Obsah (13)
Art. 133§ 15§ 8i§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7iArtikel 57Artikel 6Art. 73Art. 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW229 2102753-1 SpruchW229 2102753-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 15.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX.
- Am 15.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 .
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.881,97 gewährt. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,76 ha, davon 28,33 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 34,23, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,23 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.881,97 gewährt. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,76 ha, davon 28,33 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 34,23, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,23 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 22,53 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 22,53 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 138,30 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 138,30 ha betrage.
- Am 07.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer erneut eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 130,46 ha betrage.
- Am 07.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer erneut eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 130,46 ha betrage.
- Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 11,10 ha.
- Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 11,10 ha.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 129,71 ha.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 129,71 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 900,02 gewährt und EUR 981,95 zurückgefordert. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,58 ha, davon 24,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 31,49, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,45 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 5,04 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 verwiesen im Zuge derer Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 900,02 gewährt und EUR 981,95 zurückgefordert. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,58 ha, davon 24,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 31,49, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,45 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 5,04 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 verwiesen im Zuge derer Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien.
- Am 31.01.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.9. Am 31.01.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und
- a)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
- b)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden 3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 4. die Alm-Referenzfläche festzustellen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann jedes Jahr erkundigt. Es habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes ergeben. Der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Ein offensichtlicher Irrtum könne jederzeit berichtigt werden. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Es bestehe gem. Art. 80 Abs 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Behörde ein Irrtum unterlaufen sei, welcher von ihm nicht erkannt werden konnte. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die Strafe sei unangemessen hoch.Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann jedes Jahr erkundigt. Es habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almobmannes ergeben. Der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Ein offensichtlicher Irrtum könne jederzeit berichtigt werden. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Es bestehe gem. Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Behörde ein Irrtum unterlaufen sei, welcher von ihm nicht erkannt werden konnte. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die Strafe sei unangemessen hoch. Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX beigefügt. In dieser Sachverhaltsdarstellung weist der Almbewirtschafter zunächst auf die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten hin. Hierzu führt er auch aus, dass im Jahr 2012 ein Ziviltechnikerbüro beauftragt worden sei, das zu einem Ergebnis von 22,53 ha Almfläche gekommen sei und er anhand dessen eine Richtigstellung durchgeführt habe. Weiters weist er auf die Anzahl der aufgetriebenen GVE hin. Schließlich habe er in die Behördenpraxis vertraut und könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn sich Messmethoden ändern. Dieser Sachverhaltsdarstellung beigelegt ist eine "Stellungnahme Futterflächenerhebung XXXX", in welcher Ausführungen betreffend die Berücksichtigung der Überschirmung sowie zur Anerkennung der landwirtschaftlichen Nutzung auf Waldflächen getätigt werden.Der Beschwerde ist eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 beigefügt. In dieser Sachverhaltsdarstellung weist der Almbewirtschafter zunächst auf die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten hin. Hierzu führt er auch aus, dass im Jahr 2012 ein Ziviltechnikerbüro beauftragt worden sei, das zu einem Ergebnis von 22,53 ha Almfläche gekommen sei und er anhand dessen eine Richtigstellung durchgeführt habe. Weiters weist er auf die Anzahl der aufgetriebenen GVE hin. Schließlich habe er in die Behördenpraxis vertraut und könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn sich Messmethoden ändern. Dieser Sachverhaltsdarstellung beigelegt ist eine "Stellungnahme Futterflächenerhebung XXXX", in welcher Ausführungen betreffend die Berücksichtigung der Überschirmung sowie zur Anerkennung der landwirtschaftlichen Nutzung auf Waldflächen getätigt werden. 11. Am 06.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.11. Am 06.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.454,22 gewährt und eine weitere Zahlung über EUR 554,20 veranlasst. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,58 ha, davon 24,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 26,45, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,45 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.454,22 gewährt und eine weitere Zahlung über EUR 554,20 veranlasst. Dabei wurden 34,23 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,58 ha, davon 24,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 26,45, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,45 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.
- Mit Schreiben vom 02.09.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.06.2014 betitelt "Erklärung des Auftreibers
§ 8i
MOG", in der er angab, im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben zu haben. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.14. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.06.2014 betitelt "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", in der er angab, im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben zu haben. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen betreffend die Almfutterfläche wird als richtig beurteilt. So hat die Belangte Behörde im Jahr 2013 Vor-Ort-Kontrollen der in Rede stehenden Almen, insbesondere der Alm mit der BNr. XXXX durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine Stellungnahme des Almbewirtschafters verweist, ist festzuhalten, dass darin kein konkret auf die einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle eingezeichneten Schläge bezogenes Vorbringen erstattet worden ist. Vielmehr wird auf die Feststellung der Almfutterfläche durch ein Ziviltechnikerbüro verwiesen, welche jedoch bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle erstellt wurde und infolgedessen auch nicht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle Bezug nimmt. Insoweit der Stellungnahme weitere Stellungnahme dieses Ziviltechnikerbüros beigelegt ist, so enthält diese bloß allgemeine Aussagen betreffend die Überschirmung baumbestandener Flächen sowie die Anerkennung der landwirtschaftlichen Nutzung auf Waldflächen. In diesen allgemeinen Angaben ohne konkrete Bezugnahme auf die Auswirkungen auf die konkret in Rede stehende Alm bzw. im Hinblick auf konkrete Schläge kann kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der im Jahr 2013 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle gesehen werden. Auch die im Akt einliegenden LWK-Bestätigungen sind nicht hinreichend substantiiert, um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Es ist daher von der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen, zumal es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen betreffend die Almfutterfläche wird als richtig beurteilt. So hat die Belangte Behörde im Jahr 2013 Vor-Ort-Kontrollen der in Rede stehenden Almen, insbesondere der Alm mit der BNr. römisch 40 durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine Stellungnahme des Almbewirtschafters verweist, ist festzuhalten, dass darin kein konkret auf die einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle eingezeichneten Schläge bezogenes Vorbringen erstattet worden ist. Vielmehr wird auf die Feststellung der Almfutterfläche durch ein Ziviltechnikerbüro verwiesen, welche jedoch bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle erstellt wurde und infolgedessen auch nicht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle Bezug nimmt. Insoweit der Stellungnahme weitere Stellungnahme dieses Ziviltechnikerbüros beigelegt ist, so enthält diese bloß allgemeine Aussagen betreffend die Überschirmung baumbestandener Flächen sowie die Anerkennung der landwirtschaftlichen Nutzung auf Waldflächen. In diesen allgemeinen Angaben ohne konkrete Bezugnahme auf die Auswirkungen auf die konkret in Rede stehende Alm bzw. im Hinblick auf konkrete Schläge kann kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der im Jahr 2013 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle gesehen werden. Auch die im Akt einliegenden LWK-Bestätigungen sind nicht hinreichend substantiiert, um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Es ist daher von der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen, zumal es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur verspäteten Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.
- Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 28.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten ist und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist).Die Beschwerde richtet sich gegen den Abänderungsbescheid vom 29.01.
- Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat die Behörde mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 28.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies ergibt insbesondere sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten ist und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist). Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein. Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (§ 19 Abs. 7 MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 06.02.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 06.06.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig (vgl. BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt I.) und es wird gesondert (Spruchpunkt II.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen.Die hier maßgebliche Frist von vier Monaten für eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007) war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28.08.2014 bereits verstrichen, zumal die Beschwerde am 06.02.2014 bei der Behörde eingelangt ist und die Frist daher am 06.06.2014 ablief. Damit hat die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung als nicht (mehr) zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem nur mehr das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Ob es erforderlich ist, dass die Wahrnehmung einer Unzuständigkeit der vorliegenden Art zwingend in der Weise erfolgt, dass die Beschwerdevorentscheidung förmlich in einem eigenen Spruchpunkt aufgehoben wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht ohnehin auch noch in einem eigenem Spruchpunkt meritorisch über die Beschwerde seine eigene an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretende (ggf. die Beschwerdevorentscheidung abändernde), Entscheidung zu treffen hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), mit der die Beschwerdevorentscheidung ohnehin beseitigt wird, wobei in der Begründung die Unzuständigkeit wegen Überschreitung der Frist zur Beschwerdevorentscheidung zusätzlich angeführt werden kann. Eine Wahrnehmung des Mangels durch förmliche Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in einem eigenen Spruchpunkt erscheint aber (wenngleich möglicherweise überflüssig) jedenfalls nicht rechtswidrig vergleiche BVwG 24.03.2017, W230 2016669-1). Die Beschwerdevorentscheidung wird aus diesem Grund aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und es wird gesondert (Spruchpunkt römisch zwei.) ein meritorischer Abspruch über die Beschwerde erlassen. 3.
- Zu A) 3.3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: " Artikel 2 Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...] Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...] Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers; die betreffende(n) Beihilferegelung(en); die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7i
m Rahmen der Betriebsprämienregelung; die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...] Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. [...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...] Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]" § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 zwar verspätet ergangen, jedoch war sie in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 24,15 ha nur 19,11 ha betrug. In der Beschwerdevorentscheidung wurde weiters eine Richtigstellung ohne Sanktion (§ 8i MOG 2007) vorgenommen, da den Beschwerdeführer keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX trifft. Auf das gesamte Beschwerdebegehren betreffend Kürzungen und Ausschlüsse sowie das auf das fehlende Verschulden abzielende Beschwerdebegehren war somit nicht weiter einzugehen.Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014 zwar verspätet ergangen, jedoch war sie in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 24,15 ha nur 19,11 ha betrug. In der Beschwerdevorentscheidung wurde weiters eine Richtigstellung ohne Sanktion (Paragraph 8 i, MOG 2007) vorgenommen, da den Beschwerdeführer keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 trifft. Auf das gesamte Beschwerdebegehren betreffend Kürzungen und Ausschlüsse sowie das auf das fehlende Verschulden abzielende Beschwerdebegehren war somit nicht weiter einzugehen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden und trifft den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
Art. 21VO (EG) Nr.
1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
Artikel 21, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus und weist diesbezüglich auf abweichende Ergebnisse durch ein Ziviltechnikerbüro hin. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend die Alm mit der BNr. XXXX selbst einschränkend korrigiert hat. Hierzu ist genügt es anzuführen, dass ihm Angaben des Almbewirtschafters zuzurechnen sind (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Weiters ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme des Almbewirtschafters ins Treffen geführte Beiziehung eines Ziviltechnikerbüros zwar unter Umständen die Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen könnte, sich aber dann lediglich schuldbefreiend im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 auswirken würde. Da gegenständlich keine Sanktionen verhängt wird, sondern vom Beschwerdeführer lediglich die zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden, kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen ebenso unterbleiben.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus und weist diesbezüglich auf abweichende Ergebnisse durch ein Ziviltechnikerbüro hin. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 selbst einschränkend korrigiert hat. Hierzu ist genügt es anzuführen, dass ihm Angaben des Almbewirtschafters zuzurechnen sind vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Weiters ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme des Almbewirtschafters ins Treffen geführte Beiziehung eines Ziviltechnikerbüros zwar unter Umständen die Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darstellen könnte, sich aber dann lediglich schuldbefreiend im Sinne des Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, auswirken würde. Da gegenständlich keine Sanktionen verhängt wird, sondern vom Beschwerdeführer lediglich die zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden, kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen ebenso unterbleiben. Schließlich ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar, da im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).Schließlich ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar, da im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (Paragraph 9, Absatz 6, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung(siehe die unter 3.3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung(siehe die unter 3.3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2102753.1.00