Obsah (10)
§ 28Art 133§ 2§ 3§ 8§ 52§ 7§ 6§ 19Art 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW208 2175482-1 SpruchW208 2175482-1/6E SCHRIFTLICHE aUSFERTIGUNG DES AM 10.01.2018 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! D
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005), gestellt.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
- Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Dari zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nach Angabe der bP nicht vor. Bei dieser Einvernahme war ein Rechtsberater anwesend. In der Folge wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter der unbegleiteten minderjährigen bP bestellt, die wiederum die im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation bevollmächtigte die bP im gesamten Asylverfahren vor dem BFA und dem BVwG zu vertreten.In der Folge wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter der unbegleiteten minderjährigen bP bestellt, die wiederum die im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation bevollmächtigte die bP im gesamten Asylverfahren vor dem BFA und dem BVwG zu vertreten.
- Bei ihrer Einvernahme am 03.07.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht. Die bP legte folgende Unterlagen vor: * "Lehrlingsaufnahme- Absichtserklärung" von AUTO XXXX , datiert mit 27.06.2017;* "Lehrlingsaufnahme- Absichtserklärung" von AUTO römisch 40 , datiert mit 27.06.2017; * eine Schulbesuchsbestätigung von NMS XXXX , für das Schuljahr 2015/2016;* eine Schulbesuchsbestätigung von NMS römisch 40 , für das Schuljahr 2015 aus 2016,; * ÖSD Deutsch Zertifikat A2 datiert mit 20.06.2017; * Besuchsbestätigung Deutschkurs von "Talente für Österreich" datiert mit 30.06.
- Verständigungsprobleme lagen nach Angabe der bP auch bei dieser Befragung nicht vor.
- Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.08.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, der bP jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2018 erteilt (Spruchpunkt II.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.08.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, der bP jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid des BFA wurde zur Abweisung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass sie in Ihrem Heimatland Afghanistan einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten ausgesetzt war oder künftig wäre.Im Bescheid des BFA wurde zur Abweisung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass sie in Ihrem Heimatland Afghanistan einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten ausgesetzt war oder künftig wäre. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der individuellen Situation der bP als unbegleiteter Minderjähriger sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden. 5. Gegen den am 10.08.2017 zugestellten Bescheid wurde von der
§ 52Abs 1 BFA-VG der b
P zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 15.01.2016 und 26.06.2017) am 06.09.2017 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 10.08.2017 zugestellten Bescheid wurde von der
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 15.01.2016 und 26.06.2017) am 06.09.2017 beim BFA Beschwerde eingebracht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.11.2017 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
- Mit Ladungen vom 23.11.2017 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die bP darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 25.09.2017) in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden könne und/oder Akteneinsicht genommen werden könne.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und Farsi (die Übersetzung erfolgt auf Wunsch in Farsi) und ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Die bP legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Lehrvertrag mit AUTO XXXX für den Lehrberuf als Karosseriebautechniker, beginnend mit 01.10.2017, vor.Die bP legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Lehrvertrag mit AUTO römisch 40 für den Lehrberuf als Karosseriebautechniker, beginnend mit 01.10.2017, vor. Am Ende der Verhandlung wurde die Abweisung der Beschwerde verkündet.
- Mit Schreiben vom 17.01.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der im Verfahrensgang angeführten Urkunden, einem aktuellen Strafregisterauszug und den Angaben der bP in der Verhandlung vor dem BVwG fest und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person Der Name der bP ist, XXXX, er wurde am XXXX in der Provinz GHAZNI (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Name der bP ist, römisch 40 , er wurde am römisch 40 in der Provinz GHAZNI (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der mittlerweile verstorbene Vater stammte aus der Provinz GHAZNI. Die bP ist im Alter von ca vier Jahren mit ihrer Familie nach PAKISTAN ausgewandert und lebte dort bis zum
- Lebensjahr, wo sie als Straßenverkäufer arbeitete. Danach ist sie alleine in den IRAN gegangen, um dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 auf Baustellen zu arbeiten, während ihre Mutter
(37)und ihr kleinerer Bruder
(14)in PAKISTAN verblieben. Sie spricht Farsi. Dari spricht sie auch, aber mit deutlichem Akzent und immer wieder Verwendung von Farsi-Vokabular. Sie kann weder in Dari noch in Farsi lesen und schreiben. Deutsch spricht sie auf Niveau A
- Derzeit macht sie eine Berufsausbildung als KFZ-Techniker in Österreich (Lehrvertrag vom Oktober 2017) und bereitet sich auf die Berufsschule vor. Die bP gibt an, seit ihrer Ausreise aus dem IRAN zu ihren Familienangehörigen in PAKISTAN keinen Kontakt zu haben, weil sie ihr Mobiltelefon mit deren Nummer bei ihrer Überfahrt verloren haben will. Sie verfügt aber seit einem Jahr über ein neues Mobiltelefon und ist nicht glaubhaft, dass es ihr bis dato nicht gelungen ist, den Kontakt herzustellen, da sie auch im IRAN mit der Mutter in PAKISTAN über 1 ¿ Jahre Kontakt gehalten hat und zweifellos weiß wie sie sie erreichen kann oder sie ihn. Die bP war seit ihrer Ausreise aus Afghanistan im Kleinkindalter (4 Jahre) nie mehr in Afghanistan aufhältig und verfügt über keine aufrechten sozialen Kontakte oder sonstigen Erfahrungen in Afghanistan. Die bP hat keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Das ist unter anderem der Grund warum ihr vom BFA rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung eingeräumt wurde. Die bP verließ Pakistan im Alter von 12 Jahren, weil ihr die Arbeit dort als Straßenverkäufer zu gefährlich geworden war und sie im IRAN auf einer Baustelle arbeiten und von dort aus ihre Mutter und den Bruder in PAKISTAN unterstützen konnte. In einem halbfertigen Bau auf der Baustelle hatte sie auch Unterkunft bezogen und dort gelebt. Die bP lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei Es konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund die Familie im Jahr 2005 Afghanistan verlassen hat. Die bP verließ den IRAN aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für illegal aufhältige afghanische Staatsangehörige und aus Angst von der iranischen Polizei nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Die bP war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret sie als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017)]: Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). [ ] Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [ ] Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). [ ] Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). [ ] Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). [ ] Schiiten: Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). [ ] Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom
- Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Bildungssystem in Afghanistan In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nichtregistrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen Aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben:"Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). (Grafik: Afghans Returned from Pakistan, 2009 – 2016 [HRW 13.2.2017]) (Grafik: Afghans Returned from Pakistan, 2016 [HRW 13.2.2017]) Iran Seit
- Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016)." 1.3.
- Auszug einer Stellungnahme zu einer mündlichen Verhandlung 13.06.2016 zu W169 2007031-1/ durch den landeskundlichen Sachverständige, Dr. XXXX , zu folgender Frage:1.3.
- Auszug einer Stellungnahme zu einer mündlichen Verhandlung 13.06.2016 zu W169 2007031-1/ durch den landeskundlichen Sachverständige, Dr. römisch 40 , zu folgender Frage: "[ ] Würde dem BP auf Grund seiner (langen) Abwesenheit eine pro-westliche Haltung unterstellt werden? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte dies für den BP? [ ] Seit Beginn des Krieges vor mehr als 36 Jahren haben mehr als 8 Millionen Afghanen Afghanistan verlassen. Davon leben mehr als 1 Million Menschen in Europa und Amerika. Von den 8 Millionen sind nicht alle im Ausland geblieben, aber die Afghanen sind froh, dass ihre Familienmitglieder, vor allem aus wirtschaftlichen und Sicherheitsgründen, sich in sichere Länder begeben. Daher wird der lange Aufenthalt eines Afghanen im europäischen Ausland auf keinen Fall in der afghanischen Gesellschaft negativ aufgenommen. Der lange Aufenthalt eines Afghanen wird in Afghanistan sogar als eine Bereicherung angesehen. Diese obigen Ausführungen beruhen vor allem auf meinen eigenen Wahrnehmungen, die ich während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt vom
- März bis
- April 2016, gemacht habe."
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG. 2.
- Zur Person Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der bP gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen der bP zu zweifeln. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der bP (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Partei im Asylverfahren, da die Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Angaben der bP zur Herkunftsprovinz, ihrer Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan und in den Iran, ihrem beruflichen Werdegang, ihren Aufenthaltsorten und ihren Familienangehörigen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel - die von der bP in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen Ob der Vater der bP Regierungsbeamter war und als sie im Alter von 4 Jahren war von den Taliban getötet wurde, kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig, dass zu diesem Zeitpunkt
(2005)die Ausreise der Mutter mit ihren zwei Kleinkindern nach Pakistan erfolgte. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 04.11.2015 bei der Polizeiinspektion gab die bP befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: "Weil ich keine Dokumente bekommen habe beschloss ich nach Österreich zu reisen um hier eine Ausbildung zu machen. Die iranischen Behörden wollten mich nach Syrien zum Kämpfen schicken. Weitere Gründe habe ich keine." Die bP hat bei der Ersteinvernahme lediglich angegeben, dass der Vater verstorben ist (AS 19) und selbst bei ihren eigenen Fluchtgründen die Taliban und das Jahr der Flucht nicht einmal erwähnt (AS 20) obwohl der Tod des Vaters und die Ausreise aus der Heimat für sie sehr einschneidend gewesen sein muss. Wobei das BVwG dabei nicht verkennt, dass die bP damals noch ein Kleinkind war. Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.04.2017 gab die bP vor einem Organwalter des BFA im Beisein Ihrer gesetzlichen Vertretung zusammengefasst an, dass der Vater Regierungsbeamter und von den Taliban getötet worden sei, musste aber letztlich einräumen, dass sie diese Informationen nur von der Mutter habe. Eine sie konkret betreffende Verfolgung hat sie weder vor dem BFA noch in der Verhandlung vor dem BVwG angeführt, sondern immer nur ganz allgemein angeführt, dass es sowohl in PAKISTAN (VHS BVwG, Seite 7) als auch im IRAN (VHS BVwG, Seite 6) für sie gefährlich gewesen sei. Sie führte sogar explizit an, dass sie in Pakistan keine Kontakte zu den Taliban gehabt hätten (VHS BVwG, Seite 7), es weder im IRAN noch in PAKISTAN wichtig gewesen wäre, welche Religion sie habe (VHS BVwG, Seite 9) und sie weder beschimpft noch bedroht worden wäre. Dies steht im Widerspruch zu den wenig später in der Verhandlung gemachten Ausführung – die allerdings ebensfalls vage und allgemein geblieben sind – wonach es in PAKISTAN als Straßenverkäufer gefährlich gewesen und viele schiitische Jugendliche und Kinder von Sunniten umgebracht worden seien (VHS BVwG, Seite 11). Schließlich stellte sich heraus, dass sie den IRAN deshalb verließ, weil sie Angst hatte, bei einer Polizeikontrolle im IRAN aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden (VHS BVwG, Seite 11). Gefragt was passieren würde, würde sie nach KABUL oder eine andere Großstadt in Afghanistan zurückgeschickt würde, führte die bP ebenfalls keine Bedrohung durch Taliban an, sondern das sie nicht wüsste wohin und verwahrlosen würde (VHS BVwG, Seite 13). Die Feststellung, dass der bP auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinem lediglich allgemein gehaltenen und wenig detailreichen Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan, aus dem eine konkrete Betroffenheit der bP im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht erkennbar ist. Die Gründe, warum und wann ihre Familie Afghanistan verlassen hat, konnten nicht festgestellt werden. Dass die Mutter nach dem – angeblich durch die Taliban getöteten Vater – alleine mit ihren zwei kleinen Kindern Afghanistan verlassen haben will, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass die Familie mit dem Vater Afghanistan verlassen und der Vater, als die bP im Alter von 12 Jahren war, in Pakistan verstorben ist und dass das der Grund war, warum die bP als ältester Sohn nun die Versorgung der Familie bewerkstelligen musste und in den IRAN ging um auf Baustellen zu arbeiten, wo mehr zu verdienen war als als Straßenverkäufer in PAKISTAN. Selbst bei Wahrunterstellung läge die Verfolgung des Vaters ca 11 Jahre zurück und hat die bP selbst angeführt sie habe keine Verwandten mehr in Afghanistan, sodass auch keine aktueller Drohungen gegen die Familie – wenn diese in einer Großstadt untertauchen würde – mehr wahrscheinlich sind. Die Mutter und der 14-jährige Bruder leben in PAKISTAN im Übrigen völlig unbehelligt und hat auch die bP bis zum Alter von 12 Jahren dort gelebt. Soweit in der Beschwerde dargetan wird, die bP hätte auch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im IRAN und ihrer damit verbundenen westlichen und liberalen Einstellung ein Verfolgungsrisiko zu gewärtigen, ist hierzu zu bemerken, dass sich die bP erst seit Oktober 2015 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon auszugehen ist, dass die bP eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass sie alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. So hat sie zwar angeführt sie könne sich nicht den afghanischen Regeln entsprechend verhalten und möge diese ganzen religiösen Sachen generell nicht (VHS BVwG, Seite 13), gleichzeitig aber in derselben Verhandlung angeführt, dass sie gläubig (VHS BVwG, Seite 9) sei und keine weiteren Angaben zu ihrer angeblich "westlichen Einstellung" gemacht. Sie hat sich sowohl in PAKISTAN als auch im IRAN den dortigen Verhältnissen angepasst und können beide Länder nicht als "liberal" eingestuft werden. Des Weiteren wurde eine konkrete Verfolgungssituation oder Bedrohungshandlung in diesem Zusammenhang weder vor dem BFA noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der bP selbst vorgebracht. Vielmehr gab sie auf Vorhalt dieser Beschwerdeausführung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern an, dass sie aus Gründen der allgemeinen Sicherheit nicht in Afghanistan leben könnte. In diesem Zusammenhang kann auch der Stellungnahme des zitierten Sachverständigen (vorne II. 1.3.2) entnommen werden, dass ein Aufenthalt eines Mannes im Ausland oder in Europa keine Nachteile in Afghanistan auslöst. Die bloße Möglichkeit, dass ihn fundamentalistische bzw radikale Kreise in Afghanistan selbst in einer Großstadt wie Kabul oder Mazar- e Sharif lediglich wegen seines Farsi-Dialekts verfolgen würden, ist nicht wahrscheinlich.In diesem Zusammenhang kann auch der Stellungnahme des zitierten Sachverständigen (vorne römisch zwei. 1.3.2) entnommen werden, dass ein Aufenthalt eines Mannes im Ausland oder in Europa keine Nachteile in Afghanistan auslöst. Die bloße Möglichkeit, dass ihn fundamentalistische bzw radikale Kreise in Afghanistan selbst in einer Großstadt wie Kabul oder Mazar- e Sharif lediglich wegen seines Farsi-Dialekts verfolgen würden, ist nicht wahrscheinlich. Insgesamt betrachtet lässt sich somit keine Verfolgungshandlung aus dem Vorbringen der bP schließen. Folglich vermochte sie nicht darzutun, dass ihr aufgrund einer "westlichen Lebenseinstellung" bei einer Rückkehr nach Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt drohe. Die bP muss sich vielmehr eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die bP nicht bereits in der - nur ein Monat zurück liegenden - Einvernahme vor dem BFA Ausführungen zu ihrer behaupteten "westlichen Einstellung" sowie zu einer aufgrund ihres langen Aufenthaltes in PAKISTAN und im IRAN in Afghanistan unterstellten feindlichen politischen Gesinnung tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bP nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Dasselbe gilt für die erst im Verfahren vor dem BFA getätigte Aussage, dass ihr Vater ein Regierungsbeamter gewesen sei, der als sie selbst vier Jahre alt gewesen sei, von den Taliban ermordet worden sei. Es ist eher davon auszugehen, dass die bP damit versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Entsprechende Verfolgungshandlungen konnten jedenfalls nicht festgestellt werden. Die bP führte aus, dass ihre Eltern Afghanistan verlassen hätten, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Eine konkrete, gegen sie gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat Afghanistan ableitbar wäre, wurde in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft dargelegt. Auf die Frage, welche konkrete Bedrohung sie in Afghanistan bei einer möglichen Rückkehr befürchten würde, führte die bP lediglich die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie die Tatsache, dass sie in Afghanistan niemanden kenne und verwahrlosen würde, ins Treffen. Eine konkrete individuelle Bedrohungs- bzw Verfolgungssituation ihrer Person in Afghanistan vermochte sie jedoch nicht glaubhaft darzulegen. Soweit in den schriftlichen Eingaben im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht eine im Herkunftsstaat drohende aktuelle Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" bzw "Waisen/Straßenkinder" behauptet wird, so ist zum Einen dazu festzuhalten, dass mit den weitwendigen Ausführungen in den diversen Stellungnahmen bzw in der Beschwerde dazu keine individuellen und konkreten gegen die bP deswegen gerichteten Verfolgungen vorgebracht wurden, sondern lediglich allgemeine Berichte wiedergegeben wurden und unter Wiedergabe von Ausschnitten aus Erkenntnissen des BVwG, andere Personen als die bP betreffend, vorgebracht wurden, die jedoch keinen Bezug zu den Aussagen der bP hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren haben. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme auf konkrete, durchaus dramatische Berichte und Fälle referenziert, so ist nicht ersichtlich, wo sich der konkrete Konnex zum Fluchtvorbringen der bP befindet. Die bP selbst verweist befragt zu seiner Rückkehrsituation nur darauf hin, dass er als alleinstehender Jugendlicher in Afghanistan verwahrlosen würde und nichts erreichen könne. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Länderberichte klar und deutlich darstellen, dass die Situation von alleinstehenden Kindern schwierig ist. Eine dermaßen durchgreifende Intensität erreichen die Eingriffe aber nicht, ergibt sich doch auch aus den Länderberichten, dass der afghanische Staat durchaus willens ist, die Situation zu verbessern, was sich nach den Länderberichten sowohl im Schulwesen generell, aber auch im Umfang mit der Eröffnung eines Bildungszugangs für arbeitende Kinder darstellt, den Berichten zufolge muss ein hoher Prozentsatz an Kindern ohne Unterschied, ob sie Familie haben oder nicht, arbeiten. Das Vorbringen zu diesen behaupteten möglichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr als alleinstehender Minderjähriger konnte aus all diesen Gründen dem gegenständlichen Erkenntnis nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung unten). 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die die bP betreffenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind ihr bereits im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden und wurden in der Verhandlung vor dem BVwG aktualisiert, ergänzt und erläutert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in § 16 Abs 1 BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 28Abs 2 Vw
GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
§ 6BVw
GG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl ua VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche ua VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133).
§ 19Abs 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, haben aber im Fall von minderjährigen Antragstellern bzw bP deren spezielle Situation in ihre Entscheidungen miteinzubeziehen.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, 90/01/0133).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, haben aber im Fall von minderjährigen Antragstellern bzw bP deren spezielle Situation in ihre Entscheidungen miteinzubeziehen. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl VwGH vom 21.09.2000, Zl 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18 GP; AB 328] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des VwGH entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18 GP; Ausschussbericht 328] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des VwGH entnommen wurden):
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Art 4
Abs 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337, 9, (Statusrichtlinie), hat der Asylwerber bei fehlenden Unterlagen oder sonstige Beweisen, sich offenkundig zu bemühen seinen Antrag zu begründen, hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte zu geben, kohärente und plausible Angaben zu machen die mit den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen (es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden, dass dies nicht möglich war).
Artikel 4
, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), hat der Asylwerber bei fehlenden Unterlagen oder sonstige Beweisen, sich offenkundig zu bemühen seinen Antrag zu begründen, hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte zu geben, kohärente und plausible Angaben zu machen die mit den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen (es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden, dass dies nicht möglich war). Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Weiters hat der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck in der Verhandlung ist (vgl zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435 bzw 20.05.1999, 98/20/0505).Weiters hat der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck in der Verhandlung ist vergleiche zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435 bzw 20.05.1999, 98/20/0505). 3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende: Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass eine individuelle Verfolgung der bP im Herkunftsstaat Afghanistan nicht vorliegt. Mit dieser Beurteilung ist das BFA im Ergebnis im Recht. Wie aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hervorgeht, konnte keine aktuelle asylrelevante Verfolgung der bP in Afghanistan festgestellt werden. Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person vermochte die bP nicht darzulegen. Soweit die bP die Tötung ihers Vaters durch die Taliban vor 11 Jahren als Fluchtgrund vorbringt, ist dies nach den obigen Feststellungen nicht glaubhaft und selbst bei Wahrunterstellung wäre daraus keine aktuelle Bedrohung für sie selbst abzuleiten, sodass die bP als Mitglied ihrer Familie den Asylgrund der "sozialen Gruppe" erfüllen würde. Sohin kann nicht erkannt werden, dass die bP aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine massive Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw durch die Taliban aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung zu befürchten hätte, ist zunächst festzuhalten, dass eine - dahingehende - konkrete individuelle Verfolgung ihrer Person von der bP - wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt - nicht glaubhaft ausgeführt wurde. In Ermangelung von der bP individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt vor dem Hintergrund des getätigten Fluchtvorbringens im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die bP als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist unter anderem zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären und diese in den vergangenen Jahren zugenommen haben. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung jedoch - auch vor dem Hintergrund des festgestellten Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan - nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan verwies, jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe verneinte (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan verwies, jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe verneinte (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung eine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan mit der Begründung nicht ausgeschlossen, weil das Bundesverwaltungsgericht im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen hatte (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara im Zusammenhang mit dem schiitischen Glauben in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Gleiches gilt für die pauschal vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban, die in der Beschwerde mit dem langjährigen Aufenthalt der bP im IRAN und seiner damit prowestlichen Lebenseinstellung und seinem Farsi-Dialekt begründet wurde. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die bP zu keinem Zeitpunkt in der Lage war in diesem Zusammenhang eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung darzustellen und werden diese Punkte zudem erstmals in der Beschwerde angeführt. Der Umstand, dass afghanische Staatsangehörige, insbesondere Hazara, die ihr Leben im IRAN verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, wegen ihres Akzents leicht erkannt werden, oft in wirtschaftlich prekäre Situationen geraten, dem Vorwurf ausgesetzt sind, ihr Land im Stich gelassen zu haben, von sozialer Ausgrenzung betroffen sind und Diskriminierungen erfahren, erreicht nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus dem IRAN ausgehen zu können und stehen dem auch die Ausführungen des Sachverständigen entgegen, wonach ein längerer Auslandsaufenthalt – aufgrund des langen Krieges und weil viele Familien vor allem aus wirtschaftlichen Gründen Familienmitglieder im Ausland haben – nicht negativ gesehen wird. Soweit die bP ausführt, sie gehöre der "soziale Gruppe" der Kinder an bzw sei die Minderjährigkeit nicht berücksichtigt worden und dazu auf die einschlägige UNHCR Richtlinien zum Schutz von Minderjährigen vom 19.04.2016 verweist, ist ihr wie folgt entgegen zu treten: Die Beschwerde behauptet allgemein eine Verfolgung der bP unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK, weil die bP in Afghanistan als Minderjähriger ohne familiäre oder anderweitige Unterstützung maßgeblich in seiner Existenz bedroht wäre, insbesondere würde er Gefahr laufen Straßenkind, Opfer von Kinder- bzw Opfer von Zwangsarbeit oder als Lustjunge missbraucht zu werden. All diese Umstände sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen (vgl VwGH 21.03.2006, 2005/01/0247; 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (vgl dazu ebenfalls zB VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/018 sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 13).All diese Umstände sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen vergleiche VwGH 21.03.2006, 2005/01/0247; 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen vergleiche dazu ebenfalls zB VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/018 sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 13). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde zunächst zuzustimmen, dass auch Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bewirken, asylrelevant sein können (vgl. VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 24.11.1999, 98/01/0652). Wirtschaftliche Benachteiligungen können demnach dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss jedoch jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergibt. Auch Art 9 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde zunächst zuzustimmen, dass auch Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bewirken, asylrelevant sein können vergleiche VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 24.11.1999, 98/01/0652). Wirtschaftliche Benachteiligungen können demnach dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss jedoch jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026), was sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ergibt. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Aus dem Gesamtvorbringen der bP ergeben sich allerdings keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund, insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit der bP zur Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" als "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK, ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des der bP bzw für eine existenzielle Bedrohung der bP im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Afghanistan ist (vgl. auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss; Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Verlag Österreich
(2017)Seite 157). Vielmehr wäre eine allenfalls drohende Notlage auf das fehlende familiäre bzw soziale Netz der bP in Afghanistan und die dortige prekäre Sicherheitslage zurückzuführen. Genau dieser Notlage aber wurde durch die belangte Behörde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.Aus dem Gesamtvorbringen der bP ergeben sich allerdings keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund, insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit der bP zur Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" als "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK, ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des der bP bzw für eine existenzielle Bedrohung der bP im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Afghanistan ist vergleiche auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss; Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Verlag Österreich
(2017)Seite 157). Vielmehr wäre eine allenfalls drohende Notlage auf das fehlende familiäre bzw soziale Netz der bP in Afghanistan und die dortige prekäre Sicherheitslage zurückzuführen. Genau dieser Notlage aber wurde durch die belangte Behörde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Der erforderliche Kausalzusammenhang und damit das Vorliegen einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für alle Einwohner Afghanistans prekären Situation, nämlich einer "allgemeinen Gefahrenlage", für die bP aus diesen Umständen spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung. Ansonsten kann von einer Verfolgung aufgrund dieses Konventionsgrundes, welcher beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt, nicht gesprochen werden. Denn eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen, (vgl. etwa AsylGH 06.07.2009, C5 400982-1/2008, unter Hinweis auf Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions und Summary Conclusions:Der erforderliche Kausalzusammenhang und damit das Vorliegen einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für alle Einwohner Afghanistans prekären Situation, nämlich einer "allgemeinen Gefahrenlage", für die bP aus diesen Umständen spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung. Ansonsten kann von einer Verfolgung aufgrund dieses Konventionsgrundes, welcher beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt, nicht gesprochen werden. Denn eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen, vergleiche etwa AsylGH 06.07.2009, C5 400982-1/2008, unter Hinweis auf Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions und Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312, 313, Z 5). Nach der Definition des Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe ", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl EuGH 07.11.2013, Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN).membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312, 313, Ziffer 5,). Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe ", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche EuGH 07.11.2013, Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Im vorliegenden Fall ergaben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise im Verfahren. Im Fall der inzwischen 16 Jahre alten bP kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Trotz seiner Minderjährigkeit ist die bP im Alter von ungefähr 12 Jahren aus PAKISTAN in den IRAN ausgereist, hat dort für 1 ¿ Jahre auf Baustellen gearbeitet und hat die Flucht nach Europa vom IRAN aus vollkommen alleine bewältigt. Darüber hinaus hat sich die bP auch in Österreich gut eingelebt. In der mündlichen Verhandlung hat die bP auch keinen unreifen Eindruck hinterlassen. Es ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Rückkehrsituation des nunmehr fast 17 Jahre alten bP (Mai 2018) in Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 17 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde. Prekäre Lebensbedingungen wie etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, können im Fall der bP im Lichte seines eigenen Vorbringens im Verfahren im Falle seiner – im Entscheidungszeitpunkt ohnehin nur theoretischen - Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht bejaht werden (vgl etwa VwGH 09.07.2002, 2001/01/0281).Im vorliegenden Fall ergaben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise im Verfahren. Im Fall der inzwischen 16 Jahre alten bP kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Trotz seiner Minderjährigkeit ist die bP im Alter von ungefähr 12 Jahren aus PAKISTAN in den IRAN ausgereist, hat dort für 1 ¿ Jahre auf Baustellen gearbeitet und hat die Flucht nach Europa vom IRAN aus vollkommen alleine bewältigt. Darüber hinaus hat sich die bP auch in Österreich gut eingelebt. In der mündlichen Verhandlung hat die bP auch keinen unreifen Eindruck hinterlassen. Es ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich die Rückkehrsituation des nunmehr fast 17 Jahre alten bP (Mai 2018) in Hinblick auf die prekäre Sicherheits- und Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 17 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde. Prekäre Lebensbedingungen wie etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen, können im Fall der bP im Lichte seines eigenen Vorbringens im Verfahren im Falle seiner – im Entscheidungszeitpunkt ohnehin nur theoretischen - Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 09.07.2002, 2001/01/0281). Die von der bP zitierten UNHCR-Richtlinien, Seite 177 ff und insb Rz 50 (Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – Neuauflage deutsche Version 2013) führen sehr allgemein aus, das von ihren Eltern verlassene Kinder eine "soziale Gruppe" bilden "können" führen aber gerade keine Beispiele an, wonach dies in Afghanistan der Fall wäre. Im konkreten Fall, wurde die bP auch nicht von ihren Eltern verlassen, sondern umgekehrt hat er seine Mutter verlassen, um in den IRAN zu gehen und dort für 1 ¿ Jahre auf Baustellen zu arbeiten und sie und seinen kleinen Bruder zu unterstützen. Auch die regelmäßig alle Bewohner Afghanistans betreffende prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich im konkreten Fall der bP bei Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit und auf das Fehlen familiärer Bindungen in Afghanistan mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund, speziell wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nicht als "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar, wohl aber kann sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben – welcher aus diesem Grund auch eingeräumt wurde.Auch die regelmäßig alle Bewohner Afghanistans betreffende prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan stellt sich im konkreten Fall der bP bei Bedachtnahme auf seine Minderjährigkeit und auf das Fehlen familiärer Bindungen in Afghanistan mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund, speziell wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dar, wohl aber kann sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben – welcher aus diesem Grund auch eingeräumt wurde. Soweit die bP auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, des AsylGH oder sogar des UBAS verweist, ist festzuhalten, dass diese Entscheidungen keinerlei Bindungswirkung haben und auf den damaligen konkreten Einzelfall bezogenen waren, sodass daraus keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen für den hier vor liegenden Fall gezogen werden können. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, wenn sie speziell auf die Rückkehrsituation der bP und die behaupteten mannigfaltigen Sicherheits- und Versorgungslücken in Afghanistan im Speziellen von alleinstehenden Kindern, mögen sie verwaist sein oder aber Familie nur außerhalb Afghanistans haben, eingeht, übersieht, dass genau diese Aspekte im Fall der bP im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde bereits ins Kalkül gezogen wurden. Entsprechend den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des VwGH wurde der bP, wie dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides und der korrespondierenden Begründung zu entnehmen ist, aufgrund gerade dieser Vulnerabilität aus Überlegungen zur Sicherheit, zum mangelnden familiären Anschluss und zur drohenden Gefahr einer ausweglosen Situation subsidiärer Schutz gewährt.Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, wenn sie speziell auf die Rückkehrsituation der bP und die behaupteten mannigfaltigen Sicherheits- und Versorgungslücken in Afghanistan im Speziellen von alleinstehenden Kindern, mögen sie verwaist sein oder aber Familie nur außerhalb Afghanistans haben, eingeht, übersieht, dass genau diese Aspekte im Fall der bP im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde bereits ins Kalkül gezogen wurden. Entsprechend den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des VwGH wurde der bP, wie dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und der korrespondierenden Begründung zu entnehmen ist, aufgrund gerade dieser Vulnerabilität aus Überlegungen zur Sicherheit, zum mangelnden familiären Anschluss und zur drohenden Gefahr einer ausweglosen Situation subsidiärer Schutz gewährt. Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der bP auf die schwierigen Lebensumstände illegal im IRAN aufhältiger afghanischer Staatsangehöriger bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs 1 Z 17 Asyl
G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der bP kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen der bP auf die schwierigen Lebensumstände illegal im IRAN aufhältiger afghanischer Staatsangehöriger bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der bP kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Ergebnis: Aus all diesen Gründen ist es der bP insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Aufgrund der bereits rechtskräftig erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes hat eine Überprüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterbleiben (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 mwN). Zu Spruchteil B): Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2175482.1.00