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{'item': 'W229 2123674-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW229 2123674-1 SpruchW229 2123674-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 23.05.2013 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
  2. Im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, 8:00 Uhr, stattfindet.
  3. In der Niederschrift vom 17.11.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Kontrollmeldetermin vom 09.11.2015 nicht eingehalten, weil sie es vergessen habe.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 09.11.2015 bis 15.11.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.11.2015 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe den Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 nicht wahrgenommen, weil sie vergessen habe, dass sie an diesem Tag einen Termin habe. Erst nach dem Brief des AMS sei sie auf diesen Termin aufmerksam geworden. Gleich darauf sei sie am 15.11.2015 wieder zu ihrer Beraterin gegangen, um sich bei ihr zu melden. Ihre AMS Beraterin wisse Bescheid, dass sie bereits mehrere Operationen hinter sich habe, wo zwei Gehirntumore rausoperiert werden mussten. Weiters wisse ihre Beraterin Bescheid, dass sie unter psychischen Problemen leide, die unter anderem eine starke Vergesslichkeit zur Folge hätten. Ihre Krankheit sei der Grund, warum sie ihren Termin am 09.11.2015 vergessen haben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde legte sie einen ärztlichen Befund des Prim. Dr. XXXX vom 17.03.2015 bei.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe den Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 nicht wahrgenommen, weil sie vergessen habe, dass sie an diesem Tag einen Termin habe. Erst nach dem Brief des AMS sei sie auf diesen Termin aufmerksam geworden. Gleich darauf sei sie am 15.11.2015 wieder zu ihrer Beraterin gegangen, um sich bei ihr zu melden. Ihre AMS Beraterin wisse Bescheid, dass sie bereits mehrere Operationen hinter sich habe, wo zwei Gehirntumore rausoperiert werden mussten. Weiters wisse ihre Beraterin Bescheid, dass sie unter psychischen Problemen leide, die unter anderem eine starke Vergesslichkeit zur Folge hätten. Ihre Krankheit sei der Grund, warum sie ihren Termin am 09.11.2015 vergessen haben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde legte sie einen ärztlichen Befund des Prim. Dr. römisch 40 vom 17.03.2015 bei.
  7. Mit Schreiben vom 07.01.2016 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
  8. Das AMS erteilte am 21.01.2016 einen Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle Wien zur Frage, ob der Kundin Termineinhaltung und Wahrnehmung möglich sei.
  9. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 24.03.2016 vorgelegt. Am 04.07.2016 reichte sie das Gutachten der PVA nach und brachte vor, dass die beauftragte Untersuchung des AMS bezüglich Terminwahrung in diesem Gutachten nicht beantwortet worden sei. Weiters wird im Vorlageschreiben angemerkt, dass nachdem die Beschwerdeführerin die Termine bei der PVA eingehalten hat, das AMS davon ausgeht, dass sie keine Probleme hat, Termine wahrzunehmen und einzuhalten.
  10. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 24.03.2016 vorgelegt. Am 04.07.2016 reichte sie das Gutachten der PVA nach und brachte vor, dass die beauftragte Untersuchung des AMS bezüglich Terminwahrung in diesem Gutachten nicht beantwortet worden sei. Weiters wird im Vorlageschreiben angemerkt, dass nachdem die Beschwerdeführerin die Termine bei der PVA eingehalten hat, das AMS davon ausgeht, dass sie keine Probleme hat, Termine wahrzunehmen und einzuhalten.
  11. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die ärztlichen Gutachten des AMS gemäß § 8 AlVG nicht richtig seien, weil diese nicht feststellen könnten, ob ihr Gedächtnis durch die Operation beeinträchtigt sei oder nicht. Bei der Untersuchung habe sie keine Methode gesehen, die für die Feststellung der Beeinträchtigung des Gedächtnisses geeignet gewesen sei. Vielmehr sei das Gutachten des Prim. XXXX relevant für die Entscheidung, zumal sie seit mehreren Jahren bei ihm unter Behandlung stehe. Prim. XXXX stelle in seinem Gutachten fest, dass "das Erkrankungsbild nach OP eines Meningeoms im Längsschnitt das Ausmaß einer schweren psychiatrischen Erkrankung erreicht hat, und die kognitiven Leistungseinbußen im letzten Jahr deutlich zugenommen haben". Ihre Krankheit sei der Grund dafür, warum sie ihren Termin am 09.11.2015 vergessen habe. Das sei ein triftiger Grund gemäß § 49 Abs 2 AlVG.
  12. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die ärztlichen Gutachten des AMS gemäß Paragraph 8, AlVG nicht richtig seien, weil diese nicht feststellen könnten, ob ihr Gedächtnis durch die Operation beeinträchtigt sei oder nicht. Bei der Untersuchung habe sie keine Methode gesehen, die für die Feststellung der Beeinträchtigung des Gedächtnisses geeignet gewesen sei. Vielmehr sei das Gutachten des Prim. römisch 40 relevant für die Entscheidung, zumal sie seit mehreren Jahren bei ihm unter Behandlung stehe. Prim. römisch 40 stelle in seinem Gutachten fest, dass "das Erkrankungsbild nach OP eines Meningeoms im Längsschnitt das Ausmaß einer schweren psychiatrischen Erkrankung erreicht hat, und die kognitiven Leistungseinbußen im letzten Jahr deutlich zugenommen haben". Ihre Krankheit sei der Grund dafür, warum sie ihren Termin am 09.11.2015 vergessen habe. Das sei ein triftiger Grund gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG.
  13. Mit Schreiben vom 16.08.2016 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Vollmacht bekannt und stellte Beweisanträge zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin.
  14. Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 23.08.2012 bis zumindest 18.05.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 23.05.2013 bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, 8:00 Uhr, stattfindet und sie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Gleichzeitig wurde ihr ein Schreiben, welches Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG enthielt, ausgehändigt.Gleichzeitig wurde ihr ein Schreiben, welches Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG enthielt, ausgehändigt. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1991 eine Meningeom und im Jahr 1996 eine Rezidivmeningeom entfernt. Die Beschwerdeführerin leidet unter Panikattacken und depressiven Störungen. Der Beschwerdeführerin ist die Wahrnehmung und Einhaltung von Terminen grundsätzlich möglich. Zur Einhaltung ihrer Kontrolltermine trifft die Beschwerdeführerin für gewöhnlich die Vorkehrung, diese in ihren Kalender einzutragen und einmal pro Woche nachzusehen, welche Termine in der Woche anstehen. Die Beschwerdeführerin trug den Kontrolltermin vom 09.11.2015 in ihren Kalender ein und vergaß in weiterer Folge auf den Termin. Die Beschwerdeführerin versäumte den Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 und sprach nach Aufforderung des AMS wieder am 16.11.2015 beim AMS vor. Das Vorliegen eines triftigen Grundes kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 09.11.2015 arbeitsfähig.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und dem Bezugsverlauf vom 24.03.
  17. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 09.11.2015 ergeben sich aus dem EDV-Datenvermerk vom 29.09.2015 über ein persönliches Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin, in dem die Nachkontrolle festgehalten wurde ("NK vergeben"). Das Schreiben vom 29.09.2015 liegt im Akt ein und lautet auszugsweise: "Ihr nächster Kontrolltermin bzw. Ihre nächsten Kontrolltermine gemäß § 49 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am 09.11.2015 08:00 Uhr (Zimmernummer XXXX ) statt". Weiters befindet sich darin – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Den Erhalt dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten.Das Schreiben vom 29.09.2015 liegt im Akt ein und lautet auszugsweise: "Ihr nächster Kontrolltermin bzw. Ihre nächsten Kontrolltermine gemäß Paragraph 49, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am 09.11.2015 08:00 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) statt". Weiters befindet sich darin – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Den Erhalt dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt einliegenden Befunden sowie ihrem Vorbringen in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung und Einhaltung von Terminen grundsätzlich möglich ist, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche bereits seit 2012 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, erstmals einen Kontrollmeldetermin beim AMS versäumte. So scheint im Bezugsverlauf vom 24.03.2016 keine diesbezügliche Sperre auf und wurde dies von der Vertreterin der belangten Behörde während der Verhandlung entsprechend vorgebracht, was von der Beschwerdeführerin wiederum unbestritten geblieben ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Auch war ihr die Wahrnehmung und Einhaltung der Untersuchungstermine bei der PVA am 22.02.2016 sowie am 17.05.2016 möglich. Schließlich ist sie auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltung rechtzeitig erschienen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Termin in ihren Kalender eintrug und in weiterer Folge vergaß sowie zu ihre gewöhnlichen Vorgangsweise zur Terminvormerkung, ergiben sich aus ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG. So führte sie in der mündlichen Verhandlung eingehend und strukturiert aus, dass sie gerade aufgrund der ihr bekannten Vergesslichkeit Termine stets sorgfältig in ihren Kalender einträgt und einmal in der Woche die Termine überprüft. Eine häufigere – etwa tägliche – Nachschau im Kalender wurde von ihr trotz der von ihr angegebenen Vergesslichkeit nicht angegeben. Dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin vom 09.11.2015 versäumte und am 16.11.2015 nach Aufforderung wieder beim AMS vorsprach, ergibt sich aus den EDV-Datenvermerken des AMS vom 09.11.2015 ("letzter Aufruf 08:12"), vom 09.11.2015 "Änderungsmeldung Bezugseinstellung" ("BE wegen KM- Versäumnis und Vorladung") und vom 16.11.2015 und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Erkrankungen und die damit zusammenhängende Vergesslichkeit als triftigen Grund angibt, ist darauf zu verweisen, dass sie einerseits in der Lage ist, entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich der Terminplanung zu setzten und dies in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend klar und strukturiert dargelegt hat. Dass das Vergessen des Kontrolltermins etwa auf eine akute Erkrankung zurückzuführen ist, konnte andererseits nicht festgestellt werden. Dies wurde nämlich weder unmittelbar nach dem Versäumen des Termins in der Niederschrift bekannt gegeben, noch konnte die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Arztbesuch oder eine Vorsprache beim psychosozialen Dienst Wien, welcher von ihr nach ihren Angaben bei Panikattacken regelmäßig aufgesucht wird, vorweisen. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurde eine Vorsprache bei einem Arzt oder beim psychosozialen Dienst Wien in der verfahrensgegenständlichen Zeit verneint. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 09.11.2015 arbeitsfähig war, gründet sich auf die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum und schlüssig nachvollziehbare Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 17.05.2016, welche ergeben hat, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die Beschwerdeführerin ist nicht invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Zum geistigen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wurde "mäßig schwierig" und zur Bewusstseinslage "bewusstseinsklar" festgehalten. Mit dem vorgelegten Befundbericht vom 11.03.2016 ist die Beschwerdeführerin dem nicht substantiiert entgegengetreten.Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 09.11.2015 arbeitsfähig war, gründet sich auf die von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum und schlüssig nachvollziehbare Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 17.05.2016, welche ergeben hat, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die Beschwerdeführerin ist nicht invalid gem. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Zum geistigen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wurde "mäßig schwierig" und zur Bewusstseinslage "bewusstseinsklar" festgehalten. Mit dem vorgelegten Befundbericht vom 11.03.2016 ist die Beschwerdeführerin dem nicht substantiiert entgegengetreten.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  21. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  22. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "§ 47

(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden." "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. 3.
  2. Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen und bringt vor, dass sie den Termin aufgrund ihrer Erkrankung, welche eine starke Vergesslichkeit mit sich bringe, vergessen habe und insofern ein triftiger Grund vorliege. Damit vermag sie eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus folgenden Gründen nicht darzulegen: 3.3.
  3. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom
  4. September 2007, Zl. 2006/08/0172).3.3.
  5. Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass Paragraph 49, AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. (VwGH vom
  6. September 2007, Zl. 2006/08/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom
  7. Juni 2008, Zl. 2007/08/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom
  8. Juni 2008, Zl. 2007/08/0165). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 29.09.2015 mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, 8:00 Uhr, stattfindet und sie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde somit iSd § 47 Abs 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihr gegenüber die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches am 29.09.2015 mitgeteilt, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin am 09.11.2015, 8:00 Uhr, stattfindet und sie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde somit iSd Paragraph 47, Absatz 2, AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihr gegenüber die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben. 3.3.
  9. Zum Vorbringen des Vorliegens eines triftigen Grundes ist folgendes auszuführen: Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG, Rz 10-12).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslose unzumutbar macht vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG, Rz 10-12). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Termin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen vergessen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sie aufgrund ihrer geistigen oder psychischen Verfassung nicht fähig sei, Vorsorge dafür zu treffen, Termine nicht zu vergessen. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – bisher möglich ihre AMS-Termine einzuhalten und ist ihr die Einhaltung und Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich möglich. Laut der Beschwerdeführerin traf sie Vorkehrungen zur Einhaltung der Termine, indem sie sie in den Kalender eintrug und einmal in der Woche Nachschau hielt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 09.11.2015 arbeitsfähig und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigungen eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Termin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen vergessen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sie aufgrund ihrer geistigen oder psychischen Verfassung nicht fähig sei, Vorsorge dafür zu treffen, Termine nicht zu vergessen. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – bisher möglich ihre AMS-Termine einzuhalten und ist ihr die Einhaltung und Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich möglich. Laut der Beschwerdeführerin traf sie Vorkehrungen zur Einhaltung der Termine, indem sie sie in den Kalender eintrug und einmal in der Woche Nachschau hielt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – zum Zeitpunkt der Unterlassung der Kontrollmeldung am 09.11.2015 arbeitsfähig und ist bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Fähigkeit, trotz einer aufgezeigten Beeinträchtigungen eine Termineinhaltung durch Setzung entsprechender vorbeugender Maßnahmen sicherzustellen, jedenfalls als gegeben anzusehen vergleiche VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264). In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre es ihr somit möglich und zumutbar gewesen weitere Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass sie neben der Vormerkung im Kalender jedenfalls nicht auf den Termin vergisst, beispielsweise dadurch, dass sie täglich oder mehrmals pro Woche den Kalender zu Hilfe nimmt. Da die Beschwerdeführerin eine solche Maßnahme jedoch unterlassen hat, hat sie in Kauf genommen den Kontrolltermin zu versäumen. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass das Vergessen des Kontrolltermins etwa auf eine akute Erkrankung – etwa eine Panikattacke – im verfahrensrelevanten Zeitraum zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd § 49 AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Meldung am 16.11.2015 gemäß § 49 Abs 2 AlVG einzustellen war.In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre es ihr somit möglich und zumutbar gewesen weitere Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass sie neben der Vormerkung im Kalender jedenfalls nicht auf den Termin vergisst, beispielsweise dadurch, dass sie täglich oder mehrmals pro Woche den Kalender zu Hilfe nimmt. Da die Beschwerdeführerin eine solche Maßnahme jedoch unterlassen hat, hat sie in Kauf genommen den Kontrolltermin zu versäumen. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass das Vergessen des Kontrolltermins etwa auf eine akute Erkrankung – etwa eine Panikattacke – im verfahrensrelevanten Zeitraum zurückzuführen ist. Ein triftiger Grund iSd Paragraph 49, AlVG lag somit nicht vor und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Meldung am 16.11.2015 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Den Beweisanträgen betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin war aus folgenden Gründen nicht nachzukommen: Eine Einvernahme des behandelnden Arztes bzw. des genannten Arztes des psychosozialen Dienstes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum erscheint nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin weder einen Arztbesuch noch eine Vorsprache beim psychosozialen Dienst aufgrund einer akuten Erkrankung im verfahrensrelevanten Zeitraum vorbringt bzw. dies auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung verneinte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, Vorkehrungen zu treffen, um Termine einzuhalten. Dass sie an einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung von einem solchen Grad leidet, dass sie nicht fähig ist, die Bedeutung der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins zu erfassen, wurde von der Rechtsvertretung zudem nicht aufgezeigt, so dass auch von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie-Neurologie Abstand genommen werden konnte (vgl. VwGH 24.10.2014, Ro 2014/08/0067).Den Beweisanträgen betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin war aus folgenden Gründen nicht nachzukommen: Eine Einvernahme des behandelnden Arztes bzw. des genannten Arztes des psychosozialen Dienstes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum erscheint nicht erforderlich, da die Beschwerdeführerin weder einen Arztbesuch noch eine Vorsprache beim psychosozialen Dienst aufgrund einer akuten Erkrankung im verfahrensrelevanten Zeitraum vorbringt bzw. dies auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung verneinte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, Vorkehrungen zu treffen, um Termine einzuhalten. Dass sie an einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung von einem solchen Grad leidet, dass sie nicht fähig ist, die Bedeutung der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins zu erfassen, wurde von der Rechtsvertretung zudem nicht aufgezeigt, so dass auch von der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie-Neurologie Abstand genommen werden konnte vergleiche VwGH 24.10.2014, Ro 2014/08/0067). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt 3.3.1. und 3.3.2.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt 3.3.1. und 3.3.2.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2123674.1.00

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