Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 75§ 8§ 9§ 57§ 114§ 43a§ 46RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW199 2105697-1 SpruchW 199 2105697-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE
§ 3
Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.3.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Außenstelle
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.3.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX am 30.4.2013 und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; XXXX XXXX am 18.6.2014 und am 23.2.2015 an, er habe im syrischen Militär gedient und sei desertiert. (Das Bundesamt führte ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag
§ 75Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 [in der Folge: Asyl
G 2005] weiter.)römisch 40 am 30.4.2013 und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; römisch 40 römisch 40 am 18.6.2014 und am 23.2.2015 an, er habe im syrischen Militär gedient und sei desertiert. (Das Bundesamt führte ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag
Paragraph 75, Absatz 17, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 [in der Folge: AsylG 2005] weiter.) Am 18.3.2013 erstellte die Polizeiinspektion XXXX einen "Bericht-Dokumentenüberprüfung" zum syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers. Am 23.9.2013 erstellte das Landeskriminalamt XXXX einen "Untersuchungsbericht" zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers.Am 18.3.2013 erstellte die Polizeiinspektion römisch 40 einen "Bericht-Dokumentenüberprüfung" zum syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers. Am 23.9.2013 erstellte das Landeskriminalamt römisch 40 einen "Untersuchungsbericht" zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt am 30.4.2014 ein Schriftstück samt englischer Übersetzung. Das Bundesamt ließ das Schreiben aus dem Arabischen übersetzen und vom Bundeskriminalamt untersuchen. 2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.3.2016 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.3.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 26.3.2015 zugestellt.
- Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 1.4.2015.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 1.4.
- Mit Bescheid vom 30.12.2015, 830348003/151928080/RDNÖ, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten, den es ihm mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt hatte,
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I),
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzog es ihm die mit dem genannten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II),
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig (Spruchpunkt III); schließlich hielt es fest, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV).4. Mit Bescheid vom 30.12.2015, 830348003/151928080/RDNÖ, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten, den es ihm mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt hatte,
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzog es ihm die mit dem genannten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei),
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 stellte es fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig (Spruchpunkt römisch drei); schließlich hielt es fest, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen die Spruchpunkte I, II und IV dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.1.2016 eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 4.5.2016, W199 2105697-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II
§ 9Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Asyl
G 2005 als unbegründet ab; Spruchpunkt IV des Bescheides hob es ersatzlos auf. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2016 zurück.Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.1.2016 eine Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 4.5.2016, W199 2105697-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet ab; Spruchpunkt römisch vier des Bescheides hob es ersatzlos auf. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2016 zurück.
- Am 20.6.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX - der gleichfalls eine Beschwerde gegen einen Asylbescheid erhoben hatte - als Parteien sowie sein bevollmächtigter Vertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte bereits anlässlich der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass es auf die Teilnahme an einer allfälligen Beschwerdeverhandlung verzichte.
- Am 20.6.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 - der gleichfalls eine Beschwerde gegen einen Asylbescheid erhoben hatte - als Parteien sowie sein bevollmächtigter Vertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte bereits anlässlich der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass es auf die Teilnahme an einer allfälligen Beschwerdeverhandlung verzichte.
- Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer und seinen Bruder in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (5.1.2017) * United States Department of State, Syria. Country Reports on Human Rights Practices 2015 (13.4.2016) * UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4., aktualisierte Fassung (November 2015) * UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) * UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 5.7.2017 gab er eine Stellungnahme ab (su.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
- Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen beherrschte Gebiete aufgeteilt. Das Regime beherrscht etwa ein Drittel des Staatsgebietes, einschließlich der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, die Syrien noch nicht verlassen haben. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und hat außerdem begonnen, von syrischen Militärbasen aus Luftangriffe durchzuführen, die hauptsächlich auf Gebiete abzielen, welche die Rebellen beherrschen. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen Daesh durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, die unter kurdischer Kontrolle stehen ("Rojava" oder "Westkurdistan"). Daesh übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Er rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
- 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. 1.1.
- Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Neben der Gefahr von Entführungen besteht jederzeit das Risiko, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes sowie willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien sind durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt. Mitte September 2016 handelten die USA und Russland nach monatelangen Gesprächen eine Waffenruhe aus. Sie sollte es möglich machen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreicht, und sollte den Luftangriffen des Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Sie sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppen Daesh und Jabhat Fatah al-Sham. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der Armee bzw. vom Regime für beendet erklärt. Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardements durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Ua. konnten sich die beiden nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen seien. Ende Oktober kam es zu einer einseitig von Russland eingehaltenen humanitären Waffenruhe in Aleppo. Anfangs sollte sie acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen. Sie wurde jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul begann Anfang November 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen Daesh-Hochburg Raqqa. An der Offensive (unter dem Namen "Wut des Euphrat") sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, den Großteil davon stellen die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Die türkische Armee begann im August 2016 einen Bodeneinsatz mit Panzern, der sich gegen Daesh und die YPG richtet. Die türkische Führung kündigte zudem an, die in Nordsyrien stationierten Soldaten könnten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen. Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer Offensive, die von der russischen Luftwaffe unterstützt wurde, den Osten Aleppos ein, den seit 2012 bewaffnete Gruppen gehalten hatten. Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten wurden durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen. Zugleich wurden Zivilisten aus den Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert, die von Rebellen belagert wurden. 1.1.
- Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
- Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Etwa 95 % der Richter der syrischen Regierung sind Baathisten oder stehen der Baath-Partei nahe. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten durch ein Militärgericht abzuurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt. 1.1.3.
- Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. 1.1.3.
- Gebiete unter kurdischer Kontrolle In "Rojava" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, die als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. 1.1.
- Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2015 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum syrischen Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland und der Iran unterstützen Asad militärisch. 1.1.4.
- Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Es ist für die Armee schwierig, die auf Grund von Verlusten, Desertionen, Überlaufen und zahlreichen Wehrdienstverweigerern verlorenen Mannzahlen zu ersetzen. Nach Schätzungen von 2014 und 2015 betrug die Mannstärke der syrischen Armee zwischen 125.000 und 175.
- Durch die Verluste auf Grund des Konfliktes ist die Armee immer mehr auf ausländische Milizen angewiesen. 1.1.4.
- Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Syrien verfügt über eine Unzahl von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Aufträgen zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Sie können Gegner des Regimes festnehmen und ausschalten. Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Der Staatssicherheitsapparat wird dazu verwendet, den Aufstand zu unterdrücken. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. 1.1.4.
- Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
- Volkskomitees und Shabiha-Milizen Die Shabiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabiha" bezeichnet. 1.1.4.
- Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Ihre Kämpfer gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert nach Gebiet, manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf der Religionszugehörigkeit basieren. so gibt es zB christliche oder alawitische Gruppen. 1.1.4.
- Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte für das Regime Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Die libanesische Hizbollah ist die bekannteste darunter. 2014 wurde ihre Mannstärke auf zwischen 3500 und 7000 Personen geschätzt. Außerdem sollen seit 2014 zwischen 2000 und 5000 irakische schiitische Kämpfer auf der Seite des Regimes in Syrien kämpfen. Irakische Kämpfer erhalten ihre Ausbildung im Iran und sollen eng mit der Hizbollah zusammenarbeiten. Auf der Seite der Regierung werden zunehmend Paramilitärs und schiitische Milizen eingesetzt, die großteils aus ausländischen Kämpfern bestehen. Darunter sind auch Kämpfer aus dem Iran, aus Pakistan und Afghanistan. 1.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, die sich in Gewahrsam befinden. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder als Leute wahrgenommen werden, welche die Regierung nicht ausreichend unterstützen. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen Festgenommene häufig in dem weiten Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten. Nach Berichten nehmen die Sicherheitskräfte die Familienmitglieder gesuchter Personen - darunter auch Kinder - fest, um diese Leute dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Nach Schätzungen sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen. Das Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Sie begehen außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, als Bestrafung oder Zwangsmittel oder um Informationen oder Geständnisse zu erlangen. Weiters begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein. Auch Daesh agiert mit Brutalität. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, einschließlich Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. 1.1.
- Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 154 von 167 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weitverbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - zB im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
- Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet. 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation weiter. Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben (sie enthalten ein Gemisch aus Kerosin und dem Sprengstoff Trinitrotoluol [TNT] und werden von Hubschraubern abgeworfen), Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppen waren zB Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. Daesh ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham (früherer Name Jabhat al-Nusra) und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des Daesh. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben in von Daesh gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, einschließlich Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen gefangengenommener Regierungssoldaten, Angehöriger rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffender und gefangengenommener Zivilpersonen verantwortlich. In den von ihm beherrschten Gebieten hat Daesh seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Leute, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. 1.1.7.
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
- Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die Sunniten stellen 74 % der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Dies gilt auch für andere schiitische Minderheiten. Durch den Aufstieg und die Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hält Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
- Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren zu einer Kriegswirtschaft entwickelt. Nicht nur das Regime profitiert von der Situation, sondern auch die Milizen jeglicher Ausrichtung zählen zu den Profiteuren. Der Schmuggel blüht, und Verhaftungen und Entführungen sind eine wichtige Säule der Ökonomie geworden. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Millionen Syrer wurden in Arbeitslosigkeit und Armut gedrängt, die Arbeitslosenquote wird bei über 60 % geschätzt. Die Hauptursachen für Armut sind der Verlust von Eigentum und Beruf, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser und steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bruttoinlandsprodukt Syriens ist zwischen 2010 und 2015 um 55 % geschrumpft. Landwirtschaftlich nutzbare Flächen wurden durch den Konflikt dezimiert, daher stiegen die Lebensmittelpreise an. Die Lebensmittelproduktion in Syrien ist im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt um 40 % gesunken. Das Bildungswesen in Syrien gilt als zusammengebrochen, denn während des Schuljahres 2014/2015 waren in mehreren Teilen des Landes 50,8 % der Kinder nicht in der Schule. Im November 2016 lebten etwa eine Mio. Menschen in Syrien im Belagerungszustand. Ein halbes Jahr zuvor waren es noch weniger als 500.000 Menschen gewesen. Die Bevölkerung in den belagerten Gebieten muss auf den Schwarzmarkt zurückgreifen, um Lebensmittel kaufen zu können.Das Bildungswesen in Syrien gilt als zusammengebrochen, denn während des Schuljahres 2014 aus 2015, waren in mehreren Teilen des Landes 50,8 % der Kinder nicht in der Schule. Im November 2016 lebten etwa eine Mio. Menschen in Syrien im Belagerungszustand. Ein halbes Jahr zuvor waren es noch weniger als 500.000 Menschen gewesen. Die Bevölkerung in den belagerten Gebieten muss auf den Schwarzmarkt zurückgreifen, um Lebensmittel kaufen zu können. 1.1.
- Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Mehr als die Hälfte der öffentlichen Krankenhäuser und etwa die Hälfte der öffentlichen Gesundheitszentren sind geschlossen oder funktionieren nur teilweise. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Damaskus ist gut bis befriedigend. 1.1.
- Wehr- und Reservedienst, Wehrdienstverweigerung und Desertion 1.1.11.
- Für männliche Syrer und für Palästinenser, die in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer, die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie zB das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird und wie dies geschieht. In der Armee herrscht zunehmende Willkür, die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, dadurch sind sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt. Manche bewaffnete Gruppen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, rekrutieren Kinder zwangsweise - manche nicht älter als sechs Jahre. Daesh setzt aktiv Kinder - manche nur acht Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Daesh zielt bewusst auf Kinder ab, um sie zu indoktrinieren, und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird. Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps. 1.1.11.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Der syrischen Armee mangelt es infolge von Todesfällen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen an Soldaten. Viele Männer weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewandt, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes befinden oder die sich in Gebieten aufhalten, die nicht von der Regierung beherrscht werden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerer habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern; muslimische Führer müssen dafür eine Abgabe zahlen. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenauswanderung von Syrern 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten einen Pass, der nur zwei Jahre gültig ist. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, dazu gibt es keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Briefs, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person sowie der Rang und die Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der sie gedient hat. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer, die seit dem Beginn des Aufstandes 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder über andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn dies der Fall ist, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut rekrutiert werden. 1.1.11.
- Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppen der NDF disziplinierter, in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden. Manchmal findet die Rekrutierung zu den NDF auf Stammesbasis statt. Rekrutierung durch den Stamm ist vor allem in ländlichen Gegenden wichtig. Die NDF sind unter Provinzkommandeuren organisiert. Indem man den NDF beitritt, kann man den Wehrdienst bei der syrischen Armee vermeiden und den eigenen Einsatzort besser beeinflussen und entscheiden, um in der Nähe der eigenen Familie stationiert zu werden. Dies macht den Dienst bei den NDF für jene attraktiver, die sich weigern, zur Armee zu gehen, weil sie dann von zu Hause weggeschickt würden. Der Beitritt zu den NDF ist grundsätzlich freiwillig, anders als in der Armee kann man einen Vertrag unterschreiben, um eine begrenzte Zeit bei den NDF zu dienen. Junge Menschen treten den NDF bei, um in der Nähe ihrer Familien bleiben zu können, um Geld zu verdienen oder eine Waffe zu bekommen. Die Bevölkerung traut diesen Gruppen mehr als der Armee, ihr Fundament sind regionale und lokale Netzwerke. Obwohl generell der Beitritt zu den NDF freiwillig geschieht, kann auch sozialer Druck dazu führen. Milizen der NDF sollen auch Kinder zwangsrekrutiert haben. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten (die uU zwangsrekrutiert worden sind), daher laufen sie noch stärker Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. 1.1.11.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, die gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewandt wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn er an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für "desertierte", vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, dann würde er verhaftet und überprüft. Anschließend könnte er zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch von seinem Profil und seinen Beziehungen ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Syrische Männer müssen sich bei ihrer Rekrutierungsstelle melden, wenn sie das Einberufungsalter erreichen. Tun sie das nicht, so können sie von der Militärpolizei verhaftet und wegen Wehrdienstverweigerung nach dem Militärstrafgesetz bestraft werden. Es gibt kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen. Wehrdienstverweigerer, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vorgeschriebenen Termin melden, können zu Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten (in Friedenszeiten) verurteilt werden und haben den regulären Wehrdienst zu leisten. Melden sie sich innerhalb der 30 Tage freiwillig, dann wird die Strafe um die Hälfte reduziert. In Kriegszeiten beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren, abhängig von den Umständen. Die Regierung hält Wehrdienstverweigerung nicht nur für eine strafbare Handlung, sondern auch für den Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung und des Unwillens, das Heimatland gegen terroristische Bedrohungen zu verteidigen. In der Praxis werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und für eine Zeit angehalten, bevor sie ihrer militärischen Einheit überstellt werden. Während der Anhaltung laufen sie Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden. Die Regierung soll auch Leute verhaftet haben, um ihre Angehörigen im Wehrdienstalter unter Druck zu setzen, damit sie den Wehrdienst leisten. Nach Berichten ist es nicht klar, wie man von der Verpflichtung erfährt, sich zum Wehrdienst zu melden, oder wie lange es braucht, bis der Betroffene zur Anhaltung (zB bei Checkpoints) ausgeschrieben wird. Es soll sogar - zumindest in einigen Fällen - vorgekommen sein, dass Männer bei Checkpoints festgenommen und zum Wehrdienst verpflichtet worden sind, die nicht einberufen worden waren. Da die Regierung ihre militärischen Kapazitäten erhöhen möchte, hat sie nach Berichten ihre Bemühungen zur Einberufung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Herrschaft verstärkt, auch an festen oder mobilen Checkpoints, bei Razzien, Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch jüngere Burschen, die wie 18 Jahre alt aussehen, sollen an Checkpoints angehalten worden sein. Viele Männer im Einberufungs- oder Reservistenalter sollen sich verstecken oder das Land verlassen zu haben, aus Angst, an Checkpoints belästigt und eingezogen zu werden. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nur mit Erlaubnis der Rekrutierungsstelle verlassen. Da der Bedarf an Rekruten immer mehr wächst, werden die Regeln, die den Wehrdienst betreffen, immer willkürlicher angewandt, va. was Aufschubs- und Ausnahmeverfahren betrifft. Die Regierung soll für den Wehrdienst auch in stärkerem Ausmaß auf früher "geschützte" Teile der Bevölkerung zurückgreifen, wie auf Studenten, Beamte und Gefangene. Seit 2011 hat Präsident Asad eine Reihe von Amnestien für Mitglieder der bewaffneten Opposition, Wehrdienstverweigerer und Deserteure erlassen, die sie von Strafe freistellten, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit meldeten. Am 17.2.2016 erließ er das Dekret Nr. 8, das Wehrdienstverweigerern und Reservisten eine allgemeine Amnestie gewährte. Es gibt keine Information, ob und wie diese Dekrete umgesetzt worden sind oder wie viele Wehrdienstverweigerer seit 2011 von solchen Amnestien profitiert haben. Desertion ist nach dem Militärstrafgesetz strafbar. Desertion in Friedenszeiten wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft, in Zeiten des Konflikts kann diese Strafe verdoppelt werden. Deserteure, die das Land verlassen haben, können mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren (in Friedenszeiten) bestraft werden, in Konfliktzeiten mit Strafen bis zu 15 Jahren. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden. Das erwähnte Dekret Nr. 8 vom 17.2.2016 gewährt auch Deserteuren eine Amnestie; dazu müssen sie sich, wenn sie sich in Syrien aufhalten, innerhalb von 30 Tagen stellen, wenn sie im Ausland sind, innerhalb von 60 Tagen. Es gibt Berichte, wonach Männer, die sich zu schießen weigerten, die desertierten oder die verdächtigt wurden, ihre Desertion zu planen, nicht förmlich beschuldigt wurden, sondern unmittelbar getötet oder willkürlich in Haft genommen, in Einzelhaft gehalten und gefoltert und getötet wurden. Andere sollen zu ihrer Einheit zurückgeschickt worden sein. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, er ist ein staatenloser Palästinenser, der aus Syrien stammt und der ethnischen Gruppe der Araber angehört, seine Muttersprache ist Arabisch. Sein Familienname lautet XXXX . Zu seiner Religion werden keine Feststellungen getroffen. Er hält sich seit März 2013 in Österreich auf.1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, er ist ein staatenloser Palästinenser, der aus Syrien stammt und der ethnischen Gruppe der Araber angehört, seine Muttersprache ist Arabisch. Sein Familienname lautet römisch 40 . Zu seiner Religion werden keine Feststellungen getroffen. Er hält sich seit März 2013 in Österreich auf. 1.2.
- Der Beschwerdeführer leistete in Syrien seinen Wehrdienst von 1999 bis
- Danach war er im Rahmen einer Art Miliz, die vom Regime bzw. vom syrischen Geheimdienst organisiert wurde, daran beteiligt, an Straßensperren Autos zu kontrollieren und gegebenenfalls Menschen festzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich dabei eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich dem geschilderten Dienst durch Desertion entzogen hat und da er überdies ganz allgemein - ohne Bezug zu dieser seiner Tätigkeit - Gefahr läuft, als Reservist wieder zum Militär eingezogen zu werden, Militärdienst leisten zu müssen und dabei gezwungen zu werden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, wie sie in den Feststellungen zur Situation in Syrien geschildert werden. Sollte er sich weigern oder desertieren, drohen ihm schwere Strafen bis zur Tötung. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei
§ 114Abs.
1 und 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, von denen 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.11.2015, 22 Bs 253/15i, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX dahin Folge gegeben, dass die
§ 43aAbs. 3 St
GB gewährte teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet wurde.FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, von denen 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.11.2015, 22 Bs 253/15i, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 dahin Folge gegeben, dass die
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB gewährte teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vorhaft ab XXXX XXXX angerechnet. Mit Beschluss vom XXXX sah ihm das Landesgericht XXXX
§ 46Abs. 1 St
GB den Strafrest von drei Monaten und einem Tag bedingt nach; er wurde am 25.10.2016 bedingt entlassen.Dem Beschwerdeführer wurde die Vorhaft ab römisch 40 römisch 40 angerechnet. Mit Beschluss vom römisch 40 sah ihm das Landesgericht römisch 40
Paragraph 46, Absatz eins, StGB den Strafrest von drei Monaten und einem Tag bedingt nach; er wurde am 25.10.2016 bedingt entlassen. Grundlage der Verurteilung war nach den Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 an ein Mitglied einer Schlepperorganisation wandte, um seine Frau und zwei Kinder nach Österreich schleppen zu lassen. Jenes Mitglied bot ihm an, den Schlepperlohn von 27.000 Euro abzuarbeiten, indem er sich während des Sommers fortlaufend aktiv an Schleppungen beteilige, und zwar als Lenker eines Begleitfahrzeuges, insbesondere um zu erreichen, dass der Lenker des Transportfahrzeuges die in Ungarn aufgenommenen Fremden erst in Österreich aussteigen lasse. In der Nacht vom
- auf den 27.5.2015 beteiligte sich der Beschwerdeführer daran, 31 Fremde, darunter drei Kleinkinder, von Szeged in Ungarn nach Österreich zu schleppen. Er begleitete in einem Personenkraftwagen einen Kastenwagen, in dem sich die Geschleppten befanden; der Kastenwagen verfügte über keine Fenster, die Fremden litten wegen mangelnder Frischluftzufuhr unter Angst und mussten teilweise stehen. Das Schöffengericht ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer damit vorsätzlich an einer kriminellen Vereinigung, nämlich der genannten Schlepperorganisation, beteiligte (§ 114 Abs. 4 FPG) und dass er gewerbsmäßig handelte (§ 114 Abs. 3 Z 1 FPG), weil er vorhatte, für mehrere Wochen an Schleppungen mitzuwirken, um die 27.000 Euro zu verdienen bzw. mit der Schlepperorganisation gegenzuverrechnen. Es ging weiters davon aus, dass es sich um eine größere Zahl von Fremden (§ 114 Abs. 3 Z 2 FPG) handelte und dass sie während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden (§ 114 Abs. 3 Z 3 FPG).Grundlage der Verurteilung war nach den Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 an ein Mitglied einer Schlepperorganisation wandte, um seine Frau und zwei Kinder nach Österreich schleppen zu lassen. Jenes Mitglied bot ihm an, den Schlepperlohn von 27.000 Euro abzuarbeiten, indem er sich während des Sommers fortlaufend aktiv an Schleppungen beteilige, und zwar als Lenker eines Begleitfahrzeuges, insbesondere um zu erreichen, dass der Lenker des Transportfahrzeuges die in Ungarn aufgenommenen Fremden erst in Österreich aussteigen lasse. In der Nacht vom
- auf den 27.5.2015 beteiligte sich der Beschwerdeführer daran, 31 Fremde, darunter drei Kleinkinder, von Szeged in Ungarn nach Österreich zu schleppen. Er begleitete in einem Personenkraftwagen einen Kastenwagen, in dem sich die Geschleppten befanden; der Kastenwagen verfügte über keine Fenster, die Fremden litten wegen mangelnder Frischluftzufuhr unter Angst und mussten teilweise stehen. Das Schöffengericht ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer damit vorsätzlich an einer kriminellen Vereinigung, nämlich der genannten Schlepperorganisation, beteiligte (Paragraph 114, Absatz 4, FPG) und dass er gewerbsmäßig handelte (Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), weil er vorhatte, für mehrere Wochen an Schleppungen mitzuwirken, um die 27.000 Euro zu verdienen bzw. mit der Schlepperorganisation gegenzuverrechnen. Es ging weiters davon aus, dass es sich um eine größere Zahl von Fremden (Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) handelte und dass sie während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden (Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Der Beschwerdeführer wurde seither strafrechtlich nicht mehr auffällig.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015). Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die beiden anderen Unterlagen des Flüchtingshochkommissärs der Vereinten Nationen (Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst [vom 30.11.2016] und Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria [vom Feber 2017]). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Menschenrechtsverbrechen der syrischen Streitkräfte (zweiter Abschnitt des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; Z 13 der "Erwägungen"). Auf dem Bericht des United States Department of State 2015, der auch im Übrigen die Feststellungen stützt, beruht die Beschreibung der Fassbomben (S 2 des Berichts; erster Absatz im Abschnitt über die allgemeine Menschenrechtslage).2.1.
- Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015). Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die beiden anderen Unterlagen des Flüchtingshochkommissärs der Vereinten Nationen (Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst [vom 30.11.2016] und Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria [vom Feber 2017]). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Menschenrechtsverbrechen der syrischen Streitkräfte (zweiter Abschnitt des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; Ziffer 13, der "Erwägungen"). Auf dem Bericht des United States Department of State 2015, der auch im Übrigen die Feststellungen stützt, beruht die Beschreibung der Fassbomben (S 2 des Berichts; erster Absatz im Abschnitt über die allgemeine Menschenrechtslage). Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen auf der Information des Flüchtingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seinen "Erwägungen" (Z 11; dritter Absatz des Abschnitts).Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen auf der Information des Flüchtingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seinen "Erwägungen" (Ziffer 11,; dritter Absatz des Abschnitts). Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.1.2.
- Die Feststellungen zum Militärdienst beruhen zunächst auf dem Bericht des Bundesamtes. Der Großteil der Feststellungen (ab dem dritten Absatz) stützt sich auf die Information des Flüchtingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 20 bis 26). 2.1.2.
- Das Bundesamt hat seine Informationen (Länderinformationsblatt) dahingehend erläutert, dass der syrische Militärdienst (Wehr- und Reservedienst) sehr komplex sei und es in Details zu zeitlich und örtlich unterschiedlichem Vorgehen kommen könne. Daher sei es unwahrscheinlich, dass Recherchen zu detaillierten Anfragen noch einen echten Informationsgewinn erbringen könnten; Vor-Ort-Recherchen in Syrien seien nicht möglich. Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen führt in seinen "Ergänzenden aktuellen Länderinformationen" zum Militärdienst in Syrien - jeweils verschiedene Quellen zitierend - aus: "Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen. Auf ‚geschützte' Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten wird mittlerweile ebenso zurückgegriffen. [...] Die syrische Regierung rekrutiert Berichten zufolge immer öfter auch an Checkpoints, bei Razzien oder Hausdurchsuchungen. Dies betrifft vor allem [...] Regionen, in denen die Regierungskräfte schwächer werden. Auch Burschen, die noch nicht im gesetzlich normierten wehrpflichtigen Alter sind, sind von damit in Zusammenhang stehenden Repressalien betroffen. [...] Die Regelungen des Dekret[s] Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am
- August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. [...] Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. [...] Die Berichtslage zur Frage der Rekrutierung Minderjähriger in die syrische Armee ist widersprüchlich. [...] Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. [...] Auch wird jungen Männern vor Erreichen des
- Lebensjahrs die Ausreise erschwert, etwa indem Reisepässe nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. [...] Schließlich ist die Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe bewaffnete Gruppen sowie verschiedene oppositionelle Bürgerkriegsakteure durch aktuelle Berichte dokumentiert." 2.1.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, den Fall eines syrischen Asylwerbers zu berurteilen, dem, als er 42 Jahre alt war (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war er 44 Jahre alt), nach seinen Angaben mitgeteilt worden war, er könne, obwohl er bereits Wehrdienst geleistet habe, zum Reservedienst eingezogen werden. Der Gerichtshof begründete sein aufhebendes Erkenntnis ua. damit, insbesondere "vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe". Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Einschätzungen des Bundesamtes und des Flüchtlingshochkommissärs davon aus, dass weitergehende Feststellungen zur Einberufungssituation in Syrien nicht möglich sind, Vor-Ort-Recherchen sind derzeit ausgeschlossen. Es kommt daher zum Ergebnis, dass Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, aber auch darüber hinaus (da in den Feststellungen - dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation folgend - von bis zu 60jährigen die Rede ist), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen müssen, weist doch der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen auf die zunehmende Willkür bei der Rekrutierung durch das staatliche Militär hin (und zwar in den oben erwähnten Unterlagen "Illegal Exit" und "Ergänzende aktuelle Länderinformationen"). Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die "Guidelines on International Protection No. 12" des Flüchtlingshochkommissärs vom 2.12.2016 ("Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional refugee definitions"), in denen der Hochkommissär am Schluss (Z 93) ausführt: "While in general the burden of proof lies with the person submitting the claim, the obligation to gather and analyse all relevant facts and supporting evidence is shared between the applicant and the decision-maker. This shared responsibility is particularly important when the country of origin is experiencing a situation of armed conflict and violence, since this makes obtaining information and documentation - in general, as well as in relation to the individual - more difficult. People fleeing such situations are likely to encounter significant problems in giving a detailed account of events demonstrating a need for international protection, and/or in obtaining evidence to substantiate the claim. In these circumstances, it is therefore frequently necessary to give applicants the benefit of the doubt."Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der oben dargestellten Einschätzungen des Bundesamtes und des Flüchtlingshochkommissärs davon aus, dass weitergehende Feststellungen zur Einberufungssituation in Syrien nicht möglich sind, Vor-Ort-Recherchen sind derzeit ausgeschlossen. Es kommt daher zum Ergebnis, dass Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, aber auch darüber hinaus (da in den Feststellungen - dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation folgend - von bis zu 60jährigen die Rede ist), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung zum Wehr- oder auch zum Reservedienst rechnen müssen, weist doch der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen auf die zunehmende Willkür bei der Rekrutierung durch das staatliche Militär hin (und zwar in den oben erwähnten Unterlagen "Illegal Exit" und "Ergänzende aktuelle Länderinformationen"). Dazu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die "Guidelines on International Protection No. 12" des Flüchtlingshochkommissärs vom 2.12.2016 ("Claims for refugee status related to situations of armed conflict and violence under Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees and the regional refugee definitions"), in denen der Hochkommissär am Schluss (Ziffer 93,) ausführt: "While in general the burden of proof lies with the person submitting the claim, the obligation to gather and analyse all relevant facts and supporting evidence is shared between the applicant and the decision-maker. This shared responsibility is particularly important when the country of origin is experiencing a situation of armed conflict and violence, since this makes obtaining information and documentation - in general, as well as in relation to the individual - more difficult. People fleeing such situations are likely to encounter significant problems in giving a detailed account of events demonstrating a need for international protection, and/or in obtaining evidence to substantiate the claim. In these circumstances, it is therefore frequently necessary to give applicants the benefit of the doubt." 2.1.
- In seiner Stellungnahme vom 5.7.2017 trat der Beschwerdeführer den Berichten nicht entgegen, sondern leitete daraus vielmehr eine Gefährdung ab, weil er desertiert sei. 2.2.
- Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Muttersprache stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben. Dass er staatenloser Palästinenser aus Syrien ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 18.3.2013 an, er sei syrischer Staatsangehöriger. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX gab er wieder an, er sei syrischer Staatsangehöriger; auf die Frage nach Dokumenten verwies er auf seinen Ausweis und erklärte, er sei Syrer, aber seine Vorfahren seien Palästinenser, die 1948 nach Syrien geflüchtet seien. Er und sein Vater seien in Syrien geboren, erhielten jedoch nicht die syrische Staatsbürgerschaft, damit das Rückkehrrecht der Palästinenser nicht gefährdet werde. Die syrischen Behörden machten jedoch keinen Unterschied; die Palästinenser hätten dieselben Rechte und Pflichten wie Syrer. Er fühle sich als syrischer Staatsbürger, er habe bei der Armee gedient und sei bei der Republikanischen Garde gewesen.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 18.3.2013 an, er sei syrischer Staatsangehöriger. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle römisch 40 gab er wieder an, er sei syrischer Staatsangehöriger; auf die Frage nach Dokumenten verwies er auf seinen Ausweis und erklärte, er sei Syrer, aber seine Vorfahren seien Palästinenser, die 1948 nach Syrien geflüchtet seien. Er und sein Vater seien in Syrien geboren, erhielten jedoch nicht die syrische Staatsbürgerschaft, damit das Rückkehrrecht der Palästinenser nicht gefährdet werde. Die syrischen Behörden machten jedoch keinen Unterschied; die Palästinenser hätten dieselben Rechte und Pflichten wie Syrer. Er fühle sich als syrischer Staatsbürger, er habe bei der Armee gedient und sei bei der Republikanischen Garde gewesen. Am 18.3.2013 erstellte die Polizeiinspektion XXXX einen "Bericht-Dokumentenüberprüfung" zum syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers. Das Dokument sei an Ort und Stelle von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung technischer Hilfsmittel auf seine Echtheit überprüft worden. Es hätten keine Hinweise auf Verfälschungen oder auf eine missbräuchliche Verwendung festgestellt werden können. Das Bundesasylamt zog in einem Aktenvermerk vm 6.5.2013 daraus den Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger - wie es bis dahin angenommen hatte -, sondern staatenlos.Am 18.3.2013 erstellte die Polizeiinspektion römisch 40 einen "Bericht-Dokumentenüberprüfung" zum syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers. Das Dokument sei an Ort und Stelle von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung technischer Hilfsmittel auf seine Echtheit überprüft worden. Es hätten keine Hinweise auf Verfälschungen oder auf eine missbräuchliche Verwendung festgestellt werden können. Das Bundesasylamt zog in einem Aktenvermerk vm 6.5.2013 daraus den Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger - wie es bis dahin angenommen hatte -, sondern staatenlos. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersuchte der erkennende Richter den Dolmetscher anzugeben, ob sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweis ergebe, dass er staatenlos sei. Der Dolmetscher erklärte, bei diesem Ausweis handle es sich um eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Palästinenser, wie sie alle Palästinenser in Syrien bekämen. Aus all diesen Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Palästinenser aus Syrien ist. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Familienname des Beschwerdeführers XXXX lautet, beruht auf folgenden Überlegungen:2.2.
- Die Feststellung, dass der Familienname des Beschwerdeführers römisch 40 lautet, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Name ist im Akt als XXXX geführt. Am 20.3.2013 wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder, der denselben Familiennamen trägt und auch einen Asylantrag gestellt hatte, schriftlich an das Bundesasylamt und gaben an, ihr Familienname sei falsch geschrieben, er laute korrekt XXXX . (Das Schreiben ist nur im Akt des Bruders des Beschwerdeführers enthalten.) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2013 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aus dem Registerauszug der Name XXXX hervorgehe und sein Name daher weiterhin in dieser Schreibung geführt werde.Der Name ist im Akt als römisch 40 geführt. Am 20.3.2013 wandten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder, der denselben Familiennamen trägt und auch einen Asylantrag gestellt hatte, schriftlich an das Bundesasylamt und gaben an, ihr Familienname sei falsch geschrieben, er laute korrekt römisch 40 . (Das Schreiben ist nur im Akt des Bruders des Beschwerdeführers enthalten.) In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2013 wurde dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aus dem Registerauszug der Name römisch 40 hervorgehe und sein Name daher weiterhin in dieser Schreibung geführt werde. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, sein Name laute XXXX ; so würden auch die Familiennamen seiner Geschwister geschrieben, die sich bereits seit Jahrzehnten in Österreich aufhielten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem, zumal da die vorgelegten Urkunden in arabischer Schrift gehalten sind und keine Vokalzeichen enthalten.Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, sein Name laute römisch 40 ; so würden auch die Familiennamen seiner Geschwister geschrieben, die sich bereits seit Jahrzehnten in Österreich aufhielten. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem, zumal da die vorgelegten Urkunden in arabischer Schrift gehalten sind und keine Vokalzeichen enthalten. 2.2.
- Dass zur Religion des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden, beruht auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 18.3.2013 an, er sei römisch-katholischen Bekenntnisses. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, er sei Araber und Christ. Seine erste Ehe - mit einer Alevitin (gemeint: Alawitin, wie sich in der Verhandlung herausstellte) - sei gerichtlich geschlossen und er sei als Muslim geführt worden, weil die Eheschließung zwischen einem Muslim (gemeint: einer Muslimin) und einem Nichtmuslim nicht möglich gewesen wäre. Daher sei er, obwohl er Christ sei, als Muslim geführt worden. Die zweite Ehe sei außergerichtlich geschlossen worden. Von Geburt an sei er Christ wie seine Eltern. Vor der ersten Eheschließung habe er zum Islam konvertieren müssen, er sei in Syrien amtlich als Muslim registriert. Seine erste Tochter habe er trotzdem taufen lassen. 2006 sei er zum Christentum zurückgekehrt, was offiziell nicht möglich sei, weil Syrien ein islamischer Staat sei. Nach seiner Rückkehr zum Christentum 2006 seien er und seine erste Tochter getauft worden. Er sei auch nachher in die Kirche gegangen. Das habe keine strafrechtlichen Konsequenzen für ihn gehabt. Die Behörden weigerten sich aber, seine Religion amtlich vom Islam zum Christentum zu ändern. Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner Frauen und der Töchter, die er mit seiner ersten Frau habe. Die zweite Ehe habe er bei der Gemeinde angemeldet; bei Gericht habe er nicht erscheinen können, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Auf die Frage, womit man seine Einziehung zum Militärdienst am 2.5.2012 begründet habe, gab der Beschwerdeführer an, "sie" hätten eine Studie durchgeführt und auf Grund dieser beschlossen, die Angehörigen der alevitischen (gemeint: alawitischen) Glaubensgemeinschaft und die Christen zum Militärdienst einzuziehen. Bei seiner nächsten Einvernahme, die am 18.6.2014 vor dem Bundesamt stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei "von Geburt an" Christ, ebenso wie seine Eltern. Sein Vater sei, um sich scheiden lassen zu können, zum Islam übergetreten. Er selbst sei zum Islam konvertiert, jedoch "nur einige Zeit am Papier". Bei den syrischen Behörden sei er als Muslim registriert. Er habe dort eine Erklärung über seinen Übertritt zum Islam abgegeben müssen, damit seine Kinder behördlich registriert werden könnten. Seine Frau Milia sei Muslimin. Amtlich habe er im Anschluss daran nicht wieder zum Christentum konvertieren können. Wörtlich sagte er dazu: "Sie hätten mich geschlachtet". Er habe aber wie ein Christ gelebt und seine beiden Töchter auch taufen lassen. Er habe ein christliches Leben geführt und sei auch heute noch überzeugter Christ. Nur wegen der Registrierung der Kinder habe er diesen Schritt (die Konversion zum Islam) unternommen. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 30.4.2013 angegeben hatte, er habe ein weiteres Mal geheiratet, gab er an, er habe seine zweite Ehegattin XXXX im
- Monat 2012 geheiratet. Als er dann weggegangen sei, habe sie die Heiratsurkunde zerrissen und die Ehe sei nicht amtlich registriert worden. Auf die Frage, wie es sich vereinbaren lasse, von Geburt an ein gläubiger Christ zu sein und dennoch zwei Ehen zu führen, gab der Beschwerdeführer an, er habe geheiratet, weil eine Liebesbeziehung zwischen ihm und XXXX entstanden sei. Nachdem er auf dem Papier Muslim geworden sei, habe er ein zweites Mal heiraten dürfen. Er habe sich mit seiner ersten Frau nicht verstanden und sie hätten die Ehe nur wegen der Töchter weitergeführt.Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 30.4.2013 angegeben hatte, er habe ein weiteres Mal geheiratet, gab er an, er habe seine zweite Ehegattin römisch 40 im
- Monat 2012 geheiratet. Als er dann weggegangen sei, habe sie die Heiratsurkunde zerrissen und die Ehe sei nicht amtlich registriert worden. Auf die Frage, wie es sich vereinbaren lasse, von Geburt an ein gläubiger Christ zu sein und dennoch zwei Ehen zu führen, gab der Beschwerdeführer an, er habe geheiratet, weil eine Liebesbeziehung zwischen ihm und römisch 40 entstanden sei. Nachdem er auf dem Papier Muslim geworden sei, habe er ein zweites Mal heiraten dürfen. Er habe sich mit seiner ersten Frau nicht verstanden und sie hätten die Ehe nur wegen der Töchter weitergeführt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Fragen des erkennenden Richters an: "Welche Religion haben Sie?" - "Ich habe in Syrien die muslimische Religion bekommen. Ich musste zum Islam konvertieren, damit ich meine Frau heiraten konnte." - "Was waren Sie vorher?" - "Christ." - "Welcher Konfession haben Sie angehört?" - "Ich war römisch-katholisch." - "Was sind Sie jetzt?" - "Da ich Syrien verlassen habe, bin ich Christ." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 erwähnt, Sie hätten Ihre erste Tochter taufen lassen [...]. Ihre zweite Tochter haben Sie dabei nicht erwähnt." - "Als meine zweite Tochter geboren wurde XXXX , waren die Umstände in Syrien bereits sehr schlimm. Ich hatte keine Zeit und war schon beim Militär. Meine zweite Tochter ist nicht getauft." - "Bei Ihrer Einvernahme am 18.6.2014 haben Sie davon gesprochen, Sie hätten beide Töchter taufen lassen [...]." - "Ich habe gesagt, dass ich beide Töchter taufen lassen will." - "In der Niederschrift steht, dass Sie beide Töchter haben taufen lassen. - Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 angegeben, Sie seien 2006 zum Christentum zurückgekehrt; nach Ihrer Rückkehr zum Christentum seien Sie getauft worden [...]. Waren Sie vorher nicht getauft?" - "Mein Vater ist etwa 1985/86 zum Islam konvertiert, damit er sich von meiner Mutter scheiden lassen konnte. Nach syrischem Recht werden seine Kinder daher auch als Muslime registriert. Ich hätte mich XXXX , als ich 18 Jahre alt wurde, frei für eine der beiden Religionen entscheiden können, jene meines Vaters oder jene meiner Mutter." - "Sie haben vorhin angegeben, dass Sie zum Islam konvertiert sind, um Ihre Frau heiraten zu können, jetzt sagen Sie, dass Sie schon als kleines Kind, als Ihr Vater konvertiert ist, als Muslim registriert worden sind." - " XXXX lernte ich meine spätere erste Frau kennen und verliebte mich in sie. Ich habe der Frage der Religion keine große Bedeutung beigemessen, daher bin ich automatisch weiterhin als Muslim registriert worden. Meine Mutter war traurig, dass ich nicht mehr Christ war, daher habe ich mich 2006 entschlossen, mich wieder als Christ registrieren zu lassen. Ich wollte meine Papiere und auch jene meiner Frau und meiner Tochter im Libanon in einer katholischen Kirche registrieren lassen. Meine erste Frau ist in Syrien getauft worden." - "Sie haben mehrmals angegeben, Sie seien von Geburt an Christ gewesen [...]." - "Das ist richtig." - "Besuchen Sie in Österreich Gottesdienste?" - "Ja, manchmal." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 angegeben, Sie seien 2006 zum Christentum zurückgekehrt und auch in die Kirche gegangen. Das habe keine strafrechtlichen Konsequenzen für Sie gehabt [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 18.6.2014 gemeint, Sie hätten amtlich nicht wieder zum Christentum konvertieren können. Wörtlich haben Sie gemeint: ‚Sie hätten mich geschlachtet' [...]." - "Ja, das stimmt. Wenn ich wieder zum Christentum zurückgekehrt wäre, hätten sie mich als vom Islam Abtrünnigen betrachtet. Ich habe mit meiner Eheschließung bewiesen, dass ich Muslim geworden bin." - "Dass Sie wieder in die Kirche gegangen sind, hat keine Konsequenzen ausgelöst?" - "Nein. Als vom Islam Abgefallenem droht einem die Todesstrafe. Ich habe in einem überwiegend christlichen Viertel gewohnt. Muslime haben nicht gewusst, dass ich in die Kirche gehe."In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Fragen des erkennenden Richters an: "Welche Religion haben Sie?" - "Ich habe in Syrien die muslimische Religion bekommen. Ich musste zum Islam konvertieren, damit ich meine Frau heiraten konnte." - "Was waren Sie vorher?" - "Christ." - "Welcher Konfession haben Sie angehört?" - "Ich war römisch-katholisch." - "Was sind Sie jetzt?" - "Da ich Syrien verlassen habe, bin ich Christ." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 erwähnt, Sie hätten Ihre erste Tochter taufen lassen [...]. Ihre zweite Tochter haben Sie dabei nicht erwähnt." - "Als meine zweite Tochter geboren wurde römisch 40 , waren die Umstände in Syrien bereits sehr schlimm. Ich hatte keine Zeit und war schon beim Militär. Meine zweite Tochter ist nicht getauft." - "Bei Ihrer Einvernahme am 18.6.2014 haben Sie davon gesprochen, Sie hätten beide Töchter taufen lassen [...]." - "Ich habe gesagt, dass ich beide Töchter taufen lassen will." - "In der Niederschrift steht, dass Sie beide Töchter haben taufen lassen. - Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 angegeben, Sie seien 2006 zum Christentum zurückgekehrt; nach Ihrer Rückkehr zum Christentum seien Sie getauft worden [...]. Waren Sie vorher nicht getauft?" - "Mein Vater ist etwa 1985/86 zum Islam konvertiert, damit er sich von meiner Mutter scheiden lassen konnte. Nach syrischem Recht werden seine Kinder daher auch als Muslime registriert. Ich hätte mich römisch 40 , als ich 18 Jahre alt wurde, frei für eine der beiden Religionen entscheiden können, jene meines Vaters oder jene meiner Mutter." - "Sie haben vorhin angegeben, dass Sie zum Islam konvertiert sind, um Ihre Frau heiraten zu können, jetzt sagen Sie, dass Sie schon als kleines Kind, als Ihr Vater konvertiert ist, als Muslim registriert worden sind." - " römisch 40 lernte ich meine spätere erste Frau kennen und verliebte mich in sie. Ich habe der Frage der Religion keine große Bedeutung beigemessen, daher bin ich automatisch weiterhin als Muslim registriert worden. Meine Mutter war traurig, dass ich nicht mehr Christ war, daher habe ich mich 2006 entschlossen, mich wieder als Christ registrieren zu lassen. Ich wollte meine Papiere und auch jene meiner Frau und meiner Tochter im Libanon in einer katholischen Kirche registrieren lassen. Meine erste Frau ist in Syrien getauft worden." - "Sie haben mehrmals angegeben, Sie seien von Geburt an Christ gewesen [...]." - "Das ist richtig." - "Besuchen Sie in Österreich Gottesdienste?" - "Ja, manchmal." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 30.4.2013 angegeben, Sie seien 2006 zum Christentum zurückgekehrt und auch in die Kirche gegangen. Das habe keine strafrechtlichen Konsequenzen für Sie gehabt [...]. Dagegen haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 18.6.2014 gemeint, Sie hätten amtlich nicht wieder zum Christentum konvertieren können. Wörtlich haben Sie gemeint: ‚Sie hätten mich geschlachtet' [...]." - "Ja, das stimmt. Wenn ich wieder zum Christentum zurückgekehrt wäre, hätten sie mich als vom Islam Abtrünnigen betrachtet. Ich habe mit meiner Eheschließung bewiesen, dass ich Muslim geworden bin." - "Dass Sie wieder in die Kirche gegangen sind, hat keine Konsequenzen ausgelöst?" - "Nein. Als vom Islam Abgefallenem droht einem die Todesstrafe. Ich habe in einem überwiegend christlichen Viertel gewohnt. Muslime haben nicht gewusst, dass ich in die Kirche gehe." Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht derart, dass klar wäre, ob er nun Muslim oder Christ ist und, wenn er Christ sein sollte, welcher Konfession er angehört. Da dies für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist, trifft das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Religion des Beschwerdeführers. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Überlegungen: 2.2.4.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 18.3.2013 an, er stamme aus XXXX in Syrien. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab er an, er sei am 2.5.2012 "zum Militär vom Präsidenten einberufen" worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, Autos zu kontrollieren. Anfang August 2012 habe er das Militär verlassen, nachdem ein Kamerad in seiner Gegenwart erschossen worden sei. Der Grund, warum er das Militär verlassen habe, sei gewesen, dass so viele unschuldige Leute getötet worden seien. Er habe sich verstecken müssen, weil nach ihm gesucht worden sei. Deshalb habe er mit seinem Halbbruder (gemeint ist der Asylwerber XXXX ) das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden.2.2.4.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 18.3.2013 an, er stamme aus römisch 40 in Syrien. Auf die Frage, warum er seine Heimat verlassen habe, gab er an, er sei am 2.5.2012 "zum Militär vom Präsidenten einberufen" worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, Autos zu kontrollieren. Anfang August 2012 habe er das Militär verlassen, nachdem ein Kamerad in seiner Gegenwart erschossen worden sei. Der Grund, warum er das Militär verlassen habe, sei gewesen, dass so viele unschuldige Leute getötet worden seien. Er habe sich verstecken müssen, weil nach ihm gesucht worden sei. Deshalb habe er mit seinem Halbbruder (gemeint ist der Asylwerber römisch 40 ) das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden. 2.2.4.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX ) am 30.4.2013 berichtigte der Beschwerdeführer zunächst Angaben in der Niederschrift über die Befragung vom 18.3.2013, die seine Familienangehörigen (seine beiden Frauen und seine Kinder) betrafen. Er machte Angaben zu seiner Schulbildung und seinem Berufsleben bis zu seiner Ausreise aus Syrien, "also bis Anfang Februar 2013". Seinen Wehrdienst habe er vom XXXX 1999 bis zum XXXX 2005 geleistet.2.2.4.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle römisch 40 ) am 30.4.2013 berichtigte der Beschwerdeführer zunächst Angaben in der Niederschrift über die Befragung vom 18.3.2013, die seine Familienangehörigen (seine beiden Frauen und seine Kinder) betrafen. Er machte Angaben zu seiner Schulbildung und seinem Berufsleben bis zu seiner Ausreise aus Syrien, "also bis Anfang Februar 2013". Seinen Wehrdienst habe er vom römisch 40 1999 bis zum römisch 40 2005 geleistet. Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, er habe sich mit seinem Halbbruder XXXX von XXXX nach XXXX begeben und sich dort zehn Tage aufgehalten. Ein Schlepper habe sie von dort in die Türkei gebracht. Er habe für seinen Bruder und für sich insgesamt 4000 Euro zahlen müssen. Sein Bruder Said, der in Österreich wohne, habe ihm 8000 Euro übermittelt. Davon habe ihm die "Freie Syrische Armee" am 8.8.2012 4000 Euro abgenommen. Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei bei der Armee gewesen und habe am 25.7.2012 Fahnenflucht begangen. Er habe sich versteckt aufgehalten und dann wegen einer Erkrankung seiner Tochter telefonisch Kontakt zu seiner ersten Ehefrau aufgenommen. Als er zu Hause gewesen sei, seien zwei Personen gekommen, die mit russischen Gewehren bewaffnet gewesen seien; einer habe ein Funkgerät bei sich gehabt. Sie hätten seine Hände auf dem Rücken gefesselt, einer habe ihm ein Gewehr an den Rücken gesetzt und ihn ins Erdgeschoß geführt - die Familie wohne im ersten Stock -, der zweite habe per Funk gesprochen. Er habe ihnen gesagt, dass er bereit sei, alles zu machen, er habe 4000 Euro bei sich und könne ihnen Geld geben. Sie hätten gesagt, sie müssten erst ein Telefongespräch führen, hätten dann den Betrag kassiert und gesagt, dass er innerhalb von 24 Stunden verschwinden müsse, sonst würde man ihn töten. Danach seien sie gegangen. Auf die Frage, ob man ihm die Handfesseln zuvor abgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, als sich die beiden mit der Übernahme des Geldbetrags einverstanden erklärt hätten, habe er seine Frau gebeten, ihnen das Geld zu geben, das habe sie auch getan. Danach habe ihm einer der beiden die Handfesseln abgenommen, und er habe noch einen Fußtritt erhalten.Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, er habe sich mit seinem Halbbruder römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 begeben und sich dort zehn Tage aufgehalten. Ein Schlepper habe sie von dort in die Türkei gebracht. Er habe für seinen Bruder und für sich insgesamt 4000 Euro zahlen müssen. Sein Bruder Said, der in Österreich wohne, habe ihm 8000 Euro übermittelt. Davon habe ihm die "Freie Syrische Armee" am 8.8.2012 4000 Euro abgenommen. Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei bei der Armee gewesen und habe am 25.7.2012 Fahnenflucht begangen. Er habe sich versteckt aufgehalten und dann wegen einer Erkrankung seiner Tochter telefonisch Kontakt zu seiner ersten Ehefrau aufgenommen. Als er zu Hause gewesen sei, seien zwei Personen gekommen, die mit russischen Gewehren bewaffnet gewesen seien; einer habe ein Funkgerät bei sich gehabt. Sie hätten seine Hände auf dem Rücken gefesselt, einer habe ihm ein Gewehr an den Rücken gesetzt und ihn ins Erdgeschoß geführt - die Familie wohne im ersten Stock -, der zweite habe per Funk gesprochen. Er habe ihnen gesagt, dass er bereit sei, alles zu machen, er habe 4000 Euro bei sich und könne ihnen Geld geben. Sie hätten gesagt, sie müssten erst ein Telefongespräch führen, hätten dann den Betrag kassiert und gesagt, dass er innerhalb von 24 Stunden verschwinden müsse, sonst würde man ihn töten. Danach seien sie gegangen. Auf die Frage, ob man ihm die Handfesseln zuvor abgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, als sich die beiden mit der Übernahme des Geldbetrags einverstanden erklärt hätten, habe er seine Frau gebeten, ihnen das Geld zu geben, das habe sie auch getan. Danach habe ihm einer der beiden die Handfesseln abgenommen, und er habe noch einen Fußtritt erhalten. Nach seiner Fahnenflucht, also ab dem 25.7.2012, habe er sich versteckt aufgehalten, und zwar auf einer Farm in Damaskus, die sein Bruder XXXX miete, wenn er nach Syrien komme, und wo sich auch ein Schwimmbad befinde. XXXX sei damals nicht in Syrien gewesen, sei aber mit dem Besitzer der Farm befreundet und habe ihn gebeten, den Beschwerdeführer zu verstecken. Auf dieser Farm habe er sich ab "Anfang August 2012" für zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten. In dieser Zeit habe er nur Kontakt zu seiner zweiten Frau gehabt, und zwar über das Mobiltelefon seines Freundes. Auf die Frage, wo er seit seiner Fahnenflucht bis Anfang August 2012 gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe am 25.7.2012 Fahnenflucht begangen und sei ab diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Auf die Frage, wo konkret er "zu Hause" gewesen sei, sagte er, als er Fahnenflucht begangen habe, habe er sich zu XXXX Freund auf die Farm begeben.Nach seiner Fahnenflucht, also ab dem 25.7.2012, habe er sich versteckt aufgehalten, und zwar auf einer Farm in Damaskus, die sein Bruder römisch 40 miete, wenn er nach Syrien komme, und wo sich auch ein Schwimmbad befinde. römisch 40 sei damals nicht in Syrien gewesen, sei aber mit dem Besitzer der Farm befreundet und habe ihn gebeten, den Beschwerdeführer zu verstecken. Auf dieser Farm habe er sich ab "Anfang August 2012" für zwei bis zweieinhalb Monate aufgehalten. In dieser Zeit habe er nur Kontakt zu seiner zweiten Frau gehabt, und zwar über das Mobiltelefon seines Freundes. Auf die Frage, wo er seit seiner Fahnenflucht bis Anfang August 2012 gewohnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe am 25.7.2012 Fahnenflucht begangen und sei ab diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Auf die Frage, wo konkret er "zu Hause" gewesen sei, sagte er, als er Fahnenflucht begangen habe, habe er sich zu römisch 40 Freund auf die Farm begeben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich damit "ein gravierender Widerspruch" ergebe. Darauf erzählte er, am 21.7.2012 sei auf sein Auto geschossen worden, dabei sei ein Soldat getötet worden, der bei ihm gewesen sei. Er selbst habe flüchten können und sich dann vier Tage bei einem Freund in XXXX (einem Stadtteil von XXXX aufgehalten. Dann habe er mit seinem Bruder XXXX telefoniert und ihm von den Geschehnissen erzählt. Er habe versucht, Kontakt mit der Armee aufzunehmen, um zu erfahren, was er machen solle. Er habe dann XXXX via Internet an XXXX geschickt, der veranlasst habe, dass es in einer österreichischen Zeitschrift veröffentlicht werde, damit der Beschwerdeführer "hierher kommen" könne. "Hier" sei ihm gesagt worden, dass man ihm nicht helfen könne, weil die Österreichische Botschaft XXXX nicht besetzt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf der erwähnten Farm versteckt.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich damit "ein gravierender Widerspruch" ergebe. Darauf erzählte er, am 21.7.2012 sei auf sein Auto geschossen worden, dabei sei ein Soldat getötet worden, der bei ihm gewesen sei. Er selbst habe flüchten können und sich dann vier Tage bei einem Freund in römisch 40 (einem Stadtteil von römisch 40 aufgehalten. Dann habe er mit seinem Bruder römisch 40 telefoniert und ihm von den Geschehnissen erzählt. Er habe versucht, Kontakt mit der Armee aufzunehmen, um zu erfahren, was er machen solle. Er habe dann römisch 40 via Internet an römisch 40 geschickt, der veranlasst habe, dass es in einer österreichischen Zeitschrift veröffentlicht werde, damit der Beschwerdeführer "hierher kommen" könne. "Hier" sei ihm gesagt worden, dass man ihm nicht helfen könne, weil die Österreichische Botschaft römisch 40 nicht besetzt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf der erwähnten Farm versteckt. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals vorgehalten, seine Angaben dazu, wo er sich ab seiner Fahnenflucht aufgehalten habe, seien widersprüchlich. Er habe einmal angegeben, dass er sich (erst) ab Anfang August 2012 auf der Farm versteckt und sich (zuvor) nach seiner Fahnenflucht zu Hause aufgehalten habe, nun habe er angegeben, er habe sich seit seiner Fahnenflucht auf der Farm versteckt. Der Beschwerdeführer gab darauf an, er sei am 25.7.2012 vom Militärdienst geflüchtet. "Diese vier Tage - bis Anfang August 2012" habe er in XXXX verbracht, um Kontakt mit seinem Offizier aufnehmen zu können, er habe ihn aber nicht erreichen können. Auf die Farm habe er sich am 1.8.2012 begeben und sich dort etwa zweieinhalb Monate versteckt. Auf die Frage, warum er sich an dieses Datum so genau erinnern könne, gab er als Grund an, dies sei der "Tag der Armee". Auf die Frage nach dem Tag, an dem er die Farm verlassen habe, gab er zunächst an, das wisse er nicht. Nach dem Grund dafür befragt, sagte er, er habe am 11.10.2012 in XXXX geheiratet. Am 20.11.2012 habe er die Farm verlassen und dann mit seiner zweiten Frau in einem Haus in XXXX gewohnt, einem arabischen Miethaus, bis er sich - zwischen dem 1.2.2013 und dem 5.2.2013 - entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Von XXXX sei er nicht mehr nach XXXX gegangen, sondern "von dort direkt weggegangen", weil es Drohungen gegeben habe. Er habe XXXX gemeinsam mit seiner zweiten Frau verlassen, die zu ihren Eltern nach XXXX zurückgekehrt sei. Er habe in dieser Zeit, als er in XXXX gewesen sei, ein einziges Telefonat mit seinem Vater geführt, der ihm erzählt habe, dass nach seinem Bruder XXXX gefragt werde und dass er XXXX zu seinem Großvater geschickt habe. Dieses Telefonat habe er zwei Tage, bevor er XXXX mitgenommen habe, geführt. Sein Vater habe gesagt, dass XXXX gesucht werde - auch in seiner Schule - und dass er ihn daher beim Großvater versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater gesagt, dass er vorhabe zu flüchten; wenn auch XXXX flüchten müsse, solle er in zwei Tagen nach XXXX (im Gebiet in XXXX kommen, er würde ihn dann mitnehmen. Sein Vater habe nicht erwähnt, von wem XXXX gesucht werde. Nachdem er XXXX verlassen habe, habe er mit keinem Familienangehörigen außer mit XXXX Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer machte wieder Angaben zu seiner Familie, und zwar zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern.Dem Beschwerdeführer wurde nochmals vorgehalten, seine Angaben dazu, wo er sich ab seiner Fahnenflucht aufgehalten habe, seien widersprüchlich. Er habe einmal angegeben, dass er sich (erst) ab Anfang August 2012 auf der Farm versteckt und sich (zuvor) nach seiner Fahnenflucht zu Hause aufgehalten habe, nun habe er angegeben, er habe sich seit seiner Fahnenflucht auf der Farm versteckt. Der Beschwerdeführer gab darauf an, er sei am 25.7.2012 vom Militärdienst geflüchtet. "Diese vier Tage - bis Anfang August 2012" habe er in römisch 40 verbracht, um Kontakt mit seinem Offizier aufnehmen zu können, er habe ihn aber nicht erreichen können. Auf die Farm habe er sich am 1.8.2012 begeben und sich dort etwa zweieinhalb Monate versteckt. Auf die Frage, warum er sich an dieses Datum so genau erinnern könne, gab er als Grund an, dies sei der "Tag der Armee". Auf die Frage nach dem Tag, an dem er die Farm verlassen habe, gab er zunächst an, das wisse er nicht. Nach dem Grund dafür befragt, sagte er, er habe am 11.10.2012 in römisch 40 geheiratet. Am 20.11.2012 habe er die Farm verlassen und dann mit seiner zweiten Frau in einem Haus in römisch 40 gewohnt, einem arabischen Miethaus, bis er sich - zwischen dem 1.2.2013 und dem 5.2.2013 - entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Von römisch 40 sei er nicht mehr nach römisch 40 gegangen, sondern "von dort direkt weggegangen", weil es Drohungen gegeben habe. Er habe römisch 40 gemeinsam mit seiner zweiten Frau verlassen, die zu ihren Eltern nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Er habe in dieser Zeit, als er in römisch 40 gewesen sei, ein einziges Telefonat mit seinem Vater geführt, der ihm erzählt habe, dass nach seinem Bruder römisch 40 gefragt werde und dass er römisch 40 zu seinem Großvater geschickt habe. Dieses Telefonat habe er zwei Tage, bevor er römisch 40 mitgenommen habe, geführt. Sein Vater habe gesagt, dass römisch 40 gesucht werde - auch in seiner Schule - und dass er ihn daher beim Großvater versteckt habe. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater gesagt, dass er vorhabe zu flüchten; wenn auch römisch 40 flüchten müsse, solle er in zwei Tagen nach römisch 40 (im Gebiet in römisch 40 kommen, er würde ihn dann mitnehmen. Sein Vater habe nicht erwähnt, von wem römisch 40 gesucht werde. Nachdem er römisch 40 verlassen habe, habe er mit keinem Familienangehörigen außer mit römisch 40 Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer machte wieder Angaben zu seiner Familie, und zwar zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern. Er gab an, er sei am XXXX 2011 zum Militär eingerückt - er berichtigte sich sogleich, dies sei am XXXX 2012 gewesen - und habe am XXXX 2012 Fahnenflucht begangen. Während dieser Zeit sei er selten in sein Haus in XXXX XXXX zurückgekehrt, das er mit seiner ersten Frau und seinen Töchtern bewohnt habe. Er sei von der Armee an Kontrollstützpunkten in XXXX und Umgebung eingesetzt worden. Während dieser Zeit habe er entweder in Militärlagern oder in seiner Wohnung übernachtet und sei selten nach Hause gegangen.Er gab an, er sei am römisch 40 2011 zum Militär eingerückt - er berichtigte sich sogleich, dies sei am römisch 40 2012 gewesen - und habe am römisch 40 2012 Fahnenflucht begangen. Während dieser Zeit sei er selten in sein Haus in römisch 40 römisch 40 zurückgekehrt, das er mit seiner ersten Frau und seinen Töchtern bewohnt habe. Er sei von der Armee an Kontrollstützpunkten in römisch 40 und Umgebung eingesetzt worden. Während dieser Zeit habe er entweder in Militärlagern oder in seiner Wohnung übernachtet und sei selten nach Hause gegangen. Auf die Frage, wie seine Einberufung zum Militär mit XXXX 2012 abgelaufen sei, gab er an, zu Mittag hätten ihn zwei Bewaffnete in Militäruniform von zu Hause abgeholt und mit dem Auto zu einer Dienststelle des Geheimdienstes in XXXX gebracht. Erst zwischen 20 und 21 Uhr habe er erfahren, warum er mitgenommen worden sei. Er habe zuerst gedacht, dass er im Zusammenhang mit seinem Immobilienbüro etwas Falsches gemacht haben könnte. Bis 10 Uhr Vormittag des nächsten Tages habe man ihn dort angehalten. Dann habe er eine Waffe bekommen und "sie" hätten ihn mit ihrem Auto nach Hause gebracht, damit (nämlich mit dem Wort "sie") meine er eine Geheimdienststelle, die dem Präsidentenpalast untergeordnet sei. Mehr wisse er nicht darüber. Auch am nächsten Tag sei er im Büro gewesen und abends wiederum nach Hause zurückgekehrt. Um 2 Uhr nachts sei er dann auf seinem Mobiltelefon angerufen und aufgefordert worden, mit seiner Waffe und seinem Auto zum "Panorama" zu kommen. Dort sei eine Straßensperre errichtet gewesen, und er habe dann von 3 Uhr bis 22 Uhr dort seinen Dienst versehen. Am nächsten Tag sei er in sein Immobilienbüro gegangen und habe dort vier oder fünf Tage gearbeitet, ohne zum Militär zu gehen. Dann sei er wieder angerufen worden, er solle mit seinem Auto zu seiner Geheimdienststelle XXXX fahren. Dort habe man sein Auto mitgenommen und nach einer halben Stunde wieder zurückgebracht. Es seien vier Bewaffnete in Militäruniform darinnen gesessen, er sei als einziger zivil gekleidet gewesen. Sie hätten ihn dann aufgefordert, diese vier Männer zum XXXX zu fahren, und zwar zu einem Kontrollstützpunkt namens XXXX . Der Kofferraum seines Fahrzeuges sei voll mit Munition und Granaten beladen gewesen, die am erwähnten Stützpunkt entladen worden seien. Es habe dort einen Kommandanten namens XXXX gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Auto nach Hause zurückgekehrt und dort bis zum nächsten Tag 12 Uhr mittags geblieben. "Sie" hätten ihn dann angerufen und aufgefordert, er solle sie am Flughafen abholen, sie hätten vor, eine Straßensperre an einem anderen Platz zu errichten. Das habe er getan. Nach zwei Tagen dort sei er nach Hause gefahren. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er im Anschluss daran zu Hause bzw. wieder im Dienst gewesen sei.Auf die Frage, wie seine Einberufung zum Militär mit römisch 40 2012 abgelaufen sei, gab er an, zu Mittag hätten ihn zwei Bewaffnete in Militäruniform von zu Hause abgeholt und mit dem Auto zu einer Dienststelle des Geheimdienstes in römisch 40 gebracht. Erst zwischen 20 und 21 Uhr habe er erfahren, warum er mitgenommen worden sei. Er habe zuerst gedacht, dass er im Zusammenhang mit seinem Immobilienbüro etwas Falsches gemacht haben könnte. Bis 10 Uhr Vormittag des nächsten Tages habe man ihn dort angehalten. Dann habe er eine Waffe bekommen und "sie" hätten ihn mit ihrem Auto nach Hause gebracht, damit (nämlich mit dem Wort "sie") meine er eine Geheimdienststelle, die dem Präsidentenpalast untergeordnet sei. Mehr wisse er nicht darüber. Auch am nächsten Tag sei er im Büro gewesen und abends wiederum nach Hause zurückgekehrt. Um 2 Uhr nachts sei er dann auf seinem Mobiltelefon angerufen und aufgefordert worden, mit seiner Waffe und seinem Auto zum "Panorama" zu kommen. Dort sei eine Straßensperre errichtet gewesen, und er habe dann von 3 Uhr bis 22 Uhr dort seinen Dienst versehen. Am nächsten Tag sei er in sein Immobilienbüro gegangen und habe dort vier oder fünf Tage gearbeitet, ohne zum Militär zu gehen. Dann sei er wieder angerufen worden, er solle mit seinem Auto zu seiner Geheimdienststelle römisch 40 fahren. Dort habe man sein Auto mitgenommen und nach einer halben Stunde wieder zurückgebracht. Es seien vier Bewaffnete in Militäruniform darinnen gesessen, er sei als einziger zivil gekleidet gewesen. Sie hätten ihn dann aufgefordert, diese vier Männer zum römisch 40 zu fahren, und zwar zu einem Kontrollstützpunkt namens römisch 40 . Der Kofferraum seines Fahrzeuges sei voll mit Munition und Granaten beladen gewesen, die am erwähnten Stützpunkt entladen worden seien. Es habe dort einen Kommandanten namens römisch 40 gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Auto nach Hause zurückgekehrt und dort bis zum nächsten Tag 12 Uhr mittags geblieben. "Sie" hätten ihn dann angerufen und aufgefordert, er solle sie am Flughafen abholen, sie hätten vor, eine Straßensperre an einem anderen Platz zu errichten. Das habe er getan. Nach zwei Tagen dort sei er nach Hause gefahren. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er im Anschluss daran zu Hause bzw. wieder im Dienst gewesen sei. Auf die Frage nach dem Grund seiner Fahnenflucht gab der Beschwerdeführer an, am XXXX 2012 habe er seine Gruppe einschließlich des Kommandanten von XXXX mit seinem Auto zum Flughafen gebracht. Dort habe Kommandant XXXX gesagt, er wolle mit ihm nach XXXX zurückfahren. Diesmal sei der Kommandant mit seinem Auto gefahren und er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Auf dem Weg habe XXXX einige Sachen von zu Hause abholen wollen. Als er das Auto verlassen habe, sei ein Auto der Freien Syrischen Armee gekommen und "sie" hätten auf sie ("auf uns") geschossen und XXXX getroffen. Der Beschwerdeführer habe die Türe geöffnet und sei geflüchtet. Als das Auto der Angreifer weggefahren sei, sei er zu XXXX zurückgekehrt, er sei tot gewesen. Der Beschwerdeführer sei in sein Auto gestiegen und nach Hause nach XXXX geflohen. Sein Auto sei von zwei Kugeln getroffen worden. Er sei etwa vier bis fünf Stunden zu Hause geblieben und habe versucht, jemanden von der Armee zu erreichen. Dann habe er sich nach XXXX begeben und telefonisch mit XXXX gesprochen und ihm von dem Vorfall erzählt.Auf die Frage nach dem Grund seiner Fahnenflucht gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 2012 habe er seine Gruppe einschließlich des Kommandanten von römisch 40 mit seinem Auto zum Flughafen gebracht. Dort habe Kommandant römisch 40 gesagt, er wolle mit ihm nach römisch 40 zurückfahren. Diesmal sei der Kommandant mit seinem Auto gefahren und er selbst sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Auf dem Weg habe römisch 40 einige Sachen von zu Hause abholen wollen. Als er das Auto verlassen habe, sei ein Auto der Freien Syrischen Armee gekommen und "sie" hätten auf sie ("auf uns") geschossen und römisch 40 getroffen. Der Beschwerdeführer habe die Türe geöffnet und sei geflüchtet. Als das Auto der Angreifer weggefahren sei, sei er zu römisch 40 zurückgekehrt, er sei tot gewesen. Der Beschwerdeführer sei in sein Auto gestiegen und nach Hause nach römisch 40 geflohen. Sein Auto sei von zwei Kugeln getroffen worden. Er sei etwa vier bis fünf Stunden zu Hause geblieben und habe versucht, jemanden von der Armee zu erreichen. Dann habe er sich nach römisch 40 begeben und telefonisch mit römisch 40 gesprochen und ihm von dem Vorfall erzählt. Er habe "nur in Zivil" für das Militär gearbeitet. Er habe aber ein ärmelloses Jackett über seiner Zivilkleidung getragen, das Taschen für Magazine und eine Handgranate gehabt habe. Auf die Frage, womit man seine Einziehung am XXXX 2012 begründet habe, gab der Beschwerdeführer an, "sie" hätten eine Studie durchgeführt und auf Grund dieser beschlossen, die Angehörigen der alevitischen (gemeint: alawitischen) Glaubensgemeinschaft und die Christen zum Militärdienst einzuziehen. Er habe dabei eine Art schriftliche Genehmigung bekommen, die Waffe zu tragen und die Angehörigen des Geheimdienstes mit seinem Auto mitzunehmen. Die Personen, die er mitgeführt habe, hätten ihn auch geschützt. Auf die Frage, ob er diese schriftliche Genehmigung vorlegen könne, sagte der Beschwerdeführer, dieses Schreiben sei mit seinem Dienstgewehr in seinem Auto zurückgeblieben, das der Geheimdienst später mitgenommen habe. Auf die Frage, wann "später" der Geheimdienst das Auto mitgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Geheimdienstleute hätten ihn gesucht, nachdem er Fahnenflucht begangen habe. Davon wisse er, weil sie zu dem Haus gekommen seien, in dem seine erste Frau und er gewohnt hätten. Mit den "Drohungen", von denen er zuvor gesprochen habe, meine er, dass "sie" zuerst zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie die Scheibe seines Autos eingeschlagen und seien mit dem Auto weggefahren. Er wisse von diesem Vorfall, weil er während dieser Zeit - genauer: am 8.8.2012 - mit seiner ersten Frau telefoniert und sie ihm auch gesagt habe, dass seine Tochter krank sei. Er sei dann zu seiner ersten Frau und zu seiner erkrankten Tochter nach Hause gegangen. Dort habe er sich etwa eine halbe Stunde lang aufgehalten. Dann seien die Leute von der Freien Syrischen Armee gekommen und hätten ihm 4000 Euro abgenommen. Der Beschwerdeführer machte nochmals Angaben zu seiner Familie. Er wiederholte auf Ersuchen, wie er seinen Halbbruder XXXX getroffen habe, um gemeinsam zu fliehen; sein Vetter XXXX habe ihn gebracht.Auf die Frage, womit man seine Einziehung am römisch 40 2012 begründet habe, gab der Beschwerdeführer an, "sie" hätten eine Studie durchgeführt und auf Grund dieser beschlossen, die Angehörigen der alevitischen (gemeint: alawitischen) Glaubensgemeinschaft und die Christen zum Militärdienst einzuziehen. Er habe dabei eine Art schriftliche Genehmigung bekommen, die Waffe zu tragen und die Angehörigen des Geheimdienstes mit seinem Auto mitzunehmen. Die Personen, die er mitgeführt habe, hätten ihn auch geschützt. Auf die Frage, ob er diese schriftliche Genehmigung vorlegen könne, sagte der Beschwerdeführer, dieses Schreiben sei mit seinem Dienstgewehr in seinem Auto zurückgeblieben, das der Geheimdienst später mitgenommen habe. Auf die Frage, wann "später" der Geheimdienst das Auto mitgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Geheimdienstleute hätten ihn gesucht, nachdem er Fahnenflucht begangen habe. Davon wisse er, weil sie zu dem Haus gekommen seien, in dem seine erste Frau und er gewohnt hätten. Mit den "Drohungen", von denen er zuvor gesprochen habe, meine er, dass "sie" zuerst zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten. Nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie die Scheibe seines Autos eingeschlagen und seien mit dem Auto weggefahren. Er wisse von diesem Vorfall, weil er während dieser Zeit - genauer: am 8.8.2012 - mit seiner ersten Frau telefoniert und sie ihm auch gesagt habe, dass seine Tochter krank sei. Er sei dann zu seiner ersten Frau und zu seiner erkrankten Tochter nach Hause gegangen. Dort habe er sich etwa eine halbe Stunde lang aufgehalten. Dann seien die Leute von der Freien Syrischen Armee gekommen und hätten ihm 4000 Euro abgenommen. Der Beschwerdeführer machte nochmals Angaben zu seiner Familie. Er wiederholte auf Ersuchen, wie er seinen Halbbruder römisch 40 getroffen habe, um gemeinsam zu fliehen; sein Vetter römisch 40 habe ihn gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre keiner politischen Partei an und sei nicht politisch tätig. Auf Fragen nach Vorstrafen gab er an, er sei drei Mal von einem Militärgericht wegen Befehlsverweigerung zu Freiheitsstrafen von drei, sechs und neun Monaten verurteilt worden. Das Militärgericht habe dann beschlossen, dass er einmal drei Monate länger Wehrdienst leisten müsse, einmal sechs Monate länger und einmal neun Monate länger. Er sei nicht im Gefängnis gewesen, sondern es sei nur der Militärdienst verlängert worden. Auf die Frage, ob er glaube, dass eine Behörde seines Heimatlandes nach ihm fahnde, antwortete der Beschwerdeführer, das sei sicher. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er "sicher tot sein". Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zum Aufenthaltsstatus seiner Verwandten in Österreich und zu seinen Lebensumständen hier. Er legte einen Artikel XXXX vor und wies auf Fotos auf seinem Mobiltelefon hin, die zeigten, dass die Scheiben seines Autos getroffen worden seien bzw. wie ein Mitglied der Freien Syrischen Armee seine Waffe auf den Rücken des Beschwerdeführers lege und ihn über die Treppe hinunterführe; das habe seine erste Frau fotografiert. Ein Video auf seinem Mobiltelefon zeige, wie seine Gruppe Leute töte und den Leichen Fußtritte versetze; er sei darauf jedoch nicht zu sehen. Auf zwei weiteren Fotos sei er mit einem Gewehr bzw. mit einer Handgranate zu sehen.Sodann machte der Beschwerdeführer Angaben zum Aufenthaltsstatus seiner Verwandten in Österreich und zu seinen Lebensumständen hier. Er legte einen Artikel römisch 40 vor und wies auf Fotos auf seinem Mobiltelefon hin, die zeigten, dass die Scheiben seines Autos getroffen worden seien bzw. wie ein Mitglied der Freien Syrischen Armee seine Waffe auf den Rücken des Beschwerdeführers lege und ihn über die Treppe hinunterführe; das habe seine erste Frau fotografiert. Ein Video auf seinem Mobiltelefon zeige, wie seine Gruppe Leute töte und den Leichen Fußtritte versetze; er sei darauf jedoch nicht zu sehen. Auf zwei weiteren Fotos sei er mit einem Gewehr bzw. mit einer Handgranate zu sehen. Am 23.9.2013 erstellte das Landeskriminalamt XXXX einen "Untersuchungsbericht" zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers. Das Formular stimme teilweise in seiner Beschaffenheit mit authentischem Vergleichsmaterial bzw. den verfügbaren Beschreibungen überein. Das Formular sei augenscheinlich "‚händisch' zugeschnitten" worden. Die Folie se