3.
  7. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  8. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  9. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. – Kostenbegehren3.
  10. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 3.3.
  11. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und Kosten begehrt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat den Zuspruch auch begehrt. 3.3.
  12. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.3.3.
  13. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre. 3.
  14. Zu Spruchpunkt B – Revision

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2183484.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.