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{'item': 'W209 2007792-2'}

Obsah (26)Art. 133§ 15§ 36§ 21§ 108§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14a§ 1§ 293§ 14§ 20§ 5§ 22c§ 108f§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 63§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW209 2007792-2 SpruchW209 2007792-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag, ihm ab dem 14.01.2014 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren. Das AMS wies den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, eine Revision wurde nicht erhoben. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfülle. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich habe am 31.12.1987 geendet. Im Jahr 1988 habe er zunächst Arbeitslosengeld in Österreich bezogen, in der Folge sei er in Deutschland unselbständig erwerbstätig und zeitweise arbeitslos gewesen. Ab April 2005 sei er in der Schweiz unselbständig erwerbstätig und zuletzt wieder arbeitslos gewesen. Von 27.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 habe er Taggeld aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz bezogen, dieser Anspruch sei mit 24.07.2009 wegen Endes der Rahmenfrist erschöpft gewesen. Anschließend sei ihm von 25.07.2009 bis 14.01.2014 Sozialhilfe in der Schweiz gewährt worden. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des § 14 AlVG in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden und habe keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Eine Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 AlVG sei nicht erfolgt.Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfülle. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich habe am 31.12.1987 geendet. Im Jahr 1988 habe er zunächst Arbeitslosengeld in Österreich bezogen, in der Folge sei er in Deutschland unselbständig erwerbstätig und zeitweise arbeitslos gewesen. Ab April 2005 sei er in der Schweiz unselbständig erwerbstätig und zuletzt wieder arbeitslos gewesen. Von 27.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 habe er Taggeld aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz bezogen, dieser Anspruch sei mit 24.07.2009 wegen Endes der Rahmenfrist erschöpft gewesen. Anschließend sei ihm von 25.07.2009 bis 14.01.2014 Sozialhilfe in der Schweiz gewährt worden. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist des Paragraph 14, AlVG in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden und habe keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Eine Erstreckung der Rahmenfrist nach Paragraph 15, AlVG sei nicht erfolgt.
  2. Mit Bescheid vom 27.02.2014 wies das AMS den hier gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe ab. Dabei führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in Österreich zuletzt bis 31.08.1988 Arbeitslosengeld bezogen. Er habe daher den Anspruch auf Notstandshilfe nicht innerhalb der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG geltend gemacht.
  3. Mit Bescheid vom 27.02.2014 wies das AMS den hier gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe ab. Dabei führte es im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in Österreich zuletzt bis 31.08.1988 Arbeitslosengeld bezogen. Er habe daher den Anspruch auf Notstandshilfe nicht innerhalb der fünfjährigen Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG geltend gemacht.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das AMS hätte die von ihm als "unechter Grenzgänger" zuletzt in der Schweiz zurückgelegten (näher erörterten) Zeiten als Erstreckungsgründe im Sinn des § 15 AlVG berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf sei die fünfjährige Frist des § 33 Abs. 4 AlVG eingehalten worden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Wien; er habe daher den Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz "ruhend gestellt" und den gegenständlichen Antrag erhoben.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das AMS hätte die von ihm als "unechter Grenzgänger" zuletzt in der Schweiz zurückgelegten (näher erörterten) Zeiten als Erstreckungsgründe im Sinn des Paragraph 15, AlVG berücksichtigen müssen. Im Hinblick darauf sei die fünfjährige Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG eingehalten worden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Wien; er habe daher den Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz "ruhend gestellt" und den gegenständlichen Antrag erhoben.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2014 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei "unechter Grenzgänger", sodass die Zuständigkeit des (österreichischen) AMS gegeben sei. Der Anspruch auf Notstandshilfe setze die Erschöpfung eines vorangehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld voraus. Der Beschwerdeführer erfülle aber nicht die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (in Österreich), sodass auch kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Was einen allfälligen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Jahr 1988 betreffe, so sei auch insofern - selbst unter Berücksichtigung aller denkbaren Erstreckungsgründe - eine fristgerechte Antragstellung im Sinn des § 33 Abs. 4 AlVG nicht erfolgt.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2014 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei "unechter Grenzgänger", sodass die Zuständigkeit des (österreichischen) AMS gegeben sei. Der Anspruch auf Notstandshilfe setze die Erschöpfung eines vorangehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld voraus. Der Beschwerdeführer erfülle aber nicht die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (in Österreich), sodass auch kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Was einen allfälligen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Jahr 1988 betreffe, so sei auch insofern - selbst unter Berücksichtigung aller denkbaren Erstreckungsgründe - eine fristgerechte Antragstellung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG nicht erfolgt.
  8. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, er habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Schweiz mit 24.07.2009 erschöpft und daher die Notstandshilfe in Österreich rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG beantragt. Dass sein letzter Bezug von Arbeitslosengeld in der Schweiz erfolgt sei, dürfe ihm - auch im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz - nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei die in der Schweiz gewährte Sozialhilfe mit der Notstandshilfe vergleichbar, der Bezug stelle daher einen Erstreckungsgrund im Sinn des § 15 AlVG dar.
  9. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, er habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Schweiz mit 24.07.2009 erschöpft und daher die Notstandshilfe in Österreich rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG beantragt. Dass sein letzter Bezug von Arbeitslosengeld in der Schweiz erfolgt sei, dürfe ihm - auch im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz - nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei die in der Schweiz gewährte Sozialhilfe mit der Notstandshilfe vergleichbar, der Bezug stelle daher einen Erstreckungsgrund im Sinn des Paragraph 15, AlVG dar.
  10. Mit Erkenntnis vom 18.09.2014, W156 2007792-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in Österreich am 31.12.1987 geendet habe. Im Jahr 1988 habe der Beschwerdeführer zeitweise Leistungen der Arbeitslosenversicherung (in Österreich) bezogen. In der Folge sei er in Deutschland beschäftigt gewesen und habe Versicherungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten zurückgelegt und zum Teil auch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen. Ab 04.04.2005 sei er in der Schweiz beschäftigt gewesen und habe Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt. Von 25.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis zum 24.07.2009 (Anspruchsende) habe er in der Schweiz Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen, von 25.07.2009 bis 14.01.2014 habe er Sozialhilfe erhalten. Der Beschwerdeführer sei während seiner Beschäftigung im Ausland stets in Österreich gemeldet gewesen und gelegentlich zu seiner hier lebenden Familie gefahren. Er sei daher "unechter Grenzgänger". In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach § 33 Abs. 4 AlVG bestehe ein Anspruch auf Notstandshilfe, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei und sich der Arbeitslose ab diesem Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren um die Notstandshilfe bewerbe, wobei sich die Frist nach § 15 AlVG verlängern könne. Das Erfordernis der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld setze voraus, dass einerseits das Arbeitslosengeld im Inland oder bei Grenzgängern im EWR-Ausland zuerkannt worden sei und andererseits der Anspruch durch die tatsächliche Inanspruchnahme bis zum letzten Bezugstag der zuerkannten Dauer restlos erschöpft sei. Bei einer nicht gänzlichen Inanspruchnahme und Erwerb keiner neuen Anwartschaft sei der Anspruch erst mit dem Ablauf der Fortbezugsdauer erschöpft.In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach Paragraph 33, Absatz 4, AlVG bestehe ein Anspruch auf Notstandshilfe, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei und sich der Arbeitslose ab diesem Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren um die Notstandshilfe bewerbe, wobei sich die Frist nach Paragraph 15, AlVG verlängern könne. Das Erfordernis der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld setze voraus, dass einerseits das Arbeitslosengeld im Inland oder bei Grenzgängern im EWR-Ausland zuerkannt worden sei und andererseits der Anspruch durch die tatsächliche Inanspruchnahme bis zum letzten Bezugstag der zuerkannten Dauer restlos erschöpft sei. Bei einer nicht gänzlichen Inanspruchnahme und Erwerb keiner neuen Anwartschaft sei der Anspruch erst mit dem Ablauf der Fortbezugsdauer erschöpft. Vorliegend sei der Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen worden, sodass es an der Erschöpfung eines aktuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland fehle. Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenkasse Kanton Bern sei mit 24.07.2009 beendet gewesen. Ein Anspruch könnte sich zwar in Fortwirkung des nicht erschöpften österreichischen Arbeitslosengeldbezugs aus dem Jahr 1988 ergeben; diesfalls müsste aber ein langjähriger Zeitraum durch fristerstreckende Tatbestände

§ 15Al

VG überbrückt werden, was nicht der Fall sei.Vorliegend sei der Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen worden, sodass es an der Erschöpfung eines aktuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland fehle. Auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenkasse Kanton Bern sei mit 24.07.2009 beendet gewesen. Ein Anspruch könnte sich zwar in Fortwirkung des nicht erschöpften österreichischen Arbeitslosengeldbezugs aus dem Jahr 1988 ergeben; diesfalls müsste aber ein langjähriger Zeitraum durch fristerstreckende Tatbestände

Paragraph 15, AlVG überbrückt werden, was nicht der Fall sei. In dem Zusammenhang sei insbesondere festzuhalten, dass es sich beim zuletzt erfolgten Sozialhilfebezug in der Schweiz um keinen fristerstreckenden Tatbestand im Sinn des § 15 AlVG handle. Die Sozialhilfe sei - im Gegensatz zur Notstandshilfe - eine (bloße) Fürsorgeleistung ohne Elemente einer Versicherungsleistung, habe doch nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, wobei als bedürftig jeder gelte, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne und für den auch keine anderen Hilfsangebote verfügbar seien; die Sozialhilfe werde dabei im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Dass der Empfänger verpflichtet sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen, ändere nichts an der aufgezeigten Rechtsnatur der Sozialhilfe.In dem Zusammenhang sei insbesondere festzuhalten, dass es sich beim zuletzt erfolgten Sozialhilfebezug in der Schweiz um keinen fristerstreckenden Tatbestand im Sinn des Paragraph 15, AlVG handle. Die Sozialhilfe sei - im Gegensatz zur Notstandshilfe - eine (bloße) Fürsorgeleistung ohne Elemente einer Versicherungsleistung, habe doch nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, wobei als bedürftig jeder gelte, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne und für den auch keine anderen Hilfsangebote verfügbar seien; die Sozialhilfe werde dabei im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Dass der Empfänger verpflichtet sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmaßnahme teilzunehmen, ändere nichts an der aufgezeigten Rechtsnatur der Sozialhilfe. Ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen sei ebenso nicht gegeben. Dieses verpflichte die Vertragspartner zur Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Arbeitnehmer. Eine Verpflichtung zur Anpassung der innerstaatlichen Regelungen an jene der Vertragspartner sei daraus freilich nicht abzuleiten. Dass der Revisionswerber gegenüber österreichischen Arbeitnehmern benachteiligt werde, sei im Übrigen nicht vorgebracht worden und könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden. 7. Mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Ra 2014/08/0042, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei und den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft habe, stehe ihm doch - wie insbesondere das Auslaufen seines Anspruchs auf Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz wegen Endes der Bezugsdauer mit 24.07.2009 zeige - ein weiteres Arbeitslosengeld nicht zu. Unstrittig sei ferner, dass der Beschwerdeführer der Vermittlung zur Verfügung stehe und sich in Notlage befinde. Strittig und näher zu erörtern bleibe indessen, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe fristgerecht innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Der Beschwerdeführer führe aus, der Ablauf seines Anspruchs auf Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz mit 24.07.2009 habe die Frist des § 33 Abs. 4 AlVG in Lauf gesetzt, sodass er die Notstandshilfe rechtzeitig beantragt habe.Der Beschwerdeführer führe aus, der Ablauf seines Anspruchs auf Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz mit 24.07.2009 habe die Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG in Lauf gesetzt, sodass er die Notstandshilfe rechtzeitig beantragt habe. Er berufe sich dabei auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978, BGBl. Nr. 515/1979 (im Folgenden: Abkommen vom 14. Dezember 1978). Nach dessen Art. 6 werden in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende Staatsangehörige die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt. Laut Punkt 3. des Schlussprotokolls stehe in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende österreichische Staatsbürger, nachdem diese in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich.Er berufe sich dabei auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979, (im Folgenden: Abkommen vom 14. Dezember 1978). Nach dessen Artikel 6, werden in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende Staatsangehörige die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt. Laut Punkt 3. des Schlussprotokolls stehe in Bezug auf in ihren Heimatstaat zurückkehrende österreichische Staatsbürger, nachdem diese in der Schweiz ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, für den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich. Ausgehend von diesen Bestimmungen, wonach das Auslaufen des Anspruchs auf Taggeldleistung in der Schweiz mit 24.07.2009 einer Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Österreich gleichzuhalten sei, wäre der Beginn der Frist des § 33 Abs. 4 AlVG mit 25.07.2009 anzusetzen und wäre die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach § 15 AlVG - noch nicht abgelaufen (gewesen).Ausgehend von diesen Bestimmungen, wonach das Auslaufen des Anspruchs auf Taggeldleistung in der Schweiz mit 24.07.2009 einer Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Österreich gleichzuhalten sei, wäre der Beginn der Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG mit 25.07.2009 anzusetzen und wäre die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach Paragraph 15, AlVG - noch nicht abgelaufen (gewesen). Dem halte jedoch das AMS zutreffend entgegen, dass das Abkommen vom 14. Dezember 1978 im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden sei. Durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30. April 2002 (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), seien nämlich - sofern im Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ausgesetzt, als im Freizügigkeitsabkommen derselbe Sachbereich geregelt werde (vgl. Art. 20 Freizügigkeitsabkommen).Durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt L 114 vom 30. April 2002 (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), seien nämlich - sofern im Anhang römisch zwei nichts Gegenteiliges bestimmt ist - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ausgesetzt, als im Freizügigkeitsabkommen derselbe Sachbereich geregelt werde vergleiche Artikel 20, Freizügigkeitsabkommen). Das Abkommen vom 14. Dezember 1978 sei im Anhang II des Freizügigkeitsabkommens in Verbindung mit den weiteren für anwendbar erklärten Regelungen - insbesondere zunächst der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden kurz: VO 1408/71), späterhin (auf Grund des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II mit Wirkung vom 1. April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden kurz: VO 883/2004) - nicht angeführt.Das Abkommen vom 14. Dezember 1978 sei im Anhang römisch zwei des Freizügigkeitsabkommens in Verbindung mit den weiteren für anwendbar erklärten Regelungen - insbesondere zunächst der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden kurz: VO 1408/71), späterhin (auf Grund des Beschlusses Nr. 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs römisch zwei mit Wirkung vom 1. April 2012) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden kurz: VO 883 aus 2004,) - nicht angeführt. Soweit es den hier zu behandelnden Entscheidungsgegenstand betreffe, sei durch das Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit den einbezogenen Regelungen auch derselbe Sachbereich geregelt (vgl. noch näher Punkt 9. zur Sachverhaltsgleichstellung nach der VO 883/2004).Soweit es den hier zu behandelnden Entscheidungsgegenstand betreffe, sei durch das Freizügigkeitsabkommen in Verbindung mit den einbezogenen Regelungen auch derselbe Sachbereich geregelt vergleiche noch näher Punkt 9. zur Sachverhaltsgleichstellung nach der VO 883 aus 2004,). Davon ausgehend sei jedoch das Abkommen vom 14. Dezember 1978 ausgesetzt und - jedenfalls im hier gegebenen Sachzusammenhang - nicht mehr anzuwenden. Die Aussetzung des Abkommens vom 14. Dezember 1978 sei freilich für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers unschädlich, zumal auch die VO 883/2004 in Art. 5 ausdrücklich den allgemeinen Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen und Einkünften (lit.

  1. a)sowie von sonstigen Sachverhalten oder Ereignissen (lit.
  2. b)vorsehe.Die Aussetzung des Abkommens vom 14. Dezember 1978 sei freilich für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers unschädlich, zumal auch die VO 883 aus 2004, in Artikel 5, ausdrücklich den allgemeinen Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen und Einkünften (Litera a,) sowie von sonstigen Sachverhalten oder Ereignissen (Litera b,) vorsehe. Der zweitgenannte Fall (Sachverhaltsgleichstellung) sei dahin näher geregelt, dass der zuständige Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Nach Art. 87 Abs. 3 VO 883/2004 seien dabei für die Begründung eines aktuellen Anspruchs (vgl. Art. 87 Abs. 1) auch Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung - im Verhältnis zur Schweiz mit 1. April 2012 - liegen.Nach Artikel 87, Absatz 3, VO 883 aus 2004, seien dabei für die Begründung eines aktuellen Anspruchs vergleiche Artikel 87, Absatz eins,) auch Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, die vor Beginn der Anwendung der Verordnung - im Verhältnis zur Schweiz mit 1. April 2012 - liegen. Im hier zu beurteilenden Fall seien die aufgezeigten Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 lit. b VO 883/2004 erfüllt, sei doch Österreich der für den gegenständlichen Leistungsanspruch zuständige Mitgliedstaat und seien auch gleichzustellende Sachverhalte gegeben:Im hier zu beurteilenden Fall seien die aufgezeigten Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, erfüllt, sei doch Österreich der für den gegenständlichen Leistungsanspruch zuständige Mitgliedstaat und seien auch gleichzustellende Sachverhalte gegeben: Was das erstgenannte Kriterium betrifft, so habe der Revisionswerber seine Beschäftigung in der Schweiz unstrittig nicht als Grenzgänger, sondern als "unechter Grenzgänger" ausgeübt, sei er doch während seiner Beschäftigung im Ausland stets in Österreich gemeldet geblieben und immer wieder (wenngleich nicht wöchentlich) zu seiner hier lebenden Familie gefahren, sodass fallbezogen von einem Wohnort in Österreich ohne mindestens einmalige wöchentliche Rückkehr ausgegangen werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047). Da der Revisionswerber nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst nicht nach Österreich (durch Rückverlagerung seiner Interessen) zurückgekehrt sei, sondern sich weiterhin der Arbeitsverwaltung der Schweiz als ehemaligem Beschäftigungsstaat zur Verfügung gestellt habe, sei vorerst die Schweiz der für die Leistungserbringung zuständige Mitgliedstaat gewesen (vgl. Art. 71 lit. b VO 1408/71; siehe ferner das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C- 443/11 Jeltes, sowie die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0053 und Ra 2016/08/0065). Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sei der Revisionswerber letztlich nach Österreich (durch Aufgabe seiner Bezugspunkte zur Schweiz) zurückgekehrt und habe sich der inländischen Arbeitsverwaltung unterstellt, sodass ein Statutenwechsel eingetreten sei und nunmehr Österreich der zuständige Mitgliedstaat sei (vgl. Art. 65 Abs. 5 der VO 883/2004; siehe neuerlich das hg. Erkenntnis Ra 2016/08/0047 mwN).Was das erstgenannte Kriterium betrifft, so habe der Revisionswerber seine Beschäftigung in der Schweiz unstrittig nicht als Grenzgänger, sondern als "unechter Grenzgänger" ausgeübt, sei er doch während seiner Beschäftigung im Ausland stets in Österreich gemeldet geblieben und immer wieder (wenngleich nicht wöchentlich) zu seiner hier lebenden Familie gefahren, sodass fallbezogen von einem Wohnort in Österreich ohne mindestens einmalige wöchentliche Rückkehr ausgegangen werden könne vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047). Da der Revisionswerber nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst nicht nach Österreich (durch Rückverlagerung seiner Interessen) zurückgekehrt sei, sondern sich weiterhin der Arbeitsverwaltung der Schweiz als ehemaligem Beschäftigungsstaat zur Verfügung gestellt habe, sei vorerst die Schweiz der für die Leistungserbringung zuständige Mitgliedstaat gewesen vergleiche Artikel 71, Litera b, VO 1408/71; siehe ferner das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C- 443/11 Jeltes, sowie die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0053 und Ra 2016/08/0065). Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung sei der Revisionswerber letztlich nach Österreich (durch Aufgabe seiner Bezugspunkte zur Schweiz) zurückgekehrt und habe sich der inländischen Arbeitsverwaltung unterstellt, sodass ein Statutenwechsel eingetreten sei und nunmehr Österreich der zuständige Mitgliedstaat sei vergleiche Artikel 65, Absatz 5, der VO 883 aus 2004,; siehe neuerlich das hg. Erkenntnis Ra 2016/08/0047 mwN). Was das zweitgenannte Kriterium anbelange, so stelle der Bezug von Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz von 25.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 (Anspruchsende) einen dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechenden Sachverhalt dar, seien doch die Leistungen nach ihrem Wesen und Ziel als identisch zu erachten. Davon ausgehend seien jedoch die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Art. 5 lit. b VO 883/2004 gegeben. Folglich stehe hinsichtlich des Beschwerdeführers, der seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz mit 24.07.2009 erschöpft habe und nach Österreich zurückgekehrt sei, in Bezug auf den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich (vgl. in dem Sinn bereits das Urteil des EuGH vom 13. März 1997, C-131/95 Huijbrechts).Davon ausgehend seien jedoch die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Artikel 5, Litera b, VO 883 aus 2004, gegeben. Folglich stehe hinsichtlich des Beschwerdeführers, der seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz mit 24.07.2009 erschöpft habe und nach Österreich zurückgekehrt sei, in Bezug auf den Anspruch auf Notstandshilfe die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gleich vergleiche in dem Sinn bereits das Urteil des EuGH vom 13. März 1997, C-131/95 Huijbrechts). Demnach sei der Beginn der fünfjährigen Frist des § 33 Abs. 4 AlVG mit dem 25.07.2009 anzusetzen und die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach § 15 AlVG - im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch nicht abgelaufen (gewesen).Demnach sei der Beginn der fünfjährigen Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG mit dem 25.07.2009 anzusetzen und die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe - auch ohne eine allfällige Erstreckung nach Paragraph 15, AlVG - im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch nicht abgelaufen (gewesen). Der Gewährung von Notstandshilfe ab dem ersten Tag der Antragstellung stehe auch die Regelung des Art. 65 Abs. 5 lit. b VO 883/2004 nicht entgegen.Der Gewährung von Notstandshilfe ab dem ersten Tag der Antragstellung stehe auch die Regelung des Artikel 65, Absatz 5, Litera b, VO 883 aus 2004, nicht entgegen. 8. Am 29.06.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht das AMS auf, die Höhe sowie die Dauer der dem Beschwerdeführer ab 14.01.2014 gebührenden täglichen Notstandshilfe zu berechnen. 9. Mit Schreiben vom 20.08.2017 teilte das AMS - nach Fristerstreckung - mit, dass die Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs unter Zugrundelegung des im Formular E 301 vom 07.06.2011, ausgestellt von Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, ersichtlichen Arbeitseinkommens des Beschwerdeführers erfolgt sei, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.09.2006 ein Einkommen von CHF 39.691,85 (gerundet CHF 36.692,00) erzielt habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie im zitierten E 301 ebenfalls bestätigt werde, vom 25.07.2007 bis 28.01.2009 und vom 09.07.2009 bis 24.07.2009 in der Schweiz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei vorerst unter Heranziehung von § 21 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AlVG der dem Beschwerdeführer gebührende Arbeitslosengeld-Grundanspruch unter Zugrundelegung des Entgelts aus dem Jahr 2006 ermittelt worden.Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie im zitierten E 301 ebenfalls bestätigt werde, vom 25.07.2007 bis 28.01.2009 und vom 09.07.2009 bis 24.07.2009 in der Schweiz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, sei vorerst unter Heranziehung von Paragraph 21, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, AlVG der dem Beschwerdeführer gebührende Arbeitslosengeld-Grundanspruch unter Zugrundelegung des Entgelts aus dem Jahr 2006 ermittelt worden. Die Umrechnung sei mit einem Wechselkurs von 1,5881 erfolgt. Der sich damit ergebende Betrag von € 24.993,39 sei durch die Tage des Dienstverhältnisses (273 Tage) dividiert und mit 30 multipliziert worden; somit errechne sich eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 2.746,53 brutto, was einem Grundanspruch von € 33,52 an tgl. Arbeitslosengeld entspreche.

§ 36Abs. 1 Al

VG betrage der Notstandshilfeanspruch somit € 30,84 täglich.2.746,53 brutto, was einem Grundanspruch von € 33,52 an tgl. Arbeitslosengeld entspreche.

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG betrage der Notstandshilfeanspruch somit € 30,84 täglich. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und bis 28.05.2015 mit seiner Gattin in einem Haushalt gelebt habe, sei bis 28.05.2015 das Einkommen seiner Gattin bei der Ermittlung des Notstandshilfeanspruches zu berücksichtigen gewesen. Bei der Berechnung seien von dem von Amts wegen ermittelten Nettoeinkommen der Gattin die pauschalierten Werbungskosten sowie die Freigrenzen (2014: € 1.084,00; 2015: €1.102,00) abgezogen worden. Seit 29.05.2015 lebe der Beschwerdeführer von seiner Gattin getrennt. Eine Ehescheidung sei nicht beabsichtigt. Es sei auch keine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden. Seine Gattin unterstütze den Beschwerdeführer, indem sie ab und zu Einkäufe für ihn tätige. Demensprechend sei ab 29.05.2015 der Leistungsanspruch des BF unter Anrechnung seines fiktiven Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Gattin zu bemessen gewesen. Das ergebe von 14.01.2014 bis 31.12.2014 einen Notstandshilfeanspruch von € 4,05 täglich, von 01.01.2015 bis 29.01.2015 von € 4,64 täglich, von 30.01.2015 bis 28.05.2015 von € 2,41 täglich, von 29.05.2015 bis 28.01.2016 von € 29,08 täglich, von 29.01.2016 bis 26.01.2017 von € 16,75 täglich und ab 27.01.2017 von € 16,71 täglich.

  1. Mit Schreiben vom 20.09.2017 nahm der Beschwerdeführer zu der o. a. Berechnung des Notstandshilfeanspruches durch das AMS im Rahmen eines ihm eingeräumten Parteiengehörs Stellung und brachte vor, dass er die Voraussetzung für den Bemessungsgrundlagenschutz nach § 21 Abs. 8 ASVG erfülle. Er habe im
  2. und
  3. Lebensjahr zwei Anwartschaften auf Arbeitslosengeld erworben, einmal am 01.09.2002 in Bayern und einmal am 02.05.2007 bzw. 24.07.2007 im Bern.
  4. Mit Schreiben vom 20.09.2017 nahm der Beschwerdeführer zu der o. a. Berechnung des Notstandshilfeanspruches durch das AMS im Rahmen eines ihm eingeräumten Parteiengehörs Stellung und brachte vor, dass er die Voraussetzung für den Bemessungsgrundlagenschutz nach Paragraph 21, Absatz 8, ASVG erfülle. Er habe im
  5. und
  6. Lebensjahr zwei Anwartschaften auf Arbeitslosengeld erworben, einmal am 01.09.2002 in Bayern und einmal am 02.05.2007 bzw. 24.07.2007 im Bern. Das AMS habe als Bemessungsgrundlage das Bruttoeinkommen aus dem Jahr 2006 herangezogen und daraus eine Bemessungsgrundlage ohne Aufwertung von € 2.746,53 errechnet. Dabei seien die Arbeitsunfähigkeitsmonate Juni bis September 2006 mitberücksichtigt worden, um die Leistung so gering wie möglich zu bemessen. Unter Zugrundelegung des § 21 Abs. 8 AlVG seien die Gesamtverdienste aus den Beschäftigungen von 04.04.2005 bis 30.06.2005 und von 01.07.2005 bis 31.10.2005 bei der Bemessung der Leistung heranzuziehen. Dementsprechend sei für die Bemessung die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2017 (€ 4.530) heranzuziehen. Darüber hinaus komme es auch nicht zu einer Deckelung der Notstandshilfe, wenn er am 01.09.1995, somit im Alter von 43 Jahren, durch die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 01.09.1988 bis 28.02.1990 und vom 26.03.1990 bis 31.08.1995 in den vorangegangenen sieben Jahren 83 Versicherungsmonate oder 361 Wochen in Nordrhein Westfalen zurückgelegt habe.Unter Zugrundelegung des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG seien die Gesamtverdienste aus den Beschäftigungen von 04.04.2005 bis 30.06.2005 und von 01.07.2005 bis 31.10.2005 bei der Bemessung der Leistung heranzuziehen. Dementsprechend sei für die Bemessung die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2017 (€ 4.530) heranzuziehen. Darüber hinaus komme es auch nicht zu einer Deckelung der Notstandshilfe, wenn er am 01.09.1995, somit im Alter von 43 Jahren, durch die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 01.09.1988 bis 28.02.1990 und vom 26.03.1990 bis 31.08.1995 in den vorangegangenen sieben Jahren 83 Versicherungsmonate oder 361 Wochen in Nordrhein Westfalen zurückgelegt habe. Darüber hinaus sei bei der Berücksichtigung des Einkommens seiner Gattin die dreifache Freigrenze heranzuziehen, da er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das
  7. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe und sein Arbeitslosengeldanspruch länger als 52 Wochen gewesen sei, wodurch es nicht zu einer Anrechnung des Einkommens seiner Gattin komme.
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass ihm der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache eine Vollmacht erteilt habe.
  9. Mit Äußerung vom 25.10.2017 teilte das AMS zusammengefasst mit, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei die aufgewertete Jahresbeitragsgrundlage 2005 heranzuziehen, unzutreffend sei. Die Fälle, in denen anstelle der primär heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlage eine günstigere Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen sei, seien in § 21 AlVG erschöpfend aufgezählt. Der Beschwerdeführer erfülle keine der genannten Voraussetzungen. Was den von ihm ins Treffen geführten § 21 Abs. 8 AlVG anlange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1988 Arbeitslosengeld bezogen und danach keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr erworben habe. Tatsächlich sei weder zum 25.07.2007 noch danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und daher auch keine 52-wöchige Bezugsdauer gegeben, deren Erschöpfung aber eine wesentliche Voraussetzung für die Freibetragserhöhung

§ 36Abs. 3 lit. B sublit. b Al

VG sei.12. Mit Äußerung vom 25.10.2017 teilte das AMS zusammengefasst mit, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei die aufgewertete Jahresbeitragsgrundlage 2005 heranzuziehen, unzutreffend sei. Die Fälle, in denen anstelle der primär heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlage eine günstigere Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen sei, seien in Paragraph 21, AlVG erschöpfend aufgezählt. Der Beschwerdeführer erfülle keine der genannten Voraussetzungen. Was den von ihm ins Treffen geführten Paragraph 21, Absatz 8, AlVG anlange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1988 Arbeitslosengeld bezogen und danach keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr erworben habe. Tatsächlich sei weder zum 25.07.2007 noch danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und daher auch keine 52-wöchige Bezugsdauer gegeben, deren Erschöpfung aber eine wesentliche Voraussetzung für die Freibetragserhöhung

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG sei.

  1. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.11.2017 vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.06.2017 festgehalten habe, dass er am 25.07.2007 einen Arbeitslosengeldanspruch gehabt und diesen am 24.07.2009 erschöpft habe. Er begehre daher die Bemessung zum gegenwärtigen bzw. ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, da das Arbeitsmarktservice erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gezwungen gewesen sei, die Leistung zu bemessen. Er bleibe dabei, dass er die Voraussetzung des § 21 Abs. 8 AlVG erfülle, weil er am 01.09.2002 nach Vollendung des
  2. Lebensjahres bzw.
  3. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Kempten (Allgäu) erworben habe, danach wiederum im April 2005 eine Tätigkeit im Kanton Bern aufgenommen habe und am 25.07.2007 erneut arbeitslos gewesen sei. Die Beschäftigung von 01.08.2001 bis 31.07.2002 und danach die Arbeitslosigkeit ab 01.09.2002 sowie die Bemessungsgrundlage (€ 3.500 monatlich) seien in der bereits vorgelegten Bescheinigung E 301 vom 02.12.2005 ersichtlich.Er bleibe dabei, dass er die Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG erfülle, weil er am 01.09.2002 nach Vollendung des
  4. Lebensjahres bzw.
  5. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Kempten (Allgäu) erworben habe, danach wiederum im April 2005 eine Tätigkeit im Kanton Bern aufgenommen habe und am 25.07.2007 erneut arbeitslos gewesen sei. Die Beschäftigung von 01.08.2001 bis 31.07.2002 und danach die Arbeitslosigkeit ab 01.09.2002 sowie die Bemessungsgrundlage (€ 3.500 monatlich) seien in der bereits vorgelegten Bescheinigung E 301 vom 02.12.2005 ersichtlich. Tatsache sei, dass er außerhalb Österreichs drei Anwartschaften auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erworben habe, davon die erste am 01.09.1995 im Alter von 43 Jahren aufgrund seiner Beschäftigungen vom 01.09.1988 bis 28.02.1990 und vom 26.03.1990 bis 31.08.1995 in Nordrhein Westfalen, durch die er in den vorangegangenen sieben Jahren 83 Versicherungsmonate oder 361 Wochen zurückgelegt habe. Somit komme es auch zu keiner Deckelung der Notstandshilfe. Darüber hinaus habe ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in einer aktuellen Bescheinigung PD U1 bestätigt, dass im Jahr 2006 noch eine Urlaubsentschädigung in Höhe von CHF 3.624 zu berücksichtigen sei, wodurch sich ein Gesamtverdienst von CHF 55.228 aus der Beschäftigung vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 ergebe. Da jedoch sein Einkommen aus der Beschäftigung von 01.07.2005 bis 31.10.2005 höher gewesen sei, sei

§ 21Abs. 8 Al

VG die Bemessungsgrundlage des Jahres 2005 für die Bemessung der Leistung heranzuziehen.Da jedoch sein Einkommen aus der Beschäftigung von 01.07.2005 bis 31.10.2005 höher gewesen sei, sei

Paragraph 21, Absatz 8, AlVG die Bemessungsgrundlage des Jahres 2005 für die Bemessung der Leistung heranzuziehen. Die Beträge der Jahre 2005 und 2006 seien zudem

§ 108Abs.

4 ASVG mit den Aufwertungsfaktoren der betreffenden Jahre aufzuwerten.Die Beträge der Jahre 2005 und 2006 seien zudem

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit den Aufwertungsfaktoren der betreffenden Jahre aufzuwerten. Schließlich sei auch das Einkommen seiner Gattin nicht anzurechnen, weil das AlVG eine rückwirkende Berücksichtigung des Partnereinkommens bzw. von Unterhaltsansprüchen nicht vorsehe. Die Einholung von Lohnbescheinigungen seiner Gattin durch das Arbeitsmarktservice sei ohne Zustimmung erfolgt und verstoße daher gegen Zivilgesetze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der vorliegenden Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Ra 2014/08/0042, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der am 13.08.1952 geborene Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14.01.2014 ab dem ersten Tag der Antragstellung Anspruch auf Notstandhilfe hat. In weiterer Folge stellte er auch für Jänner 2015, 2016 und 2017 Anträge auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezog von 25.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 in der Schweiz Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Von 01.01.2006 bis 30.09.2006 (273 Tage) bezog er ein Arbeitseinkommen in Höhe von CHF 51.604 und erhielt für 15,7 Tage eine Urlaubsentschädigung in Höhe von CHF 3.
  2. Davor erhielt der Beschwerdeführer von 01.02.2000 bis 31.07.2001, von 31.08.2002 bis 06.01.2004 und von 01.04.2004 bis 31.12.2004 in Deutschland Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. In Deutschland war der Beschwerdeführer von 01.09.1988 bis 28.02.1990, von 26.03.1990 bis 31.08.1995, 07.09.1998 bis 21.12.1998, von 01.09.1999 bis 31.01.2000, von 01.08.2001 bis 31.07.2002 und 07.01.2004 bis 31.03.2004 beschäftigt. Der Verdienst im Rahmen seiner letzten Beschäftigung von 07.01.2004 bis 31.03.2004 in Deutschland betrug rund € 3.500 im Monat. Die Beitragsgrundlage im Jahr 1988 - auf Grund einer viermonatigen Beschäftigung von 01.09.1988 bis 31.12.1988 - betrug DM 17.
  3. Seit 29.05.2015 lebt der Beschwerdeführer (in aufrechter Ehe) von seiner Gattin, XXXX, geb. 1962, getrennt. Eine Ehescheidung ist nicht beabsichtigt. Eine Unterhaltsvereinbarung wurde nicht getroffen.Seit 29.05.2015 lebt der Beschwerdeführer (in aufrechter Ehe) von seiner Gattin, römisch 40 , geb. 1962, getrennt. Eine Ehescheidung ist nicht beabsichtigt. Eine Unterhaltsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Gattin des Beschwerdeführers bezog jeweils die letzten drei Monate vor der Geltendmachung der Notstandshilfe im Jänner 2014, 2015, 2016 und 2017 ein schwankendes Einkommen. Die Durchschnittseinkünfte seiner Gattin betrugen: € 1.909,90 (Okt. bis Dez. 2013) € 1.977,61 (Okt. bis Dez. 2014) € 2.057,52 (Okt. bis Dez. 2015) € 2.065,86 (Okt. bis Dez. 2016) Freigrenzen erhöhende Umstände liegen nicht vor. Von 22.01.2014 bis 06.02.2016 hielt sich der Beschwerdeführer im Ausland auf.
  4. Beweiswürdigung: Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Gattin bis 28.05.2015 und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitdem von seiner Gattin getrennt lebt und keine Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die angeführten Beschäftigungszeiten, die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in der Schweiz sowie das im Jahr 2006 erzielte Einkommen ergeben sich aus der vorliegenden Bescheinigung PD U1 vom 23.10.2017 bzw. aus dem Scheiben der SUVA Bern vom 20.03.
  5. Die angeführten Beschäftigungszeiten und die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in Deutschland ergeben sich aus der vorliegenden Bescheinigung E 301 vom 02.12.2005 sowie aus der vorliegenden Bescheinigung PD U1 vom 24.11.
  6. Die Jahresbeitragsgrundlage für 1998 ergibt sich aus der vorliegenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 21.07.
  7. Freigrenzen erhöhende Umstände wurden nicht behauptet und es ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise für das Vorliegen derartiger Umstände.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall (zeitraumbezogen) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 114/2005:Paragraph 21, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 114/2005: "§ 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14a

oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten."§ 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
(8)Hat ein Arbeitsloser das
  1. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt." § 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:Paragraph 36, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: "Ausmaß §
  2. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  3. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

  1. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  3. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  4. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  5. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  6. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung." § 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 67/2013: "Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit Erkenntnis vom 01.06.2017, Ra 2014/08/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14.01.2014 ab dem ersten Tag der Antragstellung Anspruch auf Notstandhilfe hat. Bei der Erlassung der Folgeentscheidung

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. zuletzt VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0041).Bei der Erlassung der Folgeentscheidung

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche zuletzt VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0041). Da weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist, ist der Beschwerde gegen die Abweisung des Notstandshilfeantrages Folge zu geben und dementsprechend das Ausmaß der dem Beschwerdeführer gebührenden täglichen Notstandshilfe zu ermitteln.

§ 36Abs. 1 Z 1 Al

VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe grundsätzlich 95 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Arbeitslosengeld-Grundbetrag 1/30 des kaufmännisch auf einen Cent gerundeten Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt. Wenn der Arbeitslosengeld-Grundbetrag über 1/30 dieses Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (und somit ohnehin kein Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld gebührt), beträgt die Notstandshilfe

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG lediglich 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrages, wobei aber 95 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen (jeweils kaufmännisch gerundet auf einen Cent).

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe grundsätzlich 95 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Arbeitslosengeld-Grundbetrag 1/30 des kaufmännisch auf einen Cent gerundeten Ausgleichszulagenrichtsatzes (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt. Wenn der Arbeitslosengeld-Grundbetrag über 1/30 dieses Ausgleichszulagenrichtsatz liegt (und somit ohnehin kein Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld gebührt), beträgt die Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG lediglich 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrages, wobei aber 95 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen (jeweils kaufmännisch gerundet auf einen Cent). Daher ist zunächst der Arbeitslosengeld-Grundbetrag zu ermitteln. Der Bezug von Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz von 25.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 stellt der im Gegenstand ergangenen Vorentscheidung des VwGH zufolge einen dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechenden Sachverhalt dar, weswegen die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Art. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 gegeben sind.Der Bezug von Taggeldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz von 25.07.2007 bis 28.01.2009 und von 09.07.2009 bis 24.07.2009 stellt der im Gegenstand ergangenen Vorentscheidung des VwGH zufolge einen dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechenden Sachverhalt dar, weswegen die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883 aus 2004, gegeben sind. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sieht 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 sowohl für "echte" als auch "unechte" Grenzgänger (wie den Beschwerdeführer) vor, dass das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten, maßgeblich ist, wobei die Berechnung nach den Rechtvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt (Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 62 VO 883/2004 Rz 4 f.).Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sieht 62 Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004, sowohl für "echte" als auch "unechte" Grenzgänger (wie den Beschwerdeführer) vor, dass das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten, maßgeblich ist, wobei die Berechnung nach den Rechtvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt (Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 62, VO 883 aus 2004, Rz 4 f.). Dementsprechend ist für die Bemessung des Arbeitslosengeld-Grundbetrages das Entgelt der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Schweiz von 01.01.2006 bis 30.09.2006 heranzuziehen und der Arbeitslosengeld-Grundbetrag nach Maßgabe des § 21 AlVG zu berechnen.Dementsprechend ist für die Bemessung des Arbeitslosengeld-Grundbetrages das Entgelt der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Schweiz von 01.01.2006 bis 30.09.2006 heranzuziehen und der Arbeitslosengeld-Grundbetrag nach Maßgabe des Paragraph 21, AlVG zu berechnen. Die Ermittlung des Ausmaßes der Notstandhilfe hat daher an Hand des im PD U1 vom 23.10.2017, ausgestellt von der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, ersichtlichen Arbeitseinkommens, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.09.2006 (273 Tage) ein Arbeitseinkommen von CHF 51.604,00 und für 15,7 Tage eine Urlaubsabgeltung von CHF 3.624,00 erhalten hat, zu erfolgen. Die Umrechnung erfolgt mit einem Wechselkurs (zum Beschäftigungsende am 30.09.2006) von 1,5881. Das Arbeitseinkommen laut dem vorgelegten Formular PD U1 in Höhe von CHF 55.228,00 (51.601,00 + 3.624,00) entsprach somit € 34.776,15. Dieser Betrag ist durch die Tage des Dienstverhältnisses und der Urlaubsabgeltung (insgesamt 288,7 Tage) zu dividieren und mit 30 zu multiplizieren, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 3.613,74 brutto errechnet. Eine Valorisierung der Jahresbeitragsgrundlag

§ 108Abs.

4 ASVG hat zu unterbleiben, weil die herangezogene Jahresbeitragsgrundlag zum Zeitpunkt der Geltendmachung (25.07.2007) nicht älter als vier Jahre war.Eine Valorisierung der Jahresbeitragsgrundlag

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG hat zu unterbleiben, weil die herangezogene Jahresbeitragsgrundlag zum Zeitpunkt der Geltendmachung (25.07.2007) nicht älter als vier Jahre war. § 21 Abs. 8 AlVG idF BGBl. I Nr. 114/2005 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dies Art. 62 VO (EG) 882/2004 entgegenstehen würde. Aber selbst bei Anwendung des Bemessungsgrundlagenschutzes würde sich am Ergebnis, dass das Entgelt der letzten Beschäftigung in der Schweiz für die Leistungsbemessung maßgeblich ist, nichts ändern.Paragraph 21, Absatz 8, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dies Artikel 62, VO (EG) 882 aus 2004, entgegenstehen würde. Aber selbst bei Anwendung des Bemessungsgrundlagenschutzes würde sich am Ergebnis, dass das Entgelt der letzten Beschäftigung in der Schweiz für die Leistungsbemessung maßgeblich ist, nichts ändern. Der Beschwerdeführer hat nach Vollendung seins 45. Lebensjahres am 01.02.2000, am 31.08.2002 und am 01.04.2004 in Deutschland einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Diese Leistungen stellen ebenfalls dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechende Sachverhalte dar, weswegen auch hier die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Art. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 gegeben sind und die gewährten Arbeitslosengeldleistungen daher für den Günstigkeitsvergleich

§ 21Abs. 8 Al

VG heranzuziehen wären.Der Beschwerdeführer hat nach Vollendung seins 45. Lebensjahres am 01.02.2000, am 31.08.2002 und am 01.04.2004 in Deutschland einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Diese Leistungen stellen ebenfalls dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich entsprechende Sachverhalte dar, weswegen auch hier die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsgleichstellung im Sinn des Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883 aus 2004, gegeben sind und die gewährten Arbeitslosengeldleistungen daher für den Günstigkeitsvergleich

Paragraph 21, Absatz 8, AlVG heranzuziehen wären.

§ 21Abs. 8 Al

VG ist jedoch auf jenes Entgelt abzustellen, das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war (vgl. VwGH 11.07.2012, 2011/08/0363). Somit wäre auf den Arbeitslosengeldbezug von 01.02.2000 bis 31.07.2001 abzustellen, sofern dies für den Beschwerdeführer günstiger wäre.

Paragraph 21, Absatz 8, AlVG ist jedoch auf jenes Entgelt abzustellen, das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war vergleiche VwGH 11.07.2012, 2011/08/0363). Somit wäre auf den Arbeitslosengeldbezug von 01.02.2000 bis 31.07.2001 abzustellen, sofern dies für den Beschwerdeführer günstiger wäre. Da das Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 01.02.2000 geltend gemacht wurde, ist

§ 21Abs. 1 1. Satz Al

VG iVm Art. 5 lit. b VO (EG) 883/2004 die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres (= 1998) für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen.Da das Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 01.02.2000 geltend gemacht wurde, ist

Paragraph 21, Absatz eins,

  1. Satz AlVG in Verbindung mit Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883 aus 2004, die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres (= 1998) für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen. Diese betrug - auf Basis einer durchgehenden Beschäftigung von 01.01.1998 bis 31.12.1998 - der vorliegenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung zufolge DM 56.952,
  2. Das entspricht laut (am 31.12.1998 festgesetzten) unwiderruflichem Wechselkurs von 1,95583 € 29.119,
  3. Dividiert durch 365 Beschäftigungstage multipliziert mit 30 ergibt das eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 2.393,74 brutto. Diese Bemessungsgrundlage ist geringer als die auf der Grundlage der Jahresbeitragsgrundlage 2006 ermittelte, weswegen jedenfalls Letztere (€ 3.613,74) als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Arbeitslosengels-Grundbetrages heranzuziehen ist. Aus dieser errechnet sich

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG ein Arbeitslosengeld-Grundanspruch von € 41,65 täglich und in Folge ein Notstandshilfeanspruch (vor Anrechnung) in Höhe von € 38,32 täglich:Aus dieser errechnet sich

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ein Arbeitslosengeld-Grundanspruch von € 41,65 täglich und in Folge ein Notstandshilfeanspruch (vor Anrechnung) in Höhe von € 38,32 täglich: Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 41,65 Ausgleichszulagenrichtsatz € 23,00 Ergänzungsbetrag Arbeitslosengeld: € 0,00 davon 92 % € 38,32 Den Feststellungen zufolge ist der Beschwerdeführer verheiratet und lebt seit 29.05.2015 (in aufrechter Ehe) von seiner Gattin getrennt. Eine Ehescheidung ist nicht beabsichtigt. Eine Unterhaltsvereinbarung wurde nicht getroffen. Somit ist der Notstandhilfeanspruch des Beschwerdeführers bis 28.05.2015 unter Anrechnung eines Partnereinkommens und ab 29.05.2015 unter Berücksichtigung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Gattin zu beurteilen.

§ 36Abs. 3 lit. B sublit. d Al

VG kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden, wenn der Ehegatte ein schwankendes Einkommen hat. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. d AlVG kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden, wenn der Ehegatte ein schwankendes Einkommen hat. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Die Gattin des Beschwerdeführers bezog jeweils die letzten drei Monate vor der Geltendmachung der Notstandshilfe im Jänner 2014, 2015, 2016 und 2017 ein schwankendes Einkommen. Die Durchschnittseinkünfte der Gattin des BF betrugen: € 1.909,90 (Okt. bis Dez. 2013) € 1.977,61 (Okt. bis Dez. 2014) € 2.057,52 (Okt. bis Dez. 2015) € 2.065,86 (Okt. bis Dez. 2016)

§36Abs. 3 lit. B sublit. a Al

VG hat in Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht, eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung.

§36Absatz 3, lit. B sublit. a Al

VG hat in Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht, eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der Mindeststandard beträgt 2014 € 1.220 und 2015 € 1.241,00 für Paare. Da das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers allein den Mindeststandard bereits überschreitet, ist ihr Einkommen auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers anzurechnen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem am 13.08.1952 geborenen Beschwerdeführer zuletzt am 25.07.2007 - und damit nach Vollendung seines 50. Lebensjahres, aber vor Vollendung seines 55. Lebensjahres - eine dem Arbeitslosengeld gleichzuhaltende Arbeitslosenentschädigung mit einer Bezugsdauer von mehr als 52 Wochen zuerkannt wurde.

§ 36Abs. 3 lit. B sublit. b Al

VG ist daher der Freibetrag im Jahr 2014 von € 624,00 um 100 % auf €Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem am 13.08.1952 geborenen Beschwerdeführer zuletzt am 25.07.2007 - und damit nach Vollendung seines

  1. Lebensjahres, aber vor Vollendung seines
  2. Lebensjahres - eine dem Arbeitslosengeld gleichzuhaltende Arbeitslosenentschädigung mit einer Bezugsdauer von mehr als 52 Wochen zuerkannt wurde.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG ist daher der Freibetrag im Jahr 2014 von € 624,00 um 100 % auf € 1.084,00 und im Jahr 2015 von € 551,00 um 100 % auf € 1.102,00 zu erhöhen. Freigrenzen erhöhende Umstände liegen nicht vor. Damit ergibt sich für die Bemessung der Notstandshilfe im Einzelnen Folgendes: Von 14.01.2014 bis 31.12.2014: Einkommen Gattin € 1.909,90 abzgl. Werbekostenpauschale € 11,00 abzgl. Freigrenze von 200 % € 1.084,00 anrechenbares Einkommen € 815,90 Gerundet 815,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt das einen Anrechnungsbetrag von € 26,79 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge somit € 38,

  1. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags errechnet sich ein reduzierter Notstandshilfeanspruch von € 11,53 täglich. Von 01.01.2015 (Freibetragsanpassung) bis 29.01.2015 (Höchstausmaß): Einkommen Gattin € 1.909,90 abzgl. Werbekostenpauschale € 11,00 abzgl. Freigrenze von 200% € 1.102,00 anrechenbares Einkommen € 797,90 Gerundet 797,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt das somit einen Anrechnungsbetrag von € 26,20 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge somit € 38,
  2. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags errechnet sich ein reduzierter Notstandshilfeanspruch von € 12,12 täglich. Von 30.01.2015 bis 28.05.2015 (Ende Partnereinkommensanrechnung)): Einkommen Gattin € 1.977,61 abzgl. Werbekostenpauschale € 11,00 abzgl. Freigrenze von 200% € 1.102,00 anrechenbares Einkommen € 865,61 Gerundet 865,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt das somit einen Anrechnungsbetrag von € 28,43 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 38,
  3. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags errechnet sich damit ein reduzierter Notstandshilfeanspruch von € 9,89 täglich. Von 29.05.2015 bis 28.01.2016 (Höchstausmaß) Seit 29.05.2015 lebt der Beschwerdeführer von seiner Gattin getrennt. Eine Ehescheidung ist nicht beabsichtigt. Unterhaltsvereinbarung wurde keine getroffen. Nach den Bestimmungen des § 94 ABGB sind Ehegatten einander zu Unterhalt verpflichtet. Darauf kann nicht zulasten der Versichertengemeinschaft verzichtet werden. Mangels einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung ist unter Bemessung eines fiktiven Ehegattenunterhalts das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers nach folgender Berechnung als eigenes Einkommen

§ 36Abs. 3 lit. A Al

VG heranzuziehen:Nach den Bestimmungen des Paragraph 94, ABGB sind Ehegatten einander zu Unterhalt verpflichtet. Darauf kann nicht zulasten der Versichertengemeinschaft verzichtet werden. Mangels einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung ist unter Bemessung eines fiktiven Ehegattenunterhalts das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers nach folgender Berechnung als eigenes Einkommen

Paragraph 36, Absatz 3, lit. A AlVG heranzuziehen: Einkommen der Gattin € 1.977,61x14/12 € 2.307,22 monatliche Notstandshilfe vor Anrechnung € 1.149,60 gemeinsames Einkommen € 3.456,82 davon 40 % € 1.382,73 abzgl. fiktiver Notstandshilfeanspruch € 1.149,60 fiktiver Unterhaltsanspruch 2015 € 233,13 Da dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze 2015 von € 405,98 nicht überschreitet, hatte

§ 5Abs.

2 Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben.405,98 nicht überschreitet, hatte

Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 29.05.2015 bis 31.12.2015 beträgt daher € 38,32 täglich. Von 29.01.2016 bis 26.01.2017 (Höchstausmaß) Einkommen der Gattin € 2.057,52 x14/12 € 2.400,44 monatliche Notstandshilfe vor Anrechnung € 1.149,60 gemeinsames Einkommen € 3.550,04 davon 40 % € 1.420,02 abzgl. fiktiver Notstandshilfeanspruch € 1.149,60 fiktiver Unterhaltsanspruch 2015 € 270,42 Da dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze 2016 von € 415,72 nicht überschreitet, hatte

§ 5Abs.

2 Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben.415,72 nicht überschreitet, hatte

Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 29.01.2016 bis 26.01.2017 beträgt daher € 38,32 täglich. Von 27.01.2017 bis 30.08.2017 (Pension ab 01.09.2017): Einkommen der Gattin € 2.065,86x14/12 € 2.419,17 monatliche Notstandshilfe vor Anrechnung € 1.149,60 gemeinsames Einkommen € 3.568,77 davon 40 % € 1.427,51 abzgl. fiktiver Notstandshilfeanspruch € 1.149,60 fiktiver Unterhaltsanspruch 2015 € 277,91 Da dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze 2017 von € 425,70 nicht überschreitet, hatte

§ 5Abs.

2 Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben.425,70 nicht überschreitet, hatte

Paragraph 5, Absatz 2, Notstandshilfe-VO eine Anrechnung zu unterbleiben. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 27.01.2017 bis 30.08.2017 beträgt daher € 38,32 täglich. Im Zeitraum vov 22.01.2014 bis 06.02.2016 ruht der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen eines Auslandsaufenthalts

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG. In diesem Zeitraum gebührt dem Beschwerdeführer keine Notstandshilfe.Im Zeitraum vov 22.01.2014 bis 06.02.2016 ruht der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen eines Auslandsaufenthalts

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. In diesem Zeitraum gebührt dem Beschwerdeführer keine Notstandshilfe. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert ist. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2007792.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.