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{'item': 'W209 2154757-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW209 2154757-1 SpruchW209 2154757-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 12 AIVG mangels Verfügbarkeit mit 29.10.2016 ein. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Berufsreifeprüfung in der Tagesvariante beim WIFI Eisenstadt absolviere.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7 und 12 AIVG mangels Verfügbarkeit mit 29.10.2016 ein. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Berufsreifeprüfung in der Tagesvariante beim WIFI Eisenstadt absolviere.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer seitens seines bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer die Matura nachholen wolle und deshalb sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX einvernehmlich gelöst habe. Er nehme seit 03.10.2016 an einem Berufsreifeprüfungskurs teil, der noch bis 30.06.2017 dauere und 20 Wochenstunden in Anspruch nehme. Somit stehe der Beschwerdeführer neben seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sein Begehren auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe sei abgelehnt worden. Der Kurs finde von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Der Beschwerdeführer sei somit von Montag bis Donnerstag ab 14:00 Uhr und am Freitag und Samstag ganztägig vermittelbar. Die mögliche Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers könne sich zudem auch auf Sparten beziehen, die nicht Teil seiner Ausbildung seien, und müsse nicht zwingend im Bereich Kunststofftechnik liegen. Es gebe unzählige Teilzeitstellen in Ostösterreich, für die der Beschwerdeführer in Frage komme. Es existiere jedenfalls eine Vielzahl von Unternehmen, die Kunststofftechniker auch ohne entsprechende Ausbildung - wie sie der Beschwerdeführer allerdings mitbringe - auf den einschlägigen Webseiten suchen würden. Im Übrigen hat das BVwG in seiner Entscheidung vom 23.11.2015 zur GZ: W209 2112191-1 ausgesprochen, dass auch eine Vermittlung in ausbildungsfremde Bereiche wie Gastgewerbe und Tourismus in Betracht komme. Im Lebensmittelhandel gebe es unzählige Teilzeitstellen, die der Beschwerdeführer ebenfalls bekleiden könnte. Die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sei auch aus diesem Grund gegeben.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer seitens seines bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer die Matura nachholen wolle und deshalb sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 einvernehmlich gelöst habe. Er nehme seit 03.10.2016 an einem Berufsreifeprüfungskurs teil, der noch bis 30.06.2017 dauere und 20 Wochenstunden in Anspruch nehme. Somit stehe der Beschwerdeführer neben seiner Ausbildung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sein Begehren auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe sei abgelehnt worden. Der Kurs finde von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Der Beschwerdeführer sei somit von Montag bis Donnerstag ab 14:00 Uhr und am Freitag und Samstag ganztägig vermittelbar. Die mögliche Teilzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers könne sich zudem auch auf Sparten beziehen, die nicht Teil seiner Ausbildung seien, und müsse nicht zwingend im Bereich Kunststofftechnik liegen. Es gebe unzählige Teilzeitstellen in Ostösterreich, für die der Beschwerdeführer in Frage komme. Es existiere jedenfalls eine Vielzahl von Unternehmen, die Kunststofftechniker auch ohne entsprechende Ausbildung - wie sie der Beschwerdeführer allerdings mitbringe - auf den einschlägigen Webseiten suchen würden. Im Übrigen hat das BVwG in seiner Entscheidung vom 23.11.2015 zur GZ: W209 2112191-1 ausgesprochen, dass auch eine Vermittlung in ausbildungsfremde Bereiche wie Gastgewerbe und Tourismus in Betracht komme. Im Lebensmittelhandel gebe es unzählige Teilzeitstellen, die der Beschwerdeführer ebenfalls bekleiden könnte. Die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sei auch aus diesem Grund gegeben.
  5. Am 09.03.2017 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS niederschriftlich bekannt, dass die Kurszeiten Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr seien und es Hausübungen von ca. ein bis zwei Stunden pro Tag gebe. Es finde zwar auch ein (berufsbegleitender) Abendkurs statt. Die Abendvariante sei für ihn aber ausgeschieden, weil diese drei Jahre gedauert hätte und er so schnell wie möglich fertig sein habe wollen. Er sei bei seinem ehemaligen Dienstgeber im Dreischichtbetrieb tätig gewesen. Er habe seinen Dienstgeber ersucht, in die Tagesschicht wechseln zu können. Dies sei jedoch genauso abgelehnt worden wie eine Bildungskarenz. Er würde sich nicht nur auf Vermittlungsvorschläge des AMS, sondern auch eigeninitiativ bewerben. Zum Beweis dessen legte der Beschwerdeführer Bewerbungen als Schlosser, Teilprojektleiter, Mitarbeiter für Prüftätigkeiten, überwiegend auf Stellenvorschläge des Arbeitsmarktservice mit Vollzeit, aber auch mit Schichtarbeit vor.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zwar die große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfülle, jedoch die Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht gegeben sei. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG sei unter anderem Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Dies werde im § 7 Abs. 2 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitslos sei. Eine Beschäftigung aufnehmen könne gemäß § 7 Abs. 3 AlVG wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung bereithalte. Solchen Beschäftigungen entsprächen gemäß § 7 Abs. 7 AlVG Arbeitsverhältnisse mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zwar die große Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erfülle, jedoch die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, AlVG nicht gegeben sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG sei unter anderem Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Dies werde im Paragraph 7, Absatz 2, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitslos sei. Eine Beschäftigung aufnehmen könne gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AlVG wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung bereithalte. Solchen Beschäftigungen entsprächen gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG Arbeitsverhältnisse mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Als üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigungen würden solche angesehen werden, die zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien, wobei allerdings nicht an diesen starren Zeiten festzuhalten sei, wenn in der Branche abweichende Arbeitszeiten üblich seien. Spezifische Umstände in Berufen seien zu berücksichtigen. Bei der Ausbildung des Beschwerdeführers sei eine Verfügbarkeit für zumindest 20 Wochenstunden nicht ersichtlich. Dies ergebe sich bereits aus der zeitlichen Lage der Lehrveranstaltungen, nämlich werktags von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr, und der zeitlichen Inanspruchnahme von ca. 22 Stunden pro Woche zusätzlich eines Lernaufwandes von mindestens 6 Stunden pro Woche, was bereits eine Inanspruchnahme von mindestens 28 Wochenstunden darstelle. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass die Fahrtzeit zur Ausbildungseinrichtung eine halben Stunde betrage und dass der Lernaufwand erfahrungsgemäß vor der Prüfung stark steige. Damit sei eine Inanspruchnahme sehr nahe im Ausmaß der Normalarbeitszeit gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer sich auf Stellen mit Vollzeit und sogar Schichtbetrieb bewerbe, sei aufgrund der sonstigen vorliegenden Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies nur tue, um weiter Arbeitslosengeld zu beziehen, zumal er sein letztes Dienstverhältnis wegen der Ausbildung beendet habe und aus der Absage eines Dienstgebers geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer gar keine Vollzeitstelle suche. Im von Beschwerdeführer ausgebübten Beruf seien weder Teilzeitstellen noch abweichende spezifische Arbeitszeiten (Abendstunden bzw. Wochenende) üblich wie dies z.B. im Gast- oder Taxigewerbe der Fall wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in diesen Bereichen tätig gewesen sei und entsprechende Stellen suche. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umständen bestünden daher keine Zweifel, dass eine Verfügbarkeit von mindestens 20 Wochenstunden nicht gegeben sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern das Absolvieren der Ausbildung sei.
  8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, unzweifelhaft aus den bisherigen Bewerbungen als Schlosser, Teilprojektleiter, Mitarbeiter für Prüftätigkeiten, aber auch für Stellen in der Schichtarbeit ersichtlich sei. Gerade durch Bewerbungen auch für Vollzeitstellen sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung einer Arbeitstätigkeit untergeordnet hätte. Auch durch die belangte Behörde selbst sei zu keiner Zeit ausgeführt worden, dass es ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller neben der Ausbildung auch einer branchenfremden Arbeit nachgehen könne. Die Ausbildung des Beschwerdeführers nehme höchstens 28 Wochenstunden in Anspruch, weshalb zweifellos eine zumindest 20-stündige Beschäftigung daneben möglich sei, zumal sich der Antragsteller die Lernzeiten frei einteilen könne.
  9. Am 28.04.2017 einlangend legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, W209 2154757-1/4Z, wurde mit der Klärung der Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien ein Sachverständiger aus dem Bereich der Berufskunde beauftragt.
  11. Am 13.10.2017 langte seitens des beauftragten Sachverständigen ein Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde.
  12. Mit Schreiben vom 15.11.2016 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass das Gutachten auf Unterlagen gestützt worden sei, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien und somit von diesem nicht überprüft werden könnten. Sollte das BVwG sich auf das Gutachten stützen, ohne dem Beschwerdeführer vorher den gesamten Akteninhalt zur Verfügung zu stellen, liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Darüber hinaus wurde um Ergänzung des Gutachtens ersucht, da es nicht darauf eingehe, ob dem Beschwerdeführer auch branchenfremde (Teilzeit-)Stellen vermittelt werden könnten, zumal er neben seiner Ausbildung auch als Taxifahrer, Türsteher oder Kellner arbeiten könnte. Auch seien nur Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag ab 14.30 Uhr und am Freitag berücksichtig, der Samstag jedoch gänzlich außer Acht gelassen worden. Im Rahmen der Befundaufnahme seien lediglich jene Unternehmen befragt worden, bei denen sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld - über Vermittlung des AMS - erfolglos beworben habe. Es sei daher nicht verwunderlich, dass diese Unternehmen eine Einstellung des Beschwerdeführers erneut ablehnen würden. Es werde daher angeregt, offenzulegen, mit welchen Unternehmen der Gutachter Tiefeninterviews geführt habe, und auch jene Unternehmen zu befragen, bei denen sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe.
  13. Mit Schreiben vom 16.11.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hin, die schließlich am 12.12.2017 wahrgenommen wurde.
  14. In seiner am 28.12.2017 eingelangten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer - soweit im vorliegenden Fall relevant - seitens seines Rechtsvertreters neuerlich darauf, dass er auch für branchenfremde Tätigkeiten zur Verfügung stehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Kunststofftechniker an der Fachschule für Maschinen- und Anlagetechnik - Fachrichtung Maschinenbau (mittlere technische Schule) in Eisenstadt absolviert und war von 08.02.2011 bis 31.08.2016 als Kunststoffverarbeiter bei der Firma XXXX GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (Tätigkeitsschwerpunkte: Bedienung von Extrusionsanlagen, Produktion von theroplastischen Seitenwangen, Qualitätssicherung der produzierten Ware, Betreiben von Compoundieranlagen, Experimente mit verschiedenen Kunststoffarten, Beheben von Problemen bei der Produktion).Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Kunststofftechniker an der Fachschule für Maschinen- und Anlagetechnik - Fachrichtung Maschinenbau (mittlere technische Schule) in Eisenstadt absolviert und war von 08.02.2011 bis 31.08.2016 als Kunststoffverarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (Tätigkeitsschwerpunkte: Bedienung von Extrusionsanlagen, Produktion von theroplastischen Seitenwangen, Qualitätssicherung der produzierten Ware, Betreiben von Compoundieranlagen, Experimente mit verschiedenen Kunststoffarten, Beheben von Problemen bei der Produktion). Am 31.08.2016 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, damit der Beschwerdeführer die Matura nachholen kann, weil seine bisherige Tätigkeit im Dreischichtbetrieb mit den Kurszeiten unvereinbar war. Der Beschwerdeführer besuchte sodann von 03.10.2016 bis 30.06.2017 einen Berufsreifeprüfungskurs am WIFI. Der Unterricht fand von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr statt. Der zusätzliche (frei einteilbare) Lernaufwand betrug rund 6 Stunden pro Woche. Eine Aus- und Weiterbildungshilfe des AMS für die Berufsreifeprüfung (Tagesvariante) wurde seitens des AMS abgelehnt. Der Beschwerdeführer erfüllt die "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.Der Beschwerdeführer erfüllt die "große" Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG. Mit Wirkung vom 01.09.2016 (Geltendmachung) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge bewarb sich der Beschwerdeführer - teilweise eigeninitiativ, aber auch über Vermittlung des AMS - auf Vollzeitstellen als technischer Angestellter, Schlosser, Teilprojektleiter, Mitarbeiter für Prüftätigkeiten, Süßwarenerzeuger, Lagerarbeiter und auf Stellen in der Schichtarbeit. Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bekannt, auch als Türsteher, Taxifahrer oder Kellner vermittelbar zu sein. Auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt in Wien, Niederösterreich und Burgenland werden üblicherweise keine der Ausbildung des Beschwerdeführers im Bereich Maschinenbau bzw. Maschinenbautechnik/Kunststofftechnik entsprechenden Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten, die den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen.
  16. Beweiswürdigung: Die Antragstellung, die Teilnahme am o.a. Berufsreifeprüfungskurs, die ausbildungsfreien Zeiten sowie die Erfüllung der "großen" Anwartschaft und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch branchenfremde Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht seiner Ausbildung entsprechen, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit die Teilnahme am Berufsreifeprüfungskurs mit einer üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden vereinbar ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers durch die Teilnahme mit wöchentlich 22 Stunden anzusetzen ist, zumal die zusätzlichen Lernzeiten im Ausmaß von rund 6 Stunden pro Woche frei einteilbar sind und somit auch am Abend absolviert werden können. Dass auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt üblicherweise keine der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechende Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen, ist dem im gegenständlichen Fall von Amts wegen eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die geeignet waren, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit er zur Befundaufnahme ausführte, dass das Gutachten auf Unterlagen gestützt worden sei, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien und somit von diesem nicht überprüft werden hätten können, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten wurde und der Beschwerdeführer davon auch am 12.12.2017 Gebrauch gemacht hat. Dem Einwand, das Gutachten gehe nicht darauf ein, ob dem Beschwerdeführer auch branchenfremde (Teilzeit-)Stellen vermittelt werden hätten können, zumal er neben seiner Ausbildung auch als Taxifahrer, Türsteher oder Kellner arbeiten hätte können, ist zu entgegnen, dass dies - weil rechtlich nicht relevant (wie weiter unten auszuführen sein wird) - nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages war. Dem Einwand, im Rahmen des Gutachtens seien lediglich jene Unternehmen befragt worden, bei denen sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld - über Vermittlung des AMS - erfolglos beworben habe, ist schließlich zu entgegnen, dass dem Gutachten auf S, 7 zu entnehmen ist, dass diese Unternehmen nur ergänzend befragt worden sind, um festzustellen, ob die eingeschränkte Verfügbarkeit des Beschwerdeführers ein wesentliches Vermittlungshindernis war, und dass auch Unternehmen befragt wurden, bei denen sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:Paragraph 7, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 67/2013: "Voraussetzungen des Anspruches § 7

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. ...
(4)bis
(6)...
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein." § 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:Paragraph 12, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2014: "Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. bis 3. ...
(2)...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. e)...
  3. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  4. g)bis
  5. h)...
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
(5)bis
(8)... Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er trotz der Teilnahme an einem Berufsreifeprüfungskurs über ausreichend Zeit verfüge, um einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachzugehen. Er stehe von Montag bis Donnerstag ab 13.30 Uhr und freitags und samstags ganztags der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Soweit eine seiner Ausbildung als Kunststofftechniker entsprechende Teilzeitbeschäftigung nicht vermittelt werden könne, was jedoch bestritten werde, käme auch die Vermittlung auf eine Teilzeit- bzw. Vollzeitstelle als Türsteher, Taxifahrer oder Kellner bzw. eine andere "branchenfremde" Tätigkeit in Betracht. Den Feststellungen zufolge erfüllt der Beschwerdeführer die in § 12 Abs. 4 zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG. Er gilt somit auch bei Ausbildung in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.Den Feststellungen zufolge erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG. Er gilt somit auch bei Ausbildung in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang als arbeitslos. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob - unter Berücksichtigung des Verweisungsfeldes des § 9 AlVG - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 09.05.2017, Ra 2015/08/0209).Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob - unter Berücksichtigung des Verweisungsfeldes des Paragraph 9, AlVG - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden vergleiche VwGH 09.05.2017, Ra 2015/08/0209). Dem zu dieser Frage von Amts wegen eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass üblicherweise keine derartigen Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Sachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde. Dies ist, wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, vorliegend nicht der Fall.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091) hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten eines Sachverständigen, sofern es nicht unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt, solange zu folgen, als dessen Richtigkeit nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde. Dies ist, wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, vorliegend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte freiwillig sämtliche Beschäftigung, also auch solche, die nicht seiner Ausbildung entsprechen, angenommen und dass unter dieser Voraussetzung auf dem Arbeitsmarkt Beschäftigungen angeboten worden wären, die seinen ausbildungsbedingten zeitlichen Einschränkungen entsprochen hätten, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (eine andere Tätigkeit kommt mangels entsprechender Ausbildung in den genannten Bereichen nicht in Betracht) eine Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde und daher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG unzulässig wäre (vgl. VwGH 09.05.2017, Ra 202017/08/0037).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er hätte freiwillig sämtliche Beschäftigung, also auch solche, die nicht seiner Ausbildung entsprechen, angenommen und dass unter dieser Voraussetzung auf dem Arbeitsmarkt Beschäftigungen angeboten worden wären, die seinen ausbildungsbedingten zeitlichen Einschränkungen entsprochen hätten, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (eine andere Tätigkeit kommt mangels entsprechender Ausbildung in den genannten Bereichen nicht in Betracht) eine Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde und daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG unzulässig wäre vergleiche VwGH 09.05.2017, Ra 202017/08/0037). Dementsprechend würde im Falle der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, der über eine Fachausbildung im Bereich Maschinenbau/Kunststofftechnik verfügt, die Vermittlung auf eine Hilfsarbeiterstelle - ungeachtet seiner Bereitschaft zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit - bereits an der Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung scheitern. Somit ist die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers iSd § 7 AlVG im gegenständlichen Fall zu verneinen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Somit ist die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 7, AlVG im gegenständlichen Fall zu verneinen und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt durch Einholung eines schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass es eine wesentliche Erschwernis der künftigen Verwendung im bisherigen Beruf darstellt, wenn die zugewiesene Beschäftigung einen Aufgabenkreis umfasst, der im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitslosen so steht wie der eines Hilfsarbeiters zu dem eines Facharbeiters (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0021). Damit besteht zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer, der über eine Fachausbildung im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing verfügt, auf eine Hilfsstelle vermittelt werden kann, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2154757.1.00

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