Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 354§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2018 GeschäftszahlW229 2178404-1 SpruchW229 2178404-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Ein
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 30.08.2017 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Feststellung von Versicherungs/Beitragszeiten für den Zeitraum vom 08.10.1981 bis 29.02.
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, GZ XXXX , wurde gem. § 247 ASVG aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ermittlungsstichtag, dem 01.10.2017, in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungsmonate im folgenden Ausmaß erworben hat:
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 25.10.2017, GZ römisch 40 , wurde gem. Paragraph 247, ASVG aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ermittlungsstichtag, dem 01.10.2017, in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungsmonate im folgenden Ausmaß erworben hat: "Gesamtzahl der für die Wartezeit erworbenen Versicherungsmonate: 463 Gesamtzahl der für die Leistung erworbenen Versicherungsmonate: 463" Begründend wurde ausgeführt, dass über Antrag der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die bisher erworbenen Versicherungszeiten des Versicherten festzustellen habe. Das auf Grund des Antrages durchgeführte Verfahren habe nach den am Ermittlungsstichtag geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu dem im Spruch angegebenen Ergebnis geführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wohl zu unrecht auf die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Da die Versicherungspflicht strittig sei, falle das vorliegende Rechtsmittel gem. § 74 Abs. 1 ASGG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus prozessualer Vorsicht werde gesondert eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese mangels Zuständigkeit zurückgewiesen bzw. das dortige Verfahren unterbrochen werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wohl zu unrecht auf die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Da die Versicherungspflicht strittig sei, falle das vorliegende Rechtsmittel gem. Paragraph 74, Absatz eins, ASGG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus prozessualer Vorsicht werde gesondert eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese mangels Zuständigkeit zurückgewiesen bzw. das dortige Verfahren unterbrochen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte die Feststellung von Versicherungs/Beitragszeiten für den Zeitraum vom 08.10.1981 bis 29.02.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gem. § 247 ASVG wurden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu berücksichtigende Versicherungszeiten festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gem. Paragraph 247, ASVG wurden von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu berücksichtigende Versicherungszeiten festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Vorliegend ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Vorliegend ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idgF lauten:3.4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, idgF lauten: "Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 247.
(1)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden."Paragraph 247,
(1)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden." "Leistungssachen §
- Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
- ( )
- Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247), ( )"
- Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), ( )" "Verwaltungssachen §
- Alle nicht
§ 354
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
- Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
- Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
- Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
- Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt I
des Fünften Teiles."5.
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles." "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414,
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2)( )" 3.4.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie festgestellt wurde vorliegend über den Antrag mit einem Bescheid gem. § 247 ASVG abgesprochen und eine Feststellung zu berücksichtigender Versicherungszeiten vorgenommen. Dabei handelt es sich, wie sich aus § 354 Z 4 ASVG ergibt, um eine Leistungssache. Gem. § 414 Abs. 1 ASVG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen zulässig, welche wiederum in § 355 ASVG definiert sind.Wie festgestellt wurde vorliegend über den Antrag mit einem Bescheid gem. Paragraph 247, ASVG abgesprochen und eine Feststellung zu berücksichtigender Versicherungszeiten vorgenommen. Dabei handelt es sich, wie sich aus Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG ergibt, um eine Leistungssache. Gem. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen zulässig, welche wiederum in Paragraph 355, ASVG definiert sind. Da vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid gem § 354 Z 4 ASVG über eine Leistungssache abgesprochen wurde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gem. § 414 Abs. 1 ASVG nicht gegeben und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen. Vielmehr sind gem. § 65 ASGG Bescheide betreffend Leistungssachen der Sozialversicherung (vgl § 354 ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten und war die Rechtsmittelbelehrung insoweit zutreffend. Eine solche Klage wurde nach den Ausführungen in der Beschwerde auch erhoben, weshalb von einer Weiterleitung gem. § 6 AVG Abstand genommen wird. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, dass vorliegend die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig ist, genügt es auf § 74 Abs. 1 ASGG hinzuweisen, wonach das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Mit dieser Regelung wird keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den in einer Leistungssache ergangenen Bescheid begründet.Da vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid gem Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG über eine Leistungssache abgesprochen wurde, ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde gem. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nicht gegeben und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen. Vielmehr sind gem. Paragraph 65, ASGG Bescheide betreffend Leistungssachen der Sozialversicherung vergleiche Paragraph 354, ASVG) beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten und war die Rechtsmittelbelehrung insoweit zutreffend. Eine solche Klage wurde nach den Ausführungen in der Beschwerde auch erhoben, weshalb von einer Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG Abstand genommen wird. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, dass vorliegend die Versicherungspflicht als Vorfrage strittig ist, genügt es auf Paragraph 74, Absatz eins, ASGG hinzuweisen, wonach das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Mit dieser Regelung wird keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den in einer Leistungssache ergangenen Bescheid begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wegen hinreichender Klarheit der Zuständigkeitsregelungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG stellt sich im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wegen hinreichender Klarheit der Zuständigkeitsregelungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG stellt sich im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2178404.1.00