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{'item': 'W220 1421394-3'}

Obsah (13)§ 92Art. 133§ 8§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 4a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW220 1421394-3 SpruchW220 1421394-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER

§ 92Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer brachte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015, Zl. W116 1421394-/14E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G stattgegeben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 31.05.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.05.2018 erteilt.1. Der Beschwerdeführer brachte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015, Zl. W116 1421394-/14E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 31.05.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.05.2018 erteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27

(1)Z. 1 1 u.
(2)SMG, 297
(1)2. Satz StGB, 27
(1)Z. 1
  1. Fall u. (3 u 5) SMG, 288 (1 u. 4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1 u.
(2)SMG, 297
(1)2. Satz StGB, 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall u. (3 u 5) SMG, 288 (1 u. 4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Am 10.07.2015 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen und begründend auf die strafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers verwiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-1/2E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen und begründend auf die strafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers verwiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 03.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Seinem Antrag legte er einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Bestätigungen der afghanischen Botschaft betreffend die Nichtausstellung eines Reisepasses vom 07.07.2015 u. 12.12.2016, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen von afghanischen Krankenhäusern bzw. Ärzten betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers, einen Ausbildungsplan des Deutschcenters XXXX vom 07.02.2016 sowie den Bescheid des BFA betreffend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 29.05.2018 in Kopie bei.
  2. Am 03.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Seinem Antrag legte er einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Bestätigungen der afghanischen Botschaft betreffend die Nichtausstellung eines Reisepasses vom 07.07.2015 u. 12.12.2016, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen von afghanischen Krankenhäusern bzw. Ärzten betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers, einen Ausbildungsplan des Deutschcenters römisch 40 vom 07.02.2016 sowie den Bescheid des BFA betreffend die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis 29.05.2018 in Kopie bei.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
  4. Eine Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. 810743906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2017 auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses darstelle. Der Beschwerdeführer wäre bereits mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz betreten und einmal verurteilt worden. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Fremdenpasses keine Rücksicht zu nehmen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. 810743906, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2017 auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses darstelle. Der Beschwerdeführer wäre bereits mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz betreten und einmal verurteilt worden. Auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen sei bei der Versagung eines Fremdenpasses keine Rücksicht zu nehmen.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde verkannt würde, dass der Tatzeitraum bezüglich der Suchtmitteldelikte, deretwegen der Beschwerdeführer rechtkräftig verurteilt worden sei, sich von Oktober bis Dezember 2013 erstrecke und die Taten somit über 3 Jahre zurückliegen würden. Die belangte Behörde habe es weiters verabsäumt, ihn mündlich einzuvernehmen, sodass keine Feststellungen hinsichtlich seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation getroffen werden hätten können. Auch seien die von ihm vorgelegten Dokumente in keiner Weise gewürdigt worden. Beim angefochtenen Bescheid handle es sich offenbar um eine Aneinanderreihung von Textbausteinen und sei auf seine persönliche Situation nicht eingegangen worden. Mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtsverhältnis bekannt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2015, Zl. W116 1421394-1/14E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen §§ 27

(1)Z. 1 1 u.
(2)SMG, 297
(1)2. Satz StGB, 27Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1 u.
(2)SMG, 297
(1)2. Satz StGB, 27
(1)Z. 1 8. Fall u. (3 u 5) SMG, 288 (1 u. 4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
(1)Ziffer eins,
  1. Fall u. (3 u 5) SMG, 288 (1 u. 4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2017 einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
  2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.

§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idg

F sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Paßversagung § 14.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
  1. a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
  2. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
  3. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
  4. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
  5. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
  6. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
  7. f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur

§ 4aAbs. 1 Z 3 zulässig.

(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur

Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.

(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(4)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen. 3.
  1. Ausgehend davon, dass die Botschaft der Republik Afghanistan in Wien ausdrücklich (erneut) mit Schreiben vom 12.12.2016 bestätigt hat, dass sie dem zum subsidiären Schutz berechtigten Beschwerdeführer kein Reisedokument ausstellen könne, da dieser die Voraussetzungen nicht erfülle, ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 88 Abs. 2a FPG in casu ein Fremdenpass auszustellen ist bzw. dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen:3.
  2. Ausgehend davon, dass die Botschaft der Republik Afghanistan in Wien ausdrücklich (erneut) mit Schreiben vom 12.12.2016 bestätigt hat, dass sie dem zum subsidiären Schutz berechtigten Beschwerdeführer kein Reisedokument ausstellen könne, da dieser die Voraussetzungen nicht erfülle, ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in casu ein Fremdenpass auszustellen ist bzw. dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen: Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Fremdenpass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Fremdenpass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.
  3. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2013 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen, nämlich 700g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 2,98 Prozent THCA und 0,23 Prozent Delta-9-THC, indem er das Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend um Euro 10,-- pro Gramm verkauft hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beginn, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge an THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Jänner 2014 gegenüber Kriminalbeamten im Zusammenhang mit dem Suchtgift falsch ausgesagt mit der Konsequenz einer falschen Verdächtigung des Verbrechens des schweren Raubes einer anderen Person. Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 04.04.2017 vorbringt, dass er sich seit der Verurteilung wohlverhalten habe und die Probezeit von 3 Jahren bereits abgelaufen sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 04.04.2017 vorbringt, dass er sich seit der Verurteilung wohlverhalten habe und die Probezeit von 3 Jahren bereits abgelaufen sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der zu erstellenden Zukunftsprognose auseinanderzusetzen, so ist zu erwidern, dass die Beschwerde keine Umstände aufgezeigt hat, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der zu erstellenden Zukunftsprognose auseinanderzusetzen, so ist zu erwidern, dass die Beschwerde keine Umstände aufgezeigt hat, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum von nunmehr knapp mehr als vier Jahren dennoch zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum von nunmehr knapp mehr als vier Jahren dennoch zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. 3.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.6. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden vergleiche insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.1421394.3.00

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