Obsah (12)
Art. 133Art. 73§ 14§ 8i§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7iArtikel 57Artikel 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW229 2115388-1 SpruchW229 2115388-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 15.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX und der Alm mit der BNr. XXXX und Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.
- Am 15.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und der Alm mit der BNr. römisch 40 und Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 .
- Am 08.04.2011 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Fläche von lediglich 0,57 ha statt der beantragten 0,65 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 57,94 ha, davon 43,31 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 57,94 ha, davon 43,31 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 22,53 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 22,53 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 138,30 ha betrage.
- Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 138,30 ha betrage.
- Am 07.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer erneut eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 130,46 ha betrage.
- Am 07.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Vertretungsbevollmächtigten der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer erneut eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 130,46 ha betrage.
- Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 11,10 ha.
- Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 11,10 ha.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ebenfalls diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 129,71 ha.
- Am 21.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der ebenfalls diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 129,71 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Bescheid sei erlassen worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 31.01.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.10. Am 31.01.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. 11. Am 06.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.11. Am 06.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Kärnten ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete die LWK ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen.
- Am 26.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 5,47 ha.
- Am 26.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 5,47 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Art. 73Abs 1 der VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr.
XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin wurde stattgegeben13. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 29.01.2014 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.872,69 gewährt. Dabei wurden 43,08 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 43,08, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,08 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge bei der Alm mit der BNr.
römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion. Dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin wurde stattgegeben
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte:
- ihr im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (insbesondere auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der vor Ort Kontrollen der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen,
- ihr sämtliche Unterlagen und Ergebnisse und sämtliche sonstige Details der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der gegenständlichen Almen im Rahmen des Parteiengehörs zukommen zu lassen,
- die gegenständlichen Flächen auf Basis des in der Beschwerde dargestellten Mess- und Kontrollsystems durch Beiziehung eines Sachverständigen zu messen und zu bewerten und die vorhandene Neigung zu berechnen,
- sämtliche Beilagen aus dem Verfahren zur EBP 2010 beizuschaffen,
- die Vernehmung des Almobmannes XXXX, des Ehegatten der Beschwerdeführerin, DI XXXX, des Auftreibers XXXX, Dr. XXXX, Mag. XXXX.
- die Vernehmung des Almobmannes römisch 40 , des Ehegatten der Beschwerdeführerin, DI römisch 40 , des Auftreibers römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin führte aus, sie treffe kein Verschulden, weil auch den Almobmann kein Verschulden treffe. Der Almobmann sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Der Fachexperte DI XXXX habe im Jahr 2012 eine detaillierte Vor-Ort-Besichtigung vorgenommen und eine Expertise abgegeben. Auf Basis dieser Expertise sei die Digitalisierung der Außenstelle der LWK erfolgt. Es habe sich eine korrekte Almfutterfläche auf der "XXXX" iHv zumindest 22,53 ha ergeben und sei auch eine freiwillige rückwirkende Reduktion auf dieses Flächenausmaß vorgenommen worden. Damit fehle jedoch jegliches Verschulden (was die AMA nur mit der § 8i MOG Erklärung sehe) und ergebe sich daraus, dass die Ergebnisse der VOK unrichtig sei. Die VOK sei aufgrund von Fehlern des Kontrolleurs gänzlich mangelhaft. Es sei der Almleitfaden angewandt worden, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die AMA habe ihre Messmethoden nicht offengelegt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutterflächeergebnis ein berechtigtes Vertrauen geweckt worden weshalb von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre. Es sei nicht ableitbar, ob die Behörde die vorhandene Neigung ausreichend berücksichtigt habe. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, dieser könne nicht rückwirkend zu Lasten der Beschwerdeführerin angewendet werden. "Bessere" (aber immer noch unzureichende)/andere Messmethoden könnten nicht dazu führen, dass frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten als Verschulden oder Nachteil der Beschwerdeführerin angelastet werden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Der Rechnungshof habe Fehler/Problembereiche der Almfutterflächenthematik aufgezeigt. Es seien 44,26 Zahlungsansprüche vorhanden und nicht nur angeblich 38,
- Zudem habe die belangte Behörde völlig unbegründet gelassen warum angeblich-laut Tabelle auf Seite 1-insgesamt 4,08 nicht genutzte Zahlungsansprüche vorliegen würden. Tatsächlich seien alle Zahlungsansprüche von der Beschwerdeführerin genutzt worden. Der Beschwerdeführerin möge eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 49,56 ha zugesprochen werden, dass hieße zumindest in der Höhe von zumindest EUR 2.154,37.Die Beschwerdeführerin führte aus, sie treffe kein Verschulden, weil auch den Almobmann kein Verschulden treffe. Der Almobmann sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Der Fachexperte DI römisch 40 habe im Jahr 2012 eine detaillierte Vor-Ort-Besichtigung vorgenommen und eine Expertise abgegeben. Auf Basis dieser Expertise sei die Digitalisierung der Außenstelle der LWK erfolgt. Es habe sich eine korrekte Almfutterfläche auf der "XXXX" iHv zumindest 22,53 ha ergeben und sei auch eine freiwillige rückwirkende Reduktion auf dieses Flächenausmaß vorgenommen worden. Damit fehle jedoch jegliches Verschulden (was die AMA nur mit der Paragraph 8 i, MOG Erklärung sehe) und ergebe sich daraus, dass die Ergebnisse der VOK unrichtig sei. Die VOK sei aufgrund von Fehlern des Kontrolleurs gänzlich mangelhaft. Es sei der Almleitfaden angewandt worden, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die AMA habe ihre Messmethoden nicht offengelegt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutterflächeergebnis ein berechtigtes Vertrauen geweckt worden weshalb von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre. Es sei nicht ableitbar, ob die Behörde die vorhandene Neigung ausreichend berücksichtigt habe. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, dieser könne nicht rückwirkend zu Lasten der Beschwerdeführerin angewendet werden. "Bessere" (aber immer noch unzureichende)/andere Messmethoden könnten nicht dazu führen, dass frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten als Verschulden oder Nachteil der Beschwerdeführerin angelastet werden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Der Rechnungshof habe Fehler/Problembereiche der Almfutterflächenthematik aufgezeigt. Es seien 44,26 Zahlungsansprüche vorhanden und nicht nur angeblich 38,
- Zudem habe die belangte Behörde völlig unbegründet gelassen warum angeblich-laut Tabelle auf Seite 1-insgesamt 4,08 nicht genutzte Zahlungsansprüche vorliegen würden. Tatsächlich seien alle Zahlungsansprüche von der Beschwerdeführerin genutzt worden. Der Beschwerdeführerin möge eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 49,56 ha zugesprochen werden, dass hieße zumindest in der Höhe von zumindest EUR 2.154,
- Die Beschwerde wurde
§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.06.2014 betitelt "Erklärung des Auftreibers
§ 8i
MOG", in der sie angab, im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben zu haben. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.15. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.06.2014 betitelt "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG", in der sie angab, im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben zu haben. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war im relevanten Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX sowie Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.Die Beschwerdeführerin war im relevanten Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 sowie Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 . Für die Alm mit der BNr. XXXX fand am 12.12.2012 eine rückwirkende Almflächenkorrektur dahingehend statt, dass die beantragte Almfutterfläche 22,53 ha betrage.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 12.12.2012 eine rückwirkende Almflächenkorrektur dahingehend statt, dass die beantragte Almfutterfläche 22,53 ha betrage. Für die Alm mit der BNr. XXXX fand am 12.12.2012 und in weiterer Folge am 07.06.2013 eine Almflächenkorrektur dahingehend statt, dass die beantragte Almfutterfläche 130,46 ha betrage.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 12.12.2012 und in weiterer Folge am 07.06.2013 eine Almflächenkorrektur dahingehend statt, dass die beantragte Almfutterfläche 130,46 ha betrage. Auf allen drei Almen fanden Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 11,10 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche von 129,71 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche von 5,47 ha festgestellt wurde.Auf allen drei Almen fanden Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 11,10 ha, für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche von 129,71 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche von 5,47 ha festgestellt wurde. Im Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 57,94 ha, davon 43,31 ha Almfutterfläche und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 57,79 ha, davon 43,31 ha Almfutterfläche aus. Es waren 43,08 Zahlungsansprüche vorhanden, welche zur Gänze zur Auszahlung kamen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfutterfläche und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 44,26 ha, davon 29,78 ha Almfutterfläche aus. Es waren 43,08 Zahlungsansprüche vorhanden, welche zur Gänze zur Auszahlung kamen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im angefochtenen Abänderungsbescheid, mit dem dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 49,56 ha, davon 34,93 ha Almfutterfläche und einer nach Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 43,91 ha, davon 29,43 ha Almfutterfläche aus. Es waren 43,08 Zahlungsansprüche vorhanden, welche zur Gänze zur Auszahlung kamen.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie den Gerichtsakten. Auf die beanstandete Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen ist vorliegend nicht weiter einzugehen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: " Artikel 2 Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...] Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...] Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers; die betreffende(n) Beihilferegelung(en); die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7i
m Rahmen der Betriebsprämienregelung; die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...] Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. [...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...] Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]" § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Bescheid vom 29.01.2015 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und auch weder eine Rückforderung noch eine Sanktion vorgeschrieben. Vielmehr wurde dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, weil sie durch Vorlage einer Erklärung (§ 8i MOG 2007) glaubhaft gemacht hat, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Darum war eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen.
Art. 73
Abs 1 der VO 1122/2009 ist eine Richtigstellung der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. Auf das Beschwerdebegehren betreffend Kürzungen und Ausschlüsse sowie das auf das fehlende Verschulden abzielende Beschwerdebegehren war somit nicht weiter einzugehen.Vielmehr wurde dem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, weil sie durch Vorlage einer Erklärung (Paragraph 8 i, MOG 2007) glaubhaft gemacht hat, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Darum war eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen.
Artikel 73
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist eine Richtigstellung der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ohne Sanktion vorzunehmen gewesen. Auf das Beschwerdebegehren betreffend Kürzungen und Ausschlüsse sowie das auf das fehlende Verschulden abzielende Beschwerdebegehren war somit nicht weiter einzugehen. Neben der Richtigstellung ohne Sanktion hat die AMA im Vergleich zum Bescheid vom 29.01.2014 die Verteilung der Zahlungsansprüche auf die Zahlungsspruchnummer verändert. Auf der FZA Nummer 15428704 sind nunmehr 4,08 statt 3,08 und auf der FZA Nummer 10067355 sind nunmehr 39,00 statt 40,00 ZA vorhanden/beantragt/ausbezahlt/genutzt. Es wurden im angefochtenen Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen jedoch keine Zahlungsansprüche als verfallen oder als nicht genutzt erklärt. Für das gegenständliche Antragsjahr wurden von der Beschwerdeführerin sowie anteilsmäßig von den Almbewirtschaftern für die Beschwerdeführerin beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 49,56 ha beantragt. Die bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelte Fläche lag bei 43,91 ha. Es waren 43,08 Zahlungsansprüche vorhanden. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gem. Art. 57 Abs. 2 erster Spiegelstrich VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Auszahlung der Zahlungsansprüche zur Gänze vorgenommen.Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gem. Artikel 57, Absatz 2, erster Spiegelstrich VO (EG) 1122 aus 2009, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Auszahlung der Zahlungsansprüche zur Gänze vorgenommen. Aus diesem Grund war auf das Vorbringen bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen bzw. das Vorbringen, es mögen zumindest 49,56 ha zugrunde gelegt werden, nicht einzugehen, da selbst bei einer Korrektur der vorhandenen Flächen nur 43,08 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen können. Den Beweisanträgen zur Einvernahme von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten war somit nicht näherzutreten. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte und Hofkarten der kontrollierten Alm(
- en)vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte und Hofkarten der kontrollierten Alm(
- en)vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2115388.1.00