RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW209 2165010-1 SpruchW209 2165010-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 22.02.2017 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit von 14.02.2017 bis 27.03.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt ab dem 14.02.2017 als Kraftfahrzeugtechniker bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 22.02.2017 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit von 14.02.2017 bis 27.03.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt ab dem 14.02.2017 als Kraftfahrzeugtechniker bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
- In seiner fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er gerne bei der genannten Firma als Kraftfahrzeugtechniker zu arbeiten begonnen hätte. Er habe lediglich dem Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass er beabsichtige auch eine Ausbildung zum Heilmasseur zu machen, worauf dieser erwidert habe, dass es dann keinen Sinn mache, bei ihm für ein oder zwei Monate zu arbeiten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2017 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2017 als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 29.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiter gewährten Leistungen verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aberkannt.
- In seiner (ausdrücklich) gegen den Bescheid vom 29.06.2017 rechtzeitig erhobenen (fälschlicherweise als Vorlageantrag bezeichneten) Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei und er bei dem besagten Vorstellungsgespräch lediglich bekannt gegeben habe, in zwei Monaten mit einer Ausbildung zum Masseur beginnen zu wollen. Seine Lebensgefährtin könne den Ablauf des Gespräches bezeugen.
- Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 20.07.2017 einlangend die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für die Zeit von 14.02.2017 bis 27.03.2017 verhängt.Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit von 14.02.2017 bis 27.03.2017 verhängt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen rechtzeitig erhoben Beschwerde wurden insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.283,94 vorläufig weiter gewährt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Laut RSb-Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 23.05.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und somit zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2017, aufgrund deren aufschiebenden Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.283,94 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Damit besteht gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2165010.1.00