GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Die bP wurde im 1. Rechtsgang mit Urteil des LG vom 07.09.2015 des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Neben einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wurde die bP auch
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das OLG WIEN hob den Schuldspruch mit Urteil vom 06.06.2016 auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung an das LG zurück. Mit Urteil des LG vom 09.11.2016 wurde die bP wegen Nötigung (§ 105 StGB) schuldig gesprochen und sie neben einer Freiheitsstrafe
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Mit Urteil des LG vom 09.11.2016 wurde die bP wegen Nötigung (Paragraph 105, StGB) schuldig gesprochen und sie neben einer Freiheitsstrafe
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom OLG WIEN am 15.03.2017 nicht Folge gegeben und bestimmt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahren
PO der bP zur Last fallen.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom OLG WIEN am 15.03.2017 nicht Folge gegeben und bestimmt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahren
Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO der bP zur Last fallen. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.05.2017 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: belangte Behörde) die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
P vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.05.2017 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: belangte Behörde) die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 12.358,-- der bP vor. 3. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid
P im Namen der Präsidentin des LG die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
1 GEG, in Summe € 12.358,-- zur Zahlung vorgeschrieben.3. Mit Bescheid vom 01.12.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG wegen einer Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP im Namen der Präsidentin des LG die oa Sachverständigengebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 12.358,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit den rechtskräftigen Beschlüssen des LG die angeführten Sachverständigengebühren bestimmt worden seien und diese rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen
Abs 4 GEG im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden dürften.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit den rechtskräftigen Beschlüssen des LG die angeführten Sachverständigengebühren bestimmt worden seien und diese rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüft werden dürften. 4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.12.2017) richtet sich die am 22.12.2017 beim LG vom Rechtsanwalt der bP eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrt wurde, in eventu
PO die Sachverständigenkosten für uneinbringlich zu erkären, in eventu nur die Sachverständigenkosten des
Paragraph 391, StPO die Sachverständigenkosten für uneinbringlich zu erkären, in eventu nur die Sachverständigenkosten des
PO rechtskräftig zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde und die in Punkt I.1. genannten Sachverständigengebühren im Strafverfahren mit rechtkräftigen Beschlüssen des LG bestimmt und vorerst aus Amtsgeldern berichtigt wurden.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP mit Urteil des LG vom 09.11.2016
Paragraph 389, Absatz eins, StPO rechtskräftig zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde und die in Punkt römisch eins.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen
Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen. Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen
PO unter anderem auch die Gebühren für Sachverständige.Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter anderem auch die Gebühren für Sachverständige. § 389 StPO lautet:Paragraph 389, StPO lautet: "
Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Regelungen des GEG zu Stundung und Nachlass lauten: "§ 9.
Abs 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Wie auch die belangte Behörde bereits richtig angeführt hat, können
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Dass die Kosten des Sachverständigen zu den Kosten des Strafverfahrens gehören, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 381 Abs 1 Z 2 StPO und ist deren Einbringung – in der vom Strafgericht festgesetzten Höhe -
Im vorliegenden Fall ist durch den im Schuldspruch auferlegten Ausspruch
PO durch das Strafgericht keinerlei Einschränkung der Kosten des Strafverfahrens auf jene des
Paragraph eins, Ziffer 4, GEG eine Aufgabe der Justizverwaltungsbehörde. Im vorliegenden Fall ist durch den im Schuldspruch auferlegten Ausspruch
Paragraph 389, Absatz eins, StPO durch das Strafgericht keinerlei Einschränkung der Kosten des Strafverfahrens auf jene des
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182800.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.